Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2015 - 11 C 15.2519

bei uns veröffentlicht am11.12.2015

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für die beabsichtigte Klage wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die beabsichtigte Klage wendet, ist unbegründet.

1. Die Fahrerlaubnisbehörde (Landratsamt Kulmbach) hat vom Antragsteller zur Abklärung des Konsums von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen zuletzt mit Schreiben vom 19. März 2015 die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens verlangt. Da der Antragsteller das Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt hat, entzog sie ihm mit Bescheid vom 3. Juli 2015 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und forderte ihn zur Abgabe des Führerscheins auf.

Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für die beabsichtigte Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Verwaltungsgericht Bayreuth wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 abgelehnt.

2. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder aus der Beschwerdebegründung noch aus dem Akteninhalt ergeben sich hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

a) Die Beschwerdebegründung macht geltend, der Antragsteller habe - abgesehen von einem gelegentlichen Cannabiskonsum - im zweiten Halbjahr des Jahres 2014 keine Betäubungsmittel konsumiert. Dies habe die ihm am 7. Januar 2015 entnommene Haarprobe bestätigt. Das „fragliche Tütchen“, dessen Inhalt niemals untersucht worden sei, habe er von einem Freund erhalten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es „unbeabsichtigt möglicherweise Reste einer Kräutermischung enthalten“ habe, die der Antragsteller „dann allenfalls ungewollt konsumiert“ habe. Das Bezirkskrankenhaus Bayreuth habe eine Aufnahme zur Entgiftung abgelehnt, nachdem zum Aufnahmetermin kein aktueller Drogenkonsum vorgelegen habe.

b) Damit kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

aa) Werden Tatsachen bekannt, die die Annahme begründen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) oder missbräuchlich psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18.12.2010 [BGBl I S. 1980], im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2014 [BGBl I S. 2213]). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sie ihn hierauf bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV).

bb) Vorliegend ist der Schluss der Fahrerlaubnisbehörde von der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt. Dem Bericht der Polizeiinspektion Kulmbach vom 10. Oktober 2014 zufolge wurde der Antragsteller am 29. September 2014 von seiner Mutter benommen in seinem Zimmer aufgefunden und durch den alarmierten Rettungsdienst in das Klinikum Kulmbach verbracht. Neben seinem Bett sei ein angebrochenes Tütchen mit einer Kräutermischung und der Aufschrift „Caution - Super Strong Incense“ gefunden worden. Bei seiner Vernehmung am 6. Oktober 2014 habe der Antragsteller angegeben, die Kräutermischung von einem Freund als kostenlose und bereits geöffnete Probe erhalten und mit einer selbstgebastelten Bong geraucht zu haben. Aus dem Krankenhaus sei er am nächsten Tag entlassen worden. Er habe zum ersten Mal eine Kräutermischung konsumiert.

Aus dieser Einlassung ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller neben dem von ihm eingeräumten Konsum von Cannabis mindestens einmal auch andere Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder missbräuchlich psychoaktiv wirkende Stoffe eingenommen hat (zu den Wirkungen synthetischer Cannabinoide vgl. BGH, U. v. 14.1.2015 - 1 StR 302.13 - juris Rn. 37 ff.; U. v. 5.11.2015 - 4 StR 124.14 - juris Rn. 15 ff.). Die jetzige Darstellung, das Tütchen habe „unbeabsichtigt möglicherweise Reste einer Kräutermischung enthalten“, die der Antragsteller „dann allenfalls ungewollt konsumiert“ habe, muss ungeachtet des Umstands, dass der Inhalt des Tütchens nicht näher untersucht wurde, als unglaubwürdige Schutzbehauptung angesehen werden. Zum einen ist nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller bei seiner Vernehmung am 6. Oktober 2014 hiervon abweichende Angaben gemacht haben sollte. Zum anderen ist auch die Staatsanwaltschaft Bayreuth bei ihrer Einstellungsverfügung vom 5. November 2014 gemäß § 31a Abs. 1 BtMG (Bl. 10.1 der Behördenakten) davon ausgegangen, dass es sich um eine „Kräutermischung … zum gelegentlichen Eigenverbrauch“ und damit nicht um einen ungewollten Konsum gehandelt habe. Dies ist als Anlass für die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ausreichend.

Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, die berechtigten Zweifel der Fahrerlaubnisbehörde an seiner Fahreignung zu entkräften. Vielmehr hat er hinsichtlich der ersten Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens vom 24. November 2014 per E-Mail vom 1. Dezember 2014 (Bl. 50 der Behördenakten) um Fristverlängerung gebeten und als Grund hierfür angegeben, er werde „einen freiwilligen Entzug im Bezirkskrankenhaus Bayreuth (Klinische Suchtmedizin Station S3) antreten.“ Unabhängig davon, ob und aus welchem Grund die Klinik die stationäre Aufnahme abgelehnt hat, hat der Antragsteller hierdurch ein weiteres Mal die Einnahme von Betäubungsmitteln eingeräumt. Er hat auch bis zum Erlass des Bescheids vom 3. Juli 2015 keine Unterlagen vorgelegt, die seine Behauptung stützen würden, außer einem gelegentlichen Cannabiskonsum keine weiteren Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe eingenommen zu haben.

Auch die erst nach Bescheiderlass als Anlage zum Schriftsatz vom 13. August 2015 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. nur BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 13) vorgelegten Ergebnisse der Urin- und Haaranalyse vom 7. Januar 2015 (S. 7 und 8 des Gutachtens der Begutachtungsstelle für Fahreignung, Bl. 14 der Akten des Verwaltungsgerichts) sind als Nachweis für die Fahreignung des Antragstellers nicht ausreichend. Abgesehen davon, dass ein nur auszugsweise vorgelegtes Gutachten die Zweifel an der Fahreignung nicht ausräumt, sondern eher verstärkt, weil der Antragsteller für ihn offenbar nachteilige Ausführungen und Ergebnisse des Gutachtens zurückhält, ergab die Urinprobe einen positiven Befund von Cannabinoiden (21 ng/ml THC-Carbonsäure). Daraus geht hervor, dass der Antragsteller - was er auch eingeräumt hat - zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Die Fahreignung wäre daher nur dann gegeben, wenn der Antragsteller zwischen dem Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr hinreichend sicher trennt und zusätzlich weder Alkohol noch andere psychoaktiv wirkende Stoffen konsumiert und wenn keine Störung der Persönlichkeit und auch kein Kontrollverlust vorliegt (Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV). Nachdem der Antragsteller jedoch neben Cannabis zumindest am 29. September 2014 auch eine psychoaktiv wirkende Kräutermischung konsumiert hat, ist davon auszugehen, dass die Begutachtungsstelle für Fahreignung in ihrem Gutachten seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verneint hat. Dem steht auch das Ergebnis der Haaranalyse nicht entgegen, die ausweislich des Gutachtens einen einmaligen oder sehr seltenen Konsum nicht sicher ausschließt (vgl. auch Schubert/Dittmann/Bremer-Hartmann [Hrsg.], Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien, 3. Aufl. 2013, S. 255). Auch die Urinuntersuchungen, die erst nach der Zuleitung des Untersuchungsauftrags mit Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 3. Dezember 2014 an die Begutachtungsstelle für Fahreignung durchgeführt werden konnten, decken jedenfalls bei nicht regelmäßigem Konsum nur einen kurzen Zeitraum ab (vgl. Schubert/Dittmann/Bremer-Hartmann a. a. O. S. 249; BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 11 CS 15.1292 - juris Rn. 14) und sind daher kein Beleg dafür, dass der Antragsteller - wie in der Beschwerdebegründung behauptet - entgegen seiner ursprünglichen Einlassung im zweiten Halbjahr des Jahres 2014 lediglich gelegentlich Cannabis und keine weiteren Betäubungsmittel konsumiert hat.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2015 - 11 C 15.2519

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2015 - 11 C 15.2519

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2015 - 11 C 15.2519 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 31a Absehen von der Verfolgung


(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht

Referenzen

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Ebenfalls soll von der Verfolgung abgesehen werden, wenn der Täter, der Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, anlässlich der Nutzung eines in § 10b genannten Modellvorhabens angetroffen wird.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.