Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.967,25 Euro festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat es ausdrücklich offen gelassen, ob aktuell eine private Wasserleitung, auch etwa in Form eines Schlauches, von der Wasserversorgung der Beklagten zum Grundstück des Klägers besteht. Es kommt daher nicht auf das Vorbringen des Klägers an, dass der Stall derzeit ausschließlich von dem Brunnen auf dem Nachbargrundstück Fl. Nr. ... mit Wasser versorgt wird und es auch keinen Anschluss und keine Anschlussmöglichkeit an die gemeindliche Wasserversorgung gibt. Entscheidend war vielmehr für das Verwaltungsgericht die unbestrittene tatsächliche Verbindung des klägerischen Grundstücks mit der öffentlichen Wasserversorgung bis zur Fertigstellung des privaten Brunnens auf dem Grundstück Fl. Nr. ... im Mai 2012 durch einen vom Kläger verlegten Schlauch zu seinem Stall, wodurch er über Jahre hinweg nicht nur die Möglichkeit hatte, die gemeindliche Anlage zu nutzen, sondern das auch tatsächlich getan hat. Hierin den in § 2 Nr. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde W. vom 21. Juni 2011 (BGS/WAS) vorgesehenen Beitragstatbestand des tatsächlichen Anschlusses eines Grundstücks an die Wasserversorgungseinrichtung zu sehen, stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein, wenn die Gemeinde durch Erhebung eines Beitrags zu erkennen gibt, dass sie einen solchen Anschluss, auch wenn er den technischen Vorschriften einer Wasserabgabesatzung nicht entsprechen mag, billigt (U. v. 15.7.2008, 20 B 08.1190). Hierauf geht der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht ein.

Nicht tragfähig ist sein hiergegen erhobener Einwand, dass bei der Sicht des Verwaltungsgerichts auch die Betreiber gastronomischer Veranstaltungen im Rahmen vorübergehender Festivals für den Bühnen- und Bewirtungsbereich einen Herstellungsbeitrag entrichten müssten. Denn soweit hier überhaupt Geschossflächen im Sinne des § 5 BGS/WAS gegenständlich sein mögen, sind diese flüchtig und werden daher keines dauerhaften Vorteils im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG teilhaftig.

Dass die Beklagte keinen Aufwand für einen Anschluss des Klägers erbringen musste, ist für die Beitragspflicht unerheblich. Diese findet ihre Rechtfertigung hier in der dem tatsächlichen Anschluss innewohnenden Vorteilsgewährung, für die der Kläger entsprechend dem Solidaritätsprinzip seinen Beitrag zu den Gesamtkosten der Einrichtung zu leisten hat. Es handelt sich dabei nicht um einen Ersatz für einen konkreten Aufwand, der speziell für den Kläger veranlasst gewesen wäre (Senatsurteil vom 4.8.2010, 20 BV 09.2923). Nur ein den Aufwand des Beklagten überschreitendes Beitragsaufkommen insgesamt würfe die Frage einer unzulässigen, zur Rechtswidrigkeit einer Beitragsforderung führenden Überfinanzierung auf, weil die Beiträge zur Deckung des Aufwands für die Herstellung der Einrichtung der Wasserversorgung bestimmt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG). Für eine derartige Überfinanzierung liefert der Kläger aber keine Anhaltspunkte.

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger einen Anspruch gegen den Eigentümer des Flurstücks Nr. ... gehabt hätte, einen Anschluss seines Grundstücks durchzusetzen, denn den hier maßgeblichen Anschluss konnte der Kläger jedenfalls tatsächlich durchführen, so dass dem eine mangelnde Durchsetzungsmöglichkeit ersichtlich nicht entgegenstand.

Schließlich hat der Kläger nichts gegen die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts vorgebracht, dass ihm auf die mangelnde Nachhaltigkeit des Anschlusses gestützte Einwendungen durch den Grundsatz von Treu und Glauben abgeschnitten sind, weil er über Jahre hinweg die gemeindliche Wasserversorgung nutzte und es demgegenüber widersprüchlich ist, sich auf einen unzureichenden Zustand der Zuleitung zu berufen.

Die als rechtlich und tatsächlich angeführten schwierigen Fragestellungen (vgl. § 124 Abs. 3 Nr. 2 VwGO) stellen sich im vorliegenden Verfahren nicht. Die Frage der Dauerhaftigkeit eines Anschlusses und ob jegliche, vorübergehende Schlauchverbindung eine Herstellungsbeitragspflicht auslöst, weist angesichts der eigenen Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Oktober 2014, wonach bereits im Jahre 1994 die Kühe aus der gemeindlichen Leitung versorgt wurden, keinen Fallbezug auf. Auch die Frage eines „nicht durchsetzbaren tatsächlichen Anschlusses“ stellt sich ersichtlich nicht.

Schließlich ist der Kläger durch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der zuständige Amtswalter der Beklagten habe erst im Jahre 2010 vom Milchkuhlaufstall und Melkstand sowie von der Milchkammer Kenntnis gehabt, so dass erst ab da die Frist der Festsetzungsverjährung habe laufen können (vgl. Abs. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb), § 169 Abs. 2 AO), nicht in seinem Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt ist (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Eine förmliche Beweiserhebung durch die von ihm für seinen Vortrag, die Beklagte habe bereits im Jahr 1998 entsprechende Kenntnis gehabt, benannten Beweismittel hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Das Verwaltungsgericht hatte auch keinen Anlass, eine solche von Amts wegen durchzuführen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der in diesem Zusammenhang benannte T. R. ein Bediensteter der Beklagten ist oder inwiefern dieser ein konkretes Wissen über die in Mitten stehende Frage haben sollte. Im Schreiben des J. E. an das Landratsamt St.-B. vom 1. April 2013 spricht dieser davon, dass sein Bruder, der Kläger, einen Nachbarn über mehrere Jahre hinweg bis April 2012 mit Gemeindewasser versorgt habe, was der Gemeinde „eigentlich bekannt“ gewesen wäre. Dieser Vortrag behauptet nicht einmal konkrete Kenntnisse des Schreibers, welche Personen, wann und durch wen ein Wissen zu der Anschlussnahme des streitgegenständlichen Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage der Beklagten gehabt haben mögen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht dem anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung hinreichende Möglichkeiten eingeräumt, seinen Standpunkt darzulegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Mit diesem Beschluss erwächst das angefochtene Urteil in Rechtskraft (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. März 2015 - 20 ZB 14.2712 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.