Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2017 - 11 CS 16.2403

bei uns veröffentlicht am27.01.2017

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B (einschließlich Unterklassen).

Mit Strafbefehl vom 24. April 2014, rechtskräftig seit 20. Mai 2014, verurteilte das Amtsgericht Kassel den Antragsteller wegen unerlaubten Erwerbs und Einfuhr von Betäubungsmitteln. Zugleich verhängte es eine Geldbuße von 500,- Euro und einen Monat Fahrverbot wegen der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels.

Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 11. Februar 2014 um ca. 17.40 Uhr gemäß dem Gutachten des Universitätsklinikums Gießen vom 20. Februar 2014 mit einer Konzentration von 2,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und 110 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) im Blut (Entnahmezeitpunkt ca. 18.25 Uhr) ein Fahrzeug geführt hatte. Bei der Polizeikontrolle gab der Antragsteller an, in den zurückliegenden Tagen mehrfach Cannabis konsumiert zu haben.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 forderte die nach dem Umzug des Antragstellers nunmehr zuständige Antragsgegnerin den Antragsteller gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV auf, innerhalb von 13 Monaten ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten mit einjährigem Drogenabstinenznachweis zu erbringen. Es sei zu klären, ob er trotz der früheren Betäubungsmitteleinnahme ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne und ob insbesondere nicht (mehr) zu erwarten sei, dass er Betäubungsmittel einnehme, so dass dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei.

Die ... Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH (... GmbH) legte der Antragsgegnerin für den Antragsteller am 5. August 2015 und 10. März 2016 negative Untersuchungsberichte über zwei durchgeführte Haaranalysen vor. Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 übersandte der Antragsteller die Gutachten der ... GmbH vom 20. April 2016 sowie des TÜV T. Fahrzeug GmbH & Co. KG (TÜV) vom 14. Juni 2016. Beide Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig Betäubungsmittel einnehme und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Beide Gutachter gingen davon aus, dass die Angaben zum Cannabiskonsum widersprüchlich seien und mit den Befunden nicht im Einklang stehen würden. Es fehle dem Antragsteller an der nötigen Offenheit, um die notwendigen Hintergrundinformationen zu geben.

Mit Bescheid vom 12. August 2016 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller daraufhin die Fahrerlaubnis aller Klassen, verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds den Führerschein spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben und ordnete den Sofortvollzug an. Der Antragsteller sei nach beiden Gutachten, die in sich schlüssig und nachvollziehbar seien, nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Trotz der nachgewiesenen einjährigen Abstinenz liege derzeit noch kein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel vor, der es wahrscheinlich mache, dass in Zukunft die notwendige Abstinenz eingehalten werde. Am 24. August 2016 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab.

Über den gegen den Bescheid vom 12. August 2016 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Oberbayern nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen, hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 28. Oktober 2016 abgelehnt. Der Bescheid sei rechtmäßig. Der Antragsteller sei als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen, da er nach seinen eigenen glaubwürdigen Angaben in zwei selbstständigen Konsumakten am Freitag, 7. Februar 2014 und am Samstag, 8. Februar 2014 Cannabis konsumiert habe. Mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss habe er gegen das Trennungsgebot verstoßen. Die Fahrerlaubnisbehörde habe dann zu Recht geprüft, ob die Fahreignung wieder hergestellt sei. Beide Gutachten kämen aber nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass kein tiefgreifender Einstellungswandel gegeben sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, die angegriffene Entscheidung sei fehlerhaft, da das Gericht von falschen Daten ausgehe. Der Antragsteller habe bis 8. Februar 2014 gearbeitet und sei erst am 9. Februar 2014 nach Amsterdam gefahren, wo er bis 10. Februar 2014 geblieben und am 11. Februar 2014 wieder abgereist sei. Das Verkehrsdelikt habe er am 11. Februar 2014 begangen. Bei der Begutachtung beim TÜV habe er angegeben, am 9. und 10. Februar 2014 Cannabis eingenommen zu haben. Bei der Begutachtung durch die ... GmbH habe er angegeben, er habe am Abend des 10. Februar 2014 zwei Mal Marihuana ausprobiert. Das Gericht gehe daher von falschen Daten aus, da der Antragsteller weder am 7. noch am 8. Februar 2014 Drogen konsumiert habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

Der Antragsteller stützt sich alleine darauf, dass das Verwaltungsgericht von falschen Daten ausgehe. Welche abweichenden rechtlichen Schlüsse demgegenüber gezogen werden müssten, wenn von den nach Ansicht des Antragstellers richtigen Daten ausgegangen würde, wird nicht dargelegt.

Dies erschließt sich auch nicht. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung, dass es sich bei dem Antragsteller um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten i.S.d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), handelt, auf die Angaben des Antragstellers bei der ... GmbH abgestellt. Dort hat er angegeben, er habe erstmals am Freitagabend und dann am Samstagabend Cannabis konsumiert. Dabei handelte es sich um den 7. und 8. Februar 2014. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass der Antragsteller erst am 9. und 10. Februar 2014 Cannabis konsumiert hat, da er erst am 9. Februar 2014 nach Amsterdam gefahren ist, würde dies an der Einschätzung des Konsumverhaltens als gelegentlicher Cannabiskonsum nichts ändern.

Des Weiteren ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit seiner Fahrt unter Cannabiseinfluss gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verstoßen hat, damit seine Fahreignung verloren und diese auch nicht wiedererlangt habe. Diese rechtlichen Schlüsse hängen nicht davon ab, ob der Antragsteller am 7. und 8. Februar 2014 oder am 9. und 10. Februar 2014 Cannabis konsumiert hat, denn es steht auf Grund des Gutachtens des Universitätsklinikums Gießen fest, dass er am 11. Februar 2014 mit einer Konzentration von 2,3 ng/ml THC im Blut ein Kraftfahrzeug geführt hat.

Darüber hinaus wird in der Beschwerdebegründung nur bestätigt, dass der Antragsteller bei den beiden Begutachtungsstellen unterschiedliche Angaben zu seinem Drogenkonsum gemacht hat, die allesamt nicht zu den Untersuchungsbefunden vom 11. Februar 2014 passen, wenn es sich bei dem Antragsteller um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten gehandelt hat. Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013 - 11 ZB 13.523 - NJW 2014, 407 Rn. 19 ff. m.w.N.; Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 127).

Nur bei Dauerkonsumenten von Cannabis kann ggf. selbst 24 bis 48 Stunden nach dem letzten Konsum noch eine positive THC-Konzentration im Serum nachgewiesen werden (vgl. Möller a.a.O. § 3 Rn. 209). Bei einer Konzentration in einer Höhe von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum und sicher länger zurückliegendem Konsum geht die Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum von einer Anreicherung von THC infolge regelmäßigen Konsums aus (Blutalkohol 2015, S. 322 f.). Jedenfalls bei THC-COOH-Konzentrationen über 150 ng/ml kann der Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis als erbracht angesehen werden (vgl. BayVGH B.v. 10.3.2016 - 11 ZB 15.2779 - juris; B.v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris Rn. 13 m.w.N.). Teilweise werden aber auch wesentlich niedrigere Werte als ausreichend angesehen (vgl. Kriterium D 4.1 N Nr. 6 der Beurteilungskriterien, S. 192: THC-COOH von über 100 ng/ml; Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl. 1998, S. 161 (Korrektur): THC-COOH im Serum > 75 ng/ml). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch bei regelmäßigem Konsum der THC-COOH-Wert nach einem aktuellen Konsum zuerst ansteigt und dann wieder abfällt (vgl. Möller a.a.O., § 3 Rn. 135). Würden die Angaben des Antragstellers zutreffen, dass er letztmals am Abend des 10. Februar 2014 Cannabis konsumiert hat, müsste wohl davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihm um einen regelmäßigen Konsumenten gehandelt hat, der seine Fahreignung nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis verloren hat.

Insgesamt kann daher festgestellt werden, dass beide Gutachten schlüssig und nachvollziehbar davon ausgegangen sind, die Angaben des Antragstellers seien nicht nachvollziehbar, unabhängig davon ob der letzte Konsum am 8. oder am 10. Februar 2014 stattgefunden hat und es damit an einer ausreichenden Auseinandersetzung und Aufarbeitung seiner Drogengeschichte fehlt. Von einem tiefgreifenden Einstellungswandel kann in diesem Fall nicht ausgegangen werden.

Die Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2016 - 11 ZB 15.2779

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2019 - 11 CS 18.2605

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 02. Mai 2017 - Au 7 S 17.241

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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. Au 7 K 17.240) gegen Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Beklagten vom 25. Januar 2017 wird wiederhergestellt, gegen Ziffer 3 dieses Bescheids angeordnet. II. Der Antragsgegner hat

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(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1982 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (samt Unterklassen) wegen Nichtvorlage eines angeordneten ärztlichen Gutachtens.

Dem Kläger war bereits mit Bescheid vom 14. Januar 2005 die Fahrerlaubnis entzogen worden, nachdem er am 30. Juni 2004 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt hatte. Die dem Kläger entnommene Blutprobe enthielt nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 11. August 2004 33,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und 173,4 ng/ml THC-Carbonsäure. Die nachgewiesene, sehr hohe Konzentration des Abbauprodukts THC-Carbonsäure beweise einen regelmäßigen Konsum. Nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens erhielt der Kläger 2008 die Fahrerlaubnis neu erteilt.

Am 27. Dezember 2013 wurde der Kläger erneut als Führer eines Kraftfahrzeugs einer Kontrolle unterzogen. Der dabei vorgenommene Drogenvortest verlief positiv im Hinblick auf THC. Der Kläger gab an, vor ca. drei Tagen einen Joint geraucht zu haben. Die entnommene Blutprobe war im Hinblick auf Betäubungsmittel negativ.

Mit Urteil vom 8. Oktober 2014, rechtskräftig seit 10. Februar 2015, verurteilte das Amtsgericht Tirschenreuth den Kläger wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Nach dem Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts vom 16. Juli 2014 ergab die Untersuchung einer Haarprobe, die dem Kläger am 27. Dezember 2013 entnommen worden war, Hinweise auf relativ große Aufnahmemengen an Cannabisprodukten, charakteristisch für einen mittelstark bis stark ausgeprägten Cannabiskonsum. Im Haarspitzensegment fanden sich Spuren von Methamphetamin. Eine Aufnahme von Methamphetamin habe mit der für forensische Zwecke erforderlichen Sicherheit nicht eindeutig nachgewiesen werden können. In der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Tirschenreuth am 6. August 2014 gab der Kläger an, er habe im Sommer 2013 (ca. bis September) Cannabis regelmäßig konsumiert, dann erst wieder am 23. Dezember 2013.

Mit Schreiben vom 9. April 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger unter Bezugnahme auf den vorstehenden Sachverhalt auf, bis 3. Juni 2015 ein ärztliches Gutachten zu folgenden Fragen beizubringen: „1. Nimmt oder nahm der Untersuchte Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV in Frage stellen? (Bei einer festgestellten alleinigen Einnahme von Cannabis ist zusätzlich die Frage zu beantworten, ob das Konsumverhalten des Betroffenen als gelegentlicher oder regel- bzw. gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis zu bewerten ist oder war!). 2. Liegen bei festgestellter, früherer Einnahme vom Betäubungsmitteln bereits ausreichende Abstinenznachweise (ggf. über welchen zusammenhängenden Zeitraum) vor?“

Der Kläger legte kein Gutachten vor. Mit Bescheid vom 3. Juli 2015 entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis, verfügte die Ablieferung des Führerscheins spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung ein Zwangsgeld von 500 Euro an.

Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der nicht verbeschieden wurde. Die am 26. Oktober 2015 erhobene (Untätigkeits-)Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 30. November 2015 ab. Die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, sei rechtmäßig. Zwar lägen entgegen der Annahme der Behörde Anhaltspunkte für die Einnahme harter Drogen nicht vor, wohl aber Tatsachen, die die Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums begründeten.

Gegen das Urteil beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung, der der Beklagte entgegentritt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1. An der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 9. April 2015 bestehen keine ernstlichen Zweifel. Nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Liegt (lediglich) der Verdacht der Einnahme von Cannabisprodukten vor und ist der Betroffene nicht im Straßenverkehr aufgefallen, müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums begründen (vgl. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). Solche Tatsachen lagen hier vor.

Der Kläger hatte bereits im Jahre 2004 regelmäßig Cannabis konsumiert. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 11. August 2004 beweise die bei der damaligen Blutprobenuntersuchung nachgewiesene, sehr hohe Konzentration des Abbauprodukts THC-Carbonsäure einen regelmäßigen Konsum. Im Sommer 2013, nach Angaben des Klägers bis ca. September 2013, konsumierte er erneut regelmäßig Cannabis. Darüber hinaus gab der Kläger am 27. Dezember 2013 bei der Polizeikontrolle an, ca. drei Tage vorher Cannabis konsumiert zu haben. Angesichts der Vorgeschichte, des erneuten Cannabiskonsums am 23. oder 24. Dezember 2013 und der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuanaprodukten) in nicht geringer Menge in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 lagen ausreichende Tatsachen für die Annahme vor, der Kläger sei wieder in sein früheres Konsummuster zurückgefallen und konsumiere erneut regelmäßig Cannabis.

Der Senat versteht die streitgegenständliche Beibringungsanordnung dahingehend, dass damit auch nach einem etwaigen Konsum anderer Betäubungsmittel als Cannabis gefragt wird. Das ergibt sich aus den Darlegungen des Schreibens vom 9. April 2015, wonach insbesondere aus den Ergebnissen der durchgeführten Haaranalyse Hinweise auf einen ebenfalls möglichen Methamphetaminkonsum vorlägen. Dieses Verständnis bestätigt der Aktenvermerk der Fahrerlaubnisbehörde vom 3. November 2015 bei der erneuten Vorlage an die Widerspruchsbehörde. Der Senat erachtet jedoch die Gutachtensbeibringungsanordnung auch insoweit als rechtmäßig, weil Tatsachen vorliegen, die die Annahme des Konsums eines anderen Betäubungsmittels als Cannabis begründen. Nach dem Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts vom 16. Juli 2014 fanden sich im Haarspitzensegment des Klägers Spuren von Methamphetamin. Das ist angesichts der Drogenvergangenheit des Klägers ein ausreichender Anlass, im Rahmen einer ohnehin anzuordnenden ärztlichen Begutachtung, die auch mit einer Blutprobenuntersuchung verbunden ist, auch die Einnahme anderer Betäubungsmittel zu klären. Die chemisch-toxikologische Blutuntersuchung, die angeordnet wird, wenn ein Drogenvortest positiv ist, erstreckt sich - wie auch das zur Blutprobe des Klägers eingeholte Gutachten vom 21. Januar 2014 belegt - ohnehin regelmäßig auf THC, Morphin, Benzoylecgonin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin und verwandte Stoffe.

Es kann daher entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht davon ausgegangen werden, dass die Gutachtensbeibringungsanordnung unbestimmt oder unsubstantiiert ist. Für die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, um festzustellen, ob der Betroffene Betäubungsmittel konsumiert, muss gerade nicht feststehen, dass das der Fall ist, sondern es reicht ein begründeter Verdacht. Auch ist im Hinblick auf Betäubungsmittelkonsum - bei Cannabis im Hinblick auf regelmäßigen Konsum - nicht erforderlich, dass der Betroffene unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Warum die Frist zur Beibringung des Gutachtens von ca. sieben Wochen für die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nicht ausreichend sein soll, begründet der Kläger nicht. Auch die Rüge, es fehle an einer ordnungsgemäßen Dokumentation der richterlichen Blutentnahmeanordnung, geht fehl, da das Ergebnis der Blutprobe, die negativ war, nicht als Begründung für die streitgegenständliche Anordnung herangezogen wurde; im Übrigen hat sich der Kläger ausweislich des Protokolls am 27. Dezember 2013 mit der Blutentnahme einverstanden erklärt.

Auch die Frage, ob ggf. ausreichende Abstinenznachweise vorliegen, ist weder unzulässig noch unbestimmt oder unsubstantiiert. Sie zielt zutreffend auf die Klärung der Frage ab, ob der Kläger, der in der Vergangenheit regelmäßig Cannabis konsumiert hat, seine Fahreignung, sofern er nicht gegenwärtig regelmäßig konsumiert, inzwischen wieder erlangt hat. Hätte der Kläger eine ausreichend lange Abstinenz nachgewiesen, wäre - noch vor einer Fahrerlaubnisentziehung - durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu prüfen gewesen, ob ein Einstellungswandel vorliegt und dieser stabil ist. Da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Fahrerlaubnisentziehung der Erlass der letzten Behördenentscheidung ist, können, da ein Widerspruchsbescheid nicht erging, nach Erlass des Bescheids vorgelegte Abstinenznachweise ebenso wie der vorgetragene Einstellungswandel des Klägers nur in einem Neuerteilungsverfahren berücksichtigt werden.

2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Kläger formuliert zunächst schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage. Die dann gestellte Frage, ob ein Fahrerlaubnisinhaber auch dann als ungeeignet für die Verkehrsteilnahme anzusehen ist, wenn er einmalig sogenannte weiche Betäubungsmittel wie THC konsumiert, ist nicht umstritten, sondern geklärt (vgl. auch Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV). Darum geht es hier auch offensichtlich nicht.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis der Klassen AM und B im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Am 24. Juni 2015 unterzog die Polizei den Antragsteller in N.-U. einer Verkehrskontrolle. Da er sehr angespannt und zittrig wirkte sowie eine verzögerte Wahrnehmung zeigte, wurde ein Alkotest durchgeführt, der eine Atemalkoholkonzentration von 0,00 mg/l ergab. Nachdem der Antragsteller angegeben hatte, er habe am Abend des 23. Juni 2015 einen Joint geraucht und am vergangenen Wochenende LSD konsumiert, ordnete die Polizei eine Blutentnahme an.

Nach dem ärztlichen Bericht vom 24. Juni 2015 wurde dem Antragsteller um 19.40 Uhr Blut entnommen. Der äußerliche Anschein des Einflusses von Drogen wurde als nicht merkbar bis leicht eingeschätzt. Der Antragsteller habe angegeben, am 20. Juni 2015 LSD und am 23. Juni 2015 um 20.00 Uhr Cannabis konsumiert zu haben.

Die Untersuchung der Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum ... ergab eine Konzentration 8,4 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und 210,7 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH).

Mit Bescheid vom 19. August 2015 erkannte die Fahrerlaubnisbehörde im Landratsamt N.-U. (Fahrerlaubnisbehörde) dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung das Recht ab, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den österreichischen Führerschein bis spätestens 4. September 2015 vorzulegen (Nrn. 2 und 3) und ordnete den Sofortvollzug hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids an (Nr. 4). Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er gelegentlich Cannabis konsumiere und kein Trennungsvermögen bestehe. Am 3. September 2015 legte der Antragsteller seinen Führerschein vor und der Sperrvermerk wurde angebracht.

Über die gegen den Bescheid vom 19. August 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden (Az.: Au 7 K 15.1388). Den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Begründung des Sofortvollzugs entspreche den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Die Interessenabwägung gehe zulasten des Antragstellers aus. Der Bescheid sei voraussichtlich rechtmäßig, da der Antragsteller nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Er habe selbst zugegeben, am Abend des 23. Juni 2015 einen Joint geraucht zu haben. Darüber hinaus müsse er einige Stunden vor der Blutentnahme erneut Cannabisprodukte konsumiert haben, da die THC-Konzentration von 8,4 ng/ml in seinem Blut anders nicht erklärt werden könne. Dass unterschiedliche Zeitpunkte für die Blutentnahme in der Akte genannt seien, führe nicht zu eine Unverwertbarkeit der Blutprobe.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Begründung des Sofortvollzugs entspreche nicht den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Ein zweiter Konsumakt sei nicht nachgewiesen. Es erfolge auch keine tragfähige Auseinandersetzung mit den verschiedenen angegebenen Uhrzeiten der Blutentnahme.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist nicht begründet. Die Klage des Antragstellers wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs genügt den formellen Anforderungen. Nach § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. § 80 Rn. 36). Ein solcher Fall lag hier aus Sicht des Antragsgegners vor. Er hat vor diesem Hintergrund unter Nr. 3 des Bescheids vom 19. August 2015 das besondere Interesse am sofortigen Vollzug unter Bezug auf den Einzelfall hinreichend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt.

2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 9042), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis den Konsum und das Fahren nicht trennen kann. Dies ist beim Antragsteller der Fall.

Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711 Rn. 16 ff.).

Angesichts der Einlassungen des Antragstellers bei der Verkehrskontrolle und der Blutentnahme am 24. Juni 2015 sowie seinen schriftsätzlichen Ausführungen steht im vorliegenden Fall fest, dass er am Abend des 23. Juni 2015 um ca. 20 Uhr Cannabis konsumiert hat. Nach dem Befundbericht des Universitätsklinikums Ulm vom 3. Juli 2015 steht ebenfalls fest, dass er einige Stunden vor der Blutentnahme am 24. Juni 2015 Cannabis konsumiert und mit einem Wert von 8,4 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut ein Kraftfahrzeug geführt hat. Damit liegen schon zwei Konsumvorgänge vor und der Antragsteller kann den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht trennen. Darüber hinaus spricht auch der bei dem Antragsteller gefundene hohe Wert von 210,7 ng/ml THC-COOH für einen zumindest gelegentlichen Cannabisgebrauch. Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen kann jedenfalls bei festgestellten THC-COOH-Konzentrationen, die über 150 ng/ml liegen, der Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis als erbracht angesehen werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 - juris, B.v. 21.4.2006 - 11 CS 05.1475 - juris; B.v. 23.9.2008 - 11 CS 08.1622 - juris; B.v. 11.8.2010 - 11 CS 10.1187 - juris).

Der Vortrag des Antragstellers, ein zweiter Konsumvorgang sei nicht nachgewiesen, kann demgegenüber nicht überzeugen. Der Senat hat bereits entschieden, dass aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden kann, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z. B. beim Rauschmittel „Alkohol“ möglich ist (vgl. B.v. 27.9.2010 - 11 CS 10.2007 - juris Rn. 10). Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen - gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens - „negative“ Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.

Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013 - 11 ZB 13.523 - NJW 2014, 407 Rn. 19 ff. m. w. N.). Der Cannabiskonsum des Antragstellers, der sich in der am 24. Juni 2015 um ca. 20 Uhr entnommenen Blutprobe niedergeschlagen hat, muss deshalb angesichts der gemessenen Konzentration von 8,4 ng/ml THC im Blut offensichtlich im Laufe des 24. Juni 2015 stattgefunden haben (vgl. auch BayVGH, B.v. 13.5.2013 a. a. O. Rn. 21; B.v. 5.3.2009 - 11 CS 08.3046 - juris Rn. 15).

Soweit der Antragsteller vorträgt, das Ergebnis der Blutuntersuchung sei nicht verwertbar, da sich den Akten nicht mit letzter Sicherheit entnehmen lassen, zu welchem Zeitpunkt das Blut entnommen worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der Blutentnahme Abweichungen vorhanden sind. Der ärztliche Bericht nennt als Entnahmezeitpunkt 19.40 Uhr. Demgegenüber geht der Polizeibericht des PM ... von 19.58 Uhr und der ebenfalls von PM ... ausgefüllte Antrag auf Feststellung des Drogengehalts im Blut von 20.10 Uhr aus. Es ist aber schon nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Untersuchung des Bluts wegen dieser geringfügigen Abweichungen hinsichtlich des Entnahmezeitpunkts oder wegen der widersprüchlichen Angabe zur Zahl der entnommenen Proben nicht verwertbar sein sollte. Im Zweifel müsste wohl von dem für den Antragsteller günstigsten Zeitpunkt ausgegangen werden. Eine Blutuntersuchung ist grundsätzlich nur dann unverwertbar, wenn sie nicht fachkundig erstellt wurde (vgl. Beurteilungskriterien, S. 262 ff.). Dafür bestehen aber keinerlei Hinweise. Der Antragsteller trägt weder vor, dass die Blutprobe nicht von ihm stammen würde, noch sind den Akten diesbezügliche Anhaltspunkte zu entnehmen. Im Gutachten des Universitätsklinikums wird ausdrücklich ausgeführt, die Blutprobe sei mit einem Aufkleber versehen gewesen, der den Namen und das Geburtsdatum des Antragstellers trug. Eine Verwechslung erscheint damit ausgeschlossen. Auch sonstige Unregelmäßigkeiten sind nicht ersichtlich.

3. Im Übrigen ist der Antragsteller auch nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet, da er neben dem Cannabiskonsum noch andere Betäubungsmittel einnimmt. Er hat selbst angegeben, am Wochenende vor der Verkehrskontrolle Lysergsäurediethylamid (LSD) konsumiert zu haben. Dabei handelt es sich um das unter dem Namen Lysergid als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel in Anlage I zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes gelistete N,N-Diethyl-6-methyl-9,10-didehydroergolin-8β-carboxamid.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.