Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2019 - 15 ZB 19.30361
vorgehend
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
I.
II.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
I.
II.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
Gründe
Gründe
- 1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
- 2
Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG -) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
- 3
„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris).
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Hieran gemessen wird die Zulassungsschrift des Klägers den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht.
- 5
Die Antragsschrift wirft die Fragen auf,
- 6
„1. ob Rückkehrer ins Herkunftsland Afghanistan wie der Berufungskläger eine reale Chance haben, dort namentlich zum Leben in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif, eine ausreichende Lebensgrundlage finden,“
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2. ob nicht für den Berufungskläger, sowie für alle zivile Personen im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, ein solches Gewaltniveau herrscht, dass im Sinne der Rechtsprechung des EuGH das Risiko besteht, allein aufgrund seiner Anwesenheit aktuell oder in naher Zukunft einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden und allein schon deswegen die Voraussetzungen subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AsylG gegeben sind, wenn dazu zwingend und laufend eine Aktualisierung der Sicherheits- und Gefährdungslage in Afghanistan orientiert am Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts angefertigt [wird]“,
- 8
3. ob zurückkehrende Asylbewerber wie der Kläger einer besonderen, individuellen und asylrechtsrelevanten Gefährdung unterliegen, weil sie sich für längere Zeit im westlichen Ausland befunden ha[ben] und deshalb seitens extremistischer Kreise als Verräter oder Handlanger des Westens angesehen w[erden], und auch dazu laufend eine nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 27.03.2017 zwingend notwendige Aktualisierung der Sicherheits- und Gefahrenlage in Afghanistan orientiert am Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes anzufertigen ist.“
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Der Kläger hält diese Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig und begründet dies damit, dass sie in der Rechtsprechung - ohne diese ausdrücklich zu bezeichnen - unterschiedlich behandelt bzw. nicht berücksichtigt würden und eine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung nicht bekannt bzw. auf die aktuelle Situation nicht anwendbar sei, weil diese bereits veraltet sei und die aktuelle Situation nicht wiedergebe (so etwa: VGH Hessen, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12 A. -; Beschluss vom 25. Januar 2017 - 13a ZB16.30374 - [vgl. Zulassungsschrift S. 5]). Hiermit wird er dem Darlegungserfordernis nicht gerecht.
- 10
1. Soweit der Kläger geltend macht, dass die aktuelle Auskunftslage für ganz Afghanistan, speziell auch für die Hauptstadt Kabul mittlerweile im Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung stehe, mit der sich die Obergerichte in ihrer Komplexität noch nicht auseinandergesetzt hätten (vgl. Zulassungsschrift Seite 3), vermag der Senat mit Blick auf die neueren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg dem nicht zu folgen. Denn entgegen der Annahme des Klägers (vgl. Zulassungsschrift S. 22) sind jüngere - die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage wiedergegebene und die Auffassung des Klägers nicht teilende - Berufungsurteile (vgl. zuletzt: VGH BW, Urteile vom 11. April 2018 - A 11 S 924/17 - und - A 11 S 1729/17 -, Urteil vom 24. Januar 2018 - A 11 S 1265/17 -, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -; Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, alle juris) vorhanden, hinsichtlich derer der Kläger die erforderliche Auseinandersetzung bereits vermissen lässt.
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Es ist auch nicht erkennbar, dass diese obergerichtlichen Entscheidungen - wie der Kläger allgemein behauptet - auf veralteten Erkenntnismittel fußen. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Gutachten von Frau Stahlmann für das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 28. März 2018 bei seiner Bewertung der Sicherheits- und Versorgungslage in seinen Entscheidungen aus April 2018 berücksichtigt. Hierbei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass bei afghanische Flüchtlingen unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation mangels Akteurs die Gewährung von subsidiärem Schutz auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ausscheide bzw. die landesweiten Lebensverhältnisse in Afghanistan und gerade der in Kabul trotz Fehlens eines familiären oder sozialen Netzwerkes bei einem nicht unterhaltspflichtigen arbeitsfähigen Mann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK rechtfertigten und ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht in Kabul (und weiteren - hier nicht streitbefangenen - Provinzen) drohe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) bzw. auch im Hinblick auf die schwierige Sicherheitslage in Kabul kein Verstoß im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 ERMK festzustellen sei.
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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang der Auffassung ist, dass aus dem Gutachten von Frau Stahlmann, das er in Auszügen zitiert, ein „differenziert-vertieftes, völlig anderes Bild der Situation in Afghanistan hervorgeh[e]“, das den Schluss zulasse, dass sich die Verhältnisse in Afghanistan eher verschlimmert bzw. schon immer die Qualität eines Bürgerkrieges hätten, übersieht er, dass der etwaigen rechtlichen Würdigung der Gutachterin keine Indizwirkung zukommt, sondern diese den Gerichten vorbehalten ist (vgl. so auch: VGH BW, Urteile vom 11. April 2018, a. a. O.). Abgesehen davon lag das aktuelle Gutachten von Frau Stahlmann der Entscheidungsfindung zugrunde, wie die richterliche Verfügungen an die Beteiligten vom 9. Mai 2018 (vgl. Gerichtsakte Bl. 61 f.), wonach die mit der Ladung versandte Erkenntnismittelliste (Stand: 14. März 2018) um das Gutachten vom 28. Marz 2018 ergänzt wurde, und die Sitzungsniederschrift vom 28. Mai 2018 offenbaren. Dass das Gutachten in der Entscheidung nicht ausdrücklich bezeichnet wird, steht dem nicht entgegen.
- 13
Soweit der Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung des subsidiären Schutzes nach der Qualifikationsrichtlinie (vom 17. Februar 2009 - Rs C-465/07 -) einwendet, mit den „häufigen und unberechenbaren, immer wieder unvorhersehbar auftretenden Todesgefahren in ganz Afghanistan [sei] eine Situation erreicht, wonach willkürliche Gewalt jenseits von Statistiken über Todesfälle und regionale Überlegungen vorlieg[e]“, verkennt er, dass maßgebender Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG die Herkunftsregion des Betroffenen - hier: Provinz Balkh - ist, in die er typischer Weise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris). Das Gleiche gilt, soweit er geltend macht, dass die allgemeine Gefährdungslage in der Zentralregion, in Kandahar oder Kabul habe eine so starke Intensität erreicht habe. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen (vgl. Urteilsabdruck S. 8 [3. Absatz]).
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Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger in seiner Herkunftsregion durch seinen Onkel bedroht worden sein soll. Denn das Verwaltungsgericht hat die insoweitige Versagung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG selbstständig tragend darauf gestützt, dass der Kläger nicht um den möglichen staatlichen Schutz vor der Bedrohung durch seinen Onkel - als nichtstaatlichen Akteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG - nachgesucht habe (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [4. Absatz]). Hiermit hat sich der Kläger nicht zulassungsbegründend auseinandergesetzt. Er beschränkt sich darauf, dass ihm nach den persönlichen Umständen eine Rückkehr nicht möglich sei, ohne sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichtes auseinanderzusetzen. Ist aber ein Urteil - wie hier - in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet worden, so muss im Hinblick auf jeden Begründungsteil ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -, und vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 19 A 1609/00.A -, alle juris).
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Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Auskunftslage zur Provinz Balkh unrichtig ist, mithin die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG gerechtfertigt sein könnte.
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Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Antragstellers, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteiligen Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 29. März 2017 - 3 L 249/16 -, juris [m. w. N.]).
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Zwar behauptet der Kläger, dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Feststellung in der Region Balkh eine erhöhte Gefährdung aufgetreten sei und beruft sich hierbei auf einen Bericht von ACCORD vom 25. Juni 2018 (www.ecoi.net), wonach in der Provinz Balkh 13 Vorfälle mit 94 Toten erfasst worden seien. Dieses in Bezug genommene Erkenntnismittel steht jedoch nicht im Widerspruch zu der Feststellung des Gerichtes, wonach in der Provinz Balkh im Jahr 2017 insgesamt 129 Zivilpersonen getötet oder verletzt worden sind (vgl. UNAMA, Annual Report 2017). Denn die vom Kläger zitierten Zahlen sind dem von ACCORD zusammengestellten Bericht „Afghanistan, First Quarter 2018: Update on incidents according to the Armed Conflict Location & Event Data Projekt“ vom 25. Juni 2018 zu entnehmen und unterscheiden nicht zwischen zivilen und nichtzivilen Verlusten im ersten Quartal 2018. Zudem kann einem weiteren Bericht von ACCORD gleichen Datums („Brief compilation on the security situation in Afghanistan an security-related events in Kabul [covering January 2017 to May 2018]“) entnommen werden, dass die von UNAMA in ihrem Quartalsbericht vom April 2018 dokumentierte Anzahl aller zivilen Opfer in Afghanistan (763 Tote und 1.495 Verletzte, Januar bis März 2018) im selben Quartal der Jahre 2016 und 2017 vergleichbar groß gewesen sei, wobei Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryar und Kandahar vom Konflikt am stärksten betroffen gewesen sein sollen. Die Provinz Balkh wird in diesem Bericht nicht explizit erwähnt. Auch aus dem Bericht von EASO vom 1. Mai 2018 (vgl. Report Afghanistan: Security Situation - update -) ergeben sich keine anderen Erkenntnisse, die für das erste Quartal 2018 bzw. das Jahr 2017 den Schluss zuließen, dass sich in der Provinz Balkh die Gefährdungslage gegenüber den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes verschlechtert hätte. Dementsprechend ist die Bewertung des Verwaltungsgerichtes nicht zu bestanden, dass bei einer Bevölkerungszahl von schätzungsweise 1,38 Mio. Menschen die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2017 Opfer eines Anschlages in der Provinz Balkh zu werden, bei 0,009% und damit weit unterhalb der vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris) als beachtlich angenommenen Schwelle liegt.
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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, das Zahlenmaterial von UNAMA, das auch vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt wurde, sei zwar valide im Sinne methodischer Verlässlichkeit, könne aber nicht den Anspruch erheben, die tatsächliche Anzahl ziviler Opfer zu erfassen (so auch Stahlmann, Gutachten vom 28. März 2018), hat das Verwaltungsgericht diesen Aspekt hinreichend berücksichtigt. Es hat in seine Überlegung eingestellt, dass in den Statistiken von UNAMA alle Vorfällen unberücksichtigt blieben, die nicht von drei unabhängigen, überprüfbaren Quellen bestätigt worden seien und daher eine Untererfassung als zwingend angesehen. Das Verwaltungsgericht ist ausgehend vom rechnerisch ermittelten Risiko in der Provinz Balkh von 0,009% sodann zu dem - zutreffenden - Ergebnis gelangt, dass auch bei einer tatsächlich wesentlich höheren Opferzahl als 129 Zivilisten eine tatsächliche Gefahr mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht bezeichneten Schwellenwerte bei Weitem zu verneinen sei (vgl. so auch zu anderen afghanischen Provinzen [Kandahar und Kabul): VGH BW, Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 924/17 -, a. a. O. Rn. 101, 367).
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Der Kläger dringt auch nicht mit seinen Einwendungen gegen die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe der Bewertung einer Gefahrenlage nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG durch.
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Er beschränkt sich darauf, einen Vergleich zum Gewaltniveau in Deutschland anzustrengen und daraus zu folgern, dass nicht allein eine quantitative Betrachtungsweise von Opferzahlen für die Beurteilung bürgerkriegsähnliche Zustände ausschlaggebend, sondern der Gesamtkonflikt ins Auge zu fassen sei. Insbesondere bedürfe es - seiner Auffassung nach - vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur tagesaktuellen Berücksichtigung von Erkenntnismitteln (Beschluss vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -, juris) einer grundsätzlichen Neubewertung des Tatbestandes des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt jedoch nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau), wobei zudem eine wertende Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 und 10 C 11.10 - sowie vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, alle juris). Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteile vom 17. November 2011, a. a. O.) hatte bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres das Risiko, von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %) verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen.
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Die Zulassungsschrift setzt sich nicht differenziert mit diesen bundesverwaltungsgerichtlichen Vorgaben auseinander. Zwar ergänzt der Kläger seine unter Ziffer 2. gestellte Frage dahingehend, „ob es unabhängig von bzw. ergänzend zu den zu entscheidenden Einzelfällen und theoretischer Statistiken der UNAMA, die nicht verlässlich genug sind, zu einer grundsätzlichen und momentan tagesaktuellen Beurteilung der Sicherheitslage von allgemeiner, übergreifender Bedeutung dahingehend kommen muss, dass es in Afghanistan einfach nicht mehr kalkulierbar ist, ob man Opfer eines willkürlichen Attentates allein durch die Anwesenheit vor Ort wird“ (vgl. Zulassungsantrag, S. 22). Jedoch wird der Kläger auch insoweit den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht.
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Zum einen übersieht er, dass das Bundesverwaltungsgericht neben der quantitativen Ermittlung auch eine wertende Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung verlangt (Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - a.a.O. Rn. 33). Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 11.10 -, Rn. 21, juris). Hiermit setzt sich der Kläger bezogen auf die Provinz Balkh ebenso wenig auseinander, wie mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes zu etwaigen gefahrerhöhenden Umständen auf Seiten des Klägers (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [2. Absatz]).
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Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht - entgegen der bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben (Beschluss vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -) - die neuesten Entwicklungen der Sicherheitslage bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hätte. Richtig ist, dass sich Behörden und Gerichte bei der Beantwortung der Frage, ob ein Antragsteller in ein Land abgeschoben werden darf, in dem wegen einer stetigen Verschlechterung der Sicherheitslage die Gefahr besteht, dass die Schwelle des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG oder des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG überschritten sein könnte, laufend über die tatsächlichen Entwicklungen unterrichten und nur auf Grundlage aktueller Erkenntnisse entscheiden dürfen. Bloße Verweisungen auf - auch nur Monate zurückliegende - frühere Entscheidungen oder Quellen werden vor dem Hintergrund des Art. 103 Abs. 1 GG dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten dann nicht gerecht, wenn diese sich auf neuere relevante Dokumente berufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -, juris Rn. 11).
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Solche neueren relevanten Dokumente, die eine andere Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Kläger zeichnen, als vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, zeigt der Kläger in Bezug auf die Provinz Balkh nicht auf. Für eine schwellenüberschreitende Verschlechterung der Sicherheitslage der Provinz Balkh ist auch unter Berücksichtigung der vom Kläger herangezogenen neueren - vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten - Erkenntnismittel (Amnesty Internation, Bericht an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 5. Februar 2018, ACCORD-Berichte vom 25. Juni 2018; EASO, Report Afghanistan: Security Situation - update - vom 1. Mai 2018, S. 47 ff.) nichts ersichtlich (siehe auch Darstellung oben). Die im Übrigen vom Kläger bezeichneten und in Auszügen zitierten Publikationen und Presseartikel aus den Jahren 2018 bis 2009 beziehen sich im Wesentlichen auf Afghanistan im Allgemeinen bzw. die Provinz Kabul und enthalten schon keine die momentane Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Klägers konkretisierenden Aussagen. Auch die mit Verweis auf den Afghanistan Weekly Field Report von OCHA vom 26. März bis 1. April 2018 (www.unocha.org) geltend gemachte starke Binnenfluchtbewegung betrifft weder die Heimatprovinz des Klägers, noch sind anhand jüngerer Berichte von OCHA (Zeitraum Juni-Juli 2018) Binnenfluchtbewegungen in der Provinz Balkh erkennbar. Dementsprechend sind Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Klägers (Balkh) gegenüber der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Auskunftslage (UNAMA, Annual Report 2017, S. 67; EASO, Afghanistan: Security Situation, Stand: Dezember 2017) mittlerweile derart verändert hätte, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in der Heimatprovinz des Klägers gegeben wäre, weder dargelegt noch ersichtlich. Dies zugrunde gelegt ist für eine weitere Relativierung der quantitativen Betrachtungsweise schon kein Raum.
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Auch der Verweis des Klägers auf eine neuere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2425/17 -, juris) führt zu keiner anderen Betrachtung. Gegenstand des stattgebenden Kammerbeschlusses war die rechtschutzgarantieverletzende Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet, wenn das Asylland (Afghanistan) von einer äußerst volatilen und zudem regional sehr unterschiedlichen Sicherheitslage geprägt ist, so dass die Gefahr besteht, dass dort wegen einer stetigen Verschlechterung der Sicherheitslage die Schwelle des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG überschritten ist. Vorliegend steht eine Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 78 Abs. 1 AsylG weder im Raum, noch hat das Verwaltungsgericht unter Berufung auf eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung die Sicherheitslage anhand überholter Erkenntnismitteln geprüft. Dass die Sicherheitslage in Afghanistan unbeständig ist und sich stetig verschlechtert hat, rechtfertigt für sich betrachtet die Zulassung der Berufung nicht, wenn die (tages-)aktuelle Auskunftslage keinen greifbaren Anhalt für eine Überschreitung des vom Bundesverwaltungsgericht bezeichneten Schwellenwertes bietet.
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2. Nach der unter Ziffer 1. zur ausreichenden Lebensgrundlage aufgeworfene Fragestellung soll die (Neu-)Bewertung der humanitären Lage des Herkunftslandes anhand des Gutachtens von Frau Stahlmann vom 28. März 2018 die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG und hilfsweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG rechtfertigen (vgl. Zulassungsantrag S. 3 und 20). Auch insoweit wird der Kläger dem Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er setzt sich weder mit den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (vgl. Urteilsabdruck S. 7, 10) und den herangezogenen Erkenntnismitteln (UNHCR, Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 29. Oktober 2016) auseinander, noch zeigt er auf, dass sich das 354-seitige Gutachten zu den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zur Versorgungslage in Widerspruch setzt. Der Kläger beschränkt sich darauf, hinsichtlich der Sicherheitslage aus dem Gutachten zu zitieren, nimmt jedoch die auch maßgebende Versorgungslage und damit die Frage, ob für zurückkehrende Asylbewerber die Möglichkeit besteht, eine ausreichende Existenzgrundlage zu finden, nicht in den Blick. Der Kläger zeigt zudem nicht auf, dass spezifische individuelle Einschränkungen bei ihm bestehen, die eine andere Sichtweise rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteilsabdruck S. 7 [3. Absatz]). Abgesehen davon scheidet unter dem allgemeinen Gesichtspunkt einer schlechten humanitären Situation mangels Akteurs die Gewährung von subsidiärem Schutz auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG von vornherein aus (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, a. a. O. Rn. 43). Im Übrigen wird auf die differenzierten und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg in seinen Urteilen vom 11. April 2018 (vgl. a. a. O.) verwiesen.
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3. Obgleich der Kläger im Rahmen der von ihm aufgeworfenen Fragen nicht ausdrücklich, aber wohl in der Sache geltend macht, dass die Sicherheitslage Kabuls - als End- und Ankunftsort der Abschiebung - die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK rechtfertige, ist auch nach der neueren - die aktuelle Auskunftslage abbildenden (s. o.) - obergerichtlichen Rechtsprechung ein Verstoß im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht festzustellen. Danach entspricht die Gefahrendichte in der Provinz Kabul insbesondere nicht der, wie sie im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zur Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich wäre. Denn bei einer auf das Jahr 2017 bezogenen rechnerischen Wahrscheinlichkeit, aufgrund willkürlicher Gewalt getötet oder körperlich verletzt zu werden, von unter 0,07% (Zahlenmaterial UNAMA, Annual Report 2017: 1.831 zivile Opfer [479 Tote, 1352 Verletzte) und einer Einwohnerzahl von 3.000.000 besteht keine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung allein aufgrund des Ausmaßes vorherrschender Gewalt im Falle einer Rückkehr. Hierbei gleicht der Verwaltungsgerichtshof die zu niedrigen Angaben von UNAMA durch eine konservative Annahme von Einwohnern der Provinz Kabul aus (vgl. VGH BW, Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, a. a. O. Rn. 359-361).
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Die vom Kläger zur Sicherheitslage in Kabul im Jahr 2017 in Bezug genommenen Erkenntnismittel zeichnen kein abweichendes Bild (Deutschlandfunk, 30. November 2017 „Anschläge, Bomben, Raketenbeschuss: Kabul ist eine Stadt in ständiger Anspannung. Fast täglich gibt es Zwischenfälle. […] Die Stadtbewohner führen ein Leben in Angst“; Süddeutsche Zeitung, 31. Mai 2017, „Explosion im Diplomatenviertel in Kabul - Deutsche Botschaft bei schwerem Anschlag massiv beschädigt: […] mindestens 64 Menschen seien getötet und weitere 320 verletzt worden […] Ein Sprecher des Gesundheitsministeriums sprach sogar von 80 Toten und 350 Verletzten. […]“; Tagesschau, 31. Mai 2017 „Anschlag in Kabul ist der vorläufige Tiefpunkt“). Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger zur Sicherheitslage Kabuls seit Januar 2018 in Bezug genommenen Erkenntnismittel lässt einen den Schwellenwert übersteigenden Anstieg von Gefahren nicht erkennen. So hat die Tagesschau am 27. Januar 2018 berichtet, dass mindestens 95 Menschen in Kabul ums Leben gekommen seien, als ein Sprengsatz im Stadtzentrum detonierte. Hierbei soll es sich um den bereits dritten großen Anschlag in Kabul gehandelt haben (Tagesschau, 27. Januar 2018). Der neuste Bericht von UNAMA vom 15. Juli 2018 (Afghanistan Protection of Civilians in Armed Conflict Midyear Update - 2018) beschreibt, dass in den ersten sechs Monaten des Jahres 2018 das Leben von Zivilisten in Afghanistan auf demselben Level wie im vorangegangenen Jahr betroffen gewesen sei. In dieser Zeitspanne dokumentierte UNAMA 1.692 tote und 3.430 verletzte Zivilisten (Rückgang um 3% im Vergleich zum Jahr 2017) und damit ein im Vergleich zu ersten Halbjahren der Jahre 2017 und 2016 gleiches Maß an Schadensfällen. Wie in der Vergangenheit sollen am stärksten Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar betroffen gewesen seien. Eine konkrete Aufschlüsselung nach afghanischen Provinzen enthält dieser Halbjahresbericht zwar nicht. Dass die Schadensfälle in der Provinz Kabul über das bisherige Maß hinaus zugenommen hätten, kann jedoch den Ausführungen ebenfalls nicht entnommen werden, zumal der Kläger als Paschtune sunnitischen Glaubens keiner besonders (anschlags-)gefährdeten Gruppe angehört.
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4. Auch hinsichtlich der unter Ziffer 3. der Zulassungsschrift aufgeworfene Fragestellung wird der Kläger den Anforderungen an die Darlegung nicht gerecht.
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Die Fragestellung, ob zurückkehrende Asylbewerber - wie der Kläger - einer besonderen individuellen und asylrechtsrelevanten Gefährdung unterliegen, weil sie sich für längere Zeit im westlichen Ausland befunden haben und deshalb seitens extremistischer Kreise als Verräter oder Handlager des Westens angesehen werden, zielt im Wesentlichen darauf ab, ob ihnen durch radikale Kräfte eine gezielte Verfolgung aufgrund ihrer Einreise aus dem Westen droht. Der Kläger trägt unter Berufung auf UNHCR zwar vor, dass in den von Taliban beherrschten Gebieten, Rückkehrer der Scharia-Paralleljustiz ausgesetzt seien, weil sie als „verwestlicht“ wahrgenommen werden würden. Dass Kabul, der Zielort der Abschiebung, bzw. Balkh, die Heimatprovinz des Klägers, von den Taliban beherrscht würden, behauptet der Kläger jedoch schon nicht. Zwar drohen auch bei Überlandreisen Personen, deren Kleidung und Äußeres nicht den Regeln der Taliban entsprechen, Gefahren durch regierungsfeindliche Kräfte. Dass sich dieses Risiko regelmäßig bei Rückkehrern aus dem westlichen Ausland, die Überlandreisen unternehmen, realisiert, zeigt der Kläger jedoch nicht auf. Abgesehen davon kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass jeder „Europa-Rückkehrer“ als „verwestlicht“ wahrgenommen werden wird. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, dass Rückkehrer aus Europa oder aus dem Iran, die in jungen Jahren Afghanistan verlassen haben, mit den kulturellen Gepflogenheiten nicht vertraut seien und sich dadurch stigmatisierten, da sie an ihrer Sprache, ihrer Kleidung und ihrem Verhalten als fremd zu erkennen seien bzw. diese keine Erfahrungen im Umgang mit den alltäglichen Bedrohungen hätten, trifft dies auf den Kläger schon nicht in dieser Gesamtheit zu. Das Verwaltungsgericht hat - ohne dass sich der Kläger dagegen wendet - darauf abgestellt, dass der Kläger mit den Verhältnissen in Afghanistan vertraut sei und bei seinen Befragungen keine Befürchtungen hinsichtlich seiner Existenzsicherung angegeben oder diesbezügliche erhebliche Probleme in Afghanistan vorgetragen habe (vgl. Urteilsabdruck, S. 7 [3. Absatz]). Darüber hinaus hat der Kläger seinen Angaben nach sein Heimatland 2015, im Alter von 20 Jahren verlassen und ausweislich der Ausführungen des Gerichtes, mit seiner früheren selbstständigen Tätigkeit als Verkäufer von Textilien bereits bewiesen, dass er in der Lage sei, sich eine Existenz in Afghanistan aufzubauen. Auch seien Diskriminierungen nicht zu befürchten, weil der Kläger als Paschtune sunnitischer Religion der größten Bevölkerungsgruppe Afghanistans und der verbreitetsten Religion angehöre (vgl. Urteilsabdruck, S. 7 [2. Absatz]). Mit alldem setzt sich der Kläger nicht auseinander.
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Soweit der Kläger daneben unter Bezugnahme auf das Gutachten von Frau Stahlmann vom 28. März 2018 geltend macht, dass unfreiwillige „Europa-Rückkehrer“ vom Zugang zu sozialen Netzwerken ausgeschlossen seien, weil ihre Vertrauenswürdigkeit regelmäßig durch die Stigmatisierung als Versager, Annahmen der Verwestlichung und des Abfalls vom Glauben sowie Kriminalität als Ursache der Abschiebung in Frage gestellt werde, fehlt es bereits am erforderlichen Zusammenhang mit der aufgeworfenen Fragestellung, die auf eine individuelle und asylrechtsrelevante Gefährdung von aus dem Westen zurückkehrenden Asylbewerbern durch extremistische Kreise abzielt.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
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III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer wird die Duldung im Sinne des § 60a als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nicht vornimmt. Dem Ausländer ist die Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auszustellen.
(2) Besitzt der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er unbeschadet des § 3 verpflichtet, alle ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen. Dies gilt nicht für Ausländer ab der Stellung eines Asylantrages (§ 13 des Asylgesetzes) oder eines Asylgesuches (§ 18 des Asylgesetzes) bis zur rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages sowie für Ausländer, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt, es sei denn, das Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 beruht allein auf gesundheitlichen Gründen.
(3) Im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist dem Ausländer regelmäßig zumutbar,
- 1.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt, - 2.
bei Behörden des Herkunftsstaates persönlich vorzusprechen, an Anhörungen teilzunehmen, Lichtbilder nach Anforderung anzufertigen und Fingerabdrücke abzugeben, nach der Rechts- und Verwaltungspraxis des Herkunftsstaates erforderliche Angaben oder Erklärungen abzugeben oder sonstige nach der dortigen Rechts- und Verwaltungspraxis erforderliche Handlungen vorzunehmen, soweit dies nicht unzumutbar ist, - 3.
eine Erklärung gegenüber den Behörden des Herkunftsstaates, aus dem Bundesgebiet freiwillig im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtung nach dem deutschen Recht auszureisen, abzugeben, sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokumentes abhängig gemacht wird, - 4.
sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokumentes abhängig gemacht wird, zu erklären, die Wehrpflicht zu erfüllen, sofern die Erfüllung der Wehrpflicht nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen, - 5.
die vom Herkunftsstaat für die behördlichen Passbeschaffungsmaßnahmen allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen, sofern es nicht für ihn unzumutbar ist und - 6.
erneut um die Ausstellung des Passes oder Passersatzes im Rahmen des Zumutbaren nachzusuchen und die Handlungen nach den Nummern 1 bis 5 vorzunehmen, sofern auf Grund einer Änderung der Sach- und Rechtslage mit der Ausstellung des Passes oder Passersatzes durch die Behörden des Herkunftsstaates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann und die Ausländerbehörde ihn zur erneuten Vornahme der Handlungen auffordert.
(4) Hat der Ausländer die zumutbaren Handlungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 unterlassen, kann er diese jederzeit nachholen. In diesem Fall ist die Verletzung der Mitwirkungspflicht geheilt und dem Ausländer die Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 ohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auszustellen. Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Zeiten, in denen dem Ausländer die Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt worden ist, werden nicht als Vorduldungszeiten angerechnet. Dem Inhaber einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Er unterliegt einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d.
(6) § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 3 findet Anwendung.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
I.
II.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.