Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2016 - 17 P 15.1211

published on 15/03/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2016 - 17 P 15.1211
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Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2015 wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei den Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung von Herrn H. zum 1. Oktober 2013 und von Frau S. zum 1. September 2014 verletzt hat.

Gründe

I. Der Antragsteller, die Stufenvertretung bei der Regierung von Oberbayern, begehrt die Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts.

Dem Begehren liegen folgende Vorkommnisse zugrunde:

Der Beamte H. wurde zum 1. September 2014 von einem Staatlichen Bauamt zur Obersten Baubehörde versetzt. Der Zustimmungsantrag des Beteiligten zu 1, des Dienststellenleiters der Regierung von Oberbayern, vom 6. August 2014 enthielt den Vermerk, dass der Beamte seit 1. Oktober 2013 mit dem Ziel der Versetzung an die aufnehmende Behörde abgeordnet war. Über die Abordnung des Beamten war der Antragsteller nicht unterrichtet worden.

Die Beamtin S. sollte zum 1. September 2014 vom Staatlichen Bauamt München 2 an das Staatliche Bauamt Freising versetzt werden. Als der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten zu 1 einen weitergehenden Unterrichtungsanspruch geltend machte, legte dieser dem Antragsteller die Bewerbungsunterlagen nicht vor. Daraufhin lehnte der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten zu 1 eine Beschlussfassung zum Zustimmungsantrag ab. Der Beteiligte zu 1 teilte dem Antragsteller mit E-Mail vom 1. September 2014 mit, dass die Beamtin nunmehr ab 1. September 2014 an das Staatliche Bauamt Freising abgeordnet werde. Eine Mitbestimmung des Antragstellers sei wegen der Zustimmung der Beamtin zur Abordnung nicht notwendig. Für welchen Zeitraum die Abordnung vorgesehen war, gab der Beteiligte zu 1 in der E-Mail nicht an.

Mit Schriftsatz vom 26. November 2014 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München die Feststellung, dass der Beteiligte zu 1 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei den Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung von Herrn H. zum 1. Oktober 2013 und von Frau S. zum 1. September 2014 verletzt hat. Mit Beschluss vom 28. April 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) scheide aus, da im Zeitpunkt der Abordnungen eine den Mitbestimmungstatbestand auslösende Versetzung nicht vorliege. Die beiden Abordnungen unterlägen aber auch nicht der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BayPVG, da nach dem Wortlaut dieser Bestimmung dies nur dann zu bejahen sei, wenn der Beschäftigte mit der Abordnung nicht einverstanden sei. Das Einverständnis der Beschäftigten habe in beiden Fällen vorgelegen. Von dieser Auslegung der Vorschrift sei auch dann nicht abzuweichen, wenn mit der Abordnung eine Versetzung vorbereitet werden solle. Die dem Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 18. September 1984 - 6 P 19.83 - (PersR 1986, 36) zugrundeliegende Fallkonstellation weiche insoweit von der vorliegenden ab, als dort das Bundesverwaltungsgericht über eine Abordnung ohne Zustimmung der Beschäftigten zu entscheiden gehabt habe. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht wesentlich auf das Moment der zeitlichen Befristung der Abordnung abgestellt. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010 - OVG 62 PV 1.09 - zur Auslegung des § 75 Abs. 1 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) könne ebenfalls nicht herangezogen werden, da diese die Mitbestimmung bei Abordnungen regelnde Vorschrift keinen Zustimmungsvorbehalt enthalte. Auch das Argument der „Vorwegnahme“ der (Versetzungs-)Entscheidung und das damit verbundene teilweise „Leerlaufen“ der Mitbestimmung der Personalvertretung im Fall der der Abordnung nachfolgenden Versetzung überzeuge nicht, da der bayerische Gesetzgeber durch den ausdrücklich geregelten gesetzlichen Ausschluss der Mitbestimmung bei einer Abordnung mit Zustimmung des Beschäftigten erkennbar davon ausgegangen sei, dass eine frühzeitige Beteiligung der Personalvertretung im Wege der Mitbestimmung nicht notwendig sei.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter und beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2015 festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei den Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung von Herrn H. zum 1. Oktober 2013 und von Frau S. zum 1. September 2014 verletzt hat.

Eine Abordnung mit dem Ziel der Versetzung könne nicht als „einfache“ Abordnung im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BayPVG angesehen werden. Vielmehr ergebe sich hier ein Mitbestimmungsrecht aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG, da es sich bei der beabsichtigten Maßnahme (Versetzung) um einen beteiligungspflichtigen Tatbestand handele, der in zwei Vorgänge aufgespalten werden könne, wobei der erste Vorgang eine Vorentscheidung über die beabsichtigte Maßnahme sei. Die Befugnis der Personalvertretung dürfe nicht durch Vorentscheidungen unterlaufen werden, welche die endgültige Entscheidung weitgehend vorwegnehme.

Der Beteiligte zu 1 stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beteiligte zu 1 auf seine Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren und auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 28. April 2015.

Die Beteiligte zu 2, die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, stellt keinen eigenen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II. Die gemäß Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayPVG i. V. m. § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts war daher abzuändern und es war festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei den Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung von Herrn H. zum 1. Oktober 2013 und von Frau S. zum 1. September 2014 verletzt hat.

1. Der konkrete Feststellungsantrag ist zulässig, auch wenn die in Rede stehenden Abordnungen bereits umgesetzt und nicht mehr rückgängig zu machen sind. Da sich die zwischen den Beteiligten bestehende Streitfrage bei künftigen Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung jederzeit wieder stellen kann, ist von einer Wiederholungsgefahr auszugehen und somit das Rechtsschutzbedürfnis vorliegend zu bejahen.

2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Beteiligte zu 1 hat bei den streitgegenständlichen Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt.

a. Grundlage für das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist allerdings nicht Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BayPVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450). Insoweit teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift ist eine Mitbestimmung nicht vorgeschrieben bei einer Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn der Beschäftigte mit der Anordnung einverstanden ist. In beiden Fällen haben die betroffenen Beschäftigten zugestimmt.

b. Das begehrte Mitbestimmungsrecht bei Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung lässt sich jedoch aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG herleiten. Danach hat der Personalrat u. a. bei Versetzungen mitzubestimmen. Zwar handelt es sich bei den streitigen Abordnungen formal noch nicht um Versetzungen, da damit noch kein dauerhafter Wechsel der Dienststelle bzw. des übertragenen Amtes verbunden ist. Allerdings hat der Personalrat bei der Aufspaltung personalvertretungsrechtlich relevanter Vorgänge in einen nicht mitbestimmungspflichtigen und einen mitbestimmungspflichtigen Teil bereits bei der ersten Maßnahme mitzubestimmen, sofern diese als maßgebliche Vorentscheidung für die endgültige Maßnahme anzusehen ist, da andernfalls die Personalvertretung in der Ausübung ihrer Rechte mehr oder weniger stark beschränkt wird (st. Rspr. des BVerwG, vgl. statt aller B. b. 11.10.1972 - VII P 2.72 - BVerwGE 41, 30 zur Vergabe eines ausgeschriebenen Dienstpostens vor Versetzung und Beförderung). Es soll also einer faktischen Entwertung und Aushöhlung der Mitbestimmung vorgebeugt werden (BVerwG, B. b. 16.9.1994 - 6 P 32.92 - BVerwGE 96, 355).

Auch Abordnungen mit dem erklärten Ziel der späteren Versetzung nehmen die endgültige Maßnahme weitgehend vorweg, indem sie die Versetzung vorbereiten und teilweise schon festlegen. Der Beschäftigte wird in die neue Dienststelle eingegliedert und eingearbeitet, hat die Möglichkeit der Bewährung und somit auch die Chance auf einen „Bewährungsvorsprung“. Folglich bedürfen in diesen Fällen nicht nur der Betroffene, sondern ebenso die in der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle von der Maßnahme berührten weiteren Beschäftigten des kollektivrechtlichen Schutzes gerade zu dem Zeitpunkt, in dem die auf Dauer angelegten Veränderungen wirksam werden, mag ihre formelle rechtliche Verfestigung auch noch ausstehen (vgl. BVerwG, B. b. 18.9.1984 - 6 P 19.83 - PersR 1986, 36 mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Beschwerdegericht zu Recht § 78 Abs. 1 Nr. 4 Nds.PersVG i. d. F. vom 9. Januar 1981 und somit den Tatbestand der Versetzung als die personalvertretungsrechtliche Grundlage des von ihm zutreffend bejahten Mitbestimmungsrechts des dortigen Antragstellers bezeichnet hat). Die Personalvertretung hat somit bei Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung sowohl bei der Abordnung als auch bei der dann folgenden Versetzung mitzubestimmen (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Stand November 2015, Art. 75 Rn. 132; Rehak in Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Stand Dezember 2015, § 75 Rn. 65a und Baden in Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 9. Aufl. 2016, § 76 Rn. 43, jeweils zu den entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften; OVG Berlin-Bbg, B. b. 20.9.2012 - OVG 62 PV 3.12 - juris Rn. 20; OVG Berlin, B. b. 27.2.2001 - 60 PV 14.99 - PersR 2001, 477).

Diesem Befund steht nicht entgegen, dass der bayerische Gesetzgeber in Art. 75 BayPVG diejenigen Tatbestände, in denen dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, abschließend aufgeführt hat; er hat sich weder für ein System entschieden, in welchem das Mitbestimmungsrecht aus einer abstrakt formulierten Generalklausel abgeleitet wird, noch für ein solches, in welchem konkreten Mitbestimmungstatbeständen lediglich die Funktion von Regelbeispielen zukommt. Dieses geschlossene System abschließend aufgeführter und konkreter Mitbestimmungstatbestände hindert jedoch nicht die restriktive oder - wie hier - extensive Auslegung eines Mitbestimmungstatbestands je nach Sachzusammenhang und damit verfolgtem Sinn und Zweck (BayVGH, B. b. 28.7.2008 - 17 P 06.3243 - juris Rn. 32 m. w. N.).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass - wie vom Beteiligten zu 1 vorgetragen - nicht in jedem Fall der Abordnung mit dem Ziel der Versetzung tatsächlich eine Versetzung nachfolgt, mag dies aus persönlichen oder aus dienstlichen Gründen im Einzelfall auch so sein. Denn bei jeder zustimmungspflichtigen Maßnahme besteht aus vielfältigen Gründen die Möglichkeit, dass diese nicht umgesetzt wird, maßgeblich ist allein, ob mit der vorbereitenden Maßnahme der Abordnung die endgültige Maßnahme der Versetzung beabsichtigt war. Dies steht hier nicht im Streit.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der bayerische Gesetzgeber - anders als der Bundesgesetzgeber oder (beispielsweise) der niedersächsische Landesgesetzgeber - gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BayPVG Abordnungen für die Dauer von mehr als drei Monaten dann nicht als mitbestimmungspflichtig geregelt hat, wenn der betroffene Beschäftigte zustimmt. Denn für die Frage der Mitbestimmung bei Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung steht nicht der Tatbestand nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BayPVG inmitten, sondern der der Versetzung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG. Die Abordnung kann in diesen Fällen eben nicht isoliert für sich betrachtet werden, weil durch sie die spätere Versetzung vorbereitet und letztlich schon festgelegt wird. Daher bedürfen hier nicht nur der Betroffene, sondern ebenso die in der abgebenden und aufnehmenden Dienststelle von der Maßnahme berührten weiteren Beschäftigten des kollektivrechtlichen Schutzes bereits zum Zeitpunkt der Abordnung (vgl. BVerwG, B. b. 18.9.1984 - 6 P 19.83 - PersR 1986, 36). Der bayerische Gesetzgeber hat das Mitbestimmungsrecht für die Personalvertretung bei Versetzung und Umsetzung im Rahmen der Novellierung 2007 erweitert und auch für die Fälle vorgesehen, in denen der betroffene Beschäftigte mit der Versetzung oder Umsetzung einverstanden ist. Die Einbeziehung der Personalvertretung soll hier gerade auch dem Schutz der anderen in der Dienststelle tätigen Beschäftigten dienen (vgl. LT-Drs. 15/6238 S. 16 und Rundschreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 25.4.2007, abgedruckt in Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Anh. D. 19). Dieser kollektivrechtliche Schutzzweck der Mitbestimmung bei einer eine Versetzung vorbereitenden Abordnung ist unabhängig davon zu wahren, ob der betroffene Beschäftigte der Abordnung zustimmt oder nicht.

Nach alledem war dem Antrag stattzugeben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 2 BayPVG i. V. m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Diese Entscheidung ist endgültig (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

Annotations

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.