Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2015 - 20 C 15.1906

bei uns veröffentlicht am27.10.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 20. Juli 2015, mit dem das Verwaltungsgericht die Anträge der Klägerin auf Protokollberichtigung und die beantragte Akteneinsicht ablehnte, ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.

Nach weit überwiegender Meinung ist die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 105 VwGO, § 164 ZPO grundsätzlich unstatthaft (BVerwGv. 14.7.1981 - 6 CB 72/80 - DÖV 1981, 840; BGH, B. v. 14.7.2004 - XII ZB 268/03 - NJW-RR 2005, 214; BFH, B. v. 31.7.2012 - VIII B 53/12 - juris; BayVGH, B. v. 2.11.2009 - 2 C 09.2197 - juris; Eyermann/Geiger, VwGO, 14. Aufl., § 105 Rn. 29 VwGO; Ortloff, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 105 Rn. 32; Posser/Wolff-Brüning, VwGO, § 105 Rn. 8). Aber auch wenn man eine solche Beschwerde für statthaft hält, kann sie nicht mit dem Ziel der inhaltlichen Abänderung der Niederschrift verfolgt werden (so BayVGH, B. v. 4.12.2002 - 2 C 02.2096 - juris und B. v. 2.11.2009 - 2 C 09.2197 - juris, sowie Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Rn. 9 zu § 105), denn das Beschwerdegericht ist mangels Teilnahme an der Sitzung zu einer Überprüfung nicht imstande (BGH, B. v. 14.7.2004 a. a. O.). Dem entspricht der Wille des Gesetzgebers. So heißt es in der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu § 164 ZPO (BT-Drucks. 7/2729 S. 63), dass eine Anfechtungsmöglichkeit der Protokollberichtigung nicht vorgesehen sei, weil das übergeordnete Gericht, da es an der Sitzung nicht teilgenommen habe, zu einer Überprüfung des Protokolls nicht geeignet erscheine.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts, keine Einsicht in die in der mündlichen Verhandlung durch die Schriftführerin hergestellte Textdatei zu gewähren (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 a ZPO), ist ebenfalls unzulässig. Bei der Entscheidung des Vorsitzenden handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, die nicht beschwerdefähig ist, sondern vielmehr als Gehörsverstoß im Rahmen des Hauptsacherechtsbehelfs zu rügen ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.6.1961 - BVerwG V B 045.61- NJW 1961, 1836; Eyermann/Geiger, VwGO, 14. Aufl.; § 100 Rn. 17; Rudisile, in Schoch/Schneider/Bier, § 100 VwGO Rn. 33)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 100


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. (2) Werden die Proze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 105


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 164 Protokollberichtigung


(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. (2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören. (3) Die Beric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03

bei uns veröffentlicht am 14.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 268/03 vom 14. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 164 Gegen eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO ist kein Rechtsmittel gegeben. BGH, Beschluß vom 1
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2017 - 2 C 17.2056

bei uns veröffentlicht am 04.12.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltun

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Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 268/03
vom
14. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gegen eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO ist kein Rechtsmittel
gegeben.
BGH, Beschluß vom 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03 - OLG Stuttgart
LG Ulm
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin
Dr. Vézina

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. September 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 3.000 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis geltend. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 21. Juli 2003 haben die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen. Das in dieser Sitzung aufgenommene Protokoll hat das Landgericht am 21. August 2003 dahingehend berichtigt, daß das im protokollierten Vergleich enthaltene Zahlungsdatum richtig 31. August 2003 statt 31. August 2004 lauten müsse. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Hierzu hat es ausgeführt, daß gegen die Berichtigung des Protokolls nach § 164 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde nicht stattfinde, da keine der Alternativen des § 567 Abs. 1 ZPO gegeben sei. § 319 Abs. 3 ZPO sei nicht analog anwendbar.
Zwar dürfte die Berichtigung, obwohl sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebe , daß lediglich das auf den 31. August 2003 berichtigte Datum Sinn mache, unzulässig gewesen sein, weil zu vermuten sei, daß der Vergleich tatsächlich mit dem Datum 31. August 2004 protokolliert worden sei. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels könne jedoch nicht von der Frage der Begründetheit abhängen. Auch ein außerordentlicher Rechtsbehelf wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht gegeben, weil eine solche Verletzung tatsächlich nicht vorliege. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig. 1. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902) kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Gegen Beschlüsse, mit denen eine Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, ist die Rechtsbeschwerde nicht generell statthaft. Insoweit unterscheidet sich das Beschwerderecht (§ 572 Abs. 2 ZPO) von der ausdrücklichen Regelung im Berufungsrecht (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist der Senat nicht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist (BGH Beschlüsse vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 zur Prozeßkostenhilfe; vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - NJW 2003, 211 zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und vom 10. Dezember 2003 - IV ZB 35/03 - FamRZ 2004, 437 zur Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nicht durch dessen Ausspruch der Anfechtung unterworfen werden. Dies gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (vgl. Senatsbeschluß vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.). 2. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, ist gegen eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO kein Rechtsmittel gegeben. Gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte findet die sofortige Beschwerde statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder ein das Verfahren betreffendes Gesuch durch eine Entscheidung zurückgewiesen worden ist, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordert (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Keine der Alternativen liegt hier vor. § 164 ZPO, der die Protokollberichtigung regelt, sieht eine Beschwerdemöglichkeit nicht vor. Ebensowenig richtet sich die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Vielmehr hat das Landgericht die Protokollberichtigung von Amts wegen vorgenommen, ein Tätigwerden also gerade nicht abgelehnt (vgl. Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 567 Rdn. 35 m.N.).
Darüber hinaus lehnt die herrschende Meinung die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine sachliche Berichtigung des Protokolls zu Recht mit der Begründung ab, das Beschwerdegericht sei mangels Teilnahme an der Sitzung zu einer Überprüfung nicht imstande (vgl. OLG Hamm NJW 1989, 1680; Stein/Jonas/Roth ZPO 21. Aufl. § 164 Rdn. 15; Musielak/Stadler ZPO 3. Aufl. § 164 Rdn. 8; Zöller/Stöber ZPO 24. Aufl. § 164 Rdn. 11; Peters in MünchKomm/ZPO 2. Aufl. § 164 Rdn. 11, jeweils m.w.N.). Dem entspricht der Wille des Gesetzgebers. So heißt es in der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu § 164 ZPO (BT-Drucks. 7/2729 S. 63), daß eine Anfechtungsmöglichkeit der Protokollberichtigung nicht vorgesehen sei, weil das übergeordnete Gericht, da es an der Sitzung nicht teilgenommen habe, zu einer Überprüfung des Protokolls nicht geeignet erscheine. Besonderheiten ergeben sich im vorliegenden Fall nicht aus dem Umstand , daß ein im Protokoll enthaltener Vergleich berichtigt worden ist. Vielmehr entspricht der Ausschluß der Anfechtungsmöglichkeit auch in diesem Fall dem Willen des Gesetzgebers. Dies ergibt sich aus der Begründung zu § 272 a Abs. 2 ZPO des Entwurfs der Bundesregierung zur Reform des Zivilprozesses (BT-Drucks. 14/4722 S. 82), der in § 278 Abs. 6 ZPO wortgleich Gesetz geworden ist. Nach dieser Vorschrift kann nunmehr ein gerichtlicher Vergleich dadurch geschlossen werden, daß die Parteien einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag annehmen, wobei das Zustandekommen des Vergleichs durch einen gerichtlichen Beschluß festgestellt wird, auf den § 164 ZPO anzuwenden ist. In der Begründung der Bundesregierung heißt es dazu, daß der Beschluß nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sei. Dies sei sachgerecht, denn auch das Protokoll, das einen im Termin abgeschlossenen Vergleich enthalte, sei nicht anfechtbar, sondern unterliege nur der Berichtigung nach § 164 ZPO.
Hieraus folgt weiterhin, daß § 319 Abs. 3 ZPO, nach dem die sofortige Beschwerde gegen eine Urteilsberichtigung statthaft ist, nicht analog angewandt werden kann, weil eine hierfür erforderliche planwidrige Lücke nicht vorliegt. Eine Anfechtungsmöglichkeit des Berichtigungsvermerks ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit oder einer Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundrechte. Vielmehr ist seit dem Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß diese Kriterien die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs nicht mehr rechtfertigen können (BGHZ 150, 133; Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03 - NJW 2003, 3137; BGH Beschluß vom 16. September 2003 - X ZB 12/03 - NJW 2004, 292). Tragender Gesichtspunkt dieser Rechtsprechung ist das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit, gegen das die Zulassung
in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehener Rechtsmittel verstößt (vgl. BVerfG NJW 2003, 1924, 1928 unter C IV 2b; BGH vom 16. September 2003 aaO 293).
Hahne Sprick RiBGH Fuchs ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Ahlt Vézina

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.