Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2014 - 12 ZB 14.154

bei uns veröffentlicht am28.05.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Kostenbeitragspflicht einer Jugendhilfemaßnahme für die Tochter B. der Klägerin. Für B. hatte die Beklagte zunächst ab 16. August 2009 Hilfe zur Erziehung in Form der stationären Unterbringung in der H.-L.-Schule in S., ab dem 27. August 2010 im A.-W.-Zentrum in W. und ab dem 13. September 2010 im Therapeutischen Heim J. in W. gewährt. Zum 26. August 2011 wechselte B. in das „Betreute Wohnen“ der E. Kinder-, Jugend- und Familienhilfe in W. Zum 31. Mai 2012 wurde die Hilfe beendet. Mit Schreiben vom 6. August 2009 hatte die Beklagte der Klägerin die Leistungsgewähr mitgeteilt, auf die Kostenbeitragspflicht der Jugendhilfemaßnahme hingewiesen und ihr einen „Hinweis für Unterhaltspflichtige über die Auswirkungen des Kostenbeitrags gem. §§ 91 ff. SGB VIII auf die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht gegenüber B.“ übermittelt. In der Folge erließ sie am 14. Januar 2011 den streitgegenständlichen Leistungsbescheid, mit dem sie für den Zeitraum vom 16. August 2009 bis 31. August 2010 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 247 EUR und ab dem 1. September 2010 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 380 EUR für die Unterbringung von B. festsetzte.

Als die Beklagte nach Beendigung der Maßnahme Kostenbeitragsrückstände im Wege der Zwangsvollstreckung beitrieb, wandte sich die Klägerin an das Verwaltungsgericht und beantragte zuletzt im Wege der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO die Beklagte zu verpflichten, den Leistungsbescheid vom 14. Januar 2011 mit Wirkung ab dem 26. August 2011 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht gab der Klage in vollem Umfang mit der Begründung statt, dass es sich bei der zuletzt durchgeführten Jugendhilfemaßnahme im „Betreuten Wohnen“ nicht um eine vollstationäre Leistung der Hilfe zur Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), sondern vielmehr um ambulant betreutes Wohnen gehandelt habe. Für letzteres bestehe keine Kostenbeitragspflicht der Eltern des Hilfeempfängers.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht. Die Klägerin hat zum Zulassungsantrag keine Stellung genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten hingewiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, nicht vorliegen oder aber von der Beklagten nicht hinreichend dargelegt sind.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Solche, die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO legitimierenden Richtigkeitszweifel sind immer dann gegeben, wenn der Antragsteller - im vorliegenden Fall die Beklagte - mit seinem Zulassungsvorbringen einen tragenden Rechtssatz oder eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung dergestalt in Frage stellt, dass das Ergebnis eines zugelassenen Berufungsverfahrens ungewiss erscheint. Dies ist nach dem Zulassungsvorbringen der Beklagten indes nicht der Fall.

1.1 Kostenbeitragspflichtig wäre die Unterbringung in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII - im vorliegenden Fall die „Unterbringung“ der Tochter der Klägerin im Rahmen des betreuten Einzelwohnens in einem Wohnprojekt der „Flexiblen, ambulanten Hilfen“ der E. Kinder-, Jugend- und Familienhilfe - nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b SGB VIII nur dann, wenn es sich um eine vollstationäre Leistung handelt, nicht hingegen, wenn sich die Maßnahme als eine ambulante Hilfeleistung darstellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die erforderliche Abgrenzung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, dabei entscheidend auf die Intensität der Betreuungsleistung für den Hilfeempfänger an (vgl. Schindler in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 91 Rn. 4). Das Vorliegen einer vollstationären Leistung beinhaltet nämlich nicht allein die Unterbringung des Hilfeempfängers über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses, sondern - bei einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne von § 34 SGB VIII - zusätzlich die Erbringung einer Betreuungsleistung, die derjenigen einer Unterbringung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) im Sinne der normativen Gleichstellung beider Unterbringungsformen in § 34 SGB VIII entspricht (vgl. VG Köln, U. v. 6.5.2010 - 26 K 6023/09 - juris Rn. 29; Kunkel/Kepert in Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 91 Rn. 4; Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 34 Rn. 25). Sonstige betreute Wohnformen müssen daher einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bieten (vgl. VG München, U. v. 26.1.2011 - M 18 K 09.6031 - juris Rn. 25; VG Ansbach, U. v. 16.5.2013 - AN 14 K 12.01971 - juris Rn. 27), ferner muss ungeachtet des Grades der Verselbstständigung des Hilfeempfängers beim betreuten Einzelwohnen die Letztverantwortung für seine Lebensführung beim Träger der Maßnahme bzw. der zuständigen Fachkraft liegen (vgl. Nonninger in Kunkel, SGB VIIIO, 5. Aufl. 2014, § 48a Rn. 3). Demnach stellt sich nur die Gewährleistung einer „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ in einer sonstigen betreuten Wohnform als vollstationäre und damit kostenbeitragspflichtige Leistung dar (vgl. VG Köln a.a.O). Demgegenüber liegt in der Zurverfügungstellung von Wohnraum für den Hilfeempfänger verbunden mit einer ambulanten Betreuung durch eine sozialpädagogische Fachkraft keine kostenbeitragspflichtige vollstationäre Leistung.

Gemessen hieran liegt im vorliegenden Fall mit der Unterbringung der Tochter B. der Klägerin im sog. betreuten Einzelwohnen - als Untermieterin der von der E. Kinder-, Jugend- und Familienhilfe angemieteten Wohnung - aufgrund der gegenüber B. erbrachten Betreuungsleistung von (anfangs) 32 Betreuungsstunden monatlich, mithin rd. eine Stunde täglich, eine ambulante Maßnahme vor. Zwar besaß die B. betreuende Fachkraft ein Büro in der gleichen Wohnung. Dafür, dass sie jedoch über die Fachleistungsstunden hinaus gegenüber B weitere Betreuungsleistungen erbracht hat, bestehen keine Anhaltspunkte und ist von Beklagtenseite auch nichts vorgetragen worden. Eine im Schnitt eine Stunde pro Tag währende „Betreuung“ vermittelt der Maßnahme indes nicht die einer Heimunterbringung innewohnende Intensität und Qualität, die eine Einordnung als vollstationäre Leistung rechtfertigen würde.

Dies wird im vorliegenden Fall auch nicht dadurch kompensiert, dass die Beklagte für B. durch die Jugendhilfemaßnahme auch die finanziellen Rahmenbedingungen durch Übernahme der Miete und des Unterhalts gewährleistet, weil weder in der Anmietung der Wohnung noch in der Zurverfügungstellung von Geldmitteln eine Betreuungsleistung für B. liegt, die der Maßnahme die Qualität einer vollstationären Leistung im Rahmen einer sonstigen betreuten Wohnform vermittelt. Im Übrigen stellt sich insoweit die Frage der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme vor dem Hintergrund ihrer Erforderlichkeit (vgl. hierzu nachfolgend sub 1.2).

Die Qualifizierung der der Tochter der Klägerin gewährten Jugendhilfemaßnahme als ambulante Leistung - wofür im Übrigen auch die Einordnung durch die E. Kinder-, Jugend- und Familienhilfe in der Leistungsbeschreibung spricht - begegnet daher keinen ernstlichen, die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Zweifeln.

1.2 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Erhebung eines Kostenbeitrags für die Unterbringung von B. im betreuten Wohnen ab dem 26. August 2011 weiteren erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet.

Denn nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII setzt die Erhebung eines Kostenbeitrags als materielle Tatbestandvoraussetzung voraus, dass dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen nach § 10 Abs. 2 SGB VIII aufgeklärt wurde. Eine derartige Mitteilung der Leistungsgewährung einschließlich der erforderlichen Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht ist ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten des Jugendamts der Beklagten gegenüber der Klägerin lediglich mit Schreiben vom 6. August 2009 hinsichtlich der damals in Rede stehenden Maßnahme der Unterbringung von B. in der H.-L.-Schule in S. erfolgt. Indes erfordert eine andere Jugendhilfemaßnahme, zumal wenn sich - wie im vorliegenden Fall mit der Unterbringung in einer sonstigen betreuten Wohnform - gewichtige Änderungen hinsichtlich der Unterhaltsgewähr durch die Klägerin als Barunterhaltspflichtige ergeben können, eine erneute Mitteilung und Aufklärung über die unterhaltsrechtlichen Folgen (vgl. VG Aachen, U. v. 10.1.2013 - 1 K 1153/11 - juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 13.3.2012 - 12 A 1662/11 - juris Rn. 7). Denn Sinn und Zweck der Aufklärungspflicht geht dahin, den Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf die Kostenbeitragspflicht vor finanziellen Fehldispositionen zu schützen (BVerwG, U. v. 11.10.2012 - 5 C 22.11 - BVerwGE 144, 313 ff. Rn. 12 ff.). An einer derartigen Aufklärung fehlt es im vorliegenden Fall. Aufgrund der mehrfachen Änderung der Jugendhilfemaßnahme wirkt die erstmalige Aufklärung vom 6. August 2009 nicht bis zum Maßnahmenende im Mai 2012 fort. Die Erhebung eines Kostenbeitrags ab dem 26. August 2011 scheitert daher auch am Fehlen der Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.

Daneben unterliegt die Jugendhilfemaßnahme, so wie sie die Beklagte verstanden wissen will, jedenfalls zum Teil Bedenken hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit. Diese ergeben sich daraus, dass angesichts des Angebots der Klägerin, ihrer Tochter während der Maßnahme ein Sparbuch mit einem Betrag von 5.000 EUR zur Deckung ihres Unterhalts zur Verfügung zu stellen sowie die Miete für das untervermietete Zimmer im „Betreuten Wohnen“ selbst zu tragen, die Erbringung der genannten Leistungen durch den Jugendhilfeträger als Jugendhilfemaßnahme möglicherweise gar nicht erforderlich ist. Dies bedarf jedoch vorliegend keiner Entscheidung.

2. Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr von der Beklagten beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde. Denn die Abgrenzung einer vollstationären von einer ambulanten Leistung bei einer Maßnahme der Hilfe zur Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 SGB VIII lässt sich nicht generalisierend und abstrakt, sondern, wie der vorliegende Fall zeigt, nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Hilfeleistungen und des Hilfebedarfs treffen. Mithin fehlt es im vorliegenden Fall an einer klärungsfähigen Grundsatzfrage, so dass auch insoweit die Zulassung der Berufung nicht in Betracht kommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 39).

3. Die Beklagte trägt daher nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Jugendhilfe nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 92 Ausgestaltung der Heranziehung


(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der i

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen


(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch ents

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.