Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2016 - 2 ZB 15.30165

bei uns veröffentlicht am11.02.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. Mai 2015 hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger im Hauptantrag beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, werden bereits keine Zulassungsgründe dargelegt. Im Übrigen liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Der Tatbestand der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nichtrevisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Bergmann in Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, § 78 AsylVfG Rn. 11 ff.). Gemessen daran hat der Kläger keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert.

Der Kläger wirft die Frage auf, ob

in Aserbaidschan eine kostenfreie, für die Entwicklung grundlegender körperlicher und geistiger Fähigkeiten bei schwerstbehinderten Kindern ausreichende heilpädagogische Behandlung und Versorgung mit den insoweit erforderlichen Hilfsmitteln für finanziell nicht leistungsfähige Familien gewährleistet ist.

Das Erstgericht hätte für den Kläger das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3, 8 EMRK, Art. 2 ZP-EMRK bzw. gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellen müssen.

Die so formulierte Frage war jedoch weder hinsichtlich § 60 Abs. 5 AufenthG noch bezüglich § 60 Abs. 7 AufenthG entscheidungserheblich.

Die Reichweite der Schutznorm des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die Formulierung des Art. 3 EMRK, niemand dürfe unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden, lässt zwar nicht erkennen, ob sich diese nur aus konkret gegen den Betroffenen gerichteten Maßnahmen oder auch aus einer schlechten allgemeinen Situation mit unzumutbaren Lebensbedingungen ergeben kann. Eine Unterscheidung zwischen konkreten und allgemeinen Gefahren wird dort jedenfalls nicht vorgenommen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist, hält aber eine unmenschliche Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen für möglich (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 = NVwZ 2013, 1489; EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 -NVwZ 2012, 681; U.v. 13.10.2011 - Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 - NJOZ 2012, 952). Im Urteil vom 13. Juni 2013 (a.a.O.) ist das Bundesverwaltungsgericht ferner ausdrücklich von der früheren Rechtsprechung abgerückt und hält für das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht länger an der zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990 vertretenen Auffassung fest, dass die Vorschrift nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtige, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohten. Nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Verfahren Sufi und Elmi, a.a.O., Rn. 278, 282 f.) verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK zum einen in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ seien. Dieses Kriterium sei angemessen, wenn die schlechten Bedingungen überwiegend auf die Armut zurückzuführen seien oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen. Zum anderen könne - wenn Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führten - eine Verletzung darin zu sehen sein, dass es dem 2011, Betroffenen nicht mehr gelinge, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen. Im Anschluss hieran stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen sei, verletze die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK. Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Verfahren Sufi und Elmi, a.a.O., Rn. 278, 282 f.) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - a.a.O.) macht deutlich, dass die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraussetzt. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK in Anbetracht der hohen Schwelle dieser Schutznorm, insbesondere in jenen Fällen, in denen nicht die unmittelbare Verantwortung des Heimatstaats betroffen ist, allenfalls dann in Betracht, wenn die von Abschiebung bedrohte Person unter einer (schweren) Krankheit leidet und mit einer (weiteren) Verschlechterung ihres Leidens im Empfangsstaat zu rechnen wäre (vgl. EGMR, U.v. 6.2.2001 - Nr. 44599/98 - NVwZ 2002, 453).

Die vom Kläger formulierte Frage zielt jedoch nicht darauf, dass sich sein Leiden im Empfangsstaat verschlechtert, sondern dass die Entwicklung grundlegender körperlicher und geistiger Fähigkeiten nicht gewährleistet sei. Dies ist jedoch von der Schutznorm des Art. 3 EMRK nicht erfasst.

Im Übrigen ist die Lage in Aserbaidschan nicht derart, dass eine Abschiebung auch eines schwerstbehinderten Kindes ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten könnte. Das Erstgericht hat detailliert dargelegt und mit Erkenntnisquellen belegt, dass die Behandlung in den Polykliniken, medizinischen ambulanten Einrichtungen, kostenlos sei. Insbesondere sei die ärztliche Behandlung von Epilepsie wie auch die Medikamentenabgabe kostenlos. Die Behandlung in öffentlichen medizinischen Einrichtungen wegen psychischer Erkrankungen sei offiziell kostenlos. Das meist von den behandelnden Personen verlangte obligatorische Entgelt könne bei wirklich bedürftigen Personen entfallen. Bei Notfällen sei eine kostenlose Behandlung in Notfallzentren sichergestellt, die sich aber lediglich auf das Notwendigste beschränke. Staatliche Beihilfen würden unter anderem gewährt an Behinderte (auch solche unter 16 Jahren) sowie an Frauen, die drei oder mehr Kinder geboren und aufgezogen hätten oder ein behindertes Kind bis zum Alter von acht Jahren betreut hätten. Darüber hinaus gebe es Hilfsangebote auf psychologischem, rechtlichem und medizinischem Gebiet speziell für Frauen, die von lokalen NGOs angeboten würden (UA S. 12). Das Erstgericht stützt sich auf eine Auskunft der Botschaft Baku an das BAMF vom 18. April 2013, auf die Auskunft IOM ZC 195/03.12.2013, Auskünfte der Botschaft Baku an das VG Minden vom 1. Juni 2011 und 17. Januar 2011 sowie das IOM Länderinformationsblatt Aserbaidschan 2014 S. 8 f., S. 19. Weiter führt das Erstgericht aus, dass der Kläger und seine Eltern für ihre Ausreise auf die finanzielle Hilfe der Großfamilie zurückgegriffen und nach eigenen Angaben insgesamt die erhebliche Summe von 6.000 Dollar erhalten hätten. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb sie diese Hilfe und Unterstützung bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan nicht mehr in Anspruch nehmen könnten. Insbesondere hätten die Eltern des Klägers auch vorgetragen, dass viele nahe Verwandte von ihnen in Aserbaidschan lebten. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan aufgrund der dort nicht in der Qualität und dem Umfang vorhandenen Fördermöglichkeiten durch staatliche Stellen einer erheblichen konkreten Gefahr einer Beeinträchtigung von Leib und Leben ausgesetzt sein würde (UA S. 13). Auch vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage mit Blick auf Art. 3 EMRK.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ergibt sich auch nicht in Bezug auf Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK bzw. Art. 2 ZP-EMRK. Die Klärungsbedürftigkeit einer Frage fehlt nämlich auch dann, wenn die Frage zwar nicht ausdrücklich entschieden ist, bereits ergangene Entscheidungen aber ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage geben. Mit Blick auf die oben dargelegte Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hat der Senat keinen Zweifel, dass aus Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK bzw. Art. 2 ZP-EMRK - sollte man diese Normen tatbestandlich überhaupt für einschlägig halten - nur in einem außergewöhnlichen Fall ein Abschiebungsverbot resultieren kann. Wie oben dargelegt wurde, liegt ein solcher nicht vor.

Auch unter dem Blickwinkel von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt der vom Kläger gestellten Frage nicht die nötige grundsätzliche Bedeutung zu, da sie im vorliegenden Fall für das Erstgericht schon nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung war und dies auch nicht für das Berufungsgericht wäre. Der vom Kläger gestellten 10 Frage, ob zum Gesundheitszustand nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch die Förderung von psychosomatischer Entwicklung, Kommunikationsfähigkeit und Integration in den Alltag eines schwer geistig Behinderten zu rechnen ist, fehlt nach den obigen Kriterien diese Bedeutung. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verlangt das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Es ist in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - BVerwGE 127, 33) bereits geklärt, dass eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann vorliegen kann, wenn sie durch die schon vorhandene Krankheit konstitutionell bedingt ist. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Diese Rechtsauslegung hat das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und hierbei die Behinderung des Klägers als Krankheit angesehen. Der Wegfall der Förderung lässt eine weitere Verbesserung des Zustands des Klägers voraussichtlich nicht erwarten. Eine solche Förderung mag wünschenswert und für das Kindeswohl erforderlich sein. Ein Stillstand in der Entwicklung des Klägers ist jedoch keine wesentliche Verschlechterung im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

2. Dem Kläger zufolge kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung ferner deshalb zu, weil ihre Entscheidung von der Beantwortung der Rechtsfrage abhänge,

ob einem schwerstbehinderten Kind bei fehlender Erreichbarkeit der für die Entwicklung grundlegender körperlicher und geistiger Fähigkeiten ausreichenden medizinischen und heilpädagogischen Behandlung und Versorgung mit Hilfsmitteln im Herkunftsland ein Anspruch auf Abschiebeschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zusteht.

Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG komme sowohl in Verbindung mit Art. 3 EMRK als auch in Verbindung mit Art. 8 EMRK sowie Art. 2 des Zusatzprotokolls zur EMRK vom 30. Juni 1998, jeweils unter Berücksichtigung der menschenrechtlichen Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention und der UN-Behindertenrechtskonvention in Betracht. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ist jedoch zu verneinen. Diesbezüglich ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

3. Der Kläger misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, weil ihre Entscheidung von der Beantwortung der Rechtsfrage abhänge,

ob das vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen aufgestellte Kriterium, dass eine „wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht“ (vgl. BVerwG, U.v.17.10.2006, AuAS 07, 30 ff.; ebenso BayVGH, U.v. 27.2.2007 - 9 B 06.30021) erfüllt ist, wenn ein schwerstbehindertes Kind bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die für die Entwicklung grundlegender körperlicher und geistiger Fähigkeiten erforderliche heilpädagogische Behandlung und gegebenenfalls Versorgung mit Hilfsmitteln nicht weiter erhalten kann.

Das Erstgericht hat festgestellt, dass sich aus dem durch ärztliche Atteste nachgewiesenen Förderbedarf des Klägers keine konkrete individuelle Gefahr im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe (UA S. 12 und 13). Eine wesentliche Verschlimmerung war nicht erkennbar. Damit stellte sich die vom Kläger formulierte Grundsatzfrage nicht in entscheidungserheblicher Weise.

4. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nach Auffassung des Klägers deshalb zu, weil ihre Entscheidung von der Beantwortung der Rechtsfrage abhängt, ob das vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen aufgestellte Kriterium, „dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht“ (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006, a.a.O.; ebenso BayVGH, U.v. 27.2.2007 wie vor) erfüllt ist, wenn ein schwerstbe-hindertes Kind bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die für eine aktive Kommunikation notwendigen Hilfsmittel nicht weiter erhalten kann.

Auch diesbezüglich hat sich die formulierte Grundsatzfrage nicht in entscheidungserheblicher Art und Weise für das Erstgericht gestellt, weil eine wesentliche Verschlimmerung nicht erkennbar war.

5. Der Kläger formuliert die grundsätzliche Frage, ob bei der Prüfung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die spezifischen Bedürfnisse eines schwerstbehinderten Kindes überhaupt das vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung entwickelte Kriterium einer alsbaldigen und wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006, a.a.O.) Anwendung finden kann.

Die Frage wäre für den Senat nicht entscheidungserheblich. Denn das Kriterium einer alsbaldigen und wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs der erheblichen konkreten Gefahr in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entwickelt. Dieses ergibt sich mithin unmittelbar aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Wenn dieses Kriterium bei schwerstbehinderten Kindern keine Anwendung finden würde, wäre auch kein Ansatzpunkt für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2016 - 2 ZB 15.30165

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2016 - 2 ZB 15.30165

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2016 - 2 ZB 15.30165 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Referenzen

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.