Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2014 - 1 ZB 13.2390

bei uns veröffentlicht am25.11.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 11 K 11.6150, 27.06.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juni 2013 wegen Vorliegens ernstlicher Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO) zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat das Verpflichtungsbegehren der Klägerin zu Recht abgelehnt. Im Zulassungsverfahren wendet sie sich nur noch gegen die Klageabweisung im Hinblick auf das beantragte Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel einer Rücknahme der seit 12. Dezember 2003 bestandskräftigen (vgl. Urteil des VG v. 14.3.2002, Az. 11 K 01.5194) Beseitigungsanordnung nach Art. 51 Abs. 5 i. V. m. Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG. Nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist der vom Verwaltungsgericht verneinte Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG.

Die Klägerin hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für falsch‚ weil es Ermessensausführungen des Beklagten im Bescheid vom 23. November 2011‚ die über die Feststellung der mangelnden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hinausgehen‚ insoweit nicht für erforderlich gehalten hat; der Bescheid, mit dem das Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt worden sei‚ beinhalte überhaupt keine Ermessensentscheidung. Gerade der lange Zeitraum seit Erlass der Beseitigungsanordnung im Jahre 2000 müsse im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung berücksichtigt werden, außerdem der Umstand, dass der Beklagte in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle in der Umgebung bis heute bauaufsichtlich nicht eingeschritten sei und sich damit dem Verdacht einer willkürlichen Behandlung der Klägerin aussetze. Diese beiden Aspekte müssten nach dem Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Rücknahme der Beseitigungsanordnung führen; jedenfalls müsse der Beklagte von einem Vollzug der Anordnung Abstand nehmen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Beurteilung des Verwaltungsgerichts hervorzurufen. Zutreffend wird im angefochtenen Urteil davon ausgegangen‚ dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der Anordnung nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BayVwVfG schon deswegen nicht vorliegen‚ weil zwischen den Beteiligten aufgrund der am 2. Dezember 2003 (mit Rücknahme der Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof) eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2002 mit bindender Wirkung nach § 121 Nr. 1 VwGO feststeht‚ dass die Beseitigungsanordnung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtmäßig war. Die Rechtskraftbindung des § 121 VwGO kann nur auf gesetzlicher Grundlage überwunden werden; dies ist der Fall bei Bejahung der Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 bis 3 BayVwVfG - für den vorliegenden Fall zu Recht verneint und im Zulassungsverfahren nicht angegriffen - oder bei Vorliegen eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung eines Antrags durch Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG i. V. m. Art. 48‚ 49 BayVwVfG (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinn; vgl. BVerwG‚ Urteile v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 und 1 C 26.08 - BVerwGE 135‚ 121 bis 137 bzw. 137 bis 150). Trifft die Behörde eine positive Entscheidung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens, wird bereits hierdurch die Rechtskraft durchbrochen und der Weg für eine neue Sachentscheidung eröffnet (BVerwG, a. a. O.).

Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus‚ dass der Bescheid des Landratsamts Starnberg vom 23. November 2011 die Ausübung von Ermessen erkennen lässt und damit dem Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ihres Antrags vom 27. Oktober 2011 nach Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG entsprochen wurde. Der Hinweis des Landratsamts darauf‚ man sehe „für eine Wiederaufnahme des Verfahrens und eine Rücknahme der Beseitigungsanordnung … keine Veranlassung‚ da das … Wochenendhaus nicht genehmigungsfähig war und ist“‚ kann als eine auf den individuellen Fall bezogene Ausübung des Ermessens angesehen werden und erfüllt - anders als die Klägerin meint - noch die an eine Begründung nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2, 3 BayVwVfG zu stellenden Anforderungen. Danach sind in der Begründung die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; es sollen auch die Gesichtspunkte erkennbar werden, von denen die Behörde bei der Ermessensausübung ausgegangen ist (zum Umfang der Begründung einer Ermessensentscheidung: Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 39 Rn. 59 f.). Hier geht aus der angefochtenen Entscheidung der für die Ausübung des Ermessens entscheidende Aspekt eindeutig hervor, nämlich der Umstand, dass das Häuschen über all die Jahre seines Bestehens hinweg zu keinem Zeitpunkt dem materiellen Baurecht entsprochen hat, was im Übrigen das Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung bestätigt; daher besteht aus Sicht des Beklagten auch kein Anlass für eine „Korrektur“ der bestandskräftigen Beseitigungsanordnung und damit auch nicht für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Aus der Begründung wird erkennbar, dass sich der Beklagte in den gesetzlichen Grenzen des ihm über Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG eingeräumten Ermessens bewegt und hiervon bei der Entscheidung in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 40 BayVwVfG). Demgegenüber spielt keine Rolle, dass der Bescheid vom 23. November 2013 nicht die Worte „Ermessen“ oder „Abwägung“ benutzt. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich der Beklagte nicht auf die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2002 beruft; hätte er dies getan und im Hinblick hierauf ein Wiederaufgreifen nach Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG abgelehnt‚ wären weitere Ermessenserwägungen im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen (vgl. BVerwG, a. a. O.).

Die Klägerin hat keine neuen Umstände vorgetragen, die eine Abänderung des bestandskräftigen Verwaltungsakts zu ihren Gunsten nahelegen könnten. Mit dem Vorwurf, das Landratsamt gehe gegen sie vor dem Hintergrund des behaupteten Fehlens eines „Sanierungskonzepts“ willkürlich und unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 21) ausführlich beschäftigt‚ ohne dass das Zulassungsvorbringen hieran Zweifel aufzuzeigen vermag. Insoweit bleibt die Klägerin jegliche Konkretisierung ihres Vortrags‚ am Ufer des Pilsensees befänden sich zahlreiche ungenehmigte Baulichkeiten‚ gegen die nicht eingeschritten werde‚ schuldig. Damit genügt sie nicht der ihr im Zulassungverfahren obliegenden Darlegungspflicht (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Demgegenüber steht das Vorbringen des Beklagten‚ das Landratsamt habe sehr wohl auf der Basis näher beschriebener sachlicher Kriterien verschiedene Fallgruppen gebildet‚ anhand derer bauaufsichtliche Maßnahmen ergriffen würden, die man sukzessive abarbeite. Hiergegen hat die Klägerin nichts vorgebracht.

Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vermag das Vorbringen zu begründen‚ der Beklagte habe in seinem Bescheid vom 23. November 2011 „nur den gesetzlichen Tatbestand des Art. 76 BayBO“ wiedergegeben‚ ohne zu beachten‚ das die Beseitigungsanordnung „selbst eine Ermessensentscheidung“ sei. Es ist nämlich nicht erforderlich‚ dass der Beklagte im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von Wiederaufgreifensgründen die Ermessensausübung für den Bescheid wiederholt oder ergänzt‚ der gerade Gegenstand der Frage ist‚ ob das ursprüngliche Verfahren wieder aufgenommen wird oder nicht. Im Übrigen spricht nichts für die von der Klägerin vertretene, ihrem Verpflichtungsantrag zugrunde gelegte Auffassung‚ dass das Ermessen des Beklagten bei der Frage‚ ob die bestandskräftige und rechtmäßige Anordnung der Beseitigung aufgehoben werden kann‚ so weit reduziert ist‚ dass nur eine Entscheidung in ihrem Sinne in Betracht kommt.

Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Hilfsantrag‚ den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2011 zur Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen aus der Beseitigungsanordnung vom 20. Oktober 2000 zu verpflichten‚ begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt‚ dass der Beklagte unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ausschließlich die sie betreffende Beseitigungsanordnung vollstreckt, nicht jedoch die gegen andere Grundstückseigentümer am Pilsensee ergangenen gleichartigen Anordnungen. Im Übrigen hat sie auch keine Gründe geltend gemacht, die erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes im Jahr 2000 entstanden sind (Art. 21 Satz 2 VwZVG). Es ist nicht zu beanstanden‚ wenn der Beklagte an dem bestandskräftigen und durch rechtskräftiges Urteil bestätigten Verwaltungsakt festhält und ihn auch nach Ablauf von mehr als 14 Jahren (noch) zu vollstrecken beabsichtigt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit‚ dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie am Verfahren nicht notwendigerweise, sondern nur im Wege einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO zu beteiligen waren.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 GKG; sie orientiert sich an Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Beilage 2/2013 zu NVwZ 23/2013) und übernimmt die von den Beteiligten nicht beanstandete Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013 rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Referenzen

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.