Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2018 - 15 ZB 18.31380

bei uns veröffentlicht am18.06.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

I.

Die Klägerin zu 1 ist die Ehefrau des Klägers im Verfahren 15 ZB 18.31379 (Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth in erster Instanz B 1 K 17.32876), dessen Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des Senats vom heutigen Tag, auf den Bezug genommen wird, ebenfalls abgelehnt wurde. Die Kläger zu 2 und 3 sind die gemeinsamen Kinder der Klägerin zu 1 und ihrem vorgenannten Ehemann.

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2017, mit dem ihnen die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden (Nr. 1 und Nr. 3), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde (Nr. 2), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), sie unter Androhung der Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurden, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Anfechtung nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss zu verlassen (Nr. 5), sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 6).

Mit Urteil vom 26. April 2018 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die von den Klägern am 23. August 2017 erhobene Klage – mit der sie beantragte hatten, den Bescheid vom 11. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als asylberechtigt anzuerkennen oder ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutz zu bewilligen oder festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen – ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

1. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die Kläger verweisen hinsichtlich der Begründung ihres Antrags auf die Antragsbegründung des Klägers im Verfahren 15 ZB 18.31379 (Ehemann der Klägerin zu 1, Vater der Kläger zu 2 und 3).

Der Kläger im Verfahren 15 ZB 18.31379 brachte zur Begründung seines Zulassungsantrags – unter Vorlage eines Schreibens eines georgischen Rechtsanwalts vom 5. Mai 2018, das von mehreren, die Richtigkeit des Inhalts bezeugenden Personen unterschrieben ist – vor, das Verwaltungsgericht habe die Bedrohungslage für ihn und seine Familie nicht ausreichend berücksichtigt. Er sei systematisch wegen einer angeblichen Forderung gegen ihn in der Höhe von mehr als einer Million US-Dollar in Georgien mit staatlicher Unterstützung oder Duldung erpresst worden und werde dies noch immer. Er sei im Jahr 2010 unrechtmäßig wegen eines angeblichen gesetzwidrigen Verkaufs von Grundstücken verurteilt worden. Am 29. Oktober 2013 sei er vom damaligen georgischen Präsidenten begnadigt worden. Trotzdem seien er und seine Eltern mehrfach bedroht und eingeschüchtert worden, es habe ferner Versuche der Ausübung körperlicher Gewalt gegeben. Vor seiner Flucht aus Georgien sei ihm auch mit Gewalt gegen seine Kinder und seine Frau (also die Kläger im vorliegenden Verfahren) gedroht worden.

Mit diesem Vorbringen ist die von den Klägern ausschließlich geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 24.4.2018 – 8 ZB 18.30874 – juris Rn. 4; B.v. 6. Juni 2018 – 15 ZB 18.31230).

In der Sache tragen die Kläger unter Bezugnahme auf den Vortrag im Verfahren 15 ZB 18.31379 nur vor, dass sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich für falsch halten. Weder haben sie eine aus ihrer Sicht als grundsätzlich anzusehende konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert, noch finden sich in ihrem Vortrag Ausführungen dazu, inwiefern eine Berufungsentscheidung dem Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts dienlich sein könnte. Eine inhaltliche Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und rechtlichen Subsumtion durch das Verwaltungsgericht kann eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht begründen. Auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann ein Zulassungsantrag im Asylrecht nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in hierauf bezogenen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5 m.w.N.).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2017, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden (Nr. 1 und Nr. 3), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde (Nr. 2), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), er unter Androhung der Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Anfechtung nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss zu verlassen (Nr. 5), sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 6).

Mit Urteil vom 26. April 2018 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die vom Kläger am 23. August 2017 erhobene Klage – mit der er beantragte hatte, den Bescheid vom 11. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als asylberechtigt anzuerkennen oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutz zu bewilligen oder festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen – ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

1. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Kläger bringt mit seinem Zulassungsantrag vom 1. Juni 2018 – unter Vorlage eines Schreibens eines georgischen Rechtsanwalts vom 5. Mai 2018, das von mehreren, die Richtigkeit des Inhalts bezeugenden Personen unterschrieben ist – ausschließlich vor, das Verwaltungsgericht habe die Bedrohungslage für ihn und seine Familie nicht ausreichend berücksichtigt. Er sei systematisch wegen einer angeblichen Forderung gegen ihn in der Höhe von mehr als einer Million US-Dollar in Georgien mit staatlicher Unterstützung oder Duldung erpresst worden und werde dies noch immer. Er sei im Jahr 2010 unrechtmäßig wegen eines angeblichen gesetzwidrigen Verkaufs von Grundstücken verurteilt worden. Am 29. Oktober 2013 sei er vom damaligen georgischen Präsidenten begnadigt worden. Trotzdem seien er und seine Eltern mehrfach bedroht und eingeschüchtert worden, es habe ferner Versuche der Ausübung körperlicher Gewalt gegeben. Vor seiner Flucht aus Georgien sei ihm auch mit Gewalt gegen seine Kinder und seine Frau gedroht worden.

Mit diesem Vorbringen ist die vom Kläger ausschließlich geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 24.4.2018 – 8 ZB 18.30874 – juris Rn. 4; B.v. 6. Juni 2018 – 15 ZB 18.31230).

In der Sache trägt der Kläger letztlich nur vor, dass er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich für falsch hält. Weder hat er eine aus seiner Sicht als grundsätzlich anzusehende konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert, noch finden sich in seinem Vortrag Ausführungen dazu, inwiefern eine Berufungsentscheidung dem Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts dienlich sein könnte. Eine inhaltliche Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und rechtlichen Subsumtion durch das Verwaltungsgericht kann eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht begründen. Auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann ein Zulassungsantrag im Asylrecht nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in hierauf bezogenen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5 m.w.N.).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist georgischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 25. Mai 2017 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Am 2. Juni 2017 stellte er Asylantrag Bei seiner Anhörung nach § 25 AsylG beim … (…) am 7. Juni 2017 gab der Kläger an, er habe in Polen im Jahr 2009 Asylantrag gestellt und habe danach illegal ein Jahr in Paris gelebt. Von 2010 bis 2012 sei er in Florenz bei der Caritas untergebracht gewesen. Im Jahr 2013 sei er illegal in Madrid gewesen. Seine Eltern würden in Tiflis in ihrem eigenen Haus wohnen. Er habe noch eine Schwester im Heimatland. Er habe einen Hochschulabschluss, ein Diplom als Ingenieur und ein Jura-Diplom. Er habe bei einer Erdbewegungsfirma gearbeitet und durchschnittlich 3.500 Lari verdient. Er habe im Jahr 2003 als Saakashvili an die Macht gekommen sei an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen und diese auch teilweise organisiert. Im Jahr 2009 sei ein Mann von der Regierung gekommen und habe 1 Mio. Dollar von ihm und seinem Trauzeugen gefordert mit der Auflage, dass sie sich nicht mehr politisch engagieren sollen. Der Trauzeuge sei dann von der Regierung festgenommen worden. Der Ehemann einer Mitarbeiterin habe ihm gegen Bezahlung von 40.000 Dollar angeboten, dass er ihm diese Leute von Hals halte. Weiter habe er 65.000 Lari für die Freilassung seines Trauzeugen bezahlt, der dann aber nicht freigelassen worden sei. Hierfür habe er seine Wohnung verkaufen müssen. Er sei am 9. August 2009 von einem Freund, der bei der Sicherheitsabteilung gewesen sei, gewarnt worden, dass er sich verstecken solle. Er sei dann mit einem Freund mit dem Namen … in die Ukraine geflohen. Am 17. August 2009 und am 9. November 2009 seien Leute bei seiner Frau zu Hause erschienen und hätten Haftbefehle überreicht. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er sich gesetzwidrig verhalten hätte, gelogen hätte und Unterlagen gefälscht hätte. Man habe ihm vorgeworfen, Grundstücke mit Kaufpreisen von 640.000 Dollar und 287.000 Dollar verkauft zu haben. Nach drei Wochen habe er einen Schleuser beauftragt, der sie über Felder und Wälder geführt habe. Sie seien von den Dorfbewohnern festgehalten worden. Man habe ihnen vorgeworfen, illegal die Grenze nach Slowenien überschreiten zu wollen. Ein Richter habe entschieden, dass sie die Ukraine innerhalb eines Monats verlassen müssen und 5 Jahre nicht mehr einreisen dürfen. Sie hätten dann nach Weißrussland fliehen wollen, seien aber in Polen festgehalten worden und hätten dort Asylantrag gestellt. Sie seien dann aber weiter nach Frankreich gefahren. Dort habe er Angst gehabt, dass er im Rahmen des Dublinverfahrens nach Polen überstellt werde und habe deshalb keinen Asylantrag gestellt. Seine Familie habe ihn finanziell unterstützt. Dann habe er erfahren, dass man in Italien kostenlos bei der Caritas leben könne. Dort habe er sich zwei Jahre von 2010 bis 2012 aufgehalten. Er sei von dort aus im Sommer 2013 nach Madrid. Dort habe er erfahren, dass Saakashvili Personen, die gegen ihn gewesen seien, begnadigen würde. Er sei am 29. Oktober 2013 begnadigt worden und im Januar 2014 nach Georgien zurückgekehrt. Er habe zunächst keine Arbeit bekommen, da in seinem Führungszeugnis gestanden sei, dass er verurteilt worden sei. Durch einen Freund habe er einen Job bei Eco Standard erhalten. Es sei dann zunächst alles gut gewesen. Im April/Mai 2017 habe er bemerkt, dass er beobachtet werde. Es seien schwarz gekleidete Männer bei der Arbeit erschienen und hätten ihm einen Haftbefehl gezeigt. Sie hätten behauptet, dass die Strafe nach wie vor Bestand hätte und hätten 1 Mio. Dollar gefordert. Falls er das Geld nicht bezahle, könne es sein, dass sich sein Sohn, der ein guter Fußballspieler sei, ein Bein breche oder dem Kläger Drogen untergeschoben würden. Er habe Angst bekommen und habe Georgien verlassen wollen. Deshalb habe er am 24. Mai 2017 einen Rechtsanwalt beauftragt, der die Sache ermittle und die Wahrheit herausfinde. Wenn durch den Rechtsanwalt die Sache aufgenommen würde, könne es sein, dass die Situation noch schlimmer würde. Die gleichen Leute, die damals an der Regierung gewesen seien, seien auch heute noch im Dienst. Der Kläger legte verschiedene Schriftstücke in georgischer Sprache vor: die Beauftragung des Rechtsanwalts in Georgien vom 24. Mai 2017, sein Ingenieur-Diplom, ein Jura-Diplom, einen Dienstausweis, ein Begnadigungsschreiben (Erlass des georgischen Präsidenten vom 29. Oktober 2013), ein Schreiben der JPöR Bar Assoziation an den Justizminister Georgiens vom 20. Juni 2017 und eine „Kartenherstellung von Kanzlei“.

Mit Bescheid des … vom … (zugestellt am 16. August 2017) wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Nr. 1), der Antrag auf Asylanerkennung wurde abgelehnt (Nr. 2) und der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Ihm wurde die Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 23. August 2017 zur Niederschrift bei der Rechtsantragstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Klage und beantragte,

den Bescheid des ... vom … aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als asylberechtigt anzuerkennen oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen, hilfsweise den subsidiären Schutz zu bewilligen oder festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Eine Begründung folge durch einen Rechtsanwalt.

Mit Schreiben vom 28. August 2017 beantragte das … für die Beklagte, die Klage abzuweisen.

Am 13. September 2017 legte der Kläger ein Schreiben seines georgischen Rechtsanwalts vom 20. August 2017 vor. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.

Mit Beschluss der Kammer vom 27. Februar 2018 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen, wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des … vom … ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Asylanerkennung noch Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG bzw. auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung nach Georgien und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Gericht verweist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Bescheid.

Ergänzend ist zum Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren Folgendes auszuführen:

1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG ist nicht gegeben.

Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft dann nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Dabei ist sowohl bei der Prüfung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 Abs. 1 AsylG) als auch des subsidiären Schutzes durch die unionsrechtlichen Abschiebungsverbote als Prognosemaßstab einheitlich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG). Danach besteht bei vorverfolgt Ausgereisten die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (hierzu: BVerwG, U. v. 27. April 2010 - 10 C 5/09 - juris).

Der Kläger hat Georgien nicht wegen Verfolgungsgründe gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) verlassen. Zwar macht der Kläger geltend, dass im Jahr 2009 ein Mann von der Regierung gekommen sei, der von ihm und seinem Trauzeugen 1 Mio. Dollar wegen der Teilnahme an Demonstrationen, die gegen das Staatsoberhaupt Saakashvili gerichtet waren, gefordert habe. Die aktuell behauptete Verfolgung knüpft aber nicht an eine politische Betätigung oder den Vorwurf einer früheren politischen Betätigung an, da der Kläger zum einen vortrug, am 29. Oktober 2013 von Saakashvili begnadigt worden zu sein und von Januar 2014 bis zu einem Vorfall im April 2017 unbehelligt in Georgien gelebt zu haben. Zum anderen kam es bei den Präsidentschaftswahlen 2013 zu einem Regierungswechsel. Dabei setzte sich der seit 17. November 2013 bis heute amtierende Staatspräsident Giorgi Margvelashvili der Partei Georgischer Traum gegen den Wunschkandidaten des früheren Präsidenten Mikheil Saakashvili, der der Partei Vereinte Nationale Bewegung angehörte und nach zwei Amtszeiten nicht mehr bei der Wahl antreten durfte, durch (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Georgien, Gesamtaktualisierung am 22. März 2017, Seite 9 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass nach dem Regierungswechsel noch eine Verfolgung wegen einer politischen Äußerung gegen den Amtsvorgänger, der noch dazu der nun agierenden Oppositionspartei angehört, gegeben wäre.

Das Gericht ist deshalb der Überzeugung, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Georgien von staatlicher Seite keine Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.

2. Aus den unter 1.) dargestellten Gründen scheidet eine Anerkennung als Asylberechtigter aus, da auch die Asylanerkennung die Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal voraussetzt (vgl. hierzu Will in Sachs, Grundgesetz, Art. 16a GG, Rn. 24 ff. m.w.N.).

3. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Georgien auch kein ernsthafter Schaden i.S.v.§ 4 AsylG.

Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Georgien weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Asyl) noch Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Er läuft auch nicht Gefahr, wegen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts einer ersthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).

Nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Abs. 3 AsylG kommen als verfolgende Akteure neben dem Staat auch nichtstaatliche Akteure in Betracht, sofern der Staat oder Organisationen nach § 3c Nr. 2 AsylG nicht in der Lage oder willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten.

Soweit der Kläger angibt, dass ihm heute noch vorgeworfen würde, dass er Unterlagen gefälscht habe, oder er in Zusammenhang mit illegalen Grundstücksgeschäften seines Trauzeugen in Verbindung gebracht werde, so würde es sich um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure handeln. Der Kläger gab hierzu in der mündlichen Verhandlung an, dass ihn Ende April 2017 drei Männer an seiner Arbeitsstelle aufgesucht hätten, ihn geschlagen hätten, gesagt hätten, dass er noch 1 Mio. Dollar zu zahlen habe und auch sein Sohn in Gefahr sei. Der Kläger gab hierzu sowohl beim … als auch in der mündlichen Verhandlung an, dass er an den illegalen Grundstücksgeschäften des Trauzeugen nicht beteiligt gewesen sei. Sollte ihm dennoch - von wem auch immer (der Kläger gab an, dass er nicht wisse, um welche Personen es sich dabei handele) - ein solches Vorgehen vorgehalten werden, so wäre der Kläger auf staatlichen Schutz zu verweisen. Dies würde auch für den Fall gelten, dass es sich bei den drei Erpressern um Polizisten handeln würde, die ihre staatliche Stellung missbrauchen (der Kläger gab hierzu an, dass er unterstelle, dass es sich um Polizisten oder Staatsanwälte gehandelt habe, da ihm ansonsten nicht hätte gedroht werden können, dass ihm Drogen untergeschoben würden).

Georgien hat in den letzten Jahren anerkennenswerte Fortschritte im Polizei- und Justizwesen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Zwei Reformwellen wurden bereits durchgeführt, die dritte stehe bevor und betreffe die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter und die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren. Zwar wird kritisiert, dass keine Aufsichtsbehörde für die Staatsanwaltschaft existiert, seit 2012 stellt der Umfang der Strafverfahren gegen die ehemalige Führung eine Herausforderung für die aktuelle Regierung dar. Auch wird die Staatsanwaltschaft kritisiert, dass sie Fälle von Beamten oder Polizisten nicht untersucht habe, die ihre Befugnisse überschritten hätten. Dennoch fällt auf, dass seit dem Regierungswechsel eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von Anträgen der Staatsanwaltschaft erfolge. (BFA, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 18 ff.). Im georgischen Polizeiwesen wurden durch umfassende Reformen, verbunden mit einem Austausch von großen Teilen des Polizeipersonals und der Einrichtung des Amts eines Ombudsmanns für Bürgerbeschwerden und Menschenrechtsverletzungen, erhebliche Fortschritte in den Bereichen Verwaltungskontrolle, Korruptionsbekämpfung und Strafverfolgung erzielt. Die Umgestaltung der Polizei hin zu einem transparenten, serviceorientierten Verwaltungsorgan hat für die georgische Regierung hohe Priorität (vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.07.2012 an das VG Sigmaringen, Gz. 508-9-516.80/47214). Nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass der georgische Staat bei Übergriffen privater Dritter schutzwillig und schutzfähig ist (ebenso VG Augsburg, B.v. 06.06.2016 - Au 6 S 16.30662 - juris Rn. 25).

Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts haben Personen nach dem erfolgten Regierungswechsel wegen ihrer Tätigkeit für die vormalige georgische Regierung in der Regel nicht mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen, solange sie nicht selbst straffällig wurden. Die strafrechtliche Aufarbeitung gegen ehemalige Staatsbedienstete (wegen Veruntreuung) erfolgt nach Einschätzung des Auswärtigen Amts nach rechtsstaatlichen Standards, eine politisch motivierte Strafverfolgung ist nicht zu erkennen, schon gar nicht gegenüber Mitarbeitern niederer Verwaltungsebenen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien, Stand: 11.12.2017, Seite 7 und Auskunft an das BAMF vom 11.04.2013 - Gz. 508-9-516.80/47585).

Der Kläger ist somit gehalten, sich an die georgischen Sicherheitsbehörden zu wenden. Soweit der Kläger angibt, dass dies keinen Zweck hätte, da es sich bei den Verfolgern um Polizisten oder Staatsanwälte handele, ist er gehalten, sich bei übergeordneten Dienststellen und/oder z.B. dem Georgischen Ombudsmann (vgl. hierzu BFA, Länderinformationsblatt, Stand: 13.04.2017, S. 27 f. m.w.N.) über ein etwaiges Fehlverhalten zu beschweren, um den begehrten und regelmäßig gewährten Schutz zu erhalten. Soweit der Kläger vortrug, dass er sich über seinen Anwalt an das Justizministerium gewandt habe (Blatt 85 der Behördenakte, Schreiben vom 20. Juni 2017) und hierauf nichts geschehen sei, so ist auszuführen, dass der Kläger nicht angeben konnte, wer die angeblichen Erpresser sind und es deshalb jedem Staat schwerfallen dürfte, bei Anzeige gegen Unbekannt gegen die Betreffenden vorzugehen, zumal der Kläger unmittelbar nach dem angeblichen Vorfall ausgereist ist und somit persönlich auch nichts weiter zur Aufklärung beitragen konnte. Dies kann nicht als mangelnde Schutzfähigkeit des georgischen Staats ausgelegt werden.

4. National begründete Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Zutreffend ist das Bundesamt insoweit davon ausgegangen, dass der Kläger prognostisch dazu in der Lage sein wird, sich eine zumindest existenzsichernde Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Dass dem Kläger eine konkrete, erhebliche und individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG), ist nicht ersichtlich.

5. Zu Recht hat das … somit den Asylantrag des Klägers abgelehnt und ihm gestützt auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG die Abschiebung nach Georgien angedroht. Die Ausreisefrist von 30 Tagen folgt aus § 38 Abs. 1 AsylG.

6. Auch die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen vorzunehmende Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen des § 11 Abs. 3 AufenthG. Ermessensfehler sind nicht erkennbar (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 11.3.2016 - 17 L 472/16.A - juris). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

II.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 83b AsylG abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2017, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden (Nr. 1 und Nr. 3), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde (Nr. 2), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), er unter Androhung der Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Anfechtung nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss zu verlassen (Nr. 5), sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 6).

Mit Urteil vom 26. April 2018 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die vom Kläger am 23. August 2017 erhobene Klage – mit der er beantragte hatte, den Bescheid vom 11. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als asylberechtigt anzuerkennen oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutz zu bewilligen oder festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen – ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

1. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Kläger bringt mit seinem Zulassungsantrag vom 1. Juni 2018 – unter Vorlage eines Schreibens eines georgischen Rechtsanwalts vom 5. Mai 2018, das von mehreren, die Richtigkeit des Inhalts bezeugenden Personen unterschrieben ist – ausschließlich vor, das Verwaltungsgericht habe die Bedrohungslage für ihn und seine Familie nicht ausreichend berücksichtigt. Er sei systematisch wegen einer angeblichen Forderung gegen ihn in der Höhe von mehr als einer Million US-Dollar in Georgien mit staatlicher Unterstützung oder Duldung erpresst worden und werde dies noch immer. Er sei im Jahr 2010 unrechtmäßig wegen eines angeblichen gesetzwidrigen Verkaufs von Grundstücken verurteilt worden. Am 29. Oktober 2013 sei er vom damaligen georgischen Präsidenten begnadigt worden. Trotzdem seien er und seine Eltern mehrfach bedroht und eingeschüchtert worden, es habe ferner Versuche der Ausübung körperlicher Gewalt gegeben. Vor seiner Flucht aus Georgien sei ihm auch mit Gewalt gegen seine Kinder und seine Frau gedroht worden.

Mit diesem Vorbringen ist die vom Kläger ausschließlich geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 24.4.2018 – 8 ZB 18.30874 – juris Rn. 4; B.v. 6. Juni 2018 – 15 ZB 18.31230).

In der Sache trägt der Kläger letztlich nur vor, dass er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich für falsch hält. Weder hat er eine aus seiner Sicht als grundsätzlich anzusehende konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert, noch finden sich in seinem Vortrag Ausführungen dazu, inwiefern eine Berufungsentscheidung dem Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts dienlich sein könnte. Eine inhaltliche Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und rechtlichen Subsumtion durch das Verwaltungsgericht kann eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht begründen. Auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann ein Zulassungsantrag im Asylrecht nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in hierauf bezogenen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5 m.w.N.).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der „ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ kann die Zulassung der Berufung nicht begründen. Im Asylverfahren sind die Zulassungsgründe in der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgeführt. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO findet darin keine Entsprechung (OVG NW, B.v. 15.12.2017 – 13 A 2936/17.A – juris Rn. 11; OVG Berlin-Bbg, B.v. 19.3.2018 – OVG 10 N 7.18 – juris Rn. 5 m.w.N.).

2. Die von den Klägerinnen geltend gemachte grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtlich Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 – 1 B 42.15 – juris Rn. 3). Darzulegen sind mithin die konkrete Frage sowie ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung (vgl. OVG NRW, B.v. 15.12.2017 – 13 A 2841/17.A – juris Rn. 3 ff.).

Stützt sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, genügt es den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in Bezug auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage nicht, wenn lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr bedarf es in diesen Fällen zumindest eines überprüfbaren Hinweises auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- und Erkenntnisquellen (z.B. Gutachten, Auskünfte, Presseberichte), die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die aufgeworfene Tatsachenfrage anders als in der angefochtenen Entscheidung zu beantworten ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2007 – 1 ZB 07.30025 – juris Rn. 3; B.v. 13.6.2016 – 13a ZB 16.30062 – juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris Rn. 4 f.; SächsOVG, B.v. 30.11.2017 – 1 A 1046/17.A – juris Rn. 5; OVG LSA, B.v. 29.3.2017 – 3 L 249/16 – juris Rn. 14; HessVGH, B.v. 17.1.2017 – 3 A 2970/16.Z.A – juris Rn. 2).

Diesen Anforderungen wird das klägerische Vorbringen nicht gerecht. Die Klägerinnen formulieren schon keine konkrete Frage, deretwegen der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Vielmehr beschränkt sich ihr Vortrag darauf, die oben ausgeführten abstrakten Voraussetzungen anzuführen, unter denen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu bejahen ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger, der am 28. Juni 2016 unter Angabe georgischer Staatsangehörigkeit in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte, wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2017, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden (Nr. 1 und Nr. 3), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde (Nr. 2), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), er unter Androhung der Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Anfechtung nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss zu verlassen (Nr. 5), sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 6).

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage, mit der er beantragt hatte, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 27. April 2017 zu verpflichten, seinen Anträgen vom 28. Juni 2016 stattzugeben, trug er vor, er habe die Ukraine, wo er sich seit 2005 aufgehalten habe, verlassen, weil er dort den Kriegsdienst verweigert habe und in Konflikt mit dem ukrainischen Militär und den ukrainischen Behörden geraten sei. In sein Heimatland Georgien habe er aufgrund von Aktivitäten, die er bei den Wahlen zu Gunsten der Partei „Nationale Bewegung“ im Jahr 2012 entfaltet habe, nicht mehr reisen können. Auch im Jahr 2015, als er sich nochmals in Georgien aufgehalten habe, sei ihm gedroht worden. Ihm sei sogar eine Inhaftierung in Aussicht gestellt worden, falls er Georgien nicht verlassen würde. An der Macht sei heute Margwelaschwili, der mit seinen Gefolgsleuten all diejenigen verfolge, die sich 2012 – wie die Anhänger der Partei „Nationale Bewegung“ – für den ehemaligen Präsidenten Saakaschwili eingesetzt hätten.

Unter dem 1. März 2018 lud das Verwaltungsgericht Ansbach zur mündlichen Verhandlung am 9. April 2018, ohne dass das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet wurde. Mit Telefax vom 4. April 2018 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, weil der Kläger infolge einer Erkrankung verhandlungsunfähig sei. Beigefügt war ein ärztliches Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 3. April 2018, indem es zum Kläger heißt:

„Patient …, geb.

wohnhaft …

befindet sich bei uns in Behandlung mit Diagnosen:

Pneumonie

Fieber

Aufgrund der akuten Pneumonie ist der Patient bis mindestens 15.04.18 reise- und anhörungsunfähig und kann den Termin am 09.04.18 nicht wahrnehmen.“

Am 5. April 2018 teilte die Geschäftsstelle der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts in richterlichem Auftrag dem Bevollmächtigten des Klägers per Telefax mit, dass der Termin stattfinden werde; durch die Attestierung sei eine Verhinderung des anwaltlich vertretenen und im Übrigen nicht persönlich geladenen Klägers nicht glaubhaft gemacht worden.

In der mündlichen Verhandlung am 9. April 2018 wies das Gericht ausweislich der Niederschrift darauf hin, dass es das Attest als unglaubhaft bewerte. Der Bevollmächtigte des Klägers, der kein ergänzendes Attest vorlegte, teilte mit, es sei nicht Aufgabe eines Juristen, die ärztliche Kenntnis in Zweifel zu ziehen. Er könne verhandeln, falls das Gericht den klägerischen Vortrag als glaubhaft einschätze. Das Gericht stellte dies laut Niederschrift ausdrücklich nicht in Aussicht. Es folgte ein Rechtsgespräch über die Beurteilung von Wehrdienstfragen im Rahmen des Asylrechts sowie über die Lage in Georgien und in der Ukraine und sodann die Stellung der Klageanträge.

Mit Urteil vom 9. April 2018 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass das Gericht am 9. April 2018 habe verhandeln können. Der Kläger sei anwaltlich vertreten gewesen und seine persönliche Anwesenheit sei nicht angeordnet gewesen. Dem Terminverlegungsantrag sei nicht stattzugeben gewesen, da der geltend gemachte erhebliche Grund der fiebrigen Erkrankung an einer Lungenentzündung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Insbesondere habe das vorgelegte ärztliche Attest keinen erheblichen Grund glaubhaft gemacht. Insofern setze das Verwaltungsgericht nicht seine eigene ärztliche Fachkenntnis an die Stelle des Facharztes, sondern beurteile vielmehr die Glaubhaftigkeit des Attestes. Es liege ein Fall vor, in dem der Facharzt lediglich pauschal eine Rechtsfolge behauptet und nur stichwortartig Diagnosen aufgestellt habe. Es sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Diagnose erfolgt sei, wann der Kläger bei dem Arzt vorstellig geworden sei, ob beim Kläger Fieber gemessen worden sei und ob bei ihm überhaupt eine Untersuchung stattgefunden habe. Das Attest reiche daher nicht zur Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes i.S. des § 173 VwGO i.V. mit § 227 ZPO aus. Hierauf sei der Bevollmächtigte des Klägers am 5. April 2018 per Telefax hingewiesen worden, ohne dass im Termin eine ergänzende Attestierung vorgelegt worden sei. In der Sache sei die Klage unbegründet.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Die Berufung sei zum einen gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Das Verwaltungsgericht habe seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht in Aussicht gestellt, den bisherigen klägerischen Vortrag als glaubhaft einzuschätzen. Hieraus folge, dass das Verwaltungsgericht sich über eine persönliche Anhörung insbesondere auch zu seiner Glaubwürdigkeit einen persönlichen Eindruck hätte verschaffen müssen, zumal es auch in materiell-rechtlicher Hinsicht die Auffassung vertreten habe, dass er – der Kläger – im Wesentlichen nur pauschal auf die politische Betätigung verwiesen habe. Insbesondere hinsichtlich seiner Stellung im Rahmen der Partei „Nationale Bewegung“ habe das Verwaltungsgericht offensichtlich noch Fragen gehabt, die ungeklärt geblieben seien. Ein richterlicher Hinweis sei ebenfalls unterblieben. Zum andern beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 78 Abs. 3 Nr. 1 VwGO.

II.

1. Der Antrag hat keinen Erfolg.

a) Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Es kann dabei offen bleiben, ob die vorgelegte ärztliche Bescheinigung geeignet war, eine Verhandlungsunfähigkeit des Klägers glaubhaft zu machen.

Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung i.S.v. § 173 VwGO i.V. mit § 227 Abs. 1 ZPO vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2006 – 10 B 9.06 – NJW 2006, 2648 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 26.1.2018 – 10 ZB 17.31356 – juris Rn. 2 m.w.N.). Vorliegend ist weder gegenüber dem Erstgericht noch im Zulassungsverfahren gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) substantiiert vorgetragen worden‚ dass ein solcher erheblicher Grund bestanden hat.

Auch im Asylprozess ist ein erheblicher Grund für eine Vertagung nicht bereits dann – quasi automatisch – anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Hat der Beteiligte – wie hier der Kläger – einen Prozessbevollmächtigten‚ der ihn im Termin vertreten kann‚ ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt‚ wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Insbesondere verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht‚ dem Beteiligten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben. Die Prozessordnung sieht auch im Asylrechtsstreit keinen generellen Anspruch des anwaltlich vertretenen Klägers auf eine persönliche Anhörung vor. Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird mithin durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (BVerwG, B.v. 4.2.2002 – 1 B 313/01, 1 PKH 40.01 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31 = juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 8.8.2007 – 10 B 74.07 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 25.11.2015 – 15 ZB 15.30229 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2017 – 11 ZB 17.31689 – juris Rn. 4; B.v. 26.1.2018 – 10 ZB 17.31356 – juris Rn. 3; B.v. 20.4.2018 – 11 ZB 18.30839 – juris Rn. 4; Geiger in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014, § 102 Rn. 6). Etwas anderes gilt nur dann‚ wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden‚ die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1982 – 9 C 1.81 – DÖV 1983, 247 = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 25.11.2015 – 15 ZB 15.30229 – juris Rn. 3; B.v. 26.1.2018 – 10 ZB 17.31356 – juris Rn. 4). So kann das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung je nach den Umständen des Einzelfalles verfahrensfehlerhaft sein, wenn es für die Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts auf den persönlichen Eindruck von dem Asylbewerber ankommt, etwa weil das Gericht auf seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben abstellt (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2007 – 10 B 74.07 – juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, B.v. 12.12.2017 a.a.O.; B.v. 20.4.2018 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 20.12.2017 – 4 A 577/16.A – juris Rn. 4).

Ein solcher Fall ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hatte das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und seine ablehnende Entscheidung – wie schon das Bundesamt – entscheidungstragend nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Klägers oder auf die Unglaubhaftigkeit des klägerischen Sachvortrags zum Fluchtgeschehen, sondern vielmehr darauf gestützt, dass aus dem Vortrag des Klägers bei der Anhörung gem. § 25 AsylG die Tatbestandsvoraussetzungen für asylrechtliche Anspruchsgrundlagen aus Art. 16a GG, §§ 3, 4 AsylG, § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 AufenthG nicht abgeleitet werden können: Bei der Anhörung am 14. Juli 2016 gab der Antragsteller auf konkrete Nachfrage nach Schwierigkeiten mit dem georgischen Staat an, er habe nur „nach den Wahlen 2012 kleine Schwierigkeiten“ gehabt. Vor 2012 habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Vor den Wahlen 2012 sei er nach Georgien gereist und habe seinen Freunden der Partei „Nationale Bewegung“ bei Propagandaarbeiten geholfen. Nachdem diese Partei bei den Wahlen verloren habe, habe er „dann Probleme mit der neuen Partei bekommen“. Es sei „zu Schwierigkeiten gekommen“ und man habe ihm „empfohlen, Georgien zu verlassen“. Es sei „zwar nicht zu Schlägereien gekommen, aber zu Wortgefechten“. Im November 2015 sei er wieder nach Georgien in das Gebiet Osurgeti gereist. Dort hätten „sie“ erfahren, dass er wieder in Georgien sei. „Die“ hätten ihn dann bedroht. Er habe nicht einmal seine Eltern besuchen können und er habe das Land verlassen sollen. Auf Nachfrage gab der Kläger weiter an, dass er für den Fall der Rückkehr nach Georgien befürchte, „ins Gefängnis gesteckt“ zu werden. Hinsichtlich der Verneinung von Ansprüchen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) sowie der Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) ist hierauf aufbauend in den Gründen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 27. April 2017 unter Ausführung weiterer Details und unter Bezugnahme auf diverse, auf Georgien bezogene Quellen ausgeführt, dass sich schon aus dem V o r t r a g des Klägers keine Anhaltspunkte ergäben, wonach er persönlich bei Rückkehr mit staatlichen oder relevanten nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen hätte (Seiten 2 ff.). Der Kläger habe allein aufgrund seiner Anhängerschaft, Zugehörigkeit und / oder Mitarbeit hinsichtlich der früheren Regierungspartei „Vereinte Nationale Bewegung“ keine relevante Verfolgung zu befürchten. Darüber hinaus – so die Gründe des Bescheids weiter – sei dem Vorbringen des Klägers auch keine asylerhebliche Intensität i.S. von § 3a AsylG zu entnehmen; der Kläger habe lediglich von Wortgefechten berichtet. Es sei ausschließlich auf Georgien als das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger habe, abzustellen, sein Sachvortrag hinsichtlich der Geschehnisse in der Ukraine, wo er sich seit 2005 aufgehalten habe, sei demgegenüber nicht zu berücksichtigen. Auch hinsichtlich eines Anspruchs auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG (Seite 5 f.) sowie hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 AufenthG sah der Bescheid schon den Vortrag des Klägers nicht als geeignet an, entsprechende Anspruchspositionen zu begründen. In der angefochtenen Entscheidung des Bundesamts haben Fragen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seines Vortrags im Rahmen der Anhörung gem. § 25 AsylG am 14. Juli 2016 mithin schon keine tragende Rolle gespielt. Das Verwaltungsgericht hat sich im Wesentlichen die Bescheidsgründe durch Bezugnahme gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zu eigen gemacht. Ergänzend führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Kläger mit Blick auf die vermeintliche Verfolgung in Georgien im Wesentlichen nur pauschal auf die politische Betätigung verweise. Ausweislich des Lageberichts sei eine asylrelevante Verfolgung von einfachen Mitarbeitern und Anhängern der Partei „Nationale Bewegung“ nicht zu besorgen. Eine über die Stellung eines einfachen Anhängers hinausgehende exponierte Position habe der Kläger nicht behauptet. Dieser Vortrag reiche – ebenso wie sein Vortrag zu den Vorkommnissen in der Ukraine – nicht für eine asylrelevante Verfolgung.

Das Verwaltungsgericht hat mithin keine negativen Schlüsse bezüglich der Glaubhaftigkeit des Klagevortrags bzw. der Glaubwürdigkeit des Klägers gezogen, sondern hat den klägerischen Vortrag von vornherein als zu unsubstantiiert angesehen, um aus ihm Anhaltspunkte für die Annahme von Anspruchsvoraussetzungen aus Art. 16a GG, §§ 3, 4 AsylG, § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 AufenthG ableiten zu können. Bei dieser Sachlage gab es – unabhängig von der Frage, ob eine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit des Klägers hinreichend glaubhaft gemacht wurde – aus Sicht des Erstgerichts zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen erheblichen Grund für eine Vertagung oder eine Terminverlegung. Der Kläger hatte ferner in dem seit Juni 2016 währenden Asylverfahren auch hinreichend Gelegenheit, seinen Mitwirkungspflichten gem. § 15, § 25 AsylG nachzukommen und seine Asylgründe umfassend darzulegen und ggf. zu ergänzen (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2015 – 15 ZB 15.30229 – juris Rn. 3; B.v. 12.12.2017 – 11 ZB 17.31689 – juris Rn. 4 m.w.N.). Schließlich hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, was er im Falle seiner Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen hätte (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 17.30041 – juris Rn. 15, 18; B.v. 8.8.2017 – 15 ZB 17.30494 – juris Rn. 24; B.v. 15.12.2017 – 11 ZB 17.31632 – juris Rn. 5).

b) Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu. Dies wäre nur dann der Fall, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Mit der Formulierung der in der Zulassungsbegründung als grundsätzlich angesehenen Fragen,

„ob bei Vorlage eines eindeutigen fachärztlichen Attestes, ohne weitere Anhörung des ausstellenden Arztes, das Verwaltungsgericht die Kompetenz hat, eine Diagnose und die hieraus sich resultierenden Verhandlungs- bzw. nicht Anwesenheitsfähigkeit zu beurteilen“,

„ob zumindest ein Hinweis hätte erteilt werden müssen, eine ergänzende Attestierung vorzulegen“,

„ob (…) das Gericht (…) verpflichtet ist, ergänzende Aufklärungsfragen an den diagnostizierenden Facharzt zu stellen“, sowie

„ob bei einem diesbezüglichen Terminverlegungsantrag nach § 173 VwGO i,V. mit § 227 Abs. 1 ZPO es erforderlich ist, die Grundlagen der Diagnosen im fachärztlichen Attest aufzuführen bzw. welchen Inhalt ein solches haben muss“,

ist der Kläger diesen Anforderungen nicht gerecht geworden. Denn es fehlt insbesondere an einer substantiierten Darlegung des Klägers, weshalb die gestellten Fragen im vorliegenden Fall entscheidungserheblich (klärungsfähig) sind. Auch insofern ist ausschlaggebend, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag als zu pauschal ansah, um unter die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs nach Art. 16a GG, § 3 AsylG, § 4 AsylG und / oder § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG subsumieren zu können, und dass der Kläger weder gegenüber dem Erstgericht im Zusammenhang mit der Stellung seines Antrags auf Terminaufhebung noch gegenüber dem Senat im Zulassungsverfahren näher dargelegt hat, was er konkret über seinen Vortrag gegenüber dem Bundesamt hinaus vorgebracht hätte, wenn er an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hätte, vgl. oben a).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.