Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2018 - 2 ZB 16.492

bei uns veröffentlicht am13.08.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die Kläger einen Anspruch auf erneute Verbescheidung ihres Bauantrags vom 25. November 2013 haben (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), da sich das aufgrund der Gesamtnichtigkeit des qualifizierten Bebauungsplans nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilende Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfügt.

a) Die Beklagte rügt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Festsetzung des Bebauungsplans als „Kleinsiedlungsgebiet“ unwirksam sei.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Festsetzung „Kleinsiedlungsgebiet“ von Anfang oder nachträglich unwirksam ist, da das Verwaltungsgericht sein Urteil kumulativ auf beide Alternativen gestützt hat und jedenfalls die nachträgliche Funktionslosigkeit der Festsetzung gegeben ist.

Festsetzungen eines Bebauungsplans werden dann funktionslos, wenn die tatsächliche Entwicklung einen Zustand erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn die dadurch fehlende Steuerungsfunktion der Festsetzung offenkundig ist, so dass ein Vertrauen auf die Fortgeltung der Festsetzung nicht mehr schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1977 – IV C 39.75 – BVerwGE 54, 5; U.v. 29.5.2001 – 4 B 33.01 – NVwZ 2001, 1055). Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.2003 – 4 B 85.03 – BauR 2004, 1128; BayVGH, B.v. 9.9.2013 – 2 ZB 12.1544 – juris; B.v. 12.9.2014 – 2 ZB 13.912 – juris).

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Erstgericht nachvollziehbar und plausibel die Funktionslosigkeit der Festsetzung unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargelegt und begründet. In diesem Zusammenhang hat es auch beachtet, dass eine Überplanung bereits bebauter Gebiete mit dem Ziel einer Änderung der Nutzungsstruktur möglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.1997 – 4 NB 6.97 – BauR 1997, 803). Der Senat geht ebenso davon aus, dass die Festsetzung über die Art der Nutzung ihre Fähigkeit verloren hat, die Entwicklung in Richtung auf eine Nutzung als Kleinsiedlungsgebiet zu steuern. Denn das Gebiet, das unstrittig bereits zuvor über keine Kleinsiedlerstelle verfügt und aus reinen Wohngebäuden bestanden hat, ist entsprechend der Genehmigungspraxis der Beklagten, die durchgängig auch nach Erlass des Bebauungsplans reine Wohnnutzung zugelassen hat, weiterhin von reiner Wohnnutzung geprägt. Faktisch hat sich somit statt des festgesetzten Kleinsiedlungsgebietes ein reines Wohngebiet fortentwickelt. Der Einwand der Beklagten, dass die Verwirklichung eines festgesetzten Kleinsiedlungsgebiets durch die Zulassung von Wohngebäuden nicht ausgeschlossen werde, da auch Kleinsiedlungsgebiete dem Wohnen dienen würden, geht hingegen fehl. Denn wie bereits der Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zu entnehmen ist, sind reine Wohngebäude im Kleinsiedlungsgebiet nur ausnahmsweise zulässig. Vorliegend wird aber das Gebiet durch eine große Anzahl von reinen Wohngebäuden bestimmt, eine oder mehrere Kleinsiedlerstellen bestehen nicht. Damit entspricht die Prägung des Gebiets nicht dem § 2 BauNVO innewohnenden Regel-Ausnahme-Verhältnis von Kleinsiedlungsstellen und reiner Wohnnutzung.

Mit einer Verwirklichung der Festsetzung auf absehbare Zeit ist auch nicht zu rechnen, weil für die verbleibenden, noch unbebauten Grundstücke im Plangebiet eine Ansiedlung mit Kleinsiedlerstellen nicht zu erwarten ist. Nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts besteht hier aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklungen keine Nachfrage zur Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln im Sinn einer Kleinsiedlungsstelle mehr. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, dass die Nutzung der Gärten aufgrund ihrer Größe und der Struktur der Bebauung grundsätzlich zum Anbau von landwirtschaftlichen Produkten möglich bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2004 – 4 C 10.03 – NVwZ 2004, 1244). Dies gilt umso mehr, als aufgrund der zahlenmäßig verbliebenen unbebauten Grundstücke im Plangebiet und der im Verhältnis hierzu bereits vorhandenen Anzahl von reinen Wohngebäuden eine Prägung in Richtung Kleinsiedlungsgebiet kaum noch möglich erscheint.

b) Darüber hinaus wendet sich die Beklagte gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Funktionslosigkeit der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge habe. Sie begründet dies unter anderen damit, dass die Kernaussage des Bebauungsplans nicht auf der Gebietsart beruhe, sondern auf dem festgesetzten Nutzungsmaß und auf den festgesetzten Bauräumen. Zweck der Planung sei die Legalisierung der ehemaligen Schwarzbausiedlung und die Wahrung des kleinteiligen Charakters der Bebauung gewesen. Dass für die Beklagte weniger die Art der Gebietsfestsetzung als die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblich gewesen seien, zeige sich schon darin, dass die Beklagte ursprünglich ein reines Wohngebiet festsetzen wollte. Nur aufgrund der Intervention der Aufsichtsbehörde habe sie dann den Gebietstypus Kleinsiedlungsgebiet gewählt. Dennoch seien die Parameter zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen nicht mehr wesentlich verändert worden.

Insoweit dringt die Beklagte mit ihrem Vorbringen nicht durch. Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung führt dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1978 – 7 C 44.76 – DVBl 1978, 536; B.v. 8.8.1989 – 4 NB 2.89 – DVBl 1989, 1103). Entscheidend hierfür ist, ob die beanstandeten Festsetzungen mit den übrigen Festsetzungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, so dass zu prüfen ist, ob die verbleibenden Festsetzungen noch ihre Aufgaben erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (vgl. BVerwG, U.v. 6.7.1984 – 4 C 28.83 – DVBl 1985, 112). Dies ist zu verneinen, wenn die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so dass nur ein Planungstorso übrigbleiben würde (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.1989 a.a.O.). Erweist sich die Gebietsfestsetzung als unwirksam, so fehlt dem Bebauungsplan die Kernaussage seines Konzepts mit der Folge, dass regelmäßig die Nichtigkeit der Festsetzung auch alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans erfasst (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.1989 a.a.O.)

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass vorliegend die Nichtigkeit der Gebietsartfestsetzung zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führt. Die verbleibenden Festsetzungen stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Festsetzung der Gebietsart „Kleinsiedlungsgebiet“ andere Auswirkungen auf das Verhältnis der überbaubaren zu den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Anzahl und Größe der Bauräume hat als eine andere Wohngebietsart. Auch wenn für die Beklagte die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und den überbaubaren Grundstücksflächen wesentlich gewesen sein sollten, lässt dies angesichts der vorstehend dargelegten Untrennbarkeit der Festsetzungen keine andere Beurteilung zu. Insoweit verfängt auch nicht der Hinweis der Beklagten auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 5.6.1996 – 8 S 487/96 – juris), in dem das Gericht trotz der Unwirksamkeit der Festsetzung nur eine diesbezügliche Teilnichtigkeit des Bebauungsplans angenommen hat. In der zitierten Entscheidung steht eine Änderungsplanung inmitten, so dass die Aufhebung der Festsetzung der Gebietsart dazu führt, dass die bisherige Festsetzung der Gebietsart wieder auflebt. Somit wird ausweislich der herangezogenen Entscheidung der Bebauungsplan gerade nicht seines Kerngehalts beraubt. Hingegen würde vorliegend keinerlei Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung mehr bestehen.

Soweit die Beklagte auf ihren Willen als Plangeberin verweist, dass sie den Bebauungsplan auch bei erkannter Unwirksamkeit der Baugebietsfestsetzung mit dem eingeschränkten Inhalt erlassen hätte, ist ihr Vortrag schon nicht entscheidungserheblich. Denn auf den hypothetischen Willen des Plangebers kommt es nur maßgeblich an, wenn die Voraussetzung der Teilbarkeit des Bebauungsplans gegeben ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.1989 – 4 NB 2.89 – a.a.O.). Vorliegend ist dies aber gerade nicht der Fall.

c) Die Beklagte macht darüber hinaus geltend, dass zumindest eine Beurteilung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausscheide, da eine organische Siedlungsstruktur im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht gegeben sei. Hierzu fehle der vorhandenen Bebauungsstruktur die erforderliche angemessene Weiterentwicklung, so dass es sich nur um eine unerwünschte Splittersiedlung handle. Denn die Siedlung eigne sich weder aufgrund ihrer Lage abseits des sonst zusammenhängend bebauten Stadtgebiets noch aufgrund ihrer Erschließungsanlagen zur Fortentwicklung. Es sei auch nicht Ziel der Beklagten gewesen, für das Gebiet eine Nachverdichtung zu begünstigen, sondern lediglich Rechtssicherheit für die bereits vorhandene Bebauung zu schaffen.

Die nach Einnahme eines Augenscheins gewonnene rechtliche Bewertung einer Innenbereichslage durch das Erstgericht ist nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten vorgebrachten Angriffe gegen das Vorliegen eines Ortsteils mangels einer angezeigten Weiterentwicklung vermögen nicht zu überzeugen.

Ein Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 47.68 – BRS 20 Nr. 38; U.v. 6.11.1968 – IV C 31.66 – BVerwGE 31, 22; B.v. 19.2.2014 – 4 B 40.13 – BayVBl 2014, 477; U.v. 30.6.2015 – 4 C 5.14 – BVerwGE 152, 275). Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1986 – 4 B 41.86 – ZfBR 1986, 193; B.v. 19.2.2014 – 4 B 40.13 – BayVBl 2014, 477). Dies kann nicht pauschal beurteilt werden, sondern nur unter Heranziehen der Siedlungsstruktur im Gebiet der jeweiligen Gemeinde (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.2000 – 4 B 49.00 – BauR 2001, 79 m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen geht der Senat vorliegend von einem Ortsteil, insbesondere von einer organischen Siedlungsstruktur aus. Die vorhandene Bebauung besitzt nach ihrer Zahl ein gewisses Gewicht, was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Der für die Beurteilung der Fortentwicklung maßgebliche Bereich entspricht in etwa dem ursprünglich festgesetzten Bebauungsplangebiet. Innerhalb der so gezogenen Grenzen wird eine Bebauung für die noch verbliebenen, zahlenmäßig begrenzten unbebauten Grundstücke und eine gegebenenfalls geringfügige Nachverdichtung ermöglicht. Eine Ausdehnung über die bisherigen Grenzen des Bebauungszusammenhangs hinaus dürfte hingegen hiervon nicht erfasst sein. Insoweit ist eine angemessene, geordnete, der bisherigen Struktur der Bebauung entsprechende Weiterentwicklung zu erwarten. Nicht maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens einer organischen Siedlungsstruktur ist die Entstehungsgeschichte der Bebauung (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 31.66 – BVerwGE 31, 22). Ebenso wenig kann der Wille der Gemeinde entscheidend sein.

Angesichts der begrenzten, zusätzlichen Bebauungs- und Nachverdichtungsmöglichkeiten steht nicht zu befürchten, dass die vorhandenen Erschließungsanlagen nicht ausreichen werden. Insbesondere dürfte die S-straße als wesentliche Zufahrtstraße für das Gebiet das im Rahmen der Fortentwicklung zu erwartende, erhöhte Verkehrsaufkommen aufnehmen können. Im Übrigen fehlen zu diesem Gesichtspunkt substantiierte Darlegungen der Beklagten.

Ebenso wenig steht die Lage der Bebauung ohne unmittelbare Anbindung oder Nähe zum übrigen bebauten Gemeindegebiet der Annahme eines Ortsteils im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entgegen. Denn für eine Anerkennung als Ortsteil ist nicht erforderlich, dass die Bebauung einen Schwerpunkt der baulichen Entwicklung bildet oder einem Schwerpunkt zugeordnet ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 47.68 – BRS 20 Nr. 38).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d.h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird. Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

3. Schließlich hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts– oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, diese höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2010 – 14 ZB 09.1289 – juris). Gemessen an diesen Anforderungen liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Die Beklagte wirft die Frage nach der Teil- bzw. Gesamtunwirksamkeit von Bebauungsplänen bzw. die Handhabung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses („in der Regel gesamtunwirksam“) bei unwirksam festgesetzter Art der baulichen Nutzung auf. Ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte bereits keine konkrete Frage formuliert hat, wäre die nur angedeutete Problematik nicht klärungsbedürftig bzw. nicht klärungsfähig. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 1b. ergibt, ist die Folge der regelmäßigen Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplans bei Unwirksamkeit der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Die Beurteilung, wann es sich um einen Ausnahmefall handelt, entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2014 - 2 ZB 13.912

bei uns veröffentlicht am 12.08.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wi

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 150.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid nach Art. 71 BayBO, da das Vorhaben dem Bebauungsplan Nr. 111 der Beigeladenen widerspricht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Die Ablehnung verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Bebauungsplan ist rechtswirksam bekannt gemacht worden. Die diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichts (UA S. 15 - 17) sind nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach Ausfertigung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Die Klägerin rügt, es liege nur eine Kopie des Bebauungsplans vor, eine Kopie reiche aber nicht als Grundlage für das Inkraftsetzen eines Bebauungsplans aus. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass der Bebauungsplan auf der Grundlage einer Kopie in Kraft gesetzt wurde. Der etwaige Verlust des Originals des Bebauungsplans führt nicht zu seiner Ungültigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 1.4.1997 - 4 B 206/96 - NVwZ 1997, 890). Es können sich lediglich im Einzelfall Probleme beim Nachweis des tatsächlich geltenden Rechts ergeben. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die dem Senat vorliegende farbige Kopie von einem manipulierten Original gefertigt worden ist.

2. Die Klägerin macht geltend, dass der Bebauungsplan wegen fehlender Erforderlichkeit nichtig sei, weil kein Flächenerwerb möglich sei und keine finanziellen Mittel vorhanden seien, den „Ortspark“ zu verwirklichen. Der Bebauungsplan ist im Rahmen der geltend gemachten Gesichtspunkte für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Erforderlichkeitsgrundsatz gibt der Gemeinde einen weiten Spielraum; er ermächtigt sie zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik (vgl. BayVGH, U. v. 19.6.2009 - 1 N 07.1552 - BayVBl 2010, 247; U. v. 3.3.2011 - 2 N 09.3058 - juris). Die Vorschrift verlangt nicht, dass für die Planung als Ganzes und für die einzelnen Festsetzungen ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt; es genügt wenn eine Regelung vernünftigerweise geboten ist. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans verfolgte die Beigeladene ein legitimes Planungsziel. Die Klägerin räumt selbst ein, dass ein Bebauungsplan auch 20 Jahre nach seinem Inkrafttreten seine Erforderlichkeit behalten kann. Die Grenze des nach § 1 Abs. 3 BauGB Zulässigen ist allenfalls dann erreicht, wenn der Verwirklichung eines Bebauungsplans auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Weg stehen (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2003 - 4 CN 14/01 - juris; BayVGH, U. v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl 2009, 340). Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Gesetzgeber kein automatisches Außer-Kraft-Treten von Bebauungsplänen normiert hat. Von daher verbietet sich eine entsprechende Übernahme von spezialgesetzlich geregelten Zeiträumen, wie etwa des 10-Jahres-Zeitraums des § 17c Nr. 1 FernStrG oder der Frist des Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG bei Planfeststellungsbeschlüssen. Allenfalls dann, wenn der Gemeinde das Ob, Wann und Wie der Planverwirklichung erkennbar mehr oder weniger gleichgültig ist, wird man die Erforderlichkeit der Planung verneinen können (vgl. BayVGH, U. v. 15.7.2004 - 25 N 98.494 - juris). So liegt der Fall hier indes nicht. Gemäß der Begründung des Bebauungsplans sollte der „Ortspark“ unter anderem in Richtung Isarauen auch als attraktive Fußgängerverbindung erweitert werden. Dafür, dass die Planung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht hätte realisiert werden können, war im Zeitpunkt der Planung nichts ersichtlich.

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Eigentümer ihre Flächen nicht zur Verfügung stellen würden, lässt sich damit die fehlende Erforderlichkeit des Plans nicht begründen. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich, dass die Realisierung der Fuß- und Radwege in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern erfolgen soll, „wenn sich die Möglichkeit hierzu ergibt“. Offensichtlich hat die Beigeladene in erster Linie an einen freihändigen Erwerb der Flächen gedacht. Zwar bekundet die Klägerin, dass die Flächen nicht zum Verkauf stünden. Jedoch kann ein Sinneswandel nie ausgeschlossen werden. Jedenfalls erachtet der Senat allein die ablehnende Haltung des Eigentümers für nicht ausreichend, dem Bebauungsplan, der auch eine öffentliche Grünfläche festsetzt, die Erforderlichkeit abzusprechen (vgl. dazu, dass allein der Wille des Grundeigentümers, die Realisierung einer bestimmten Festsetzung zu verhindern, nicht geeignet ist, diese Festsetzung außer Kraft treten zu lassen BVerwG, B. v. 5.11.2002 - 4 BN 8/02 - juris). Im Übrigen ist immer auch an die Möglichkeit der Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB zu denken. Eine Enteignung zur Schaffung öffentlicher Grünflächen ist nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. VGH B-W, U. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris: „abstrakte Möglichkeit einer Enteignung“ auch bei öffentlichen Grünflächen).

Was die angeblich fehlenden finanziellen Mittel für die Verwirklichung eines „Ortsparks“ anlangt, vermag auch dieser Gesichtspunkt die Erforderlichkeit des Bebauungsplans nicht in Frage zu stellen. Zwar wird der „Ortspark“ in der Begründung des Bebauungsplans erwähnt. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche soll jedoch auch der Erhaltung eines Grünkeils von außen in die Ortsmitte hinein und der Möglichkeit der Durchlässigkeit des alten Ortskerns für Fußgänger und Radfahrer dienen. Unabhängig von der Realisierung des „Ortsparks“ ist die Erhaltung der Grundfläche und die Schaffung eines Wegs für Fußgänger und Radfahrer nach wie vor möglich.

3. Der Bebauungsplan ist auch nicht funktionslos geworden. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. BVerwG, B. v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - BauR 2014, 1128; BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 12.1544 - juris). Dies ist hier der Fall.

a) Die Klägerin macht geltend, dass im Zug des U-Bahn-Baus ein geplanter „Ortspark“ mit kleinem See, Bachlauf und Grünanlagen mit einem U-Bahn-Ausstieg bebaut, der Maibaumplatz errichtet und die Fläche weitgehend versiegelt worden sei. Es sei ausgeschlossen, dass die Festsetzung „Ortspark“ und „Verbindung zu den Isarauen“ noch umgesetzt werden könne. Diese Tatsache sei auch offenkundig.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein „Ortspark“ und eine „Verbindung zu den Isarauen“ nicht festgesetzt wurden. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche abzielt (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB). Für den Senat ist nicht ersichtlich, wieso diese Festsetzung funktionslos geworden sein soll. Selbst wenn sich die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche im Bereich der U-Bahn-Haltestelle oder des U-Bahn-Aufgangs nicht mehr realisieren lässt, kann dennoch das Planungsziel der Durchgängigkeit von der Ortsmitte zur freien Flur aufrechterhalten werden. Die zwischenzeitlich errichtete Bebauung verhindert nicht, dass ein großer Teil einer öffentlichen Grünfläche noch geschaffen werden könnte. Zwar wäre der Grünflächenbereich in seinem Umfang im Vergleich zur Ursprungsplanung eingeschränkt. Es ist aber - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - immer noch ausreichend Fläche vorhanden, um eine parkartige Grünfläche mit Fußgänger/Radwegverbindung zu verwirklichen. Für den Senat ist anhand der in den Akten befindlichen Pläne und Unterlagen ersichtlich, dass die öffentliche Grünfläche noch über weite Strecken verwirklicht werden kann, da durch den U-Bahnbau und sonstige Baumaßnahmen nur eine vergleichsweise kleine Fläche in Anspruch genommen wurde. Die Planungskonzeption, die einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos und der Bebauungsplan wegen Funktionslosigkeit unwirksam, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 6.6.1997 - 4 NB 6/97 - BauR 1997, 803). Die Beigeladene hat zudem darauf hingewiesen, dass es zwischen der Ortsmitte und den freien Feldfluren zwei Wegverbindungen gibt, die jedoch nicht autofrei sind. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beigeladene die Autofreiheit der Wegverbindung vor allem deshalb für wichtig hält, weil sich im Bereich B.weg/H...weg das neu errichtete Kinderhaus befindet. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass die Beigeladene die Verwirklichung der Festsetzung mittlerweile aufgegeben hätte.

b) Die Klägerin trägt vor, dass der Bebauungsplan hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung funktionslos sei. Die landwirtschaftliche Nutzung im Bereich der durch den Bebauungsplan festgesetzten Dorfgebiete sei nicht mehr vorhanden und die festgesetzten GFZ seien überschritten worden. Die Funktionslosigkeit bezieht sich jeweils darauf, ob einzelne Festsetzungen im Gesamtkonzept des Bebauungsplans noch eine städtebauliche Funktion haben können. Wie die Unwirksamkeit wegen eines Rechtsverstoßes kann sich auch die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans auf Teilbereiche beschränken (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 10 Rn. 8). Eine etwaige Funktionslosigkeit der von der Klägerin aufgegriffenen Festsetzungen würde nicht den gesamten Bebauungsplan erfassen.

Die festgesetzten Dorfgebiete lassen die sonstigen Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unberührt. Denn der Bebauungsplan setzt auch WA, MI, Grünflächen und anderes fest. Diese Festsetzungen der Baugebiete sind unabhängig vom festgesetzten Dorfgebiet. Die festgesetzten Dorfgebiete haben insbesondere auf die stadtplanerische Konzeption im Bereich der öffentlichen Grünflächen bei den Baugrundstücken keine Auswirkungen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Funktionslosigkeit der Festsetzung Dorfgebiet nur noch einen „Planungstorso“ übrig lassen würde.

Der Umstand, dass die GFZ in Teilen des Plangebiets angestiegen ist, ändert nichts daran, dass die Planungskonzeption im Allgemeinen und für die öffentliche Grünfläche im Besonderen nicht hinfällig ist. Die Klägerin konnte daher auch durch den Hinweis auf zahlreiche Änderungen des Bebauungsplans dessen (Gesamt-) Funktionslosigkeit nicht belegen.

4. Der Bebauungsplan ist entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht wegen Unbestimmtheit seiner Festsetzungen nichtig.

a) Die Festsetzung der Geschossfläche hinsichtlich einiger Teile des Plangebiets ist der Klägerin zufolge zu unbestimmt und von § 16 BauNVO 1977 nicht gedeckt, da die Festsetzung der maximalen zulässigen Geschossfläche keinen Bezugspunkt enthalte und die Geschossfläche sich nicht auf ein Grundstück, sondern mehrere Buchgrundstücke beziehe. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1977 wird das Maß der baulichen Nutzung bestimmt durch Festsetzung der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse (Nr. 1), der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (Nr. 2) und der Zahl der Vollgeschosse (Nr. 3). Aus dem Bebauungsplan ergibt sich, dass die Geschossfläche im weit überwiegenden Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer GFZ und lediglich in einigen kleineren Bereichen mit der Größe der Geschossfläche (GF) festgesetzt wird. Die Festsetzung der Geschossfläche ist jeweils auf eine Flurnummer bezogen. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass davon mehrere Buchgrundstücke erfasst werden würden, und somit das von der Klägerin befürchtete „Windhundrennen“ vorprogrammiert wäre. Hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... ist auf die Ausführungen unter 4 c) zu verweisen.

b) Die Klägerin greift die Festsetzung A 2. Buchstabe d an, wonach im MI und MD die gewerbliche Nutzung - mit Ausnahme landwirtschaftlicher Betriebe und Nebenerwerbsstellen - höchstens 60% der Geschossfläche betragen darf. Diese Festsetzung sei wegen Verstoßes gegen die in § 6 BauNVO 1977 angelegte Grundkonzeption des Mischgebiets nichtig. Für den Senat ist eine Ermächtigungsgrundlage für diese Festsetzung nicht ersichtlich. Der von der Beigeladenen in diesem Zusammenhang zitierte § 1 Abs. 7, 8 BauNVO 1977 betrifft ersichtlich lediglich die vertikale Gliederung eines Baugebiets. Es dürfte nicht möglich sein, im Mischgebiet den prozentualen Anteil von Wohnnutzung oder gewerblicher Nutzung im Gebiet festzulegen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2013, § 6 BauNVO Rn. 20). Jedoch würde eine Nichtigkeit dieser Festsetzung nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans insgesamt führen. Denn ein Wegfall der Regelung würde lediglich dazu führen, dass es bei der gesetzlichen Regelung des § 6 BauNVO 1977 bliebe.

c) Von der Klägerin werden weitere Festsetzungen aufgegriffen, wie die Festsetzung eines MI im Dreieck zwischen B.-...-Straße (südlich) und M. Straße. Auf dem Grundstück Fl.Nr. ... sei keine „Knödellinie“ als Abgrenzung zwischen den einzelnen Geschossflächenfestsetzungen eingezogen. Das WA auf der Fl.Nr. ... habe keine Maßfestsetzung erhalten. Selbst wenn man unterstellen würde, dass diese Festsetzungen zu unbestimmt wären, würde eine Nichtigkeit dieser Festsetzungen nicht zu einer Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führen. Denn es würde kein „Planungstorso“ entstehen, der (objektiv) weder sinnvoll noch (subjektiv) vom Planungswillen der Beigeladenen getragen wäre (vgl. bereits BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 NB 19/90 - BayVBI 1991, 341).

5. Im Übrigen würde sich - eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt - das nicht privilegierte Vorhaben zu einem erheblichen Teil im Außenbereich befinden und könnte von daher nicht genehmigt werden, weil es öffentliche Belange, insbesondere die natürliche Eigenart der Landschaft, beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 BauGB).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.