Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 13. Feb. 2015 - Vf. 7-VI/14

published on 13/02/2015 00:00
Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 13. Feb. 2015 - Vf. 7-VI/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Previous court decisions
Oberlandesgericht München, 6 U 1233/13, 24/10/2013

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24. Oktober 2013 Az. 6 U 1233/13, mit dem in der Berufungsinstanz die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Gerügt wird die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Nichtzulassung der Revision.

1. Der Beschwerdeführer ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) eingetragener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) verwaltet und vermietet rund 6.000 Wohnungen. Die von ihr geschlossenen Mietverträge enthielten die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen.

Im August 2011 machte die Beklagte eine nicht bekannte Anzahl von Mietern nicht preisgebundenen Wohnraums schriftlich darauf aufmerksam, dass die vereinbarte Regelung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sei. Die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter habe zu einer entsprechend niedrigeren Miete geführt. Die Frage, wer die Schönheitsreparaturen durchführe, beeinflusse nach allgemein anerkannten Kalkulationsgrundsätzen die Höhe der zu zahlenden Miete. Dies sei „z. B. gesetzlich geregelt in § 28 II. Berechnungsverordnung und bestätigt durch die ständige Rechtsprechung des BGH“. Der Wegfall der Verpflichtung der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen habe somit Auswirkungen auf die künftige Miethöhe. Dies bedeute, dass die Beklagte eine Mieterhöhung zum Ausgleich der eingetretenen Störung von Leistung und Gegenleistung vornehmen müsste. Nur so könne sie „auch weiterhin wirtschaftlich, nachhaltig arbeiten, um auch in Zukunft eine sichere Versorgung mit bezahlbarem und standardgemäßem Wohnraum zu ermöglichen“. Wegen der weggefallenen Schönheitsreparaturpflicht würde sich die Miete entsprechend den Sätzen des § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung um bis zu 9,76 €/qm pro Jahr erhöhen. Diese Mieterhöhung sei nach § 558 BGB zulässig, Mieterhöhungen aus anderen Gründen (Vergleichsmietenerhöhung, § 558 BGB, oder Modernisierungsmieterhöhung, § 559 BGB) blieben davon allerdings unberührt. Zur Vermeidung des Aufschlags auf die bisherige Miete werde die Gelegenheit gegeben, einer - in der Anlage beigefügten - Vertragsänderung zuzustimmen und die Schönheitsreparaturen wieder zu übernehmen. Im Gegenzug verzichte die Beklagte darauf, den wirtschaftlichen Wert der Schönheitsreparaturen bei der Höhe der Miete zu veranschlagen.

Der Beschwerdeführer sah in diesem Vorgehen eine irreführende geschäftliche Handlung (§ 5 Abs. 1, § 3 Abs. 1 UWG). Auf seine Unterlassungsklage zum Landgericht München I hin gab die Beklagte eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. Zuvor hatte sie auf die Abmahnung des Beschwerdeführers hin das beanstandete Schreiben nicht mehr versandt.

2. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin eine weitere Klage zum Landgericht München I, deren Streitwert das Gericht in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers vorläufig auf 10.000 € festsetzte. Er beantragte, die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung und im Wege der Stufenklage zur Abführung der durch ihre unlautere Praxis erzielten Gewinne an den Bundeshaushalt zu verurteilen.

Die Beklagte habe mit ihrem Schreiben an die Mieter nicht preisgebundenen Wohnraums den Eindruck erweckt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel zur Mieterhöhung berechtigt zu sein und damit eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass die Unwirksamkeit einer solchen Klausel den Vermieter gerade nicht zu einer Mieterhöhung berechtige. Das Schreiben sei geeignet gewesen, die Mieter zu einer für sie nachteiligen Vereinbarung (Übernahme einer Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen) zu veranlassen. Sie erhielten dafür keine Gegenleistung. Auf gesetzlich zustehende Mieterhöhungsrechte habe die Beklagte nicht verzichtet, weil solche Rechte dem Schreiben zufolge gerade unberührt blieben. Die Beklagte habe in Kenntnis der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorsätzlich gehandelt. Den durch die Befreiung von der gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen erzielten Gewinn müsse sie daher gemäß § 10 Abs. 1 UWG an den Bundeshaushalt herausgeben. Hierzu sei zunächst Auskunft zu erteilen.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, und bestritt, die Mieter irregeführt zu haben. Unter Benennung von Zeugen trug sie vor, sie habe einen Verband von Wohnungsunternehmen (im Folgenden: Verband) beratend eingeschaltet, um „auf die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und den von der Rechtsprechung vorgenommenen Grenzen zu achten“. Mit dem Verband habe sie das Schreiben vom August 2011 gestaltet.

Der Beschwerdeführer erwiderte, die Beklagte habe gezielt einen Verband zur Förderung der Interessen der Vermieter eingeschaltet. Dass sie sinngemäß vortrage, dies sei zum Schutz der Rechte ihrer Mieter geschehen, sei absurd. Die Beklagte habe es darauf angelegt, dass die Mieter die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs falsch deuteten.

Mit Teilurteil vom 15. Februar 2013 verurteilte das Landgericht Kempten (Allgäu), an das der Rechtsstreit durch Beschluss des Landgerichts München I verwiesen worden war, die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Es folgte im Wesentlichen der Argumentation des Beschwerdeführers. Die Beklagte habe durch unwahre Angaben, zu denen auch unrichtige Tatsachenbehauptungen über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählten, eine irreführende geschäftliche Handlung begangen. Das Schreiben erwecke entgegen dieser Rechtsprechung den Eindruck, bereits der Wegfall der Pflicht des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen berechtige den Vermieter zur Mieterhöhung in dargestellter Höhe. Die Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt. Ihr Schreiben bezwecke, die Empfänger zum Abschluss einer Nachtragsvereinbarung zu bewegen und dadurch eine bislang unwirksame Vertragsklausel zu heilen, indem sie dem Mieter ein Zugeständnis aufzeige, das in Wirklichkeit keines sei. Dass der Vermieter im Einzelfall zu einer Mieterhöhung gemäß § 558 BGB bis zur Höhe der Vergleichsmiete berechtigt gewesen sein könnte, stehe einem vorsätzlichen Handeln nicht entgegen. Diesen Weg habe die Beklagte gerade nicht gewählt.

3. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Sie wiederholte ihren früheren Vortrag und machte zusätzlich insbesondere geltend, sie habe mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine unrichtigen Angaben getätigt; sie habe diese lediglich (zutreffend) in Bezug genommen, um darzulegen, dass die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen einen Faktor für die Kalkulation der Miete darstelle, nicht aber, um die Notwendigkeit einer Mieterhöhung zu begründen. Ihr habe jedenfalls das Bewusstsein gefehlt, rechtswidrig zu handeln. Es sei unstreitig, dass ihr Schreiben vom August 2011 das Ergebnis der Beratung des Verbandes sei. Sie habe Rechtsrat eingeholt und sich hierauf verlassen.

Der Beschwerdeführer erwiderte unter anderem, der Umstand allein, dass die Beklagte den Verband beratend eingeschaltet habe, lasse den Vorsatz nicht entfallen. Nicht jede Art der Beratung stelle von eigenem Verschulden frei. Die Beklagte sei für die Entlastung vom Vorwurf schuldhaften Verhaltens durch den „Rechtsrat“ eines Dritten darlegungs- und beweispflichtig. Sie habe aber nicht einmal vorgetragen, was genau ihr der Verband geraten habe. Es sei mehr als plausibel, dass der Verband gerade nicht gesagt habe, dass die Schreiben rechtlich einwandfrei seien.

Mit dem angegriffenen Endurteil vom 24. Oktober 2013, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22. November 2013, wies das Oberlandesgericht München die Klage ab.

Das streitgegenständliche Schreiben der Beklagten stelle zwar eine unlautere, da irreführende geschäftliche Handlung dar. Ein nicht unbeachtlicher Teil der Mieter werde das Schreiben dahingehend verstanden haben, dass der Vermieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt sei, im Fall der Vereinbarung einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel die Miete zu erhöhen, um die wirtschaftliche Kalkulation nicht zu gefährden.

Es fehle jedoch an der für die begehrte Gewinnabschöpfung erforderlichen vorsätzlichen Verhaltensweise der Beklagten. Der Vorsatz umfasse das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, wobei eine „Parallelwertung in der Laiensphäre“ genüge, wenn sich dem Handelnden aufgrund der Kenntnis der Tatsachen die Rechtswidrigkeit (Unlauterkeit) seines Tuns geradezu aufdränge. Dem Beschwerdeführer sei darin zuzustimmen, dass die konkrete Fassung des streitgegenständlichen Schreibens den Verdacht vorsätzlichen Verhaltens auf Beklagtenseite objektiv begründet erscheinen lasse. Es sei davon auszugehen, dass an der Erstellung des Schreibens sachkundiges Personal mitgewirkt habe, dem nicht entgangen sein könne, dass die nichtige Klausel für sich genommen gerade keinen Anspruch auf Mieterhöhung begründe. Gleichwohl sehe sich der Senat nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer in der Annahme zu folgen, die Beklagte habe bewusst ihre Mieter über die tatsächliche Rechtslage täuschen wollen, zumindest jedoch mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Diese Beurteilung lasse sich zwar nicht allein auf den Umstand stützen, dass die Beklagte unstreitig nach der Abmahnung keine weiteren Schreiben mehr versandt und ihr wettbewerbswidriges Verhalten eingestellt habe. Es könne allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte vorgetragen habe, sie habe den Verband beratend eingeschaltet, um „auf die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und den von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen zu achten“, und mit dem Verband das fragliche Schreiben gestaltet. Der Beschwerdeführer habe dieses Vorbringen nicht bestritten, sondern die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sich vom Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens dadurch zu entlasten, dass sie zum Inhalt der durch den Verband erfolgten Beratung näher vorzutragen habe. Dem sei nicht zu folgen, weil vorsätzliches Verhalten vom Beschwerdeführer als anspruchsbegründende Tatsache zu beweisen sei.

Bei dieser Sachlage setze vorsätzliches Verhalten der Beklagten voraus, dass sie entweder in Kenntnis der Wettbewerbswidrigkeit ihres Vorgehens im Zusammenwirken mit dem Verband bewusst ihren Mietern gegenüber ein „Drohpotenzial“ durch Ankündigung einer Mieterhöhung habe aufbauen wollen oder trotz erfolgter, den Vorschlag des streitgegenständlichen Schreibens beinhaltender Beratung erkannt oder jedenfalls billigend in Kauf genommen habe, dass das Schreiben irreführend und mit der Rechtslage unvereinbar sei. Hierfür biete der Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte über weitergehende Erkenntnisse als der sie beratende Verband verfügt habe.

Die Revision gegen dieses Urteil ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch lägen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) vor. Die Rechtssache erfordere lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

II.

1. Mit seiner am 21. Januar 2014 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV). Das Oberlandesgericht habe willkürlich die Revision gegen sein Urteil vom 24. Oktober 2013 nicht zugelassen. Es sei hinsichtlich der grundsätzlichen Rechtsfrage, wer für das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes vortrags- und beweisbelastet sei, in entscheidungserheblicher Weise von der gesicherten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Für den Fall, dass man diese Frage noch nicht als durch den Bundesgerichtshof geklärt erachte, sei die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Beweislastverteilung zuzulassen gewesen.

Nach der gesicherten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse derjenige, der im Zivilprozess einen vom Vorsatz des Anspruchsgegners abhängigen Anspruch geltend mache, zwar den Sachverhalt vortragen und beweisen, aus dem sich der Vorsatz ergeben solle. Für besondere Umstände, etwa einen den Rechtswidrigkeitsvorsatz ausschließenden Rechtsirrtum, sei jedoch derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf den Rechtsirrtum berufen wolle.

Das Oberlandesgericht habe seiner Entscheidung die gegenteilige Rechtsauffassung zugrunde gelegt, im rechtlichen Ergebnis die Beratung durch den Verband als Schuldausschließungsgrund gewertet und dem Beschwerdeführer die vollständige Vortrags- und Beweislast für sein Nichtvorliegen auferlegt. Wäre der Senat dagegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs gefolgt, hätte er der Beklagten die Vortrags- und Beweislast dafür auferlegen müssen, dass sie aufgrund der Verbandsberatung auf die Rechtmäßigkeit ihres Handelns habe vertrauen können. Die Beklagte sei nicht entlastet gewesen, weil sie zum genauen Inhalt der Beratung nicht vorgetragen habe und gerade strittig sei, ob der Verband überhaupt die rechtliche Unbedenklichkeit der Schreiben bescheinigt habe.

Erachte man die Rechtsfrage der Beweislastverteilung für ungeklärt, so sei sie von grundsätzlicher Bedeutung. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne sich der Schuldner eines Anspruchs nach § 10 Abs. 1 UWG allein dadurch entlasten, dass er vortrage und im Streitfall beweise, durch einen Dritten in irgendeiner Weise beraten worden zu sein, ohne dass es auf den Inhalt der Beratung ankomme. Diese ansonsten bisher nirgends ernsthaft vertretene Rechtsauffassung habe über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung und ungeklärt sei die Frage, ob die Beratung durch einen Interessensverband überhaupt geeignet sein könne, den Rechtswidrigkeitsvorsatz entfallen zu lassen. Zur Entlastung vom Fahrlässigkeitsvorwurf genüge dies jedenfalls nicht.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig; insbesondere ist der Rechtsweg erschöpft. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Dass der Beschwerdeführer eine den in § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzten Wert von 20.000 € überschreitende Beschwer geltend machen und damit zulässigerweise Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO hätte erheben können, ist nicht ersichtlich.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.

Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht nicht dadurch gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV verstoßen, dass es die Revision gegen sein Berufungsurteil nicht zugelassen hat.

1. Zwar kann Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV auch dadurch berührt sein, dass das Gericht des Ausgangsverfahrens ein Rechtsmittel nicht zulässt und dadurch eine Entscheidung in einer Rechtsmittelinstanz verhindert. Eine Grundrechtsverletzung ist insoweit jedoch nur gegeben, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 14.7.1998 VerfGHE 51, 126/128; vom 13.7.2010 VerfGHE 63, 119/126; vom 17.7.2013 - Vf. 65-VI-12 - juris Rn. 56; vom 14.7.2014 - Vf. 8-VI-14 - juris Rn. 18).

2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat das Berufungsgericht die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Das Oberlandesgericht hat diese Voraussetzungen frei von Willkür verneint.

a) Soweit der Beschwerdeführer annimmt, die Nichtzulassung der Revision sei unvertretbar, weil das Oberlandesgericht in einer für die Entscheidung zentralen Frage der Beweislastverteilung von der gesicherten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das Gericht selbst sah einen solchen Widerspruch nicht, sondern ist der Auffassung, seine Entscheidung beruhe auf der Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall. Diese Auffassung ist nachvollziehbar, keineswegs unhaltbar.

Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, muss derjenige, der im Zivilprozess einen vom Vorsatz des Anspruchsgegners abhängigen Anspruch geltend macht, den Sachverhalt vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus dem sich der Vorsatz ergeben soll. Im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 UWG hat das Gericht hierzu in Einklang mit Rechtsprechung und Schrifttum geprüft, ob es aufgrund des unstrittigen oder bewiesenen Sachverhalts annehmen kann, die Beklagte habe in dem Sinn vorsätzlich gehandelt, dass sie sich auch der Rechtswidrigkeit ihres Handelns bewusst gewesen ist, etwa weil sich im Rahmen einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ die Unlauterkeit ihres Tuns geradezu aufgedrängt hat.

Wenn das Oberlandesgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der unstrittigen Beratung der Beklagten durch den Verband zu dem Ergebnis gekommen ist, Vorsatz der Beklagten könne nicht angenommen werden, war es konsequent und willkürfrei, keinen Anlass zu sehen, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers wich das Oberlandesgericht mit dieser Auffassung nicht von der Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines vorsatzausschließenden Rechtsirrtums ab. Nach den auch vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen greift diese Rechtsprechung dann, wenn - den strittigen Vortrag außer Acht gelassen - das Gericht die anspruchsbegründende Tatsache vorsätzlichen Handelns für dargelegt und erwiesen erachtet und sich die Frage stellt, ob dieser durch die festgestellten Fakten begründete Vorsatz wegen besonderer, noch strittiger Umstände entfällt. So lag es hier aber aus der maßgeblichen Sicht des Oberlandesgerichts gerade nicht, weil das Gericht bereits unter Einbeziehung der unstrittigen Beratung den erforderlichen Vorsatz nicht feststellen konnte.

b) Soweit das Oberlandesgericht auch keinen Anlass gesehen hat, die Revision zur Fortbildung des Rechts oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, ist dies ebenfalls nachvollziehbar. Das Oberlandesgericht hat in einem Einzelfall unter Einbeziehung des Textes des streitgegenständlichen irreführenden Schreibens, des Zuschnitts der Beklagten als Wohnungsbauunternehmen, der Einschaltung des Verbands und der Unterlassung des irreführenden Verhaltens nach Abmahnung eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Weil das Gericht dies weder als Rechtsfortbildung verstanden hat noch der Auffassung war, damit eine Richtung gebende Entscheidung für eine unbestimmte Anzahl künftiger Fälle zu treffen, ist auch dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

V.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Annotations

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Im Fall des § 555b Nummer 4a ist die Erhöhung nur zulässig, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschluss frei wählen kann und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 des Telekommunikationsgesetzes als Betriebskosten umlegt oder umgelegt hat.

(2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.

(3a) Bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach Absatz 1 darf sich die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach § 558 oder § 560 abgesehen, nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich abweichend von Satz 1 nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen.

(4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Abwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn

1.
die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder
2.
die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte.

(5) Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig mitgeteilt worden sind. Die Bestimmungen über die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.