Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 2 ZB 13.1228

published on 22/12/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 2 ZB 13.1228
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht München, M 8 K 12.538, 13/05/2013

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils vom 13. Mai 2013. Das Verwaltungsgericht stellt bei seiner planungsrechtlichen Beurteilung zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 12.1.1968 - IV C 167.65 - BVerwGE 29, 49/51 f.) ab. Danach kann die Festsetzung lediglich einer Baulinie oder Baugrenze in einem Bebauungsplan ausreichend sein. Erforderlich ist dafür aber, dass nach dem Willen des Planungsträgers die beschränkte Festsetzung dennoch als eine erschöpfende gewollt ist. Insoweit wäre eine ergänzende Anwendung des § 34 BauGB ausgeschlossen. Bei übergeleiteten Plänen kann dies jedoch anders sein, zumal dann, wenn sie zu einer Zeit erlassen worden sind, in der die von ihnen erfassten Vorhaben nach anderen Vorschriften weitergehenden planungsrechtlichen Anforderungen unterlagen. Daraus kann je nach der Lage des Einzelfalls zu schließen sein, dass der Plan nicht als eine erschöpfende Regelung gedacht war und dementsprechend nur als einfacher Bebauungsplan gewertet werden kann, der auch insoweit einer Ergänzung bedarf.

Im vorliegenden Fall geht das Erstgericht zu Recht davon aus, dass der festgesetzten vorderen Baulinie keine erschöpfende Wirkung zugedacht war. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich nicht um ein Baugebiet, das „aus einem Guss“ entstanden ist. Vielmehr ging die Beklagte auch damals davon aus, dass sich weitere Beschränkungen aus ihrer Staffelbauordnung ergäben, die immerhin bis zum Jahr 1960 bzw. teilweise bis zum Jahr 1979 galt. Hierfür spricht auch die notarielle Urkunde vom 5. Juni 1928, die eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit des Inhalts enthielt, dass auf den betreffenden Grundstücken nur solche Bauten errichtet werden dürften, die die Staffel X der Münchner Staffelbauordnung nicht überschritten. Unabhängig davon, ob hierbei unzulässige rechtliche Verknüpfungen in der Urkunde getroffen wurden, ist dies jedenfalls ein Indiz dafür, dass die Beklagte davon ausging, außer dem Baulinienplan vom 7. November 1927 auch noch über andere planungsrechtliche Anforderungen zu verfügen.

Eine nachträgliche Änderung des Baulinienplans Nr. 2565 vom 7. November 1927 ist nicht nachgewiesen. Dass die Baugenehmigung vom 14. Februar 1931 sowie die Tekturgenehmigung vom 7. März 1932 die Münchner Staffelbauordnung nicht vollständig beachten, beruht anscheinend auf einem Fehler des damaligen, wohl gleichen Sachbearbeiters. Jedenfalls enthalten die Bauakten insoweit Hinweise, dass Staffel X sowie § 22a Staffelbauordnung gelten. Auch die Abweichung von § 15a Staffelbauordnung hinsichtlich der Fragen der Dachneigung sowie der bewohnbaren Dachräume wurde behandelt. Selbst in den Bauakten zu den Baugenehmigungen vom 2. August 1956 und 22. August 1961 finden sich Vermerke in Bezug auf die Staffel X und § 22a Staffelbauordnung bzw. eine Befreiung im Hinblick auf § 15 (a) Staffelbauordnung. Es kann mithin angenommen werden, dass die Beklagte immer von einer Anwendbarkeit der Münchner Staffelbauordnung im Hinblick auf das klägerische Grundstück ausgegangen ist.

Zur Zeit des Baulinienplans vom 7. November 1927 galt die Münchner Staffelbauordnung vom 20. April 1904 mit den Nachträgen I bis VIII sowie denen vom 2. und 3. Dezember 1925 (vgl. Helmreich/Schels/Steinhaußer, Das Münchner Baupolizeirecht, München 1927, S. 172 ff.). Für das klägerische Grundstück galt § 15a Staffelbauordnung mit der Staffel X. Die W-straße wurde damals im Baulinienplan sowie im Straßenverzeichnis zur Staffelbauordnung noch als W.-Straße geführt. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 Staffelbauordnung war die Höhe der Vordergebäude bei der Staffel X auf Erdgeschoss und ein Obergeschoss (Dachgeschoss oder erster Stock) beschränkt. Gemäß § 15a Abs. 2 Staffelbauordnung durften Rückgebäude nur ein Erdgeschoss erhalten und nicht bewohnt werden. Als Hofraum mussten nach § 15a Abs. 3 Staffelbauordnung mindestens zwei Drittel der Anwesensgröße hinter der Baulinie unüberbaut bleiben. Aufgrund dieser Regelungen durfte die Beklagte zur Zeit des Baulinienplans vom 7. November 1927 davon ausgehen, dass sich die Frage der Hinterlandbebauung durch ein Wohngebäude nicht stellen würde. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass im vorliegenden Fall die Festsetzung einer vorderen Baulinie als abschließende und erschöpfende Regelung zur Überbaubarkeit des dahinterliegenden Grundstücksbereichs gewollt war. Im Ergebnis erweist sich mithin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als zutreffend, dass die Beklagte von weiteren und ausreichenden Regelungen hinsichtlich der Bebauung rückwärtiger Grundstücksteile in der M. Staffelbauordnung ausging, auch wenn es insoweit auf eine falsche Fassung der Staffelbauordnung zurückgegriffen hat. An dieser grundsätzlichen Haltung der Beklagten, die auch im vorliegenden Fall dokumentiert ist, ändert sich auch nichts dadurch, dass in benachbarten Baugebieten auch eine rückwärtige Baulinie festgesetzt wurde. Eine Motivforschung hierzu würde den Rahmen des vorliegenden Verfahrens sprengen.

Soweit die Klägerin annimmt, der Plangeber habe im Bereich ihres Baugrundstücks bewusst eine platzartige Gestaltung an der heutigen W-straße angestrebt, wird nicht ersichtlich, womit diese Gestaltung rechtlich abgesichert sein sollte. Die früheren Eigentümer des Baugrundstücks waren durch nichts daran gehindert, ihr Wohngebäude direkt an die vordere Baulinie zu setzen.

Die Auffassung der Klägerin, der Plangeber habe auf rund 90% des Geltungsbereichs des Baulinienplans klare Vorgaben für die Situierung der Gebäude gesetzt und im Übrigen der Individualentscheidung der Bauherren den Vorrang gegeben, überzeugt nicht. Es spricht vielmehr alles dafür, dass er sich für den Bereich zwischen der heutigen W-straße und der R-straße auf die Geltung der Staffelbauordnung verlassen hat, um Auswüchse zu vermeiden. Im Übrigen ist auch südlich der heutigen W-straße die Situierung der Gebäude nicht vollständig durch Baulinien festgelegt, so dass die klägerseits angenommenen rund 90% ohnehin nicht zutreffen.

Gegen die ergänzende Heranziehung der Münchner Staffelbauordnung durch die Beklagte für den Bereich des Baulinienplans Nr. 2565 sprechen auch nicht andere planerische Gedanken zur Freihaltung von Grünflächen. Zwar sollte die Freihaltung von Grünplätzen im Inneren der Baublöcke durch die Festsetzung von seitlichen und rückwärtigen Bebauungsgrenzen ermöglicht werden (vgl. Englert, Die Bayerische Bauordnung, München 1929, § 3 Anm. 4). Zum Einen handelt es sich aber vorliegend nicht um die Freihaltung von Grünplätzen im Inneren von Baublöcken, da eine geschlossene Bauweise nicht vorgeschrieben ist. Zum Anderen war diese planerische Festsetzungsmöglichkeit lediglich eine Option (vgl. ME vom 3.8.1910, MABl. S. 477; Englert a. a. O. S. 311). Damit war die Beklagte in keinem Fall gehindert, diese Festsetzungsmöglichkeit beiseite zu lassen und sich auf die Gültigkeit der Staffelbauordnung zu verlassen.

Demnach ist das Erstgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Frage der Bebauungstiefe § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergänzend anzuwenden ist. Dass dabei die maßstabsbildende nähere Umgebung enger zu fassen ist als das vom Baulinienplan Nr. 2565 erfasste Gesamtgebiet, liegt auf der Hand (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369; B. v. 11.2.2000 - 4 B 1.00 - BRS 63 Nr. 100; BayVGH, U. v. 7.3.2011 - 1 B 10.3053 - BayVBl. 2012, 506). Die konkret vom Verwaltungsgericht angenommene Abgrenzung wird von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen. Das Erstgericht ist somit für seine Beurteilung vom Bauquartier zwischen der W-straße und der R-straße ausgegangen. Ferner hat es ausgeführt, dass sich in der maßgeblichen Umgebung kein Grundstück mit einer annähernd so großen Bebauungstiefe findet, wie sie das Bauvorhaben aufweisen würde. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück als Fremdkörper angesehen hat (vgl. BVerwG, U. v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322; B. v. 1.9.2010 - 4 B 31.10 - BauR 2011, 91). Der Baubestand auf dem Vorhabensgrundstück übertrifft die nächst größere Bautiefe im Bauquartier um ca. 8 m. Er erstreckt sich damit nahezu um eine Gebäudetiefe weiter ins Innere des Gevierts als der Baubestand mit der nächst größeren Bebauungstiefe. Bei einem Blick in den amtlichen Lageplan springt es sofort ins Auge, dass der Gebäudebestand auf dem Baugrundstück auffällig weit im Inneren des Bauquartiers angesiedelt ist. Er erweckt im Verhältnis zur W-straße den Eindruck eines Rückgebäudes, dem ein Vordergebäude fehlt. Nach allem kann das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren die Richtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung nicht ernsthaft in Frage stellen.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.2000 - 23 ZB 00643 - juris; B. v. 2.12.2014 - 2 ZB 14.2077). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Rahmen dieses Zulassungsgrunds ist nicht die Richtigkeit des Ersturteils Gegenstand der Zulassungsentscheidung, sondern die mögliche „abstrakte“ Fehleranfälligkeit wegen der besonderen Schwierigkeiten der Fallbehandlung (vgl. Berkemann, DVBl. 1998, 446). Eine solche ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es handelt sich vielmehr um einen durchschnittlichen baurechtlichen Fall, wie er insbesondere im Gebiet der Landeshauptstadt häufiger auftritt. Die Frage der früheren ergänzenden Anwendung der Staffelbauordnung bei übergeleiteten Baulinienplänen stellt sich auch bei anderen Bauvorhaben im Bereich der Landeshauptstadt. Spätere Änderungen des vorliegenden übergeleiteten Baulinienplans sind nicht nachgewiesen. Dass in kurzem zeitlichen Abstand zum Inkrafttreten des Baulinienplans ein Gebäude abweichend von den Vorgaben der Staffelbauordnung im Baugrundstück platziert wurde, beruht anscheinend auf einem individuellen Fehler des Sachbearbeiters, obwohl die Staffelbauordnung im Rahmen der Baugenehmigung erwähnt wurde. Der Fremdkörper des Bestandsgebäudes wurde gerade nicht in Übereinstimmung mit planungsrechtlichen Vorschriften mittig im Baugrundstück platziert. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sind mithin nicht gegeben.

3. Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin legt bereits nicht hinreichend dar, gegen welche Verfahrensvorschrift das Erstgericht verstoßen haben soll. Ein Verstoß gegen die Vorschrift über die Besetzung des Gerichts (§ 112 VwGO) liegt jedenfalls nicht vor. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26. März 2013 vorbehaltlos einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Die bei dieser Entscheidung mitwirkenden ehrenamtlichen Richter konnten hierbei anhand der Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung vom 11. März 2013 durch die unverändert besetzten berufsrichterlichen Mitglieder der Kammer ausreichend über den Sachverhalt und den Verfahrensstand unterrichtet werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

7 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 30/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 12
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.