Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der nicht ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Solche ernstlichen Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs samt Nebenentscheidungen für die Rottweiler-Mischlingshündin „Lucia“ des Klägers nach Art. 18 Abs. 2 LStVG rechtmäßig sei, weil von der Hündin eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Dabei stellt das Erstgericht darauf ab, dass unabhängig von einem Beißvorfall nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bei großen, kräftigen Hunden ein Leinenzwang angeordnet werden könne. Zusätzlich zum Leinenzwang könne ein Maulkorbzwang verfügt werden, wenn ein Hund trotz angelegter Leine Menschen oder andere Tiere gefährde. Die Hündin habe sich nach eigenem Vortrag des Klägers bei dem Vorfall vom 6. Juli 2013 von der Leine losgerissen und eine Frau gebissen und einen anderen Hund tödlich verletzt. Seine Behauptung, die Frau sei von ihrem eigenen Hund gebissen worden bzw. ein anderer, frei herumlaufender Rottweiler habe die Frau gebissen, sei als Schutzbehauptung zu werten.

Hiergegen wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgerichtgericht wäre verpflichtet gewesen, eine eigene Beweisaufnahme durchzuführen. Er habe darauf hingewiesen, dass es mehr als wahrscheinlich sei, dass es sich bei dem frei herumlaufenden Hund nicht um „Lucia“ gehandelt habe.

Mit diesem Vorbringen stellt der Kläger die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwangs rechtmäßig ist, nicht ernsthaft in Frage. Das Verwaltungsgericht ist zunächst in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2013 - 10 ZB 12.2706 - juris Rn. 5; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 20 m. w. N.) zu Recht davon ausgegangen, dass ein Leinenzwang bei großen und kräftigen Hunden, zu denen ein Rottweiler-Mischling ohne Zweifel gehört, auch ohne konkreten Beißvorfall angeordnet werden kann. Insoweit kommt es also nicht darauf an, ob die Hündin einen Menschen oder ein anderes Tier gebissen hat. Die weitere Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts, dass die Anordnung eines Maulkorbzwangs neben dem Leinenzwang grundsätzlich verhältnismäßig ist, wenn es dem Hund gelungen ist, einen Menschen oder ein anderes Tier zu verletzen, obwohl er angeleint war, trifft ebenfalls zu (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris Rn. 9) und wird vom Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags auch nicht in Zweifel gezogen. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag, dass ein anderer Hund der betroffenen Frau und ihrem Hund die Bissverletzungen zugefügt haben könnte, ist angesichts des eigenen Sachvortrags des Klägers und der Aussage der verletzten Hundehalterin nicht nachvollziehbar. Nach Aussage des Klägers ging er am 6. Juli 2013 mit seiner Hündin angeleint spazieren, als diese von einem kleineren Hund angegriffen wurde, daraufhin das Halsband abstreifte und den anderen Hund verfolgte. Die geschädigte Hundehalterin hat ausgesagt (Bl. 67 der Akten der Staatsanwaltschaft Deggendorf 2 VRs 4447/13), dass plötzlich ein großer schwarzer Hund dagestanden habe, der sie gebissen habe, bevor sie ihrem kleinen Hund überhaupt habe helfen können. Da das Losreißen der Hündin des Klägers von der Leine und der Angriff auf die Hundehalterin und ihren Hund zeitlich zusammen trafen, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Verletzungen der Hundehalterin und ihres Hundes von der Hündin des Klägers verursacht worden waren. Hinzu kommt, dass die Hündin des Klägers der verletzten Hundehalterin bekannt ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Hundehalterin von ihrem eigenen Hund gebissen worden sein könnte, ergeben sich aus dem von den Beteiligten geschilderten Geschehensablauf nicht. Zudem hat der Bevollmächtigte des Klägers in seiner Stellungnahme gegenüber dem Amtsgericht vom 4. Oktober 2013 den Beißvorfall vom 6. Juli 2013 jedenfalls bezüglich des betroffenen Hundes bestätigt (Bl. 53 f. der Akten der Staatsanwaltschaft Deggendorf 2 VRs 4447/13).

Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, der vorliegt und auf dem die Entscheidung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Denn das Verwaltungsgericht hat seine Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, entgegen der Auffassung des Klägers nicht verletzt.

Der Kläger macht zwar geltend, dass er darauf hingewiesen habe, dass ein anderer Rottweiler im Gemeindegebiet frei herumgelaufen sei und die Bissverletzungen der Hundehalterin und ihres Hundes verursacht haben könnte und deshalb das Verwaltungsgericht eine eigene Beweisaufnahme hätte durchführen müssen. Damit ist aber ein Aufklärungsmangel nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Einen solchen Beweisantrag zur Aufklärung des Sachverhalts bei dem Vorfall vom 6. Juli 2013 hat der Kläger nicht gestellt. Eine Pflicht des Gerichts zur weiteren Sachverhaltsaufklärung ohne ausdrücklichen Beweisantrag besteht nur dann, wenn sich dem Gericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen, es also auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Für eine dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Aufklärungsrüge müsste der Kläger folglich darlegen, weshalb sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.

Das Zulassungsvorbringen des Klägers beschränkt sich darauf, dass es nach seiner Auffassung mehr als wahrscheinlich sei, dass es sich bei dem Hund, den die geschädigte Hundehalterin gesehen habe, nicht um „Lucia“, sondern um den anderen, bei einem Verkehrsunfall getöteten Rottweiler gehandelt habe. Er legt weder dar, wieso das Gericht aufgrund der vom Kläger geäußerten Vermutung den Sachverhalt bei dem Beißvorfall vom 6. Juli 2013 weiter hätte aufklären müssen noch welche Beweismittel hierfür zur Verfügung gestanden hätten. Der Darlegungslast des Klägers kommt vorliegend besondere Bedeutung zu, weil ein Zusammenhang zwischen dem Vorfall vom 6. Juli 2013 und einem frei herumlaufenden Rottweiler nicht ersichtlich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2014 - 10 ZB 14.688

bei uns veröffentlicht am 31.07.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro fes
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2015 - 10 ZB 14.2299

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.).

Gegenstand des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Januar 2014 ist der Bescheid der Beklagten vom 8. August 2012, mit der den Klägern untersagt wurde, ihre Mischlingshündin „L.“ außerhalb des Grundstücks auf öffentlichen Straßen und Plätzen der Gemeinde P. ohne Leine (Ziffer 1) und ohne einen, den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Maulkorb (Ziffer 2) auszuführen. Außerdem ist die Hündin außerhalb der öffentlichen Straßen und Plätze im Gebiet der Gemeinde bei der Annäherung von Mensch und Tier an die Leine zu nehmen (Ziffer 1). Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Bescheids gerichtete Klage abgewiesen.

Das Vorbringen im Zulassungsantrag richtet sich ausschließlich gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum zusätzlich zum Leinenzwang verfügten Maulkorbzwang, so dass der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen ist, dass er sich nur insoweit gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Januar 2014 richtet, als die Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 8. August 2012 abgewiesen wurde.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - soweit es angefochten ist - lägen nur vor, wenn die Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätten (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Bezüglich der Anordnung des Maulkorbzwangs bringen die Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden, weil das Erstgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzutreffend ermittelt habe. Anlass für den Maulkorbzwang sei der Vorfall vom 6. Dezember 2011 gewesen. Der genaue Ablauf des Vorfalls sei jedoch zwischen den Beteiligten streitig geblieben. Der Geschädigte, Herr U., sei von der Hündin der Kläger in den Oberschenkel gezwickt worden. Dennoch sei Herr U. nicht als Zeuge vernommen worden. Tatsächlich sei Herr U. in den ordnungsgemäß an kurzer Leine geführten Hund von hinten „hineingelaufen“. Das Verwaltungsgericht halte den genauen Ablauf des Vorfalls für unbeachtlich, da Passanten keine Pflicht zu hundegerechtem Verhalten treffe. Herr U. habe sich jedoch verkehrswidrig verhalten, weil er den Kläger ohne Beachtung des vor ihm geführten Hundes überholte und dabei von hinten in den Hund „hineingerannt“ sei. Wenn Herr U. tatsächlich von hinten in den Hund hineingelaufen sei, so sei ein atypischer Sonderfall mit einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Reizung des Hundes gegeben. Dem Hund könne dann sein Biss nicht als Fehlverhalten zugerechnet werden. Das Gericht hätte Herrn U. und den Kläger zum Geschehen vernehmen müssen.

Mit diesen Ausführungen stellen die Kläger die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen einer der Hündin der Kläger zurechenbaren konkreten Gefahr im Sinne von Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht in Frage. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach von einem Hund auch dann eine konkrete Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG ausgeht, wenn seine Reaktion auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere ein hundetypisches Verhalten darstellt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Sinn des Art. 18 Abs. 2 LStVG ist es, den Behörden die Ermächtigung zu geben, zur Verhütung jeglicher Gefahren für die in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter Anordnungen zur Haltung von Hunden zu treffen, und zwar unabhängig davon, in welcher Weise diese von den Hunden verursacht werden. Auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten eines Hundes kann eine konkrete Gefahr für Passanten und andere Tiere verursachen (vgl. BayVGH, B. v. 27.10.1995 - 21 CS 95.858 - BayVBl. 1996, 212, 213; U. v. 18.2.2004 - 24 B 03.645 - juris Rn. 26).

Ebenso wird die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Verletzung des Herrn U. der Hündin der Kläger auch dann zuzurechnen ist, wenn der Hundebiss auf einem Fehlverhalten oder einer Fehlreaktion des Verletzten beruht, durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Von Passanten wird kein hundegerechtes Verhalten erwartet, vielmehr steht der Hundehalter in der Pflicht, wenn er seinen Hund in der Öffentlichkeit ausführt (BayVGH, B. v. 21.10.2002 - 24 ZB 02.2109 - juris Rn. 9; B. v. 27.10.1995, a. a. O.). Die durch einen Hund verursachten Verletzungen sind dem Tier sicherheitsrechtlich auch dann zuzurechnen, wenn sie (mit) auf einem Fehlverhalten anderer Personen beruhen (BayVGH, B. v. 18.11.2011 - 10 ZB 11.1837 - juris Rn. 19 m. w. N.). Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn die Hündin der Kläger sich durch das dichte Vorbeigehen von Herrn U. bedrängt gefühlt hätte oder sie erschrocken wäre, und ihre Reaktion, ein unvermitteltes Zubeißen, artgerecht gewesen wäre, von ihr dennoch eine konkrete Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG ausgegangen wäre, die grundsätzlich den Erlass einer Anordnung zur Hundehaltung rechtfertigt. Das Erstgericht stellt insoweit auch zu Recht darauf ab, dass dichtes Gedränge und das knappe Vorbeigehen an einem Hund in dessen unmittelbarer Nähe alltägliche Ereignisse darstellen, die auf öffentlichen Straßen und Wegen häufiger vorkämen. Eine weitere Sachaufklärung musste sich dem Gericht bei dieser Rechtsauffassung nicht aufdrängen. Nur das bewusste und gezielte Reizen des Hundes stellt kein (Fehl-)Verhalten eines Passanten dar, mit dem der Hundehalter jederzeit hätte rechnen und die Reaktion seines Hundes hierauf hätte verhindern müssen (Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG. Art. 18, Rn. 56 m. w. N.). Von einer bewussten Reizung ihrer Hündin durch Herrn U. gehen aber selbst die Kläger nicht aus. Die Kläger haben im Schriftsatz vom 17. Oktober 2012 an das Verwaltungsgericht selbst ausgeführt, dass Herr U. ihre Hündin nicht vorsätzlich geärgert oder provoziert habe, sondern sein Verhalten fahrlässig gewesen sei. Herr U. sei fast auf das Tier getreten bzw. habe es fast umgerannt und sei daher im Vorbeigehen gebissen worden.

Soweit die Kläger vorbringen, das Gericht habe nicht aus eigener Sachkunde beurteilen können, ob eine atypische Sondersituation im Sinne einer bewussten Reizung des Hundes vorgelegen habe, und hätte deshalb ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen müssen, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Bei der Frage, ob eine bewusste Reizung vorliegt, handelt es sich nicht um eine verhaltensbiologische Grundfrage, die nur von einem Sachverständigen hätte beantwortet werden können. Der Begriff der „bewussten Reizung“ dient im Sicherheitsrecht als Abgrenzungskriterium für eine von einem Hund verursachte konkrete Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG. Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass hundetypisches, artgerechtes Verhalten, mit dem ein Hundehalter in bestimmten Situationen rechnen muss, ebenso wie außergewöhnlich aggressives Verhalten eines Hundes vom Schutzzweck des Art. 18 Abs. 2 LStVG erfasst werden und daher die auf diesem Verhalten beruhenden Verletzungen dem Hund sicherheitsrechtlich zuzurechnen sind. Eine bewusste Reizung des Hundes liegt folglich nur dann vor, wenn der Hundehalter mit der Verhaltensweise anderer Passanten oder Hundehalter nicht hätte rechnen müssen und daher die Reaktion seines Hundes hierauf nicht hätte verhindern können (Schenk, a. a. O., Rn. 56). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Hundehalter mit einem bestimmten Verhalten anderer Passanten oder Hundehalter rechnen muss, bedarf es jedoch keines Sachverständigengutachtens. Die Feststellung, es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass Passanten in verschiedenen Situationen relativ nah an einem Hund vorbeigingen, und das Verhalten des Herrn U. daher nicht als bewusste Reizung im dargelegten Sinn zu werten sei, konnte das Verwaltungsgericht in Kenntnis der rechtlichen Kriterien für die sicherheitsrechtliche Zurechnung von durch Hunde verursachten Verletzungen oder Schäden ohne Sachverständigengutachten treffen.

Der Einwand der Kläger, dass angesichts der besonderen Situation am 6. Dezember 2011 ein befristeter Maulkorbzwang ausreichend gewesen wäre, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Liegt eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 18 Abs. 2 LStVG für die geschützten Rechtsgüter vor und ist es - wie hier - bereits zu Beißvorfällen oder sonstigen Zwischenfällen gekommen, so ist ein Einschreiten zur Abwehr der bereits realisierten Gefahr regelmäßig nicht nur zulässig, sondern sogar geboten. Da die Hündin der Kläger zugebissen bzw. zugeschnappt hat, obwohl sie angeleint war, ist auch ein Ermessensfehler der Beklagten bei der Anordnung eines Maulkorbzwangs in Ausübung ihres Gestaltungsermessens nicht ersichtlich. Ebenso ist ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht ist der Einschätzung der Beklagten, dass der Vorfall vom 6. Dezember 2011 die Annahme einer konkreten Gefahr rechtfertige, der nicht alleine durch die Anordnung eines Leinenzwangs begegnet werden könne, gefolgt. Die zusätzliche Anordnung eines Maulkorbzwangs ist geeignet, erforderlich und auch angemessen, um weitere Beißvorfälle künftig zu vermeiden. Die Kläger haben im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, dass die von ihrer Hündin ausgehende Gefahr nur für einen befristeten Zeitraum bestehe.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Insoweit fehlt es bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- und Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72).

Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen zur sicherheitsrechtlichen Zuordnung einer von einem Hund ausgehenden Gefahr und zur Verhältnismäßigkeit des Maulkorbzwangs sind nicht entscheidungserheblich bzw. haben keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Frage, ob eine Gefahrenlage von Passanten bedingt vorsätzlich bzw. grob fahrlässig provoziert wurde, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da selbst bei Zugrundelegung der Schilderung der Kläger bei dem Vorfall vom 6. Dezember 2011 keine Gefahrenlage provoziert wurde. Denn der Begriff der Provokation indiziert eine bewusste und gezielte Reizung, also Absicht. Die Zurechnung einer durch das Verhalten eines Hundes hervorgerufenen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit anderer Personen oder Hunde ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig, so dass sich insoweit ein allgemeiner Rechtssatz, bei einem bestimmten Verhalten der geschädigten Person finde eine Zurechnung nicht statt, nicht treffen lässt. Diese Frage kann also keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erlangen. Das gleiche gilt für die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme zur Unterbindung einer konkreten Gefahr verhältnismäßig ist. Insbesondere bei der Angemessenheit der Maßnahme müssen die durch den Hund hervorgerufene Gefahr und die Maßnahme in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen, so dass eine allgemein gültige Aussage über die Angemessenheit eines Maulkorbzwangs nicht möglich ist.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Kläger tragen die Kosten als Gesamtschuldner, § 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Januar 2014 rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.