Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 14 ZB 14.30318

published on 17.04.2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 14 ZB 14.30318
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe i. S. d. § 78 Abs. 3 AsylVfG sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Sofern der Kläger mit seinem Hinweis, das angefochtene Urteil verstoße gegen die im Zulassungsantrag aufgeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, sinngemäß den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) geltend machen will, ist er seinen ihm nach § 78 Abs. 3 Satz 4 AsylVfG obliegenden Darlegungspflichten nicht nachgekommen.

Die Darlegung der Divergenz erfordert nicht nur die genaue Benennung des Gerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung. Darzulegen ist auch, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 17.7.2008 - 9 B 15.08 - NVwZ 2008, 1115 Rn. 22 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73 m. w. N.). Diesen Anforderungen ist der Kläger bereits deshalb nicht nachgekommen, weil es zur Geltendmachung der Divergenzrüge nicht ausreicht, eine bloß fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung derartiger Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts aufzuzeigen (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 17.7.2008 a. a. O.). Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist in § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht vorgesehen.

2. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe bei der Würdigung von Zeugenaussagen gegen Denkgesetze verstoßen, sinngemäß eine Gehörsverletzung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) geltend machen will, liegt eine solche nicht vor.

Der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur dann verletzt, wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte indessen nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen. Ebenso wenig gewährleistet es, dass die angegriffene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern ergeht. Es stellt vielmehr grundsätzlich nur sicher, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 16.7.2010 - 5 B 2.10 u. a. - juris Rn. 12).

Wird die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, scheidet in der Regel schon deshalb eine Gehörsverletzung aus, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 10.10.2013 - 10 B 19.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Nr. 67 Rn. 4 m. w. N.). Ausnahmsweise kann die Beweiswürdigung - ungeachtet der Frage, ob zugleich eine Gehörsverletzung vorliegt (verneinend: OVG Berlin-Bbg, B. v. 15.5.2012 - OVG 10 N 41.12 - juris Rn. 3 m. w. N.) - verfahrensfehlerhaft sein, wenn sie objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Dies setzt allerdings voraus, dass sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiellrechtlichen Subsumtion, d. h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat. Dies kann auch dadurch geschehen, dass die Vorinstanz bei der Tatsachenfeststellung das Regelbeweismaß richterlicher Überzeugungsgewissheit gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verfehlt hat (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 10.10.2013 a. a. O.).

Gemessen hieran ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, weil vorliegend bereits kein Verfahrensfehler vorliegt. Ungeachtet, ob der Kläger insoweit den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nachgekommen ist, betrifft die Rüge, die Beweiswürdigung von Zeugenaussagen verstoße gegen die Denkgesetze, keinen Verfahrensmangel. Eine solche Rüge ist dem materiellen Recht zuzuordnen (BVerwG, B. v. 20.1.1978 - III B 75.73 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 101 m. w. N.). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht vorliegend nicht gegen Denkgesetze verstoßen. Entgegen der Ansicht des Klägers hat es nicht von der Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens auf die Unglaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen geschlossen, sondern eine Vielzahl von Gründen, insbesondere Ungereimtheiten genannt, warum es den Zeugenaussagen keinen Glauben schenkt. Unter anderem geht das Verwaltungsgericht ausweislich der Begründung im angefochtenen Urteil davon aus, dass beide Zeugen dem Kläger durch falsche, abgesprochene Aussagen ein Bleiberecht verschaffen wollten. Es ist deshalb nicht unlogisch, wenn es die Zeugenaussagen einerseits für detailliert und widerspruchsfrei, andererseits aber für nicht glaubhaft hält. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den Aussagen der Zeugen um neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG handelt, zunächst mit der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben beschäftigt hat.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Annotations

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.