vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 K 16.708, 30.08.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.479,20 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

I.

Die Klägerin, eine von der Beklagten zum 1. Januar 2016 als Regierungsinspektorin (Laufbahn des gehobenen Dienstes) ernannte Volljuristin, wendet sich im Zulassungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. August 2017, mit dem ihr Antrag als unbegründet abgewiesen wurde, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19. Januar 2016 sowie des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2016 zu verpflichten, bei der erstmaligen Stufenfestsetzung Beschäftigungszeiten der Klägerin in einer Rechtsanwaltskanzlei sowie den juristischen Vorbereitungsdienst als Erfahrungszeiten zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe weder aus § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG (i.d. bis 4.4.2017 geltenden Fassung – BBesG a.F.) noch aus § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F., § 28 Abs. 2 Satz 2 BBesG a.F. oder § 28 Abs. 2 Satz 3 BBesG a.F. einen Anspruch auf Anerkennung dieser Zeiten. Es hat dabei im Einzelnen begründet, warum im Fall der Klägerin hinsichtlich dieser Vortätigkeiten die Anerkennungsvoraussetzungen der jeweiligen Regelungen des § 28 BBesG a.F. nicht vorliegen.

II.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

Mit ihren gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwendungen kann die Klägerin nicht durchdringen. Selbst dann, wenn man zu ihren Gunsten auch ihr Vorbringen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO berücksichtigt, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil nicht dargelegt. Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren, ohne sich mit den vom Verwaltungsgericht zur Begründung der angefochtenen Entscheidung angeführten tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen. Gesichtspunkte, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften, werden nicht aufgezeigt.

1. Soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BBesG a.F. auf Anerkennung der streitgegenständlichen Beschäftigungszeiten abgelehnt hat, legt die Klägerin nichts dar. Von der Richtigkeit der diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist somit auszugehen.

2. Mit ihrem Vorbringen gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, sie habe keinen Anspruch auf Anerkennung der streitgegenständlichen Beschäftigungszeiten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F., kann die Klägerin weder im Hinblick auf die Zeit ihres juristischen Vorbereitungsdienstes (nachfolgend a) noch im Hinblick auf die streitgegenständlichen Zeiten ihrer Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei (nachfolgend b) durchdringen.

a) Hinsichtlich des von der Klägerin absolvierten juristischen Vorbereitungsdienstes hat das Verwaltungsgericht die mangelnde Berücksichtigungsfähigkeit der maßgeblichen Zeit auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt. Zum einen hat es einen Anspruch der Klägerin aus § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. mit der Begründung abgelehnt, es handele sich beim juristischen Vorbereitungsdienst um keine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F.. Der juristische Vorbereitungsdienst sei schon kein Beruf, sondern werde in einem Ausbildungsverhältnis abgeleistet. Ein Ausbildungsverhältnis sei keine hauptberufliche Tätigkeit, weil der Ausbildungszweck und nicht die Entgelterzielung im Vordergrund stehe. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht den Anspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. mit der weiteren selbständig tragenden Begründung verneint, unabhängig von der fehlenden Hauptberuflichkeit sei der juristische Vorbereitungsdienst eine Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst. Das mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften allein entspreche inhaltlich nicht den Anforderungen des mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst. Im Hinblick auf den berufspraktischen Teil sei eine Gleichwertigkeit des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst und des Studiums der Rechtswissenschaften nicht gegeben. Entgegen den in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes zwingend abzuleistenden zwei Semestern berufspraktische Studienzeiten in Bundesbehörden seien in Bayern während des Studiums der Rechtswissenschaften nur drei Monate praktische Studienzeiten vorgesehen. Diese könnten – wie der Fall der Klägerin zeige – erfüllt sein, ohne dass auch nur ein Tag Praktikumszeit im Bereich des Öffentlichen Rechts abgeleistet worden sei.

Ist die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung – wie vorliegend hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. – auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Berufungszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.4.2016 – 14 ZB 15.1439 – juris Rn. 12 m.w.N.). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweg gedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – BauR 2013, 2011 Rn. 2).

Mit der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, eine Berücksichtigung der Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. scheide aus, weil es sich hierbei um keine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift handele, hat sich die Klägerin im Zulassungsverfahren in keiner Weise substantiell auseinandergesetzt. Sie hat daher insoweit keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt, so dass die Berufung insoweit bereits aus diesem Grunde nicht zuzulassen ist.

Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die von der Klägerin gegen die weitere tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, der juristische Vorbereitungsdienst sei vorliegend eine Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst, so dass deshalb eine Berücksichtigung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. ausscheide, vorgebrachten Einwendungen eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen würden. Soweit die Klägerin darauf verweist, bei einer Kollegin, die ihr Erstes Juristisches Staatsexamen in einem anderen Bundesland abgelegt habe, sei die Zeit des Juristischen Vorbereitungsdienstes in vollem Umfang als Erfahrungszeit anerkannt worden, hat sie bereits nicht mittels detaillierter Angaben aufgezeigt, dass ihr Fall mit dem der Kollegin tatsächlich vergleichbar ist. Somit kann auch diese Rüge eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen.

b) Soweit sich die Klägerin gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen wendet, die streitgegenständlichen Zeiten ihrer Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei seien nicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. als Erfahrungszeiten berücksichtigungsfähig, kann sie ebenfalls nicht durchdringen. Mit ihrer Rüge, trotz der Unterhälftigkeit seien auch ihre Tätigkeiten in der Rechtsanwaltskanzlei als Erfahrungszeiten anzurechnen, weil sie sämtliche Aufgaben eines Rechtsanwalts – einschließlich der Vertretung vor Gericht nach Abschluss des Zweiten Juristischen Staatsexamens – wahrgenommen und es sich daher nicht nur um unterstützende Aushilfstätigkeiten gehandelt habe, zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Sie setzt sich schon nicht substantiiert mit der insoweit tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, Zeiten unterhälftiger Beschäftigung – hier maximal 44 Stunden im Monat – könnten dann als hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. angesehen werden, wenn die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2015 familiäre Pflege- oder Betreuungspflichten zu erfüllen gehabt hätte und deshalb nur unterhälftig in der Rechtsanwaltskanzlei hätte arbeiten können. Hiervon sei nicht auszugehen.

3. Mit ihrem Vorbringen, sowohl ihre Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei als auch ihr juristischer Vorbereitungsdienst seien förderlich für die Tätigkeit im gehobenen Dienst gewesen, auch weil die Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin die Basis für ihre weitere berufliche Tätigkeit als Juristin darstelle, wendet sich die Klägerin gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. auf Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zeiten, ohne auch insoweit ernstliche Zweifel hieran darzulegen. Es findet auch insoweit keine substantiierte Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Begründung des Verwaltungsgerichts statt, eine Anerkennung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. scheide aus, da auch diese Ermessensvorschrift auf Tatbestandsebene hauptberufliche Zeiten voraussetze, die nicht Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Sie setzt lediglich ihre eigene Ansicht an die Stelle der Einschätzung des Verwaltungsgerichts.

4. Auch ihr Vorbringen, die mehrjährige Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei begründe einen besonderen Einzelfall im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 3 BBesG a.F., weil es sich hierbei nicht um eine Aushilfstätigkeit, sondern um die Tätigkeit als freie Mitarbeiterin gehandelt habe, kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. Denn die Klägerin geht nicht ansatzweise auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu § 28 Abs. 2 Satz 3 BBesG a.F. ein, ein besonderer Einzelfall müsse sich von der Masse der Fälle in hohem Maße hervorheben. Der besondere Einzelfall könne nicht darin liegen, dass ein Bewerber die Qualifikation für eine höhere Laufbahn erwerbe und sich dann – aus welchen Gründen auch immer – entschließe, eine Laufbahn niedrigerer Stufe einzuschlagen. Das Besoldungsrecht trage den unterschiedlichen Qualifikationen und den für ihren Erwerb erforderlichen Zeiten gemäß § 23 BBesG dadurch Rechnung, dass den jeweiligen Laufbahnen entsprechende Besoldungsgruppen zugewiesen seien. Diese Gesetzessystematik würde unterlaufen, wenn die Besoldungsdifferenz zwischen einem Amt einer niedrigeren Laufbahn und einem Amt einer höheren Laufbahn durch Anerkennung der Zeiten für den Erwerb der höheren Laufbahnbefähigung als Erfahrungszeit ausgeglichen würde.

III.

Ungeachtet dessen, ob die Klägerin ihren Darlegungspflichten aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in gebotenem Maße nachkommt, weist die Rechtssache – wie sich aus den Ausführungen unter II. ergibt – auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

IV.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.6.2015 – 14 ZB 15.568 – juris Rn. 14).

Dem kommt die Klägerin nicht nach. Um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, reicht es nicht aus, eine Frage zu formulieren und darauf hinzuweisen, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesen Rechtsfragen fehlt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Anwendung der – von der Klägerin mit ihrer Frage angesprochenen – Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten


(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt: 1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Vorausse

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 23 Eingangsämter für Beamte


(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen: 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 3 oder A 4,2. in Laufbahnen a) des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6,b) des mittle

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2015 - 14 ZB 15.568

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.306,12 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2016 - 14 ZB 15.1439

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor I. Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage hinsichtlich der mit Antrag vom 19. Januar 2015 beantragten Beihilfeleistung für die 4D-Wirbelsäulenanalyse (GOÄ-Nr. 5378) abgewiesen hat.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage hinsichtlich der mit Antrag vom 19. Januar 2015 beantragten Beihilfeleistung für die 4D-Wirbelsäulenanalyse (GOÄ-Nr. 5378) abgewiesen hat.

II.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Insoweit trägt der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für den erfolglosen Teil des Zulassungsverfahrens wird auf 361,87 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist nur teilweise begründet.

Der Zulassungsantrag richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Mai 2015, mit dem dieses die Verpflichtungsklage des Klägers auf Gewährung von Beihilfe für eine bei seiner berücksichtigungsfähigen Tochter von einem Facharzt für Orthopädie durchgeführte 4D-Wirbelsäulenanalyse, für die in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellte GOÄ-Nr. 4 (Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken), die GOÄ-Nr. 624 (analog), 652A, 842 (analog) und 826 sowie für ärztlich verordnete sensomotorische Einlagen abgewiesen hat. Zur Begründung hat sich das Verwaltungsgericht durch Verweisung auf die Begründung des Bescheids des Beklagten vom 13. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2015 der Auffassung des Beklagten angeschlossen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), der Kläger könne keine Beihilfe für die streitgegenständlichen Aufwendungen beanspruchen. Ergänzend hat es ausgeführt, es teile hinsichtlich der 4D-Wirbelsäulenanalyse die Auffassung des Beklagten, dass es sich um ein spezielles Verfahren handele, für das bisher der Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit nicht erbracht worden sei. Zutreffend gehe die Beihilfestelle auch davon aus, dass hier die GOÄ-Nr. 4 nicht in Ansatz gebracht werden könne, weil die Erhebung einer Anamnese bei (nicht behinderten) Kindern mit GOÄ-Nr. 7 abgerechnet werde. Die Aufwendungen für sensomotorische Einlagen seien nicht beihilfefähig, weil es insoweit an der wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlungsmethode fehle, wie das Verwaltungsgericht Wiesbaden überzeugend in seinem Urteil vom 26. Februar 2015 - 3 K 949/14.Wi - ausgeführt habe.

I.Der Antrag ist unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die mit Beihilfeantrag vom 19. Januar 2015 für seine Tochter aufgrund der Rechnung des behandelnden Facharztes für Orthopädie vom 15. Januar 2015 geltend gemachten Leistungen nach GOÄ-Nr. 4, 624 (analog), 652A, 842 (analog) und 826 sowie die ebenfalls für seine Tochter hergestellten sensomotorischen Einlagen (Rechnung vom 5.1.2015) richtet. Insoweit liegt keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO vor bzw. sind diese Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO insoweit liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.).

a) Der Kläger wendet gegen die Ablehnung der Beihilfefähigkeit der mit GOÄ-Nr. 4 abgerechneten Leistungen des Orthopäden ein, das Verwaltungsgericht übergehe bei seiner Begründung den Beschluss des Ausschusses „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer vom 21. Mai 1996, auf den er bereits vor dem Verwaltungsgericht hingewiesen habe. Mit diesem Vorbringen hat er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargetan.

Dem in der Antragsbegründung zitierten Beschluss ist zu entnehmen, dass die Nummern 4 und 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nur dann nicht nebeneinander berechenbar seien, wenn sich sämtliche Bestandteile der Legenden zu den Nummern 1 und 4 (Anamnese, Beratung, Fremdanamnese, Unterweisung) an ein und dieselbe Person richteten, wie dies z. B. der Fall sei bei Mutter und Kleinkind oder Betreuer und schwerst kommunikationsgestörten Patienten. In allen anderen Fällen sei die Nebeneinanderberechenbarkeit möglich. Durch den Inhalt dieses Beschlusses werden die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 24. März 2015, die Anamnese und Besprechung des Krankheitsbilds in Zusammenarbeit mit den Angehörigen oder anderen Bezugspersonen könne nur dann abgerechnet werden, wenn diese schwierig und aufwendig seien, nicht in Zweifel gezogen. Denn der Beschluss zeigt zwar auf, wann GOÄ-Nr. 4 neben GOÄ-Nr. 1 nicht abgerechnet werden kann, und stellt darüber hinaus klar, dass eine gemeinsame Berechnung beider GOÄ-Nummern möglich ist. Er verhält sich hingegen nicht dazu, wann GOÄ-Nr. 4 und GOÄ-Nr. 1 unter Berücksichtigung des Zielleistungsprinzips, wonach ausschließlich „selbstständige Leistungen“ ohne gebührenwirksame inhaltliche Überschneidungen „nebeneinander“ berechnet werden dürfen (vgl. Klakow-Franck zitiert in: Hermanns/Filler/Roscher, GOÄ, 4. Aufl. 2010, § 4), gemeinsam abgerechnet werden können. Ob eine Abrechnung von GOÄ-Nr. 4 neben GOÄ-Nr. 1 möglich ist, ist im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des medizinischen Sachverhalts zu beurteilen (vgl. Hermanns/Filler/Roscher a. a. O. GOÄ-Nr. 4). Hierauf hat das Verwaltungsgericht durch Bezugnahme auf die Ausführungen des Beklagten gemäß § 117 Abs. 5 VwGO im Kern zu Recht hingewiesen. Denn es entspricht - was der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - der Begründung der Bundesregierung zur 4. Änderungsverordnung zur GOÄ, durch GOÄ-Nr. 4 den entsprechenden Mehraufwand bei der Anamnese und Besprechung des Krankheitsbilds in Zusammenarbeit mit Angehörigen oder anderen Bezugspersonen zu berücksichtigen. Der Gesetzesbegründung ist somit die Motivation des Gesetzgebers zu entnehmen, mit GOÄ-Nr. 4 besonders aufwendige Fremdanamnesen und Besprechungen mit Bezugspersonen abzugelten (vgl. Hermanns/Filler/Roscher a. a. O. GOÄ-Nr. 4). Weder dem zitierten Beschluss noch der weiteren Antragsbegründung sind jedoch Gründe dafür zu entnehmen, die eine Abrechnung der GOÄ-Nr. 4 neben der GOÄ-Nr. 1 bzw. GOÄ-Nr. 7 bei der im Behandlungszeitpunkt 13jährigen Tochter des Klägers ausnahmsweise rechtfertigen würden.

b) Hinsichtlich der Ablehnung der Beihilfefähigkeit der mit Rechnung des behandelnden Orthopäden vom 15. Januar 2015 geltend gemachten GOÄ-Nr. 624 (analog), 652A, 842 (analog) und 826 hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargelegt.

Durch Bezugnahme gemäß § 117 Abs. 5 VwGO hat sich das Verwaltungsgericht die Begründung des Beklagten zu Eigen gemacht hat, ein Teil der in der streitgegenständlichen Rechnung aufgeführten (und analog angewendeten) GOÄ-Nummern könne bereits deshalb nicht als beihilfefähig anerkannt werden, da sie in dem Verzeichnis der Analogbewertungen überhaupt nicht aufgeführt bzw. die Analogabrechnungen nur für eine andere Behandlung „geöffnet“ seien. Zu der Richtigkeit dieser Begründung verhält sich der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht. Er kommt daher insoweit bereits seinen ihm nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungspflichten nicht nach.

c) Das Zulassungsvorbringen des Klägers hinsichtlich der Ablehnung von Beihilfe für die für seine Tochter hergestellten sensomotorischen Einlagen genügt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenfalls nicht.

Darlegen bedeutet, unter substantiierter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrunds im Streitfall vorliegen sollen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124a Rn. 49). Eine tatsachengestützte Darlegung, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts rechtlich zweifelhaft sein soll, lässt der Vortrag des Klägers vermissen.

Das Verwaltungsgericht hat sich durch Bezugnahme gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auch die Begründung des Beklagten zur Ablehnung des klägerischen Anspruchs auf Beihilfe für die sensomotorischen Einlagen zu Eigen gemacht. Der Beklagte hatte hierzu im Widerspruchsbescheid vom 24. März 2015 ausgeführt, Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit für die Aufwendungen der sensomotorischen Einlagen bestimmten sich nach Anlage 3 zu § 21 Abs. 1 BayBhV. Im dortigen Positivkatalog seien orthopädische Einlagen-Sonderanfertigungen - MedReflexx - nicht aufgeführt. Derartige Einlagen seien „medizinisch durchaus möglich, aber medizinisch nicht zwingend erforderlich“, da durch normale Einlagenanfertigungen eine ausreichende Behandlung erfolgen könne. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des klägerischen Anspruchs - im Sinne einer Mehrfachbegründung - kumulativ darauf gestützt, die Aufwendungen für sensomotorische Einlagen seien nicht beihilfefähig, weil es insoweit an der wissenschaftlichen Anerkennung dieser Behandlungsmethode fehle. Ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung - wie vorliegend - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so ist die Berufung nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Berufungszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B.v. 8.1.2014 - 15 ZB 12.1236 - juris Rn. 7 m. w. N.). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweg gedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 Rn. 2).

Mit der vom Verwaltungsgericht übernommenen - selbstständig tragenden - Begründung des Beklagten, sensomotorische Einlagen seien bereits wegen § 21 BayBhV nicht beihilfefähig, hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Denn seine diesbezüglichen Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Frage, ob es sich um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt. Die Berufung ist daher bereits aus diesem Grund nicht zuzulassen. Ob sein Vortrag, die Behandlung der Tochter mit sensomotorischen Einlagen sei eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode, die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde, kommt es nicht an.

2. Die Berufung gegen das angefochtene Urteil ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Soweit der Kläger im Hinblick auf die Ablehnung der Beihilfefähigkeit sensomotorischer Einlagen - denn nur insoweit macht der Kläger Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend - einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die diesem nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Amtsermittlungspflicht rügt, kann er nicht durchdringen.

Wie unter 1. c) ausgeführt hat sich das Verwaltungsgericht selbstständig tragend der Ansicht des Beklagten angeschlossen, sensomotorische Einlagen seien als orthopädische Einlagen-Sonderanfertigungen nicht im Positivkatalog der Anlage 3 zu § 21 Abs. 1 BayBhV aufgeführt. Ob diese Begründung zutreffend ist, ist keiner Beweiserhebung zugänglich, sondern auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Beihilfebestimmungen zu beurteilen. Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es daher letztlich nicht auf die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung durch sensomotorische Einlagen an. Ein Aufklärungsmangel kann folglich bereits aus diesem Grunde nicht vorliegen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung insoweit abzulehnen. Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des erfolglosen Teils des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung für den erfolglosen Teil des Zulassungsverfahrens folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Teil I des Beschlusses ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

II.Der Antrag ist begründet, soweit sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Verpflichtungsklage auf Gewährung von Beihilfeleistungen für Aufwendungen für die 4D-Wirbelsäulenanalyse (GOÄ-Nr. 5378) richtet. Insoweit liegt der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vor. Im Berufungsverfahren wird zu prüfen sein, ob die Aufwendungen für die bei der Tochter des Klägers durchgeführte Untersuchung medizinisch notwendig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV sind (vgl. die Stellungnahme des behandelnden Facharztes vom 24.2.2015).

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

1.
in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 3 oder A 4,
2.
in Laufbahnen
a)
des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6,
b)
des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
c)
des mittleren nichttechnischen Dienstes bei der Zollverwaltung der Besoldungsgruppe A 7,
3.
in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,
4.
in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Soweit für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 zuzuweisen. Dies gilt auch für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen oder einem naturwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.306,12 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) sind die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO) nicht in der erforderlichen Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Solche Zweifel wären anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des 1954 geborenen Klägers auf Gewährung von Beihilfeleistungen für eine kieferorthopädische Behandlung abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit Beihilfe zu den laut Rechnung vom 29. Dezember 2011 angefallenen Aufwendungen begehrt werde, da der Kläger für diese Aufwendungen vor Klageerhebung nicht erfolglos einen Beihilfeantrag gestellt habe. Im Übrigen sei die Klage im Hinblick auf § 15 Satz 2 BayBhV unbegründet. Die dortigen Voraussetzungen, in denen ausnahmsweise auch Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen für Erwachsene beihilfefähig seien, lägen nicht vor. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten bestehe beim Kläger weder eine schwere Kieferanomalie noch sei bei ihm eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich gewesen.

Hiergegen wendet der Kläger im Wesentlichen ein, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass von der gerichtlich bestellten Sachverständigen eine „schwerwiegende funktionelle Problematik“ des Zahn- und Kieferzustandes bescheinigt worden sei. Das Verwaltungsgericht klammere sich an den Wortlaut des Sachverständigengutachtens, ohne zu erkennen, dass die durch die erhebliche Fehlstellung der Zähne und die Anomalie des Kiefers verursachten Störungen durchaus einer schweren Anomalie des Kiefers entsprächen. Die alternativ durchführbare zahnärztliche Behandlung wäre wesentlich teurer und ohne jegliche Abstriche beihilfefähig gewesen. Bei der zahnärztlichen Behandlung hätten noch die Zähne abgeschliffen werden müssen, was einen erheblichen Substanzverlust bedeutet hätte. Schon aus Gründen des geringstmöglichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sei daher die kieferorthopädische Behandlung geboten gewesen.

Durch dieses Vorbringen des Klägers werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil nicht ernstlich infrage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Gemäß § 15 Satz 2 BayBhV gilt der Beihilfeausschluss hinsichtlich Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 15 Satz 1 Nr. 2 BayBhV), nicht bei schweren Kieferanomalien, die (1.) eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern sowie (2.) in besonderen Ausnahmefällen, wenn nach einem zahnärztlichen Gutachten eine alleinige kieferorthopädische Behandlung medizinisch ausreichend ist. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist eine schwere Kieferanomalie beim Kläger auf der Grundlage der Beweiserhebung nicht feststellbar. Die gerichtlich bestellte Gutachterin hat sowohl skelettal als auch dental eine schwere Kieferanomalie beim Kläger verneint. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht klammere sich zu sehr an den Wortlaut des Gutachtens und es müssten die durch die erhebliche Fehlstellung der Zähne und die Anomalie des Kiefers verursachten Störungen einer schweren Anomalie des Kiefers gleichgestellt werden, setzt er seine (laienhafte) Bewertung an die Stelle der Bewertung der (fachlich ausgebildeten) Gutachterin. Damit kann er deren Aussage nicht erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 12 seines Urteils nachvollziehbar begründet, warum es die von der Gutachterin bescheinigte schwerwiegende funktionelle Problematik einer schweren Anomalie nicht gleichstellt. Zum einen seien nach dem Gutachten funktionelle und zentralnervöse Aspekte keineswegs zwingend in das Krankheitsbild einzubeziehen. Zum anderen liege der Fokus der heranzuziehenden Definitionen einer schweren Kieferanomalie klar auf skelettalen Aspekten, die nach dem Sachverständigengutachten beim Krankheitsbild des Klägers praktisch keine Rolle spielten. Auch das Ausmaß der Anomalie in dentaler Hinsicht werde von der Gutachterin als geringfügig beschrieben. Vor diesem Hintergrund sei die funktionelle Problematik für sich genommen nicht geeignet, einen hinreichenden Beitrag zum Gesamtbild einer schweren Kieferanomalie zu leisten.

Auch soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Ausnahmevorschrift des § 15 Satz 2 BayBhV streng zu handhaben und nicht auf sonstige Fälle einer kieferorthopädischen Erkrankung auszudehnen sei (UA S. 13), begegnet dies keinen Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmung entschieden, dass eine gegen den Wortlaut der Norm sprechende Auslegung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (BayVGH, B. v. 5.10.2006 - 14 B 04.2997 - juris Rn. 16 ff.). Gleiches gilt für die zwischenzeitlich geltende (um einen Ausnahmefall erweiterte) Regelung. Die Verwaltungsgerichte dürfen sich nicht an die Stelle des Normgebers setzen und sich über die eindeutige Beschränkung - hier die Altersbegrenzung und die diesbezüglich geregelten Ausnahmefälle - hinwegsetzen, um den Beihilfevorschriften gleichwohl Leistungsansprüche des Beihilfeberechtigten entnehmen zu können (BVerwG, U. v. 28.4.2011 - 2 C 51.08 - ZBR 2011, 379 Rn. 15). Dies gilt jedenfalls dann, wenn andere beihilfefähige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Soweit keine Behandlungsalternative vorhanden ist, wäre es nicht mehr hinzunehmen, dass Leistungen für eine kieferorthopädische Behandlung verweigert werden (so die Fallgestaltung bei VGH BW, U. v. 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - juris); in derartigen Fällen müsste Beihilfe auch für andere als in § 15 Satz 2 BayBhV genannte kieferorthopädische Behandlungen gewährt werden (vgl. hierzu § 49 Abs. 3 BayBhV in der bis 30.9.2014 geltenden Fassung vom 2.1.2007; nunmehr § 49 Abs. 2 BayBhV). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die alternative Behandlungsmöglichkeit (hier die zahnärztliche Behandlung) im Einzelfall teurer ist als ein vom Beihilfeberechtigten favorisiertes, aber nicht beihilfefähiges Heilverfahren; andernfalls würden über diesen Umweg im Einzelfall nicht beihilfefähige Leistungen zu beihilfefähigen Leistungen (BayVGH, B. v. 5.10.2006 a. a. O. Rn. 18; OVG Berlin-Bbg, U. v. 11.11.2010 - OVG 4 B 22.10 - juris Rn. 22). Soweit der Kläger darauf verweist, auch aus Gründen des geringstmöglichen Eingriffs sei in seinem Fall die kieferorthopädische Behandlung geboten gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen Eingriff eines Hoheitsträgers, sondern um Leistungen des Dienstherrn handelt und es im Hinblick auf den pauschalierenden und typisierenden Ansatz der Beihilfe nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Einzelfall gewisse Härten entstehen; diese sind vom Betroffenen hinzunehmen, soweit sie keine unzumutbaren Belastungen darstellen (BayVGH, B. v. 8.1.2007 - 14 ZB 06.2911 - juris Rn. 13 m. w. N.). Durch den Verweis auf andere, dem Stand der Wissenschaft entsprechende, nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführende und darüber hinaus auch beihilfefähige Behandlungsmöglichkeiten wird der Beihilfeberechtigte nicht unzumutbar belastet (BayVGH, B. v. 5.10.2006 a. a. O. Rn. 20).

2. Die Rechtssache weist nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

Der Kläger sieht die besondere Schwierigkeit der Sache darin, dass es seiner Meinung nach bei vorheriger Ablehnung eines eingereichten Heil- und Kostenplans nicht darauf ankommen dürfe, ob eine ärztliche Abrechnung eingegangen sei, und es auch nicht darauf ankommen dürfe, ob nach den Buchstaben des Sachverständigengutachtens in Übereinstimmung mit den Beihilfevorschriften eine „schwere“ Kieferanomalie vorliege. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die erste angesprochene Frage betrifft die Klageabweisung als unzulässig, soweit der Kläger für Aufwendungen nicht vor Klageerhebung einen Beihilfeantrag gestellt hat. Das Verfahren über die Gewährung von Beihilfe ergibt sich eindeutig aus § 48 BayBhV. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung müssen Beihilfen vom Beihilfeberechtigten schriftlich beantragt werden. Gemäß Absatz 3 Satz 1 dieser Bestimmung sind die Beihilfeanträge mit Belegen der Festsetzungsstelle vorzulegen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass ein gemäß § 15 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vor Behandlungsbeginn vorzulegender Heil- und Kostenplan nicht ausreichend ist für eine ordnungsgemäße Antragstellung. Damit ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage mangels Antragstellung unzulässig. Es stellt keine unnötige Förmelei dar, dass ein derartiger Antrag auch verlangt wird, wenn der Heil- und Kostenplan von der Beihilfestelle nicht akzeptiert wird. Soweit der Kläger geltend macht, er habe die Rechnung abgesandt, diese sei aber bei der Beihilfestelle ohne sein Verschulden nicht eingegangen, stellt dies eine bloße, nicht tatsachengestützte Behauptung dar und kann daher eine rechtliche Schwierigkeit nicht begründen.

Soweit der Kläger meint, es sei schwierig zu beurteilen, ob nach den Buchstaben des Sachverständigengutachtens in Übereinstimmung mit den Beihilfevorschriften eine „schwere“ Kieferanomalie vorliege, wird auf die unter Nr. 1 gemachten Ausführungen verwiesen, denen zu entnehmen ist, dass eine rechtliche Schwierigkeit nicht vorliegt.

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt.

Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m. w. N.; BayVGH, B. v. 21.1.2015 - 14 ZB 13.489 - juris Rn. 11).

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger formuliert schon keine konkrete Rechtsfrage. Soweit seinem Vortrag zu entnehmen ist, dass er sinngemäß geklärt haben will, ob die Regelung des § 15 BayBhV im Hinblick auf die dortige Altersgrenze gegen das Diskriminierungsverbot und gegen Art. 2 Abs. 2 GG verstößt, fehlt es an jeglicher Darlegung, weshalb diese Frage klärungsbedürftig ist. In Bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 GG kann auf die unter Nr. 1 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Was die gerügte Altersdiskriminierung betrifft, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass eine Regelung, die wie § 15 BayBhV - neben dem zwischenzeitlich eingefügten weiteren Ausnahmefall des Satz 2 Nr. 2 - vorsieht, dass Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen bei Personen, welche bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet haben, nur dann beihilfefähig sind, wenn eine schwere Kieferanomalie vorliegt, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert, nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (BayVGH, B. v. 5.10.2006 - 14 B 04.2997 - juris Rn. 20). Denn die dem Leistungsausschluss bei Erwachsenen zugrunde liegende medizinische Erwägung, zwischen kieferorthopädischen Maßnahmen vor Abschluss des Skelettwachstums und danach zu differenzieren, rechtfertigt die ungleiche Behandlung von Erwachsenen und Jugendlichen bei kieferorthopädischen Maßnahmen (so jeweils für das dortige Landesbeihilferecht OVG NW, B. v. 30.5.2012 - 1 A 1290/11 - juris Rn. 25 f. m. w. N. und NdsOVG, B. v. 7.8.2013 - 5 LA 95/13 - IÖD 2013, 249 m. w. N.; für das frühere Bundesbeihilferecht OVG Berlin-Bbg, U. v. 11.11.2010 - OVG 4 B 22.10 - juris Rn. 21, 23; für das allgemeine Krankenversicherungsrecht BSG, B. v. 20.6.2005 - B 1 KR 20/04 B - juris Rn. 5). Der Kläger legt nichts dafür dar, dass diese Erwägung keinen hinreichenden sachlichen Grund (mehr) darstellen kann.

4. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.

Für die Darlegung der Divergenz ist der in einer konkreten Entscheidung des Divergenzgerichts enthaltene (abstrakte) Rechts- oder Tatsachensatz dem bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift im angegriffenen Urteil dazu in Widerspruch stehende (abstrakte) Rechts- oder Tatsachensatz gegenüber zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2015 - 14 ZB 13.489 - juris Rn. 10). Außerdem muss es sich bei der Divergenzentscheidung um eine solche des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs handeln. Eine Entscheidung anderer Verwaltungsgerichtshöfe oder Oberverwaltungsgerichte kann die Divergenz nicht begründen (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 45). Der Kläger stellt keine (abstrakten) Rechts- oder Tatsachensätze gegenüber und verweist im Übrigen nur auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.