Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2019 - 10 ZB 19.478

published on 17.04.2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2019 - 10 ZB 19.478
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 600 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen die Sicherstellung und Vernichtung ihres Radarwarngerätes. Bei einer Verkehrskontrolle am 23. Juni 2017 wurde festgestellt, dass der Vater der Klägerin in dessen PKW ein Radarwarngerät mit sich geführt hatte. Dieses Warngerät wurde von der Polizei sichergestellt, dessen Herausgabe sie mit Schreiben vom 25. August 2017 ablehnte und dessen Vernichtung sie mit Bescheid vom 4. Oktober 2017 anordnete.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München wies mit Urteil vom 19. Dezember 2018 die Klage auf Aufhebung der Vernichtungsanordnung sowie auf Herausgabe des Radarwarngeräts ab. Durch das Mitführen des Radarwarngeräts sei gegen die Rechtsordnung verstoßen und damit eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PAG verwirklicht worden. Diese Gefahr wäre bei Herausgabe des Geräts wieder gegenwärtig, trotz der von der Klägerin vorgetragenen Zusicherung, das Gerät in Deutschland nicht mehr zu verwenden. Denn es komme nicht auf die subjektive Motivationslage sondern vielmehr darauf an, ob objektiv aus der Sicht eines verständigen Dritten die Besorgnis einer weiteren Tatverwirklichung in nächster Zeit bestehe. Dies sei schon wegen des technisch bedingten und alleinigen Verwendungszwecks des Geräts anzunehmen. Dem könne wirksam nur durch eine Vernichtung Rechnung getragen werden. Es spiele demnach keine Rolle, ob das Radarwarngerät in Österreich zulässigerweise verwendet werden könnte.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es fehle in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation an einer obergerichtlichen Rechtsprechung. Das Radarwarngerät sei von einem Dritten verwendet worden. Die Klägerin und Eigentümerin habe versichert, dieses Gerät niemals in Deutschland verwendet zu haben und beabsichtige, es ihren im Ausland lebenden Angehörigen zu übersenden. Eine erneute Verwendung in Deutschland sei folglich ausgeschlossen.

Das Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2019 - 10 ZB 18.1768 - Rn. 11; B.v. 14.2.2019 - 10 ZB 18.1967 - juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124a Rn. 72).

Diesen Darlegungserfordernissen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Soweit die Klägerin geltend macht, dass es zu „jener Sachverhaltskonstellation“ an einer „klaren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung fehle“ bzw. dass „eine klarstellende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur gegenständlichen Verfahrenskonstellation für die Rechtsentwicklung von grundsätzlicher Bedeutung“ sei, wird schon keine konkrete, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Es wird auch nicht der Sache nach aufgezeigt, dass hierzu unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung vertreten werden würden, die einen entsprechenden Klärungsbedarf auslösen könnten. Im Übrigen ist die „Frage“ schon aufgrund ihrer Formulierung allein auf die individuellen Verhältnisse der Klägerin im konkreten Einzelfall bezogen, so dass ihr eine fallübergreifende Bedeutung nicht zukommt. Soweit im Folgenden noch ausgeführt wird, inwiefern der Berufsstand des Vaters der Klägerin zu berücksichtigen gewesen wäre, wird ebenfalls nicht dargelegt, welche Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung klärungsbedürft und entscheidungserheblich gewesen sein soll. Abschließend und ergänzend weist der Senat darauf hin, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass nur durch die Vernichtung des Radarwarngeräts eine bestimmungsgemäße Verwendung und damit eine erneute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterbunden werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.1998 - 24 ZS 98.1588 - juris Rn. 9); maßgeblich für die Gefahrenprognose sind grundsätzlich die konkreten Verhältnisse im Zeitpunkt der angefochtenen Maßnahme.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 14.02.2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 08.02.2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 2017 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf drei Jahre befristet und seine Abschiebung aus der Haft in die Türkei angeordnet bzw. bei nicht fristgerechter Ausreise nach Haftentlassung angedroht wurde.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch hat der Kläger die weiter angeführten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in einer den Anforderungen gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Einwendungen in der Zulassungsbegründung gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das persönliche Verhalten des Klägers stelle (auch) gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und zu dessen Wahrung die Ausweisung unerlässlich sei (§ 53 Abs. 1 und 3 AufenthG), greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, maßgeblicher Ausweisungsanlass sei die Verurteilung des Klägers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf tatmehrheitlichen Fällen (Urteile des Amtsgerichts A. vom 4.3.2016 und des Landgerichts A. vom 9.8.2016). Das Gericht habe keine Zweifel an den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen der Strafgerichte, wonach der Kläger im Zeitraum zwischen Mai und November 2005 die am 4. Mai 1992 geborene Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin mehrfach bei Besuchen bei ihrer Mutter in der gemeinsamen Wohnung missbraucht habe. Der Kläger habe im Hinblick auf das wiederholt verletzte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung einer aufgrund ihres jungen Alters besonders schutzlosen Person unter Ausnutzung ihrer Wehrlosigkeit und des Näheverhältnisses schwere Straftaten von besonderem Gewicht begangen. Durch dieses Verhalten bestehe eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft, die bis heute andauernde. Zwar sprächen für das Vorliegen einer positiven Sozialprognose, dass der Kläger bis dahin als nicht vorbestraft gegolten habe, eine lange Zeit straffreien Verhaltens von über zehn Jahren zwischen der Begehung dieser Taten und seiner Inhaftierung liege, die einzelnen Taten in geringem zeitlichen Abstand erfolgt und beim Kläger keine pädophile Erkrankung oder sonstige seelische Störungen festgestellt worden seien. Für die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erneuten Tatbegehung spreche unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der bedrohten Schutzgüter, insbesondere der sexuellen Selbstbestimmung von solchen Taten besonders schutzlos ausgelieferten Kindern, dass der Kläger seine Taten weiter leugne und eine Auseinandersetzung mit den gravierenden Straftaten auch in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise erkennbar gewesen sei. Eine seine Sexualdelinquenz aufarbeitende Therapie habe er bisher nicht absolviert. Es sei durchaus zu berücksichtigen, dass nicht jeder Straftäter der Behandlung oder Therapie bedürfe. Andererseits böten das Einsehen früherer Verfehlungen und deren intrinsisch motivierte Aufarbeitung mithilfe entsprechender Unterstützungsangebote (in der Haftanstalt) Anhaltspunkte dafür, dass sich das frühere strafbare Verhalten nicht wiederholen werde. Zwar schätze auch das Gericht die Erfolgsaussichten einer Therapie als gering ein, weil der Kläger die Sexualstraftaten nach wie vor bestreite und sich nicht erkennbar mit seinem Fehlverhalten auseinandersetze. Vor diesem Hintergrund sei mit Blick auf die in Gefahr stehenden Rechtsgüter aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er wieder Sexualdelikte begehen werde.

Hiergegen wendet der Kläger ein, mit dem inzwischen vorliegenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. vom 7. August 2018 über die Führungsaufsicht (von fünf Jahren) seien ihm verschiedene Weisungen erteilt worden, unter anderem die Verpflichtung, sich unverzüglich nach der Entlassung und dann regelmäßig bei der Fachambulanz für haftentlassene Sexualstraftäter in M. vorzustellen. Er werde demnach zukünftig therapeutisch behandelt, weshalb sich gegenüber dem Zeitpunkt des angefochtenen Urteils eine Änderung der Sachlage ergeben habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die eigene Motivation zu einer Therapie zwar regelmäßig entscheidend für den Beginn der Maßnahme, jedoch nicht so sehr für deren Erfolgsaussichten. Dies gelte umso mehr, da er (auch ohne Therapie) vor seiner Verurteilung in dieser Sache über einen Zeitraum von 13 Jahren keine vergleichbaren Taten mehr verübt habe. Dementsprechend habe der Gutachter im Strafverfahren festgestellt, dass eine medizinisch-therapeutische Behandlung nicht erforderlich sei. Auch wenn er die Tat weiter bestreite, werde er sich auf diese Therapie einlassen. Unabhängig davon sei vor diesem Hintergrund zweifelhaft, ob eine therapeutische Aufarbeitung im konkreten Fall überhaupt ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr sein könne; weder liege bei ihm eine entsprechende pädophile Veranlagung vor noch sei er nach den betreffenden Taten nochmals in irgendeiner Weise auffällig geworden. Daher stelle sich auch die grundsätzliche Frage, inwieweit unbehandeltes aber (später) nicht wiederholtes Fehlverhalten ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Wiederholungsgefahr begründen könne bzw. umgekehrt wieviel Zeit ohne weitere Straftaten vergehen müsse.

Damit hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht angestellte Gefahrenprognose jedoch nicht im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernsthaft in Zweifel gezogen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (z.B. B.v. 8.11.2017 - 10 ZB 16.2199 - juris Rn. 6 f.; B.v. 3.5.2017 - 10 ZB 15.2310 - juris Rn. 14) haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise trotz einiger beim Kläger für eine positive Sozialprognose sprechender Umstände (insbesondere keine entsprechende Erkrankung oder seelische Störung festgestellt, langer Zeitraum zwischen der Begehung der Taten und der strafrechtlichen Verurteilung ohne erneute Delinquenz) eine hinreichende Wiederholungsgefahr erneuter Sexualdelikte angenommen. Es hat dabei zu Recht entscheidend auf die Schwere und die Umstände der konkreten Straftat und ihrer Begehung und das besonders hohe Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Schutzguts, der sexuellen Selbstbestimmung von solchen Taten besonders schutzlos ausgelieferten Kindern, sowie das Fehlen jeglicher Auseinandersetzung und Aufarbeitung dieser Taten beim Kläger abgestellt. Diese Einschätzung wird im Übrigen auch durch die zuständige Strafvollstreckungskammer im Führungsaufsichtsbeschluss vom 7. August 2018 geteilt, in dessen Gründen festgestellt wird, es sei nicht zu erwarten, dass der Verurteilte (Kläger) auch ohne diese Maßnahmen (der Führungsaufsicht) künftig straffrei leben werde; der Verurteilte habe seine Straftaten bislang nicht mittels einer Therapie aufgearbeitet, weshalb bei dieser Sachlage eine positive Sozialprognose nicht gestellt werden könne. Die von Gesetzes wegen eintretende Führungsaufsicht solle es ermöglichen, die weitere Entwicklung des Verurteilten zu beobachten und insbesondere durch die Beiordnung eines Bewährungshelfers in positiver Richtung zu stabilisieren.

Wenn der Kläger nunmehr einerseits darauf verweist, er werde sich auf die ihm durch Weisung auferlegte Therapie „einlassen“, gleichzeitig aber seine Taten weiter bestreitet und den Sinn bzw. die Bedeutung der therapeutischen Aufarbeitung für seine Sozialprognose wiederholt infrage stellt, ist auch für den Senat ein dauerhafter Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung, die eine entscheidende Reduzierung oder sogar ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde, nicht ersichtlich.

2. Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts konkret zu benennen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, und es ist anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Es ist eine Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2018, § 124a Rn. 75 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger legt nicht substantiiert dar, inwiefern die Gefahrenprognose in seinem Fall wesentlich höhere Anforderungen an den Tatrichter als in sonstigen Ausweisungsfällen stellen soll.

3. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 21 ZB 16.1678 - juris Rn. 29; B.v. 24.1.2019 - 10 ZB 17.1343 - Rn. 11; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).

Dem entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger formuliert keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinn haben und fallübergreifend beantwortet werden könnte. Die von ihm in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen, „ob eine erfolgte/nicht erfolgte/noch erfolgende therapeutische Aufarbeitung hier überhaupt wesentlich determinierend für das Maß der Wiederholungsgefahr sein kann vor dem Hintergrund …“ und „inwieweit unbehandeltes aber nicht wiederholtes Fehlverhalten weit in der Vergangenheit ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Wiederholungsgefahr begründen kann“ beziehen sich auf die vom Verwaltungsgericht zu treffende Prognose zur Wiederholungsgefahr. Diese kann jedoch - wie oben ausgeführt - immer nur unter Berücksichtigung und Würdigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls angestellt werden, auf die der Kläger im Übrigen mit seiner Fragestellung „vor dem Hintergrund …“ (es folgt eine Schilderung konkreter Umstände seines Falles) ohnehin auch abzielt. Demgemäß sind die aufgeworfenen Fragen einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 19. Januar 2017 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde und die Wirkungen der Ausweisung auf zwei Jahre befristet wurden.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch die rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist hier in Bezug auf die gegenüber dem Kläger erfolgte Ausweisung nicht der Fall.

a) Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig erachtet, weil er nicht nur einen vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen die Rechtsordnung begangen habe, da gegen ihn mit rechtskräftigem Strafbefehl eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt verhängt worden sei. Es liege daher ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor. Der Rechtsverstoß sei nicht geringfügig, weil der Kläger vorsätzlich gehandelt habe. Die Ausweisung erweise sich sowohl aus den im streitbefangenen Bescheid angeführten generalpräventiven Gründen wie auch in spezialpräventiver Hinsicht als rechtmäßig. Das Aussageverhalten des Klägers lasse nicht auf eine Tateinsicht des Klägers schließen, so dass eine Wiederholungsgefahr anzunehmen sei.

b) Demgegenüber macht der Kläger im Berufungszulassungsverfahren geltend, dass der von ihm begangene Rechtsverstoß geringfügig sei, weil die Bagatellgrenze bei Delikten, die tatbestandlich nur von Ausländern begangen werden könnten, bei 50 anstatt bei 30 Tagessätzen anzusetzen wäre. Im Übrigen könne eine Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden, da der Kläger die Tat eingeräumt bzw. den Strafbefehl akzeptiert habe.

c) Mit diesem Vorbringen hat der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung sei rechtmäßig, nicht ernsthaft im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift ist (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2017 - 10 C 17.1434 - juris Rn. 6; B.v. 5.7.2016 - 10 ZB 14.1402 - juris Rn. 14 m.w.N.; BVerwG, B.v. 18.11.2004 - 1 C 23.03 - juris Rn. 19 ff.; U.v. 24.9.1996 - 1 C 9.94 - -1.Lszu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F.). Die Auffassung des Klägers, dass bei Straftatbeständen, bei denen Täter nur Ausländer im Sinne von § 2 Abs. 1 AufenthG sein können, eine andere Geringfügigkeitsgrenze gelte, findet weder im Gesetz, noch in der Rechtsprechung (s.o.), noch in der Praxis eine Stütze; nach Nr. 55.2.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz wird Geringfügigkeit angenommen bei einer Verurteilung wegen einer fahrlässigen Tat von bis zu 30 Tagessätzen, der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO mit einer Auflage bis zu 500 EUR und einem Bußgeld von bis zu 1.000 EUR (vgl. Tanneberger, BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1.5.2018, § 54 Rn. 118; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand November 2018, § 54 Rn. 148 m.w.N.).

Schließlich vermag der Kläger mit seinem Einwand, dass er die Tat eingeräumt bzw. den Strafbefehl akzeptiert habe, die Annahme einer Wiederholungsgefahr durch das Erstgericht nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat die zu besorgende mangelnde Rechtstreue des Klägers aus seinem unterschiedlichen Aussageverhalten im ausländer- und strafrechtlichen Verfahren abgeleitet. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Die Version des Klägers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 7. Dezember 2016, wonach er in Kufstein Polizisten angesprochen habe, die ihn dann nach Rosenheim gebracht hätten, lässt sich mit dem Ermittlungsergebnis in der Strafanzeige vom 18. Mai 2016 nicht in Einklang bringen; denn danach ist der Kläger aus Österreich einreisend in einem Euro City Zug von Kräften der Bundespolizei kontrolliert worden.

Unabhängig davon ist auch aufgrund der vom Beklagten angestellten generalpräventiven Erwägungen ein gegenwärtiges, schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gegeben. Hierauf hat das Erstgericht selbständig tragend durch die Bezugnahme auf den streitbefangenen Bescheid (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) sowie ausdrücklich (s. UA S. 7 f.) abgestellt.

2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor bzw. ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2019 - 10 ZB 18.1768 - Rn. 11; B.v. 24.1.2019 - 10 ZB 17.1343 - juris Rn. 11; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).

Die vom Kläger (sinngemäß) als klärungsbedürftig erachtete Frage, ob eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen zulässig ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Die Frage ist bereits obergerichtlich geklärt, denn das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juli 2018 (1 C 16.17) entschieden, dass Generalprävention ein Ausweisungsinteresse begründen kann. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt nämlich nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss. Vielmehr muss dessen weiterer „Aufenthalt“ eine Gefährdung bewirken. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris -Ls- und Rn. 16 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.