Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Nov. 2014 - Au 1 K 14.1065

bei uns veröffentlicht am25.11.2014
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20 ZB 15.19, 13.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger betreibt im Landkreis ... einen landwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 40 Rindern in einem Alter von über einem Jahr, davon 38 laktierende Rinder. Er wendet sich gegen eine tierseuchenrechtliche Anordnung des Landratsamts ...

Im Amtsblatt Nr. 45 vom 6. November 2012 hat das Landratsamt ... folgende Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2012 erlassen:

„I. Alle Halter von Rindern haben ihre über sechs Monate alten Rinder ab November 2012 nach näherer Anweisung des Landratsamts ... - Veterinäramt - auf Tuberkulose untersuchen zu lassen.

Die Tierbesitzer oder ihre Vertreter sind verpflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten.

II. Die Untersuchung ist durch einen beauftragten Tierarzt mittels Tuberkulinprobe durchzuführen.“

Mit Bescheid vom 9. Juli 2014 verpflichtete das Landratsamt ... den Kläger, seine Rinder mittels eines Tuberkulintests bis spätestens 26. Juli 2014 durch einen Tierarzt untersuchen zu lassen und den Nachweis über das Ergebnis dieser Untersuchung dem Landratsamt ... bis spätestens 31. Juli 2014 vorzulegen (Ziffer I). Ferner bestimmte es, dass alle Rinder im Alter von mindestens zwölf Monaten getestet werden (Ziffer II). In Ziffer III des Bescheides stellte das Landratsamt dem Kläger frei, die Untersuchung mittels eines Hoftierarztes oder durch das Veterinäramt durchführen zu lassen. Dem Kläger wurde hierfür eine Entscheidungsfrist bis 16. Juli 2014 eingeräumt. Für den Fall, dass sich der Kläger für das Veterinäramt entscheide, werde der Kläger zu Unterstützungsmaßnahmen verpflichtet. Die Verpflichtung aus der Ziffer I wurde in Ziffer IV für sofort vollziehbar erklärt. In Ziffer V wurden für den Fall eines Verstoßes gegen Ziffer I Zwangsgelder angedroht.

Die Anordnung konkretisiere die Verpflichtungen des Klägers aus der bestandskräftigen Allgemeinverfügung. Hilfsweise werde die Anordnung auf § 24 Abs. 3 Ziffer 10 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) gestützt. Die Erhöhung des Testalters auf mindestens zwölf Monate resultiere aus den bisher gemachten Erfahrungen. Die Untersuchungen seien notwendig, da im Landkreis ... stärker als in anderen bayerischen Landkreisen die Tbc der Rinder auftrete und Maßnahmen über die reine Schlachttieruntersuchung hinaus notwendig seien. Ein weiteres Ansteigen der Durchseuchung habe erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Der Test sei für die Tiere unproblematisch und die Folgen eines nicht negativen Befundes weitgehend durch Entschädigungszahlungen abgedeckt. Auf die Begründung des Bescheids wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 16. Juli 2014 begehrte er einstweiligen Rechtsschutz. Der Eilantrag wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. Juli 2014 abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen blieb erfolglos.

Die Klage wurde damit begründet, dass die streitgegenständliche Anordnung wesentlich von den Anordnungen der Allgemeinverfügung abweiche. Die unterschiedlichen Wahlmöglichkeiten seien für den Kläger nicht eindeutig nachzuvollziehen, insbesondere sei unklar, ob „ein Tierarzt“ dasselbe sei wie „Ihr Hoftierarzt“. Ferner sei die Entscheidungsfrist zu kurz. Wenn er die Frist verstreichen lasse, dann habe er massive Probleme, einen Tierarzt in der kurzen Zeit zu finden. Das vorgesehene Testverfahren führe zu zahlreichen massiv falschen Befunden. Der Monotest sei im Jahr 2013 im Bereich des Landkreises ... durch den Simultantest ersetzt worden, da er eine höhere Fehlerquote aufweise. Auch das Landratsamt ... selbst halte den Simultantest für besser geeignet, wie sich aus den Gründen des Bescheids ergebe. Dieser besser geeignete Test werde allein aus Kostengründen nicht durchgeführt. Dies seien sachfremde Erwägungen. Der Simultantest sei bisher eingesetzt worden, um eine Hautreaktion der zu untersuchenden Tiere auf andere Erreger als die Rinder-Tbc auszuschließen. Insbesondere sei im Allgäu die sog. Paratuberkulose verbreitet, welche die Testergebnisse verfälschen könne. Beim Monotest finde keine Differenzierung zwischen der Paratuberkulose und der Rindertuberkulose statt. Vor diesem Hintergrund sei die Verwendung des Monotests rechtswidrig. Auch die Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der Ziffer I sei unbestimmt. Denn es sei nicht klar, ob dies bei einem Verstoß gegen die Untersuchungspflicht oder gegen die Verpflichtung zum Nachweis oder bei einem Verstoß gegen beide fällig werde. Es könne sich ein Gesamtbetrag von 12.000,- EUR summieren, was unverhältnismäßig sei. Es sei nicht ersichtlich, dass von der allgemein geltenden Altersgrenze von mindestens 24 Monaten abzuweichen sei. Es liege auch kein Seuchengeschehen vor. Aufgrund der bisher durchgeführten Untersuchungen stehe bereits fest, dass von einer Verbreitung der Rindertuberkulose keine Rede sein könne. Davon gingen andere bayerische Landkreise bereits aus. Auch das zuständige Ministerium spreche nicht mehr von einer Seuche. Als milderes Mittel stünde eine Untersuchung am Schlachthof zur Verfügung. Bei den Rindern des Klägers seien dort bisher keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Durch die weiteren Untersuchungen sollten nur Präzedenzfälle vermieden werden, was sachfremde Erwägungen seien. Der Bescheid sei sogar nichtig, da ihn niemand ausführen könne. Ein Tuberkulin-Monotest für den Erreger des Typs M. caprae sei bislang nicht verfügbar. Es werde das falsche Tuberkulin zur Aufspürung des Erregers verwendet, was das Untersuchungsergebnis ungenau mache. Die Untersuchung greife massiv in den Betrieb des Klägers ein. Angesichts des fehlenden Seuchengeschehens in ganz Bayern und im Landkreis ... sei die Androhung von Zwangsmitteln unverhältnismäßig.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 9.Juli 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 23. Juli 2014,

die Klage abzuweisen.

Die Gesundheit der Tiere sei nicht gefährdet. Es handle sich bei der behaupteten Gesundheitsgefährdung um eine Spekulation, die durch nichts untermauert sei. Die langjährigen Erfahrungen belegten das Gegenteil. Als Eingangstest würden sowohl der Mono- als auch der Simultantest weltweit in der Praxis eingesetzt. Sie seien durch die RindTbV zugelassen. Der Monotest sei nie abgeschafft oder als ungeeignet eingestuft worden. Man habe sich im Jahr 2013 lediglich auf die Durchführung von Simultantests geeinigt. Nunmehr müsse aufgrund der Notwendigkeit der Benutzung einer sterilen Kanüle für jedes Tier aus Praktikabilitätserwägungen heraus auf den Monotest zurückgegriffen werden. Für die beiden Erreger M. caprae und M. bovis seien veterinärmedizinisch keine unterschiedlichen Testmittel erforderlich. Die Zahl falscher Befunde sei gering. Der Tuberkulintest sei auf nationaler und europäischer Ebene zugelassen. Jedenfalls weise die Praxis auf dessen Wirksamkeit hin. Die Anordnung halte sich innerhalb des Rahmens der Allgemeinverfügung. Insbesondere könne aufgrund der Allgemeinverfügung auch ein Amtstierarzt tätig werden. Die Begriffe Tierarzt und Hoftierarzt seien synonym zu verwenden. Der Beklagte wolle sich lediglich im Einzelfall vorbehalten, die Eignung zu hinterfragen, falls reine Kleintierpraktiker eingesetzt werden sollten. Die Frist für die Wahl zwischen Amts- und Hoftierarzt sei angemessen. Bei Anträgen auf Fristverlängerung würde der Beklagte diese wohlwollend prüfen. Die Altersgrenze von zwölf Monaten entspräche den lokalen Gegebenheiten. Die Schlachttieruntersuchung eigne sich nicht zur erfolgreichen Bekämpfung des festgestellten Seuchengeschehens. Der Monotest sei lediglich ein Eingangstest, dem aufwändigere Testungen am lebenden Tier bei einem nicht negativen Ergebnis folgten. Der Kläger habe kein schützenswertes Interesse an einem weiteren Aufschub der Untersuchungen. Bei 99% untersuchter Betriebe im ... sei bisher mit einer Ausnahme kein Betrieb in eine existenzgefährdende Lage geraten. Die Ausnahme betreffe einen hochdurchseuchten Betrieb. Die Höhe des Zwangsgelds sei der Interessenlage angepasst. Die Zwangsgeldandrohung sei wirksam. Das Zwangsgeld werde nur einmal fällig, nämlich wenn bis zum gesetzten Termin kein Befund vorgelegt werde. Eine Differenzierung der Fälle sei nicht erforderlich.

Am 25. November 2014 fand mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die hierbei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf den Inhalt der Gerichtsakte (auch im Verfahren Au 1 S 14.1066) und die beigezogene Behördenakte.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gegenstand der Klage ist einerseits die Verpflichtung, den Rinderbestand auf Tuberkulose (TBC) der Rinder mittels eines Tuberkulintests durch einen Tierarzt untersuchen zu lassen und den Nachweis über das Ergebnis dieser Untersuchung dem Landratsamt ... vorzulegen (Ziffer I des Bescheids vom 9. Juli 2014). Daneben richtet sich die Klage gegen die Zwangsmittelandrohung in Ziffer V des Bescheids.

Die Kammer ist der Überzeugung, dass Ziffer III des Bescheids gegenstandslos geworden ist.

Zum Einen enthält Ziffer III keine zusätzliche Regelung, sondern stellt lediglich ein Angebot an den Kläger dar, die Untersuchung durch das Veterinäramt durchführen zu lassen. Dies ergibt sich aus der Formulierung „Es steht Ihnen frei, für die TBC-Untersuchung Ihren Hoftierarzt zu beauftragen oder zu diesem Zweck das Landratsamt ... - Veterinäramt - einzuschalten“ und aus folgenden Formulierungen in der Begründung des Bescheids auf Seite 3 Punkt 1, wo es heißt: „…wurde diese Variante lediglich angeboten…“ und auf Seite 4 Punkt 4: „…wird Ihnen eine entsprechende Möglichkeit eingeräumt“. Zum anderen nimmt Ziffer I auf Ziffer III nur entsprechend Bezug. Dies ist auslegungsbedürftig. Die Kammer geht davon aus, dass Ziffer III nur dann Teil der Anordnung wird, wenn sich der Kläger bis zum 16. Juli 2014 für die Untersuchungsvariante durch den Amtstierarzt entscheidet. Diese Frist ist vorliegend verstrichen, ohne dass sich der Kläger geäußert hat. Die Bevollmächtigte des Klägers stellte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts klar, dass der Kläger keine der beiden Varianten wünsche, sondern gar nicht untersuchen lassen wolle.

2. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 9. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Ziffer I des Bescheids ist rechtmäßig.

aa) Der Kläger ist bereits durch die bestandskräftig gewordene Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2012 dazu verpflichtet, seine Rinder durch einen beauftragen Tierarzt mittel Tuberkulinprobe untersuchen zu lassen. Diese Untersuchungsanordnung ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids. Vielmehr wird durch ihn lediglich die Untersuchungspflicht konkretisiert. Fragen der Rechtmäßigkeit der auf die damals maßgebliche Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG (nunmehr § 38 Abs. 11 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 10 TierGesG) gestützten Untersuchungen als solche spielen damit im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Gründe für eine Nichtigkeit der Allgemeinverfügung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Bevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung geäußert, dass nicht beantragt worden sei, die Allgemeinverfügung aufzuheben.

bb) Der Inhalt einer Regelung durch Bescheid ist nach dem objektiven Erklärungswert des Verwaltungsaktes zu ermitteln, d. h. danach, wie der Empfänger des Bescheids diesen unter Berücksichtigung von Form, Abfassung, Begründung und aller Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung in Anwendung von §§ 157, 133 BGB analog verstehen durfte oder musste (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage, § 35 Rn.54).

Die Pflicht in Ziffer I ist auch eindeutig bestimmt. Es liegt auf der Hand, dass die Beauftragung eines Tierarztes ausreichend ist, um der Untersuchungspflicht nachzukommen. Auf die Unterscheidung „Tierarzt“ und „Hoftierarzt“ kommt es nicht an (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 20 CS 14.1628 - Rn.5). Die von der Untersuchungspflicht erfassten Tiere sind eindeutig bestimmt. Aus der Allgemeinverfügung geht eindeutig hervor, dass der Untersuchungspflicht sämtliche Rinder ab einem Alter von 6 Monaten unterliegen. Diese Altersgrenze wurde mit dem streitgegenständlichen Bescheid auf 12 Monate angehoben, wobei die Untersuchungspflicht im Übrigen unberührt blieb. Eine Unterscheidung zwischen laktierenden Rindern und sonstigen Rindern wird nicht getroffen, so dass insoweit die von den Bevollmächtigten des Klägers behaupteten Unklarheiten nicht erkennbar sind.

cc) Die Konkretisierung und zwangsweise Vollstreckung der sich aus der bestandskräftigen Allgemeinverfügung ergebenden Pflichten des Klägers ist verhältnismäßig (so auch BayVGH, B. v. 10.7.2014 - 20 CS 14.1504 - Rn. 6).

aaa) Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten des Klägers ist die Kammer der Überzeugung, dass der Tuberkulintest zum Nachweis der Rindertuberkulose und insbesondere des Erregers M. caprae geeignet ist. Die angeordneten Untersuchungen mittels Tuberkulintests sind von der Allgemeinverfügung gedeckt. Im Hinblick auf § 1 Ziffer 1 c RindTbV sind Untersuchungen mittels intrakutaner Tuberkulinprobe sowohl in Form eines Monotests als auch eines Simultantests zulässige Untersuchungsmethoden zur Feststellung der Tuberkulose der Rinder. Auch ein Wechsel in der Untersuchungspraxis des Landratsamts ist nicht zu beanstanden, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden hat (vgl. BayVGH, a. a. O., Rn. 3). Belastbare wissenschaftliche Belege für die klägerische These, dass der Test nicht geeignet sei, wurden in keinem der zahlreichen von den Bevollmächtigten des Klägers angestrengten Verfahren substantiiert vorgetragen oder vorgelegt. Insbesondere ist bisher die enge Verwandtschaft der beiden Erreger M. caprae und M. bovis und die daraus resultierende übereinstimmende Struktur der Eiweißteile, welche die Immunreaktion auslösen, nicht ansatzweise fundiert durch Vorlage gegenteiliger wissenschaftlicher Erkenntnisse in Zweifel gezogen werden. In der Anlage B der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen heißt es unter Nummer 1, dass die amtlich kontrollierten Tuberkulinproben mit dem Tuberkulin PPD (bovin) oder dem auf synthetischem Nährboden durch Hitzekonzentration gewonnenen Tuberkulin durchzuführen sind. Die Kammer folgt der Auffassung der Bevollmächtigen des Klägers nicht, die davon ausgeht, dass nach anderen Erregern als dem M. bovis laut der Richtlinie nicht gesucht werden dürfe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass beim Erlass der Richtlinie noch nicht zwischen den beiden Erregern unterschieden wurde, sondern der Begriff M. bovis damals beide Erreger umfasst hat. Der Gesetzgeber hat die Formulierung übernommen, ohne sie anzupassen. Daraus folgt aber nicht, dass nur nach dem Erreger M. bovis gesucht werden dürfe. Die Notwendigkeit einer Anpassung des Wortlauts der Richtlinie an die nunmehr getroffene Unterscheidung zwischen M. bovis und M. caprae musste sich dem Richtliniengeber insbesondere deshalb nicht aufdrängen, da der Tuberkulintest für die Suche nach beiden Erregern zugelassen ist und auch tatsächlich wirksam ist. Demgegenüber hat die Bevollmächtigte des Klägers außer dem Wortlaut keine fundierten Tatsachen genannt, warum der Erreger M. caprae nicht erfasst sein sollte.

bbb) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Feststellungen aufgrund der bisher durchgeführten Untersuchungen der Tiere im Bereich des Landratsamts ... ein Seuchengeschehen zeigen, welches zwar bisher veterinärmedizinisch nicht abschließend geklärt, aber tatsächlich vorhanden ist. Die in der Allgemeinverfügung getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Durchführung einer flächendeckenden Tuberkuloseuntersuchung im Landkreis ..., wobei die Bekämpfung der Seuchengefahr auch nicht durch Zeitablauf obsolet geworden ist (vgl. BayVGH, B. v. 18.8.2014 - 20 CS 14.1675 - Rn. 4). Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass im Landkreis ... von der Gefahr eines Ausbruchs der Rindertuberkulose als Tierseuche auszugehen war bzw. ist und eine Fortführung der zu ihrer Bekämpfung ergriffenen Maßnahmen erforderlich und zumutbar ist. Dies gilt insbesondere deshalb, da eine Gefährdung des Betriebs des Klägers nicht erkennbar ist. Trotz einer Vielzahl von Testungen ist dem Gericht bisher nicht bekannt geworden, dass es dabei zu irgendwelchen Schäden oder auch nur Beeinträchtigungen bei einem der getesteten Tiere gekommen ist. So verweist auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Parallelverfahren darauf, dass die vom Kläger geschilderten Folgen weitgehend nicht durch die angeordneten Tests, sondern erst bei Auftreten positiver oder weiter abzuklärender Befunde auftreten. Im Übrigen stehen theoretisch mögliche negative Folgen des Tests nicht außer Verhältnis des angestrebten Zwecks, der Bekämpfung der Rindertuberkulose (vgl. BayVGH, B. v. 10.7.2014 - 20 CS 14.1504 - Rn. 6 und BayVGH, B. v. 18.8.2014 - 20 CS 14.1675 - Rn. 6).

ccc) Der Beklagte hat dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verzicht auf die Testung der 6 bis 12 Monate alten Rinder, die im Rahmen der bestandskräftigen Allgemeinverfügung angeordnet war, ausreichend Rechnung getragen. Die nunmehr den Testungen zugrunde gelegte Altersgrenze von 12 Monaten bewegt sich zwar unterhalb der von § 2 a RindTbV für Stichprobenuntersuchungen festgelegten Grenze von 24 Monaten. Sie basiert jedoch auf den Erfahrungswerten aus den bisher durchgeführten Untersuchungen, wonach bei bis unter 12 Monaten alten Rindern kein positives oder zweifelhaftes Ergebnis zu erwarten ist. Die Behörde hat dabei einen wohl gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Prognosespielraum, welche Untersuchungsmaßnahmen sie in welchem Rahmen durchführt. Die von § 2 a RindTbV abweichende Altersgrenze führt dabei ebenso wie die Untersuchung als solche zu keiner nennenswerten Belastung des Klägers.

ddd) Die dem Kläger gesetzten Fristen sind nach Auffassung der Kammer ausreichend. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Kläger bereits seit Erlass der Allgemeinverfügung im November 2012 Kenntnis von der Untersuchungspflicht hat und weil der Kläger sich auch auf die Anhörung zum konkreten weiteren Vorgehen nicht geäußert hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 20 CS 14.1628 - Rn. 4).

b) Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer V des Bescheids vom 9. Juli 2014 ist rechtmäßig.

Nach Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer sonstigen Handlung oder eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Zu diesen Zwangsmitteln zählt nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG auch das Zwangsgeld gemäß Art. 31 VwZVG. Diese ist nach Maßgabe der Regelung in Art. 36 VwZVG schriftlich anzudrohen. Dabei ist insbesondere das Gebot der Bestimmtheit zwingend zu beachten, da das Zwangsgeld im Falle der Zuwiderhandlung bzw. Nichterfüllung automatisch fällig wird (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) und zugunsten der Staatskasse zwangsweise vollstreckt werden kann.

Diese Anforderungen sind vorliegend gewahrt. Es ist der Zwangsgeldandrohung entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers mit der erforderlichen Gewissheit zu entnehmen, wann die Fälligkeit eintritt (so auch BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 20 CS 14.1628 - Rn. 5).

Ziffer I des Bescheids enthält zwei Verpflichtungen, nämlich die Veranlassung der Testung der Rinder durch einen Tierarzt und die Vorlage der Testergebnisse beim Landratsamt ... Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer V des Bescheids sieht demgegenüber für den Fall der Nichterfüllung dieser Pflichten nur ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00,- EUR pro Tier vor. Problematisch ist die fehlende Differenzierung zwischen den einzelnen Pflichten nur dann, wenn nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit feststeht, wann das Zwangsgeld fällig wird. Dies ist vorliegend nach Auffassung der Kammer eindeutig geregelt, da der Bescheid ausdrücklich allein auf die fehlende Vorlage der Untersuchungsergebnisse beim Landratsamt ... zum festgesetzten Termin abstellt, ohne die unterlassene Untersuchung zusätzlich mit einem Zwangsgeld zu belegen. Es geht demnach aus dem Bescheid eindeutig hervor, dass allein der Verstoß gegen die Vorlagepflicht mit einem Zwangsgeld belegt ist und es für dessen Fälligkeit auf die Frage, ob die Untersuchungen durchgeführt wurden, nicht ankommt (so auch BayVGH, a. a. O.).

Der Höhe nach ist das Zwangsgeld durch die Bezugnahme auf das untersuchungspflichtige Einzeltier, dessen Testergebnisse nicht vorgelegt werden, begrenzt, so dass dem Bestimmtheitsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen wurde.

Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers ist die Höhe des Zwangsgeldes auch angemessen. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen, wobei nach Satz 4 der Vorschrift das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßen Interesse zu schätzen ist. Um den nötigen Nachdruck zu erzielen, soll das Zwangsgeld so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann; hierbei steht der Behörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein weiter Entscheidungsspielraum zu, bei dem die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen sind. Eine Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2010 - 1 CS 10.1803 - juris, Rn.23). Ein Zehntel des Durchschnittswerts eines Rindes ist angesichts des öffentlichen Interesses an den Testungen und der damit ermöglichten Bekämpfung der Rindertuberkulose nicht unverhältnismäßig. Die von der Bevollmächtigten angeführten vergleichbaren Fälle, in denen ein niedrigeres Zwangsgeld festgesetzt wurde, führen hier zu keiner anderen Entscheidung. Das Gleichbehandlungsgebot ist vorliegend nicht verletzt. In dem von der Klägerseite angesprochenen Fall war ein geringeres Zwangsgeld gerechtfertigt, weil es sich nur um die Anordnung einer Duldungsverfügung handelte. Im Übrigen wurden sachfremde Erwägungen weder vorgetragen, noch sind diese ersichtlich.

3. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat als unterlegener Teil die Verfahrenskosten zu tragen.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tiergesundheitsgesetz - TierGesG | § 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen


(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen 1. über den Umgang mit Tierseuchenerregern, insbesondere de

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2014 - 20 CS 14.1675

bei uns veröffentlicht am 18.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Grün

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bei uns veröffentlicht am 04.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Grün

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen

1.
über den Umgang mit Tierseuchenerregern, insbesondere deren Inverkehrbringen, Anwendung, Vermehrung, Lagerung, Beförderung, Versendung, Beseitigung, Verbrauch oder sonstige Verwendung oder Handhabung und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden müssen,
2.
über
a)
den Betrieb oder die sonstige Einrichtung, in dem oder in der mit Tierseuchenerregern umgegangen wird,
b)
die Nutzung oder Ausstattung von Räumlichkeiten oder sonstigen Örtlichkeiten, einschließlich fischereilich nutzbarer Gewässer, in denen mit Tierseuchenerregern umgegangen wird,
3.
über
a)
den Umgang mit Erzeugnissen, insbesondere deren Inverkehrbringen, Lagerung, Behandlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung, Verwertung oder Beseitigung,
b)
die Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen, die Entwesung sowie die Reinigung oder Desinfektion von Betrieben, Einrichtungen oder Gegenständen,
c)
die Verwendung von Fahrzeugen oder Behältern, in oder an denen Tierseuchenerreger vorkommen oder vorkommen können, einschließlich der Beseitigung der Behälter,
4.
über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen,
5.
über
a)
die Lage und Abgrenzung eines Betriebes, die Beschaffenheit und Einrichtung von Umkleideräumen für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der Anlagen zur Lagerung oder Beseitigung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur Aufbewahrung toter Tiere,
b)
die Aufteilung eines Betriebes in Betriebsabteilungen, den Betriebsablauf, die Größe und Abgrenzung der Betriebsabteilungen sowie deren Entfernung von anderen Abteilungen,
c)
Angaben und Unterlagen zur geographischen Lage eines Betriebes und von Betriebsteilen,
d)
das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des Betriebes, die Reinigung und Desinfektion von Personen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Betrieb benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen,
e)
das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere über die Zahl der täglichen Todesfälle und über Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der Bücher,
6.
über betriebliche oder sonstige Verfahren, anlässlich derer oder bei Durchführung derer Tierseuchenerreger vorkommen oder vorkommen können,
7.
über die Sachkunde von Personen, soweit sie mit
a)
lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen oder
b)
Fahrzeugen oder Behältern, die Träger von Tierseuchenerregern sind oder sein können,
Umgang haben, auch über die Sachkunde Jagd- und Fischereiausübungsberechtigter sowie sonstiger Personen, die ohne Jagd- und Fischereiausübungsberechtigte zu sein, zur Jagd oder Fischerei befugt sind,
8.
über die Pflichten von Personen, soweit sie mit Gegenständen nach Nummer 7 in Berührung kommen oder kommen können, insbesondere
a)
das Führen, Aufbewahren und die Vorlage von Aufzeichnungen, Nachweisen, Registern oder Kontrollbüchern,
b)
die Beibringung von Ursprungs- oder Gesundheitszeugnissen,
c)
die Erteilung von Auskünften sowie die Duldung von oder die Mitwirkung bei Maßnahmen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
9.
über die Kennzeichnung, einschließlich der Kennzeichnungsmittel, von
a)
Tieren oder Teilen von Tieren,
b)
Erzeugnissen oder
c)
Fahrzeugen, Behältern oder sonstigen Gegenständen,
10.
über
a)
Untersuchungen, diagnostische Maßnahmen, Probenahmen oder sonstige Maßnahmen der zuständigen Behörde, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen, zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins bestimmter Tierseuchenerreger,
b)
therapeutische Maßnahmen, Heilbehandlungen sowie Impfungen gegen Tierseuchen, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen,
c)
die Bestimmung der Einrichtung, die Untersuchungen oder diagnostische Maßnahmen nach Buchstabe a durchführt, und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden müssen,
11.
über
a)
die Haltung von Tieren, einschließlich bestimmter Haltungsbedingungen, der Haltung in bestimmten Räumlichkeiten oder an bestimmten Örtlichkeiten,
b)
die Verwendung oder Nutzung von Tieren zu bestimmten Zwecken,
c)
die Aufnahme oder Abgabe von Tieren, insbesondere deren Inverkehrbringen und Handel,
d)
Maßnahmen gegen das Abschwimmen oder Abtreiben lebender oder toter Fische aus fischereilich genutzten Gewässern oder aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen oder gegen das Ablaufen von Wasser aus solchen Gewässern, Anlagen oder Einrichtungen sowie Maßnahmen im Hinblick auf das Wasser beim Transport von Fischen,
12.
über Verbote und Beschränkungen des Verbringens von Tieren,
13.
über das Verbringen, die Lagerung, Abgabe, Verwertung oder unschädliche Beseitigung toter Tiere oder Teilen von Tieren und Erzeugnissen,
14.
über die Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung von Erzeugnissen,
15.
über die Absonderung, Bewachung oder behördliche Beobachtung von Tieren in bestimmten Fällen,
16.
über die Beschränkung der Nutzung und das Verbot des Haltens empfänglicher und anderer als empfänglicher Tiere im Betrieb,
17.
über
a)
den Personen- oder Fahrzeugverkehr innerhalb bestimmter Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebiete, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte, verdächtige oder für die Tierseuche empfängliche Tiere aufhalten,
b)
die Beschäftigung bestimmter Personen in einem Tierbestand,
18.
über die Sperre
a)
von Gebieten, Betrieben, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten, in oder an denen sich seuchenkranke, verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben,
b)
von Gebieten in einem bestimmten Umkreis um von nach Buchstabe a gesperrten Regelungsgegenständen zur Verhinderung einer möglichen Verschleppung des Tierseuchenerregers,
c)
eines bestimmten Gebietes, in dem zur Verhinderung der Verschleppung eines bestimmten Tierseuchenerregers Untersuchungen angeordnet oder Verbringungen beschränkt werden können, ohne dass für dieses Gebiet die Voraussetzungen für eine Sperre nach Buchstabe a oder b vorliegen,
18a.
über Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere die Umzäunung, von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte oder verdächtige Tiere aufhalten,
19.
über das Abfischen von Fischen und das Einbringen von Neubesatz in Gewässer oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen,
20.
über das Töten
a)
seuchenkranker oder verdächtiger Tiere,
b)
empfänglicher Tiere, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu verhindern, Infektionsherde zu beseitigen oder eine wegen einer Tierseuche verfügten Sperre nach Nummer 18 aufzuheben,
c)
nicht empfänglicher Tiere, die Tierseuchenerreger verbreiten können, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu verhindern oder Infektionsherde zu beseitigen, oder
d)
von Tieren, die Verbringungsbeschränkungen oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absonderung unterworfen sind und in verbotswidriger Nutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit angetroffen werden,
sowie der unschädlichen Beseitigung der Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse und der Streu,
21.
über eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und c, den Nummern 4, 6 und den Nummern 10 bis 14, 17 und 18, jeweils einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Genehmigung und der Untersagung anzeigepflichtiger Tätigkeiten oder Maßnahmen,
22.
über die Zulassungs- oder Registrierungspflicht von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, in denen mit Tierseuchenerregern umgegangen wird, einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Zulassung oder Registrierung,
23.
über das Verbot oder die Beschränkung von Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, 3 Buchstabe a und c und den Nummern 4, 6, 10, 11, 13, 14, 17, 18, 28a und 28c,
24.
über die Nutzung der im Rahmen der Schlachtung eines Tieres erhobenen Untersuchungsergebnisse,
25.
über die Durchführung hygienischer Maßnahmen, einschließlich baulicher Maßnahmen,
26.
über die Durchführung betrieblicher Eigenkontrollen,
27.
über die tierärztliche Betreuung Haustiere oder Fische haltender Betriebe,
28.
über die verstärkte Bejagung oder Verbote oder Beschränkungen der Jagd,
28a.
über die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke, verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben, einschließlich ihrer Duldung,
28b.
über das Verbot oder die Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufhalten,
28c.
über das Anlegen von Jagdschneisen,
29.
über die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs und des Erlöschens einer Tierseuche.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 18, 20 bis 28a und 28c können auch zum Zwecke des § 1 Satz 2 erlassen werden.

(3) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 17, 21 und 23, auch in Verbindung mit Absatz 2, eingeschränkt.

(4) Tierhalter, deren Tiere der Absonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, sind verpflichtet, solche Vorkehrungen zu treffen, dass die Tiere für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können und keine Berührung mit anderen für die Tierseuche empfänglichen Tieren haben. Die Körper abgesonderter, bewachter oder beobachteter Tiere dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht geöffnet, verbracht oder beseitigt werden.

(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Schlachtstätte zur Durchführung einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung verpflichten. Dieser kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die Kosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt. Die zuständige Behörde kann ferner ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung, Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Die Sätze 2 und 3 gelten für den einem Transportunternehmer hierdurch entstehenden Aufwand entsprechend.

(6) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 kann der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet werden

1.
zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfangs einer verstärkten Bejagung,
2.
zur Darlegung oder zum Nachweis beabsichtigter und ergriffener Maßnahmen zur verstärkten Bejagung
an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufhalten. Ist eine unverzügliche und wirksame Bekämpfung der Tierseuche nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen nicht sichergestellt, kann sie ferner die Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten anordnen. In diesem Fall ist das erlegte Wild dem Jagdausübungsberechtigten auf dessen Verlangen zu überlassen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten einer Anordnung nach Satz 2 zu regeln.

(7) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das von Maßnahmen zur Absperrung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 18a betroffen ist, kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Der Eigentümer oder Besitzer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks,

1.
dessen Nutzung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28b verboten oder beschränkt worden ist,
2.
der auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28c, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Anlegen von Jagdschneisen verpflichtet worden ist,
kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Eine aus anderen Gründen als aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung bestehende Verpflichtung zum Anlegen von Jagdschneisen bleibt unberührt. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(9) Der Jagdausübungsberechtigte, dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 oder 28a oder auf Grund entsprechend angeordneter Maßnahmen ein erhöhter Aufwand entsteht oder dessen Jagdausübung verboten oder beschränkt wird, kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder Schaden angemessenen Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juli 2014 abgelehnt hat.

Zunächst hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller bereits durch die bestandskräftig gewordene Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2012 verpflichtet ist, seine Rinder durch einen beauftragten Tierarzt mittels Tuberkulinprobe untersuchen zu lassen. Durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Juli 2014 wurde lediglich eine Konkretisierung dieser Untersuchungspflicht vorgenommen. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb lediglich die durch den Bescheid vom 9. Juli 2014 geschaffene, darüber hinaus gehende Beschwer (vgl. BayVGH B. v. 14.7.2014 - 20 CS 14.1504 - juris).

Soweit der Antragsteller rügt, das Landratsamt habe in seinem Bescheid vom 9. Juli 2014 zu kurze Fristen festgesetzt, so hat er keine Gründe dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), welche die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides in Frage stellen könnten. Hierbei muss wiederum bedacht werden, dass dem Antragsteller die ihn durch die Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2012 treffende Untersuchungspflicht bereits bekannt war und er sich auch auf die Anhörung zum konkreten weiteren Vorgehen vom 7. Mai 2014 nicht geäußert hat. Der Antragsteller hat vor allem auch keine konkreten und nachprüfbaren Umstände dargelegt, warum die vom Landratsamt in seinem Bescheid vom 9. Juli gesetzten Fristen unverhältnismäßig kurz bemessen sein sollen. Die Beschwerdebegründung begnügt sich insoweit mit theoretischen Ausführungen hinsichtlich der Verfügbarkeit von Tierärzten und benennt auch keinen Grund, warum die Beauftragung des Veterinäramtes bis 16. Juli 2014, also binnen fünf Tagen nach Erhalt des Bescheides am 11. Juli 2014 nicht möglich war. Die durch das Veterinäramt angebotene Untersuchung des Rinderbestandes mittels Monotests (§ 1 Nr. 1 Buchstabe c) RindTbV) mit steriler Nadel entspricht zudem der vorläufigen Rechtsprechung des Senats und muss gegebenenfalls einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (BayVGH B. v. 14.7.2014 - 20 CS 14.1504 - juris).

Schließlich ist die in Ziffer V. des Bescheides vom 9. Juli 2014 getroffene Zwangsgeldandrohung bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Zum einen liegt es auf der Hand, dass die Beauftragung eines Tierarztes ausreichend ist, um der Untersuchungspflicht nach der Ziffer I. des Bescheides nachzukommen und es auf die Unterscheidung „Tierarzt“ und „Hoftierarzt“ nicht ankommt. Zum anderen ist auch offenkundig, dass das Zwangsgeld bei der Überschreitung des Vorlagetermins nach der Ziffer I. des Bescheides fällig wird (siehe Ziffer 5 Satz 2 des Bescheids vom 9.7.2014).

Daher ist die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juni 2014 abgelehnt hat.

Zunächst hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Monotest, auf dessen Grundlage die Untersuchung durchgeführt werden soll, im Hinblick auf § 1 Nr. 1 Buchstabe c) RindTbV eine zur Feststellung der Rindertuberkulose gesetzlich anerkannte Untersuchungsmethode ist. Weil der Monotest und der Simultantest beides gesetzlich anerkannte Untersuchungsmethoden sind, ist ein Wechsel der Methode in der Untersuchungspraxis des Landratsamtes nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller gegen den konkreten Tuberkulin-Monotest erhobenen Einwände, sie seien nur in der Lage den Erreger M. bovis nachzuweisen und nicht den Erreger M. caprae, sind nicht substantiiert begründet und können im Übrigen in der kursorischen Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht überprüft werden.

Der Antragsteller rügt weiter, dass die vom Landratsamt durchgeführten Untersuchungen auf Rindertuberkulose mangels eines Seuchengeschehens nicht notwendig seien. Auch hier stellt das Verwaltungsgericht sich zu Recht auf dem Standpunkt, dass der Antragsteller bereits durch bestandskräftige Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2012 verpflichtet ist, seine Rinder untersuchen zu lassen. Die Konkretisierung dieser Untersuchungspflicht und deren Duldung der Durchführung durch den Bescheid vom 23. Juni 2014 ist von § 24 Abs. 3 Nr. 10, Abs. 6 TierGesG gedeckt und nicht zu beanstanden. Nach § 24 Abs. 6 TierGesG dürfen die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Die damit einhergehende Duldungspflicht des Antragstellers ergibt sich bereits aus dem Gesetz, so dass der Antragsteller durch die Wiederholung in Ziffer I des Bescheides nicht darüber hinausgehend beschwert wird. Es versteht sich dabei von selbst, dass die Amtswalter des Antragsgegners nur diejenigen Grundstücke, Gebäude und Räume betreten dürfen, deren Betreten für die Untersuchung und Ablesung erforderlich sind.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die in Ziffer II des Bescheids vom 23. Juni 2014 angeordneten Unterstützungshandlungen hinreichend bestimmt. Ihre Rechtsgrundlage findet diese Anordnung in § 24 Abs. 9 TierGesG, wonach der Tierhalter die mit den Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen hat. Ausdrücklich werden im Bescheid vom 23. Juni 2014 genannt, Auskünfte zu erteilen, die testpflichtigen Tiere vollständig und termingerecht aufzustallen und bei der Untersuchung mitzuwirken, indem der Antragsteller die testpflichtigen Rinder einzeln vorführt und so fixiert, dass die Testdurchführung ungehindert möglich ist. Diese Verpflichtungen sind ohne weiteres verständlich und damit hinreichend bestimmt. Richtig ist zwar, dass die Ziffer II so gestaltet wurde, dass sie nicht abschließend ist, so dass vor Ort bei der Untersuchung oder dem Ablesetermin noch eine weitere Konkretisierung erfolgen könnte. Dies ist jedoch unbedenklich, weil den Antragsteller als Tierhalter zum einen eine umfassende gesetzliche Unterstützungspflicht trifft und der Antragsgegner bei einer weiteren Konkretisierung zum anderen nur solche Mitwirkungshandlungen verlangen kann, die dem Untersuchungsziel dienen. Dies erfordert das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Darüber hinaus bezieht sich die in Ziffer IV Nr. 2 des Bescheides getroffene Zwangsgeldandrohung nur auf die in Ziffer II Buchstaben a bis c ausdrücklich genannten Unterstützungspflichten.

Soweit der Antragsteller die getroffenen Anordnungen insgesamt für unverhältnismäßig hält, so trifft dies nicht zu. Zum einen muss wiederum darauf verwiesen werden, dass der Antragsteller bereits durch die bestandskräftige Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2012 verpflichtet ist, seine Rinder untersuchen zu lassen. Zum anderen treten die vom Antragsteller geschilderten Folgen weitgehend nicht durch die angeordneten Tests, sondern erst bei Auftreten positiver oder weiter abzuklärender Befunde auf. Im Übrigen stehen theoretisch mögliche negative Folgen der Tests nicht außer Verhältnis des angestrebten Zwecks, der Bekämpfung der Rindertuberkulose.

Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer IV Nr. 1 des Bescheides ist auch im Übrigen rechtmäßig. Hierin wurde das Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1000,- Euro für die Duldung der Untersuchung jeweils für den Tuberkulinisierungstermin und den Ablesetermin angedroht. Das Zwangsgeld wird fällig, wenn aufgrund eines Verstoßes die Untersuchung des vollständigen Rinderbestandes, also aller in Frage kommenden Rinder, nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann. Insoweit liegen die vom Antragsteller gemachten Ausführungen zu angeblichen Unklarheiten neben der Sache.

Daher ist die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und gemäße § 147 Abs. 2, § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es sind keine überwiegenden Interessen der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. I des Bescheides des Antragsgegners vom 16. Juli 2014 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 AltVwGOVwGO (Untersuchungsgebot und Vorlage der Untersuchungsergebnisse) und der Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gegen Nr. V des Bescheides gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 AltVwGOVwGO (Zwangsgeldandrohung) erkennbar.

Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung auf Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Es hat dabei die Interessen der Antragstellerin und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung beurteilt werden können. Die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragsgegners aus. Nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung der Antragstellerin zur Durchführung der Untersuchungen und der Androhung des jeweiligen Zwangsgeldes zu deren Durchsetzung. Die insoweit in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos sein (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit eine Entscheidung über inmitten stehende Streitpunkte angesichts der gebotenen raschen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht getroffen werden kann, spricht die überragende Bedeutung des Verbraucherschutzes ebenfalls für ein deutliches Übergewicht der Interessen des Antragsgegners.

Rechtsgrundlage für die gebotene Durchführung des Tuberkulintests mit Nachweis ist § 3 Abs. 4 RindTbV, den der angefochtene Bescheid unter Bezugnahme auf die Allgemeinverfügung des Landratsamtes O. (Amtsblatt Nr. 45 vom 6.11.2012), anzieht. Hiernach kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, soweit das aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Außerdem kommt - wie im Bescheid zutreffend ausgeführt - auch § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 TierGesG in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 14.7.2014 - 20 CS 14.1504 bei juris), dessen Anwendung nicht - wie die Antragstellerin offenbar meint - durch § 18a RindTbV ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung eröffnet lediglich bei Verdacht oder Feststellung der Tuberkulose noch weitergehende Maßnahmen nach § 38 Abs. 11 i. V. m. § 6 Abs. 1 und 3 bis 5 TierGesG.

Nach den substantiiert nicht bestrittenen Feststellungen in der Allgemeinverfügung kam es in den zurückliegenden Jahren im Landkreis O. immer wieder zu amtlichen Feststellungen des Ausbruches der Tuberkulose des Rindes in insgesamt elf Fällen seit dem Jahre 2008. Auffällig häufig handelte es sich hierbei um Betriebe und Tiere im Zusammenhang mit der Almwirtschaft oder einer Lage im Rotwildgebiet. Zuletzt kam es im April 2012 in einer O.er Gemeinde zum Ausbruch der Tuberkulose in einem Rinderbestand. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn im Zusammenwirken der obersten Landesbehörde mit dem Bayerischen Landesamt für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit, der Bayerischen Tierseuchenkasse und der Regierung von Schwaben sowie der Veterinärverwaltung O. im Hinblick auf den präventiven Verbraucherschutz neben dem bereits laufenden Untersuchungsprogramm „Tuberkulose bei Wildtieren im Alpenraum“ die Durchführung einer flächendeckenden Tuberkulose-Untersuchung aller Rinder im Landkreis O. beschlossen wurde, die nunmehr vom Antragsgegner durchgeführt wird.

Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, dass dieses Anliegen durch Zeitablauf obsolet geworden sei. Insbesondere belegen das nicht die Veröffentlichungen aus „Jagd in ...“, 3/2014, S. 11 und aus dem „... Bauernblatt“, 10/2014, S. 21, die über Einschätzungen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz berichten, weil aus dem ... 13 und aus einigen oberbayerischen Landkreisen 6 positive Befunde ermittelt wurden. Soweit hier überhaupt ein Bezug zur Frage der Seuchengefahr bei Rindern und deren Bekämpfung hergestellt werden mag, sprächen diese Veröffentlichungen eher für die Sicht des Antragsgegners, dass sich das Anliegen der Allgemeinverfügung nicht erledigt hat. Denn trotz dieser Befunde soll es auch künftig im ... und im westlichen Oberbayern ein Monitoring, wenn auch im kleineren Umfang, geben. Daraus erhellt, dass auch geringe Wahrscheinlichkeiten für den massenhaften Ausbruch der Krankheit Vorsichtsmaßnahmen nicht gegenstandslos erscheinen lassen.

Der Bescheid ist hinsichtlich der Verpflichtung in Nr. I in Zusammenhang mit Nr. III nicht unbestimmt hinsichtlich seines Gebotes, durch wen die Untersuchung durchzuführen ist. Vielmehr kommt klar zum Ausdruck, dass die Untersuchung ein Tierarzt vorzunehmen hat (Nr. I) und dass der Adressatin die Wahl offensteht, ob sie das durch das Veterinäramt oder den „Hoftierarzt“ durchführen lassen will.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Monotest, auf dessen Grundlage die Untersuchung durchgeführt werden kann, im Hinblick auf § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c RindTbV eine zur Feststellung der Rindertuberkulose gesetzlich anerkannte Untersuchungsmethode ist. Die von der Antragstellerin gegen den konkreten Tuberkulin-Monotest in umfangreichen Darlegungen erhobenen Einwände, sie seien nur in der Lage den Erreger M. bovis nachzuweisen und nicht den Erreger M. caprae, können im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht überprüft werden. Die durch das Veterinäramt angebotene Untersuchung des Rinderbestandes mittels Monotests mit steriler Nadel entspricht zudem der vorläufigen Rechtsprechung des Senats und muss gegebenenfalls einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (BayVGH, B. v. 14.7.2014 - 20 CS 14.1504 - bei juris).

Soweit die Antragstellerin die getroffenen Anordnungen insgesamt für unverhältnismäßig hält, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn einerseits ist sie bereits durch die bestandskräftige Allgemeinverfügung verpflichtet, ihre Rinder untersuchen zu lassen. Zum anderen träten die von ihr befürchteten Folgen weitgehend nicht durch die angeordneten Tests, sondern erst bei Auftreten positiver oder weiter abzuklärender Befunde auf. Im Übrigen stehen theoretisch mögliche negative Folgen des Tests nicht außer Verhältnis des angestrebten Zwecks, der außerordentlich bedeutsamen Bekämpfung der Rindertuberkulose.

Die Zwangsgeldandrohung hat ihre Rechtsgrundlage in Art. 19 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwZVG. Sie ist hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Insbesondere sind die gesetzten Fristen nicht zu kurz, so dass sie gegen Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG verstießen. Die Antragstellerin hat keine Gründe dargelegt, die diesen Vorwurf untermauern. Dabei ist zu bedenken, dass der Antragstellerin bereits durch die Allgemeinverfügung aus dem Jahre 2012 die sie treffende Untersuchungsfrist bekannt war, die durch die Anhörung durch das Landratsamt zum konkreteren weiteren Vorgehen vom 7. Mai 2014 noch einmal in Erinnerung gerufen wurde. Die Antragstellerin hat insbesondere keine konkreten und nachprüfbaren Umstände dargelegt, warum die vom Landratsamt gesetzten Fristen unverhältnismäßig kurz bemessen sein sollen. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht einmal irgendwelche Versuche gestartet, die entsprechenden Fristen einzuhalten. Sollte das aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände nicht möglich gewesen sein, wäre es auch ihre Aufgabe gewesen, sich an den Antragsgegner zu wenden und konkrete Hinweise zu geben, dass das gebotene Verhalten nicht innerhalb der gesetzten Fristen zu bewerkstelligen sei. Diese Möglichkeit hat der Antragsgegner im Bescheid ausdrücklich eingeräumt, wonach abweichende Terminwünsche als durchaus erfüllbar genannt und hierfür ausdrücklich Ansprechpartner mit entsprechender Erreichbarkeit durch e-mail oder Telefon aufgeführt wurden. Es ist schließlich substantiiert kein Grund genannt, warum die Beauftragung eines Tierarztes oder auch des Veterinäramtes zur Durchführung der Untersuchung bis zum 31. Juni 2014 nach Erhalt des Bescheides bereits am 18. Juni 2014 nicht durchführbar gewesen wäre.

Aus dem Bescheid ergibt sich schließlich auch unzweifelhaft, dass das Zwangsgeld bei Überschreitung des Vorlagetermins fällig wird. Es ist damit hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Verpflichtung der Antragstellerin, die Untersuchung vornehmen zu lassen, gemäß Art. 22 Nr. 3 VwZVG erloschen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juni 2014 abgelehnt hat.

Zunächst hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Monotest, auf dessen Grundlage die Untersuchung durchgeführt werden soll, im Hinblick auf § 1 Nr. 1 Buchstabe c) RindTbV eine zur Feststellung der Rindertuberkulose gesetzlich anerkannte Untersuchungsmethode ist. Weil der Monotest und der Simultantest beides gesetzlich anerkannte Untersuchungsmethoden sind, ist ein Wechsel der Methode in der Untersuchungspraxis des Landratsamtes nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller gegen den konkreten Tuberkulin-Monotest erhobenen Einwände, sie seien nur in der Lage den Erreger M. bovis nachzuweisen und nicht den Erreger M. caprae, sind nicht substantiiert begründet und können im Übrigen in der kursorischen Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht überprüft werden.

Der Antragsteller rügt weiter, dass die vom Landratsamt durchgeführten Untersuchungen auf Rindertuberkulose mangels eines Seuchengeschehens nicht notwendig seien. Auch hier stellt das Verwaltungsgericht sich zu Recht auf dem Standpunkt, dass der Antragsteller bereits durch bestandskräftige Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2012 verpflichtet ist, seine Rinder untersuchen zu lassen. Die Konkretisierung dieser Untersuchungspflicht und deren Duldung der Durchführung durch den Bescheid vom 23. Juni 2014 ist von § 24 Abs. 3 Nr. 10, Abs. 6 TierGesG gedeckt und nicht zu beanstanden. Nach § 24 Abs. 6 TierGesG dürfen die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Die damit einhergehende Duldungspflicht des Antragstellers ergibt sich bereits aus dem Gesetz, so dass der Antragsteller durch die Wiederholung in Ziffer I des Bescheides nicht darüber hinausgehend beschwert wird. Es versteht sich dabei von selbst, dass die Amtswalter des Antragsgegners nur diejenigen Grundstücke, Gebäude und Räume betreten dürfen, deren Betreten für die Untersuchung und Ablesung erforderlich sind.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die in Ziffer II des Bescheids vom 23. Juni 2014 angeordneten Unterstützungshandlungen hinreichend bestimmt. Ihre Rechtsgrundlage findet diese Anordnung in § 24 Abs. 9 TierGesG, wonach der Tierhalter die mit den Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen hat. Ausdrücklich werden im Bescheid vom 23. Juni 2014 genannt, Auskünfte zu erteilen, die testpflichtigen Tiere vollständig und termingerecht aufzustallen und bei der Untersuchung mitzuwirken, indem der Antragsteller die testpflichtigen Rinder einzeln vorführt und so fixiert, dass die Testdurchführung ungehindert möglich ist. Diese Verpflichtungen sind ohne weiteres verständlich und damit hinreichend bestimmt. Richtig ist zwar, dass die Ziffer II so gestaltet wurde, dass sie nicht abschließend ist, so dass vor Ort bei der Untersuchung oder dem Ablesetermin noch eine weitere Konkretisierung erfolgen könnte. Dies ist jedoch unbedenklich, weil den Antragsteller als Tierhalter zum einen eine umfassende gesetzliche Unterstützungspflicht trifft und der Antragsgegner bei einer weiteren Konkretisierung zum anderen nur solche Mitwirkungshandlungen verlangen kann, die dem Untersuchungsziel dienen. Dies erfordert das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Darüber hinaus bezieht sich die in Ziffer IV Nr. 2 des Bescheides getroffene Zwangsgeldandrohung nur auf die in Ziffer II Buchstaben a bis c ausdrücklich genannten Unterstützungspflichten.

Soweit der Antragsteller die getroffenen Anordnungen insgesamt für unverhältnismäßig hält, so trifft dies nicht zu. Zum einen muss wiederum darauf verwiesen werden, dass der Antragsteller bereits durch die bestandskräftige Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2012 verpflichtet ist, seine Rinder untersuchen zu lassen. Zum anderen treten die vom Antragsteller geschilderten Folgen weitgehend nicht durch die angeordneten Tests, sondern erst bei Auftreten positiver oder weiter abzuklärender Befunde auf. Im Übrigen stehen theoretisch mögliche negative Folgen der Tests nicht außer Verhältnis des angestrebten Zwecks, der Bekämpfung der Rindertuberkulose.

Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer IV Nr. 1 des Bescheides ist auch im Übrigen rechtmäßig. Hierin wurde das Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1000,- Euro für die Duldung der Untersuchung jeweils für den Tuberkulinisierungstermin und den Ablesetermin angedroht. Das Zwangsgeld wird fällig, wenn aufgrund eines Verstoßes die Untersuchung des vollständigen Rinderbestandes, also aller in Frage kommenden Rinder, nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann. Insoweit liegen die vom Antragsteller gemachten Ausführungen zu angeblichen Unklarheiten neben der Sache.

Daher ist die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und gemäße § 147 Abs. 2, § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es sind keine überwiegenden Interessen der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. I des Bescheides des Antragsgegners vom 16. Juli 2014 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 AltVwGOVwGO (Untersuchungsgebot und Vorlage der Untersuchungsergebnisse) und der Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gegen Nr. V des Bescheides gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 AltVwGOVwGO (Zwangsgeldandrohung) erkennbar.

Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung auf Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Es hat dabei die Interessen der Antragstellerin und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung beurteilt werden können. Die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragsgegners aus. Nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung der Antragstellerin zur Durchführung der Untersuchungen und der Androhung des jeweiligen Zwangsgeldes zu deren Durchsetzung. Die insoweit in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos sein (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit eine Entscheidung über inmitten stehende Streitpunkte angesichts der gebotenen raschen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht getroffen werden kann, spricht die überragende Bedeutung des Verbraucherschutzes ebenfalls für ein deutliches Übergewicht der Interessen des Antragsgegners.

Rechtsgrundlage für die gebotene Durchführung des Tuberkulintests mit Nachweis ist § 3 Abs. 4 RindTbV, den der angefochtene Bescheid unter Bezugnahme auf die Allgemeinverfügung des Landratsamtes O. (Amtsblatt Nr. 45 vom 6.11.2012), anzieht. Hiernach kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, soweit das aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Außerdem kommt - wie im Bescheid zutreffend ausgeführt - auch § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 TierGesG in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 14.7.2014 - 20 CS 14.1504 bei juris), dessen Anwendung nicht - wie die Antragstellerin offenbar meint - durch § 18a RindTbV ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung eröffnet lediglich bei Verdacht oder Feststellung der Tuberkulose noch weitergehende Maßnahmen nach § 38 Abs. 11 i. V. m. § 6 Abs. 1 und 3 bis 5 TierGesG.

Nach den substantiiert nicht bestrittenen Feststellungen in der Allgemeinverfügung kam es in den zurückliegenden Jahren im Landkreis O. immer wieder zu amtlichen Feststellungen des Ausbruches der Tuberkulose des Rindes in insgesamt elf Fällen seit dem Jahre 2008. Auffällig häufig handelte es sich hierbei um Betriebe und Tiere im Zusammenhang mit der Almwirtschaft oder einer Lage im Rotwildgebiet. Zuletzt kam es im April 2012 in einer O.er Gemeinde zum Ausbruch der Tuberkulose in einem Rinderbestand. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn im Zusammenwirken der obersten Landesbehörde mit dem Bayerischen Landesamt für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit, der Bayerischen Tierseuchenkasse und der Regierung von Schwaben sowie der Veterinärverwaltung O. im Hinblick auf den präventiven Verbraucherschutz neben dem bereits laufenden Untersuchungsprogramm „Tuberkulose bei Wildtieren im Alpenraum“ die Durchführung einer flächendeckenden Tuberkulose-Untersuchung aller Rinder im Landkreis O. beschlossen wurde, die nunmehr vom Antragsgegner durchgeführt wird.

Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, dass dieses Anliegen durch Zeitablauf obsolet geworden sei. Insbesondere belegen das nicht die Veröffentlichungen aus „Jagd in ...“, 3/2014, S. 11 und aus dem „... Bauernblatt“, 10/2014, S. 21, die über Einschätzungen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz berichten, weil aus dem ... 13 und aus einigen oberbayerischen Landkreisen 6 positive Befunde ermittelt wurden. Soweit hier überhaupt ein Bezug zur Frage der Seuchengefahr bei Rindern und deren Bekämpfung hergestellt werden mag, sprächen diese Veröffentlichungen eher für die Sicht des Antragsgegners, dass sich das Anliegen der Allgemeinverfügung nicht erledigt hat. Denn trotz dieser Befunde soll es auch künftig im ... und im westlichen Oberbayern ein Monitoring, wenn auch im kleineren Umfang, geben. Daraus erhellt, dass auch geringe Wahrscheinlichkeiten für den massenhaften Ausbruch der Krankheit Vorsichtsmaßnahmen nicht gegenstandslos erscheinen lassen.

Der Bescheid ist hinsichtlich der Verpflichtung in Nr. I in Zusammenhang mit Nr. III nicht unbestimmt hinsichtlich seines Gebotes, durch wen die Untersuchung durchzuführen ist. Vielmehr kommt klar zum Ausdruck, dass die Untersuchung ein Tierarzt vorzunehmen hat (Nr. I) und dass der Adressatin die Wahl offensteht, ob sie das durch das Veterinäramt oder den „Hoftierarzt“ durchführen lassen will.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Monotest, auf dessen Grundlage die Untersuchung durchgeführt werden kann, im Hinblick auf § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c RindTbV eine zur Feststellung der Rindertuberkulose gesetzlich anerkannte Untersuchungsmethode ist. Die von der Antragstellerin gegen den konkreten Tuberkulin-Monotest in umfangreichen Darlegungen erhobenen Einwände, sie seien nur in der Lage den Erreger M. bovis nachzuweisen und nicht den Erreger M. caprae, können im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht überprüft werden. Die durch das Veterinäramt angebotene Untersuchung des Rinderbestandes mittels Monotests mit steriler Nadel entspricht zudem der vorläufigen Rechtsprechung des Senats und muss gegebenenfalls einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (BayVGH, B. v. 14.7.2014 - 20 CS 14.1504 - bei juris).

Soweit die Antragstellerin die getroffenen Anordnungen insgesamt für unverhältnismäßig hält, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn einerseits ist sie bereits durch die bestandskräftige Allgemeinverfügung verpflichtet, ihre Rinder untersuchen zu lassen. Zum anderen träten die von ihr befürchteten Folgen weitgehend nicht durch die angeordneten Tests, sondern erst bei Auftreten positiver oder weiter abzuklärender Befunde auf. Im Übrigen stehen theoretisch mögliche negative Folgen des Tests nicht außer Verhältnis des angestrebten Zwecks, der außerordentlich bedeutsamen Bekämpfung der Rindertuberkulose.

Die Zwangsgeldandrohung hat ihre Rechtsgrundlage in Art. 19 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwZVG. Sie ist hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Insbesondere sind die gesetzten Fristen nicht zu kurz, so dass sie gegen Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG verstießen. Die Antragstellerin hat keine Gründe dargelegt, die diesen Vorwurf untermauern. Dabei ist zu bedenken, dass der Antragstellerin bereits durch die Allgemeinverfügung aus dem Jahre 2012 die sie treffende Untersuchungsfrist bekannt war, die durch die Anhörung durch das Landratsamt zum konkreteren weiteren Vorgehen vom 7. Mai 2014 noch einmal in Erinnerung gerufen wurde. Die Antragstellerin hat insbesondere keine konkreten und nachprüfbaren Umstände dargelegt, warum die vom Landratsamt gesetzten Fristen unverhältnismäßig kurz bemessen sein sollen. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht einmal irgendwelche Versuche gestartet, die entsprechenden Fristen einzuhalten. Sollte das aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände nicht möglich gewesen sein, wäre es auch ihre Aufgabe gewesen, sich an den Antragsgegner zu wenden und konkrete Hinweise zu geben, dass das gebotene Verhalten nicht innerhalb der gesetzten Fristen zu bewerkstelligen sei. Diese Möglichkeit hat der Antragsgegner im Bescheid ausdrücklich eingeräumt, wonach abweichende Terminwünsche als durchaus erfüllbar genannt und hierfür ausdrücklich Ansprechpartner mit entsprechender Erreichbarkeit durch e-mail oder Telefon aufgeführt wurden. Es ist schließlich substantiiert kein Grund genannt, warum die Beauftragung eines Tierarztes oder auch des Veterinäramtes zur Durchführung der Untersuchung bis zum 31. Juni 2014 nach Erhalt des Bescheides bereits am 18. Juni 2014 nicht durchführbar gewesen wäre.

Aus dem Bescheid ergibt sich schließlich auch unzweifelhaft, dass das Zwangsgeld bei Überschreitung des Vorlagetermins fällig wird. Es ist damit hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Verpflichtung der Antragstellerin, die Untersuchung vornehmen zu lassen, gemäß Art. 22 Nr. 3 VwZVG erloschen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juli 2014 abgelehnt hat.

Zunächst hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller bereits durch die bestandskräftig gewordene Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2012 verpflichtet ist, seine Rinder durch einen beauftragten Tierarzt mittels Tuberkulinprobe untersuchen zu lassen. Durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Juli 2014 wurde lediglich eine Konkretisierung dieser Untersuchungspflicht vorgenommen. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb lediglich die durch den Bescheid vom 9. Juli 2014 geschaffene, darüber hinaus gehende Beschwer (vgl. BayVGH B. v. 14.7.2014 - 20 CS 14.1504 - juris).

Soweit der Antragsteller rügt, das Landratsamt habe in seinem Bescheid vom 9. Juli 2014 zu kurze Fristen festgesetzt, so hat er keine Gründe dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), welche die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides in Frage stellen könnten. Hierbei muss wiederum bedacht werden, dass dem Antragsteller die ihn durch die Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2012 treffende Untersuchungspflicht bereits bekannt war und er sich auch auf die Anhörung zum konkreten weiteren Vorgehen vom 7. Mai 2014 nicht geäußert hat. Der Antragsteller hat vor allem auch keine konkreten und nachprüfbaren Umstände dargelegt, warum die vom Landratsamt in seinem Bescheid vom 9. Juli gesetzten Fristen unverhältnismäßig kurz bemessen sein sollen. Die Beschwerdebegründung begnügt sich insoweit mit theoretischen Ausführungen hinsichtlich der Verfügbarkeit von Tierärzten und benennt auch keinen Grund, warum die Beauftragung des Veterinäramtes bis 16. Juli 2014, also binnen fünf Tagen nach Erhalt des Bescheides am 11. Juli 2014 nicht möglich war. Die durch das Veterinäramt angebotene Untersuchung des Rinderbestandes mittels Monotests (§ 1 Nr. 1 Buchstabe c) RindTbV) mit steriler Nadel entspricht zudem der vorläufigen Rechtsprechung des Senats und muss gegebenenfalls einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (BayVGH B. v. 14.7.2014 - 20 CS 14.1504 - juris).

Schließlich ist die in Ziffer V. des Bescheides vom 9. Juli 2014 getroffene Zwangsgeldandrohung bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Zum einen liegt es auf der Hand, dass die Beauftragung eines Tierarztes ausreichend ist, um der Untersuchungspflicht nach der Ziffer I. des Bescheides nachzukommen und es auf die Unterscheidung „Tierarzt“ und „Hoftierarzt“ nicht ankommt. Zum anderen ist auch offenkundig, dass das Zwangsgeld bei der Überschreitung des Vorlagetermins nach der Ziffer I. des Bescheides fällig wird (siehe Ziffer 5 Satz 2 des Bescheids vom 9.7.2014).

Daher ist die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.