Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juli 2014 abgelehnt hat.

Zunächst hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller bereits durch die bestandskräftig gewordene Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2012 verpflichtet ist, seine Rinder durch einen beauftragten Tierarzt mittels Tuberkulinprobe untersuchen zu lassen. Durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Juli 2014 wurde lediglich eine Konkretisierung dieser Untersuchungspflicht vorgenommen. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb lediglich die durch den Bescheid vom 9. Juli 2014 geschaffene, darüber hinaus gehende Beschwer (vgl. BayVGH B. v. 14.7.2014 - 20 CS 14.1504 - juris).

Soweit der Antragsteller rügt, das Landratsamt habe in seinem Bescheid vom 9. Juli 2014 zu kurze Fristen festgesetzt, so hat er keine Gründe dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), welche die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides in Frage stellen könnten. Hierbei muss wiederum bedacht werden, dass dem Antragsteller die ihn durch die Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2012 treffende Untersuchungspflicht bereits bekannt war und er sich auch auf die Anhörung zum konkreten weiteren Vorgehen vom 7. Mai 2014 nicht geäußert hat. Der Antragsteller hat vor allem auch keine konkreten und nachprüfbaren Umstände dargelegt, warum die vom Landratsamt in seinem Bescheid vom 9. Juli gesetzten Fristen unverhältnismäßig kurz bemessen sein sollen. Die Beschwerdebegründung begnügt sich insoweit mit theoretischen Ausführungen hinsichtlich der Verfügbarkeit von Tierärzten und benennt auch keinen Grund, warum die Beauftragung des Veterinäramtes bis 16. Juli 2014, also binnen fünf Tagen nach Erhalt des Bescheides am 11. Juli 2014 nicht möglich war. Die durch das Veterinäramt angebotene Untersuchung des Rinderbestandes mittels Monotests (§ 1 Nr. 1 Buchstabe c) RindTbV) mit steriler Nadel entspricht zudem der vorläufigen Rechtsprechung des Senats und muss gegebenenfalls einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (BayVGH B. v. 14.7.2014 - 20 CS 14.1504 - juris).

Schließlich ist die in Ziffer V. des Bescheides vom 9. Juli 2014 getroffene Zwangsgeldandrohung bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Zum einen liegt es auf der Hand, dass die Beauftragung eines Tierarztes ausreichend ist, um der Untersuchungspflicht nach der Ziffer I. des Bescheides nachzukommen und es auf die Unterscheidung „Tierarzt“ und „Hoftierarzt“ nicht ankommt. Zum anderen ist auch offenkundig, dass das Zwangsgeld bei der Überschreitung des Vorlagetermins nach der Ziffer I. des Bescheides fällig wird (siehe Ziffer 5 Satz 2 des Bescheids vom 9.7.2014).

Daher ist die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2014 - 20 CS 14.1628 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2014 - 20 CS 14.1504

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2014 - 20 CS 14.1628.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Nov. 2014 - Au 1 K 14.1065

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger betreibt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2015 - 20 ZB 15.19

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juni 2014 abgelehnt hat.

Zunächst hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Monotest, auf dessen Grundlage die Untersuchung durchgeführt werden soll, im Hinblick auf § 1 Nr. 1 Buchstabe c) RindTbV eine zur Feststellung der Rindertuberkulose gesetzlich anerkannte Untersuchungsmethode ist. Weil der Monotest und der Simultantest beides gesetzlich anerkannte Untersuchungsmethoden sind, ist ein Wechsel der Methode in der Untersuchungspraxis des Landratsamtes nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller gegen den konkreten Tuberkulin-Monotest erhobenen Einwände, sie seien nur in der Lage den Erreger M. bovis nachzuweisen und nicht den Erreger M. caprae, sind nicht substantiiert begründet und können im Übrigen in der kursorischen Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht überprüft werden.

Der Antragsteller rügt weiter, dass die vom Landratsamt durchgeführten Untersuchungen auf Rindertuberkulose mangels eines Seuchengeschehens nicht notwendig seien. Auch hier stellt das Verwaltungsgericht sich zu Recht auf dem Standpunkt, dass der Antragsteller bereits durch bestandskräftige Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2012 verpflichtet ist, seine Rinder untersuchen zu lassen. Die Konkretisierung dieser Untersuchungspflicht und deren Duldung der Durchführung durch den Bescheid vom 23. Juni 2014 ist von § 24 Abs. 3 Nr. 10, Abs. 6 TierGesG gedeckt und nicht zu beanstanden. Nach § 24 Abs. 6 TierGesG dürfen die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Die damit einhergehende Duldungspflicht des Antragstellers ergibt sich bereits aus dem Gesetz, so dass der Antragsteller durch die Wiederholung in Ziffer I des Bescheides nicht darüber hinausgehend beschwert wird. Es versteht sich dabei von selbst, dass die Amtswalter des Antragsgegners nur diejenigen Grundstücke, Gebäude und Räume betreten dürfen, deren Betreten für die Untersuchung und Ablesung erforderlich sind.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die in Ziffer II des Bescheids vom 23. Juni 2014 angeordneten Unterstützungshandlungen hinreichend bestimmt. Ihre Rechtsgrundlage findet diese Anordnung in § 24 Abs. 9 TierGesG, wonach der Tierhalter die mit den Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen hat. Ausdrücklich werden im Bescheid vom 23. Juni 2014 genannt, Auskünfte zu erteilen, die testpflichtigen Tiere vollständig und termingerecht aufzustallen und bei der Untersuchung mitzuwirken, indem der Antragsteller die testpflichtigen Rinder einzeln vorführt und so fixiert, dass die Testdurchführung ungehindert möglich ist. Diese Verpflichtungen sind ohne weiteres verständlich und damit hinreichend bestimmt. Richtig ist zwar, dass die Ziffer II so gestaltet wurde, dass sie nicht abschließend ist, so dass vor Ort bei der Untersuchung oder dem Ablesetermin noch eine weitere Konkretisierung erfolgen könnte. Dies ist jedoch unbedenklich, weil den Antragsteller als Tierhalter zum einen eine umfassende gesetzliche Unterstützungspflicht trifft und der Antragsgegner bei einer weiteren Konkretisierung zum anderen nur solche Mitwirkungshandlungen verlangen kann, die dem Untersuchungsziel dienen. Dies erfordert das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Darüber hinaus bezieht sich die in Ziffer IV Nr. 2 des Bescheides getroffene Zwangsgeldandrohung nur auf die in Ziffer II Buchstaben a bis c ausdrücklich genannten Unterstützungspflichten.

Soweit der Antragsteller die getroffenen Anordnungen insgesamt für unverhältnismäßig hält, so trifft dies nicht zu. Zum einen muss wiederum darauf verwiesen werden, dass der Antragsteller bereits durch die bestandskräftige Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2012 verpflichtet ist, seine Rinder untersuchen zu lassen. Zum anderen treten die vom Antragsteller geschilderten Folgen weitgehend nicht durch die angeordneten Tests, sondern erst bei Auftreten positiver oder weiter abzuklärender Befunde auf. Im Übrigen stehen theoretisch mögliche negative Folgen der Tests nicht außer Verhältnis des angestrebten Zwecks, der Bekämpfung der Rindertuberkulose.

Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer IV Nr. 1 des Bescheides ist auch im Übrigen rechtmäßig. Hierin wurde das Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1000,- Euro für die Duldung der Untersuchung jeweils für den Tuberkulinisierungstermin und den Ablesetermin angedroht. Das Zwangsgeld wird fällig, wenn aufgrund eines Verstoßes die Untersuchung des vollständigen Rinderbestandes, also aller in Frage kommenden Rinder, nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann. Insoweit liegen die vom Antragsteller gemachten Ausführungen zu angeblichen Unklarheiten neben der Sache.

Daher ist die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.