Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. März 2018 - 13a ZB 17.2530

published on 23/03/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. März 2018 - 13a ZB 17.2530
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Verwaltungsgericht Bayreuth, B 4 K 16.139, 27/09/2017

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.254,70 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. September 2017 bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteil die Klage gegen den Bescheid des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten K. (AELF) vom 21. Juli 2014 abgewiesen, mit dem der Bewilligungsbescheid vom 5. August 2014 einschließlich der Auszahlungsmitteilungen für die Jahre 2010 bis 2013 für die Maßnahme A11 „ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb“ insoweit widerrufen und die ausbezahlten Förderungen zurückgefordert wurden, als von den ursprünglich gemeldeten Flächen in Höhe von 37,27 ha vorzeitig 3,47 ha abgegangen waren. Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid sei Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 und Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG. Der Kläger habe die Auflage, die bewilligte Maßnahme durchgängig auf den gleichen Flächen wie im Basisjahr 2010 durchzuführen, nicht erfüllt. Ein Flächenabgang von 3,47 ha falle nicht unter die Geringfügigkeitsregelung und es liege auch nicht der Ausnahmefall der höheren Gewalt vor. Ein Ausnahmefall „Vorliegen außergewöhnlicher Umstände“ sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die neue Rechtslage, die in solchen Fällen eine Rückerstattung nicht mehr vorsehe, sei vorliegend noch nicht anwendbar; es liege auch keine antizipierte Verwaltungspraxis vor.

Zur Begründung seines Zulassungsantrags hat der Kläger im Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 auf einzelne Erwägungen des Urteils Bezug genommen, die von grundlegender Bedeutung seien und einer höhergerichtlichen Aufklärung bedürften.

In dieser Allgemeinheit wird die vom Kläger damit geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass im Zulassungsantrag eine Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Soweit der Schriftsatz lediglich die tragenden Erwägungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts widergibt und Überlegungen zum Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen anstellt, genügt der Vortrag im Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 den genannten Anforderungen nicht. Ohne eine konkrete Grundsatzfrage aufzuwerfen oder zu formulieren führt der Kläger im Stil einer Berufungsbegründung aus, welche Punkte das Verwaltungsgericht aus seiner Sicht verkannt und nicht beachtet habe. Aus seinen allgemeinen Ausführungen lassen sich jedoch keine konkreten Grundsatzfragen entnehmen. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, sich den Grund für eine Zulassung gleichsam auszusuchen; der Antragsteller muss vielmehr herausarbeiten, aus welchen Gründen die von ihm angeführten Zulassungsgründe erfüllt sein sollen. Im Fall der grundsätzlichen Bedeutung muss die Rechts- oder Tatsachenfrage herausgearbeitet, also in dem Antrag formuliert und angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Das bloße Benennen oder Geltendmachen des Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis nicht (Roth in BeckOK, VwGO, Stand 1.1.2018, § 124a Rn. 64; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 124a Rn. 103).

Das gilt insbesondere, wie auch die Landesanwaltschaft in ihrer Erwiderung ausführt, für die Nummer 1 des Schriftsatzes, die sich mit der Risikoverteilung über die zukünftige Entwicklung der Pachtflächen befasst. Ungeachtet dessen bemisst es sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und ließe sich nicht allgemein klären, ob und in welchen Bereichen von einem Flächenabgang auszugehen ist. Letztendlich sieht das der Kläger ebenso, wenn er vorträgt, dass für die Beendigung des Pachtverhältnisses keinerlei Anzeichen vorgelegen hätten und dann die Fläche wegen der Zwangsversteigerung nicht mehr habe bewirtschaftet werden können.

Aus der Nummer 2 betreffend die Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich nichts anderes. Dass der nationale Richtliniengeber hierzu Regelungen treffen kann, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, ohne dass der Kläger einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf aufzeigt. Der weitere Einwand, die VO (EG) 1974/2006 könne keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung sein, geht zudem auch deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht als Rechtsgrundlage Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 und Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG mit der Begründung herangezogen hat, das maßgebliche Unionsrecht regle die Rückzahlungspflicht, enthalte aber keine Ermächtigung für einen Widerrufs- oder Rücknahmebescheid. Hierzu verhält sich der Zulassungsantrag nicht.

Unter Nummer 3 wirft der Kläger zwar die Frage auf, „was der EU Gesetzgeber unter der Formel von ‚höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen versteht‘, jedoch bedarf diese Frage keiner Entscheidung. In Art. 47 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1974/2006 hat der Gesetzgeber bereits selbst definiert, welche Fallkategorien unter diesem Oberbegriff zu verstehen sind. Zudem hat der nationale Richtliniengeber von der dort normierten Ermächtigung nur teilweise Gebrauch gemacht und – wie vom Verwaltungsgericht und der Landesanwaltschaft ausgeführt – in Nr. 7.6.1 der Gemeinsamen Richtlinien der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Umwelt und Gesundheit zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen in Bayern gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nur festgelegt, dass eine Aufhebung und Rückforderung für die Vergangenheit in Fällen höherer Gewalt unterbleiben kann. Regelungen für „außergewöhnliche Umstände“ wurden nicht getroffen. Dessen ungeachtet stellt das Verwaltungsgericht fest, dass hier keine Umstände mit vergleichbarem schwerem existenzbedrohendem Gewicht vorlägen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

Soweit der Kläger schließlich in Nummer 4 auf eine zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht geltende Rechtslage verweist, besteht ebenfalls keine Entscheidungserheblichkeit.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 13/08/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der ausdrüc
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.