Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2019 - 1 CS 19.261

bei uns veröffentlicht am08.04.2019

Tenor

I. Unter Abänderung von Nummern I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 10. Januar 2019 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Landsberg a. Lech vom 9. Oktober 2018 angeordnet.

II. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung vom 9. Oktober 2018, die dem Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilt wurde. Mit der als Tekturgenehmigung bezeichneten Baugenehmigung wurde die Errichtung eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung D. (im Folgenden: Baugrundstück) zugelassen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Januar 2019 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt, da die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die Ersetzung des Einvernehmens sei rechtmäßig, da das Vorhaben des Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig sei. Die Erschließung des Vorhabens sei gesichert. Es bestünden keine Bedenken hinsichtlich der Befahrbarkeit durch öffentliche Versorgungsfahrzeuge. Das Grundstück FlNr. … sei bis auf Höhe des Grundstücks FlNr. … als Gemeindestraße gewidmet und 5 m breit. Im weiteren Verlauf nach Südosten sei der befahrbare Bereich des Grundstücks FlNr. … unter Hinzurechnung eines ca. 2,50 m breiten Grundstücksstreifens der FlNr. …, an dem ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des Baugrundstücks bestehe, noch breiter. Der beschränkt-öffentliche Weg in diesem Bereich der FlNr. … sei zwar nur dem Fußgängerverkehr gewidmet, werde faktisch jedoch seit geraumer Zeit unter Duldung des Antragstellers mit Kraftfahrzeugen befahren. Für den Fall, dass der parallel dazu verlaufende ca. 2,5 m breite Streifen des Grundstücks FlNr. … nicht ausreiche, um Begegnungsverkehr zu bewältigen, könne ein Teil des öffentlichen Fußgängerweges in Anspruch genommen werden.

Mit der Beschwerde beantragt der Antragsteller:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 10. Januar 2019 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Landsberg am Lech vom 9. Oktober 2018 angeordnet.

Das Erstgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Erschließung gesichert sei, indem es eine ausreichend breite Zuwegung durch die Zusammenschau des Geh- und Fahrtrechts auf FlNr. … und des als Fußweg gewidmeten Teils der FlNr. … angenommen habe. Die Grunddienstbarkeit allein vermittle keine gesicherte Erschließung. Selbst wenn man von einer Breite von 2,50 m ausgehe, reiche diese nicht aus. Tatsächlich stehe aufgrund von Tuffsteinen entlang des Anwesens H.straße … nur eine Breite von 2 m zur Befahrung zur Verfügung. Eine Heranziehung der FlNr. … zur Herstellung einer ausreichenden Wegebreite sei auf Höhe der FlNr. … und … nicht möglich, da das Grundstück dort lediglich als beschränkt-öffentlicher Weg für den Fußgängerverkehr gewidmet sei. Ein Fahrzeugverkehr sei eine unerlaubte Nutzung. Auch wenn der Bereich faktisch befahren werde, könne dieser nicht zur regelmäßigen Erschließung eines Baugrundstücks dienen.

Der Antragsgegner beantragt,

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit seinen Einwänden gegen die ausreichende Sicherung der Erschließung verhalte sich der Antragsteller widersprüchlich. Er habe bereits einem früheren Bauantrag zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Garage das gemeindliche Einvernehmen erteilt und auch dem vorliegenden Vorhaben nur hinsichtlich der Tiefgarage das Einvernehmen versagt. Darüber hinaus dulde der Antragsteller offenbar, dass der als Fußgängerweg gewidmete Bereich des Grundstücks FlNr. … faktisch von Kraftfahrzeugen befahren werde.

Der Beigeladene beantragt,

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Es treffe nicht zu, dass in Höhe des Anwesens H.straße … keine Breite von 2,50 m zur Befahrung zur Verfügung stehe. Der Abstand zwischen der nördlichen Ecke des Anwesens H.straße … und der Grenze zwischen FlNr. … und … betrage nach dem Ergebnis einer Messung durch ein privates Vermessungsbüro 2,84 m. Die an der Außenwand des Anwesens H.straße … befindlichen Tuffsteine könnten im Zuge der Baumaßnahme korrigiert werden, sodass tatsächlich eine Fahrspur von mindestens 2,50 m zur Verfügung stehe, die ausreichend sei. Die An- und Abfahrt zum Baugrundstück könne ohne Inanspruchnahme des Wegegrundstücks FlNr. … erfolgen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung zu Unrecht abgelehnt. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens wird die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, so dass das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das Interesse des Beigeladenen an deren sofortiger Vollziehbarkeit überwiegt.

Das mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassene Vorhaben ist bei summarischer Prüfung bauplanungsrechtlich unzulässig, da eine ausreichend gesicherte verkehrliche Erschließung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht nachgewiesen wurde. Die Ersetzung des Einvernehmens des Antragstellers erweist sich daher voraussichtlich als rechtswidrig (§ 36 Abs. 1, 2 Satz 3 BauGB) und verletzt diesen in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Sicherung der ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen setzt hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung voraus‚ dass das Baugrundstück für Kraftfahrzeuge erreichbar ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll. Die Zuwegung muss von ihrer Breite und Beschaffenheit die Zufahrt von Kraftfahrzeugen, besonders solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Ver- und Entsorgung, ermöglichen. Dabei verlangt das Bebauungsrecht nicht schlechthin, dass das Grundstück mit Großfahrzeugen erreichbar sein muss (vgl. BVerwG, B.v. 2.9.1999 - 4 B 47.99 - BauR 2000, 1173; U.v. 4.6.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304). Die Erschließung ist gesichert‚ wenn damit gerechnet werden kann‚ dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks funktionsfähig angelegt und zu erwarten ist‚ dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (vgl. BayVGH‚ B.v. 14.2.2018 - 1 ZB 15.1897 - juris Rn. 8; U.v. 30.10.2014 - 15 B 13.2028 - juris Rn. 17 m.w.N.). Dies schließt die dauerhafte rechtliche Sicherung der Zugänglichkeit mit ein, die bundesrechtlich auch durch eine bloße Grunddienstbarkeit erfolgen kann (vgl. BVerwG‚ U.v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989‚ 353).

Die vom Beigeladenen seinem Bauantrag zugrunde gelegte Zuwegung erfüllt diese Anforderungen nicht. Das Baugrundstück liegt nicht an einer für den Verkehr mit Fahrzeugen gewidmeten öffentlichen Straße. Südlich des als öffentliche Straße gewidmeten Teils der FlNr. … fehlt der Nachweis einer rechtlich gesicherten Zufahrt in der erforderlichen Breite. Für die Sicherung der wegemäßigen Erschließung in diesem Bereich kann entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auf den als Fußweg gewidmeten Teilbereich der FlNr. … zurückgegriffen werden. Der Antragsteller hat durch Vorlage der Eintragungsverfügung vom 29. Juli 1986 nachgewiesen, dass es sich bei dieser Wegefläche nur um einen beschränkt-öffentlichen Weg für den Fußgängerverkehr handelt. Da der Gemeingebrauch durch die Widmung auf die Nutzung durch Fußgänger beschränkt ist (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG), ist ein regelmäßiges Befahren der Fläche durch Kraftfahrzeuge unzulässig. Soweit der Antragsgegner und der Beigeladene vortragen, der Antragsteller verhalte sich widersprüchlich, da er bisher die Zufahrt für Kraftfahrzeuge insbesondere zu Parkplätzen auf FlNr. … zugelassen habe, ändert das an der rechtlichen Verfügbarkeit der Fläche für die Sicherung der Erschließung des Baugrundstücks nichts. Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach dem Bayerischen Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. BayVGH, U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 21). Soweit mit dem Vortrag auf das Vorhandensein einer tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt werden soll, kann eine solche nur vorliegen, wenn keine Widmung der Fläche besteht (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl 2013, 629). Angesichts der ausdrücklichen Beschränkung der zulässigen Nutzung durch die Widmung scheidet auch eine Sicherung der Erschließung wegen einer Duldungspflicht des Antragstellers infolge vorangegangenen Verhaltens aus, da ein entsprechender Vertrauenstatbestand nicht geschaffen werden konnte (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, U.v. 31.10.1990 - 4 C 45.88 - BauR 1991, 55). Eine Sondernutzungserlaubnis wurde dem Beigeladenen nicht erteilt.

Für die wegemäßige Erschließung des Vorhabens ist damit ausschließlich auf das durch Bewilligung vom 15. April 2011 zugunsten des Baugrundstücks eingeräumte Geh- und Fahrtrecht abzustellen. Der Beigeladene hat durch die Vorlage der Bewilligungsurkunde, die dazugehörigen Pläne und seinen Sachvortrag entgegen seiner Verpflichtung (vgl. Art. 64 Abs. 2 BayBO, § 3 Nr. 6 BauVorlV) aber nicht dargetan, dass durch diese Grunddienstbarkeit eine Zuwegung in der für das Bauvorhaben erforderlichen Wegbreite gesichert wird.

Die erforderliche Mindestbreite der an ein Baugrundstück heranführenden Straße ist weder bundes- noch landesrechtlich ausdrücklich geregelt. Um die Anfahrbarkeit des Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge zu ermöglichen, ist für ein Wohnbauvorhaben im Innenbereich in der Regel eine Wegbreite von mindestens 3 m erforderlich. Gerade die für Wohngebäude erforderliche Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge ist üblicherweise erst bei dieser Wegbreite gegeben (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 - 2 CS 11.2149 - juris Rn. 5), eine Breite von 2,5 m reicht demgegenüber nicht aus (vgl. BayVGH, U.v. 31.5.2011 - 8 B 10.1653 - juris Rn. 30). Eine lichte Weite des Weges von 3 m, mit einer befestigten Fläche von 2,75 m Breite ermöglicht es, das Grundstück wenigstens mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen anzufahren (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304). Anhaltspunkte für die Herstellung einer Erschließungsstraße in der erforderlichen Breite liefern die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06, Stand Dezember 2008). Ihnen kommt zwar keine verbindliche Wirkung im Sinn einer Norm zu (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102). Als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus sind sie jedoch ein Anhaltspunkt, wie im Normalfall Verkehrsanlagen zu gestalten sind, damit die Erreichbarkeit der Grundstücke mit Fahrzeugen, die im öffentlichen Interesse zum Einsatz kommen, sichergestellt ist (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2012 - 2 N 12.448 - juris Rn. 44; U.v. 31.5.2011 - 8 B 10.1653 - Rn. 29; OVG NW, U.v. 30.10.2009 - 7 A 2548/08 - BauR 2010, 466). Danach ergeben sich die erforderlichen Verkehrsräume aus den Fahrzeugbreiten und den oberen und seitlichen Bewegungsspielräumen und der bei gerader Fahrt, bei Kurvenfahrt und beim Ein- und Ausparken zu Grunde gelegten Fahrweise. Um den erforderlichen lichten Raum zu ermitteln ist im Straßenverkehr neben dem Bewegungsspielraum ein Sicherheitsraum einzuhalten. Allein der Bewegungsspielraum beträgt bei Personenkraftwagen regelmäßig 0,25 m beidseits (RASt 06, S. 25). Da nach § 32 Abs. 1 StVZO für Personenkraftwagen sogar Fahrzeugbreiten bis 2,50 m zulässig sind, kann die Wegbreite von 3 m zur Sicherstellung der Anfahrbarkeit mit Fahrzeugen nicht unterschritten werden. Diese Mindestwegbreite wird auch in der Kommentarliteratur zum Bauordnungsrecht gefordert. Sogar für nicht dem Fahrzeugverkehr dienende Wohnwege wird sie für erforderlich gehalten, um eine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge sicherzustellen (vgl. Wolf in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Oktober 2017, Art. 4 Rn. 128, 145; Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand 1. September 2015, Art. 4 Rn. 72). Unabhängig davon, dass der bauplanungsrechtliche Begriff der Erschließung eigenständig und nicht anhand des Bauordnungsrechts auszulegen ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989‚ 353), lässt sich diese technische Vorgabe für die Zugänglichkeit von Versorgungsfahrzeugen auf die bauplanungsrechtlichen Mindestanforderungen übertragen.

Aus den im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass die tatsächlich zu Verfügung stehende, rechtlich durch das Geh- und Fahrtrecht gesicherte Verkehrsfläche, die erforderliche Breite erreicht. In tatsächlicher Hinsicht stehen derzeit - wie sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Fotos ergibt - aufgrund der an der nordöstlichen Hausecke des Anwesens H.straße … befindlichen Tuffsteine in diesem Bereich deutlich weniger als die in der Vermessung des Beigeladenen festgestellten 2,84 m Fahrbahnbreite zur Verfügung. Auch bei einer Entfernung der Tuffsteine verbliebe eine Verengung dieses Bereichs durch das an der Hausecke befindliche Regenwasserfallrohr, weshalb die Zuwegung an dieser Engstelle unabhängig davon deutlich unter 3 m breit ist. Zudem ist zumindest zweifelhaft, ob die vom Beigeladenen behauptete Mindestbreite von 2,84 m von dem bestellten Geh- und Fahrtrecht umfasst und damit rechtlich gesichert ist. In der Bestellungsurkunde vom 15. April 2011 wird die Dienstbarkeitsfläche als „ca. 2 Meter breiter Streifen“ parallel zum Gemeindeweg beschrieben. Aus dem in Bezug genommenen Lageplan lässt sich angesichts des Maßstabs 1:1000 nicht erkennen, ob entgegen der Beschreibung als „ca. 2 m“ breit, der gesamte Bereich von der nordöstlichen Hausecke des Anwesens H.straße … bis zum Gemeindeweg in 2,84 m Breite als Dienstbarkeitsfläche zur Verfügung stehen sollte. Vielmehr liegt nahe, dass lediglich auf dem tatsächlich vorhandenen Weg von „ca. 2 m“ Breite ein Geh- und Fahrtrecht bestellt werden sollte. Eine Vereinbarung zur Herstellung der Wegefläche oder deren Änderung wird in dem vorgelegten Urkundenauszug jedenfalls nicht erwähnt. Die in den Akten befindlichen Kopien der Bestellungsurkunde lassen damit nicht erkennen, dass der Beigeladene berechtigt ist, die behauptete Breite von 2,84 m in Anspruch zu nehmen und hierzu die verengenden Tuffsteine zu beseitigen. Die auf eine Länge von mindestens 15 m erforderliche Sicherung durch das Geh- und Fahrtrecht bleibt in diesem Bereich damit deutlich unter der nötigen Breite von 3 m. Es sind keine Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise eine Unterschreitung der erforderlichen Fahrbahnbreite rechtfertigen könnten. Der Beigeladene hat insoweit keine Besonderheiten vorgetragen.

Die Kosten beider Instanzen sind zwischen dem Antragsgegner und dem Beigeladenen gleichmäßig aufzuteilen. Den Antragsgegner trifft die Kostentragungspflicht, weil er letztlich unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da die von dem Beigeladenen gestellten Anträge letztlich ebenfalls ohne Erfolg geblieben sind, entspricht es der Billigkeit, ihn zur Hälfte an den Verfahrenskosten zu beteiligen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.10 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Rücknahme eines Vorbescheids für den Ersatzbau eines Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … mit Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2014. Der Beklagte führte im Rücknahmebescheid aus, der Vorbescheid sei rechtswidrig‚ da die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks nicht gesichert sei. Zu Unrecht sei im Vorbescheidsverfahren davon ausgegangen worden‚ dass zu Gunsten des Baugrundstücks Geh- und Fahrtrechte insbesondere auch für das Grundstück der Beigeladenen zu 2 bestünden. Mittlerweile habe sich durch ein notarielles Gutachten herausgestellt‚ dass die im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten das Baugrundstück nicht erfassen würden. Mit Urteil vom 2. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht München die Klage auf Aufhebung des Rücknahmebescheids vom 20. Februar 2014 ab. Der zurückgenommene Vorbescheid sei rechtswidrig‚ da das Baugrundstück nicht erschlossen sei. Eine Erschließungspflicht der Beigeladenen zu 1 bestehe weder aufgrund eines Bebauungsplans noch sonstiger Umstände. Die Ermessungserwägungen des Beklagten seien nicht zu beanstanden.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist, liegen nicht vor oder wurden nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel‚ die die Zulassung der Berufung rechtfertigen‚ sind zu bejahen‚ wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG‚ B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011‚ 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG‚ B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004‚ 838). Das ist hier nicht der Fall.

1.1 Die mit Schriftsätzen vom 20. Juli 2017 und 8. August 2017 erstmals geltend gemachten Zulassungsgründe, wonach die Erschließung über einen Fußweg (Grundstücke FlNr. … und …*) gesichert sei und eine Erschließungspflicht wegen der Mitwirkung der Gemeinde an früheren Genehmigungen für Vorhaben auf dem Baugrundstück bestehe, können wegen der Versäumung der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Zulassungsgründe können nach Ablauf der Darlegungsfrist nur noch insoweit ergänzt werden‚ als der konkret zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits dargelegt ist. Eine Ergänzung von Zulassungsgründen liegt dann nicht vor, wenn ein neuer, bislang noch nicht dargelegter Zulassungsgrund nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebracht wird oder innerhalb eines Zulassungsgrunds neue, selbständige Gründe angeführt werden (vgl. BayVGH‚ B.v. 20.4.2015 – 20 ZB 14.2038 – juris Rn. 3). Weder die Erschließungsvariante über einen Fußweg noch die behauptete Mitwirkung der Beigeladenen zu 1 an Baugenehmigungen und Teilungsgenehmigungen waren Gegenstand der fristgerechten Zulassungsbegründung.

Unabhängig davon ist festzustellen, dass ein schutzwürdiges Vertrauen des Eigentümers des Baugrundstücks auf die Herstellung einer öffentlichen Erschließung wegen der Mitwirkung der Beigeladenen zu 1 bei früheren Baugenehmigungen nicht entstehen konnte. Die wegemäßige Erschließung der im Umfeld und auf dem Baugrundstück zugelassenen Vorhaben war jeweils aufgrund privatrechtlicher Geh- und Fahrtrechte oder wegen der Eigentümeridentität als gesichert angenommen worden. Nachdem die Beteiligten in früheren Genehmigungsverfahren nicht von der Notwendigkeit einer öffentlich gewidmeten Zuwegung ausgingen, konnte auch kein Vertrauenstatbestand entstehen, dass eine solche geschaffen werde.

1.2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich nicht aufgrund des fristgerechten Vortrags des Klägers‚ die Erschließung sei durch eine Erschließungspflicht der Beigeladenen zu 1 gesichert.

Die Sicherung der ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen setzt hinsichtlich ihrer verkehrlichen Erschließung voraus‚ dass das Baugrundstück für Kraftfahrzeuge, insbesondere solche der Polizei‚ der Feuerwehr‚ des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar ist. Sie ist gesichert‚ wenn damit gerechnet werden kann‚ dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks funktionsfähig angelegt ist und zu erwarten ist‚ dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (vgl. BayVGH‚ U.v. 30.10.2014 – 5 ZB 13.2028 – juris Rn. 17 m.w.N.). Dies schließt die dauerhafte rechtliche Sicherung der Zugänglichkeit mit ein, die bundesrechtlich auch durch eine bloße Grunddienstbarkeit erfolgen kann (vgl. BVerwG‚ U.v. 3.5.1988 – 4 C 54.85 – NVwZ 1989‚ 353).

Es kann dahinstehen‚ ob die bloße Erschließungspflicht im vorliegenden Fall ausreicht, um von einer gesicherten Erschließung ausgehen zu können (vgl. zur Möglichkeit der Sicherung durch eine Erschließungspflicht: BVerwG‚ B.v. 23.12.1993 – 4 B 212.92 – juris). Das Verwaltungsgericht ist nämlich zutreffend davon ausgegangen, dass eine Erschließungspflicht nicht besteht. Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich weitgehend in der bloßen Kritik des Urteils, ohne anhand der Rechtsprechung darzulegen‚ weshalb ausnahmsweise eine Erschließungspflicht der Beigeladenen zu 1 angenommen werden könnte. In der Rechtsprechung ist ein grundsätzlich gemäß § 123 Abs. 3 BauGB ausgeschlossener Erschließungsanspruch nur in wenigen Fallgestaltungen angenommen worden (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.1993 – 8 C 46.91 – BVerwGE 92, 8; Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand September 2017, Art. 4 Rn. 40). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.

Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem Erlass des Bebauungsplans „Bebauungsplan für die Wohnanlage S* … P* …“ vom 9. September 1983‚ bekannt gemacht am 10. Januar 1984. Selbst bei Lage des Baugrundstücks innerhalb eines Bebauungsplangebiets ist ein Anspruch auf Herstellung der Erschließung nur bei Hinzutreten weiterer Umstände zu bejahen. So etwa, wenn der Bebauungsplan einen bisher bestehenden Bauanspruch nach §§ 34‚ 35 BauGB sperrt (vgl. BVerwG‚ U.v. 3.5.1991 – 8 C 77.89 – BVerwGE 88‚ 166). Nachdem das Baugrundstück hier außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt, kann aus diesem keine Erschließungspflicht abgeleitet werden. Zudem lässt sich weder aus den Festsetzungen des Bebauungsplans noch dessen Begründung eine Absicht des Plangebers erkennen‚ eine wegemäßige Erschließung für das Baugrundstück herzustellen. Die Schaffung einer mit Fahrzeugen befahrbaren öffentlichen Straße auf FlNr. … wäre im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplan auch gar nicht geeignet gewesen, die Erschließung des Baugrundstücks zu sichern. Die in der Planzeichnung festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche führt nur bis an FlNr. … heran. Das Baugrundstück liegt jedoch nicht an der Wegefläche FlNr. … Die rechtliche Sicherung der Zuwegung über die Vorderliegergrundstücke erfolgte erst mit Gewährung des Geh- und Fahrtrechts durch die Bewilligung vom 20. Dezember 2011.

In der Zulassungsbegründung zählt der Kläger mehrere „Tatsachen“ auf, die aus seiner Sicht eine Erschließungspflicht der Beigeladenen zu 1 zu Folge haben. Es fehlt jedoch an der hinreichenden Darlegung, weshalb ein Dritter aus den genannten Umständen einen unbedingten Anspruch auf Erschließung ableiten kann. Das Vorhandensein eines Weges, der nach Auffassung des Klägers eine ausreichende Breite aufweist, zwingt die Beigeladene zu 1 nicht, diesen zu einem anderen als dem bisherigen Zweck zu widmen und zu unterhalten. Genausowenig ist nachvollziehbar, weshalb ein Erschließungsanspruch für das Baugrundstück bestehen soll, weil ein vergleichsweise geringes Teilstück der gewünschten Zuwegung als Erschließung für das Grundstück FlNr. … genutzt wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob für den Altbestand auf dem Baugrundstück eine Erschließungspflicht besteht. Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung im Rahmen des streitgegenständlichen Vorbescheids ist die Sicherung der Erschließung für die Neuerrichtung eines Wohnhauses.

1.3 Die Behauptung im Zulassungsantrag‚ die Erschließung sei durch einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gesichert, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen. Der Vortrag beschränkt sich insoweit darauf‚ dass die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend sei und möglicherweise die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wegen einer Ermessensreduzierung auf Null beansprucht werden könne. Damit wird nicht dargelegt‚ inwiefern die Einschätzung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte‚ dass die Sicherung der Erschließung durch einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ausscheide. Das Gericht bezieht sich in seiner Urteilsbegründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. In diesem wird zutreffend darauf hingewiesen‚ dass eine gesicherte Erschließung nicht schon bei der bloßen rechtlichen Möglichkeit der Realisierung einer solchen angenommen werden kann (S. 10 des Bescheids vom 20.2.2014).

1.4 Der Zulassungsantrag legt auch nicht schlüssig dar‚ inwiefern das im Rahmen der Rücknahme des Vorbescheids auszuübende Ermessen an einem beachtlichen Ermessensdefizit leiden könnte. Ein solches lässt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger als Zusage gewerteten Schreiben des Landratsamts vom 17. Juli 2012 ableiten. Dieses Schreiben‚ das der Klagepartei zwar zuging‚ an diese aber nicht gerichtet war, wiederholt die bereits durch den Vorbescheid vom 10. Februar 2012 zum Ausdruck gebrachte frühere Rechtsauffassung des Landratsamts, dass die Erschließung gesichert sei. Mithin konnte das Schreiben vom 17. Juli 2012 beim Kläger kein Vertrauen erzeugen, das über das bereits durch den Vorbescheid erzeugte Vertrauen hinausgeht. Einer besonderen Berücksichtigung dieses Schreibens in den Ermessenserwägungen des Landratsamts bedurfte es daher nicht. Vielmehr ist es einer Rücknahmeentscheidung gemäß Art. 48 BayVwVfG regelmäßig immanent‚ dass die bisher vertretene Rechtsauffassung korrigiert wird.

Das Verwaltungsgericht ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass ein Vertrauensschutz des Klägers gem. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG nicht besteht, da die Angaben des Klägers im Vorbescheidsverfahren zur rechtlichen Sicherung der Erschließung unrichtig oder unvollständig waren. Der Vortrag des Klägers, er habe alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen weitergegeben, entkräftet die von der Vorinstanz getroffene Feststellung nicht. Es ist Aufgabe des Bauherrn, die rechtliche Sicherung der Erschließung vollständig darzulegen (§ 3 Nr. 6, § 5 BauVorlV). Die Reichweite der Geh- und Fahrtrechte konnte nicht ohne die Unterlagen beurteilt werden konnte, die Grundlage des Notargutachtens vom 22. Februar 2013 waren.

1.5 Es bestehen auch insofern keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils als geltend gemacht wird‚ die Jahresfrist für die Rücknahme des Vorbescheids gemäß Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei nicht eingehalten worden. Der Kläger bezieht sich schon auf einen unzutreffend wiedergegebenen Gesetzestext. Zu Unrecht geht er davon aus‚ die Rücknahme sei nur innerhalb eines Jahres „seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme hinsichtlich der Rechtswidrigkeit“ zulässig (vgl. Schriftsatz vom 28.9.2015‚ S. 14). Maßgeblich kommt es nach dem Wortlaut des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG auf die Kenntnis von Tatsachen an „welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen“. Die Jahresfrist beginnt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst zu laufen‚ wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG‚ U.v. 20.9.2001 – 7 C 6.01 – NVwZ 2002‚ 485; BVerwG‚ B.v. 19.12.1984 – GrSen 1.84‚ GrSen2.84 – NJW 1985‚ 819). Der Fristbeginn setzt damit auch die Kenntnis aller für die Ermessensentscheidung relevanten Umstände voraus (vgl. BVerwG, B.v. 29.8.2014 – 4 B 1.14 – juris Rn. 11). Bei Berücksichtigung dieser Vorgabe ist es ausgeschlossen‚ dass bereits die von einer Nachbarin im Jahre 2012 vertretene Rechtsansicht maßgebend für den Fristbeginn sein könnte. Erst nachdem das Landratsamt nicht nur die zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse geklärt, sondern vor allem auch die Möglichkeiten einer alternativen Erschließung geprüft hatte, kannte die Behörde die für die Ausübung des Rücknahmeermessens erforderlichen Umstände. Die Klärung der alternativen Erschließungsmöglichkeiten erfolgte erst infolge weiterer Korrespondenz mit dem Kläger und insbesondere einer Besprechung mit der Beigeladenen zu 1 am 3. Mai 2013 (Bl. 475 der Behördenakte).

1.6 Soweit im Zulassungsantrag geltend gemacht wird‚ das Erstgericht hätte auch über den hilfsweise gestellten Antrag auf teilweise Aufhebung des Rücknahmebescheids entscheiden müssen, fehlt es an der rechtlichen Einordnung dieses Umstands und damit an einer schlüssigen Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Ein Ermessensfehler bei der Ausübung des Rücknahmeermessens der Behörde lässt sich aus dem Verzicht auf Teilrücknahme nicht ableiten. Ein Interesse des Klägers an dem verbleibenden Vorbescheid war im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht zu erkennen und wurde gegenüber der Behörde nicht geltend gemacht. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht formulierte Hilfsantrag mag ein solches Interesse nachträglich artikulieren, hat jedoch keinen Einfluss mehr auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Ermessensentscheidung.

2. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenso nicht vor bzw. wurde nicht hinreichend dargelegt.

Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf‚ wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet (vgl. BayVGH‚ B.v. 3.11.2009 – 1 ZB 06.1842 – juris; Kopp/Schenke‚ VwGO‚ 23. Aufl. 2017, § 124 Rn. 9). Die Frage müsste sich also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausheben. Die Darlegung besonderer Schwierigkeiten erfordert‚ dass der Kläger sich mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzt und deutlich macht‚ hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten ergeben.

Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sieht der Zulassungsantrag insbesondere in der Frage, ob für die bauplanungsrechtliche Erschließung schon die rechtliche Sicherung der Zuwegung für einen Teil des Baugrundstücks ausreicht. Die Begründung des Zulassungsantrags erschöpft sich hierzu indes in der Feststellung‚ der Kläger vertrete nach wie vor die Rechtsauffassung‚ dass ein Wegerecht‚ das eine Teilfläche des Baugrundstücks begünstige, dessen Erreichung gewährleiste und deshalb die Erschließung sichere. Unabhängig davon‚ dass diese Behauptung für die Darlegung tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten kaum ausreicht, bestehen solche bei der Beantwortung der Frage nicht. Welche rechtliche Sicherung für ein Bauvorhaben hinsichtlich der wegemäßigen Erschließung erforderlich ist, ergibt sich vielmehr schon aus dem Gesetzeswortlaut sowie der einschlägigen Kommentarliteratur. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein „…Vorhaben zulässig‚ wenn… und die Erschließung gesichert ist.“ Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit stellt somit auf das Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB ab. Auch die Anforderungen an den Umfang der Erschließung richten sich stets nach der konkreten Form des Bauvorhabens, das errichtet werden soll (vgl. BVerwG‚ B.v. 2.9.1999 – 4 B 47.99 – BauR 2000‚ 1173). Im Rahmen der wegemäßigen Erschließung kommt es deshalb nicht auf die Zugänglichkeit des Baugrundstücks, sondern des Vorhabens, hier des geplanten Wohngebäudes an (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2017, § 34 Rn. 65; OVG Koblenz‚ B.v. 20.10.2015 – 8 A 10833/15.OVG – juris Rn. 9). Nachdem der Bereich‚ in dem der Ersatzbau des Wohnhauses erfolgen soll, auch nach dem Vortrag des Klägers nicht von dem für das frühere Grundstück FlNr. … … bestehende Geh– und Fahrtrecht begünstigt ist, liegt eine ausreichende Sicherung der Erschließung für das streitgegenständliche Vorhaben nicht vor. Soweit der Zulassungsantrag darüber hinaus besondere Schwierigkeiten der Rechtssache in Fragen sieht‚ die auch zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel behandelt wurden, ergibt sich aus den dortigen Erwägungen‚ dass eine über das normale Maß hinausgehende Schwierigkeit nicht vorliegt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit‚ dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. April 2013 wird aufgehoben.

II.

Nr. 4 des Baugenehmigungsbescheids der Beklagten vom 11. Oktober 2012 wird aufgehoben.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2012 genehmigte die Beklagte einen Antrag des Klägers vom April 2012 für die Errichtung von drei Wohnzwecken dienenden, aus Erd- sowie ausgebauten Dachgeschossen bestehenden Kettenhäusern mit Grundrissen von jeweils 6,25 m mal 10,49 m samt zwischen den Hauptgebäuden bzw. unmittelbar daneben angeordneten, rund 3,30 m bzw. 3,73 m breiten Garagen sowie Stellplätzen auf dem 624 qm großen Grundstück FlNr. .../1 der Gemarkung P. Zwischen dem Baugrundstück und der im Osten vorbeiführenden öffentlichen S.-straße befindet sich das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaute, rund 25 m tiefe und jetzt noch 494 qm messende Grundstück FlNr. ..., welches im Zuge des Verkaufs und der Wegvermessung seines rückwärtigen Teils (jetzt: FlNr. .../1) zugunsten dessen jeweiligen Eigentümers mit einem unentgeltlichen, mittels Grunddienstbarkeit gesicherten, auf einem rund 4 m breiten Streifen entlang seiner Nordgrenze auszuübenden Geh- und Fahrtrecht belastet wurde. Der dort vorhandene und mit Lochsteinplatten belegte Weg dient gleichzeitig als Zugang bzw. Zufahrt zu dem Anwesen auf FlNr. ... Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 10. Mai 2012 aufgefordert hatte, zur Sicherstellung der Erschließung seines Hinterliegergrundstücks neben den am Grundstück FlNr. ... bestehenden Geh-, Fahrt- und Leitungsrechten auch zu ihren Gunsten eine Grunddienstbarkeit bestellen und eintragen zu lassen, wonach die Wegefläche sachgerecht unterhalten werden soll und allgemein benutzt werden kann, beantragte dieser „rein vorsorglich“, eine „Abweichung von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO“. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Ergänzungsbescheid vom 26. November 2012 ab. Die Baugenehmigung vom 11. Oktober 2012 enthält unter Nr. 4 folgenden Text: „Bedingung: Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die Erschließung gegenüber der Stadt N. rechtlich gesichert ist durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück FlNr. ... folgenden Inhalts: - Die Nutzung der bisherigen Zufahrt als Weg wird gestattet. - Die sachgerechte Unterhaltung des Weges auf Dauer. - Die sachgerechte Benutzung des Weges durch jedermann. Hinweis: Ein Wegeabschluss durch ein Gartentor ist unzulässig (§§ 1090, 1027, 1004 BGB).“

Die gegen die Bedingung in der Baugenehmigung und den Ablehnungsbescheid gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 10. April 2013 ab (Au 4 K 12.1463 und Au 4 K 12.1641). Dem im unbeplanten Innenbereich gelegenen Vorhaben fehle die hinreichende rechtliche Sicherung der als Zufahrt zu nutzenden Fläche auf dem Grundstück FlNr. ... Auch für eine gesicherte Erschließung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei eine dingliche Sicherung der als Zufahrt genutzten Grundstücksflächen zugunsten der öffentlichen Hand erforderlich. Einen Anspruch auf Abweichung von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO habe der Kläger nicht; das bisher eingeräumte Geh- und Fahrtrecht reiche nicht aus, um die planungs- wie auch bauordnungsrechtlich geforderte Benutzbarkeit der Zufahrt durch die Allgemeinheit zu gewährleisten.

Zur Begründung seiner mit Beschluss des Senats vom 25. September 2013 zugelassenen Berufung führt der Kläger unter Hinweis auf die zivil- und öffentlichrechtliche Rechtsprechung im Wesentlichen aus, das Baugrundstück sei planungsrechtlich ausreichend erschlossen. Entsprechend den Hinweisen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern zum Vollzug der Bayerischen Bauordnung 1998 zur rechtlichen Sicherung von Wohnwegen, die insoweit inhaltlich unverändert Geltung beanspruchten, könne auch bauordnungsrechtlich nicht mehr verlangt werden als die vom Kläger und den künftigen Miteigentümern des Baugrundstücks notariell beglaubigt abgegebenen und der Beklagten im Februar 2013 übermittelten Verpflichtungserklärungen, das zugunsten der FlNr. .../1 auf dem Grundstück FlNr. ... eingetragene Geh- und Fahrtrecht nur mit Zustimmung der Stadt N. als der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu löschen und diese Verpflichtung an etwaige Rechtsnachfolger weiterzugeben.

Der Kläger beantragt zuletzt (sinngemäß),

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. April 2013 und die Bedingung in Nr. 4 des Baugenehmigungsbescheides der Beklagten vom 11. Oktober 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO verlange ausdrücklich eine Sicherung gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde. Eine einseitige Verpflichtungserklärung stelle jedoch keine Sicherung dar, da insoweit zumindest keine Beständigkeit gegenüber gutgläubigem, lastenfreien Erwerb bestehe. Aus dem ausschließlich zivilrechtlichen Rechtsverhältnis mit dem Eigentümer des Baugrundstücks sei der Vorderlieger nicht verpflichtet, über sein Grundstück einen Zugang für die Allgemeinheit bis zum Baugrundstück zu dulden.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich mit Schreiben vom 31. Juli 2014 als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt und darauf hingewiesen, dass sich die Bayerische Bauordnung mit der Novelle 1998 ausdrücklich dafür entschieden habe, dass eine Doppelsicherung nicht mehr erforderlich sei und eine Einfachsicherung genüge. Das dem Kläger eingeräumte Geh- und Fahrtrecht dürfte zur allgemeinen Benutzung des Weges im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO berechtigen; Besucher, Mieter und sonstige Personen, die zu dem Grundstück gelangen wollten oder müssten, könnten den Weg begehen und befahren. Die in den Vollzugshinweisen zur Bayerischen Bauordnung 1998 angesprochene Verpflichtungserklärung sei abgegeben worden, die in der Baugenehmigung enthaltene Bedingung sei nicht erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über das Rechtsmittel des Klägers konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage (vgl. BVerwG, U. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221 = juris Rn. 25; U. v. 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341 Rn. 4) gegen die Nebenbestimmung im Baugenehmigungsbescheid zu Unrecht abgewiesen. Für die - zuletzt nur noch - streitgegenständliche Bedingung unter Nr. 4 der Baugenehmigung vom 11. Oktober 2012 fehlt eine Rechtsgrundlage. Sie ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Die Nebenbestimmung ist schon wegen ihres widersprüchlichen Wortlauts rechtsfehlerhaft. Die Forderung der Bauaufsichtsbehörde in Nr. 4 des Bescheids vom 11. Oktober 2012 geht - wie im Tatbestand wörtlich wiedergegeben - dahin, eine „beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit“ auf dem Grundstück FlNr. ... eintragen zu lassen. Das bürgerliche Sachenrecht stellt ein solches dingliches Recht nicht zur Verfügung. Die Bedingung ist, beim Wort genommen, von niemandem erfüllbar. Für die folgende Darstellung soll davon ausgegangen werden, dass die Beklagte eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) und keine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) meinte, wofür auch das Zitat von § 1090 BGB in dem der Regelung angefügten Hinweis spricht.

II.

Abgesehen davon genügte als rechtliche Sicherung des verfahrensgegenständlichen Wohnwegs i. S. v. Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO die schuldrechtlich verpflichtende Erklärung des Berechtigten gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, die Grunddienstbarkeit über das Geh- und Fahrtrecht nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde zu löschen und diese Verpflichtung an etwaige Rechtsnachfolger weiterzugeben.

1. Der im Schreiben vom 7. September 2012 - wenn auch nur „rein vorsorglich“ - gestellte „Antrag auf Abweichung von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO“ hat den Umfang der bauaufsichtlichen Prüfung, der in dem vorliegenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO regelmäßig auf die planungsrechtlichen Voraussetzungen über die Zulässigkeit des Vorhabens (dazu nachfolgend 2.) beschränkt ist, gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2, Art. 63 Abs. 1 BayBO um die Prüfung der in Art. 4 BayBO geregelten bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung des Baugrundstücks (dazu nachfolgend 3.) erweitert. Wie sich aus dem Ablauf des Verfahrens ergibt, handelte es sich bei der Angabe der bauordnungsrechtlichen Vorschrift im Abweichungsantrag (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO) jedoch um eine - rechtlich unbeachtliche - Falschbezeichnung des zitierten Absatzes. Das auch für die Beklagte erkennbare Interesse des Klägers war allein darauf gerichtet, für die Genehmigung seines Bauantrags keine weitere im Grundbuchblatt für das Grundstücks FlNr. ... einzutragende dingliche Sicherung beibringen zu müssen. Da auf dem an der öffentlichen Straße anliegenden Grundstück ein rund 25 m langer, befahrbarer Weg vorhanden ist, über den nach Beseitigung des Bestandes auf dem Baugrundstück FlNr. .../1 auch künftig nur Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 (vgl. Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayBO: sonstige, da nur 3,31 m voneinander entfernte Gebäude mit drei Nutzungseinheiten und mit einer Höhe bis zu 7 m; so auch die handschriftliche Ergänzung auf dem Bauantrags-Vordruck unter 2.) erreicht werden sollen, ging es dem Kläger offensichtlich nur noch um die Klärung der in Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO geregelten Frage, unter welchen Voraussetzungen die Widmung dieses Wohnwegs entbehrlich ist.

2. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, im vorliegenden Fall sei für die Annahme einer gesicherten Erschließung i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB neben der bestehenden Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Baugrundstücks eine dingliche Sicherung zugunsten der öffentlichen Hand auf dem Nachbargrundstück erforderlich (UA S. 12 bis 14, Rn. 44 bis 49), folgt der Senat nicht.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in mehreren Entscheidungen folgende Grundsätze aufgestellt: „Wenn das geltende Bundesrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung (§§ 29 ff. BBauG) die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es einmal gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung erreichbar sind, und zum anderen, dass der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsaufgaben aufgedrängt werden. … „gesichert“ ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird“ (BVerwG, U. v. 30.8.1985 - 4 C 48/81 - BauR 1985, 661 = juris Rn. 15 und 20 a. E.). „Der Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 bis 35 BBauGB/BauGB ist in vollem Umfang ein Begriff des Bundesrechts. … Einer besonderen rechtlichen Sicherung bedarf es zwar nicht, wenn das Baugrundstück eine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Fehlt dagegen eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße, so muss die Zugänglichkeit abgesichert werden. Im Gegensatz zum Bauordnungsrecht der Länder regelt das Planungsrecht nicht, auf welche Weise die Sicherstellung zu erfolgen hat. Aus der Notwendigkeit, die Erschließung auf Dauer zu sichern, folgt, dass eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Nachbarn nicht ausreicht. Dagegen bestehen aus bundesrechtlicher Sicht keine Bedenken, eine gesicherte Erschließung nicht nur anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlichrechtlich, durch Baulast, gesichert ist, sondern beispielsweise auch dann, wenn sie dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist“ (BVerwG, U. v. 3.5.1988 -4 C 54/85 - NVwZ 1989, 353 = juris Rn. 13, 14). „Der bundesrechtliche Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 - 35 BauGB verlangt nicht, dass zusätzlich zu einer öffentlichrechtlichen Baulast auch noch eine privatrechtliche Dienstbarkeit bestellt wird. … So hat der Senat aus bundesrechtlicher Sicht z. B. hingenommen, dass die Behörde die Erschließung schon aufgrund einer privatrechtlichen Grunddienstbarkeit im Sinne der §§ 30 bis 35 BauGB für gesichert hält (Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 4 C 54.85). Das hindert aber den Landesgesetzgeber nicht, mit der öffentlichen Baulast ein deutlich besseres Instrumentarium für die Regelung von Rechtsverhältnissen einzuführen, die wegen ihres spezifisch hoheitlichen Charakters grundsätzlich auch hoheitlich auszugestalten sind (vgl. auch Art. 111 EGBGB)“ (BVerwG, B. v. 27.9.1990 - 4 B 34/90, 4 B 35/4 B 35/90 - ZfBR 1991, 31 = juris LS 2 und Rn. 15 a. E.).

2.2 Mit dieser Auslegung des Begriffs der gesicherten Erschließung im Bauplanungsrecht durch das Bundesverwaltungsgericht, welcher der Senat folgt, sind die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu vereinbaren. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben erfüllt in diesem Punkt die Anforderungen, die § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB an seine Zulässigkeit stellt. Die als vor dem Baubeginn zu erfüllende Bedingung formulierte Nebenbestimmung in Nr. 4 des Baugenehmigungsbescheids vom 11. Oktober 2012 findet in § 34 BauGB keine rechtliche Stütze. Das Vorhaben ist damit nach dem im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO regelmäßig geltenden, auf das Bauplanungsrecht beschränkten Prüfungsumfang genehmigungsfähig. Die beantragte Baugenehmigung war ohne die Nebenbestimmung Nr. 4 zu erteilen. Nach deren Aufhebung verfügt der Kläger über die beantragte Baugenehmigung.

2.3 Des „rein vorsorglich“ gestellten Antrags, eine Abweichung von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO zuzulassen, hätte es daher nicht bedurft. Auch handelt es sich bei den von Art. 4 Abs. 2 BayBO (in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, GVBl S. 588) geregelten Fällen um gesetzliche Ausnahmen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, tritt die Rechtsfolge der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der konkreten Erschließung des Vorhabens kraft Gesetzes ein (vgl. zu dieser Änderung gegenüber der durch die BayBO 1998 geschaffenen Rechtslage: Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und Änderungsgesetz, LT-Drs. 15/7161 S. 41 zu § 1 Nr. 4 (Art. 4 Abs. 2)). Der - wegen der von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO der Bauaufsichtsbehörde eingeräumten Befugnis, eine Bauantrag wegen Verstößen gegen nicht zum Prüfumfang gehörenden öffentlichrechtlichen Vorschriften ablehnen zu können, wohl positiv zu beantwortenden - weiteren Frage, ob der durch einen objektiv unnötigen Abweichungsantrag erweiterte Prüfrahmen durch dessen nachträgliche Rücknahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wieder auf den von Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO beschriebenen Umfang zurückgeführt wird bzw. werden kann, muss deshalb nicht weiter nachgegangen werden. Insoweit dürfte es aber bereits an einer eindeutigen Rücknahmeerklärung durch den Kläger fehlen. Dieser ließ zuletzt - nur - mitteilen, dass eine gerichtliche Entscheidung über seinen Antrag auf Abweichung „nicht mehr angestrebt werde“ und über diesen Antrag „nicht mehr im gegenständlichen Verfahren entschieden werden müsse“.

3. Die Nebenbestimmung in Nr. 4 der Baugenehmigung über die Notwendigkeit der Bestellung eines weiteren dinglichen Rechts am Grundstück FlNr. ... wegen der Nutzung und Unterhaltung des dort vorhandenen Wegs zugunsten der Beklagten kann auch nicht auf Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO gestützt werden. Danach ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) die Widmung von Wohnwegen begrenzter Länge nicht erforderlich, wenn von dem Wohnweg nur Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 erschlossen werden und gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist, dass der Wohnweg sachgerecht unterhalten wird und allgemein benutzt werden kann. Die mit Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung vom 29. Juli 1969 (GVBl S. 184) in Art. 4 Abs. 3 Nr. 2 BayBO a. F. eingefügte Formulierung „und rechtlich gesichert ist“ hat das Zweite Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung baurechtlicher Verfahren 26. Juli 1997 (GVBl S. 323) durch die Worte „und gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist“ ersetzt. Der Text ist insoweit bislang nicht mehr verändert worden.

3.1 Die Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung (LT-Drs. 13/7008 vom 22.1.97, S. 28 f. unter Zu § 1 Nr. 3 (Art. 4) b) bb)) führt dazu wörtlich aus:

„Für die - vom Regelfall abweichende - Zulässigkeit von Wohnwegen für die bauordnungsrechtliche Erschließung verlangt Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 bisher, dass rechtlich gesichert ist, dass der Wohnweg sachgerecht unterhalten wird und allgemein benutzt werden kann. Dieser Begriff der rechtlichen Sicherung wird - auch soweit er in anderen Vorschriften der BayBO verwendet wird - einhellig dahin verstanden, dass er eine doppelte Sicherung voraussetzt, nämlich einmal durch eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) im Verhältnis der beteiligten Grundstücke, zum anderen durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) korrespondierenden Inhalts zugunsten des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde (Freistaat Bayern oder Gemeinde), durch welche letztere insbesondere sichergestellt werden soll, dass der Sicherungszweck - hier die öffentliche Zugänglichkeit des Grundstücks - nicht durch privatrechtliche (Aufhebungs-)Vereinbarungen der beteiligten Grundstückseigentümer unterlaufen werden kann. Diese Doppelsicherung führt - was namentlich auch von Notaren bereits seit längerem beklagt wird - zu einer Doppelbelastung und Unübersichtlichkeit des Grundbuchs, ohne dass der mit der (zusätzlichen) beschränktpersönlichen Dienstbarkeit verfolgte Zweck in vollem Umfang erreicht werden könnte: Die beschränktpersönliche Dienstbarkeit zugunsten des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde hindert zunächst die privaten Beteiligten, die Eigentümer des herrschenden und des dienenden Grundstücks, nicht daran, einvernehmlich diese Dienstbarkeit aufzuheben. Die damit entfallende dingliche Zufahrts- oder Zuwegungsberechtigung im Verhältnis der Grundeigentümer untereinander wird durch die beschränktpersönliche Dienstbarkeit zugunsten des Freistaats Bayern nicht kompensiert, da sie nur ihm ein eigenes Zugangsrecht vermittelt, nicht aber den Eigentümern des ursprünglich herrschenden Grundstücks. Mit der Löschung der Grunddienstbarkeit, in welcher zugleich die Unterhaltspflichten für die Zufahrt oder Zuwegung geregelt werden, trifft zugleich kraft Gesetzes die Unterhaltspflicht für die Zufahrt oder Zuwegung den Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde (§ 1090 Abs. 2 i. V. m. § 1020 Satz 2 BGB). Andererseits entspricht es notarieller Erfahrung, dass Grunddienstbarkeiten als -wertsteigerndes - „Tafelsilber“ üblicherweise nicht einvernehmlich aufgehoben werden. Dieses Risiko ist überdies auch darum geringer zu veranschlagen, weil mit einem solchen Schritt baurechtswidrige Zustände geschaffen würden, die ohne weiteres die Untersagung der Nutzung der baulichen Anlage rechtfertigen würden.

Vor diesem Hintergrund erscheint der Verzicht auf die bisher praktizierte Doppelsicherung zugunsten einer (bloßen) „Einfachsicherung“ vertretbar. Ob eine solche „Einfachsicherung“ durch Grunddienstbarkeit oder durch eine beschränktpersönliche Dienstbarkeit zugunsten des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde vorgenommen wird, hängt von der Art der zu sichernden bauaufsichtlichen Anforderung ab. Ist etwa nur die Bebaubarkeit einer bestimmten Fläche des Nachbargrundstücks auszuschließen, reicht eine beschränktpersönliche Dienstbarkeit zugunsten des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde aus; etwaiger weiterer Regelungsbedarf unter den privaten Beteiligten kann diesen überlassen bleiben. Ihnen steht indessen frei, auch die Grunddienstbarkeit zu wählen. Diese wirkt freilich nur als rechtliche Sicherung „gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde“ dann, wenn sie zugleich durch eine Verpflichtung der privaten Beteiligten gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde gleichsam öffentlichrechtlich ertüchtigt wird, die Grunddienstbarkeit nur mit dessen Zustimmung zu löschen oder zu verändern und diese Verpflichtung im Falle der Veräußerung des Grundstücks an den Rechtsnachfolger weiterzugeben. Das darin liegende Restrisiko einer fehlenden dinglichen Einbindung des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde kann mit Blick auf die beschriebenen Schwächen des herkömmlichen Modells der Doppelsicherung hingenommen werden, zumal auch angesichts der bauaufsichtlichen Sanktionsmöglichkeiten beim Entstehen von Missständen. Geht jedoch mit der zu sichernden bauaufsichtlichen Anforderung eine Unterhaltspflichten auslösende Benutzung des Nachbargrundstücks einher - wie hier - muss, um die Unterhaltspflichten nicht beim Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde anfallen zu lassen, die Form der Grunddienstbarkeit gewählt werden.“

3.2 Die in der wiedergegebenen Gesetzesbegründung zur Unterhaltspflicht der betroffenen Zufahrten und Zuwegungen enthaltenen Aussagen bedürfen für die vorliegende Fallgestaltung, in der bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit keine Vereinbarung über die Pflicht zur Unterhaltung (§ 1021 BGB) der von beiden Beteiligten genutzten Zufahrt getroffen wurde, einer Ergänzung. Nach der herrschenden Auffassung in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum folgenden: OLG Hamm, U. v. 3.4.2003 - 5 U 16/03 - MDR 2003, 737 = juris Rn. 10 bis 13) ist § 1020 Satz 2 BGB mit der Folge einer alleinigen Unterhaltspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten nur anwendbar, wenn allein dieser die mittels der Grunddienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück gesicherte Anlage nutzen darf, nicht aber, wenn dieses Recht - wie hier - dem Eigentümer und dem Berechtigten zusteht. Nur im erstgenannten Fall „hält“ der Dienstbarkeitsberechtigte die fragliche Anlage auf dem dienenden Grundstück i. S. v. § 1020 Satz 2 BGB. Fehlt bei einer beiderseitigen Nutzung der Zufahrt eine Vereinbarung darüber, welcher der Beteiligten die Aufwendungen für die Instandhaltung zu tragen hat, muss jeder die Anlage gemäß seinen eigenen Belangen unterhalten, ohne jedoch dem anderen gegenüber dazu verpflichtet zu sein.

3.3 Ungeachtet dessen ergibt sich aber aus dem Vorstehenden, dass das Verlangen nach einer zweiten dinglichen Sicherung („Doppelsicherung“) nicht der geltenden Rechtslage entspricht. Die vom Kläger beigebrachte Verpflichtungserklärung erfüllt die Voraussetzung der von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO geforderten rechtlichen Sicherung gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde („Einfachsicherung“ in Verbindung mit der Verpflichtung gegenüber der Beklagten, diese nur mit deren Zustimmung zu löschen und diese Verpflichtung an etwaige Rechtsnachfolger weiterzugeben; so bereits ausführlich VG München, U. v. 7.4.2008 - M 8 K 08.252 - juris Rn. 15 und 18 bis 21 unter Hinweis auf Nr. 4.2.2 der mit Rundschreiben vom 12.12.1997 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug der BayBO 1998 gegebenen Hinweise; nach der von der BayBO 1998 geschaffenen Rechtslage bedurfte es einer im Ermessen der Baubehörde stehenden Abweichungsentscheidung).

3.4 Darüber hinaus erscheinen aber auch die einzelnen von der Beklagten in der streitigen Nebenbestimmung als sicherungsbedürftig hervorgehobenen Punkte rechtlich nicht bedenkenfrei.

3.4.1 Der Kläger ist zivilrechtlich als Eigentümer des herrschenden Grundstücks und mitberechtigter Benutzer der Zufahrt auf dem dienenden Grundstück - jedenfalls auch - zu einer ordnungsgemäßen Unterhaltung derselben verpflichtet. Nach der Lebenserfahrung werden Stichwege zu Hinterliegergrundstücken schon im eigenen Interesse der Beteiligten regelmäßig ausreichend instandgehalten, so lange die Nutzung der darüber erschlossenen Gebäude fortdauert. Deshalb und auch angesichts der geringen Länge von rund 25 m, die gemäß Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayBO eine Ausnahme vom Erfordernis der Befahrbarkeit zuließe, erscheint die darüber hinaus gehende Forderung der Beklagten, sich ihr gegenüber im Wege einer dinglichen Sicherung zur sachgerechten Unterhaltung des - „ausgebaut“ vorhandenen - Weges auf Dauer zu verpflichten, sachlich nicht gerechtfertigt, sondern schon für sich gesehen unverhältnismäßig. Dass mangels gesonderter Vereinbarungen über die Pflicht zur Unterhaltung der davon betroffenen Anlage (vgl. § 1021 BGB) durch eine Dienstbarkeit als solcher - wie schon der Begriff nahelegt - kein aktives Handeln des Verpflichteten zum dinglich gesicherten Gegenstand gemacht werden kann, ergibt sich aus dem Gesetz. Für das infolgedessen mittels der gewählten Nebenbestimmung über die zwischen den beteiligten Grundeigentümern in der Bestellung der eingetragenen Grunddienstbarkeit getroffenen Abreden hinausgehende Verlangen der Beklagten, ihr gegenüber einen Unterhaltspflichtigen für den Wohnweg zu bestimmen, bestand im vorliegenden Fall kein ins Gewicht fallendes öffentlichrechtliches Bedürfnis.

3.4.2 Entsprechendes gilt bezüglich der Forderung, die „allgemeine Benutzung durch jedermann“ des Wegs auf dem Grundstück FlNr. ... dinglich gegenüber der Beklagten abzusichern. Bereits der Begriff „Wohnweg“ macht deutlich, dass es sich bei derartigen Erschließungsanlagen nicht um im Rahmen öffentlichrechtlicher Widmungen der Allgemeinheit zur Verfügung gestellte, sondern um Privatwege handelt (so schon die Entschl. des BStMdI vom 21.8.1969 - Nr. IV B 7/IV R 2 - 9130 - 114 -MABl. S. 454 zu Art. 4 Abs. 3 BayBO 1969). Die von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO verlangte allgemeine Benutzbarkeit kann nicht mit dem Umfang der auf öffentlichen Straßen und Wegen erlaubten Nutzung gleichgesetzt werden, sondern muss die grundsätzliche Privatnützigkeit des betroffenen Grundeigentums berücksichtigen und darf Einschränkungen nur in dem aus öffentlichrechtlicher Sicht erforderlichen Maß vorsehen. Zu den unter diesem Blickwinkel zulässigen Inhaltsbestimmungen des Privateigentums zählen hier neben der Ermöglichung des „Anliegerverkehrs“ die Erreichbarkeit der zu erschließenden Wohngebäude für die Feuerwehr, durch Rettungsfahrzeuge und Polizei sowie mit Ver- und Entsorgungsfahrzeugen. Dass es im vorliegenden Fall hieran fehlt, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Die als Geh- und Fahrtrecht bestellte Grunddienstbarkeit erlaubt auch dritten Personen, die mit dem Eigentümer in besonderen Beziehungen stehen, die Ausübung dieses Rechts, insbesondere Hausgenossen, Besuchern, Mietern und dergleichen (BGH, U. v. 21.5.1971 - V ZR 8/69 - MDR 1971 738 = juris Ls. 1 und Rn. 16 m. w. N.). Das gilt, soweit im Einzelfall erforderlich, auch für die Benutzung durch Kraftfahrzeuge der Feuerwehr, des Rettungswesens, der Polizei und des Ver- und Entsorgungswesens (vgl. VG München, U. v. 2.8.2011 - M 1 K 11.2457 - juris Rn. 24). Gründe dafür, aus bauordnungsrechtlichen Erwägungen einen darüber hinausgehenden Personenkreis als „allgemein“ Nutzungsberechtigte der privaten Zufahrt auf dem Grundstück FlNr. ... anzuerkennen, gibt es nicht; neben dem auf diesem Grundstück befindlichen Haus sollen über diesen Weg nur die auf dem Grundstück FlNr. .../1 geplanten drei Kettenhäuser erreicht werden.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 167 VwGO. Gründe, aus denen die Revision zuzulassen wäre (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Februar 2013 wird abgeändert.

II.

Es wird festgestellt, dass es sich bei der auf dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. vorhandenen Wegefläche zwischen der Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 278 der Gemarkung M. bis auf die Höhe der nordöstlichen Gebäudekante des Anwesens I. (vormals Inselgaststätte) um keinen öffentlichen Weg handelt.

III.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen tragen die Kläger als Gesamtschuldner zur Hälfte. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zu einem Viertel. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zur Hälfte selbst.

V.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Feststellung, dass der über das Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. (Gemeinde W.) bis zur Grenze des Grundstücks FlNr. 278 der Gemarkung M. verlaufende Weg in seiner gesamten Länge keine öffentliche Wegefläche darstellt.

Die Kläger sind an dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. in Gütergemeinschaft Miteigentümer zu 3/10 sowie Nießbrauchsberechtigte hinsichtlich der weiteren Eigentumsanteile von M. B. (3/10) und M. B. (4/10). Das Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. wurde aus den früheren Grundstücken FlNr. 273 und 280 gebildet. Der Beigeladene ist Alleineigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 278 der Gemarkung M. und betreibt dort einen Campingplatz.

Im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der ehemaligen Gemeinde M. (nunmehr Gemeinde W.) finden sich auf der Grundlage einer Eintragungsverfügung vom 22. April 1963 für die Gemeindestraße „Inselweg“ folgende Eintragungen:

„Bezeichnung des Straßenzuges: Inselweg

FlNr.: 259 ½, 265, 267, 263

Anfangspunkt: Anwesen Nr. ... in der Flur M.

Endpunkt: Inselgaststätte“

In der Erhebungs-Niederschrift über die Ersterfassung des „Inselwegs“ werden im Abschnitt D II. (Inhalt der Eintragung) die FlNr. 259 ½, 265, 267 und 270 genannt. Im Abschnitt B der Erhebungs-Niederschrift (Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse) heißt es: „Die Straße dient als Zufahrt zur Ortschaft I. und zum See. Sie hat eine Asphaltdecke, eine durchschnittliche Breite von 3,3 m und eine Länge von 800 m. Die Straße beginnt bei dem Anwesen Nr. ... in M. Nach ca. 250 m führt sie über die Brücke ... (Inselgaststätte) an der Straße.“

Aus einem dem Bestandsverzeichnis beigefügten Lageplan ergibt sich als Endpunkt des „Inselwegs“, dessen Verlauf als rote Linie eingezeichnet ist, die nordöstliche Gebäudekante des Anwesens I. (Inselgaststätte).

Bei dem Gebäude „Inselgaststätte“ handelt es sich um ein vormals (unter anderem) als Gaststätte und heute als Wohnhaus genutztes Anwesen (I.) auf dem Grundstück FlNr. 277 der Kläger. Ein weiteres Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 277 (I.) bildet das Wohnanwesen der Kläger.

Die heutige Gaststätte „Insel“ (I.) befindet sich auf dem Grundstück FlNr. 278 des Beigeladenen und wurde 1970 zunächst als Wohnhaus mit Wirtschaftsräumen errichtet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Februar 2013 abgewiesen. Zwar erstrecke sich die Wirkung der straßenrechtlichen Widmung des Inselwegs keinesfalls bis zur Grundstücksgrenze der heutigen FlNr. 278, da diese Grenze weder als Endpunkt genannt werde noch der eingezeichnete Wegeverlauf bis dorthin reiche. Die streitige Wegefläche auf FlNr. 277 stelle jedoch einen tatsächlich-öffentlichen Weg dar, da sie von den Klägern zumindest stillschweigend bzw. durch konkludentes Verhalten dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt worden sei. Die Freigabe habe nicht wirksam widerrufen werden können.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Nach Auffassung der Kläger gehöre der verfahrensgegenständliche Weg auf dem Grundstück FlNr. 277 nicht zum „Inselweg“ und sei deshalb kein öffentlicher Weg. Die Eintragung im Bestandsverzeichnis „Endpunkt: Inselgaststätte“ beziehe sich nicht auf das Anwesen der vormaligen Inselgaststätte, sondern auf das diesbezügliche Grundstück. Der gemeindliche Weg ende an der nördlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 277.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Februar 2016 festzustellen, dass der über das Grundstück der Kläger, FlNr. 277 der Gemeinde W., Gemarkung M., verlaufende Weg vom Seerundweg, FlNr. 284/2, östlich entlang des früheren Bauernhauses, W., Ortsteil M., I. bis FlNr. 278 (Eigentümer der Beigeladene, M. B. ...) keine öffentliche Straße oder Weg ist und kein Bestandteil der Gemeindeverbindungsstraße „Inselweg“ darstellt.

Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte und der Beigeladene verteidigen das Urteil des Erstgerichts. Der öffentliche Weg „Inselweg“ reiche innerhalb des Grundstücks FlNr. 277 bis an die Grenze der FlNr. 278 heran. Dies ergebe sich unter anderem aus der Längenangabe von 800 m in der Erhebungs-Niederschrift. Im Übrigen sei andernfalls die Erschließung der heutigen, bauaufsichtlich genehmigten Inselgaststätte auf dem Grundstück FlNr. 278 nicht gewährleistet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Berufung der Kläger ist teilweise begründet. Denn entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Augsburg ist die zulässige Klage teilweise begründet. Dessen Urteil vom 6. Februar 2013 war daher entsprechend abzuändern. Bei der auf dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. vorhandenen Wegefläche handelt es sich zwischen der Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 278 der Gemarkung M. bis auf die Höhe der nordöstlichen Gebäudekante des Anwesens I. (vormals Inselgaststätte) um keinen öffentlichen Weg. Insoweit ist die Klage begründet. Bei der auf dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. von der Höhe der nordöstlichen Gebäudekante des Anwesens I. (vormals Inselgaststätte) bis zur Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 284/2 der Gemarkung M. (Seerundweg) vorhandenen Wegefläche handelt es sich demgegenüber um einen öffentlichen Weg. Insoweit ist die Klage unbegründet.

1.1 Maßgeblich für die Eigenschaft der streitbefangenen Wegefläche als öffentliche Verkehrsfläche sind die Eintragungen im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der ehemaligen Gemeinde M. Wurde eine Straße im Zuge der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses für Gemeindestraßen (vgl. Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) im Bestandsverzeichnis unanfechtbar eingetragen, gilt diese nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG als gewidmet und erhält so die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (vgl. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG). Ist eine Straße demgegenüber nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen, gilt sie nach Art. 67 Abs. 5 BayStrWG nicht als öffentliche Straße. Hierbei ist in der Rechtsprechung des Senats als Grundsatz anerkannt, dass die erstmalige Anlegung eines Bestandsverzeichnisses Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke entfaltet, deren Flurnummern in der Eintragung genannt sind. Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach Bayerischem Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 14 m. w. N.; U. v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - VGH n. F. 54, 9/15 m. w. N.).

Nach dem Wortlaut der hier maßgeblichen bestandskräftigen Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der ehemaligen Gemeinde M., die auf der Grundlage einer Eintragungsverfügung vom 22. April 1963 im Zuge der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses erfolgt ist, umfasst der so bezeichnete „Inselweg“, dessen Endpunkt im vorliegenden Verfahren streitig ist, die FlNr. 259 ½, 265, 267 und 263 der Gemarkung M. Anfangspunkt des Wegs ist das Anwesen Nr. ... in der Flur M., Endpunkt des Wegs die „Inselgaststätte“. Das streitbefangene Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. sowie dessen Vorgänger-Grundstücke FlNr. 273 und 280 werden in der Eintragung (ebenso wie in der Eintragungsverfügung) nicht genannt.

Die fehlende Nennung der Flurnummer des vorliegend streitbefangenen Grundstücks wird zwar dem dargelegten Grundsatz, dass die Erstanlegung eines Bestandsverzeichnisses Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke entfaltet, deren Flurnummern in der Eintragung genannt sind, nicht gerecht, führt jedoch nicht zur Nichtigkeit (vgl. Art. 44 BayVwVfG) der bestandskräftigen Eintragung. In der Rechtsprechung des Senats ist sogar hinsichtlich noch nicht bestandskräftiger Eintragungen anerkannt, dass abweichend von dem Grundsatz des Erfordernisses der Nennung der betroffenen Flurnummer in Ausnahmefällen eine Bestimmung des Wegeverlaufs durch offenkundige zusätzliche Umstände, wie etwa topografische Merkmale, getroffen werden kann. Ist eine Eintragung - wie hier - unanfechtbar, schlagen darüber hinaus nur solche Mängel bei der Bestimmbarkeit des Wegeverlaufs durch, die, weil sie besonders schwerwiegend und offenkundig sind, nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG zur Nichtigkeit der Eintragung führen. Dies wird man in der Regel jedoch nur bejahen können, wenn Unklarheiten oder Unschärfen zur Folge haben, dass mehr als unerhebliche Teile des Wegeverlaufs in der Natur nicht mehr nachvollzogen werden können (vgl. grundlegend BayVGH, U. v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - VGH n. F. 54, 9/15 f.; vgl. auch U. v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 48 m. w. N.; U. v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 35 ff. m. w. N.). Beim Nachvollzug eines Wegs kann die Bezeichnung der Flurstücke, über die ein Weg führt, im Einzelfall auch durch andere Merkmale - beispielsweise Fixierungen des Wegeverlaufs durch die Topografie - ergänzt oder ersetzt werden (vgl. BayVGH, U. v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - VGH n. F. 54, 9/16).

Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich vorliegend, dass es sich bei der auf dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. von der Höhe der nordöstlichen Gebäudekante des Anwesens I. (vormals Inselgaststätte) bis zur Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 284/2 der Gemarkung M. („Seerundweg“) vorhandenen Wegefläche um einen öffentlichen Weg handelt. Für den weiteren Wegeabschnitt bis zur Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 278 der Gemarkung M. ergeben sich demgegenüber keine hinreichenden Anhaltspunkte für dessen Einbeziehung in die Eintragung in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der ehemaligen Gemeinde M.

Maßgeblich ist insoweit zuvörderst, dass die Eintragung im Bestandsverzeichnis zwar das Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. bzw. dessen Vorgängergrundstücke FlNr. 273 und 280 nicht bezeichnet, jedoch ausdrücklich die „Inselgaststätte“ - nicht etwa ein Grundstück oder eine Grundstücksgrenze - als Endpunkt des Inselwegs benennt. Bei der „Inselgaststätte“ handelt es sich um das Anwesen I. auf dem Grundstück FlNr. 277 der Kläger. Die Bezeichnung dieses im Zeitpunkt der Eintragung wie auch zum jetzigen Zeitpunkt vorhandenen Gebäudes als ein markantes topografisches Merkmal lässt eine eindeutige Bestimmung des Endpunkts des öffentlichen Wegs im Gebäudebereich der „Inselgaststätte“ zu. Der Endpunkt des öffentlichen Wegs „Inselweg“ im Gebäudebereich der ehemaligen Inselgaststätte erscheint auch im Hinblick auf den von dem vormaligen Gaststättenbetrieb ausgehenden Publikumsverkehr als plausibel. Zur Eintragung der „Inselgaststätte“ als Endpunkt des Inselwegs im Bestandsverzeichnis kommt hinzu, dass in der Erhebungs-Niederschrift zur verfahrensgegenständlichen Eintragung ausdrücklich davon gesprochen wird, dass das Anwesen Nr. ... (Inselgaststätte) „an der Straße“ liegt. Zudem zeigt die dem Bestandsverzeichnis beigefügte Kartendarstellung des „Inselwegs“ (der Weg eingezeichnet als rote Linie) dessen Endpunkt im Bereich der nordöstlichen Gebäudekante der vormaligen Inselgaststätte. Hingewiesen werden kann ferner darauf, dass - unbeschadet dessen, dass dies vorliegend rechtlich nicht maßgeblich ist - in der amtlichen topografischen Karte der bayerischen Vermessungsverwaltung (Stand 2014) der eingezeichnete Verlauf des Inselwegs ebenfalls bis an die nordöstliche Gebäudekante des Anwesens I. heranreicht, jedoch nicht darüber hinausgeht. Demgegenüber erscheint dem Senat eine präzise Bestimmung des Endpunkts des „Inselwegs“ anhand der im Bestandsverzeichnis mit 800 Metern angegebenen Straßenlänge schon im Ansatz als nicht zielführend. Zum einen erscheint bei der Nennung der „runden“ Zahl „800“ im Bestandsverzeichnis eine lediglich ungefähre Längenangabe als naheliegend. Zum anderen lässt sich anhand der Angabe im Bestandsverzeichnis zum Anfangspunkt des Inselwegs „Anwesen Nr. ... in der Flur M.“ auch der Anfangspunkt des Wegs nicht ohne Weiteres exakt fixieren.

Der Feststellungsausspruch des Senats erkennt den Endpunkt des öffentlichen Wegs „Inselweg“ bzw. die Grenze zum nicht öffentlich gewidmeten Teil der verfahrensgegenständlichen Wegefläche auf dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. auf der Höhe der nordöstlichen Gebäudekante des Anwesens I. Dies entspricht der dem Bestandsverzeichnis beigefügten Kartendarstellung und steht in Einklang mit einem zivilrechtlichen Geh- und Fahrtrecht, das ausweislich des in das Verfahren eingeführten Urteils des Oberlandesgerichts München vom 26. Mai 2011 (Az. 14 U 814/09) auf dem Grundstück FlNr. 277 zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks FlNr. 278 besteht. Bei der Bestellung des Geh- und Fahrtrechts im Jahr 1970 - und damit in einem relativ nahen zeitlichen Zusammenhang zur erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses im Jahr 1963 - sind die damaligen Beteiligten offensichtlich von Widmungsverhältnissen hinsichtlich des Inselwegs ausgegangen, wie sie der erkennende Senat nunmehr festgestellt hat. Nach den Erkenntnissen des Oberlandesgerichts besteht ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks FlNr. 278 „über den Hofraum zum Platz“ des heutigen Anwesens FlNr. 277 „wie auf dem Lageplan grün angelegt“. Auf dem entsprechenden Lageplan ist nach dem zivilgerichtlichen Urteil zur Bestimmung der maßgeblichen Fläche eine Markierung von der nordöstlichen Ecke (Gebäudekante) des ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens (Anwesen I. - vormals Inselgaststätte) an dessen gesamter Ost- und Südseite vorbei nach Westen vorhanden (OLG München, U. v. 26.5.2011, Urteilsumdruck, S. 32 f.).

1.2 Die Kläger haben jedenfalls im Berufungsverfahren klargestellt, dass sich der Klageantrag allein auf die von Beklagten- wie Beigeladenenseite bestrittene Eigenschaft der verfahrensgegenständlichen Wegefläche als öffentliche Straße (vgl. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG) bezieht und es den Klägern im vorliegenden Verfahren nicht um die Sperrung der Zufahrt zum Grundstück FlNr. 278 der Gemarkung M. geht. Mithin ist die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob im streitbefangenen Wegebereich aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des bzw. der Verfügungsberechtigten ein tatsächlich-öffentlicher Weg gegeben ist, jedenfalls im Berufungsverfahren nicht Verfahrensgegenstand. Der Bestand eines tatsächlich-öffentlichen Wegs ist keine Frage des Straßen- und Wegerechts. Vielmehr unterliegt eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche dem Straßenverkehrsrecht. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass der Berechtigte keine Verkehrshindernisse errichten darf (vgl. BayVGH, U. v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl 2013, 629 Rn. 32 m. w. N.).

Dessen ungeachtet bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es einem Verfügungsberechtigten unbenommen bleibt, eine zur Nutzung durch die Allgemeinheit erteilte Zustimmung grundsätzlich jederzeit zu widerrufen. Die Ausübung des Eigentumsrechts ist nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar. Insoweit kann aus einem über einen längeren Zeitraum hinweg bestehenden Einverständnis mit der Benutzung eines Wegs durch die Allgemeinheit regelmäßig nicht auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts geschlossen werden. Allerdings kann der Berechtigte einen tatsächlich-öffentlichen Weg nicht im Wege der Selbsthilfe beseitigen oder sperren. Vielmehr bedarf es der Durchführung eines diesbezüglichen gerichtlichen Verfahrens, um ein bestehendes Eigentumsrecht für die Zukunft durchzusetzen (vgl. BayVGH, U. v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl 2013, 629 Rn. 33 ff. m. w. N.).

1.3 Klarzustellen bleibt mit Blick auf den Vortrag der Beteiligten schließlich, dass die Erteilung von Baugenehmigungen für Bauvorhaben auf dem Grundstück FlNr. 278 der Gemarkung M., die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens hierzu oder die Leistung einer Nachbarunterschrift im Baugenehmigungsverfahren für die Eigenschaft einer Wegefläche als öffentlicher Weg im Sinn des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes rechtlich ohne Bedeutung bleibt. Eine Baugenehmigung (vgl. Art. 68 BayBO), auf deren Erteilung sich das jeweilige gemeindliche Einvernehmen bezieht, hat lediglich die Errichtung, bauliche Änderung und Nutzungsänderung der zur Genehmigung gestellten Anlagen zum Gegenstand und ergeht nach Art. 68 Abs. 4 BayBO zudem unbeschadet privater Rechte Dritter. Eine Nachbarunterschrift stellt lediglich eine an die Bauaufsichtsbehörde gerichtete Willenserklärung im Rahmen des konkreten Baugenehmigungsverfahrens, nicht jedoch eine darüber hinausgehende rechtliche Erklärung gegenüber dem Bauherrn oder gegenüber Dritten dar (vgl. nur Dirnberger in Simon/Busse/Dirnberger, BayBO, 121. Ergänzungslieferung September 2015, Rn. 128 und 163).

2. Die Beteiligten einschließlich des Beigeladenen, der im Verfahren Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), tragen gemäß § 154 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen entsprechend ihrem jeweiligen Unterliegensanteil. Zugleich entspricht es der Billigkeit, dass der Beigeladene, der die Beklagte unterstützt hat, seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen im Umfang des Unterliegensanteils von Beklagter und Beigeladenem selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

4. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzlich Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:

1.allgemein2,55 m,

2.bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden


3,00 m,

3.bei Anhängern hinter Krafträdern1,00 m,

4.bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind


2,60 m,

5.bei Personenkraftwagen2,50 m,

6.bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung3,00 m.


Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
der am Aufstandspunkt auf der Fahrbahnoberfläche liegende Teil der Ausbauchung der Reifenwände,
3.
Reifenschadensanzeiger,
4.
Reifendruckanzeiger,
5.
lichttechnische Einrichtungen,
6.
von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten in einem Bereich von bis zu 5 cm über der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 allgemein zulässigen Breite von 2,55 m,
7.
Ladebrücken, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 10 mm seitlich des Fahrzeugs hervorragen und deren nach vorne oder nach hinten liegende Ecken mit einem Radius von mindestens 5 mm und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
8.
einziehbare Spurführungseinrichtungen, die für die Verwendung in Spurbussystemen gedacht sind, in nicht eingezogener Stellung,
9.
einziehbare Stufen, sofern betriebsbereit und bei Fahrzeugstillstand,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31; L 130 vom 15.5.2013, S. 60; L 28 vom 4.2.2016, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1892 vom 31. Oktober 2019 (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17) geändert worden ist, typgenehmigt sind, sofern die Fahrzeugbreite inklusive eines klimatisierten Aufbaus mit isolierten Wänden einschließlich der gemessenen vorstehenden Teile höchstens 2 600 mm beträgt, wobei die Einrichtungen und Ausrüstungen sowohl in der eingezogenen beziehungsweise eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert sein müssen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, die bei einer Höhe von höchstens 2,0 m über dem Boden höchstens 20 mm und bei einer Höhe von mehr als 2,0 m über dem Boden höchstens 50 mm hervorragen dürfen und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
14.
vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems gemäß Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2; L 234 vom 10.9.2012, S. 48), die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,
15.
flexible Radabdeckungen, die nicht unter Nummer 14 fallen,
16.
Schneeketten,
17.
Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtransportern, die für den Transport von mindestens zwei Fahrzeugen ausgelegt und gebaut sind und deren Sicherheitsgeländer sich mindestens 2,0 m und höchstens 3,70 m über dem Boden befinden und höchstens 50 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugseite hinausragen und wenn die Fahrzeugbreite höchstens 2 650 mm beträgt,
18.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
19.
Schläuche der Reifendrucküberwachungssysteme, sofern sie an den beiden Seiten des Fahrzeugs höchstens 70 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen.
Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.

(2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten:4,00 m.
Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
2.
Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.
Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
– ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger –

12,00 m,

2.bei zweiachsigen Kraftomnibussen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

13,50 m,

3.bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

15,00 m,

4.bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt)

18,75 m.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf die höchstzulässige Länge von 12,00 m überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erfolgt.

(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs
– ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 –


15,50 m,

2.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers
a)Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und
b)vorderer Überhangradius 2,04 m
nicht überschritten werden,16,50 m,

3.bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:
a)Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern18,00 m,
b)Zugmaschinen mit Anhängern18,75 m,

4.bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen,
18,75 m.

Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:
a)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers


15,65 m

und

b)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination


16,40 m.

Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.

(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1 bis 3

18,75 m.

(4b) Abweichend von Absatz 4 darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugkombinationen überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus bei Kraftfahrzeugen nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt.

(4c) Bei Sattelkraftfahrzeugen nach § 34 Absatz 6 Nummer 6 mit einer höchstzulässigen Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b darf die höchstzulässige Länge der Fahrzeugkombination und die höchstzulässige Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a beim Transport eines Containers oder Wechselaufbaus von 45 Fuß Länge um 15 cm überschritten werden.

(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination – mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge – ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.

(6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
Wischer- und Wascheinrichtungen,
3.
äußere Sonnenblenden,
4.
Frontschutzsysteme, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, typgenehmigt sind,
5.
Trittstufen und Handgriffe,
6.
mechanische Verbindungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen,
7.
zusätzliche abnehmbare Verbindungseinrichtung an der Hinterseite eines Anhängers,
8.
abnehmbare oder einklappbare Fahrradträger,
9.
Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 300 mm hervorragen und die Ladekapazität des Fahrzeugs nicht erhöhen,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
elastische Stoßdämpfer und vergleichbare Einrichtungen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
14.
Längsanschläge für Wechselaufbauten,
15.
Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen,
16.
vordere oder hintere Kennzeichenschilder,
17.
zulässige Leuchten gemäß der Begriffsbestimmung von Nummer 2 der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1),
18.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 typgenehmigt sind,
19.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen,
20.
Luftansaugleitungen,
21.
Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen und
22.
bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden.
Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.

(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.

(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.

(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:

1.Breite:

a)bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen2,00 m,

b)bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch1,00 m,

2.Höhe:2,50 m,

3.Länge:4,00 m.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.