Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 20 ZB 14.1575

bei uns veröffentlicht am04.12.2014

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124 a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils hat der Kläger nicht dargelegt (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

So ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass im Betrieb des Klägers der Ausbruch der Tuberkulose bei Rindern im Sinne des § 6 Abs. 1 RindTbV amtlich festgestellt ist, nicht zu beanstanden. Das ergibt sich unzweifelhaft aus dem Befund/Gutachten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vom 19. Juli 2012. Hiernach hat sich für das Rind mit der Ohrmarke DE 0931874112 aufgrund der Untersuchung vom 16. Juli 2012 folgende Diagnose ergeben: „In einer der eingesandten Gewebeproben wurde Mycobacterium tubercolosis-Komplex-DNA nachgewiesen. Es wurde Tuberkulose diagnostiziert.“ Das vermag der klägerische Vortrag nicht in Frage zu stellen.

Insbesondere ergeben sich aus dem Befund/Gutachten des LGL vom 19. Juli 2012 keine Unklarheiten oder Widersprüche dadurch, dass an anderer Stelle „Kein Nachweis von Mycobacterium tubercolosis-Komplex-DNA mittels PCR (M. bovis, M. caprae)“ als erbracht angesehen wird. Denn diese Diagnose bezieht sich ersichtlich auf eine andere Probung, nämlich die mit der Endnummer 01, während die Feststellung der Tuberkulose bei dem getesteten Rind sich auf die Probung mit der Endnummer 02 stützt.

Den ausführlichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts, weshalb das Vorliegen von Paratuberkulose ausgeschlossen werden kann, begegnet der Kläger lediglich mit der unsubstantiierten wiederholten Behauptung des Gegenteils.

Nicht tragfähig sind die umfangreichen Ausführungen über die Unzulässigkeit des Tests ohne die Verwendung einer neuen sterilen Nadel für jede Probung oder die nicht richtig durchgeführte Vorgehensweise. Denn der Kläger macht nicht deutlich, inwiefern dadurch das Testergebnis verfälscht sein könnte. Die Feststellung in Nr. 1 a des Bescheides des Beklagten vom 24. Juni 2012, wonach das Gehöft des Klägers so wie alle Standorte der Rinder seines Bestandes der amtlichen Sperre unterliegen (vgl. § 6 Abs. 1 RindTbV) sind daher nicht zu beanstanden.

Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, wonach das Milchabgabeverbot (Nr. 1 d des Bescheides vom 24.7.2012) seine Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1, 2 Nr. 3 LFBG i. V. m. Art. 14, Abs. 2 Buchst. a VO(EG) Nr. 178/2002 findet, hat sich der Kläger nicht auseinander gesetzt, obwohl er in seinem Begründungsschriftsatz die Sicht des Verwaltungsgerichts noch wörtlich wiedergibt.

Für die dem Kläger in Nr. 1 e des Bescheides vom 24. Juli 2012 auferlegte Verpflichtung, Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten des Betriebes benutzt worden sind, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren, hat das Verwaltungsgericht in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RindTbV als Rechtsgrundlage herangezogen. Das erweist sich als tragfähig, nachdem die amtliche Feststellung des Ausbruchs der Tuberkulose nach § 6 Abs. 1 RindTbV getroffen wurde.

Nr. 1 c des Bescheides vom 24. Juli 2012, worin die unschädliche Beseitigung der Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung der Behörde unschädlich zu beseitigen ist, stützt sich auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 RindTbV. Dabei hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich betont, dass es sich hierbei um eine tier- und nicht bestandsbezogene Anordnung handelt, so dass bereits deshalb die von einer gegenteiligen Sicht des Klägers geleiteten Ausführungen nicht einschlägig sind. Im Übrigen liegt eine fehlerhaft unterbliebene Ermessensausübung nicht vor. Denn für die Maßnahme ist § 6 Abs. 1 RindTbV einschlägig und nicht die Ermessensnorm des § 6 Abs. 2 RindTbV, weil der Ausbruch der Tuberkulose festgestellt war und nicht lediglich ein entsprechender Verdacht im Raume stand.

Der ohne nähere Darlegung, ob der Kläger bezüglich der von ihm aufgeworfenen Fragen rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten geltend machen will, angesprochene Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt schon deshalb nicht vor, weil sich die aufgezeigten Fragen nicht stellen. Denn der Ausbruch der Tbc wurde im Rinderbestand des Klägers nachgewiesen. Hierauf stützen sich die Maßnahmen auf der Grundlage der RindTbV und es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, durch welche Testmethoden diese Erkenntnis gewonnen wurde. Ferner wird eine bestandsbezogene Beseitigung der Milch gerade nicht angeordnet und die Milchabgabe vom Verwaltungsgericht nicht auf Bestimmungen der VO(EG) Nr. 853/2004 gegründet. Aus den selben Erwägungen ergibt sich schon kein Klärungsbedarf hinsichtlich dieser Fragen, so dass auch eine Berufungszulassung im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bereits deshalb nicht in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Mit diesem Beschluss wird das angegriffene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt (§ 47 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Tuberkulose-Verordnung - RindTbV | § 6


(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuberkulose amtlich festgestellt, so gilt für das Gehöft oder den sonstigen Standort Folgendes: 1. Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes unverzüglich a) im Stall oderb) mit Genehmigung der zuständigen Behörd

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(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuberkulose amtlich festgestellt, so gilt für das Gehöft oder den sonstigen Standort Folgendes:

1.
Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes unverzüglich
a)
im Stall oder
b)
mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide
abzusondern.
2.
Der Tierhalter darf Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand entfernen.
3.
Der Tierhalter hat Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.
4.
Der Tierhalter hat Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
5.
Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Bei Verdacht auf Tuberkulose gelten die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 1 und 2; die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 können von der zuständigen Behörde angeordnet werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.