Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2017 - 1 ZB 14.68

bei uns veröffentlicht am09.08.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 11 K 12.820, 12.09.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Für das streitgegenständliche Grundstück wurde 1944 die Genehmigung für die Errichtung eines Behelfsheimes erteilt. Das errichtete einfache Holzhaus wurde 1986 vom Voreigentümer, Herrn K., erworben. Im Rahmen von Ortsbesichtigungen im Oktober 2005 und März 2006 stellte der zuständige Baukontrolleur des Landratsamtes fest, dass das ehemalige Wohngebäude durch Witterungseinflüsse so stark geschädigt sei, dass es nicht mehr standsicher sei; es sei einsturzgefährdet. Im und um das Gebäude befinde sich jede Menge Müll. Der Zustand des Gebäudes wurde mit Fotos dokumentiert. Das von der Behörde eingeleitete Beseitigungsverfahren wurde mit Bescheid vom 17. Januar 2012 an die Klägerin abgeschlossen, die das Grundstück 2008 erworben hat. Die gegen die Beseitigungsanordnung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. September 2013 abgewiesen, da die Anordnung rechtmäßig ergangen sei. Es könne offen bleiben, ob das streitgegenständliche Gebäude formell und/oder materiell rechtmäßig errichtet worden sei. Jedenfalls sei ein etwaiger Bestandsschutz des Gebäudes spätestens im Oktober 2005 erloschen.

Die mit der Zulassungsbegründung geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die auch in der Kommentarliteratur Bezug genommen wird (vgl. Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 76 Rn. 120, 129) zutreffend ausgeführt, dass der Bestandsschutz eines Gebäudes endet, wenn ein Gebäude derart verfallen ist, dass es nur noch eine „Bauruine“ darstellt. Der Bestandsschutz deckt allein die Erhaltung des vorhandenen Bestandes; dieser Bestand muss noch funktionsgerecht nutzbar sein. Wird der geschützte Baubestand nutzlos, weil das Haus infolge Verfalls unbenutzbar geworden ist, so hat es damit sein Bewenden. Ein Wiederaufbau von Ruinen oder verfallenen Gebäuden fällt nicht mehr unter den Bestandsschutz (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1970 – IV C 119.68 – BVerwGE 36, 296/300, 301; U.v. 21.1.1972 – IV C 212.65 – DVBl 1972, 219; B.v. 18.9.1984 – 4 B 203.84 – NVwZ 1985, 184). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es darauf an, ob die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk gewährleistet ist, was nach unterschiedlichen Kriterien bemessen werden kann. Bestandsschutz ist nicht mehr gegeben, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird ( vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2001 – 4 B 18.01 – NVwZ 2002, 92).

Das Vorliegen einer Ruine hat das Verwaltungsgericht aus der Einsturzgefährdung des Gebäudes, dem verfallenen Zustand zweier Außenwände, dem verfallenen und von der Ansammlung von Unrat gekennzeichneten Zustand im Inneren, dem in hohem Ausmaß schadhaften Dach, dem Unrat im und um das Gebäude herum und dem seit 1999 fehlenden Strom- und Wasseranschluss hergeleitet. Diese rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, die vom Zeugen K. vorgenommenen Reparaturarbeiten zu ermitteln, die dieser getätigt hat, nachdem ihn das Landratsamt erstmals zu einer Beseitigungsanordnung angehört hatte. Vom Bestandsschutz sind nur solche Reparaturen gedeckt, die das Gebäude vor dem vorzeitigen Verfall oder dem Eintritt der Unbenutzbarkeit vor dem Ablauf der Lebensdauer seiner Substanz schützen, nicht dagegen ein Neubau anstelle des verfallenen bestehenden Baues (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1972, a.a.O.). Die rechtliche Würdigung, dass das ursprüngliche Behelfsheim spätestens im Oktober 2005 nicht mehr bestandgeschützt gewesen sei, konnte aufgrund einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände getroffen werden, eine Gegenüberstellung des Reparaturaufwands und des Aufwands für einen Neubau war angesichts der offensichtlichen Baufälligkeit, die zur Einsturzgefährdung des Gebäudes geführt hat, dem Fehlen großer Mauerteile bei zwei Außenwänden, dem lücken- und schadhaften Dach, dem verkommenen Zustand im und außerhalb des Gebäudes nicht mehr erforderlich. Es handelte sich aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nach objektiven Maßstäben im Oktober 2005 um kein Wohngebäude mehr. Substantiierte Rügen gegen die rechtliche Gesamtwürdigung liegen nicht vor. Die gegen die tatsächlichen Feststellungen erhobenen Rügen führen ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils.

Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder z.B. wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 7 m.w.N.). Der Prozessbevollmächtigte macht geltend, dass der Zeuge K. in der mündlichen Verhandlung unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht habe, dass das Gebäude von ihm (sporadisch) bewohnt worden sei. Nach den Denkgesetzen könne aber ein Gebäude keine Ruine sein, wenn es funktional entsprechend seiner ursprünglichen Bestimmung nutzbar sei. Auf die vom Zeugen K. vorgetragene Bewohnbarkeit kam es für das Verwaltungsgericht aber nicht entscheidungserheblich an, da es die Frage, ob es sich um eine Bauruine handelt, richtigerweise nach objektiven und nicht nach subjektiven Kriterien entschieden hat. Soweit geltend gemacht wird, dass das Dach funktionsfähig gewesen sein müsse, da das Gebäude ansonsten nicht bewohnbar gewesen sei, hat der Zeuge K. in einem Schreiben vom 16. Januar 2006 an das Landratsamt selbst erklärt, dass er nach der Zerstörung des Daches durch einen herabfallenden Ast im Jahr 2005 das Haus nicht mehr bewohnt habe. Weiter kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Zeuge K. und andere Personen sich wieder im Haus aufgehalten haben, nachdem erste Instandsetzungsarbeiten durchgeführt wurden.

Soweit der Prozessbevollmächtigte geltend macht, das die im Behördenakt befindlichen Bilder – insbesondere die Lichtbilder Blatt 41 und 42 vom Inneren des Gebäudes – nicht oder zumindest teilweise nicht das streitgegenständliche Gebäude betreffen, liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht vor oder werden bereits nicht dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/20 – juris Rn. 17). Der Rechtsmittelführer muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und –würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme darauf genügt diesen Anforderungen nicht. Nicht ausreichend ist es auch, wenn die Richtigkeit einer Tatsachenfeststellung lediglich in Abrede gestellt oder das Gegenteil behauptet wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2017 – 1 ZB 14.1681 – juris Rn. 4; B.v. 5.9.2016 – 10 ZB 16.998 – juris Rn. 4). Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt (UA S. 10 Mitte, 11 u. 12), dass es sich bei den in den Behördenakten befindlichen Lichtbildern um das streitgegenständliche Gebäude handelt und sich mit den Einwendungen des Klägerin im Klageverfahren auseinandergesetzt. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Bilder vom Zustand des Daches dem Gebäude zuzuordnen sind und dessen hohe Schadhaftigkeit belegen. Die bloße Bezugnahme auf das Klagevorbringen und ergänzend auf beigefügte eidesstattliche Versicherungen genügt dem Darlegungserfordernis nicht. Soweit ausgeführt wird, dass die im März 2006 aufgenommenen Bilder nicht das streitgegenständliche Anwesen betreffen, da an dem Haus nie ein Schild „B.“ angebracht gewesen sei, eine Adressumbenennung für 2 Jahre völlig ungewöhnlich sei und dem Liegenschaftskataster eine solche Neubezeichnung nicht entnommen werden könne, führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht konnte der Auskunft der Gemeinde Berg, dass das Anwesen von 1975 bis 1977 diese Adresse hatte, eine höheren Beweiswert zumessen als der unsubstantiierten Gegenbehauptung der Klägerin und der Behauptung des Zeugen K.. Auch mit der Zulassungsbegründung werden keine neuen Umstände aufgezeigt, die eine andere Bewertung erfordern.

Mit der Rüge, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, den damaligen Baukontrolleur als Zeugen zu befragen, wird ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend gemacht. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt aber nicht vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6 m.w.N.). Dass sich dem Verwaltungsgericht eine Zeugeneinvernahme des Baukontrolleurs zu der Frage, ob die Bilder vom 22. März 2006 vom streitgegenständlichen Gebäude stammen, aufdrängen musste, wird bereits nicht ausreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht aufklären, welche Reparaturarbeiten der Zeuge K. an dem Gebäude vorgenommen hat, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankam (vgl. oben).

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassun

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. September 2015, mit dem das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht nach Art. 39 BayNatSchG für sein Grundstück FlNr. ... der Gemarkung S. zugunsten des Landesbunds für Vogelschutz in ... e.V. ausgeübt wurde, mit der Begründung abgewiesen, der Bescheid sei rechtmäßig. Entgegen den in den notariellen Beurkundungen vom 13. Juli und 6. Oktober 2015 gewählten Bezeichnungen handle es sich bei dem zwischen dem Kläger und Herrn M. F. - ebenso wie bei dem in derselben Urkunde zwischen dem Sohn des Klägers (Beigeladener) und Herrn M. F. - geschlossenen Vertrag um einen Kauf- und nicht um einen Tauschvertrag. Der zwischen dem Kläger und Herrn M. F. geschlossene Vertrag habe zum Inhalt, dass der Kläger das Grundstück FlNr. ... mit einer Größe von 10.799 m² und einem Wert von 11.878,90 Euro an Herrn M. F. übereignen solle und dieser im Gegenzug dem Kläger einen halben Miteigentumsanteil an der Landwirtschaftsfläche FlNr. ... der Gemarkung S. mit einer Gesamtgröße von 1579 m² und einem Gesamtwert von 958,20 Euro verschaffen solle; ergänzend habe sich Herr M. F. verpflichtet, dem Kläger noch einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 11.399,80 Euro zu zahlen. Einen gleichlautenden Inhalt habe - angepasst an die diesbezüglichen Wertverhältnisse - der weitere Vertrag des Sohns des Klägers mit Herrn M. F. bezüglich des daneben liegenden Grundstücks FlNr. ... gehabt, hinsichtlich dessen das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt worden sei. Angesichts der Wertigkeit der Grundstücke bestehe für das Verwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass die Geldleistung hier im Verhältnis zur anderen Leistung die Hauptleistung darstelle und die zusätzlich vereinbarte, nicht in Geld bestehende Leistung offensichtlich keinem anderen Zweck gedient habe, als das Geschäft aus dem Bereich des „Vorkaufsfalls“ herauszunehmen. Die Vorgeschichte - ursprüngliches Verkaufsangebot des Klägers an das Landratsamt -, der Umstand, dass das Grundstück FlNr. ... als Landwirtschaftsfläche bezeichnet werde, und widersprüchliche Äußerungen des Notars zeigten auch, dass es dem Kläger und dessen Sohn nur auf den Verkauf ihrer Grundstücke und nicht darauf angekommen sei, das Grundstück FlNr. ... zur Vergrößerung des Waldbestands zu erwerben. Auch mit seinem weiteren Vortrag, der Vertrag vom 13. Juli 2015 sei formunwirksam gewesen und erst am 6. Oktober 2015 durch Schließung eines Nachtragsvertrags wirksam zustande gekommen, könne der Kläger nicht durchdringen. Zwar setze die Ausübung des Vorkaufsrechts einen rechtswirksamen Kaufvertrag voraus, ein Verstoß gegen das Beurkundungserfordernis sei jedoch im Rahmen des am 13. Juli 2015 geschlossenen Vertrags nicht zu erkennen. Der erst nach Ausübung des Vorkaufsrechts geschlossene Vertrag vom 6. Oktober 2015 könne die Wirksamkeit des Vorkaufsrechts nicht mehr in Frage stellen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch gerechtfertigt.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Der Kläger rügt zunächst, das Urteil sei bereits deswegen falsch, weil das Verwaltungsgericht den ursprünglichen Vertrag vom 13. Juli 2015 als Kaufvertrag gewertet habe. Tatsächlich habe es sich aber - in Kombination mit dem am selben Tag geschlossenen anderweitigen Vertrag - um einen Tauschvertrag gehandelt. Das Verwaltungsgericht stelle Wertungen und Beurteilungen über den Willen und die Absichten der an den beiden Verträgen beteiligten Parteien an, ohne auf deren Vortrag einzugehen. Die Vertragsparteien hätten erklärt, dass es ihnen nicht auf eine finanzielle Gegenleistung angekommen sei, sondern jeweils auf den Erhalt der anderweitigen Grundstücke. Der Kläger und sein Sohn hätten die Veräußerung des vorkaufsrelevanten Grundstücks sowie des daneben liegenden Grundstücks davon abhängig gemacht, dass sie das Grundstück FlNr. ... erhielten, um es einer Aufforstung zuzuführen. Der Widerspruch, den das Verwaltungsgericht zu entdecken glaube, wenn es ausführe, dass das Tauschgrundstück FlNr. ... im notariellen Vertrag als Fläche für die Landwirtschaft beschrieben sei, sei nur ein scheinbarer. Die Bezeichnung „Fläche für die Landwirtschaft“ finde sich im notariellen Vertrag vom 13. Juli 2015 nicht; dort sei lediglich von einer „Landwirtschaftsfläche“ die Rede; dies sei die Bezeichnung im Grundbuch, wobei eine solche aber nicht immer die tatsächliche aktuelle Nutzung des Grundstücks widerspiegle. Soweit das Verwaltungsgericht auf angeblich widersprüchliche Äußerungen des Notars Bezug nehme, wonach sich auf dem Grundstück ein junger Baumbestand befinden solle bzw. erst ein Aufforsten geplant sei, meine ein „Aufforsten“ gerade auch die Pflege frischer Baumbestände und ein Ausweiten derselben. Insgesamt sei der Wille des Klägers und seines Sohns zum Grundstückstausch vom Verwaltungsgericht durch falsche Interpretationen verneint worden, und dies zudem ohne Beweisaufnahme. Hätte das Verwaltungsgericht deren Willen korrekt gewürdigt, hätte es erkennen müssen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Vereinbarung tatsächlich um einen Tauschvertrag gehandelt habe.

Mit diesen Ausführungen wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts oder der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 20.11.2013 - 10 ZB 13.827 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u.a. - juris Rn. 11 m.w.N.). Derartige schwerwiegende Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Das Verwaltungsgericht hat die Gesamtumstände, wie sie sich objektiv darstellen, nachvollziehbar gewürdigt. Es hat zunächst aus der Wertigkeit der Grundstücke - Übereignung eines 10.799 m² großen Grundstücks mit einem Wert von 11.878,90 Euro im Gegenzug zur Verschaffung eines halben Miteigentumsanteils an einem 1.579 m² großen Grundstück im Gesamtwert von 958,20 Euro - nachvollziehbar darauf geschlossen, dass die Gegenleistung des Herrn M. F. hauptsächlich in der Ausgleichszahlung von 11.399,80 Euro liegt (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 26.9.1995 - 9 B 93.2828 - BayVBl 1996, 210). Daneben hat es die Vorgeschichte betrachtet - Kaufangebot des Klägers an das Landratsamt, ohne dass ein möglicher Tausch im Raum gestanden wäre - und hat hieraus sowie aufgrund des Umstands, dass das Grundstück FlNr. ... jedenfalls kein Waldgrundstück darstellt, geschlossen, dass das hauptsächliche Motiv nicht die Vergrößerung eines Waldbestands, sondern der Verkauf des Grundstücks FlNr. ...  gewesen ist. Mit seiner Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte den Aussagen der Vertragsparteien folgen müssen, kann der Kläger schon deshalb nicht durchdringen, weil es sich dabei letztlich um Parteivortrag handelt und bei dessen Bewertung nicht ausgeblendet werden kann, dass ein Eigeninteresse insbesondere des Klägers am Ausgang des Verfahrens besteht und dies bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der klägerischen Aussagen durch das Verwaltungsgericht mit zu berücksichtigen ist. Letztlich setzt der Kläger lediglich der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts seine eigene Würdigung entgegen, die logisch nicht zwingend ist.

b) Weiter ist der Kläger der Auffassung, das Verwaltungsgericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass der streitgegenständliche notarielle Vertrag vom 13. Juli 2015 per se formwirksam sei. Dies sei nicht der Fall, da die Beurkundung nicht alle Vereinbarungen umfasst habe, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammengesetzt habe. Am 13. Juli 2015 habe nämlich der Beigeladene mit Herrn F. einen weiteren Vertrag geschlossen, der die Veräußerung des Grundstücks FlNr. 2346 nicht nur vom Erwerb des Grundstücks FlNr. ... abhängig gemacht habe, sondern auch vom Erwerb des Grundstücks FlNr. ... Dessen Tausch sei jedoch am 13. Juli 2015 in einer gesonderten Urkunde vereinbart worden, ohne dass auf den inneren Zusammenhang und die wechselseitige Abhängigkeit beider Geschäfte eingegangen worden sei. Dieser Parteiwille sei dann klar in der Nachtragsurkunde vom 6. Oktober 2015 zum Ausdruck gekommen. Das Gericht habe diesen nunmehr manifestierten Willen der Parteien schlicht außer Acht gelassen und gerade anders ausgelegt, als von den Parteien ausdrücklich gewollt.

Auch mit diesem Vortrag kann der Kläger nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht geht zwar nicht im Einzelnen auf diesen Vortrag ein. Aus seiner Begründung, ein Verstoß gegen das Beurkundungserfordernis im Rahmen des am 13. Juli 2015 vom Kläger mit Herrn M. F. geschlossenen Vertrags lasse sich nicht erkennen und die Nachtragsvereinbarung vom 6. Oktober 2015 sei nach Eintritt der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts eingetretenen endgültigen Bindung der Vorkaufsverpflichteten unwirksam, ist jedoch zu schließen, dass es hier ebenfalls nicht dem Parteivortrag folgt, sondern diesen als vorgeschoben ansieht. Auch diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Denn zum einen handelt es sich bei dem Vertrag über das Grundstück FlNr. ... ausdrücklich um einen Grundstückskaufvertrag und nicht wie der Kläger suggeriert, ebenfalls um einen als „Tauschvertrag“ deklarierten Vertrag; zum anderen haben diesen Vertrag andere Vertragsparteien als die des streitgegenständlichen Vertrags geschlossen, nämlich Herr A. F. und der Beigeladene. Für die vom Kläger behauptete wechselseitige Abhängigkeit der von unterschiedlichen Vertragsparteien geschlossenen Verträge schon bei Abschluss am 13. Juli 2015 ist somit tatsachengestützt nichts vorgetragen. Die nachträgliche Vereinbarung vom 6. Oktober 2015, an der nun auch der Kläger und Herr M. F. als Vertragsparteien mitgewirkt haben, kann an dem ursprünglich wirksam geschlossenen streitgegenständlichen Vertrag vom 13. Juli 2015 nach Eintritt der Bindung der Verpflichteten nichts mehr ändern.

c) Die ergänzende Bezugnahme des Klägers auf den erstinstanzlichen Vortrag und dort vorgelegte Unterlagen kann keine Berücksichtigung finden, da eine derartige pauschale Bezugnahme den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ, a.a.O., § 124 Rn. 33). Der Senat vermag besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aus den unter Nr. 1 genannten Gründen nicht zu erkennen. Weder handelt es sich um einen unübersichtlichen Sachverhalt noch um besonders schwierige Rechtsfragen; die Beurteilung des Inhalts von Verträgen und deren Formwirksamkeit gehört ebenso wie die Würdigung von Sachverhalten mit subjektiven Einschlägen zum normalen Spektrum verwaltungsgerichtlicher Verfahren.

3. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.

Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer

(1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren,

(2.) ausführen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist,

(3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und

(4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausragende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m.w.N.).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt werden kann, wenn eine Formunwirksamkeit des Vertrags nach Ausübung des Vorkaufsrechts geheilt wird, stellt sich vorliegend schon deshalb nicht, weil der streitgegenständliche Vertrag vom 13. Juli 2015 nicht formunwirksam war.

4. Auch den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.

Die geltend gemachte Verletzung des sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Untersuchungsgrundsatzes (Aufklärungsrüge) erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vor-instanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassung nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B.v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7).

Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Er legt insbesondere nicht dar, inwieweit dem Verwaltungsgericht nicht hinreichend objektive Gesichtspunkte vorlagen, die die gerichtlich vorgenommene Beurteilung stützen konnten, und sich deshalb eine Beweisaufnahme in Form einer Zeugeneinvernahme hätte aufdrängen müssen.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.6.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 123.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die gegen die Beseitigungsanordnung (1.) und gegen die Duldungsanordnung (2.) gerichteten Anträge haben keinen Erfolg.

1. Die vom Kläger zu 1 gegen die Beseitigungsanordnung geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) und § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor.

1.1 An der Richtigkeit des insoweit angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v.10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). Die diesbezügliche Darlegung erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Der Kläger muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 124a RdNr. 59, 63). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wendet sich gegen die nach Art. 76 Satz 1 BayBO angeordnete Beseitigung eines Bootshauses, eines Fischerhauses, von Stützmauern und sonstigen Anlagen. Die hiergegen vom Kläger vorgebrachten Einwände beschränken sich vorwiegend auf eine Kritik des Urteils, ohne sich inhaltlich mit dem Urteil auseinanderzusetzen.

1.1.1 Die Zulassungsbegründung legt nicht hinreichend substantiiert dar, dass das Fischerhaus, das Bootshaus und die Stützmauern nach § 35 BauGB genehmigungsfähig sind.

Das Verwaltungsgericht ist von der Baugenehmigungspflicht der Vorhaben ausgegangen, weil es die verfahrensfreie Errichtung des Fischer- und Bootshauses nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1a und c BayBO und im Hinblick auf die Stützmauern einen Vorrang eines wasserrechtlichen Gestattungsverfahrens nach Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO verneint hat. Es hat die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der beiden Gebäude und der Stützmauern nach § 35 BauGB, insbesondere mangels Vorliegens eines Privilegierungstatbestandes, festgestellt. Im Hinblick auf die vom Kläger vorgebrachte fischereiwirtschaftliche Nutzung hat das Gericht eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aufgrund des insoweit unsubstantiierten klägerischen Vortrags abgelehnt. Zudem hat es seine Annahme darauf gestützt, dass sowohl das Fischerhaus als auch das Bootshaus in Anbetracht ihrer Größe nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dienen“. Ebenso hat es die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für eine Privilegierung des Fischerhauses als Jagdhütte nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für nicht gegeben erachtet.

Die auch in der Zulassungsbegründung insoweit nur pauschal vorgetragene Behauptung des Klägers, die beabsichtigte fischereiwirtschaftliche Nutzung sei ausreichend, um die Voraussetzungen der berufsmäßigen Binnenfischerei im Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu erfüllen, genügt bereits nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung.

Daher kommt es auf die Frage, ob das Fischer- und Bootshaus dem fischereiwirtschaftlichen Betrieb dienen, sowie auf die Einlassungen des Klägers, die Dimensionierung des Fischerhauses entspreche entgegen der vom Verwaltungsgericht verwendeten Stellungnahme des Fischereifachberaters den heutigen Anforderungen aus fischereiwirtschaftlicher Sicht, nicht entscheidungserheblich an. Unabhängig hiervon ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Fischerhaus diene in Anbetracht seiner Größe nicht einem - unterstellten - fischereiwirtschaftlichen Betrieb, nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Auslegung des Tatbestandmerkmals des „Dienens“ ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG, U. v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - BauR 1991, 579). Davon kann hier nicht die Rede sein. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Grundflächenbedarf von 106m² (Fischerhaus ohne Terrasse) und 51m² (Bootshaus) für die vorgetragene fischereiwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, als auch die ebenfalls vom Kläger nur unsubstantiiert angegriffene Stellungnahme des Fischereifachberaters eine Größe von höchstens 40m² für zu Fischereizwecken genutzte Gebäude als ausreichend und angemessen hält.

Zudem legt der Kläger weder die jagdwirtschaftliche Nutzung näher dar noch setzt er sich mit den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen für eine Privilegierung von Jagdhütten hinsichtlich der Größe des Fischerhauses ausreichend auseinander. Nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung können Jagdhütten privilegiert sein, wenn es sich bei ihnen um einen möglichst einfachen Bau handelt, dessen Errichtung, örtliche Lage, Größe und äußere Gestaltung, innere Einteilung und innere Ausstattung ausschließlich unter Gesichtspunkten auszurichten sind, die sich allein aus den konkreten Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung ergeben (BVerwG, U.v. 10.12.1982 - 4 C 52/78 - NVwZ 1983, 472). Hierzu stellt der Kläger lediglich pauschal darauf ab, das Fischerhaus sei für jagd- und fischereiwirtschaftliche Zwecke passgenau konzipiert und ausgeführt, ohne dies zu konkretisieren. Angesichts der beträchtlichen Größe des Fischerhauses wäre aber eine Darlegung des Klägers, inwiefern sich die Größe des Fischerhauses aus den konkreten Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung rechtfertigt, erforderlich gewesen. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass dem Vorhaben bereits durch seine Größe eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB abzusprechen ist. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben auch im Außenbereich ausgeführt werden „soll“ (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1994 - 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95; U.v. 14.3.1975 - IV C 41.73 - BVerwGE 48, 109). Das ist vom Kläger bereits nicht dargetan und im Übrigen nicht der Fall.

Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen zugleich auch die verfahrensfreie Errichtung des Fischer- und Bootshauses nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1c BayBO behauptet, genügen sie aus den obigen Erwägungen bereits nicht den Darlegungsanforderungen.

Zu den Stützmauern wendet der Kläger nur pauschal ein, dass sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als sonstige an Gewässern befindliche eigenständige Anlagen keiner Baugenehmigung nach Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO bedürften, weil es sich insoweit um Anlagen handele, die dem Gewässerausbau dienten. Inwiefern von einem Gewässerausbau auszugehen ist, legt der Kläger indes nicht dar. Ungeachtet der nicht hinreichenden Darlegung eines Gewässerausbaus, setzt sich der Zulassungsantrag mit dem angegriffenen Urteil nicht ausreichend auseinander. Denn das klägerische Vorbringen geht weder auf die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Stützmauern ein, noch greift es die Feststellung des Verwaltungsgerichts an, dass die Stützmauern den bauplanungsrechtlichen Vorschriften widersprechen. Auch soweit die Stützmauern als Gewässerausbaumaßnahmen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG qualifiziert werden würden mit der Folge eines Entfallens der Baugenehmigungsbedürftigkeit nach Art. 56 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO, müsste das Bauplanungsrecht (als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften) nach § 68 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 WHG eingehalten werden. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass es sich bei den Stützmauern letztlich um Gewässerunterhaltungsmaßnahmen (§ 39 Abs. 1 WHG) handele, steht sein Vortrag bereits in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen. Im Übrigen wären aber in diesem Fall die Stützmauern nach dem Wasserrecht nicht zulassungspflichtig, sodass der Vorrang eines wasserrechtlichen Gestattungsverfahrens nach Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO nicht greifen und damit wiederrum die Baugenehmigungspflicht eintreten würde (vgl. Dhom in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Januar 2016, Art. 56 Rn. 13).

Soweit der Kläger im Übrigen beanstandet, das Verwaltungsgericht sei bei den Stützmauern unzutreffend von unselbständigen Bestandteilen ausgegangen, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht die Stützmauern als eigenständige Vorhaben geprüft hat.

1.1.2 Im Hinblick auf die sonstigen Anlagen vermag der Zulassungsantrag unabhängig von der Frage der ausreichenden Darlegung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht begründen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei den sonstigen Anlagen um Gewässerausbaumaßnahmen im Sinn von § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG handelt und ihre nachträgliche Legalisierung wegen einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nach § 68 Abs. 3 Satz 1 WHG ausscheidet.

Hierzu trägt der Kläger ausschließlich vor, das Verwaltungsgericht habe bei der Qualifizierung der sonstigen Anlagen als Gewässerausbaumaßnahmen das klägerische Sachverständigengutachten nicht ausreichend berücksichtigt. Soweit die im Gutachten als Unterhaltungsmaßnahmen eingeordneten Anlagen nicht bereits vom Bescheid ausgenommen worden sind (vgl. Klammerzusatz in Nummer 2a des Bescheides), verweist der Zulassungsantrag auf die wiederrum nicht näher begründete Einschätzung des klägerischen Sachverständigengutachters. Jedenfalls kommt es aber auf die Qualifizierung als Gewässerausbau- oder Gewässerunterhaltungsmaßnahmen nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn man zugrunde legen würde, dass es sich bei den sonstigen Anlagen um Unterhaltungsmaßnahmen im Sinn von § 39 Abs. 1 WHG handeln würde, würden diese nicht den Anforderungen nach § 39 Abs. 2 Satz 3 WHG entsprechen. Aus der überzeugenden naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes vom 7. Dezember 2011 ergibt sich, dass durch die Maßnahmen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden. Die naturschutzrechtliche Stellungnahme wird vom Kläger auch nicht ernstlich in Frage gestellt. Sein Argument, sie sei aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht haltbar, geht dabei ins Leere, weil die Anlagen, die nach dem klägerischen Gutachten dem Hochwasserschutz dienen, gerade vom Bescheid ausgenommen sind.

Aus obigen Erwägungen kann das klägerische Vorbringen auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts erschüttern, einer nachträglichen Legalisierung der sonstigen Anlagen stünde eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nach § 68 Abs. 3 Satz 1 WHG entgegen.

Schließlich ist die angeordnete Beseitigung der sonstigen Anlagen hinreichend bestimmt. Das Fehlen von Fotos oder anderen Unterlagen von dem ursprünglichen Zustand ist unerheblich, weil der Bescheid nur eine Rückbauverpflichtung vorsieht, nicht hingegen die Herstellung des ursprünglichen Zustandes. Insoweit enthält der Bescheid (Hinweis 1) eine entsprechende Klarstellung. Im Übrigen hat der Kläger mit seinem eigenmächtigen Handeln selbst bewirkt, dass keine Dokumentation des vorherigen Zustands vorliegt.

1.2 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, die eine Zulassung der Berufung erforderlich machen würden.

1.3 Soweit zu Gunsten des Klägers unterstellt werden kann, dass er mit seinen Ausführungen zur Verwendung einer unbekannten telefonischen Ergänzung der Stellungnahme des Fischereifachberaters durch das Verwaltungsgericht einen Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, verkennt der Kläger, dass die im Urteil des Verwaltungsgerichts genannte Ergänzung aus dem Jahr 2012 stammt, Bestandteil des behördlichen Verfahrensakts (Bl. 33) ist und nicht durch das Verwaltungsgericht eingeholt wurde. Ebenso ist im Hinblick auf den klägerischen Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob die Errichtung der Stützmauern eine wesentliche Umgestaltungsmaßnahme im Sinn eines Gewässerausbaus oder lediglich eine Unterhaltungsmaßnahme darstelle, kein Verfahrensfehler zu erkennen. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Substanziierung des Vorbringens. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag mit dem Inhalt der Klärung dieser Frage durch einen Sachverständigen gestellt. Es wäre daher ihre Obliegenheit gewesen, im Zulassungsantrag näher darzulegen, warum sich dem Gericht ein entsprechender Aufklärungsbedarf hätte aufdrängen müssen.

2. Im Hinblick auf die Duldungsanordnung ist der Zulassungsantrag der Klägerin zu 2 bereits unzulässig, da er insoweit weder einen Zulassungsgrund nennt noch anderes Vorbringen enthält.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG und entspricht den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Beträgen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 26. März 2015 weiter. Mit diesem Bescheid untersagte die Beklagte dem Kläger die Hundehaltung (Nr. 1), ordnete an, dass er den von ihm gehaltenen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben habe (Nr. 2) und drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs an, falls der Kläger der Abgabeverpflichtung nicht nachkomme (Nr. 5).

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1) bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist.

Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zugelassen werden soll. Der jeweilige Zulassungsgrund ist hinreichend deutlich zu bezeichnen (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 187). Diesem Erfordernis ist der Kläger nachgekommen, da er geltend macht, dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen.

Zusätzlich bedarf es neben der konkreten Benennung eines Zulassungsgrundes der näheren Erläuterung, aus welchen Gründen der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegen soll. Erforderlich ist daher in Bezug auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme darauf genügt diesen Anforderungen nicht. Gefordert wird eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124a Rn. 52; BayVGH, B.v. 30.8.2011 - 11 ZB 11.1688 - juris Rn. 5 und 6). Nicht ausreichend ist es auch, wenn die Richtigkeit einer Tatsachenfeststellung lediglich in Abrede gestellt oder das Gegenteil behauptet wird.

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsverbringen nicht.

Das Verwaltungsgericht legt im Urteil vom 24. März 2016 ausführlich dar, dass der Tatbestand des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG erfüllt sei, weil der Kläger mehrfach gegen die Anleinpflicht aus der Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde verstoßen habe. Zudem gehe vom Hund des Klägers auch eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen aus (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG). Diesbezüglich bewertet das Gericht sämtliche Vorfälle, an denen der Hund des Klägers beteiligt war, unter Einbeziehung der Ausführungen des Klägers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Demgegenüber nimmt der Kläger lediglich auf sein Vorbringen in der ersten Instanz Bezug, ohne jedoch auf die Feststellungen des Gerichts zu den einzelnen Vorfällen im Urteil einzugehen. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr i. S. d. Art. 7 Abs.2 Nr. 1 LStVG bestreitet er pauschal. Deshalb fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung.

Soweit der Kläger in Bezug auf den Verstoß gegen die Anleinpflicht vorbringt, dass nur gegen ihn vorgegangen werde und der Beklagten willkürliches Verhalten vorwirft, setzt er sich wiederum nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach er zur Untermauerung seiner Behauptung Vergleichsfälle bzw. eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten hätte aufzeigen müssen.

Inwiefern die Ausführungen des Klägers zum Antrag auf Wiedereinräumung der Pferdehaltung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 24. März 2016 begründen, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ist auch insoweit den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht Genüge getan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.