Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2019 - 15 ZB 19.30187

bei uns veröffentlicht am17.01.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 13 K 17.32959, 23.11.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger - ein nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Mai 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Mali oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 23. November 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 4. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist vom Kläger nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 24.4.2018 - 8 ZB 18.30874 - juris Rn. 4; B.v. 6. Juni 2018 - 15 ZB 18.31230).

Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. In der Sache wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit jedoch eine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage hinreichend darzulegen. Die vom Kläger als grundsätzlich angesehenen Fragen,

„ob alleinstehende Rückkehrer nach Mali bei Berücksichtigung der aktuellen Situation alleine durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer Bedrohung i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU ausgesetzt zu sein, beziehungsweise ob die Versorgungs- und Sicherheitslage in Mali aktuell so desolat ist, dass hieraus Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK beziehungsweise § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für diese Personengruppen abzuleiten sind“,

rechtfertigen keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

Das Verwaltungsgericht stellte zur Begründung der Verneinung eines Anspruchs auf subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts entscheidungstragend darauf ab, dass dem Kläger im Süden Malis, der bürgerkriegsfrei sei, eine zumutbare interne Schutzmöglichkeit zur Verfügung stehe. Der einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad erreiche nach den Erkenntnissen des Erstgerichts, das insoweit maßgeblich auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali vom 3. August 2018 (Stand: Juni 2018) als Erkenntnisquelle Bezug nimmt, kein so hohes Niveau, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Soweit der Kläger sich mit der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung auf die (im Internet abrufbaren) „Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)“ des Auswärtigen Amts für Mali beruft, wonach u.a. auch im Süden des Landes eine Gefährdung durch terroristische Gruppen nicht ausgeschlossen werden könne und wonach Anschläge überall in Mali jederzeit möglich seien, erfolgt mit dieser Argumentation keine dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügende Auseinandersetzung mit der von der angegriffenen Ausgangsentscheidung angenommenen Möglichkeit des internen Schutzes i.S. von § 4 Abs. 3 i.V. mit § 3e AsylG (vgl. insofern auch BVerwG, B.v. 14.11.2012 - 10 B 22.12 - juris Rn. 7).

Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit bei Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage muss hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (OVG LSA, B.v. 23.8.2018 - 3 L 293/18 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dies setzt die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür voraus, dass die benannte Tatsachenfrage auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich ist. Der Rechtsmittelführer muss mithin - seinen Vortrag stützende - bestimmte begründete Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisquellen benennen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Antragsbegründung zutreffend sind (BayVGH, B.v. 20.9.2018 - 15 ZB 18.32223 - juris Rn. 12; OVG NRW, B.v. 31.7.2018 - 19 A 1675.17.A - juris Rn. 12 m.w.N.).

Gemessen hieran hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit mit seinem Rekurs auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen nicht hinreichend substantiiert dargetan, warum die Frage eines Anspruchs auf subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene innerstaatliche Fluchtalternative anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass einer vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung als solcher keine grundsätzliche Indizwirkung für eine asylrechtsrelevante Bedrohungslage bzw. für die Notwendigkeit einer Neubewertung einer Sicherheitslage zukomme (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 - juris Rn. 7). Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefahrenlage nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen eines bewaffneten Konflikts nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen besteht. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau), wobei zudem eine wertende Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat. Das Bundesverwaltungsgericht sieht etwa - exemplarisch - bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres ein Risiko von 1:800 bzw. 1:1.000, verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 22 f.; U.v. 17.11.2011 - 10 C 11.10 - juris Rn. 20 f.; BayVGH, B.v. 20.9.2018 - 15 ZB 18.32223 - juris Rn. 13 m.w.N.). Mit diesbezüglichen Fragen setzt sich die Antragsbegründung aber nicht auseinander.

Mit der weiteren Argumentation, das Verwaltungsgericht habe verkannt, „dass auch im Süden Malis die humanitäre Lage prekär oder gar desaströs“ sei, ist vom Kläger weder in einer den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 i.V. mit Abs. 3 Nr. 1 AsylG entsprechenden Weise vorgebracht worden, dass ein zumutbarer interner Schutz (= inländische Fluchtalternative) i.S. von § 4 Abs. 3 i.V. mit § 3e AsylG für einen alleinstehenden jungen Mann deshalb ausscheide, noch hinreichend substantiiert ausgeführt worden, dass deshalb Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und / oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für den Kläger als „alleinstehenden Rückkehrer nach Mali“ bestehen könnten.

Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Ablehnung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und / oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG die grundsätzlich schlechte humanitäre Lage in Mali berücksichtigt und ist in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zusammenfassend vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2018 - 15 ZB 18.32223 - juris Rn. 19 ff.; B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - juris Rn. 47) zu dem Ergebnis gekommen, dass im Einzelfall besonders schutzwürdigen Personen eine Rückkehr dorthin zwar möglicherweise nicht zugemutet werden könne, der Kläger aber nicht zu diesem Personenkreis gehöre. Dies näher begründend wird in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils darauf abgestellt, dass der Kläger nach eigenen Angaben zur Finanzierung seines Lebensunterhalts in Mauretanien handgefertigte Schuhe in Mali eingekauft und in Mauretanien verkauft habe, dass er es ohne familiären Rückhalt geschafft habe, von Mali zunächst nach Mauretanien und im Anschluss nach Europa zu gelangen und dass er es demnach offensichtlich gewohnt sei, auch mit widrigen Umständen zurechtzukommen. Ferner habe der Kläger - so das Verwaltungsgericht weiter - keine Unterhaltsverpflichtungen, sodass zu erwarten sei, dass er in seinem Heimatland, mit dessen Gepflogenheiten und Sprache er vertraut sei, im Falle seiner Rückkehr wieder eine Tätigkeit aufnehmen und so seinen Lebensunterhalt sichern könne. Bereits der Bescheid des Bundesamts vom 4. Mai 2017, auf den die mit dem Zulassungsantrag angegriffene Verwaltungsgerichtsentscheidung gem. § 77 Abs. 2 AsylG ergänzend Bezug nimmt, hatte ausgeführt, dass der Kläger ein alleinstehender arbeitsfähiger junger Mann sei, bei dem davon ausgegangen werden könne, dass er auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne abgeschlossene Berufsausbildung in der Lage sei, wenigstens durch Gelegenheitsarbeiten sein Leben am Rande des Existenzminimums sicherzustellen. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass er nicht imstande sein werde, sich nach einer Rückkehr eine existenzsichernde Grundlage - auch in einem anderen Landesteil als seiner Heimatregion - zu verschaffen.

Mit diesen entscheidungstragenden Argumenten setzt sich die Antragsbegründung nicht näher auseinander; insbesondere findet sich hier keine nähere Begründung dafür, warum der Kläger trotz seiner vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegter Qualitäten und physischer Voraussetzungen nicht dazu fähig sein soll, sein Existenzminimum jedenfalls über Hilfs- bzw. Gelegenheitstätigkeiten zu sichern. Die Antragsbegründung begrenzt sich insofern ohne weitere Ausführungen auf den Hinweis, dass „Mali zweifelsohne zu den ärmsten Ländern der Welt“ zähle, dass dort „über 50% der Bevölkerung (…) unter der Armutsgrenze“ lebe, und auf die Behauptung, dass das Verwaltungsgericht insofern verkannt habe, dass „auch im Süden Malis die humanitäre Lage prekär oder gar desaströs“ sei. Auch dies genügt den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Darlegung, warum die aufgeworfenen Fragen im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnten (s.o.), mithin nicht (vgl. auch BayVGH, B.v. 15.10.2018 - 15 ZB 18.32644 - juris Rn. 8).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3e Interner Schutz


(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und2. sicher und legal in diesen Landesteil r

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger – ein nach eigenen Angaben (staatenloser) palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Gazastreifen, der nach einem im behördlichen Antragsverfahren vorgelegten Dokument vom 7. April 2016 beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East – UNRWA) als palästinensischer Flüchtling registriert ist (vgl. Bl. 74 der Asylakte) – wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für ... (Bundesamt) vom 22. Juni 2017, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden (Nr. 1 und Nr. 3), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde (Nr. 3), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), er unter Androhung der Abschiebung in den Gazastreifen oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Anfechtung nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss zu verlassen (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde gem. Nr. 6 des Bescheids auf 30 Tage ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Am 4. Juli 2017 ließ der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage erheben. In der Klageschrift mit dem Datum dieses Tages ließ er zunächst wörtlich beantragen, „die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids (….) zu verpflichten, das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen“. Mit der am 24. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klagebegründung legte der Kläger – zunächst ohne schriftsätzliche Antragserweiterung – dar, dass aus seiner Sicht neben den Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Mit einem u.a. als „Klageänderung“ betitelten Schriftsatz vom 9. August 2017 beantragte der Kläger sodann, den Bescheid des Bundesamts vom 22. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Mit Urteil vom 15. September 2017, das mit vorher erklärtem Einverständnis des Klägers ohne mündliche Verhandlung erging (§ 101 Abs. 2 VwGO) – wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage ab. Laut den Entscheidungsgründen hat das Erstgericht die Klage bereits als unzulässig angesehen, soweit sie sich auf die Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigten, zur Gewährung subsidiären Schutzes sowie zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote und gegen die Befristung gem. § 11 Abs. 1 AufenthG richtete. Soweit die Klage zulässigerweise auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet sei, sei sie unbegründet, weil der Bescheid insofern rechtmäßig sei und mithin den Kläger nicht in seinen Rechten verletze, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger habe den Gazastreifen weder wegen politischer Verfolgung i.S. von § 3 Abs. 1 AsylG verlassen noch drohe ihm bei Rückkehr eine solche. Ein individuelles Verfolgungsschicksal habe der Kläger weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren substanziiert und glaubhaft geltend gemacht. Das Vorbringen des Klägers sei oberflächlich und ungenau gewesen; mit diesem sei zudem ein in den Akten befindliches „Certificate of Good Conduct“ des Innenministeriums der Autonomiebehörde in Gaza vom 26. August 2016 (Bl. 72 der Asylakte: „Is not reported to any vice or misconduct or to any crime and his manner is good“) inhaltlich nicht zu vereinbaren. Zudem stehe § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegen, weil der Kläger laut der vorliegenden Bestätigung der UNRWA deren Schutz unterliege. Es sei auch weder vorgebracht worden noch erkennbar, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG vorlägen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung sowie dem Antrag, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen bestimmten Rechtsanwalt beizuordnen, verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist vom Kläger nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 3).

a) Der Kläger vermag sich nicht auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu stützen, soweit er sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, seine Klage sei wegen Verstreichens der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) unzulässig, als sie sich auf die beantragte Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigten, zur Gewährung subsidiären Schutzes und zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote bezieht. Die vom Kläger erhobene Frage,

„ob die Erweiterung des Klageantrags auf die hilfsweise Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG und auf die hilfsweise Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß §§ 60 Abs. 5 und 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,nicht als Klageänderung anzusehen ist i.S.d. §§ 91, 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO“,

ist – wörtlich verstanden – mangels Entscheidungserheblichkeit keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich. Aus den vom Kläger in der Zulassungsbegründung vorgebrachten Beispielen (Übergang von einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung auf eine solche auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung sowie von einer Fortsetzungsfeststellungsklage zu einer Anfechtungsklage, wenn der Klagegrund derselbe bleibt) und aus der Bezugnahme auf eine zitierte Kommentarstelle (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 91 Rn. 9) folgt, dass der Kläger von einem Fall der Erweiterung des Klageantrags entsprechend § 264 Nr. 2 ZPO ausgeht, wenn – wie hier – der abgelehnte Asylbewerber zunächst seine Klage beschränkt auf „teilweise Aufhebung des Bescheids“ sowie die Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und dann später im weiteren Verlauf des (erstinstanzlichen) gerichtlichen Verfahrens seinen Antrag erweitert auf vollständige Aufhebung des Bundesamtsbescheids sowie auf die Verpflichtung, ihm umfassenden Schutz zuzuerkennen (Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen).

Selbst wenn man von der Richtigkeit dieser rechtlichen Auffassung des Klägers ausginge, würde ihm dies für die Fallentscheidung nichts nutzen: Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Annahme der (Teil-) Unzulässigkeit der Klage offengelassen, ob die am 9. August 2017 bei Gericht eingegangene Klageänderung sachdienlich i.S. von § 91 Abs. 1 VwGO war. Entscheidend war laut den Gründen des angegriffenen Urteils, dass die Klage gegen die Ablehnung der Asylanerkennung, gegen die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie gegen die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, wegen Verstreichens der zweiwöchigen Klagefrist am Maßstab vom § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG zu spät erhoben worden war und der streitgegenständliche Bescheid insofern bestandskräftig geworden sei. Bei der hier erfolgten Ersatzzustellung am 27. Juni 2017 habe die Klagefrist am 28. Juni 2017 zu laufen begonnen und habe am 11. Juli 2017 geendet. Bei Eingang des geänderten Klageantrags bei Gericht am 9. August 2017 sei die Klagefrist daher bereits abgelaufen gewesen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Klageantrags im Schriftsatz vom 4. Juli 2017 scheide eine Auslegung dahingehend aus, dass damit eine umfassende Anfechtung des streitgegenständlichen Bescheids sowie umfassende Verpflichtungen der Beklagten im Sinne des geänderten Klageantrags gemeint waren. Die am 25. Juli 2017 und damit ebenfalls nach Ablauf der Klagefrist eingegangene Klagebegründung könne ebenso nicht zu einer erweiterten Auslegung des Klageantrags vom 4. Juli 2017 herangezogen werden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien weder vorgetragen noch erkennbar.

An dieser Bewertung des Erstgerichts ändert sich nichts, wenn die Antragserstreckung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht als Klageänderung i.S. von § 91 Abs. 1 VwGO – deren Zulässigkeit von der Einwilligung der übrigen Beteiligten oder von der gerichtlichen Einschätzung als sachdienlich abhängt – angesehen wird, sondern als eine entsprechend § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache. Auch bei Einschlägigkeit des § 264 Nr. 2 ZPO folgt aus der dann ohne weiteres (d.h. über § 91 Abs. 1 VwGO hinaus) zulässigen Klageerweiterung noch nicht die Zulässigkeit der erweiterten Klage; denn dieser kann insbesondere die Bestandskraft des bislang unangefochtenen Teils der behördlichen Regelung entgegenstehen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 13, 38). Die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Ablehnung der Asylanerkennung, die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, wegen zu später Klageerhebung bestandskräftig geworden sind, die (später erweiterte) Klage hiergegen folglich wegen Ablaufs der Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG zu spät erhoben wurde und daher unzulässig ist, bleibt unabhängig davon bestehen, ob die Antragserweiterung § 91 VwGO oder § 264 Nr. 2 ZPO unterfällt.

Soweit den Ausführungen auf Seite 3 der Klagebegründung,

– wonach „ein auf Asylanerkennung gerichteter Antrag bei lebensnaher Betrachtung immer das Begehren“ enthalte, „hilfsweise auch subsidiären Schutz oder zumindest ein Abschiebungsverbot zuerkannt zu bekommen“, und

– wonach das Verwaltungsgericht den ursprünglich gestellten Klageantrag hätte lebensnah „umdeuten“ müssen,

zu entnehmen sein sollte, dass der Kläger in der Sache rügt, das Verwaltungsgericht habe den ersten Klageantrag vom 4. Juli 2017 zu eng ausgelegt – weil es ihm von Anfang an um die vollumfängliche Bescheidanfechtung sowie eine entsprechend umfassende Verpflichtung der Beklagten gegangen sei – vermag dies die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu begründen.

Insofern hat der Kläger bereits den Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung des Berufungszulassungsgrundes (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) nicht genügt, weil er diesbezüglich keine fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert hat, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Unabhängig davon würde sich die Antwort auf eine entsprechend formulierte Frage – abgesehen von der Einzelfallcharakteristik – unmittelbar aus dem Wortlaut des § 88 VwGO ergeben, sodass es auch insofern keiner Klärung im Berufungsverfahren zur Wahrung der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts bedarf (mangelnde Klärungsbedürftigkeit, vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38):

Der Senat geht mit dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein beim Bundesamt unterlegener Kläger mit seiner Klage i m Z w e i f e l einen Ablehnungsbescheid umfassend angreift und sämtliche Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 Asyl) sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) zum Gegenstand des Asylprozesses vor dem Verwaltungsgericht macht; ein regelungsimmanentes Rangverhältnis der einzelnen Anspruchsgrundlagen wirkt sich dabei über § 88 VwGO dahingehend aus, dass rangniedrigere Positionen – wie der subsidiäre Schutz oder die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten – typischerweise / regelmäßig nur im Wege eines Hilfsantrags verfolgt werden (BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 19.96 – BVerwGE 104, 260 = juris Rn. 11, 12). Andererseits bilden die Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten eigenständige Streitgegenstände bzw. jedenfalls rechtlich abtrennbare Streitgegenstandsteile (BVerwG, U.v. 15.4.1997 a.a.O. juris Rn. 11 m.w.N.). Aufgrund dessen handelt es sich um jeweils teilbare Regelungen des Asylbescheids, die mithin im Anwendungsbereich des § 74 Abs. 1 AsylVfG der teilweisen Bestandskraft zugänglich sind (VGH BW, U.v. 26.10.2016 – A 9 S 908/13 – VBlBW 2017, 373 = juris Rn. 32; allg. vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2010 – 8 B 125.09 – juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund ist aufgrund des klaren Wortlauts des Klageantrags vom 4. Juli 2017 (und anders als im Fall OVG Hamburg, B.v. 13.1.1998 – Bf VI 141/97 – NVwZ-Beilage 5/1998, 44 f., wo von vornherein der Bescheid ersichtlich in seinem gesamten Regelungsgehalt angegriffen wurde; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 74 Rn. 19) eindeutig, dass der Kläger zunächst nur und ausdrücklich die „teilweise“ Aufhebung des Bescheids vom 22. Juni 2017 begehrte, und zwar mit Blick auf den Verpflichtungsteil des Antrags nur in dem Umfang, als die Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betroffen ist und sich auswirkt (etwa bzgl. Nr. 5 des Bescheids). Wenn ein Kläger – wie hier – sein Begehren ausdrücklich auf eine Teilanfechtung und korrespondierend hierzu den Verpflichtungsteil des Antrags auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt, ist es dem Verwaltungsgericht gerade wegen § 88 VwGO verwehrt, über dieses Begehren hinauszugehen (insofern ebenso Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 74 Rn. 20). Hierauf aufbauend ist die Annahme der Bestandskraft des Bescheides hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und die Feststellung des Nichtbestehens von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) konsequent und aufgrund des eindeutigen Prozessrechts geboten. Sollte der Kläger der Ansicht sein, dass aufgrund neuerer Erkenntnismittel (z.B. aufgrund des zitierten UN-Berichts „Gaza – ten years later“ vom Juli 2017 oder aufgrund des Berichts von Amnesty international „Israel und besetzte parlamentarische Gebiete 2017“ v. 16.5.2017) etwa mit Blick auf die Versorgungslage oder die derzeit bestehende Ausreisebeschränkungen nunmehr z.B. von einem Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen sei (verneinend VG Berlin, U.v. 28.7.2017 – 34 K 254.13 A – juris), müsste dies über einen Folgeantrag geltend gemacht werden, bei dessen Prüfung freilich auch die aktuellsten Entwicklungen zur Entspannung zu berücksichtigen wären (vgl. z.B. die Artikel in Spiegel Online, „Verfeindete Palästinensergruppen: Hamas meldet Versöhnung mit Fatah“ v. 12.10.2017 sowie „Hamas übergibt Kontrolle über Grenzübergang“ v. 1.11.2017; Zeit Online, „Hamas übergibt Grenzverwaltung an Palästinenserbehörde“ v. 1.11.2017).

b) Die Berufung des Klägers ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich einzelner Rechts- oder Tatsachenfragen in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zuzulassen. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen auch insofern nicht den Darlegungsobliegenheiten gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 i.V. mit Abs. 3 Nr. 1 AsylG genügt, weil er – bezogen auf die Frage, ob er einem Verfolgungstatbestand i.S. von §§ 3 – 3c AsylG unterfällt – in seinen Ausführungen gemäß Seiten 3 bis 9 der Zulassungsbegründung schon keine konkrete, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage herausgearbeitet hat, der über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll.

Der Kläger trägt auf Seiten 3 bis 9 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017 unter Darstellung des Sachverhalts aus seiner Sicht, unter Kritik an der Sachverhaltserforschung- und Sachverhaltsbewertung durch das Bundesamt für ... und durch das Verwaltungsgericht sowie unter Darlegung der aus seiner Sicht richtigen Rechtsanwendung (u.a. zu § 3 Abs. 3 AsylG) im Zulassungsantrag im Stil einer Berufungsbegründung vor, warum das Urteil des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht unzutreffend sei. Dies genügt zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG aber nicht, soweit – wie vorliegend – keine fallübergreifenden Fragen, denen grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zukommen soll, konkret formuliert werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 11 ZB 16.30132 – juris Rn. 8; B.v. 16.6.2017 – 15 ZB 17.30656 – juris Rn. 5; B.v. 19.6.2017 – 20 ZB 17.30637 – juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 16.8.2017 – 13 A 1526/17.A – juris Rn. 11, 12). Auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5):

aa) Auf Seiten 3 – 5 der Zulassungsbegründung vom 13. Oktober 2017 wird – unter dem Vorwurf, die Beklagte habe den Sachverhalt (u.a. auch hinsichtlich des vom Innenministerium der Autonomiebehörde ausgestellten Führungszeugnisses sowie aufgrund einer ungenauen Übersetzung in der Anhörung) falsch bewertet und diesen durch Unterlassen eines „Nachhakens“ in der Anhörung nicht ordentlich aufgeklärt – schlicht die Verfolgungsgeschichte des Klägers wiederholt (Verfolgung und Folterung durch die Hamas nach Demonstrationsteilnahme) und rechtlich ausgeführt, dieser sei politisch aktiv gewesen (Verfolgungsgrund) und deswegen gefoltert und misshandelt worden (Verfolgungsgrund). Entgegen der Überschrift „2. Tatsachenfrage – Verfolgung des Klägers“ wird eine fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage weder konkret herausgearbeitet noch ist eine solche aus dem Vortrag der Sache nach ersichtlich.

bb) Soweit der Kläger die derzeitige politische Situation im Gazastreifen als grundsätzlich bedeutsam darstellt (Seiten 5 – 7 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017), hat er es auch insofern unterlassen, eine konkrete, fallübergreifende und in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage herauszustellen. Dass die politische und wirtschaftliche Situation im Gazastreifen für eine Vielzahl von Asylgesuchen von Bedeutung ist, begründet als solches keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Denn zur Beurteilung eines jeden Asylgesuchs kommt es letztlich regelmäßig auf die politischen und wirtschaftlichen Umstände im Herkunftsstaat an.

Wird zugunsten des Klägers aufgrund der hervorgehobenen Überschrift unter a) (Seite 5) sowie aufgrund der umfangreichen Bezugnahme auf den UN-Bericht „Gaza – ten years later“ (Juli 2017) unterstellt, dieser habe in der Sache die Frage aufwerfen wollen, ob der Gazastreifen mittlerweile oder in absehbarer Zukunft nicht mehr (zumutbar) bewohnbar ist bzw. ob die Situation im Gazastreifen derzeit schlicht menschenunwürdig ist, ist dies nicht entscheidungserheblich: Soweit der Kläger unter Berufung auf den UN-Bericht vom Juli 2017 auf unmenschliche Lebensbedingungen Bezug nimmt (zunehmende Unterversorgung mit Trinkwasser und Lebensmitteln, hohe Arbeitslosigkeit, auf Leben und Sicherheit der Bewohner des Gazastreifens auswirkende Methoden Israels zur Durchsetzung von Zugangsbeschränkungen), hat dies für die (mit Blick auf die im Übrigen – s.o. – eingetretene Bestandskraft) nur noch fallrelevante Frage nach einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) keine Bedeutung. Denn die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG – ohne Berücksichtigung des Schutzes gem. § 3 Abs. 3 AsylG, hierzu unten sub cc) – nur zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgungwegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder wenn er sich aus den genannten Gründen außerhalb des Landes befindet, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang über den UN-Bericht vom Juli 2017 auch auf Menschenrechtsverletzungen seitens der Hamas (z.B. Beschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit; willkürliche Verhaftungen, Belästigungen, Folterungen bis hin zum Tod in Gewahrsam) oder Israels (in den sog. „Access Restricted Areas“) beruft und weiter darauf hinweist, dass die Hamas auf der europäischen Liste terroristischer Vereinigungen stehe sowie dem dort lebenden Volk der Palästinenser nicht einmal die grundlegenden Menschenrechte gewähre, wäre eine hieraus etwa wie folgt ggf. vom Kläger in der Sache als zu klären gewollte (so tatsächlich im Zulassungsverfahren aber nicht formulierte) Frage,

ob Menschen, die im Gazastreifen leben, aufgrund von festgestellten Menschenrechtsverletzungen seitens der Hamas und Israels die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist,

ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich. Denn die Antwort auf diese Frage ist von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig, sie wäre deshalb nicht hinreichend konkret gefasst und würde sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 – 6 B 14.16 – juris Rn. 7 ff.; BayVGH, B.v. 9.9.2013 – 2 ZB 13.30255 – juris Rn. 8; B.v. 7.11.2016 – 15 ZB 16.30425 – juris Rn. 6). Auch wenn es im Gazastreifen Handlungen der Hamas gab und gibt, die gegenüber einzelnen Betroffenen den Verfolgungstatbestand gem. § 3 Abs. 1 AsylG erfüllen, und auch wenn es solche Handlungen trotz der Entwicklungen der letzten Monate ggf. auch in Zukunft ggf. geben mag, folgt im Falle einer positiven Beantwortung der Frage nicht, dass praktisch jedem oder jedem mit bestimmten Gruppeneigenschaften – unabhängig von seiner individuellen Situation im Übrigen – automatisch mit der gebotenen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 19; U.v. 1.3.2012 – 10 C 7.11 – juris Rn. 12; B.v. 11.7.2017 – 1 B 116.17 u.a. – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 24.8.2017 – 11 B 17.30392 – juris Rn. 16). Das Verwaltungsgericht ist speziell zum Fall des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dieser habe ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht substanziiert und glaubhaft geltend gemacht. Es ist zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger den Gazastreifen weder wegen politischer Verfolgung i.S. von § 3 Abs. 1 AsylG verlassen habe und dass ihm auch bei Rückkehr keine solche drohe.

cc) Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) auch nicht deswegen zuzulassen, soweit der Kläger unter der Überschrift „4. Rechtsfrage – Flüchtlingseigenschaft trotz ‚offiziellem‘ Schutz durch UNRWA“ (Seiten 7 – 9 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017) die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AsylG angreift und sich darauf beruft, die UNRWA könne aufgrund der Foltermaßnahmen gegen ihn und aufgrund der unbewohnbaren Verhältnisse im Gazastreifen ihren Schutzauftrag nicht mehr erfüllen.

Die abstrakten Rechtsfragen hierzu sind wie folgt geklärt: Die Flüchtlingseigenschaft kann von vornherein an der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG scheitern, vgl. auch Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1958 (Genfer Konvention – GK). Zu den dort genannten Schutz und Beistand leistenden Organisationen und Einrichtungen zählt die durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 errichtete UNRWA, deren Aufgabe in der Hilfeleistung für palästinensische Flüchtlinge in Jordanien, im Libanon, in Syrien, der West Bank und dem Gazastreifen besteht. Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es grundsätzlich, wenn die Betroffenen – wie vorliegend der Kläger – von UNRWA förmlich registriert worden sind (EuGH, U.v. 17.6.2010 – C-31/09 – NVwZ 2010, 1211 = juris Rn. 52; BVerwG, U.v. 4.6.1991 – 1 C 42.88 – BVerwGE 88, 254 = juris Rn. 25; U.v. 21.1.1992 – 1 C 21.87 – BVerwGE 89, 296 = juris, Rn. 22; VGH BW, U.v. 28.6.2017 – A 11 S 664/17 – juris Rn. 22; OVG Saarl., U.v. 21.9.2017 – 2 A 447/17 – juris Rn. 22; VG Ansbach, U.v. 31.7.2017 – AN 9 K 16.31851 – juris Rn. 22; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3 Rn. 72). Umgekehrt ist – automatisch – ein Ausländer als Flüchtling gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen gem. Art. 1 Abschnitt D GK genossen hat, dem aber ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen endgültig geklärt worden ist (vgl. ebenso Art. 1 D Abs. 2 GK; Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU = Qualifikationsrichtlinie). § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG beinhaltet eine Rechtsfolgenverweisung. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK „ipso facto“ anwendbar, d.h. unmittelbar ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen. Die Prüfung ist im Falle einer Ausreise des Betroffenen grundsätzlich auf die Feststellung beschränkt, ob der Betroffene Schutz und Beistand von einer entsprechenden Organisation genossen hat und ob dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen ist und keine Ausschlussgründe nach Abs. 2 vorliegen (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – NVwZ-RR 2013, 160 = juris Rn. 66 ff., 81; OVG Saarl., U.v. 21.9.2017 – 2 A 447/17 – juris Rn. 20, 21; VGH BW, U.v. 28.6.2017 – A 11 S 664/17 – juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, B.v. 22.2.2012 – 18 A 901/11 – juris Rn. 13 ff.; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3 Rn. 74 ff.). Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die bloße Abwesenheit des Betreffenden vom Gebiet der Schutzgewährung oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, regelmäßig unzureichend, um die Annahme zu rechtfertigen, der Schutz sei im vorgenannten Sinn weggefallen. Vielmehr kommt es auf die fehlende Freiwilligkeit des Ausreiseentschlusses aufgrund von seinem Willen unabhängiger Zwänge an, weil der Betroffene „sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet“ und es UNRWA unmöglich ist, ihm im Mandatsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der übertragenen Aufgabe in Einklang stehen (EuGH, U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – NVwZ-RR 2013, 160 = juris Rn. 58, 59, 64, 65; VGH BW, U.v. 28.6.2017 – A 11 S 664/17 – juris Rn. 24; OVG Saarl., U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 23).

Soweit der Kläger in tatsächlicher Hinsicht im Zulassungsverfahren – unter Bezugnahme auf die Anhörung vor dem Bundesamt am 22. März 2017 – darauf abstellt, gefoltert worden zu sein, sowie die Behauptung aufstellt, er habe nicht gewusst, wo er Schutz vor weiteren Folterungen und Inhaftierungen hätte suchen können, weil die UNRWA ihm keinen Schutz habe gewähren können, und dass deswegen seine Ausreise aus dem Schutzgebiet durch Umstände bzw. Zwänge verursacht worden sei, die von seinem Willen unabhängig gewesen sei, wäre eine – ggf. vom Kläger in der Sache gewollte (zu seinen Gunsten unterstellte) – Fragestellung,

ob speziell beim Kläger aufgrund von stattgefundenen Folterungen und mangels tatsächlicher Schutzgewährung seitens der UNRWA Umstände vorlagen, die für ihn eine unsichere persönliche Lage und daher einen Zwang zur Ausreise begründeten,

keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich, weil es sich insofern nicht um eine fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage handelt, sondern ausschließlich um eine Frage einer individuellen Verfolgungssituation, die das Verwaltungsgericht dem Kläger nicht geglaubt hat. Dass dem Kläger eine Rückkehr in den Gazastreifen nicht möglich wäre – und dass ggf. deshalb für ihn der Schutz und Beistand der UNRWA i.S. von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG weggefallen wäre (vgl. VG München, U.v. 2.2.2017 – M 17 K 16.34829 – juris Rn. 24; VG Berlin, U.v. 22.6.2017 – 34 K 254.13 A – juris Rn. 41 ff.) – wird vom Kläger weder behauptet noch dargelegt.

Soweit bei wohlwollender Auslegung des Zulassungsantrags das Vorbringen des Klägers auf Seite 9 (oben) des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017 dahingehend aufgefasst werden sollte, dass er sinngemäß die Frage aufwirft, ob im Gazastreifen der UNRWA-Schutz generell – also für alle Unterschutzgestellten und deshalb auch für ihn – entfallen sei, weil es dieser Hilfsorganisation aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich unmöglich geworden sei, ihre Aufgabe zu erfüllen (vgl. etwa EuGH, U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – NVwZ-RR 2013, 160 = juris Rn. 56), genügt auch das diesbezügliche Vorbringen den Klägers inhaltlich nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Der Verweis des Klägers darauf, dass laut dem UN-Bericht „Gaza – ten years later“ vom Juli 2017“ der Gazastreifen mittlerweile so gut wie unbewohnbar sei, und die von ihm hieraus gezogene Schlussfolgerung, dass UNRWA aufgrund der politischen Verhältnisse nicht mehr in der Lage sei, Schutz zu gewähren, ist für die Darlegung des Zulassungsgrundes gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu unsubstanziiert.

Bei einem auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützten Zulassungsantrag ist im Einzelnen darzulegen, welche genauen Anhaltspunkte für eine bestimmte, vom Erstgericht abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, unter Benennung bestimmter Erkenntnisquellen und Einzelfakten zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass der behauptete (nicht mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sich deckende) Umstand zutreffend ist und dass es deswegen zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 13.6.2016 – 13a ZB 16.30062 – juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 5.9.2017 – 13 A 923/17.A – juris Rn. 14). Diese Anforderung hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht erfüllt. Er hat weder im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen (geschweige denn unter Beweis gestellt) noch im Berufungszulassungsverfahren konkret ausgeführt, dass UNRWA im Gazastreifen generell die Aufgabe, Hilfe und Schutz zu gewähren, nicht mehr erfüllen kann (vgl. auch VG Berlin, U.v. 22.6.2017 – 34 K 254.13 A – juris Rn. 33, 40). Insoweit bleiben die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 trotz der Bezugnahme auf den UN-Bericht vom Juli 2017 bloße unsubstanziierte Behauptung. Zwar geht aus dem Bericht hervor, dass sich die Lebensbedingungen u.a. aufgrund der von Israel ausgehenden Blockade im Gazastreifen weiter – und zwar drastischer als von den Vereinten Nationen im Jahr 2012 prognostiziert – verschlechtert haben (u.a.: hohes Bevölkerungswachstum; Rückgang des Pro-Kopf-BIP; zunehmende Arbeitslosigkeit, Rückgang der Bereitstellung von Basisdiensten im Gesundheits- und Bildungssektor; schlechte Stromversorgung; schlechte Trinkwasserversorgung, verbunden mit der Gefahr, dass die bestehende Trinkwasserversorgungseinrichtung bis Ende 2017 unbrauchbar wird). Ebenso geht aus dem UN-Bericht vom Juli 2017 hervor, dass es weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen seitens der Hamas kommt (willkürliche Verhaftungen, Schikanen und Folterungen, Tötungen in der Haft). Weder führt der Kläger aber im Einzelnen auf noch ergibt sich aus dem Bericht, dass es UNRWA aufgrund der dort beschriebenen Umstände nunmehr unmöglich geworden sei, die Versorgungs- und Schutzaufgabe gegenüber den von ihr geschützten (insbesondere gegenüber den von ihr förmlich registrierten) Personen zu erfüllen (vgl. etwa EuGH, U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – NVwZ-RR 2013, 160 = juris Rn. 56). Im Gegenteil wird im Bericht hervorgehoben, dass – trotz eines weiter zu prognostizierenden Abwärtstrends der Lebensbedingungen im Gazastreifen – insbesondere die Dienstleistungen der UNRWA dazu beigetragen haben, der Verschlechterung der Lebensbedingungen im Gazastreifen insgesamt entgegenzuwirken (vgl. Seite 3; zur Nahrungsmittelversorgung durch UNRWA vgl. Seite 14; zu Dienstleistungen durch UNRWA im Gesundheits- und Bildungssektor vgl. Seite 22 ff.).

c) Soweit der Kläger in der Sache Ausführungen zur Gewährung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) und zur Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) macht, kann diesbezüglich schon wegen eingetretener Bestandskraft und verspäteter Klageerhebung (s.o.) keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfolgen.

2. Der zulässige Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und ihm den von ihm bevollmächtigen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 121 ZPO), ist nicht begründet. Die Absicht des Klägers, die Zulassung der Berufung zu erreichen, hat aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der „ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ kann die Zulassung der Berufung nicht begründen. Im Asylverfahren sind die Zulassungsgründe in der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgeführt. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO findet darin keine Entsprechung (OVG NW, B.v. 15.12.2017 – 13 A 2936/17.A – juris Rn. 11; OVG Berlin-Bbg, B.v. 19.3.2018 – OVG 10 N 7.18 – juris Rn. 5 m.w.N.).

2. Die von den Klägerinnen geltend gemachte grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtlich Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 – 1 B 42.15 – juris Rn. 3). Darzulegen sind mithin die konkrete Frage sowie ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung (vgl. OVG NRW, B.v. 15.12.2017 – 13 A 2841/17.A – juris Rn. 3 ff.).

Stützt sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, genügt es den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in Bezug auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage nicht, wenn lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr bedarf es in diesen Fällen zumindest eines überprüfbaren Hinweises auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- und Erkenntnisquellen (z.B. Gutachten, Auskünfte, Presseberichte), die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die aufgeworfene Tatsachenfrage anders als in der angefochtenen Entscheidung zu beantworten ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2007 – 1 ZB 07.30025 – juris Rn. 3; B.v. 13.6.2016 – 13a ZB 16.30062 – juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris Rn. 4 f.; SächsOVG, B.v. 30.11.2017 – 1 A 1046/17.A – juris Rn. 5; OVG LSA, B.v. 29.3.2017 – 3 L 249/16 – juris Rn. 14; HessVGH, B.v. 17.1.2017 – 3 A 2970/16.Z.A – juris Rn. 2).

Diesen Anforderungen wird das klägerische Vorbringen nicht gerecht. Die Klägerinnen formulieren schon keine konkrete Frage, deretwegen der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Vielmehr beschränkt sich ihr Vortrag darauf, die oben ausgeführten abstrakten Voraussetzungen anzuführen, unter denen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu bejahen ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger, der am 28. Juni 2016 unter Angabe georgischer Staatsangehörigkeit in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte, wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2017, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden (Nr. 1 und Nr. 3), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde (Nr. 2), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), er unter Androhung der Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Anfechtung nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss zu verlassen (Nr. 5), sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 6).

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage, mit der er beantragt hatte, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 27. April 2017 zu verpflichten, seinen Anträgen vom 28. Juni 2016 stattzugeben, trug er vor, er habe die Ukraine, wo er sich seit 2005 aufgehalten habe, verlassen, weil er dort den Kriegsdienst verweigert habe und in Konflikt mit dem ukrainischen Militär und den ukrainischen Behörden geraten sei. In sein Heimatland Georgien habe er aufgrund von Aktivitäten, die er bei den Wahlen zu Gunsten der Partei „Nationale Bewegung“ im Jahr 2012 entfaltet habe, nicht mehr reisen können. Auch im Jahr 2015, als er sich nochmals in Georgien aufgehalten habe, sei ihm gedroht worden. Ihm sei sogar eine Inhaftierung in Aussicht gestellt worden, falls er Georgien nicht verlassen würde. An der Macht sei heute Margwelaschwili, der mit seinen Gefolgsleuten all diejenigen verfolge, die sich 2012 – wie die Anhänger der Partei „Nationale Bewegung“ – für den ehemaligen Präsidenten Saakaschwili eingesetzt hätten.

Unter dem 1. März 2018 lud das Verwaltungsgericht Ansbach zur mündlichen Verhandlung am 9. April 2018, ohne dass das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet wurde. Mit Telefax vom 4. April 2018 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, weil der Kläger infolge einer Erkrankung verhandlungsunfähig sei. Beigefügt war ein ärztliches Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 3. April 2018, indem es zum Kläger heißt:

„Patient …, geb.

wohnhaft …

befindet sich bei uns in Behandlung mit Diagnosen:

Pneumonie

Fieber

Aufgrund der akuten Pneumonie ist der Patient bis mindestens 15.04.18 reise- und anhörungsunfähig und kann den Termin am 09.04.18 nicht wahrnehmen.“

Am 5. April 2018 teilte die Geschäftsstelle der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts in richterlichem Auftrag dem Bevollmächtigten des Klägers per Telefax mit, dass der Termin stattfinden werde; durch die Attestierung sei eine Verhinderung des anwaltlich vertretenen und im Übrigen nicht persönlich geladenen Klägers nicht glaubhaft gemacht worden.

In der mündlichen Verhandlung am 9. April 2018 wies das Gericht ausweislich der Niederschrift darauf hin, dass es das Attest als unglaubhaft bewerte. Der Bevollmächtigte des Klägers, der kein ergänzendes Attest vorlegte, teilte mit, es sei nicht Aufgabe eines Juristen, die ärztliche Kenntnis in Zweifel zu ziehen. Er könne verhandeln, falls das Gericht den klägerischen Vortrag als glaubhaft einschätze. Das Gericht stellte dies laut Niederschrift ausdrücklich nicht in Aussicht. Es folgte ein Rechtsgespräch über die Beurteilung von Wehrdienstfragen im Rahmen des Asylrechts sowie über die Lage in Georgien und in der Ukraine und sodann die Stellung der Klageanträge.

Mit Urteil vom 9. April 2018 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass das Gericht am 9. April 2018 habe verhandeln können. Der Kläger sei anwaltlich vertreten gewesen und seine persönliche Anwesenheit sei nicht angeordnet gewesen. Dem Terminverlegungsantrag sei nicht stattzugeben gewesen, da der geltend gemachte erhebliche Grund der fiebrigen Erkrankung an einer Lungenentzündung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Insbesondere habe das vorgelegte ärztliche Attest keinen erheblichen Grund glaubhaft gemacht. Insofern setze das Verwaltungsgericht nicht seine eigene ärztliche Fachkenntnis an die Stelle des Facharztes, sondern beurteile vielmehr die Glaubhaftigkeit des Attestes. Es liege ein Fall vor, in dem der Facharzt lediglich pauschal eine Rechtsfolge behauptet und nur stichwortartig Diagnosen aufgestellt habe. Es sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Diagnose erfolgt sei, wann der Kläger bei dem Arzt vorstellig geworden sei, ob beim Kläger Fieber gemessen worden sei und ob bei ihm überhaupt eine Untersuchung stattgefunden habe. Das Attest reiche daher nicht zur Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes i.S. des § 173 VwGO i.V. mit § 227 ZPO aus. Hierauf sei der Bevollmächtigte des Klägers am 5. April 2018 per Telefax hingewiesen worden, ohne dass im Termin eine ergänzende Attestierung vorgelegt worden sei. In der Sache sei die Klage unbegründet.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Die Berufung sei zum einen gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Das Verwaltungsgericht habe seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht in Aussicht gestellt, den bisherigen klägerischen Vortrag als glaubhaft einzuschätzen. Hieraus folge, dass das Verwaltungsgericht sich über eine persönliche Anhörung insbesondere auch zu seiner Glaubwürdigkeit einen persönlichen Eindruck hätte verschaffen müssen, zumal es auch in materiell-rechtlicher Hinsicht die Auffassung vertreten habe, dass er – der Kläger – im Wesentlichen nur pauschal auf die politische Betätigung verwiesen habe. Insbesondere hinsichtlich seiner Stellung im Rahmen der Partei „Nationale Bewegung“ habe das Verwaltungsgericht offensichtlich noch Fragen gehabt, die ungeklärt geblieben seien. Ein richterlicher Hinweis sei ebenfalls unterblieben. Zum andern beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 78 Abs. 3 Nr. 1 VwGO.

II.

1. Der Antrag hat keinen Erfolg.

a) Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Es kann dabei offen bleiben, ob die vorgelegte ärztliche Bescheinigung geeignet war, eine Verhandlungsunfähigkeit des Klägers glaubhaft zu machen.

Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung i.S.v. § 173 VwGO i.V. mit § 227 Abs. 1 ZPO vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2006 – 10 B 9.06 – NJW 2006, 2648 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 26.1.2018 – 10 ZB 17.31356 – juris Rn. 2 m.w.N.). Vorliegend ist weder gegenüber dem Erstgericht noch im Zulassungsverfahren gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) substantiiert vorgetragen worden‚ dass ein solcher erheblicher Grund bestanden hat.

Auch im Asylprozess ist ein erheblicher Grund für eine Vertagung nicht bereits dann – quasi automatisch – anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Hat der Beteiligte – wie hier der Kläger – einen Prozessbevollmächtigten‚ der ihn im Termin vertreten kann‚ ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt‚ wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Insbesondere verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht‚ dem Beteiligten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben. Die Prozessordnung sieht auch im Asylrechtsstreit keinen generellen Anspruch des anwaltlich vertretenen Klägers auf eine persönliche Anhörung vor. Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird mithin durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (BVerwG, B.v. 4.2.2002 – 1 B 313/01, 1 PKH 40.01 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31 = juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 8.8.2007 – 10 B 74.07 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 25.11.2015 – 15 ZB 15.30229 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2017 – 11 ZB 17.31689 – juris Rn. 4; B.v. 26.1.2018 – 10 ZB 17.31356 – juris Rn. 3; B.v. 20.4.2018 – 11 ZB 18.30839 – juris Rn. 4; Geiger in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014, § 102 Rn. 6). Etwas anderes gilt nur dann‚ wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden‚ die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1982 – 9 C 1.81 – DÖV 1983, 247 = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 25.11.2015 – 15 ZB 15.30229 – juris Rn. 3; B.v. 26.1.2018 – 10 ZB 17.31356 – juris Rn. 4). So kann das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung je nach den Umständen des Einzelfalles verfahrensfehlerhaft sein, wenn es für die Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts auf den persönlichen Eindruck von dem Asylbewerber ankommt, etwa weil das Gericht auf seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben abstellt (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2007 – 10 B 74.07 – juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, B.v. 12.12.2017 a.a.O.; B.v. 20.4.2018 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 20.12.2017 – 4 A 577/16.A – juris Rn. 4).

Ein solcher Fall ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hatte das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und seine ablehnende Entscheidung – wie schon das Bundesamt – entscheidungstragend nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Klägers oder auf die Unglaubhaftigkeit des klägerischen Sachvortrags zum Fluchtgeschehen, sondern vielmehr darauf gestützt, dass aus dem Vortrag des Klägers bei der Anhörung gem. § 25 AsylG die Tatbestandsvoraussetzungen für asylrechtliche Anspruchsgrundlagen aus Art. 16a GG, §§ 3, 4 AsylG, § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 AufenthG nicht abgeleitet werden können: Bei der Anhörung am 14. Juli 2016 gab der Antragsteller auf konkrete Nachfrage nach Schwierigkeiten mit dem georgischen Staat an, er habe nur „nach den Wahlen 2012 kleine Schwierigkeiten“ gehabt. Vor 2012 habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Vor den Wahlen 2012 sei er nach Georgien gereist und habe seinen Freunden der Partei „Nationale Bewegung“ bei Propagandaarbeiten geholfen. Nachdem diese Partei bei den Wahlen verloren habe, habe er „dann Probleme mit der neuen Partei bekommen“. Es sei „zu Schwierigkeiten gekommen“ und man habe ihm „empfohlen, Georgien zu verlassen“. Es sei „zwar nicht zu Schlägereien gekommen, aber zu Wortgefechten“. Im November 2015 sei er wieder nach Georgien in das Gebiet Osurgeti gereist. Dort hätten „sie“ erfahren, dass er wieder in Georgien sei. „Die“ hätten ihn dann bedroht. Er habe nicht einmal seine Eltern besuchen können und er habe das Land verlassen sollen. Auf Nachfrage gab der Kläger weiter an, dass er für den Fall der Rückkehr nach Georgien befürchte, „ins Gefängnis gesteckt“ zu werden. Hinsichtlich der Verneinung von Ansprüchen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) sowie der Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) ist hierauf aufbauend in den Gründen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 27. April 2017 unter Ausführung weiterer Details und unter Bezugnahme auf diverse, auf Georgien bezogene Quellen ausgeführt, dass sich schon aus dem V o r t r a g des Klägers keine Anhaltspunkte ergäben, wonach er persönlich bei Rückkehr mit staatlichen oder relevanten nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen hätte (Seiten 2 ff.). Der Kläger habe allein aufgrund seiner Anhängerschaft, Zugehörigkeit und / oder Mitarbeit hinsichtlich der früheren Regierungspartei „Vereinte Nationale Bewegung“ keine relevante Verfolgung zu befürchten. Darüber hinaus – so die Gründe des Bescheids weiter – sei dem Vorbringen des Klägers auch keine asylerhebliche Intensität i.S. von § 3a AsylG zu entnehmen; der Kläger habe lediglich von Wortgefechten berichtet. Es sei ausschließlich auf Georgien als das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger habe, abzustellen, sein Sachvortrag hinsichtlich der Geschehnisse in der Ukraine, wo er sich seit 2005 aufgehalten habe, sei demgegenüber nicht zu berücksichtigen. Auch hinsichtlich eines Anspruchs auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG (Seite 5 f.) sowie hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 AufenthG sah der Bescheid schon den Vortrag des Klägers nicht als geeignet an, entsprechende Anspruchspositionen zu begründen. In der angefochtenen Entscheidung des Bundesamts haben Fragen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seines Vortrags im Rahmen der Anhörung gem. § 25 AsylG am 14. Juli 2016 mithin schon keine tragende Rolle gespielt. Das Verwaltungsgericht hat sich im Wesentlichen die Bescheidsgründe durch Bezugnahme gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zu eigen gemacht. Ergänzend führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Kläger mit Blick auf die vermeintliche Verfolgung in Georgien im Wesentlichen nur pauschal auf die politische Betätigung verweise. Ausweislich des Lageberichts sei eine asylrelevante Verfolgung von einfachen Mitarbeitern und Anhängern der Partei „Nationale Bewegung“ nicht zu besorgen. Eine über die Stellung eines einfachen Anhängers hinausgehende exponierte Position habe der Kläger nicht behauptet. Dieser Vortrag reiche – ebenso wie sein Vortrag zu den Vorkommnissen in der Ukraine – nicht für eine asylrelevante Verfolgung.

Das Verwaltungsgericht hat mithin keine negativen Schlüsse bezüglich der Glaubhaftigkeit des Klagevortrags bzw. der Glaubwürdigkeit des Klägers gezogen, sondern hat den klägerischen Vortrag von vornherein als zu unsubstantiiert angesehen, um aus ihm Anhaltspunkte für die Annahme von Anspruchsvoraussetzungen aus Art. 16a GG, §§ 3, 4 AsylG, § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 AufenthG ableiten zu können. Bei dieser Sachlage gab es – unabhängig von der Frage, ob eine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit des Klägers hinreichend glaubhaft gemacht wurde – aus Sicht des Erstgerichts zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen erheblichen Grund für eine Vertagung oder eine Terminverlegung. Der Kläger hatte ferner in dem seit Juni 2016 währenden Asylverfahren auch hinreichend Gelegenheit, seinen Mitwirkungspflichten gem. § 15, § 25 AsylG nachzukommen und seine Asylgründe umfassend darzulegen und ggf. zu ergänzen (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2015 – 15 ZB 15.30229 – juris Rn. 3; B.v. 12.12.2017 – 11 ZB 17.31689 – juris Rn. 4 m.w.N.). Schließlich hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, was er im Falle seiner Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen hätte (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 17.30041 – juris Rn. 15, 18; B.v. 8.8.2017 – 15 ZB 17.30494 – juris Rn. 24; B.v. 15.12.2017 – 11 ZB 17.31632 – juris Rn. 5).

b) Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu. Dies wäre nur dann der Fall, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Mit der Formulierung der in der Zulassungsbegründung als grundsätzlich angesehenen Fragen,

„ob bei Vorlage eines eindeutigen fachärztlichen Attestes, ohne weitere Anhörung des ausstellenden Arztes, das Verwaltungsgericht die Kompetenz hat, eine Diagnose und die hieraus sich resultierenden Verhandlungs- bzw. nicht Anwesenheitsfähigkeit zu beurteilen“,

„ob zumindest ein Hinweis hätte erteilt werden müssen, eine ergänzende Attestierung vorzulegen“,

„ob (…) das Gericht (…) verpflichtet ist, ergänzende Aufklärungsfragen an den diagnostizierenden Facharzt zu stellen“, sowie

„ob bei einem diesbezüglichen Terminverlegungsantrag nach § 173 VwGO i,V. mit § 227 Abs. 1 ZPO es erforderlich ist, die Grundlagen der Diagnosen im fachärztlichen Attest aufzuführen bzw. welchen Inhalt ein solches haben muss“,

ist der Kläger diesen Anforderungen nicht gerecht geworden. Denn es fehlt insbesondere an einer substantiierten Darlegung des Klägers, weshalb die gestellten Fragen im vorliegenden Fall entscheidungserheblich (klärungsfähig) sind. Auch insofern ist ausschlaggebend, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag als zu pauschal ansah, um unter die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs nach Art. 16a GG, § 3 AsylG, § 4 AsylG und / oder § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG subsumieren zu können, und dass der Kläger weder gegenüber dem Erstgericht im Zusammenhang mit der Stellung seines Antrags auf Terminaufhebung noch gegenüber dem Senat im Zulassungsverfahren näher dargelegt hat, was er konkret über seinen Vortrag gegenüber dem Bundesamt hinaus vorgebracht hätte, wenn er an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hätte, vgl. oben a).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Kläger - ein nach eigenen Angaben palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Gazastreifen - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 31. Januar 2018, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung in die palästinensischen Autonomiegebiete oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Mit Urteil vom 8. August 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 31. Januar 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie (hilfsweise) den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und (weiter hilfsweise) festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab. Das Verwaltungsgericht verneinte in den Entscheidungsgründen einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) mit Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Verfolgungsvortrags. Einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 Abs. 1 AsylG) verneinte das Gericht entscheidungstragend aufgrund einer inländischen Fluchtalternative, § 4 Abs. 3 i.V. mit § 3e AsylG: Für die als Zuerkennungsgrund allein in Betracht kommende Fallgruppe des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund eines internationalen bewaffneten Konflikts könne die erforderliche Gefahrendichte - wonach der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreichen müsse, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung i.S. des Art. 15 lit. c) RL 2011/95/EU ausgesetzt zu sein - jedenfalls nicht für das gesamte Gebiet des Gazastreifens bejaht werden. Aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnisquellen ergebe sich, dass im Jahr 2018 bis zum 1. August rd. 150 Todesfälle und 7.000 Verletzte in den palästinensischen Autonomiegebieten (Gazastreifen und Westjordanland) zu beklagen seien. Setze man die aktuellen Zahlen ins Verhältnis zu der Gesamtbevölkerung, liege das statistische Risiko, in den palästinensischen Autonomiegebieten Veletzungs- oder Tötungsopfer zu werden, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Bereich von ca. 1:300 (0,33%). Soweit diese Wahrscheinlichkeit höher liege als die Wahrscheinlichkeit von 1:800, die das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 17. November 2011 (10 C 13.10) für die Bejahung einer ernsthaften individuelle Bedrohung als nicht ausreichend angesehen habe, sei zu berücksichtigen, dass sich dieses Zahlenmaterial nicht nur auf das Gebiet des Gazastreifens beziehe und dass darüber hinaus für das Gericht nicht ersichtlich sei, inwieweit Zivilisten betroffen gewesen seien. Unabhängig von der Frage, ob der o.g. abstrakte Wahrscheinlichkeitsgrad für die Bejahung einer entsprechenden Gefährdungsdichte im Sinne des § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AsylG ausreiche, führe jedenfalls eine wertende Gesamtbetrachtung zu der Annahme, dass eine entsprechende Gefahrendichte nicht gebietsübergreifend für den gesamten Gazastreifen angenommen werden könne. Die maßgeblichen Angriffe, die zu erheblichen Todeszahlen und Verletzten geführt hätten, hätten in unmittelbarer Nähe zu dem Grenzzaun zu Israel und überwiegend in Zusammenhang mit einmaligen Ereignissen stattgefunden, so etwa bei den gewalttätigen Ausschreitungen bei Protesten gegen die Verlegung der US-Botschaft nach Jerusalem. Die Gefahr, Opfer von israelischen (Gegen-) Angriffen zu werden, sei außerhalb der unmittelbaren Grenznähe und militärisch genutzter Ziele angesichts der geringen Größe des Gazastreifens zwar nicht ausgeschlossen, aber doch viel geringer. Von einer Gefahrendichte, wie sie § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AsylG voraussetze, könne daher unter Würdigung der Gesamtumstände nicht im gesamten Gebiet des Gazastreifens ausgegangen werden. Der Kläger müsse sich daher jedenfalls auf die Möglichkeit einer internen Schutzmöglichkeit verweisen lassen. Ein solches Ausweichen sei ihm auch zuzumuten. Das Verwaltungsgericht verneinte ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V. mit Art. 3 EMRK aufgrund der humanitären Lage und den allgemeinen Lebensbedingungen damit, dass ein hierfür von der Rechtsprechung gefordertes Gefährdungsniveau beim Kläger nicht vorliege. Zur Begründung ist in den Entscheidungsgründen gem. § 77 Abs. 2 AsylG zunächst auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom 31. Januar 2018 Bezug genommen. Hierin ist unter Bezugnahme auf einzelne verwaltungsgerichtliche Entscheidungen ausgeführt, dass es trotz der israelischen Einfuhrblockaden keine ausreichenden Hinweise dafür gebe, dass die - bislang jedenfalls durch die Unterstützung von Hilfsorganisationen gewährleistete - Versorgung im Gazastreifen hinsichtlich der Grundbedürfnisse (Ernährung, Unterkunft, medizinische Versorgung) unter ein Niveau gesunken sei, wonach eine generelle Leibes- und Lebensgefahr für die Bevölkerung vorliege. Ergänzend ist in den Entscheidungsgründen speziell für den Kläger ausgeführt, dass es sich bei diesem um einen gesunden arbeitsfähigen Mann handele, der durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten zumindest ein kleines Einkommen erzielen könne, um sein Überleben zu sichern. Zudem könne er unter Berücksichtigung seiner Angaben gegenüber dem Bundesamt auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen, von welchem er bei einer Rückkehr aller Lebenserfahrung nach Unterstützung und Schutz erhalten könne. Da der Kläger hiernach im Falle der Rückkehr nicht gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde bzw. es nicht so sei, dass ihm mangels jeglicher Lebensgrundlage landesweit der alsbaldige sichere Hungertod drohen würde, liege auch keine Gefahrenlage vor, die ausnahmsweise (d.h. trotz der Sperrwirkung aus § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG) ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründete.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, den er auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt, verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzinteresse weiter. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger behauptete Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 18.32029 - juris Rn. 4 m.w.N.). Das klägerische Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht.

a) Hinsichtlich der Klageabweisung in Bezug auf die beantragte Verpflichtung des Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) hat der Kläger von vornherein keinen Zulassungsgrund i.S. von § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG geltend gemacht oder dargelegt. Gegen die vom Verwaltungsgericht als entscheidungstragend bewertete mangelnde Glaubhaftigkeit des klägerischen Verfolgungsvortrags im Zulassungsverfahren wird in der Antragsbegründung nichts vorgebracht. Insbesondere wird diesbezüglich schon keine Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, die aus Sicht des Klägers von entscheidungserheblicher und fallübergreifender Bedeutung sein soll.

b) Hinsichtlich der auf einen behaupteten Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) zugeschnittenen Fragen,

„ob das Risiko im Gazastreifen zumutbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist oder aber ob das Risiko dort so hoch ist, dass der Anspruch auf subsidiären Schutzbesteht“, sowie

„ob es im Gazastreifen eine innerstaatliche Fluchtalternative gibt, aufgrund derer der subsidiäre Schutz nicht zu gewähren ist“,

setzt sich der Kläger in der Antragsbegründung nur unzureichend mit der in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils dargestellten Ansicht des Verwaltungsgerichts zur Möglichkeit des internen Schutzes gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V. mit § 3e AsylG auseinander.

Der Kläger bringt gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts und zur Untermauerung der aus seiner Sicht bestehenden grundsätzlichen Bedeutung der hierzu gestellten Fragen (s.o.) vor, das vom Verwaltungsgericht selbst ermittelte statistische Risiko (1:300) sei nach den vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 17. November 2011 aufgestellten Maßstäben wohl ausreichend, um einen Anspruch auf subsidiären Schutz zu begründen. Hinzukomme, dass der Gazastreifen laut Wikipedia nach einer Schätzung vom Juli 2017 „179095“ Einwohner habe (offensichtlich laut der in Bezug genommenen Quelle gemeint: 1.795.000 Einwohner) und damit über eine Einwohnerdichte von 4.986 Einwohnern pro km² verfüge. Die bei den gewalttätigen Auseinandersetzungen resp. israelischen Militäroperationen verursachten Verluste in der Zivilbevölkerung träfen außerdem fast ausschließlich den Gazastreifen und nicht das Westjordanland. Es verfälsche daher die Gefährdungsstatistik, wenn man das wesentlich geringere Risiko, im Westjordanland bei einer Militäraktion ums Leben zu kommen, in das auf den Gazastreifen bezogene Risiko mit einrechne. Die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Beurteilung des Gefährdungsgrades vorgenommene Differenzierung zwischen den Grenzgebieten des Gazastreifens und dem restlichen Gebiet sei nicht zielführend. Angesichts der geringen Größe des Gazastreifens spiele es für das Gefährdungsrisiko keine größere Rolle, ob man in Grenznähe wohne oder eher in Richtung Meer. Der Gazastreifen sei im Wesentlichen keine 10 km breit; auch ganz im Süden weise er keine Breite von 15 km auf. Dementsprechend schieße die Hamas grundsätzlich von überall aus und beträfen Vergeltungsschläge das gesamte Gebiet des Gazastreifens.

Mit dieser Argumentation erfolgt keine dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügende Auseinandersetzung mit der von der angegriffenen Ausgangsentscheidung angenommenen Möglichkeit des internen Schutzes i.S. von § 4 Abs. 3 i.V. mit § 3e AsylG (vgl. insofern auch BVerwG, B.v. 14.11.2012 - 10 B 22/12 - juris Rn. 7) in einer Weise, die dem Senat eine abweichende Bewertung im Zulassungsverfahren ermöglichte. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss auch hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (OVG LSA, B.v. 23.8.2018 - 3 L 293/18 - juris Rn. 3 m.w.N.). Stützt der Kläger seinen Berufungszulassungsantrag etwa auf die Behauptung, eine Tatsachenfrage habe grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, setzt dieses Darlegungserfordernis die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür voraus, dass die benannte Tatsachenfrage auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich ist. Der Rechtsmittelführer muss mithin bestimmte begründete Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisquellen benennen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Antragsbegründung zutreffend sind (OVG NRW, B.v. 31.7.2018 - 19 A 1675.17.A - juris Rn. 12 m.w.N.). Dem ist der Kläger vorliegend nicht gerecht geworden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann eine Gefahrenlage nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen eines bewaffneten Konflikts nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen besteht. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau), wobei zudem eine wertende Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat. Das Bundesverwaltungsgericht sieht bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres das Risiko, von 1:800 (0,125%) bzw. 1:1.000 (0,1%) verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 22 f.; U.v. 17.11.2011 - 10 C 11.10 - juris Rn. 20 f.; vgl. auch BayVGH, B.v. 4.8.2017 - 13a ZB 17.30791 - juris Rn. 7; U.v. 12.7.2018 - 20 B 17.31292 - juris Rn. 24; OVG LSA, B.v. 23.8.2018 - 3 L 293/18 - juris Rn. 21 ff.). Gemessen hieran hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend substantiiert dargetan, warum die von ihm aufgeworfene Frage hinsichtlich der innerstaatlichen Fluchtalternative (s.o.) anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Es versteht sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht von selbst, dass eine inländische Fluchtalternative i.S. von § 4 Abs. 3 i.V. mit § 3e AsylG im Fall des Gazastreifens von vornherein allein deshalb ausscheidet, weil sich dieser von der Meeresküste nur wenige Kilometer ins Landesinnere bis zur Grenze erstreckt, wenn sich anderseits die gefahrträchtigen Orte, an denen Bedrohungslagen i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (potenziell) in Betracht kommen, nach der Überzeugungsbildung des Erstgerichts i.S. von „Hot-Spots“ im unmittelbaren Bereich der Binnengrenze konzentrieren. Der weitere Vortrag in der Zulassungsbegründung, es spiele hinsichtlich der Risikoeinordnung bezüglich § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO wegen der geringen Breite des Gazastreifens von wenigen Kilometern keine relevante Rolle, ob man in Grenznähe oder eher in Richtung Meer wohne, weil die die Hamas grundsätzlich von überall schieße und daher Vergeltungsschläge das gesamte Gebiet des Gazastreifens beträfen, wird trotz der gegenteiligen, aus einer benannten Quelle abgeleiteten Sachverhaltsbewertung des Verwaltungsgerichts nicht ansatzweise mit Erkenntnisquellen untermauert. Insofern zeigt der Kläger nicht substantiiert auf, dass die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Sachlage (keine relevante Bedrohungslage i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO bei größerer Entfernung zur Grenze) unrichtig ist. Mit dem schlichten Angriff auf die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung und der hiermit implizit erhobenen Rüge der Fehlerhaftigkeit des Urteils wird kein Berufungszulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 AsylG geltend gemacht. Auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 15 ZB 17.31105 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht angenommenen alternativen internen Schutz in grenzferneren Regionen innerhalb des Gazastreifens gem. § 4 Abs. 3 i.V. mit § 3e AsylG, die der Kläger im Zulassungsverfahren nicht über die Geltendmachung eines Zulassungsgrundes zu überwinden vermochte, kommt es auf die Frage, wie hoch im besonders gefährlichen Grenzbereich oder auf die gesamte Fläche des Gazastreifens bezogen das jährliche Risiko ist, verletzt oder getötet zu werden, nicht mehr entscheidungserheblich an.

c) Ebenso vermag der Kläger mit der weiter erhobenen Frage

„Begründet die gegenwärtige Versorgungs- und Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung im Gazastreifen einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG?“,

eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu erreichen. Der Kläger greift im Zulassungsverfahren die Annahme des Verwaltungsgerichts an, es liege hinsichtlich der Versorgungslage im Gazastreifen kein Gefährdungsniveau vor, wonach er Gefahr laufe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden und im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten. Der Kläger trägt in seiner Antragsbegründung vor, die vorgenannte Ansicht des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zu der Einschätzung der Vereinten Nationen, die den Gazastreifen für unbewohnbar hielten. Über diese Einschätzung der UN werde im Internet berichtet. Es gebe kaum Strom und fast kein Trinkwasser. Die humanitäre Lage sei katastrophal. Die Bewohner hätten nur noch wenige Stunden am Tag Elektrizität und die Jugendarbeitslosigkeit liege bei mehr als 60%. Mehr als 95% des Wassers habe keine Trinkwasserqualität. Die israelische Blockade tue ein Übriges.

Auch mit diesem Vorbringen setzt sich der Kläger nicht substantiiert mit den Erwägungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander. Insbesondere wird hinreichend dargelegt, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte:

aa) Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere auf die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz nach Maßgabe von § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ganz ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Hierbei gelten im Einzelnen folgende Grundsätze (zusammenfassend vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 20 B 15.30110 - juris Rn. 34 ff.; B.v. 26.6.2017 - 15 ZB 17.30357 - juris Rn. 23 ff.; BayVGH, U.v. 12.7.2018 - 20 B 17.31292 - juris Rn. 31 ff.):

- Im Falle besonders schlechter humanitärer Verhältnisse ist ausnahmsweise in extremen Ausnahmesituationen von einem Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 auszugehen, wenn im Herkunftsstaat derart schlechte, nicht (überwiegend) auf Handlungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführende humanitäre Bedingungen bestehen, die als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sind (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 34 ff.; BayVGH, B.v. 11.12.2014 - 13a ZB 14.30400 - juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 12; U.v. 23.3.2017 a.a.O. Rn. 35; VGH BW, U.v. 24.7.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 79 ff.).

- Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll ferner von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen - zielstaatsbezogenen - Gefahr für die genannten Rechtsgüter, ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer bzw. entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ganz ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Eine Abschiebung wäre in diesen Fällen allenfalls auszusetzen, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (also im Falle einer schlechten Lebensmittelversorgung, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 = juris Rn. 11 ff.; U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 = juris Rn. 13 ff., insbes. Rn. 15; U.v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, 451 = juris Rn. 19 ff.; BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 20 B 15.30110 - juris Rn. 36).

bb) In der Begründung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2018 wird bei der Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V. mit Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genau auf die vorgenannten Maßstäbe abgestellt. Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass die humanitäre Situation im Gazastreifen bedenklich ist. Für das Verwaltungsgericht ist aber insoweit entscheidend und ausschlaggebend, dass derzeit über die humanitäre Leistung von H i l f s o r g a n i s a t i o n e n ein Versorgungsniveau aufrechterhalten wird, dass der Annahme eines Abschiebungsverbots nach den genannten Regelungen entgegensteht. Mit Letzterem hat sich der Kläger in der Antragsbegründung nicht auseinandergesetzt. Auch die von ihm in Bezug genommenen Kurzberichte aus der Internetpresse (ZeitOnline, „UN halten Gazastreifen für unbewohnbar“ v. 11.7.2017; ARD-Bericht „Gaza vor der Explosion“ v. 18.6.2018) gehen auf Hilfeleistungen von dritter Seite nicht ein und stehen damit nicht im Widerspruch zu der Annahme des Gerichtes, dass mit Blick auf Leistungen von Hilfsorganisationen sowie den ergänzenden Möglichkeiten des Klägers, seine Arbeitskraft einzusetzen und auf ein familiäres Netzwerk zurückzugreifen, für diesen ein Mindestversorgungsniveau gewährleistet sei, dass unterhalb der hohen Gefahrenschwellen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V. mit Art. 3 EMRK sowie § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege (exemplarisch zu den humanitären Dienstleistungen der UNRWA und anderen Institutionen im Bereich der Versorgung der Bevölkerung des Gazastreifens vgl. Seiten 3, 14 und 22 ff. des im Internet abrufbaren Original-UN-Berichts „Gaza - ten years later“ vom Juli 2017, der in dem von der Antragsbegründung in Bezug genommenen Artikel „UN halten Gazastreifen für unbewohnbar“ zitiert wird; vgl. insoweit auch BayVGH, B.v. 15.9.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 32, 33).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Oktober 2016 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, „inwieweit Familienangehörige von Regierungsbeamten allein aufgrund der Familienzugehörigkeit mit flüchtlingsrechtlich und abschiebungsschutzrechtlich relevanter Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan rechnen müssen.“ Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg habe in einem ausführlichen wie überzeugenden Urteil entschieden, dass Familienangehörige eines Regierungsbeamten in Afghanistan politisch verfolgt würden, wenn Taliban sein Kind entführt und die Familie erneut bedroht hätten (U. v. 3.11.2015 - Au 6 K 15.30373).

Die aufgeworfene Frage ist jedoch einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich. Vielmehr setzt deren Beurteilung eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls voraus, insbesondere auch in Zusammenhang mit der konkreten Situation des Klägers. Dies zeigt insbesondere auch die von diesem in Bezug genommene Entscheidung. Der dort zugrunde gelegte Sachverhalt weicht erheblich - z. B. durch die Entführung des Kindes - von der hier vorliegenden Situation ab. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers in Bezug auf selbst erlittene Verfolgung wegen erheblich gesteigerten Vorbringens als insgesamt nicht glaubwürdig angesehen (UA S. 10).

Auch aus der weiter aufgeworfenen Frage, „inwieweit angesichts der aktuellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amts für Afghanistan sowie der allgemeinen Gefahrenlage in Afghanistan gerade seit Beginn der zweiten Jahreshälfte 2016 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bzw. unmittelbar aus Art. 1, 2 GG bestehen“, ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, U. v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris; U. v. 30.1.2014 - 13a B 13.30279 - juris; U. v. 24.10.2013 - 13a B 13.30031 - juris = KommunalPraxisBY 2014, 62 -LS-; U. v. 20.1.2012 - 13a B 11.30425 - juris; U. v. 8.12.2011 - 13a B 11.30276 - EzAR-NF 69 Nr. 11 = AuAS 2012, 35 -LS-). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein arbeitsfähiger, gesunder Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten.

Für eine verlässliche Prognose, dass sich die Gefahrenlage im Jahre 2016 entscheidend verändert hätte, fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher weiterhin in Afghanistan für alleinstehende männliche Staatsangehörige keine extreme Gefahrenlage (zuletzt B. v. 27.7.2016 - 13a ZB 16.30051 - juris). Auch die Reisewarnungen des Auswärtigen Amts zu Afghanistan geben keinen Anlass zu einer Neubewertung der bekanntlich angespannten Sicherheitslage. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung eine Indizwirkung nicht zu. Nach dem Wortlaut der Reisewarnung und den Grundsätzen für den Erlass einer solchen sei auszuschließen, dass die hierfür maßgebenden rechtlichen Maßstäbe zur Bewertung der Verfolgungs- bzw. Sicherheitslage und damit auch der aktuellen sicherheitsrelevanten Ereignisse mit den vorliegend anzuwendenden identisch seien (BVerwG, B. v. 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, B. v. 14.10.2015 - 2 BvR 1626/13).

Für § 60 Abs. 5 AufenthG gilt nichts anderes. Nach dieser Bestimmung darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig (EMRK) ist. Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass in Afghanistan die Lage nicht so ernst ist, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK wäre (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167; BayVGH, U. v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris). Vielmehr müssen besondere (Einzelfall-)Umstände vorliegen, um zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Damit scheidet eine grundsätzliche Bedeutung aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Kläger - ein nach eigenen Angaben palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Gazastreifen - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 31. Januar 2018, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung in die palästinensischen Autonomiegebiete oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Mit Urteil vom 8. August 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 31. Januar 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie (hilfsweise) den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und (weiter hilfsweise) festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab. Das Verwaltungsgericht verneinte in den Entscheidungsgründen einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) mit Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Verfolgungsvortrags. Einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 Abs. 1 AsylG) verneinte das Gericht entscheidungstragend aufgrund einer inländischen Fluchtalternative, § 4 Abs. 3 i.V. mit § 3e AsylG: Für die als Zuerkennungsgrund allein in Betracht kommende Fallgruppe des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund eines internationalen bewaffneten Konflikts könne die erforderliche Gefahrendichte - wonach der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreichen müsse, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung i.S. des Art. 15 lit. c) RL 2011/95/EU ausgesetzt zu sein - jedenfalls nicht für das gesamte Gebiet des Gazastreifens bejaht werden. Aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnisquellen ergebe sich, dass im Jahr 2018 bis zum 1. August rd. 150 Todesfälle und 7.000 Verletzte in den palästinensischen Autonomiegebieten (Gazastreifen und Westjordanland) zu beklagen seien. Setze man die aktuellen Zahlen ins Verhältnis zu der Gesamtbevölkerung, liege das statistische Risiko, in den palästinensischen Autonomiegebieten Veletzungs- oder Tötungsopfer zu werden, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Bereich von ca. 1:300 (0,33%). Soweit diese Wahrscheinlichkeit höher liege als die Wahrscheinlichkeit von 1:800, die das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 17. November 2011 (10 C 13.10) für die Bejahung einer ernsthaften individuelle Bedrohung als nicht ausreichend angesehen habe, sei zu berücksichtigen, dass sich dieses Zahlenmaterial nicht nur auf das Gebiet des Gazastreifens beziehe und dass darüber hinaus für das Gericht nicht ersichtlich sei, inwieweit Zivilisten betroffen gewesen seien. Unabhängig von der Frage, ob der o.g. abstrakte Wahrscheinlichkeitsgrad für die Bejahung einer entsprechenden Gefährdungsdichte im Sinne des § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AsylG ausreiche, führe jedenfalls eine wertende Gesamtbetrachtung zu der Annahme, dass eine entsprechende Gefahrendichte nicht gebietsübergreifend für den gesamten Gazastreifen angenommen werden könne. Die maßgeblichen Angriffe, die zu erheblichen Todeszahlen und Verletzten geführt hätten, hätten in unmittelbarer Nähe zu dem Grenzzaun zu Israel und überwiegend in Zusammenhang mit einmaligen Ereignissen stattgefunden, so etwa bei den gewalttätigen Ausschreitungen bei Protesten gegen die Verlegung der US-Botschaft nach Jerusalem. Die Gefahr, Opfer von israelischen (Gegen-) Angriffen zu werden, sei außerhalb der unmittelbaren Grenznähe und militärisch genutzter Ziele angesichts der geringen Größe des Gazastreifens zwar nicht ausgeschlossen, aber doch viel geringer. Von einer Gefahrendichte, wie sie § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AsylG voraussetze, könne daher unter Würdigung der Gesamtumstände nicht im gesamten Gebiet des Gazastreifens ausgegangen werden. Der Kläger müsse sich daher jedenfalls auf die Möglichkeit einer internen Schutzmöglichkeit verweisen lassen. Ein solches Ausweichen sei ihm auch zuzumuten. Das Verwaltungsgericht verneinte ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V. mit Art. 3 EMRK aufgrund der humanitären Lage und den allgemeinen Lebensbedingungen damit, dass ein hierfür von der Rechtsprechung gefordertes Gefährdungsniveau beim Kläger nicht vorliege. Zur Begründung ist in den Entscheidungsgründen gem. § 77 Abs. 2 AsylG zunächst auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom 31. Januar 2018 Bezug genommen. Hierin ist unter Bezugnahme auf einzelne verwaltungsgerichtliche Entscheidungen ausgeführt, dass es trotz der israelischen Einfuhrblockaden keine ausreichenden Hinweise dafür gebe, dass die - bislang jedenfalls durch die Unterstützung von Hilfsorganisationen gewährleistete - Versorgung im Gazastreifen hinsichtlich der Grundbedürfnisse (Ernährung, Unterkunft, medizinische Versorgung) unter ein Niveau gesunken sei, wonach eine generelle Leibes- und Lebensgefahr für die Bevölkerung vorliege. Ergänzend ist in den Entscheidungsgründen speziell für den Kläger ausgeführt, dass es sich bei diesem um einen gesunden arbeitsfähigen Mann handele, der durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten zumindest ein kleines Einkommen erzielen könne, um sein Überleben zu sichern. Zudem könne er unter Berücksichtigung seiner Angaben gegenüber dem Bundesamt auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen, von welchem er bei einer Rückkehr aller Lebenserfahrung nach Unterstützung und Schutz erhalten könne. Da der Kläger hiernach im Falle der Rückkehr nicht gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde bzw. es nicht so sei, dass ihm mangels jeglicher Lebensgrundlage landesweit der alsbaldige sichere Hungertod drohen würde, liege auch keine Gefahrenlage vor, die ausnahmsweise (d.h. trotz der Sperrwirkung aus § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG) ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründete.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, den er auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt, verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzinteresse weiter. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger behauptete Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 18.32029 - juris Rn. 4 m.w.N.). Das klägerische Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht.

a) Hinsichtlich der Klageabweisung in Bezug auf die beantragte Verpflichtung des Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) hat der Kläger von vornherein keinen Zulassungsgrund i.S. von § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG geltend gemacht oder dargelegt. Gegen die vom Verwaltungsgericht als entscheidungstragend bewertete mangelnde Glaubhaftigkeit des klägerischen Verfolgungsvortrags im Zulassungsverfahren wird in der Antragsbegründung nichts vorgebracht. Insbesondere wird diesbezüglich schon keine Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, die aus Sicht des Klägers von entscheidungserheblicher und fallübergreifender Bedeutung sein soll.

b) Hinsichtlich der auf einen behaupteten Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) zugeschnittenen Fragen,

„ob das Risiko im Gazastreifen zumutbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist oder aber ob das Risiko dort so hoch ist, dass der Anspruch auf subsidiären Schutzbesteht“, sowie

„ob es im Gazastreifen eine innerstaatliche Fluchtalternative gibt, aufgrund derer der subsidiäre Schutz nicht zu gewähren ist“,

setzt sich der Kläger in der Antragsbegründung nur unzureichend mit der in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils dargestellten Ansicht des Verwaltungsgerichts zur Möglichkeit des internen Schutzes gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V. mit § 3e AsylG auseinander.

Der Kläger bringt gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts und zur Untermauerung der aus seiner Sicht bestehenden grundsätzlichen Bedeutung der hierzu gestellten Fragen (s.o.) vor, das vom Verwaltungsgericht selbst ermittelte statistische Risiko (1:300) sei nach den vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 17. November 2011 aufgestellten Maßstäben wohl ausreichend, um einen Anspruch auf subsidiären Schutz zu begründen. Hinzukomme, dass der Gazastreifen laut Wikipedia nach einer Schätzung vom Juli 2017 „179095“ Einwohner habe (offensichtlich laut der in Bezug genommenen Quelle gemeint: 1.795.000 Einwohner) und damit über eine Einwohnerdichte von 4.986 Einwohnern pro km² verfüge. Die bei den gewalttätigen Auseinandersetzungen resp. israelischen Militäroperationen verursachten Verluste in der Zivilbevölkerung träfen außerdem fast ausschließlich den Gazastreifen und nicht das Westjordanland. Es verfälsche daher die Gefährdungsstatistik, wenn man das wesentlich geringere Risiko, im Westjordanland bei einer Militäraktion ums Leben zu kommen, in das auf den Gazastreifen bezogene Risiko mit einrechne. Die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Beurteilung des Gefährdungsgrades vorgenommene Differenzierung zwischen den Grenzgebieten des Gazastreifens und dem restlichen Gebiet sei nicht zielführend. Angesichts der geringen Größe des Gazastreifens spiele es für das Gefährdungsrisiko keine größere Rolle, ob man in Grenznähe wohne oder eher in Richtung Meer. Der Gazastreifen sei im Wesentlichen keine 10 km breit; auch ganz im Süden weise er keine Breite von 15 km auf. Dementsprechend schieße die Hamas grundsätzlich von überall aus und beträfen Vergeltungsschläge das gesamte Gebiet des Gazastreifens.

Mit dieser Argumentation erfolgt keine dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügende Auseinandersetzung mit der von der angegriffenen Ausgangsentscheidung angenommenen Möglichkeit des internen Schutzes i.S. von § 4 Abs. 3 i.V. mit § 3e AsylG (vgl. insofern auch BVerwG, B.v. 14.11.2012 - 10 B 22/12 - juris Rn. 7) in einer Weise, die dem Senat eine abweichende Bewertung im Zulassungsverfahren ermöglichte. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss auch hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (OVG LSA, B.v. 23.8.2018 - 3 L 293/18 - juris Rn. 3 m.w.N.). Stützt der Kläger seinen Berufungszulassungsantrag etwa auf die Behauptung, eine Tatsachenfrage habe grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, setzt dieses Darlegungserfordernis die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür voraus, dass die benannte Tatsachenfrage auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich ist. Der Rechtsmittelführer muss mithin bestimmte begründete Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisquellen benennen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Antragsbegründung zutreffend sind (OVG NRW, B.v. 31.7.2018 - 19 A 1675.17.A - juris Rn. 12 m.w.N.). Dem ist der Kläger vorliegend nicht gerecht geworden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann eine Gefahrenlage nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen eines bewaffneten Konflikts nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen besteht. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau), wobei zudem eine wertende Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat. Das Bundesverwaltungsgericht sieht bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres das Risiko, von 1:800 (0,125%) bzw. 1:1.000 (0,1%) verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 22 f.; U.v. 17.11.2011 - 10 C 11.10 - juris Rn. 20 f.; vgl. auch BayVGH, B.v. 4.8.2017 - 13a ZB 17.30791 - juris Rn. 7; U.v. 12.7.2018 - 20 B 17.31292 - juris Rn. 24; OVG LSA, B.v. 23.8.2018 - 3 L 293/18 - juris Rn. 21 ff.). Gemessen hieran hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend substantiiert dargetan, warum die von ihm aufgeworfene Frage hinsichtlich der innerstaatlichen Fluchtalternative (s.o.) anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Es versteht sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht von selbst, dass eine inländische Fluchtalternative i.S. von § 4 Abs. 3 i.V. mit § 3e AsylG im Fall des Gazastreifens von vornherein allein deshalb ausscheidet, weil sich dieser von der Meeresküste nur wenige Kilometer ins Landesinnere bis zur Grenze erstreckt, wenn sich anderseits die gefahrträchtigen Orte, an denen Bedrohungslagen i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (potenziell) in Betracht kommen, nach der Überzeugungsbildung des Erstgerichts i.S. von „Hot-Spots“ im unmittelbaren Bereich der Binnengrenze konzentrieren. Der weitere Vortrag in der Zulassungsbegründung, es spiele hinsichtlich der Risikoeinordnung bezüglich § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO wegen der geringen Breite des Gazastreifens von wenigen Kilometern keine relevante Rolle, ob man in Grenznähe oder eher in Richtung Meer wohne, weil die die Hamas grundsätzlich von überall schieße und daher Vergeltungsschläge das gesamte Gebiet des Gazastreifens beträfen, wird trotz der gegenteiligen, aus einer benannten Quelle abgeleiteten Sachverhaltsbewertung des Verwaltungsgerichts nicht ansatzweise mit Erkenntnisquellen untermauert. Insofern zeigt der Kläger nicht substantiiert auf, dass die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Sachlage (keine relevante Bedrohungslage i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO bei größerer Entfernung zur Grenze) unrichtig ist. Mit dem schlichten Angriff auf die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung und der hiermit implizit erhobenen Rüge der Fehlerhaftigkeit des Urteils wird kein Berufungszulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 AsylG geltend gemacht. Auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 15 ZB 17.31105 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht angenommenen alternativen internen Schutz in grenzferneren Regionen innerhalb des Gazastreifens gem. § 4 Abs. 3 i.V. mit § 3e AsylG, die der Kläger im Zulassungsverfahren nicht über die Geltendmachung eines Zulassungsgrundes zu überwinden vermochte, kommt es auf die Frage, wie hoch im besonders gefährlichen Grenzbereich oder auf die gesamte Fläche des Gazastreifens bezogen das jährliche Risiko ist, verletzt oder getötet zu werden, nicht mehr entscheidungserheblich an.

c) Ebenso vermag der Kläger mit der weiter erhobenen Frage

„Begründet die gegenwärtige Versorgungs- und Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung im Gazastreifen einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG?“,

eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu erreichen. Der Kläger greift im Zulassungsverfahren die Annahme des Verwaltungsgerichts an, es liege hinsichtlich der Versorgungslage im Gazastreifen kein Gefährdungsniveau vor, wonach er Gefahr laufe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden und im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten. Der Kläger trägt in seiner Antragsbegründung vor, die vorgenannte Ansicht des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zu der Einschätzung der Vereinten Nationen, die den Gazastreifen für unbewohnbar hielten. Über diese Einschätzung der UN werde im Internet berichtet. Es gebe kaum Strom und fast kein Trinkwasser. Die humanitäre Lage sei katastrophal. Die Bewohner hätten nur noch wenige Stunden am Tag Elektrizität und die Jugendarbeitslosigkeit liege bei mehr als 60%. Mehr als 95% des Wassers habe keine Trinkwasserqualität. Die israelische Blockade tue ein Übriges.

Auch mit diesem Vorbringen setzt sich der Kläger nicht substantiiert mit den Erwägungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander. Insbesondere wird hinreichend dargelegt, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte:

aa) Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere auf die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz nach Maßgabe von § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ganz ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Hierbei gelten im Einzelnen folgende Grundsätze (zusammenfassend vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 20 B 15.30110 - juris Rn. 34 ff.; B.v. 26.6.2017 - 15 ZB 17.30357 - juris Rn. 23 ff.; BayVGH, U.v. 12.7.2018 - 20 B 17.31292 - juris Rn. 31 ff.):

- Im Falle besonders schlechter humanitärer Verhältnisse ist ausnahmsweise in extremen Ausnahmesituationen von einem Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 auszugehen, wenn im Herkunftsstaat derart schlechte, nicht (überwiegend) auf Handlungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführende humanitäre Bedingungen bestehen, die als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sind (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 34 ff.; BayVGH, B.v. 11.12.2014 - 13a ZB 14.30400 - juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 12; U.v. 23.3.2017 a.a.O. Rn. 35; VGH BW, U.v. 24.7.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 79 ff.).

- Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll ferner von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen - zielstaatsbezogenen - Gefahr für die genannten Rechtsgüter, ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer bzw. entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ganz ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Eine Abschiebung wäre in diesen Fällen allenfalls auszusetzen, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (also im Falle einer schlechten Lebensmittelversorgung, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 = juris Rn. 11 ff.; U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 = juris Rn. 13 ff., insbes. Rn. 15; U.v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, 451 = juris Rn. 19 ff.; BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 20 B 15.30110 - juris Rn. 36).

bb) In der Begründung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2018 wird bei der Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V. mit Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genau auf die vorgenannten Maßstäbe abgestellt. Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass die humanitäre Situation im Gazastreifen bedenklich ist. Für das Verwaltungsgericht ist aber insoweit entscheidend und ausschlaggebend, dass derzeit über die humanitäre Leistung von H i l f s o r g a n i s a t i o n e n ein Versorgungsniveau aufrechterhalten wird, dass der Annahme eines Abschiebungsverbots nach den genannten Regelungen entgegensteht. Mit Letzterem hat sich der Kläger in der Antragsbegründung nicht auseinandergesetzt. Auch die von ihm in Bezug genommenen Kurzberichte aus der Internetpresse (ZeitOnline, „UN halten Gazastreifen für unbewohnbar“ v. 11.7.2017; ARD-Bericht „Gaza vor der Explosion“ v. 18.6.2018) gehen auf Hilfeleistungen von dritter Seite nicht ein und stehen damit nicht im Widerspruch zu der Annahme des Gerichtes, dass mit Blick auf Leistungen von Hilfsorganisationen sowie den ergänzenden Möglichkeiten des Klägers, seine Arbeitskraft einzusetzen und auf ein familiäres Netzwerk zurückzugreifen, für diesen ein Mindestversorgungsniveau gewährleistet sei, dass unterhalb der hohen Gefahrenschwellen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V. mit Art. 3 EMRK sowie § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege (exemplarisch zu den humanitären Dienstleistungen der UNRWA und anderen Institutionen im Bereich der Versorgung der Bevölkerung des Gazastreifens vgl. Seiten 3, 14 und 22 ff. des im Internet abrufbaren Original-UN-Berichts „Gaza - ten years later“ vom Juli 2017, der in dem von der Antragsbegründung in Bezug genommenen Artikel „UN halten Gazastreifen für unbewohnbar“ zitiert wird; vgl. insoweit auch BayVGH, B.v. 15.9.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 32, 33).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Kläger - ein nach eigenen Angaben palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Gazastreifen - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 31. Januar 2018, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung in die palästinensischen Autonomiegebiete oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Mit Urteil vom 8. August 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 31. Januar 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie (hilfsweise) den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und (weiter hilfsweise) festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab. Das Verwaltungsgericht verneinte in den Entscheidungsgründen einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) mit Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Verfolgungsvortrags. Einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 Abs. 1 AsylG) verneinte das Gericht entscheidungstragend aufgrund einer inländischen Fluchtalternative, § 4 Abs. 3 i.V. mit § 3e AsylG: Für die als Zuerkennungsgrund allein in Betracht kommende Fallgruppe des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund eines internationalen bewaffneten Konflikts könne die erforderliche Gefahrendichte - wonach der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreichen müsse, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung i.S. des Art. 15 lit. c) RL 2011/95/EU ausgesetzt zu sein - jedenfalls nicht für das gesamte Gebiet des Gazastreifens bejaht werden. Aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnisquellen ergebe sich, dass im Jahr 2018 bis zum 1. August rd. 150 Todesfälle und 7.000 Verletzte in den palästinensischen Autonomiegebieten (Gazastreifen und Westjordanland) zu beklagen seien. Setze man die aktuellen Zahlen ins Verhältnis zu der Gesamtbevölkerung, liege das statistische Risiko, in den palästinensischen Autonomiegebieten Veletzungs- oder Tötungsopfer zu werden, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Bereich von ca. 1:300 (0,33%). Soweit diese Wahrscheinlichkeit höher liege als die Wahrscheinlichkeit von 1:800, die das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 17. November 2011 (10 C 13.10) für die Bejahung einer ernsthaften individuelle Bedrohung als nicht ausreichend angesehen habe, sei zu berücksichtigen, dass sich dieses Zahlenmaterial nicht nur auf das Gebiet des Gazastreifens beziehe und dass darüber hinaus für das Gericht nicht ersichtlich sei, inwieweit Zivilisten betroffen gewesen seien. Unabhängig von der Frage, ob der o.g. abstrakte Wahrscheinlichkeitsgrad für die Bejahung einer entsprechenden Gefährdungsdichte im Sinne des § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AsylG ausreiche, führe jedenfalls eine wertende Gesamtbetrachtung zu der Annahme, dass eine entsprechende Gefahrendichte nicht gebietsübergreifend für den gesamten Gazastreifen angenommen werden könne. Die maßgeblichen Angriffe, die zu erheblichen Todeszahlen und Verletzten geführt hätten, hätten in unmittelbarer Nähe zu dem Grenzzaun zu Israel und überwiegend in Zusammenhang mit einmaligen Ereignissen stattgefunden, so etwa bei den gewalttätigen Ausschreitungen bei Protesten gegen die Verlegung der US-Botschaft nach Jerusalem. Die Gefahr, Opfer von israelischen (Gegen-) Angriffen zu werden, sei außerhalb der unmittelbaren Grenznähe und militärisch genutzter Ziele angesichts der geringen Größe des Gazastreifens zwar nicht ausgeschlossen, aber doch viel geringer. Von einer Gefahrendichte, wie sie § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AsylG voraussetze, könne daher unter Würdigung der Gesamtumstände nicht im gesamten Gebiet des Gazastreifens ausgegangen werden. Der Kläger müsse sich daher jedenfalls auf die Möglichkeit einer internen Schutzmöglichkeit verweisen lassen. Ein solches Ausweichen sei ihm auch zuzumuten. Das Verwaltungsgericht verneinte ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V. mit Art. 3 EMRK aufgrund der humanitären Lage und den allgemeinen Lebensbedingungen damit, dass ein hierfür von der Rechtsprechung gefordertes Gefährdungsniveau beim Kläger nicht vorliege. Zur Begründung ist in den Entscheidungsgründen gem. § 77 Abs. 2 AsylG zunächst auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom 31. Januar 2018 Bezug genommen. Hierin ist unter Bezugnahme auf einzelne verwaltungsgerichtliche Entscheidungen ausgeführt, dass es trotz der israelischen Einfuhrblockaden keine ausreichenden Hinweise dafür gebe, dass die - bislang jedenfalls durch die Unterstützung von Hilfsorganisationen gewährleistete - Versorgung im Gazastreifen hinsichtlich der Grundbedürfnisse (Ernährung, Unterkunft, medizinische Versorgung) unter ein Niveau gesunken sei, wonach eine generelle Leibes- und Lebensgefahr für die Bevölkerung vorliege. Ergänzend ist in den Entscheidungsgründen speziell für den Kläger ausgeführt, dass es sich bei diesem um einen gesunden arbeitsfähigen Mann handele, der durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten zumindest ein kleines Einkommen erzielen könne, um sein Überleben zu sichern. Zudem könne er unter Berücksichtigung seiner Angaben gegenüber dem Bundesamt auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen, von welchem er bei einer Rückkehr aller Lebenserfahrung nach Unterstützung und Schutz erhalten könne. Da der Kläger hiernach im Falle der Rückkehr nicht gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde bzw. es nicht so sei, dass ihm mangels jeglicher Lebensgrundlage landesweit der alsbaldige sichere Hungertod drohen würde, liege auch keine Gefahrenlage vor, die ausnahmsweise (d.h. trotz der Sperrwirkung aus § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG) ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründete.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, den er auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt, verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzinteresse weiter. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger behauptete Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 18.32029 - juris Rn. 4 m.w.N.). Das klägerische Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht.

a) Hinsichtlich der Klageabweisung in Bezug auf die beantragte Verpflichtung des Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) hat der Kläger von vornherein keinen Zulassungsgrund i.S. von § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG geltend gemacht oder dargelegt. Gegen die vom Verwaltungsgericht als entscheidungstragend bewertete mangelnde Glaubhaftigkeit des klägerischen Verfolgungsvortrags im Zulassungsverfahren wird in der Antragsbegründung nichts vorgebracht. Insbesondere wird diesbezüglich schon keine Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, die aus Sicht des Klägers von entscheidungserheblicher und fallübergreifender Bedeutung sein soll.

b) Hinsichtlich der auf einen behaupteten Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) zugeschnittenen Fragen,

„ob das Risiko im Gazastreifen zumutbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist oder aber ob das Risiko dort so hoch ist, dass der Anspruch auf subsidiären Schutzbesteht“, sowie

„ob es im Gazastreifen eine innerstaatliche Fluchtalternative gibt, aufgrund derer der subsidiäre Schutz nicht zu gewähren ist“,

setzt sich der Kläger in der Antragsbegründung nur unzureichend mit der in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils dargestellten Ansicht des Verwaltungsgerichts zur Möglichkeit des internen Schutzes gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V. mit § 3e AsylG auseinander.

Der Kläger bringt gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts und zur Untermauerung der aus seiner Sicht bestehenden grundsätzlichen Bedeutung der hierzu gestellten Fragen (s.o.) vor, das vom Verwaltungsgericht selbst ermittelte statistische Risiko (1:300) sei nach den vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 17. November 2011 aufgestellten Maßstäben wohl ausreichend, um einen Anspruch auf subsidiären Schutz zu begründen. Hinzukomme, dass der Gazastreifen laut Wikipedia nach einer Schätzung vom Juli 2017 „179095“ Einwohner habe (offensichtlich laut der in Bezug genommenen Quelle gemeint: 1.795.000 Einwohner) und damit über eine Einwohnerdichte von 4.986 Einwohnern pro km² verfüge. Die bei den gewalttätigen Auseinandersetzungen resp. israelischen Militäroperationen verursachten Verluste in der Zivilbevölkerung träfen außerdem fast ausschließlich den Gazastreifen und nicht das Westjordanland. Es verfälsche daher die Gefährdungsstatistik, wenn man das wesentlich geringere Risiko, im Westjordanland bei einer Militäraktion ums Leben zu kommen, in das auf den Gazastreifen bezogene Risiko mit einrechne. Die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Beurteilung des Gefährdungsgrades vorgenommene Differenzierung zwischen den Grenzgebieten des Gazastreifens und dem restlichen Gebiet sei nicht zielführend. Angesichts der geringen Größe des Gazastreifens spiele es für das Gefährdungsrisiko keine größere Rolle, ob man in Grenznähe wohne oder eher in Richtung Meer. Der Gazastreifen sei im Wesentlichen keine 10 km breit; auch ganz im Süden weise er keine Breite von 15 km auf. Dementsprechend schieße die Hamas grundsätzlich von überall aus und beträfen Vergeltungsschläge das gesamte Gebiet des Gazastreifens.

Mit dieser Argumentation erfolgt keine dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügende Auseinandersetzung mit der von der angegriffenen Ausgangsentscheidung angenommenen Möglichkeit des internen Schutzes i.S. von § 4 Abs. 3 i.V. mit § 3e AsylG (vgl. insofern auch BVerwG, B.v. 14.11.2012 - 10 B 22/12 - juris Rn. 7) in einer Weise, die dem Senat eine abweichende Bewertung im Zulassungsverfahren ermöglichte. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss auch hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (OVG LSA, B.v. 23.8.2018 - 3 L 293/18 - juris Rn. 3 m.w.N.). Stützt der Kläger seinen Berufungszulassungsantrag etwa auf die Behauptung, eine Tatsachenfrage habe grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, setzt dieses Darlegungserfordernis die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür voraus, dass die benannte Tatsachenfrage auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich ist. Der Rechtsmittelführer muss mithin bestimmte begründete Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisquellen benennen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Antragsbegründung zutreffend sind (OVG NRW, B.v. 31.7.2018 - 19 A 1675.17.A - juris Rn. 12 m.w.N.). Dem ist der Kläger vorliegend nicht gerecht geworden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann eine Gefahrenlage nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen eines bewaffneten Konflikts nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen besteht. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau), wobei zudem eine wertende Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat. Das Bundesverwaltungsgericht sieht bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres das Risiko, von 1:800 (0,125%) bzw. 1:1.000 (0,1%) verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 22 f.; U.v. 17.11.2011 - 10 C 11.10 - juris Rn. 20 f.; vgl. auch BayVGH, B.v. 4.8.2017 - 13a ZB 17.30791 - juris Rn. 7; U.v. 12.7.2018 - 20 B 17.31292 - juris Rn. 24; OVG LSA, B.v. 23.8.2018 - 3 L 293/18 - juris Rn. 21 ff.). Gemessen hieran hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend substantiiert dargetan, warum die von ihm aufgeworfene Frage hinsichtlich der innerstaatlichen Fluchtalternative (s.o.) anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Es versteht sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht von selbst, dass eine inländische Fluchtalternative i.S. von § 4 Abs. 3 i.V. mit § 3e AsylG im Fall des Gazastreifens von vornherein allein deshalb ausscheidet, weil sich dieser von der Meeresküste nur wenige Kilometer ins Landesinnere bis zur Grenze erstreckt, wenn sich anderseits die gefahrträchtigen Orte, an denen Bedrohungslagen i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (potenziell) in Betracht kommen, nach der Überzeugungsbildung des Erstgerichts i.S. von „Hot-Spots“ im unmittelbaren Bereich der Binnengrenze konzentrieren. Der weitere Vortrag in der Zulassungsbegründung, es spiele hinsichtlich der Risikoeinordnung bezüglich § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO wegen der geringen Breite des Gazastreifens von wenigen Kilometern keine relevante Rolle, ob man in Grenznähe oder eher in Richtung Meer wohne, weil die die Hamas grundsätzlich von überall schieße und daher Vergeltungsschläge das gesamte Gebiet des Gazastreifens beträfen, wird trotz der gegenteiligen, aus einer benannten Quelle abgeleiteten Sachverhaltsbewertung des Verwaltungsgerichts nicht ansatzweise mit Erkenntnisquellen untermauert. Insofern zeigt der Kläger nicht substantiiert auf, dass die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Sachlage (keine relevante Bedrohungslage i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO bei größerer Entfernung zur Grenze) unrichtig ist. Mit dem schlichten Angriff auf die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung und der hiermit implizit erhobenen Rüge der Fehlerhaftigkeit des Urteils wird kein Berufungszulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 AsylG geltend gemacht. Auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 15 ZB 17.31105 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht angenommenen alternativen internen Schutz in grenzferneren Regionen innerhalb des Gazastreifens gem. § 4 Abs. 3 i.V. mit § 3e AsylG, die der Kläger im Zulassungsverfahren nicht über die Geltendmachung eines Zulassungsgrundes zu überwinden vermochte, kommt es auf die Frage, wie hoch im besonders gefährlichen Grenzbereich oder auf die gesamte Fläche des Gazastreifens bezogen das jährliche Risiko ist, verletzt oder getötet zu werden, nicht mehr entscheidungserheblich an.

c) Ebenso vermag der Kläger mit der weiter erhobenen Frage

„Begründet die gegenwärtige Versorgungs- und Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung im Gazastreifen einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG?“,

eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu erreichen. Der Kläger greift im Zulassungsverfahren die Annahme des Verwaltungsgerichts an, es liege hinsichtlich der Versorgungslage im Gazastreifen kein Gefährdungsniveau vor, wonach er Gefahr laufe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden und im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten. Der Kläger trägt in seiner Antragsbegründung vor, die vorgenannte Ansicht des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zu der Einschätzung der Vereinten Nationen, die den Gazastreifen für unbewohnbar hielten. Über diese Einschätzung der UN werde im Internet berichtet. Es gebe kaum Strom und fast kein Trinkwasser. Die humanitäre Lage sei katastrophal. Die Bewohner hätten nur noch wenige Stunden am Tag Elektrizität und die Jugendarbeitslosigkeit liege bei mehr als 60%. Mehr als 95% des Wassers habe keine Trinkwasserqualität. Die israelische Blockade tue ein Übriges.

Auch mit diesem Vorbringen setzt sich der Kläger nicht substantiiert mit den Erwägungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander. Insbesondere wird hinreichend dargelegt, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte:

aa) Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere auf die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz nach Maßgabe von § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ganz ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Hierbei gelten im Einzelnen folgende Grundsätze (zusammenfassend vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 20 B 15.30110 - juris Rn. 34 ff.; B.v. 26.6.2017 - 15 ZB 17.30357 - juris Rn. 23 ff.; BayVGH, U.v. 12.7.2018 - 20 B 17.31292 - juris Rn. 31 ff.):

- Im Falle besonders schlechter humanitärer Verhältnisse ist ausnahmsweise in extremen Ausnahmesituationen von einem Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 auszugehen, wenn im Herkunftsstaat derart schlechte, nicht (überwiegend) auf Handlungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführende humanitäre Bedingungen bestehen, die als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sind (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 34 ff.; BayVGH, B.v. 11.12.2014 - 13a ZB 14.30400 - juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 12; U.v. 23.3.2017 a.a.O. Rn. 35; VGH BW, U.v. 24.7.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 79 ff.).

- Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll ferner von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen - zielstaatsbezogenen - Gefahr für die genannten Rechtsgüter, ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer bzw. entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ganz ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Eine Abschiebung wäre in diesen Fällen allenfalls auszusetzen, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (also im Falle einer schlechten Lebensmittelversorgung, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 = juris Rn. 11 ff.; U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 = juris Rn. 13 ff., insbes. Rn. 15; U.v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, 451 = juris Rn. 19 ff.; BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 20 B 15.30110 - juris Rn. 36).

bb) In der Begründung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2018 wird bei der Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V. mit Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genau auf die vorgenannten Maßstäbe abgestellt. Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass die humanitäre Situation im Gazastreifen bedenklich ist. Für das Verwaltungsgericht ist aber insoweit entscheidend und ausschlaggebend, dass derzeit über die humanitäre Leistung von H i l f s o r g a n i s a t i o n e n ein Versorgungsniveau aufrechterhalten wird, dass der Annahme eines Abschiebungsverbots nach den genannten Regelungen entgegensteht. Mit Letzterem hat sich der Kläger in der Antragsbegründung nicht auseinandergesetzt. Auch die von ihm in Bezug genommenen Kurzberichte aus der Internetpresse (ZeitOnline, „UN halten Gazastreifen für unbewohnbar“ v. 11.7.2017; ARD-Bericht „Gaza vor der Explosion“ v. 18.6.2018) gehen auf Hilfeleistungen von dritter Seite nicht ein und stehen damit nicht im Widerspruch zu der Annahme des Gerichtes, dass mit Blick auf Leistungen von Hilfsorganisationen sowie den ergänzenden Möglichkeiten des Klägers, seine Arbeitskraft einzusetzen und auf ein familiäres Netzwerk zurückzugreifen, für diesen ein Mindestversorgungsniveau gewährleistet sei, dass unterhalb der hohen Gefahrenschwellen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V. mit Art. 3 EMRK sowie § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege (exemplarisch zu den humanitären Dienstleistungen der UNRWA und anderen Institutionen im Bereich der Versorgung der Bevölkerung des Gazastreifens vgl. Seiten 3, 14 und 22 ff. des im Internet abrufbaren Original-UN-Berichts „Gaza - ten years later“ vom Juli 2017, der in dem von der Antragsbegründung in Bezug genommenen Artikel „UN halten Gazastreifen für unbewohnbar“ zitiert wird; vgl. insoweit auch BayVGH, B.v. 15.9.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 32, 33).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2015 (Geschäftszeichen 5791077-1-144) lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und drohte ihm die Abschiebung nach Mazedonien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Am 9. September 2015 stellte der (damals noch minderjährige) Kläger beim Bundesamt einen Folgeantrag. In einem vorgelegten Begleitschreiben seines Vaters vom 9. September 2015 wird ausgeführt, es handele sich um einen „Folgeantrag bezüglich § 60 AufenthG“. Es seien nach Erlass des Bescheides vom 23. Januar 2015 neue Tatsachen entstanden und es lägen neue Beweismittel vor: Die Oppositionspartei SDSM habe Abhörprotokolle veröffentlicht, aus denen die Gleichschaltung von Justiz, Polizei und Medien hervorgehe. Am 10. Mai 2015 seien in Kumanova bei einer Auseinandersetzung zwischen Albanern und der Polizei 22 Menschen getötet worden. Dieser Ort sei etwa 120 km vom Heimatort der Familie entfernt. Durch die Flucht der Großeltern des Klägers könnten neue Tatsachen vorgebracht werden; hiernach würde aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters zur Partei SDMS und der politischen Tätigkeit seiner Schwester nicht nur seine ganze Familie, sondern alle, die sie unterstützt hätten, sogar seine Großeltern verfolgt. Der Bruder des Großvaters des Klägers sei Ende Februar 2015 von vier Männern niedergeschlagen und tödlich verletzt worden. Die Verfolger hätten von diesem den Aufenthaltsort einer Schwester des Klägers in Erfahrung bringen wollen. Nachdem sich der Großvater vergeblich darum bemüht habe, die Krankenhausprotokolle zum Tod seines Bruders zu erhalten, seien dieser und seine Frau von einem am Überfall vom Februar beteiligten Täter bzw. von Personen aus dessen Umfeld körperlich angegriffen worden. Der Täter habe nur von der Polizei oder dem Bürgermeister die Information erhalten haben können, dass nach den Krankenhausprotokollen gefragt worden sei. Hierauf erging ein weiterer Bescheid des Bundesamts vom 4. Juli 2016 (Geschäftszeichen 6117372-144), mit dem der Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Verfahrens sowie sein Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 23. Januar 2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt wurde. Dieser Bescheid wurde dem Vater des Klägers am 13. Juli 2016 zugestellt.

Am 25. Juli 2016 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht München, mit der er zunächst beantragen ließ, sowohl den Bescheid vom 23. Januar 2015 (der ihm nach seinem Vortrag bislang nicht zugestellt worden sei) als auch den Bescheid vom 4. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten gem. Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen. Am 23. Februar 2017 fand die mündliche Verhandlung statt, an der neben dem Kläger persönlich auch sein bevollmächtigter Rechtsanwalt sowie sein Vater A** … (auch als Kläger in eigener Sache) teilnahm. Laut der Niederschrift über die Vereidigung des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung wurde die ebenfalls anwesende Dolmetscherin von der Einzelrichterin gemäß § 189 GVG vereidigt; laut der Niederschrift leistete die Dolmetscherin den Eid, indem sie unter Erheben der rechten Hand die Worte sprach: „Ich schwöre, treu und gewissenhaft zu übertragen.“ In der mündlichen Verhandlung erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, die Klage gegen den Bescheid vom 23. Januar 2015 sowie der Verpflichtungsantrag auf Asylanerkennung würden zurückgenommen.

Mit Urteil vom 8. März 2018 stellte das Verwaltungsgericht die vom Kläger gegen den Bescheid erhobene Verpflichtungsklage gem. § 92 Abs. 3 VwGO ein, soweit diese zurückgenommen wurde, und wies die Klage im Übrigen - d.h. hinsichtlich des verbleibenden (in der mündlichen Verhandlung gestellten) Antrags, den Bescheid des Bundesamts vom 4. Juli 2016 in den Ziffern 1 und 2 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen - ab.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem er vorbringt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und dass das erstinstanzliche Urteil verfahrensfehlerhaft gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 VwGO zustande gekommen sei, verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er legte im Zulassungsverfahren zwei unterschriebene „Eidesstattliche Versicherungen“ von Frau C* … … vom 15. April 2017 und vom 18. April 2017 vor. In der „Eidesstattliche Versicherung“ vom 15. April 2017 heißt es zum Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Februar 2017 wie folgt:

„Hiermit erkläre ich (…) an Eides statt:

Die Dolmetscherin kam einige Minuten zu spät, als die Richterin, die Kläger und ihr Anwalt und auch die Zuschauer ihre Plätze eingenommen hatten. Sie setzte sich links neben D* …, rechts neben Rechtsanwalt … Die Richterin stellte fest, dass sie noch vereidigt werden müsse und sagte kurz etwas dazu. Die Dolmetscherin stand auf. Dann stand auch der Anwalt auf. Als die Zuschauer sahen, dass der Anwalt aufstand, standen sie ebenfalls auf. A* … und D* … blieben sitzen. Ihnen war nicht übersetzt worden, dass nun die Vereidigung der Dolmetscherin durchgeführt werden sollte. Die Dolmetscherin hob ihre rechte Hand halbhoch, nickte mit dem Kopf und sagte so etwas wie: „ich schwöre“. Es fand keine Vereidigung in der Form statt, dass ihr die Richterin eine Formel vorgesagt hätte, die sie hätte wiederholen sollen.“

Die „Eidesstattliche Versicherung vom 18. April 2017 hat folgenden Inhalt:

„Hiermit versichere ich (…) an Eides statt:

Vor der Verhandlung beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Sachen D* … und A* … am 23.2.2017 fragte ich die Richterin Frau …, ob ich den beiden Klägern beigeordnet werden könne. Das lehnte die Richterin ab, da sie eine anwaltliche Vertretung hätten.“

Nach meiner Erinnerung habe ich die Richterin sogar zwei Mal darum gebeten.

Mir war aus dem vorigen Verfahren der Ehefrau bzw. Mutter der beiden Kläger … bekannt, dass die Zuschauer nicht zu Wort kommen können.

Ich kenne es aus meiner früheren beruflichen Tätigkeit in der Schuldnerberatung der Caritas Fürstenfeldbruck so, dass ich in Gerichtsverfahren beim Amtsgericht und auch beim Landgericht immer die Möglichkeit hatte, den Klienten beigeordnet zu werden, wenn ich den zuständigen Richter zu Beginn der Verhandlung darum gebeten hatte.“

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügen.

1. Die Berufung ist nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen.

a) Die vom Kläger behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Er verpflichtet die Gerichte, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Verfahrensgarantie gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 - 2 A 197/14 - juris Rn. 8 m.w.N.). Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt daher grundsätzlich nur dann vor, wenn das Gericht einen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 15 ZB 17.30494 - juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.9.2018 - 15 ZB 18.32208 - juris Rn. 4).

aa) Die Berufung kann nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zugelassen werden, weil Frau C* … … in der mündlichen Verhandlung nicht die Rechte aus § 67 Abs. 7 VwGO gewährt worden sind. Der Kläger trägt insofern vor, Frau G* …, die über diverses Hintergrundwissen der Familie des Klägers sowie über die politische Situation in Mazedonien verfüge und - auch über das Wissen des Klägers hinaus - viel zur Klärung von Einzelumständen hätte beitragen können (vgl. im Einzelnen Seiten 13 - 15 des Antragsschriftsatzes vom 18. April 2017), sei davon abgehalten worden, sich in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht in der Sache zu äußern. Das Verwaltungsgericht hätte aus Sicht des Klägers voraussichtlich anders entschieden, wenn Frau G* … als Beistand gehört worden wäre.

Gemäß § 67 Abs. 7 Satz 1 VwGO können die Beteiligten grundsätzlich mit Beiständen erscheinen. Nach § 67 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann Beistand sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Frau G* … konnte allerdings auf Basis dieser Norm nicht als Beistand auftreten, weil sie nicht zu dem in § 67 Abs. 2 VwGO enumerativ aufgeführten Personenkreis zählt, der als Bevollmächtigte zur Vertretung von Klägern befugt ist (vgl. VG Freiburg, B.v. 23.9.2009 - 4 K 1219/07 - juris Rn. 2). Das Gericht kann gem. § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO allerdings auch andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Auch bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers sowie der hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherung Frau G* …s kann hiermit keine Zulassung der Berufung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO begründet werden. Zwar gilt gem. § 67 Abs. 7 Satz 5 VwGO das vom Beistand Vorgetragene grundsätzlich als von dem Beteiligten vorgebracht, sodass es denkbar ist, dass bei rechtswidriger Nichtzulassung einer Person als Beistand durch das Gericht dem Kläger eigener Vortrag abgeschnitten und damit das rechtliche Gehör versagt wird. Die Berufung auf die Gehörsrüge setzt aber voraus, dass die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, genutzt wurden (vgl. BVerwG, B.v. 4.8.2008 - 1 B 3/08 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 5.2.2016 - 9 ZB 15.30247 - juris Rn. 21 m.w.N.; Breuning in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 108 Rn. 55). Dies war vorliegend nicht der Fall. Nach § 67 Abs. 7 Satz 4 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 VwGO ist vorgesehen, dass „andere Personen“ i.S. von § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO, die nicht als Beistände zugelassen werden, durch unanfechtbaren Beschluss des Gerichts zurückgewiesen werden. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht insofern mithin eine besondere Entscheidungsform vor (vgl. hierzu etwa VG Freiburg, B.v. 23.9.2009 - 4 K 1219/07). Ein solcher Beschluss ist ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht ergangen. Weil der - anwaltlich vertretene - Kläger in der mündlichen Verhandlung hierauf nicht hingewirkt hat, hat er nicht alle erforderlichen prozessualen Möglichkeiten, für den Kläger Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft. Im Übrigen ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, dass die Voraussetzungen einer Sachdienlichkeit und eines Bedürfnisses für eine Beistandszulassung i.S. von § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO vorlagen. Durch § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO soll einem im Ausnahmefall berechtigten Anliegen einer Naturalpartei, vor Gericht mit einer vertrauten oder besonders sachkundigen Person erscheinen zu dürfen und dieser den Vortrag in der Verhandlung zu überlassen, Rechnung getragen werden. Dabei sind die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine (nach § 67 Abs. 2 VwGO an sich) nicht zur Prozessvertretung befugte Person als Beistand zulassen kann, bewusst eng ausgestaltet. Ein solcher Ausnahmefall, in dem aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein Abweichen vom Regelfall einer Vertretung durch eine in § 67 Abs. 2 VwGO genannte Person zulässig sein soll, ist hier nicht ersichtlich. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit seinem bevollmächtigten Anwalt erschien, mit dessen Hilfe er ohne weiteres die Möglichkeit hatte, umfassend zum Sach- und Streitstand vorzutragen. Die Zulassung eines Beistandes nach § 67 Abs. 7 S. 3 soll nicht dazu führen, dass die Vorschriften über die Prozessvertretung ausgehöhlt werden (vgl. zum Ganzen VG Freiburg, B.v. 23.9.2009 - 4 K 1219/07 - juris Rn. 3; Hartung in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 67 Rn. 77; Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Mai 2018, § 67 Rn. 104). Soweit der Kläger und / oder sein (damaliger) bevollmächtigter Anwalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht der Meinung gewesen sein sollten, Frau G* … habe über besonderes, für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliches Tatsachenwissen verfügt, wäre es ihnen unbenommen geblieben, einen entsprechenden Beweisantrag auf Zeugenvernehmung zu stellen (vgl. insofern auch BayVGH, B.v. 16.3.2016 - 10 ZB 14.2634 - juris Rn. 15).

bb) Auch soweit der Kläger eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör darin sieht, dass die Dolmetscherin nicht vorschriftsmäßig beeidigt worden sei (s.o.) sowie dass dieser zahlreiche Übersetzungsfehler unterlaufen seien - was sich erst im Nachgespräch mit seinem Vater herausgestellt habe -, kann hierüber eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensverstoßes nicht begründet werden.

Der Senat lässt es vorliegend dahinstehen, ob eine Dolmetscherbeeidigung gegen rechtliche Vorgaben etwa aus § 55 VwGO i.V. mit §§ 185, 189 Abs. 1 Satz 1 GVG verstößt, wenn nicht alle Beteiligten beim Sprechen der Eidesformel aufstehen. Ein erheblicher Verfahrensverstoß, der wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte, könnte zum einen allenfalls dann angenommen werden, wenn der - hier zumal anwaltlich vertretene - Kläger zur Erhaltung seines Rügerechts den von ihm nunmehr mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemachten Rechtsverstoß gemäß § 295 Abs. 1 ZPO in der mündlichen Verhandlung gerügt hätte (BVerwG, B.v. 7.10.1987 - 9 CB 20.87 - NJW 1988, 722 = juris Rn. 6; vgl. auch BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 5 ZB 17.31569 - NVwZ-RR 2018, 631 = juris Rn. 9). Das ist hier ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht geschehen. Im Übrigen ist selbst eine verfahrensfehlerhafte Nichtbeeidigung eines Dolmetschers als solche nicht geeignet, das rechtliche Gehör zu verletzen. Eine Verletzung kommt nur in Betracht, wenn die Sprachmittlung durch einen zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übertragungsfehlern an erheblichen Mängeln gelitten und deshalb zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat (BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 5 ZB 17.31569 - NVwZ-RR 2018, 631 = juris Rn. 10 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 13.2.2004 - 7 LA 194/03 - NVwZ-RR 2004, 707 = juris Rn. 4).

Soweit der Kläger einwendet, er habe nach der mündlichen Verhandlung erfahren, dass der Dolmetscherin zahlreiche Übersetzungsfehler unterlaufen seien, vermag ihm dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verhelfen. In der Antragsbegründung wird diesbezüglich weiter vorgebracht, die Dolmetscherin habe die Aussage des Vaters des Klägers dahingehend übersetzt, der Großvater des Klägers sei „erschossen“ worden. Tatsächlich habe der Vater aber ein türkisches Wort benutzt, was tatsächlich „geschlagen“ bedeute. Ein weiteres Indiz für die mangelnden türkischen Sprachkenntnisse der Dolmetscherin sei - so die Antragsbegründung weiter - darin zu sehen, dass sie, bevor sie den Gerichtssaal betreten habe, die dort wartende Mutter des Klägers befragt habe, was der Familie passiert sei. Es sei anzunehmen, dass sie auch Vieles, was die Richterin gesagt habe, nicht richtig übersetzt habe. So sei dem Vater des Klägers das Argument, er sei nur „ein kleines Licht“ der SDSM gewesen, gar nicht übersetzt worden. Sowohl er - der Kläger - als auch sein Vater hätten in der mündlichen Verhandlung berichtet, was Letzterer in der Partei gearbeitet habe. Diese Frage habe die Richterin aber nicht gestellt. Sein Vater habe in diesem Zusammenhang tatsächlich geäußert, dass er viel für die Partei gearbeitet habe. Diese Antwort habe die Dolmetscherin nicht ins Deutsche übersetzt. Diese Aussage sei aber für die Einschätzung der Schutzbedürftigkeit und für den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung. Bei korrekter Kommunikation hätte sein Vater weiter darüber berichten können, mit welchem Fleiß er für die SDMS in seinem Heimatort tätig gewesen sei. Er hätte gesagt, dass er als äußerst hilfsbereiter Mensch jede Anfrage, jede Bitte und Unterstützung nachgekommen sei und daher überall sehr anerkannt und beliebt gewesen sei. Auch zu dem Argument der Richterin, dass der Vater bei seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt gesagt habe, dass die jetzige Regierung seit 2012 - und nicht (wie richtig) seit 2006 - an der Macht sei, hätten sowohl er - der Kläger - als auch sein Vater Einiges gesagt, wenn dies von der Dolmetscherin überhaupt bzw. richtig übersetzt worden wäre. Der Vater habe seinerzeit mit dieser Aussage gemeint, dass die Probleme erst mit der Präsidentschaft von Gruevski begonnen hätten, was der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Dezember 2016 bestätige.

Unabhängig von der Frage, welche Auswirkungen es für die Geltendmachung von Übersetzungsfehlern der Dolmetscherin hat, dass die Niederschrift über die mündliche Verhandlung als öffentliche Urkunde mit entsprechender Beweiskraft (§ 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 415 Abs. 1 VwGO) vor dem Verwaltungsgericht zu den vom Kläger zitierten und als relevant angesehenen Passagen keine Aussagen enthält und der Kläger es unterlassen hat, einen Antrag auf Protokollberichtigung bzw. Protokollergänzung gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO zu stellen (BayVGH, B.v. 18.1.2018 - 8 ZB 17.31372 - juris Rn. 13 m.w.N.), greift die Gehörsrüge diesbezüglich jedenfalls deshalb nicht durch, weil der Kläger in der Antragsbegründung nicht schlüssig aufzeigt, in welchen e n t s c h e i d u n g s e r h e b l i c h e n Punkten Übersetzungsmängel vorliegen sollen. Nur bei Übersetzungsfehlern des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten wäre eine für die Berufungszulassung relevante Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör denkbar (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2004 - 1 B 16. 04 - Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 70 = juris, Rn. 3; OVG NRW, B.v. 14.9.2017 - 4 A 2106/17.A - juris, Rn. 8 f.; B.v. 2.10.2017 - 4 A 2286/17.A - juris Rn. 6). Der Senat vermag aber nicht zu erkennen, welche noch entscheidungserheblichen Auswirkungen die in der Antragsbegründung im Zusammenhang mit Übersetzungsfehlern angesprochenen konkreten Themen (Erschießen statt Schlagen in Bezug auf den Großvater, Stellung und Arbeit des Vaters in der SDSM, Besetzung der Regierung seit 2006 bzw. seit 2012) haben könnten. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid vom 23. Januar 2015 nach teilweiser Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr streitgegenständlich ist. Das Verwaltungsgericht hatte in der Sache nur noch über die verbliebenen Anträge zu entscheiden, den (auf den Folgeantrag ergangenen) Bescheid des Bundesamts vom 4. Juli 2016 in den Ziffern 1 und 2 aufzuheben sowie hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, beim Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die insoweit erfolgte Klageabweisung wird in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils damit gerechtfertigt, dass die Wiederaufgreifensvoraussetzungen gem. § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorlagen (vgl. im Einzelnen Seiten 10 bis 12 des angegriffenen Original-Urteils). Soweit das Bundesamt in der Begründung des Bescheids vom 4. Juli 2016 das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen nicht explizit im Rahmen der Asylanerkennung oder der Zuerkennung internationalen Schutzes, sondern nur im Rahmen der erneuten Befassung mit § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG erörtert habe, führe dies - sollte man hierin einen Begründungsfehler i.S. von § 39 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwVfG sehen - nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wegen § 46 VwVfG zu keinem anderen Ergebnis. Auch die im Hinblick auf Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG erhobene hilfsweise Verpflichtungsklage habe die Klage keinen Erfolg. Zum einen sei das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (im engeren Sinn) gem. § 51 VwVfG nicht gegeben seien. Zum andern habe das Bundesamt nach den Grundsätzen des Wiederaufgreifens im engeren Sinn es auch ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO) abgelehnt, die bestandskräftige frühere Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten zurückzunehmen oder zu widerrufen (§ 51 Abs. 5 i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG). Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG erfordern würden, seien weder geltend gemacht worden noch seien diese ersichtlich. Insbesondere könne der Kläger daraus, dass das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG für seine Mutter festgestellt habe, kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG für sich selbst ableiten. Die für das Familienasyl bzw. den internationalen Schutz für Familienangehörige geltende Vorschrift des § 26 AsylG finde beim Vorliegen eines nationalen Abschiebungshindernisses gerade keine Anwendung.

Der Kläger hat im Zulassungsverfahren aber mit dem (oben zusammengefassten) Vortrag im Zulassungsverfahren weder substantiiert am Maßstab des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, inwiefern diese, auf den noch streitgegenständlichen Antrag begrenzte Sachentscheidung des Gerichts unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidungsgründe anders hätte ausfallen können, wenn die Dolmetscherin aus seiner Sicht richtig übersetzt hätte, noch hat er dargelegt, was er - auch insofern mit Blick auf die Entscheidungsgründe des Gerichts beim verbleibenden (begrenzten) Streitgegenstand - noch diesbezüglich E n t s c h e i d u n g s e r h e b l i c h e s vorgetragen hätte.

cc) Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Rüge, der streitgegenständliche Bescheid hätte nicht allein seinem Vater zugestellt werden dürfen (s.u.), einwendet, das Verwaltungsgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass der Bescheid vom 4. Juli 2016 mangels wirksamer Zustellung keine Rechtswirkungen habe, und es deshalb auf einen sachdienlichen Klageantrag (nämlich gerichtet auf die Feststellung, dass von dem Bescheid keine Rechtswirkungen ausgehen) habe hinwirken müssen, geht dies schon deshalb fehl, weil der Kläger die entsprechende fehlende Rechtswirkung des Bescheides aufgrund falscher oder unterbliebener Zustellung nicht erfolgreich vorzubringen vermag, vgl. unten b) bb) sowie 2.b). Im Übrigen besteht eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer sog. Überraschungsentscheidung - nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 23.1.2014 - 1 B 12.13 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 15 ZB 18.32165 - juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 6.6.2016 - 13 A 1882/15.A - juris Rn. 28; OVG SA, B.v. 22.1.2018 - 3 L 63/17 - juris Rn. 3). Dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen hätten, wird weder substantiiert vorgetragen noch ist dies - auch unter Berücksichtigung der anwaltlichen Vertretung des Klägers bereits im erstinstanzlichen Verfahren - sonst ersichtlich.

b) Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ist auch nicht wegen Entzug des gesetzlichen Richters erfüllt.

aa) Das gilt zum einen hinsichtlich des klägerischen Einwands, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da die Sache aufgrund ihrer besonderen Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung nicht von der Einzelrichterin hätte entschieden werden dürfen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Übertragung auf den Einzelrichter unterlaufene Verfahrensfehler allein grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung führen. Das Rechtsmittelgericht ist vielmehr an Beschlüsse zur Einzelrichterübertragung gebunden. Dies ergibt sich im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht aus § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sind, in Verbindung mit den gemäß § 173 Satz 1 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, wonach die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen einer inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht nicht unterliegen. Im - wie hier - Asylprozessrecht gilt eine entsprechende Bindung des Rechtsmittelgerichts über § 76 Abs. 1 i.V. mit § 80 AsylG. Diesbezügliche Verfahrensrügen sind einer inhaltlichen Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen. Ein dem Übertragungsbeschluss anhaftender Rechtsfehler kann daher allenfalls dann beachtlich sein, wenn er zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, so etwa, wenn für die Übertragung willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren und der Beteiligte damit unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzogen worden ist (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 15.10.2001 - 8 B 104.01 - NVwZ-RR 2002, 150 = juris Rn. 3 ff.; B.v. 21.3.2000 - 7 B 36.00 - juris Rn. 4; OVG NRW, B.v. 22.8.2018 - 3 A 1312/16 - juris Rn. 22 ff.; NdsOVG, B.v. 24.3.2017 - 8 LA 197/16 -InfAuslR 2017, 245 = juris Rn. 46, 47 m.w.N.; speziell im Asylprozess: HessVGH, B.v. 25.2.1999 - 9 UZ 4167/98.A - juris Rn. 14 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass derart willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Einzelrichterübertragung maßgebend gewesen sein sollten, bestehen nach dem Zulassungsvorbringen hier nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

bb) Auch soweit der Kläger eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit Art. 267 Abs. 2 AEUV mit der Begründung rügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, dem EuGH gem. Art. 267 AEUV die folgenden Fragen vorzulegen:

- „Ist die Zustellung eines Ablehnungsbescheids im Asylverfahren, der den Antrag eines Minderjährigen betrifft, an nur einen der beiden sorgeberechtigten Elternteile mit europäischem Primär- und Sekundärrecht vereinbar?“,

- „Steht die Einstufung Mazedoniens als sicheres Herkunftsland - auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen, wie sie u.a. dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts entnommen werden können - im Einklang mit europäischem Primär- und Sekundärrecht?“

vermag er hiermit nicht durchzudringen. Nach Art. 267 Abs. 1 AEUV entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung u. a. über die Auslegung des Vertrages der Europäischen Gemeinschaft sowie über die Gültigkeit und die Auslegung des von den Organen der Gemeinschaft erlassenen Gemeinschaftsrechts. Der Europäische Gerichtshof ist zwar, soweit er über eine im Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellte, gemeinschaftsrechtliche Frage zu entscheiden hat, gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO (zuletzt vgl. BVerfG, B.v. 3.9.2018 - 1 BvR 552/17 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Antragsbegründung wird aber bereits dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinsichtlich eines möglichen Verstoßes mit Europarecht nicht gerecht. Allein die Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren aussetzen und den Rechtsstreit zur Klärung bestimmter Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshofe vorlegen müssen, ist nicht ausreichend, um den Darlegungserfordernissen bezogen auf den in Rede stehenden Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO zu genügen. Vielmehr muss der Verfahrensmangel in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO: OVG LSA, B.v. 9.12.2014 - 3 L 5/12 - juris Rn. 97). Hieran fehlt es. Denn mit dem bloßen Vortrag, das Verwaltungsgericht habe, weil die Berufung gegen das angefochtene Urteil nicht ohne weiteres zulässig sei, als letztinstanzliches Gericht i.S. von Art. 267 AEUV entschieden, sowie mit der nicht näher konkretisierten Bezugnahme auf die Entscheidung BVerfG, B.v. 17.1.2017 - 2 BvR 2013/16 - NVwZ 2017, 470 ff. -, die andere Sach- und Rechtsfragen betrifft (dort: Abschiebung nach Bulgarien im Dublin-Verfahren; Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG im Eilverfahren gem. § 80 Abs. 5, Abs. 7 VwGO), wird vom Kläger nicht substantiiert dargetan, gegen welche konkreten Normen des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der thematisierten Umstände im vorliegenden Fall verstoßen sein könnte und dass deshalb schon inhaltlich eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nahegelegen hätte. Im Übrigen trifft eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bei Zweifeln über die Auslegung von Unionsrecht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV grundsätzlich nur letztinstanzliche Gerichte. Dazu zählt nicht das Verwaltungsgericht, da gegen sein Urteil mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV gegeben ist. Denn eine Entscheidung ist auch dann mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts anfechtbar, wenn die Einlegung von Rechtsmitteln an eine Zulassung gebunden ist und über diese Zulassung ein höherinstanzliches Gericht entscheidet. M.a.W. stellt auch der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung - wie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei revisiblem Bundesrecht (BVerwG B.v. 20.3.1986 - 3 B 3.86 - NJW 1987, 601= juris Rn. 2; B.v. 15.5.1990 - 1 B 64.90 - InfAuslR 1990, 293 = juris Rn. 6) - ein Rechtsmittel in diesem Sinne dar (vgl. BayVGH, B.v 2.5.2013 - 11 ZB 11.3034 - NVwZ-RR 2013, 736 = juris Rn. 3 m.w.N.; OVG LSA, B.v. 9.12.2014 - 3 L 5/12 - juris Rn. 99). Schon aus diesem Grund bestand keine Vorlagepflicht des Verwaltungsgerichts nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Dass die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge auf einen Verstoß gegen Art. 267 Abs. 2 AEUV zielen könnte (vgl. hierzu OVG LSA, B.v. 9.12.2014 - 3 L 5/12 - juris Rn. 100 f.), ergibt sich aus der Zulassungsbegründung nicht. Insbesondere hat der Kläger in der Antragsbegründung schon nicht am Maßstab des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass sich das Ermessen des Verwaltungsgerichts nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Vorlageverpflichtung verdichtet hat (BayVGH, B.v 2.5.2013 - 11 ZB 11.3034 - NVwZ-RR 2013, 736 = juris Rn. 4). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass jedenfalls nunmehr der Verwaltungsgerichtshof die genannten Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen habe, hat dies mit einem Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren nichts zu tun. Sollte insofern implizit geltend gemacht worden sein, es läge wegen eines gemeinschaftsrechtlichen Klärungsbedarfs der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG vor (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, vgl. hierzu auch im Folgenden), wurde den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG schon deshalb nicht Genüge getan, weil nicht hinreichend substantiiert vorgebracht wurde, warum die gestellten Fragen entscheidungserheblich sind, warum überhaupt ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegen soll und insbesondere gegen welche konkreten Normen des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts hier verstoßen sein könnte (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.1990 - 1 B 64.90 - InfAuslR 1990, 293 = juris Rn. 5), vgl. auch unten 2 b).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 7 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht.

a) Die vom Kläger erhobene Frage

„Kann der Bescheid „des Bundesamts mit dem Tenor ‚Der Antrag auf Durchführung eines weiteren Verfahrens wird abgelehnt‘ durch das Verwaltungsgericht umgedeutet werden in eine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG?“

ist nicht klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung des Bundesamts vom 4. Juli 2016 nicht „umgedeutet“, sondern ist davon ausgegangen, dass sich die dort tenorierte Entscheidung, den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abzulehnen, nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I 2016, 1939) der Sache nach als eine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG darstellt, wenn - wie hier - im Falle eines Folgeantrags ein weiteres Asylverfahren gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V. mit § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG nicht durchzuführen ist. Diese Sicht ist entgegen dem Vorbringen des Klägers von der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung gedeckt (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 = juris Rn. 15; U.v. 21.11.2017 - 1 C 39.16 - InfAuslR 2018, 111 = juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 13.10.2016 - 20 B 15.30008 - juris Rn. 22; VGH BW, B.v. 27.6.2018 - A 9 S 1371/18 - juris Rn. 7; vgl. auch Berlit, jurisPR-BVerwG 4/2017 Anm. 2), sodass es diesbezüglich keines Berufungsverfahrens zur Klärung bedarf. Die vom Kläger in Bezug genommenen (älteren) Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2015 (Az. 1 C 4.15) sowie vom 20. März 2017 (Az. 1 C 20.16, 1 C 17.16 und 1 C 18.16: Vorlagebeschlüsse zur Vorabentscheidung durch den EuGH) betreffen andere Fallgestaltungen, die mit dem vorliegenden Streitgegenstand nichts zu tun haben.

b) Auch aufgrund der vom Kläger als grundsätzlich angesehenen weiteren Frage

„Ist die Zustellung eines Bescheids, der den Antrag eines Minderjährigen betrifft, an nur einen der beiden sorgeberechtigten Elternteile wirksam?“

ist die Berufung nicht zuzulassen, weil sich die Zulässigkeit der Zustellung eines einen Minderjährigen betreffenden Bescheides an nur einen Elternteil, auch wenn dieser von beiden Elternteilen gesetzlich vertreten wird, aus der insofern eindeutigen Regelung des § 6 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) ergibt (zur Geltung der allgemeinen Zustellungsvorschriften neben § 10 AsylG im Asylverfahrensrecht vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 10 Rn. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2018, zu § 10 AsylG Rn. 2; speziell zur Geltung von § 6 Abs. 3 VwZG im Asylverfahrensrecht, sofern nicht nach § 10 Abs. 3 AsylG verfahren wird, vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand: Juni 2018, § 10 Rn. 181). Unabhängig davon setzt sich die insofern unsubstantiierte Antragsbegründung weder mit § 10 AsylG noch mit § 6 Abs. 3 VwZG auseinander. Soweit der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der Frage damit begründet, sie sei dem Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen, genügt er dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, weil er nicht im Ansatz darlegt, warum insofern ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegen könnte bzw. am Maßstab welcher konkreten Normen des primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts diese Frage zu messen wäre und warum deshalb eine Entscheidung im Verfahren nach Art. 267 AEUV geboten sein könnte (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.1990 - 1 B 64.90 - InfAuslR 1990, 293 = juris Rn. 5, s. auch schon oben 1. b) bb).

c) Die beiden gestellten Fragen

„Ist die Beeidigung einer nicht allgemein vereidigten Dolmetscherin durch das Gericht wirksam, wenn der Kläger im Gerichtssaal nicht aufsteht? Wenn dies nicht der Fall ist, muss die mündliche Verhandlung wiederholt werden, bevor ein Urteil ergehen darf?“

führen mangels Entscheidungserheblichkeit / Klärungsbedürftigkeit nicht zur Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Es kann auch insofern dahinstehen, inwiefern dieser vom Kläger angenommene Verfahrensverstoß im Zusammenhang mit der Beeidigung tatsächlich vorliegt. Jedenfalls rechtfertigen die vom Kläger erhobenen Fragen die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil sie sich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen würde. Wie vorher ausgeführt könnte sich ein erheblicher Verfahrensverstoß in Form der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs aufgrund einer fehlerhaften Eidesleistung allenfalls dann auswirken, wenn der anwaltlich vertretene Kläger zur Erhaltung seines Rügerechts den von ihm nunmehr gemachten Rechtsverstoß in der mündlichen Verhandlung gerügt hätte und wenn die Sprachmittlung durch die zugezogene Dolmetscherin sich auf die Entscheidung hätte auswirken können. Ersteres ist laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht erfolgt. Letzteres ist vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht hinreichend substantiiert gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG vorgebracht worden, vgl. oben 1 a) bb).

d) Der Kläger kann auch mit den von ihm gestellten Fragen

„Setzt die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 AufenthG voraus, dass der Einzelne einer gezielten und damit individuellen Rechtsgutsverletzung ausgesetzt ist?

Bejahendenfalls: Fehlt es an einer gezielten und damit individuellen Rechtsgutsverletzung, wenn diese aufgrund der politischen Aktivität eines Familienmitglieds erfolgt?“

die Voraussetzungen eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht bewirken. Sowohl aufgrund des klaren Wortlauts als auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass bereits die erste Frage mit „Nein“ zu beantworten ist, sodass insoweit zur Durchführung eines Berufungsverfahrens kein Klärungsbedarf mehr besteht. So ist maßgeblich im Zusammenhang mit humanitären Notlagen aufgrund der im Herkunftsstaat bestehenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und der dortigen Versorgungslage geklärt, dass ein Ausländer nach Maßgabe von § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch ohne eine gezielte Repression seitens des Staates oder nichtstaatlicher Dritter (ausnahmsweise) Abschiebungsschutz beanspruchen kann, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Hierbei gelten im Einzelnen folgende Grundsätze (zusammenfassend vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 20 B 15.30110 - juris Rn. 34 ff.; B.v. 26.6.2017 - 15 ZB 17.30357 - juris Rn. 23 ff.; U.v. 12.7.2018 - 20 B 17.31292 - juris Rn. 31 ff.; B.v. 20.9.2018 - 15 ZB 18.32223 - noch unveröffentlicht). So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle besonders schlechter humanitärer Verhältnisse in extremen Ausnahmesituationen von einem Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 auszugehen, wenn im Herkunftsstaat derart schlechte, nicht (überwiegend) auf Handlungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführende humanitäre Bedingungen bestehen, die als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sind (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 34 ff.; BayVGH, B.v. 11.12.2014 - 13a ZB 14.30400 - juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 12; U.v. 23.3.2017 a.a.O. Rn. 35; VGH BW, U.v. 24.7.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 79 ff.). Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll ferner von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen - zielstaatsbezogenen - Gefahr für die genannten Rechtsgüter, ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer bzw. entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dann ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. im Einzelnen BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 = juris Rn. 11 ff.; U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 = juris Rn. 13 ff., insbes. Rn. 15; U.v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, 451 = juris Rn. 19 ff.; BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 20 B 15.30110 - juris Rn. 36).

Entscheidend ist aber - unabhängig von einer gezielten / individuellen Rechtsgutsverletzung und unabhängig davon, ob es um humanitäre Notlagen oder um sonstige bedrohungslagen geht - schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelungen in § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, dass im jeweiligen Einzelfall der Asylsuchende (wie auch bei asylrechtlichen Ansprüchen nach Art. 16a GG, § 3 AsylG und § 4 AsylG) tatsächlich s e l b s t betroffen ist, d.h. dass bei einer Berufung auf § 6 Abs. 5 AufenthG seine dort geschützten Rechte im Falle der Abschiebung verletzt würden (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 35, wonach der Verweis auf die EMRK Abschiebungshindernisse umfasst, die „in Gefahren begründet liegen, welche d e m A u s l ä n d e r im Zielstaat der Abschiebung drohen) bzw. dass im Fall der Geltendmachung eines Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für diesen selbst im Fall der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Sollte die zweite Frage daher überhaupt noch gestellt sein (vgl. „bejahendenfalls“), weil es dem Kläger womöglich in der Sache um die Klärung geht, ob bei einem Asylsuchenden eine abschiebungsrelevante Gefahr i.S. von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der politischen Aktivität eines Familienmitglieds angenommen werden kann, wäre eine so verstandene Frage keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich, weil die Antwort auf diese von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig ist, sie deshalb nicht hinreichend konkret gefasst ist und sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen würde (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 - 6 B 14.16 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.11.2017 - 15 ZB 17.31494 - juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 23.8.2018 - 15 ZB 18.30366 - juris Rn. 12). Tatsächlich verbleibt insofern dann nur ein Einwand gegen das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht nicht angenommenen Voraussetzungen eines Wiederaufgreifensgrundes gem. § 51 Abs. 1 VwVfG (allein hierauf beziehen sich die vom Kläger angegriffenen Ausführungen auf Seite 11 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2017). Mit dem Angriff auf die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung und der schlichten Rüge der Fehlerhaftigkeit des Urteils wird aber kein Berufungszulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG geltend gemacht. Auch auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 15 ZB 17.31105 - juris Rn. 5 m.w.N.). Im Übrigen wird - ohne dass es darauf für die vorliegenden Entscheidung noch ankommt - darauf hingewiesen, dass nach den im Jahr 2017 abgehaltenen Wahlen nunmehr die Partei SDSM den Ministerpräsidenten (Zaev) stellt, der eine Koalition aus SDSM und alb. Parteien führt; die Kommunalwahlen im Oktober 2017 brachten einen überwältigenden Wahlsieg für die regierende SDSM, vgl. Seite 6 des Lagebericht des Auswärtigen Amts „Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG“ vom 3. August 2018 (Stand: Juli 2018). Vor diesem Hintergrund erscheinen asylrechtserhebliche Beeinträchtigungen des Klägers aufgrund der Aktivität seines Vaters in der SDSM als früherer Oppositionspartei am Maßstab von Art. 3, 4 AsylG sowie §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien derzeit nicht realistisch.

e) Unabhängig von der Frage, inwiefern die vom Kläger unter Rekurs auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 2. Dezember 2016 (Stand: Juli 2016) gestützten Bedenken hinsichtlich der Einstufung Mazedoniens als sicheres Herkunftsland aufgrund der neuen politischen Lage nach den Wahlen im Jahr 2017 (s.o.) jedenfalls nunmehr überholt sind, kann schließlich auch die im Zulassungsantrag formulierte Frage

„Steht die Einstufung Mazedoniens als sicherer Herkunftsstaat - auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen, wie sie u.a. dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts entnommen werden können - im Einklang mit dem Grundgesetz, Europarecht und Völkerrecht?“

keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen. Auch wenn - wie der Kläger vorbringt - die Frage, ob sein Herkunftsland als sicher eingestuft werde, für Asylsuchende aus Mazedonien allgemein von besonderer Relevanz mit Blick auf den Prüfungsmaßstab im Asylverfahren sein mag, ist im vorliegenden Fall die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht ersichtlich, weil für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Einstufung Mazedoniens als sicherer Herkunftsstaat nach Maßgabe der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils keine Rolle gespielt hat, vgl. insbesondere auch oben 1 a) bb). Soweit die Antragsbegründung vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht auf die Begründung des Bundesamtsbescheids berufen dürfen, sondern hätte den Maßstab anwenden müssen, der für Asylantragsteller gelte, die nicht aus einem sicheren Herkunftsland eingereist seien, kann auch hiermit die Entscheidungserheblichkeit daher nicht untermauert werden. Denn eine Passage, wonach das Verwaltungsgericht gem. § 77 Abs. 2 AsylG zur Begründung des Urteils auf Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zur Einstufung Mazedoniens als sicherem Herkunftsstaat abstellt, findet sich in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 8. März 2017 tatsächlich nicht. Der Bescheid vom 23. Januar 2015 ist nicht mehr streitgegenständlich. Soweit nach dem Vorbringen des Klägers die Einstufung als sicheres Herkunftsland z.B. Folgen für die Entscheidung über eine Beschäftigungserlaubnis (§ 60a Abs. 6 AufenthG) oder für eine sog. Ausbildungsduldung (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG) habe, stellen diese für den vorliegenden Streitgegenstand keine entscheidungstragenden Umstände dar.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.