Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2017 - 11 CS 17.200

bei uns veröffentlicht am09.02.2017

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2017, der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage zum Gegenstand hat.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2017 erhob die Antragstellerin Gegenvorstellung gegen den Beschluss. Der Beschluss sei fehlerhaft. Es werde beantragt, den Beschluss gemäß § 80 Abs. 7 VwGO teilweise abzuändern.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 wies der Senat die Antragstellerin darauf hin, dass die Zulässigkeit der Gegenvorstellung fraglich erscheine. Für eine Änderung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse gemäß § 80 Abs. 7 VwGO sei das Gericht der Hauptsache, hier das Verwaltungsgericht Regensburg, bei dem die Klage anhängig sei, zuständig. Die Antragstellerin wurde gebeten, mitzuteilen, ob es sich bei ihrem Begehren um eine Gegenvorstellung oder einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO handele. Ferner wurde Gelegenheit zur Äußerung zur beabsichtigten Verweisung eines etwaigen Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO an das Verwaltungsgericht Regensburg gegeben.

Hierzu trug die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 6. Februar 2017 vor, die Ausführungen im Gerichtsschreiben vom 31. Januar 2017 sei nicht nachvollziehbar. Der Schriftsatz vom 13. Januar 2017 sei als Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO auszulegen.

II.

Der Senat behandelt das sich aus dem Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 13. Januar 2017 ergebende Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin entsprechend ihrem Schriftsatz vom 6. Februar 2017 als Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO.

1. Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge nicht bereits unzulässig und deshalb zu verwerfen ist (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO), weil ihrer Begründung - entgegen der Anforderung nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO - nicht entnommen werden kann, inwiefern das Gericht den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll.

Denn die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2017 ist jedenfalls unbegründet.

Der Senat hat bei der Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Oktober 2016 (RO 5 S 16.1399) den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen‚ zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), sowie deren rechtzeitige und möglicherweise erhebliche Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 44 m.w.N.).

Der Senat hat das rechtserhebliche Vorbringen der Antragstellerin in jenem Verfahren in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, wie der Beschluss vom 9. Januar 2017 belegt. Dass er dabei aus der Sicht der Antragstellerin zu einem verfehlten Ergebnis gekommen sein soll, rechtfertigt nicht den Vorwurf einer Versagung des rechtlichen Gehörs. Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 13. Januar 2017 enthält keine Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er begründet nur, warum der Beschluss nach Auffassung der Antragstellerin fehlerhaft sein soll.

1.1 Der Senat hat im Beschluss vom 9. Januar 2017 (BA S. 7) ausgeführt, dass die Behörde Anlass gehabt hätte, zu prüfen, ob die Fahrtenbuchauflage insoweit aufrechtzuerhalten sei, als die Antragstellerin nicht nur eine Liste der 14 mit Nummern bezeichneten Fahrzeuge, die einzelnen Personen zugeordnet seien, vorgelegt, sondern auch die entsprechenden Personen (namentlich) genannt hätte. Einen solchen Antrag bei der Behörde hat die Antragstellerin offenbar nicht gestellt, jedenfalls aber die Namen der Personen, denen die Fahrzeuge zugeordnet sein sollen, auch im Beschwerdeverfahren nicht genannt. Warum der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Antragstellerin vorab hätte darauf hinweisen müssen, dass die Namen genannt werden müssen, ist unerfindlich. Die Antragstellerin nennt auch in der Anhörungsrüge keine Namen.

1.2 Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hat die Behörde im streitgegenständlichen Bescheid vom 25. August 2016 die Prognose aufgestellt, dass zu befürchten sei, dass auch mit den weiteren Fahrzeugen der Antragstellerin einschlägige Verkehrszuwiderhandlungen begangen würden. Einer weiteren Begründung der Prognose bedurfte es angesichts des im Bescheid dargestellten Geschäftsgebaren der Antragstellerin, wonach ihre Fahrzeuge nicht nur von einer Vielzahl von Angestellten, sondern auch von Drittfirmen und Subunternehmen benutzt würden, nicht, wie der Senat im Beschluss vom 9. Januar 2017 (BA S. 6 ff.) ausführlich dargestellt hat.

1.3 Der Senat hat im Beschluss vom 9. Januar 2017 ausgeführt, den Behördenakten sei zu entnehmen, dass die Behörde eine Halterabfrage bezüglich der Antragstellerin durchgeführt habe. Die Behörde sei sich daher dessen bewusst gewesen, dass es eine Fahrtenbuchauflage für eine große Zahl von Fahrzeugen anordne. Es sei nicht notwendig, alle betroffenen Fahrzeuge mit Angabe des amtlichen Kennzeichens zu bezeichnen, was sich bereits daraus ergebe, dass auch Ersatzfahrzeuge von der Fahrtenbuchauflage betroffen sein können. Dem stellt die Antragstellerin in der Anhörungsrüge nur ihre anderslautende Auffassung gegenüber.

Auch zur Bestimmtheit des Bescheids hat sich der Senat im Beschluss vom 9. Januar 2017 geäußert. Ob auch Anhänger von der Fahrtenbuchauflage erfasst sein sollen, könne sich nur aus einer objektiven Auslegung des Bescheids ergeben. Es komme nicht darauf an, ob ein Behördenmitarbeiter in einem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht etwas anderes ausgeführt habe.

1.4 Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin über 52 Fahrzeuge verfügt, die von der Fahrtenbuchauflage betroffen sind, erfordert keine besondere Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids. Wie der Senat im Beschluss vom 9. Januar 2017 (BA S. 3, 6 f.) dargelegt hat, ist gerade die Tatsache, dass angesichts des Geschäftsgebarens der Antragstellerin 52 Fahrzeuge von Personen geführt werden, die im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden können, aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht hinnehmbar. Es war daher offensichtlich kein Ausnahmefall gegeben. Die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage wird durch die Tatsache, dass 52 Fahrzeuge der Antragstellerin betroffen sind, offensichtlich nicht weniger dringlich als im Normalfall.

2. Die Kosten der erfolglosen Anhörungsrüge sind gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Höhe der Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; einer Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.