Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2015 - 20 C 15.1906

published on 27/10/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2015 - 20 C 15.1906
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 20. Juli 2015, mit dem das Verwaltungsgericht die Anträge der Klägerin auf Protokollberichtigung und die beantragte Akteneinsicht ablehnte, ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.

Nach weit überwiegender Meinung ist die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 105 VwGO, § 164 ZPO grundsätzlich unstatthaft (BVerwGv. 14.7.1981 - 6 CB 72/80 - DÖV 1981, 840; BGH, B. v. 14.7.2004 - XII ZB 268/03 - NJW-RR 2005, 214; BFH, B. v. 31.7.2012 - VIII B 53/12 - juris; BayVGH, B. v. 2.11.2009 - 2 C 09.2197 - juris; Eyermann/Geiger, VwGO, 14. Aufl., § 105 Rn. 29 VwGO; Ortloff, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 105 Rn. 32; Posser/Wolff-Brüning, VwGO, § 105 Rn. 8). Aber auch wenn man eine solche Beschwerde für statthaft hält, kann sie nicht mit dem Ziel der inhaltlichen Abänderung der Niederschrift verfolgt werden (so BayVGH, B. v. 4.12.2002 - 2 C 02.2096 - juris und B. v. 2.11.2009 - 2 C 09.2197 - juris, sowie Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Rn. 9 zu § 105), denn das Beschwerdegericht ist mangels Teilnahme an der Sitzung zu einer Überprüfung nicht imstande (BGH, B. v. 14.7.2004 a. a. O.). Dem entspricht der Wille des Gesetzgebers. So heißt es in der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu § 164 ZPO (BT-Drucks. 7/2729 S. 63), dass eine Anfechtungsmöglichkeit der Protokollberichtigung nicht vorgesehen sei, weil das übergeordnete Gericht, da es an der Sitzung nicht teilgenommen habe, zu einer Überprüfung des Protokolls nicht geeignet erscheine.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts, keine Einsicht in die in der mündlichen Verhandlung durch die Schriftführerin hergestellte Textdatei zu gewähren (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 a ZPO), ist ebenfalls unzulässig. Bei der Entscheidung des Vorsitzenden handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, die nicht beschwerdefähig ist, sondern vielmehr als Gehörsverstoß im Rahmen des Hauptsacherechtsbehelfs zu rügen ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.6.1961 - BVerwG V B 045.61- NJW 1961, 1836; Eyermann/Geiger, VwGO, 14. Aufl.; § 100 Rn. 17; Rudisile, in Schoch/Schneider/Bier, § 100 VwGO Rn. 33)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 14/07/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 268/03 vom 14. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 164 Gegen eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO ist kein Rechtsmittel gegeben. BGH, Beschluß vom 1
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published on 04/12/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltun
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Annotations

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.