Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 04. Okt. 2018 - Vf. 32-VI-17

bei uns veröffentlicht am04.10.2018

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Februar 2017 Az. M 9 K 16.2662, mit dem die Klage des Beschwerdeführers gegen eine zweckentfremdungsrechtliche Nutzungsuntersagung abgewiesen wurde. Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. April 2017 Az. 12 ZB 17.595, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München abgelehnt wurde, sowie gegen die Verwerfung der Anhörungsrüge des Beschwerdeführers durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2017 Az. 12 ZB 17.883.

1. Der Beschwerdeführer ist seit 1. Dezember 2015 Mieter einer ca. 132 m2 großen Wohnung in München, die baurechtlich als Wohnraum ausgewiesen ist. Die Landeshauptstadt München gab dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 2. Juni 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeldern auf, die Nutzung dieser Wohnung zum Zweck der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden und die Wohneinheit wieder Wohnzwecken zuzuführen. Nach den Ermittlungen der Stadt sei die Wohnung zu keinem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer selbst bewohnt worden, sondern zur kurzfristigen Nutzung - insbesondere wegen medizinischer Behandlungen - an verschiedene wechselnde Personen aus dem arabischsprachigen Raum vermietet worden. Diese Zweckentfremdung könne nicht genehmigt werden.

2. Die dagegen erhobene Klage des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht München mit dem angegriffenen Urteil vom 15. Februar 2017 ab. Die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung lägen vor. Rechtsgrundlage des Bescheids sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. Art. 2 und 5 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2013. Die wiederholte und regelmäßige kurzzeitige Vermietung an Personen, die sich vorübergehend zur medizinischen Behandlung in München aufhielten, sei eine nicht nur vorübergehende gewerbliche Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung. Maßgeblich dafür sei das Nutzungskonzept des Beschwerdeführers, der das Geschäft mit der Vermietung von Wohnraum an sog. Medizintouristen professionell betreibe. Die Einlassung, auch die Nutzung durch wechselnde Touristen stelle ein Wohnen dar, sei im Hinblick auf den klaren Wortlaut der entsprechenden Vorschriften im Zweckentfremdungsrecht unerheblich. Dies gelte auch, soweit der Beschwerdeführer vortrage, die Medizintouristen würden für die Zeit ihres der Länge nach nicht von Anfang feststehenden Aufenthalts ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen und könnten dafür eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, da maßgeblich der hier in allen Fällen stets vorübergehende Aufenthalt, gekoppelt an einen bestimmten Zweck, sei.

3. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch den angegriffenen Beschluss vom 19. April 2017 ab. Mit Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass die wiederholte und regelmäßige kurzzeitige Untervermietung der streitbefangenen Wohnung an Personen, die sich lediglich vorübergehend zur medizinischen Behandlung in der Landeshauptstadt aufhielten, eine Überlassung zu anderen als Wohnzwecken darstelle und insoweit eine fortwährende (nicht nur vorübergehende) gewerbliche Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung vorliege, was eine Zweckentfremdung darstelle. Fremdenbeherbergung im Sinn des Zweckentfremdungsrechts bezeichne die Überlassung von Wohnraum an Personen, die am Beherbergungsort nur vorübergehend unterkämen und die ihre (eigentliche) Wohnung typischerweise an einem anderen Ort hätten. Für einen derartigen Aufenthalt sei ein lediglich beherbergungsartiges Unterkommen ohne Verlegung des Lebensmittelpunkts prägend. Es fehle an einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit im Sinn einer „Heimstatt im Alltag“. Der Aufenthalt zeichne sich durch ein übergangsweises, nicht alltägliches Wohnen bzw. ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen aus. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn eine Wohnung für die Dauer eines zum Zweck der medizinischen Behandlung erfolgenden Aufenthalts zur Verfügung gestellt werde. Eine bestimmte (Mindest- oder Höchst-)Aufenthaltsdauer könne insoweit nicht festgelegt werden; diese hänge vielmehr vom jeweiligen Nutzungskonzept des Vermieters und dessen konkreter Umsetzung im Einzelfall ab. Auf die konkrete Dauer des Aufenthalts komme es nicht an. Dem könne der Beschwerdeführer nicht entgegenhalten, die mietweise Überlassung von selbständigen Wohnungen stelle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Beherbergung dar (vgl. BVerwG vom 8.5.1989 - 4 B 78.89 - juris Rn. 3). Diese Entscheidung beschränke sich auf den Beherbergungsbegriff im Bereich der Baunutzungsverordnung und habe für das streitgegenständliche Zweckentfremdungsrecht keine Bedeutung. Der Beschwerdeführer habe auch nicht aufgezeigt, dass er auf unbestimmte Dauer an „Medizintouristen“ vermiete, die ihren Lebensmittelpunkt durch Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes endgültig an den Beherbergungsort verlagert hätten und die Geltungsdauer des diesen Personen erteilten Aufenthaltstitels dies plausibel erscheinen lasse. Allein die Anmeldung in der Landeshauptstadt, ohne jeden Nachweis der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes im Heimatland, reiche insoweit nicht aus. Auch der Hinweis, es handle sich um Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, könne insoweit nicht genügen, da diese Vorschrift sich ausdrücklich auf einen lediglich „vorübergehenden“ Aufenthalt beziehe. Der Bescheid sei ausreichend bestimmt; vom Beschwerdeführer werde nichts rechtlich Unmögliches verlangt. Schließlich sei die Zwangsgeldandrohung nicht unverhältnismäßig.

4. Die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Mai 2017 als unzulässig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers setze den Ausführungen des Senats lediglich seine spezifische Sicht der Dinge entgegen. Darin, dass der Senat dem Vortrag des Beschwerdeführers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht gefolgt sei, liege kein Gehörsverstoß.

II.

1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 118 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 (hilfsweise Art. 101) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV.

a) Art. 118 Abs. 1 BV sei verletzt, da sich die angegriffenen Entscheidungen von der allgemeinen Auffassung des Begriffs der Fremdenbeherbergung, insbesondere von den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 8. Mai 1989 (Az. 4 B 78.89), entfernten. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs komme es auf die Verlagerung des Lebensmittelpunkts zur Begründung einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit an und nicht auf die unabhängige Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises ohne die Inanspruchnahme von Nebenleistungen (so aber das Bundesverwaltungsgericht). Beide Definitionen schlössen sich jedoch aus. Wenn eine Fremdenbeherbergung nur dann vorliege, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt würden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten könnten, dann schließe dieser Sprachgebrauch ein anderes Kriterium wie die Verlagerung des Lebensmittelpunkts aus. Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts im zweckentfremdungsrechtlichen Verfahren keine Bedeutung zukomme, sei willkürlich. Der Verwaltungsgerichtshof habe selbst in seinem Beschluss vom 26. November 2015 (Az. 12 CS 15.2269) die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in einem zweckentfremdungsrechtlichen Verfahren herangezogen und damit zum Ausdruck gebracht, dass diese Rechtsauffassung auch im Zweckentfremdungsrecht anzuwenden sei. Der Verstoß gegen das Willkürverbot ergebe sich aus der Auffassung, es komme maßgeblich auf den stets vorübergehenden Aufenthalt, gekoppelt an einen bestimmten Zweck, an, obwohl es nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich auf die abhängige Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises (durch die Inanspruchnahme von Nebenleistungen) ankomme. Willkürlich sei auch die Definition des Beherbergungsbegriffs des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Fremdenbeherbergung dadurch gekennzeichnet sein solle, dass Wohnraum an Personen überlassen werde, die am Beherbergungsort nur vorübergehend unterkämen und die ihre (eigentliche) Wohnung typischerweise an einem anderen Ort hätten. Danach wäre nämlich jede Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung eine Fremdenbeherbergung. Die auf Dauer angelegte Häuslichkeit als Inbegriff des Wohnens schließe aber einen sog. Zweitwohnsitz nicht aus, wenn dieser in (un) regelmäßigen Abständen regelmäßig bewohnt werde. Entscheidend sei, dass über die Zweitwohnung eine Besitzherrschaft bestehe und der Verfügungsberechtigte den Zweitwohnsitz als Häuslichkeit betrachte.

Die Behörde könne zwar grundsätzlich jede Nutzung, die keine Wohnnutzung darstelle, einer Genehmigungspflicht unterwerfen. Allerdings sei die zweckentfremdungsrechtliche Relevanz einer Nutzung nach dem Sinn und Zweck des Zweckentfremdungsverbots zu ermitteln, der in der Erhaltung des Bestands von geeignetem Wohnraum für die Versorgung der Bevölkerung bestehe. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass die Nutzer der Wohnung über eine Aufenthaltserlaubnis verfügten, die sie von der Gruppe der Touristen wesentlich unterscheide. Die Bedeutung des Aufenthaltstitels habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Mai 2016 (Az. 12 CS 16.899) erkannt. Nunmehr vertrete er die Auffassung, der Aufenthaltstitel beziehe sich ausdrücklich nur auf einen lediglich „vorübergehenden Aufenthalt“. Dies sei offensichtlich willkürlich. Der Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels könne sich grundsätzlich mindestens sechs Monate unabhängig von seiner tatsächlichen Behandlungsdauer im Bundesgebiet aufhalten. Zum anderen solle der Aufenthaltstitel lediglich die Verlagerung des Lebensmittelpunkts in die neue Wohnung plausibel erscheinen lassen. Jedenfalls sei die Absicht, dem Nutzer als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gegen dessen erklärten Willen einen Aufenthalt in einem Hotel oder außerhalb von Gebieten mit Wohnraummangellage aufzuzwingen, nicht vertretbar. Das Verwaltungsgericht München habe dem Aufenthaltstitel schon keine Entscheidungserheblichkeit beigemessen und sich damit in nicht vertretbarer Weise gegen den Inhalt des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 gestellt.

Es sei auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar, den Beschwerdeführer zu verpflichten, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass der aus dem Ausland kommende Mieter seine in seiner Heimat liegende Wohnung aufgegeben habe. Da dieses Postulat nicht auch gegenüber jedem anderen Vermieter erhoben werden könne, verletze es den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung. Zudem habe er vorgetragen, dass er seine Mieter mietvertraglich verpflichte, zu versichern, dass sie ihren Lebensmittelpunkt durch Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung in die neue Wohnung verlegten und an keinem anderen Ort eine Wohnung hätten.

b) Es liege zudem eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 (hilfsweise Art. 101) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV vor. Zum Grundrecht auf Eigentum zähle auch das Besitzrecht des Mieters. Die durch die angegriffenen Entscheidungen bestätigte Untersagungsverfügung stelle einen rechtswidrigen Eingriff dar. Dadurch, dass das Verwaltungsgericht nicht erkannt und für entscheidungsunerheblich gehalten habe, dass der angefochtene Bescheid vom 2. Juni 2016 unbestimmt sei, habe es dessen Rechtswidrigkeit nicht festgestellt und damit die Möglichkeit des Beschwerdeführers unterbunden, die Wohnung an Personen zu vermieten, die sich zum Zweck einer medizinischen Behandlung in München aufhielten. Die Verwendung des Begriffs „Beendigung der Nutzung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung“ genüge dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht. Das Verwaltungsgericht Göttingen (Beschluss vom 30.1.2009 - 2 B 252/08 - Rn. 11) habe festgestellt, dass es bei objektiver Betrachtung für den Adressaten einer entsprechenden Verfügung nicht erkennbar sei, was die untersagte weitere Nutzung als Beherbergungsbetrieb beinhalte. Unbestimmt sei auch der Begriff der „Beendigung einer rechtswidrigen Nutzung“. Dem angefochtenen Beschluss vom 19. April 2017 lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, das Mietverhältnis mit seinen Nutzern zu kündigen. Auf welchen Kündigungsgrund die Kündigung gestützt werden solle, lasse das Gericht aber offen. Eine Vertragsverletzung durch die Nutzer liege nicht vor; somit wäre eine Kündigung aussichtslos und kein geeignetes Mittel, zu dem der Beschwerdeführer verpflichtet werden könne. Zudem stelle dies einen Eingriff in die Privatautonomie der Vertragspartner dar, der auch im Vollzug der Zweckentfremdungsverordnung nicht zulässig sei und die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers verfassungswidrig einschränke. Weder aus der Begründung des Bescheids noch aus den gerichtlichen Entscheidungen werde für den Beschwerdeführer erkennbar, welches Verhalten von ihm erwartet werde.

c) Schließlich liege eine Verletzung des Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV (Recht auf den gesetzlichen Richter) vor, weil der Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer Weise erschwert werde. Das Verwaltungsgericht habe die Berufung trotz grundsätzlicher Bedeutung der Sache und einer absehbaren Divergenz nicht zugelassen. Der Verwaltungsgerichtshof habe zudem den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils außer Acht gelassen.

2. Das (damalige) Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hält die Verfassungsbeschwerde teilweise für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet, da die gerügten Verfassungsverstöße nicht vorlägen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nur zum Teil zulässig.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2017 richtet, weil diese Entscheidung über die Anhörungsrüge keine eigenständige Beschwer schafft. Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (hier: § 152 a VwGO) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 19).

2. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Eigentumsrechts (Art. 103 Abs. 1 BV) und hilfsweise der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substanziierter Darlegung eines Grundrechtsverstoßes unzulässig.

Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG ist in einer Verfassungsbeschwerde das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer rügt, zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer darf sich dabei nicht damit begnügen, irgendeine ein verfassungsmäßiges Recht verbürgende Norm der Bayerischen Verfassung anzuführen und als verletzt zu benennen. Es muss vielmehr - jedenfalls in groben Umrissen - erkennbar sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll. Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; vom 20.3.2018 - Vf. 64-VI-17 - juris Rn. 12).

Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen vom Beschwerdeführer bezeichnete Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV) (VerfGH vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 35). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/96 ff.; vom 13.4.2015 BayVBl 2016, 193 Rn. 11; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 24). Hinsichtlich der Anwendung von Landesrecht, im hiesigen Ausgangsverfahren vor allem der Bestimmungen des Zweckentfremdungsrechts, ist zu prüfen, ob maßgebende Rechtssätze der Bayerischen Verfassung außer Acht gelassen wurden. Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.9.2012 VerfGHE 65, 170/177; vom 5.3.2013 VerfGHE 66, 22/27; BayVBl 2016, 671 Rn. 24).

a) In materieller Hinsicht trägt der Beschwerdeführer vor, die Auffassung der Fachgerichte zur hinreichenden Bestimmtheit der Nutzungsuntersagung sei verfassungsrechtlich nicht haltbar. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG stelle eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots dar. Die Verwendung des Begriffs „Beendigung der Nutzung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung“ im Bescheid vom 2. Juni 2016 genüge den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot nicht. Der Beschwerdeführer wendet sich damit gegen die gerichtliche Auslegung des Begriffs der Fremdenbeherbergung im Sinn des Zweckentfremdungsrechts sowie des Begriffs der Beendigung einer rechtswidrigen Nutzung. Aus der Verfassungsbeschwerde wird jedoch nicht deutlich, inwiefern die Fachgerichte damit und mit ihrer Feststellung, der angefochtene Bescheid sei ausreichend bestimmt, den Wertgehalt der genannten materiellen Grundrechte und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hätten (vgl. VerfGH vom 15.3.2007 VerfGHE 60, 58/61 f.; vom 16.8.2017 BayVBl 2018, 375 Rn. 33 m. w. N.). Auf der Grundlage der in den angegriffenen Gerichtsentscheidungen vertretenen materiellrechtlichen Auffassung lässt sich ohne Weiteres eindeutig bestimmen, welches Verhalten die angefochtene Nutzungsuntersagung vom Beschwerdeführer verlangt, nämlich die Unterbringung von Personen mit jeweils kurzer Aufenthaltsdauer (Medizintouristen) im Rahmen des von den Fachgerichten festgestellten Nutzungskonzepts unverzüglich zu beenden.

b) Nicht hinreichend substanziiert dargelegt ist auch die Verfahrensrüge, die angegriffenen Entscheidungen verletzten das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV).

aa) Ein Verfassungsverstoß kann nicht damit begründet werden, dass das Verwaltungsgericht die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Divergenz (vgl. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO) zugelassen hat. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist insoweit schon nicht der maßgebliche Prüfungsgegenstand, da der Verwaltungsgerichtshof bei einer behaupteten fehlerhaften Nichtzulassung der Berufung - wie hier - durch den Zulassungsantrag mit dieser Frage befasst wird und hierüber in eigener Zuständigkeit abschließend entscheidet.

bb) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, der Verwaltungsgerichtshof hätte die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Vermietung einer Wohnung „Fremdenbeherbergung“ im Sinn des Zweckentfremdungsrechts darstelle, zulassen müssen. Das Gericht habe zwar ausgeführt, die Frage lasse sich ohne Weiteres anhand der ratio legis des Zweckentfremdungsrechts beantworten, aber nicht angegeben, wie. Der Zugang zur Berufungsinstanz sei somit in unzumutbarer Weise erschwert. Mit dieser Rüge verfehlt die Verfassungsbeschwerde den Inhalt der angegriffenen Gerichtsentscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zunächst den Begriff der Fremdenbeherbergung ausgelegt (Rn. 4 f.) und dann auf den konkreten Fall angewendet (Rn. 6 ff.). Wenn er anschließend den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) mit Blick auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage verneint, liegt es auf der Hand, dass er sich auf das zuvor ausführlich dargelegte Begriffsverständnis stützt und dieses nicht nochmals wiederholt. Davon, dass das Gericht die Frage selbst nicht habe beantworten können und deshalb die Berufung hätte zulassen müssen, kann ersichtlich keine Rede sein.

cc) Inwieweit die Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung (Rn. 9) von einem „Beherbergungsvertrag“ spricht, der sich in seinem wesentlichen Kern als Mietvertrag darstelle, einen grundsätzlichen Klärungsbedarf auslösen sollte, erschließt sich nicht.

dd) Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Divergenz zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2015 (Az. 12 CS 15.2269 - juris) trägt keine substanziierte Rüge eines Verfassungsverstoßes. In seinem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 12. April 2017 (S. 9) hat der Beschwerdeführer eine Divergenz unter Benennung folgender Passage in Rn. 13 dieses Beschlusses behauptet: „Auch das Wohnen auf kurze und absehbare Zeit ist Wohnen“. Demgegenüber behauptet er in der Verfassungsbeschwerde (S. 13) unter Hinweis auf Rn. 14 eine Divergenz zu einer anderen Passage dieser Entscheidung. Da er dieses Argument im fachgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht hat, kann er im Verfassungsbeschwerdeverfahren damit nicht gehört werden. Unbeschadet dessen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung (Rn. 17) eingehend mit der behaupteten Divergenz auseinandergesetzt und erläutert, dass das Kriterium der Dauerhaftigkeit des Wohnens flexibel zu handhaben sei. Der Sinn des Merkmals sei maßgeblich darin zu sehen, ein Wohngebäude im Alltag zu unterscheiden von anderen Nutzungsarten, die sich durch ein übergangsweises (nicht alltägliches) oder ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen auszeichneten. Mangels Divergenz ist somit auch kein Raum für einen Grundrechtsverstoß.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen jedenfalls unbegründet.

Ein Verstoß der angegriffenen Entscheidungen gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) liegt nicht vor.

Willkürlich wäre eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/152; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 28).

Davon kann hier nicht die Rede sein.

1. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1989 (NVwZ 1989, 1060) zur Definition des Begriffs der Beherbergung nicht willkürlich missachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr nachvollziehbar erläutert, dass sich die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auf die Baunutzungsverordnung und die dort vorgegebene Unterscheidung zwischen allgemeiner Wohnnutzung und Feriennutzung beschränkten. Diese Unterscheidung verbiete es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, den Begriff der Beherbergung - für den Bereich der Baunutzungsverordnung - so weit zu fassen, dass er auch die mietweise Überlassung von Wohnungen einschließe. Für das Zweckentfremdungsrecht komme dieser Aussage indes keine Bedeutung zu. Dieses folge vielmehr eigenen Maßstäben und Grundsätzen.

2. Der Vortrag des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof habe in einem anderen zweckentfremdungsrechtlichen Verfahren (BayVGH vom 26.11.2015 -12 CS 15.2269 - juris Rn. 14) selbst die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen, lässt ebenso wenig auf Willkür schließen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zitiert, sie aber nur als Grundlage für seine Einschätzung herangezogen, dass eine im Jahr 1990 baurechtlich genehmigte Nutzung eine Wohnnutzung dargestellt habe und keine Beherbergung (vgl. BayVGH, a. a. O., Rn. 15 ff.). Dazu stehen die Begrifflichkeiten im Zweckentfremdungsrecht nicht in Widerspruch.

3. Nicht willkürlich ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, Fremdenbeherbergung im Sinn des Zweckentfremdungsrechts bezeichne die Überlassung von Wohnraum an Personen, die am Beherbergungsort nur vorübergehend unterkämen und die ihre (eigentliche) Wohnung an einem anderen Ort hätten. Daraus ergibt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass jede Nutzung einer Zweitwohnung eine Fremdenbeherbergung darstellt. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben, dass es beim beherbergungsartigen Unterkommen an einer „auf Dauer“ angelegten Häuslichkeit im Sinn einer „Heimstatt im Alltag“ fehle. Es ist nicht erkennbar, warum einer Zweitwohnung bei entsprechender Ausgestaltung nicht dauerhaft der Charakter einer derartigen zweiten „Heimstatt im Alltag“ zukommen sollte.

4. Nicht willkürlich ist ferner die gerichtliche Auffassung, das Vorliegen von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hindere nicht die Annahme einer Fremdenbeherbergung. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt insoweit in nachvollziehbarer Weise die Auffassung, derartige Aufenthaltstitel bezögen sich ausdrücklich auf einen lediglich „vorübergehenden“ Aufenthalt und böten nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Argument gegen die Annahme einer Zweckentfremdung.

5. Es besteht auch kein willkürlicher Widerspruch zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 (Az. 12 CS 16.899). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthält diese Entscheidung nicht die Aussage, dass allein schon die Geltungsdauer eines Aufenthaltstitels die Verlagerung des Lebensmittelpunkts plausibel erscheinen lasse. Vielmehr wird dort die Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Beherbergungsort durch Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes mit der Einschränkung versehen, dass dies nur in Betracht komme, sofern die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels dies plausibel erscheinen lasse.

6. Inwieweit die vom Beschwerdeführer behauptete Absicht, Nutzern mit Aufenthaltserlaubnissen einen Aufenthalt im Hotel oder außerhalb von Gebieten mit Wohnraummangellage aufzuzwingen, überhaupt gegeben, unvertretbar oder gar verfassungswidrig sein soll, wird nicht dargelegt.

7. Eine willkürliche Ungleichbehandlung ist auch nicht insoweit dargelegt, als der Beschwerdeführer nach seinem Vortrag nachweisen müsste, dass seine aus dem Ausland kommenden Mieter ihren Lebensmittelpunkt nach München verlagert hätten, Vermieter im Übrigen einen derartigen Nachweis aber nicht erbringen müssten. Die Vermietung zum Zweck eines medizinischer Behandlung dienenden Aufenthalts stellt einen völlig anderen Sachverhalt dar als die Vermietung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Wohnzwecken. Der Gleichheitssatz verbietet jedoch grundsätzlich nur, gleiche Sachverhalte in willkürlicher Weise ungleich und ungleiche Sachverhalte in willkürlicher Weise gleich zu behandeln (VerfGH vom 21.2.2018 - Vf. 54-VI-16 - juris Rn. 46).

V.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine aufgrund des Wohnraumzweckentfremdungsrechts ergangene Anordnung vom 2. Juni 2016, die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung zu beenden.

Der Kläger hat die hier verfahrensgegenständliche Wohnung Nr. 69, Erdgeschoss rechts im Anwesen E. Straße 12a aufgrund eines Mietvertrags mit dem Eigentümer Imad A. vom 27. November 2015 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2015 angemietet. Gegen den Eigentümer der Wohnung hat die Beklagte ein Verfahren nach dem Zweckentfremdungsrecht durchgeführt und mit Bescheid vom 11. November 2015 die Nutzung der Wohneinheit zum Zwecke der Fremdenbeherbergung untersagt sowie mit Bescheid vom 11. Februar 2016 das angedrohte Zwangsgeld unter Androhung eines erneuten Zwangsgelds für fällig erklärt. Einen Eilantrag des Eigentümers hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 30. Mai 2016 (M 9 S. 16.1261) abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde mit Beschluss vom 20. September 2016 verworfen (12 CS 16.1401). Weitere Verfahren des Eigentümers wurden eingestellt (M 9 K 16.1260, M 9 K 16.5075, M 9 S. 16.5076), nachdem diese für erledigt erklärt wurden.

Aufgrund von Ortsterminen am 28. Januar 2016, 10. März 2016, 14. April 2016 und weiterer Nachbarbeschwerden stellte die Beklagte fest, dass der Kläger als Mieter weiterhin die Wohnung gewerblich zu Fremdenverkehrszwecken an Touristen für einen täglichen Mietzins von 180,00 bis 200,00 Euro täglich kurzfristig untervermietete. Die Bewohner hielten sich nach ihren eigenen Angaben als Patienten bzw. deren Begleitung zum Zwecke der ärztlichen Behandlung in München auf.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2016 forderte die Beklagte nach Anhörung den Kläger zur unverzüglichen Beendigung der Nutzung der Wohnung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung auf (Ziffer 1.) und verpflichtete ihn, nach Aufgabe der Nutzung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung die Wohnung unverzüglich der Wohnnutzung zuzuführen (Ziffer 2.). Für den Fall, dass der Verpflichtung aus Ziffer 1. des Bescheides nicht binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheids Folge geleistet werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.400,00 Euro angedroht (Ziffer 3.). Für den Fall, dass Ziffer 2. des Bescheids nicht innerhalb von drei Monaten ab Zustellung Folge geleistet werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.400,00 Euro angedroht (Ziffer 4.). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 5.).

Der Kläger vermiete die baurechtlich 1981 als Wohnraum ausgewiesene 4-Zimmer-Wohnung fortlaufend kurzfristig an Touristen, die sich zur medizinischen Behandlung in München aufhielten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Der Kläger hat am 13. Juni 2016 Klage erhoben und beantragt,

Der Bescheid vom 2. Juni 2016 wird aufgehoben.

Auf die Klagebegründung vom 9. Juli wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragte,

Klageabweisung.

Auf den Bescheid und die Ermittlungen werde Bezug genommen.

Ausweislich der Akten und der Erklärungen des Wohnungseigentümers sowie seines Bevollmächtigten in den diesen betreffenden Gerichtsverfahren wurde dem Kläger am 26. Oktober 2016 mit Wirkung zum 4. November 2016 gekündigt. Am 7. November 2016 wurde eine Räumungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Die Wohnung wurde nicht geräumt.

Nach erneuten Ermittlungen hat die Beklagte mit Bescheid vom 10. November 2016 das Zwangsgeld für fällig erklärt und ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 10.800,00 Euro angedroht; über die Klage dagegen (M 9 K 16.5426) wurde noch nicht entschieden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid vom 2. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 VwGO.

Die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung liegen vor. Rechtsgrundlage des Bescheids ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) i.V.m. Art. 5 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2013. Die Überlassung der betroffenen Wohnung durch den Kläger an kurzfristig wechselnde Untermieter erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 5 ZwEWG, da geschützter Wohnraum i.S.v. Art. 2, Art. 5 ZwEWG vorliegt. Die wiederholte und regelmäßige kurzzeitige Vermietung an Personen, die sich vorübergehend zur medizinischen Behandlung in München aufhalten, ist eine nicht nur vorübergehende gewerbliche Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung, Art. 2 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) vom 12. Dezember 2013. Maßgeblich dafür ist das Nutzungskonzept des Klägers, der, wie aus zahlreichen Verfahren hinreichend bekannt ist, das Geschäft mit der Vermietung von Wohnraum an sogenannte Medizintouristen professionell betreibt, hier als Mieter (BayVGH, B.v. 30.9.2016 - 12 CS 16.1401). Die diesbezügliche Einlassung des Klägers, auch die Nutzung durch wechselnde Touristen stelle ein Wohnen dar, ist im Hinblick auf den klaren Wortlaut der entsprechenden Vorschriften im Zweckentfremdungsrecht unerheblich. Dies gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, die Medizintouristen würden für die Zeit ihres der Länge nach nicht von Anfang feststehenden Aufenthalts ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen und könnten dafür eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, da maßgeblich der hier in allen Fällen stets vorübergehende Aufenthalt, gekoppelt an einen bestimmten Zweck, ist.

Der Umstand, dass der Kläger trotz erfolgter Kündigung und trotz anhängiger Räumungsklage nach wie vor die Wohnung nicht herausgegeben hat, zeigt, dass er der richtige Adressat sowohl für die Nutzungsuntersagung als auch für die Verpflichtung, die Wohnung nach Beendigung der Nutzung zur Fremdenbeherbergung wieder Wohnzwecken zuzuführen, ist. Dieser Verpflichtung kann er auch dadurch nachkommen, dass er die Wohnung aufgibt (BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 12 CS 16.899).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 64.800,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger sich gegen eine aufgrund des Wohnraumzweckentfremdungsrechts ergangene Anordnung der Beklagten vom 2. Juni 2016, die Nutzung einer angemieteten Wohnung für die kurzfristige Unterbringung von wechselnden Personen (sog. „Medizintouristen“) zum Zwecke der Fremdenbeherbergung zu beenden, und die Abweisung seiner hiergegen gerichteten Klage durch das Verwaltungsgericht wendet, bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit dargelegt - nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der angegriffene Bescheid vom 2. Juni 2016 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die wiederholte und regelmäßige kurzzeitige Untervermietung der streitbefangenen Wohnung an Personen, die sich lediglich vorübergehend zur medizinischen Behandlung in der Landeshauptstadt aufhalten, eine Überlassung zu anderen als zu Wohnzwecken darstellt und insoweit eine fortwährende (nicht nur vorübergehende) gewerbliche Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung vorliegt, was eine Zweckentfremdung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) und § 4 Satz 2 Nr. 3 der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZES) darstellt.

a) Fremdenbeherbergung im Sinne des Zweckentfremdungsrechts bezeichnet die Überlassung von Wohnraum an Personen, die am Beherbergungsort nur vorübergehend unterkommen und die ihre (eigentliche) Wohnung typischerweise an einem anderen Ort haben (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris, Rn. 4; VG Berlin, U.v. 16.8.2005 - 10 A 119.00 - juris, Rn. 30). Für einen derartigen Aufenthalt ist ein lediglich beherberungsartiges Unterkommen ohne Verlegung des Lebensmittelpunktes prägend. Es fehlt an einer „auf Dauer“ angelegten Häuslichkeit im Sinne einer „Heimstatt im Alltag“ (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1977 - VIII C 44.76 - juris, Rn. 27; U.v. 29.11.1985 - 8 C 105/83 - juris, Rn. 19; B.v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 -juris, Rn. 12; BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris, Rn. 4). Der Aufenthalt zeichnet sich vielmehr durch ein übergangsweises, nicht alltägliches Wohnen bzw. ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen aus (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - juris, Rn. 13; B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris, Rn. 4).

Letzteres ist regelmäßig der Fall, wenn eine Wohnung für die Dauer eines zum Zwecke der medizinischen Behandlung erfolgenden Aufenthalts zur Verfügung gestellt wird. Maßgeblich ist insoweit das jeweils zugrundeliegende Nutzungskonzept (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 - juris, Rn. 12; BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - juris, Rn. 14; B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris, Rn. 5). Eine bestimmte (Mindest- oder Höchst-)Aufenthaltsdauer kann insoweit nicht festgelegt werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - juris, Rn. 14; B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris, Rn. 5; s. auch Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 3 Rn. 17); diese hängt vielmehr vom jeweiligen Nutzungskonzept des Vermieters und dessen konkreter Umsetzung im Einzelfall ab und ist flexibel zu handhaben (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 - juris, Rn. 12; BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - juris, Rn. 13; B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris, Rn. 5).

b) Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass das Nutzungskonzept des Klägers darauf ausgerichtet ist, seinen Untermietern eine flexible, vorübergehende Unterkunft zu bieten, nicht aber eine Wohnung als Grundlage für eine „auf Dauer“ angelegte Häuslichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine solche liegt bei einer Nutzung durch regelmäßig wechselnde Personen, die sich lediglich aus Anlass einer medizinischen Behandlung in den besagten Räumen aufhalten und ihren Lebensmittelpunkt nicht durch Aufgabe ihres angestammten Wohnsitzes an den Beherbergungsort verlagern, regelmäßig nicht vor. Auf die konkrete -naturgemäß vom jeweiligen Behandlungsfortschritt abhängende - Dauer des Aufenthalts kommt es entscheidungserheblich nicht an.

aa) Dem vermag der Kläger nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, die mietweise Überlassung von selbständigen Wohnungen stelle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Beherbergung dar (vgl. BVerwG, B.v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - juris, Rn. 3). Der Kläger verkennt den spezifisch baurechtlichen Bezug dieser Aussage. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts beschränken sich auf die Baunutzungsverordnung und die in dieser vorgegebene Unterscheidung zwischen allgemeiner Wohnnutzung und Feriennutzung. Diese Unterscheidung verbietet es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, den Begriff der Beherbergung - für den Bereich der Baunutzungsverordnung - so weit zu fassen, dass er auch die mietweise Überlassung von selbständigen Wohnungen einschließt (vgl. BVerwG, B.v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - juris, Rn. 3). Für das vorliegend allein streitgegenständliche Zweckentfremdungsrecht kommt dieser Aussage indes keine Bedeutung zu. Dieses folgt vielmehr eigenen Maßstäben und Grundsätzen.

bb) Der Kläger hat auch im Berufungszulassungsverfahren nicht aufgezeigt, dass er auf unbestimmte Dauer an „Medizintouristen“ vermietet, die ihren Lebensmittelpunkt durch Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes endgültig an den Beherbergungsort verlagert haben und die Geltungsdauer des diesen Personen erteilten Aufenthaltstitels dies plausibel erscheinen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 12 CS 16.899 - Umdruck, Rn. 5). Allein die Anmeldung in der Landeshauptstadt, ohne jeden Nachweis der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes im Heimatland, reicht insoweit nicht aus. Entsprechende Meldebestätigungen bezeugen lediglich die Anmeldung eines aktuellen Wohnsitzes in München, nicht aber die endgültige Aufgabe des bisherigen („Erst „)Wohnsitzes im Herkunftsland und damit die Begründung einer „auf Dauer“ angelegten Häuslichkeit im Sinne einer „Heimstatt im Alltag“ in München. Ebenso wenig hat sich der Kläger zur Geltungsdauer der den „Medizintouristen“ erteilten Aufenthaltserlaubnis verhalten. Allein der Hinweis, es handele sich um Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, kann insoweit nicht genügen, da diese Vorschrift sich ausdrücklich auf einen lediglich „vorübergehenden“ Aufenthalt (entsprechend der Behandlungsdauer) bezieht. Desgleichen vermag auch der angezogene Vergleich mit einem Studenten, der sich für die Dauer von zwei Semestern in München aufhält, nicht zu verfangen. Insoweit unterliegt die endgültige Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Studienort - schon aufgrund der Offenheit des weiteren Verbleibs bis zur Beendigung der Ausbildung - keinerlei Zweifeln. Ungeachtet dessen fehlt insoweit auch jeder Bezug zur Zweckentfremdung in Form einer gewerblichen Fremdenbeherbergung.

cc) Entgegen der Annahme des Klägers ist der Bescheid vom 2. Juni 2016 auch ausreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Für den Kläger ist hinreichend klar erkennbar, welches Verhalten, nämlich die Unterbringung von Personen mit jeweils kurzer Aufenthaltsdauer unverzüglich zu beenden, gefordert wird.

dd) Ebenso wenig besteht ein Vollstreckungshindernis. Von dem Kläger wird nichts rechtlich Unmögliches verlangt. Er kann den mit den „Medizintouristen“ geschlossenen „Beherbergungsvertrag“, der sich in seinem wesentlichen Kern als Mietvertrag darstellt (vgl. Emmerich, in: Staudinger, BGB, 2014, Vorbem. 48 zu § 535), jederzeit gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ordentlich innerhalb der Frist des § 573 c Abs. 3 BGB analog kündigen. Wird ein „Beherbergungsvertrag“ nicht bereits von vornherein auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung, gestützt auf die Verkehrssitte, in der Regel eine (stillschweigende) Vereinbarung einer Kündigungsfrist anzunehmen, wie § 573 c Abs. 3 BGB sie enthält (so ausdrückl. Rolfs, in: Staudinger, BGB, 2014, § 573 c Rn. 40). Die ordentliche Kündigung des mit den „Medizintouristen“ bestehenden „Beherbergungsvertrags“ ist damit spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf desselben Monats zulässig (§ 573 c Abs. 3 BGB).

ee) Entgegen der Auffassung des Klägers erweist sich daher die in Ziff. 3 des Bescheides vom 2. Juni 2016 verfügte Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 5.400,- Euro für den Fall, dass der Verpflichtung aus Ziff. 1 des Bescheides (unverzügliche Beendigung der Nutzung der Wohnung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung) nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides Folge geleistet wird, keineswegs als unverhältnismäßig. Der Kläger konnte nach Zugang des Bescheids vom 2. Juni 2016 bis zum 15. Juni 2016 zum Ablauf des Monats Juni 2016 kündigen und damit die Sechswochenfrist einhalten.

ff) Ebenso wenig begegnet Ziff. 4 des Bescheides vom 2. Juni 2016 rechtlichen Bedenken, in welcher für den Fall, dass Ziff. 2 des Bescheids (Wiederzuführung zur Wohnnutzung) nicht innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides Folge geleistet wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.400,- Euro angedroht wurde. Geht man von einer Beendigung des Beherbergungsvertrages zum 30. Juni 2016 aus, so blieb ausreichend Zeit, diese Verpflichtung umzusetzen. Für den Fall des Erforderlichwerdens einer Räumungsklage hätte auf entsprechenden Antrag oder bereits von Amts wegen eine Verlängerung der Frist erfolgen können.

Mangels Vorliegens einer nach § 2 ZwEWG, § 5 Abs. 1 ZES erforderlichen Genehmigung, Wohnräume anderen als Wohnzwecken zuzuführen, ist das Verwaltungsgericht folglich mit Recht von einer Zweckentfremdung ausgegangen, zumal das bereits erwähnte Nutzungskonzept des Klägers auf die fortwährende (nicht lediglich vorübergehende) gewerbliche Untervermietung an einen stetig wechselnden Kreis einer medizinischen Behandlung bedürftiger Personen gerichtet ist.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind danach nicht gegeben.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers besitzt die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Vermietung an Personen, die sich zum Zwecke einer medizinischen Behandlung in Deutschland aufhalten, den Tatbestand der Zweckentfremdung von Wohnraum erfülle, lässt sich ohne weiteres anhand der ratio legis des Zweckentfremdungsrechts durch Auslegung der einschlägigen Regelungen selbst beantworten und ist daher nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich klärungsbedürftig (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38). Eine aufgeworfene Rechtsfrage hat nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil zu ihr noch keine ausdrückliche höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Vielmehr fehlt es an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit bereits dann, wenn sich die Fragestellung - wie vorliegend - ohne weiteres anhand des bislang erreichten Klärungsstands in der Rechtsprechung beantworten lässt (vgl. Happ, in: Eyermann, a.a.O., § 124 Rn. 38).

3. Ebenso wenig ist die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Soweit der Kläger eine Divergenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf dessen Beschluss vom 8. Mai 1989 - 4 B 78.89 - juris, Rn. 3 zu begründen versucht, ist darauf hinzuweisen, dass sich eine behauptete Divergenz von Rechtssätzen im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO stets auf dieselbe Rechtsvorschrift beziehen muss (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42). Bereits daran fehlt es. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts befasst sich mit dem Begriff der Beherbergung im Baurecht, insbesondere in der Baunutzungsverordnung; das Urteil des Verwaltungsgerichts hingegen ist zu einem völlig anderen Rechtsgebiet - dem Zweckentfremdungsrecht - ergangen. Nicht einmal eine - hier von vornherein nicht bestehende - Vergleichbarkeit der Regelungsinhalte könnte eine Divergenz begründen (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42).

Soweit der Kläger ferner eine Divergenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2015 - 12 CS 15.2269 - juris, Rn. 13 darin erblicken möchte, dass der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - auch das Wohnen auf kurze und absehbare Zeit als Wohnen angesehen habe, lässt er den Zusammenhang, in dem dieser Rechtssatz steht, unberücksichtigt. Mit der erforderlichen Dauerhaftigkeit des Wohnens verbindet sich gerade nicht der Gegensatz von längerer oder kürzerer oder einer unbestimmten Dauer der Nutzung. Vielmehr ist das Kriterium der Dauerhaftigkeit flexibel zu handhaben. Der Sinn des Merkmals ist maßgeblich darin zu sehen, ein Wohngebäude als Heimstatt im Alltag zu unterscheiden von anderen Nutzungsarten, die sich durch ein übergangsweises (nicht alltägliches) Wohnen oder ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen auszeichnen (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - juris, Rn. 13 m.w.N.). Auf der Grundlage eben dieses Rechtssatzes hat das Verwaltungsgericht sein Urteil gefällt. Die Annahme einer Divergenz liegt daher auch und gerade vor dem Hintergrund der Entscheidung des Senats vom 7. Dezember 2015 - 12 ZB 15.2287 - juris, Rn. 4 gänzlich fern.

4. Gleiches gilt im Hinblick auf den ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat nicht wesentlichen Tatsachenvortrag des Klägers unbeachtet gelassen, es hat ihm lediglich nicht die von ihm gewünschte Bedeutung beigemessen. Dies begründet jedoch weder eine Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGE 64, 1 [12]) noch einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Kläger hat - wie bereits erwähnt - nicht nur in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht, sondern auch im Berufungszulassungsverfahren nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, dass er auf unbestimmte Dauer an (bisherige) „Medizintouristen“ vermietet, die ihren Lebensmittelpunkt unter Aufgabe ihres Wohnsitzes im Heimatland endgültig an den Beherbergungsort verlagern, und die Geltungsdauer deren Aufenthaltstitels dies plausibel erscheinen lässt. Die Frage wurde ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 15. Februar 2017 erörtert. Die Annahme einer Gehörsverletzung liegt daher von vornherein fern.

Ebenso wenig ist eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu erkennen. Der Kläger selbst hat in der Klagebegründung vom 9. Juli 2016 erklärt, dass er die streitgegenständliche Wohnung an verschiedene Personen weitervermietet hat. Diesen Vorgang hat das Verwaltungsgericht mit der Wortwahl, der Kläger vermiete „an kurzfristig wechselnde Untermieter“ bzw. vermiete „regelmäßig kurzzeitig“ zutreffend umschrieben. Auf die konkrete - naturgemäß vom jeweiligen Behandlungsfortschritt abhängende - Dauer des Aufenthalts kommt es entscheidungserheblich nicht an (vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris, Rn. 6).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher abzulehnen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 56.6.3 Streitwertkatalog. Danach ist der geschätzte Jahresbetrag des Interesses des Klägers an der derzeitigen Nutzung maßgebend. Der Senat bemisst diesen in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht auf 64.800,- Euro pro Jahr.

6. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2017 rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig.

Der Kläger verkennt offensichtlich die Voraussetzungen, unter denen eine Rüge nach § 152a VwGO Erfolg haben kann. Der außerordentliche Rechtsbehelf der Anhörungsrüge eröffnet die Möglichkeit einer fachgerichtlichen Abhilfe (nur) für den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 30.4.2003 -1 PWvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 [416 ff.], BT-Drs. 15/3706). Eine solche Rechtsverletzung liegt nicht vor, wenn ein Gericht einem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern - wie im vorliegenden Fall -aus Gründen des materiellen Rechts und des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der beteiligte Kläger es für richtig hält (vgl. BVerwG, Beschluss v. 3.1.2006 - 7 B 103/05 u.a. - juris, Rn. 1). Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass ein Gericht bestimmten tatsächlichen Umständen nicht die von einem Beteiligten für zutreffend erachtete Bedeutung beimisst (vgl. BVerfGE 76, 93 [98]) oder dessen Rechtsansicht nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1 [12]).

Das Vorbringen des Klägers in der Anhörungsrüge vom 8. Mai 2017 setzt den Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 19. April 2017 - 12 ZB 17.595 -lediglich seine spezifische Sicht der Dinge entgegen. Es ist jedoch nicht Sinn des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge, das Gericht zu einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Entscheidung zu veranlassen (vgl. BayVGH, Beschluss v. 14.8.2008 - 6 ZB 09.1955 - juris, Rn. 3). Der Senat hat das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren zur Kenntnis genommen und sich damit befasst. Darin, dass der Senat dem Vortrag des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht gefolgt ist und anders als vom Klägers gewünscht entschieden hat, liegt kein Gehörsverstoß (vgl. BVerwG, Beschluss v. 11.6.2007 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 3).

Die Anhörungsrüge war daher als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es angesichts der Festbetragsregelung in Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) nicht. Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 43.200,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich gegen die auf das Zweckentfremdungsrecht gestützte, mit einer Zwangsgeldandrohung versehene Anordnung der Antragsgegnerin vom 8. Juli 2015, die Nutzung des 1. bis 4. Obergeschosses sowie des Dachgeschosses im Anwesen ...-Str., Vordergebäude als Pension zu beenden und wieder einer Wohnnutzung zuzuführen.

Die Beschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 8. Juli 2015 zu Recht versagt. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, sind nicht geeignet, den Beschluss des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich in Frage zu stellen.

Der Senat teilt nach einer im vorliegenden Rechtsschutzverfahren einzig möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die seitens der Antragstellerin erfolgte Umwandlung der Wohnheimnutzung in eine Pensions-/Hotelnutzung eine nicht genehmigte Zweckentfremdung im Sinne des § 4 der Satzung der Antragsgegnerin über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS v. 12.12.2013 - ABl S.550) darstellt.

Die Ansicht der Antragstellerin, die im Jahre 1990 erfolgte Genehmigung eines Wohnheims habe bereits die Nutzungsänderung in einen Beherbergungsbetrieb zum Gegenstand gehabt, zumal der bestehende Beherbergungsbetrieb lediglich erweitert werden sollte und ein dauerhaftes Wohnen weder beantragt noch beabsichtigt gewesen sei, kann nicht geteilt werden. Ihr Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe verschiedene Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen, geht insgesamt fehl.

1. Die von der Antragstellerin behauptete damalige Genehmigung eines Frühstücksraums im Erdgeschoss entspricht - ungeachtet der von ihr insoweit nicht aufgezeigten Entscheidungserheblichkeit - nicht den genehmigten Bauvorlagen, in denen allein im 1. Obergeschoss ein Frühstücks- und Aufenthaltsraum eingezeichnet ist, der im Übrigen nicht von der streitgegenständlichen Anordnung vom 8. Juli 2015 erfasst ist. Ihr weiterer Einwand, nach den damaligen bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayBO a. F.) seien selbstständige Wohnungen (Mindestgröße 40 m², Notwendigkeit eines Abstellraums u. a.) nicht genehmigungsfähig gewesen, lässt zudem außer Acht, dass neben der Pension im Erdgeschoss und dem Frühstücksraum im 1. Obergeschoss ein Wohnheim genehmigt wurde.

Auch sind die darüber hinaus angeführten Gesichtspunkte, bereits vor dem Umbau 1990 habe sich im Erdgeschoss und im Rückgebäude eine Pension befunden und 1990 habe der „Kläger“ bereits drei Pensionsbetriebe geführt, nicht geeignet, die Auffassung der Antragstellerin zu stützen. Denn entscheidend ist vorliegend allein, was die Rechtsvorgänger der Antragstellerin nach Verfahrensgegenstand sowie Zweckbestimmung des Vorhabens zur Genehmigung gestellt haben und was in der Folge im Oktober 1990 - unter Anlegung eines objektivierenden Maßstabs (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/98 - juris, Rn. 15) - genehmigt wurde.

2. Danach ist die gegenwärtige Nutzung als Beherbergungsbetrieb nicht durch die am 4. Oktober 1990 erteilte Baugenehmigung abgedeckt. Die Annahme, die gegenwärtige Nutzung halte sich innerhalb der Variationsbreite der genehmigten Nutzung, entbehrt jeder tragfähigen Grundlage.

Mit dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 1990 wurde entsprechend den Bauvorlagen neben der Pension im Erdgeschoss und einem Frühstücks- und Aufenthaltsraum im 1. Obergeschoss die Nutzungsänderung des 1. bis 4. Ober-geschosses sowie des Dachgeschosses in ein Wohnheim genehmigt. Im 2. bis 4. Obergeschoss befinden sich nach den genehmigten Plänen jeweils fünf Zimmer mit Bad, Kochecke und Möblierung und im Dachgeschoss vier Zimmer, ebenfalls mit Bad, Kochecke und Möblierung. Im 1. Obergeschoss fehlen in den Plänen die Kochecken, dort sind vier Zimmer mit Bad sowie eine Teeküche genehmigt.

Unter Berücksichtigung des in der Baugenehmigung erklärten Nutzungszwecks, so wie er sich bei objektiver Betrachtung aus den Bauvorlagen ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/98 - juris, Rn. 15), ist das Wohnheim erkennbar für eine Wohnnutzung geeignet. Entgegen den Einwendungen der Antragstellerin stellt sich die hier streitige Nutzung nach Maßgabe des Nutzungskonzepts des Bauherrn - allein auf dieses und nicht auf das individuelle Verhalten einzelner Nutzer kommt es an (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - juris, Rn. 12) - auch unzweifelhaft als Wohnnutzung dar. Die streitgegenständlichen Räume waren vom Verfügungsberechtigten für Wohnzwecke bestimmt.

2.1 Um den Begriff der Wohnnutzung in Abgrenzung zu anderen Nutzungsarten sachgerecht zu erfassen, bedarf es einer wertenden Betrachtung aller Umstände (vgl. Stock/König/Roeser, BauNVO, 3. Aufl. § 3 Rn. 17). Maßgeblich ist dabei der Begriff des Wohnens, wie er im Jahr 1990 bei Erlass der Baugenehmigung verstanden wurde.

2.1.1 Eine Wohnnutzung nach Bauplanungsrecht zeichnet sich durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts aus (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - juris; OVG Lüneburg, U. v. 18.9.2014 - 1 KN 123/12 - juris, Rn. 22). Neben bestimmten Ausstattungsmerkmalen des Gebäudes ist hierzu erforderlich, dass Aufenthalts- und private Rückzugsräume geboten werden, die eine Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises erst ermöglichen. Auch Wohnheime - etwa Studentenwohnheime - können daher als Wohngebäude einzustufen sein, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung und Ausstattung Wohnbedürfnisse erfüllen können und sollen (vgl. NdsOVG, U. v. 20.8.1987 - 6 A 166/85 -, BRS 47, Nr. 40). Die Grenzen des Wohnens sind allerdings überschritten, wenn das Gebäude - wie im Fall einer Unterkunft für Monteure - aufgrund seiner spartanischen Ausstattung lediglich als Schlafstätte dient und auch einfache Wohnbedürfnisse nicht befriedigt (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 11.5.2015 - 1 ME 31/15 - juris, Rn. 20).

Bei der Abgrenzung des Wohnraums, der vom Genehmigungserfordernis des bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung (ZwEWG v. 10.12.2007, GVBl 2007, 864) vom 10. Dezember 2007 geltenden Art. 6 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (MRVerbG) in Verbindung mit der seine Wirksamkeit für ein bestimmtes Gebiet auslösenden Landesverordnung erfasst wird, von anderen Nutzungsformen ist zunächst von dem eingangs bestimmten Begriff Wohnen bzw. „Wohnraum“ auszugehen. Es muss sich - unter Berücksichtigung der vom Zweckentfremdungsrecht angestrebten Bestandserhaltung von Wohnraum - ebenfalls um Raum handeln, der bestimmt und geeignet ist, auf die Dauer bewohnt zu werden (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1977 - 8 C 44/76 - juris, Rn. 27). Unter den Wohnraumbegriff im Sinne des Zweckentfremdungsrechts fallen damit alle Räume, die bei Inkrafttreten des Verbots der Zweckentfremdung sowohl nach Anlage und baulicher Ausstattung tatsächlich und baurechtlich (im Sinne materieller Baurechtsmäßigkeit) geeignet waren, auf Dauer bewohnt zu werden (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, U. v. 18.5.1977 - 8 C 44/76 - juris, BVerwG, U. v. 29.11.1985 - 8 C 105/83). Dieser Definition entspricht auch § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS v. 12.12.2013 a. a. O.). Die vom Wohnungsbegriff im Rechtssinne vorausgesetzte objektive Eignung der Räume zum dauerhaften Bewohnen verlangt ausnahmslos als Mindestausstattung - entsprechend dem bis zum Jahre 1985 für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau geltenden § 40 Abs. 1 II. WobauG in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachungen vom 1.9.1976 (BGBl I, S. 2673) und 30.7.1980 (BGBl I, S. 1085) - einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstelle, Spülbecken und Anschlussmöglichkeit für Gas- oder Elektroherd, sowie eine Toilette und ein Bad (st.Rsp., vgl. u. a. Urteile v. 15.11.1985 - 8 C 103/83 - juris, Rn.10 und vom 27.4.1990 - 8 C 19.88 - juris, Rn. 17 und v. 14.12.1990 - 8 C 38/89 - juris, Rn. 10).

Mit der erforderlichen Dauerhaftigkeit des Wohnens verbindet sich nicht der Gegensatz von längerer oder kürzerer oder von unbestimmter Dauer der Nutzung. Vielmehr kann das Kriterium der Dauerhaftigkeit flexibel gehandhabt werden (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 - juris). Auch das Wohnen auf kurze und absehbare Zeit ist Wohnen. Der Sinn des Merkmals ist darin zu erblicken, ein Wohngebäude als die Heimstatt im Alltag zu unterscheiden von anderen Nutzungsarten, die sich durch ein übergangsweises (nicht alltägliches) Wohnen oder ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen auszeichnen (vgl. Stock/König/Roeser, BauNVO, 3. Aufl., § 3 Rn. 17).

2.1.2 Ob eine Nutzung in diesem Sinn auf Dauer angelegt ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem Nutzungskonzept unter Berücksichtigung der objektiven Ausgestaltung und Ausstattung des Gebäudes. Ermöglicht das Gebäude nach Ausstattung und Bestimmung das dauerhafte Wohnen, kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob die Wohnraummietverträge auf kurze oder lange Dauer, befristet oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden (vgl. Stock/König/Roeser, BauNVO, § 3, Rn. 17). Eine bestimmte Mindestaufenthaltsdauer, durch die das Wohnen von anderen Nutzungsarten zu unterscheiden wäre, lässt sich freilich nicht festlegen. Demgegenüber bieten Beherbergungsbetriebe vom Nutzungskonzept her den von Tag zu Tag bzw. von Woche zu Woche reichenden kurzen Aufenthalt zum Zwecke der Übernachtung. Ein Beherbergungsbetrieb liegt allerdings nur dann vor, wenn die Räume regelmäßig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten könnten (vgl. BVerwG, B. v. 8.5.1989 - 4 B 78.89 - juris, Rn.3).

2.2 Gemessen an diesen Vorgaben ist nicht zweifelhaft, dass die im Oktober 1990 genehmigte Nutzung, soweit es die verfahrensgegenständlichen Räume betrifft, eine Wohnraumnutzung darstellt. Die Möglichkeit, den häuslichen Wirkungskreis eigenständig zu gestalten, ist im vorliegenden Fall gegeben. Nach Ausstattung und Konzeption ist das 1990 genehmigte Wohnheim dafür geeignet, dass die Benutzer im Gegensatz zu einem Beherbergungsbetrieb in den jeweiligen Räumen ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (vgl. BVerwG, B. v. 8.5.1989 a. a. O.; BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89 - juris, Rn. 17). Auch wenn nach der Konzeption der Rechtsvorgänger der Antragstellerin der Aufenthalt der Bewohner entsprechend den Angaben der Antragstellerin im Verfahren überwiegend zeitlich begrenzt, in vielen Fällen auch nur über drei Monate erfolgte, schloss dies am Ort des Aufenthalts eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit im Hinblick auf eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus. Dem steht auch nicht entgegen, dass neben der Möblierung des jeweiligen Wohnraums Bettwäsche und Handtücher gestellt wurden und eine Zimmerreinigung vorgenommen worden sein soll. Ungeachtet dessen, dass diese Reinigung nur behauptet, nicht jedoch belegt wurde, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass diese Dienstleistungen der besonderen Art der Wohnnutzung Rechnung tragen; an der Einordnung der Wohnnutzung als selbstbestimmter Nutzung ändert sich hierdurch nichts.

Auch die der Baugenehmigung beigefügte Auflage Ziffer 11 lit. l stellt diese Beurteilung nicht in Frage. Darin wird unter Bezugnahme auf Art 52 Abs. 1 BayBO a. F. (Stand 15.5.1989) verfügt, dass für das Wohnheim eine Brandschutzordnung, Brandschutzhinweise und eine Hausalarmierung zu schaffen sind. Der dem folgende Verweis (und nicht Hinweis) auf die „Richtlinien für den Brandschutz im Hotel- und Beherbergungsbetrieben vom Verband der Sachversicherer e.V., Köln“ war schon deshalb angezeigt, weil insoweit Regelungsgegenstand ein Wohnheim und nicht ein Beherbergungsbetrieb war.

Darüber hinaus differenziert die erteilte Baugenehmigung - entsprechend der Eingabeplanung - zwischen einer Pensionsnutzung im Erdgeschoss mit Frühstücksraum und Aufenthaltsraum im 1. Obergeschoss und einer Nutzung als Wohnheim im restlichen Bereich des 1. Obergeschosses sowie im 2. bis 4. Obergeschoss und Dachgeschoss. Dieser vom Bauherrn vorgenommenen Differenzierung hätte es nicht bedurft, wenn beabsichtigt gewesen wäre, die Pension auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Räume zu erweitern.

Von diesem Verständnis des Regelungsgehaltes der Baugenehmigung sind offenkundig auch die Rechtsvorgänger der Antragstellerin in der Folge ausgegangen. Den Schreiben ihres Architekten vom 8. Dezember 2000 und vom 16. Januar 2001 an die Antragsgegnerin, wonach eine Umwandlung in eine Pension nicht erfolge und das Wohnheim ab dem 1. Obergeschoss bestehen bleibe, haben diese - unabhängig von der Frage einer Vertretungsberechtigung - nicht widersprochen, obwohl ihnen der Inhalt dieser Mitteilungen mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2001 zur Kenntnis gelangte.

3. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss auch mit der Möglichkeit einer Genehmigung der Zweckentfremdung aufgrund überwiegender privater Interessen nach § 6 Abs. 2 der ZeS auseinandergesetzt, Anhaltspunkte für eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin jedoch nicht gefunden. Demgegenüber hat die Beschwerdebegründung allein auf eine Beeinträchtigung des Beherbergungsbetriebs der Antragstellerin verwiesen, ohne dies näher zu substantiieren.

4. Ebenso wenig zu beanstanden ist die nur im Rahmen des § 114 VwGO überprüfbare, von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung. Mit der Betonung der durch die angespannte Wohnungssituation in München begründeten Notwendigkeit der Beendigung der ordnungswidrigen Nutzung des betroffenen Wohnraums, dem Hinweis auf die dem Verfügungsberechtigten innerhalb der in Ziffer 3 gesetzten Frist zumutbaren und möglichen Beendigung der zweckfremden Nutzung sowie der Bezugnahme auf das Fehlen weniger beeinträchtigender Mittel zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände, wird zwar knapp, aber im Hinblick auf die Zweckrichtung des Gesetzes, einer Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum entgegen zu wirken, noch ausreichend pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt. Der vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ein Schreiben des Architekten vom 8. Dezember 2001 mit der Erwägung verneinte Vertrauensschutz der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe über viele Jahre darauf hingewiesen, dass die Räume als Wohnraum dem Zweckentfremdungsrecht unterliegen, musste seitens der Antragsgegnerin in die Ermessensentscheidung nicht eingestellt werden und macht die getroffene Entscheidung daher auch nicht ermessensfehlerhaft. Ungeachtet dessen existiert - wie bereits ausgeführt - ein Schreiben des Architekten der Rechtvorgänger der Antragstellerin vom 16. Januar 2001, wonach im Namen des Bauherrn bestätigt wird, dass es sich bei der Maßnahme (Einbau eines Personenaufzuges) nicht um eine Nutzungsänderung handle und sämtliche Wohneinheiten erhalten blieben.

Im Hinblick auf die dargelegte offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, zumal vorliegend ein besonderes (zusätzliches) öffentliches Interesse an der Anordnung des sofortigen Vollzugs besteht, das über jenes Interesse hinausreicht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es unter Berücksichtigung der Wohnraumsituation im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, des sich kontinuierlich verschärfenden Wohnraummangels, des fehlenden Nachweises über die wirtschaftlichen Einbußen und des mangelnden Vertrauensschutzes rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin dem besonderen öffentlichen Interesse, den gesetzwidrigen Zustand unverzüglich zu beenden, Vorrang vor den privaten Interessen der Antragstellerin an einer weiteren wirtschaftlich lukrativen, aber rechtswidrigen Nutzung eingeräumt hat. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung entspricht § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. Nr. 56.6.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und vom 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 43.200,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich gegen die auf das Zweckentfremdungsrecht gestützte, mit einer Zwangsgeldandrohung versehene Anordnung der Antragsgegnerin vom 8. Juli 2015, die Nutzung des 1. bis 4. Obergeschosses sowie des Dachgeschosses im Anwesen ...-Str., Vordergebäude als Pension zu beenden und wieder einer Wohnnutzung zuzuführen.

Die Beschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 8. Juli 2015 zu Recht versagt. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, sind nicht geeignet, den Beschluss des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich in Frage zu stellen.

Der Senat teilt nach einer im vorliegenden Rechtsschutzverfahren einzig möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die seitens der Antragstellerin erfolgte Umwandlung der Wohnheimnutzung in eine Pensions-/Hotelnutzung eine nicht genehmigte Zweckentfremdung im Sinne des § 4 der Satzung der Antragsgegnerin über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS v. 12.12.2013 - ABl S.550) darstellt.

Die Ansicht der Antragstellerin, die im Jahre 1990 erfolgte Genehmigung eines Wohnheims habe bereits die Nutzungsänderung in einen Beherbergungsbetrieb zum Gegenstand gehabt, zumal der bestehende Beherbergungsbetrieb lediglich erweitert werden sollte und ein dauerhaftes Wohnen weder beantragt noch beabsichtigt gewesen sei, kann nicht geteilt werden. Ihr Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe verschiedene Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen, geht insgesamt fehl.

1. Die von der Antragstellerin behauptete damalige Genehmigung eines Frühstücksraums im Erdgeschoss entspricht - ungeachtet der von ihr insoweit nicht aufgezeigten Entscheidungserheblichkeit - nicht den genehmigten Bauvorlagen, in denen allein im 1. Obergeschoss ein Frühstücks- und Aufenthaltsraum eingezeichnet ist, der im Übrigen nicht von der streitgegenständlichen Anordnung vom 8. Juli 2015 erfasst ist. Ihr weiterer Einwand, nach den damaligen bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayBO a. F.) seien selbstständige Wohnungen (Mindestgröße 40 m², Notwendigkeit eines Abstellraums u. a.) nicht genehmigungsfähig gewesen, lässt zudem außer Acht, dass neben der Pension im Erdgeschoss und dem Frühstücksraum im 1. Obergeschoss ein Wohnheim genehmigt wurde.

Auch sind die darüber hinaus angeführten Gesichtspunkte, bereits vor dem Umbau 1990 habe sich im Erdgeschoss und im Rückgebäude eine Pension befunden und 1990 habe der „Kläger“ bereits drei Pensionsbetriebe geführt, nicht geeignet, die Auffassung der Antragstellerin zu stützen. Denn entscheidend ist vorliegend allein, was die Rechtsvorgänger der Antragstellerin nach Verfahrensgegenstand sowie Zweckbestimmung des Vorhabens zur Genehmigung gestellt haben und was in der Folge im Oktober 1990 - unter Anlegung eines objektivierenden Maßstabs (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/98 - juris, Rn. 15) - genehmigt wurde.

2. Danach ist die gegenwärtige Nutzung als Beherbergungsbetrieb nicht durch die am 4. Oktober 1990 erteilte Baugenehmigung abgedeckt. Die Annahme, die gegenwärtige Nutzung halte sich innerhalb der Variationsbreite der genehmigten Nutzung, entbehrt jeder tragfähigen Grundlage.

Mit dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 1990 wurde entsprechend den Bauvorlagen neben der Pension im Erdgeschoss und einem Frühstücks- und Aufenthaltsraum im 1. Obergeschoss die Nutzungsänderung des 1. bis 4. Ober-geschosses sowie des Dachgeschosses in ein Wohnheim genehmigt. Im 2. bis 4. Obergeschoss befinden sich nach den genehmigten Plänen jeweils fünf Zimmer mit Bad, Kochecke und Möblierung und im Dachgeschoss vier Zimmer, ebenfalls mit Bad, Kochecke und Möblierung. Im 1. Obergeschoss fehlen in den Plänen die Kochecken, dort sind vier Zimmer mit Bad sowie eine Teeküche genehmigt.

Unter Berücksichtigung des in der Baugenehmigung erklärten Nutzungszwecks, so wie er sich bei objektiver Betrachtung aus den Bauvorlagen ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/98 - juris, Rn. 15), ist das Wohnheim erkennbar für eine Wohnnutzung geeignet. Entgegen den Einwendungen der Antragstellerin stellt sich die hier streitige Nutzung nach Maßgabe des Nutzungskonzepts des Bauherrn - allein auf dieses und nicht auf das individuelle Verhalten einzelner Nutzer kommt es an (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - juris, Rn. 12) - auch unzweifelhaft als Wohnnutzung dar. Die streitgegenständlichen Räume waren vom Verfügungsberechtigten für Wohnzwecke bestimmt.

2.1 Um den Begriff der Wohnnutzung in Abgrenzung zu anderen Nutzungsarten sachgerecht zu erfassen, bedarf es einer wertenden Betrachtung aller Umstände (vgl. Stock/König/Roeser, BauNVO, 3. Aufl. § 3 Rn. 17). Maßgeblich ist dabei der Begriff des Wohnens, wie er im Jahr 1990 bei Erlass der Baugenehmigung verstanden wurde.

2.1.1 Eine Wohnnutzung nach Bauplanungsrecht zeichnet sich durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts aus (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - juris; OVG Lüneburg, U. v. 18.9.2014 - 1 KN 123/12 - juris, Rn. 22). Neben bestimmten Ausstattungsmerkmalen des Gebäudes ist hierzu erforderlich, dass Aufenthalts- und private Rückzugsräume geboten werden, die eine Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises erst ermöglichen. Auch Wohnheime - etwa Studentenwohnheime - können daher als Wohngebäude einzustufen sein, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung und Ausstattung Wohnbedürfnisse erfüllen können und sollen (vgl. NdsOVG, U. v. 20.8.1987 - 6 A 166/85 -, BRS 47, Nr. 40). Die Grenzen des Wohnens sind allerdings überschritten, wenn das Gebäude - wie im Fall einer Unterkunft für Monteure - aufgrund seiner spartanischen Ausstattung lediglich als Schlafstätte dient und auch einfache Wohnbedürfnisse nicht befriedigt (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 11.5.2015 - 1 ME 31/15 - juris, Rn. 20).

Bei der Abgrenzung des Wohnraums, der vom Genehmigungserfordernis des bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung (ZwEWG v. 10.12.2007, GVBl 2007, 864) vom 10. Dezember 2007 geltenden Art. 6 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (MRVerbG) in Verbindung mit der seine Wirksamkeit für ein bestimmtes Gebiet auslösenden Landesverordnung erfasst wird, von anderen Nutzungsformen ist zunächst von dem eingangs bestimmten Begriff Wohnen bzw. „Wohnraum“ auszugehen. Es muss sich - unter Berücksichtigung der vom Zweckentfremdungsrecht angestrebten Bestandserhaltung von Wohnraum - ebenfalls um Raum handeln, der bestimmt und geeignet ist, auf die Dauer bewohnt zu werden (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1977 - 8 C 44/76 - juris, Rn. 27). Unter den Wohnraumbegriff im Sinne des Zweckentfremdungsrechts fallen damit alle Räume, die bei Inkrafttreten des Verbots der Zweckentfremdung sowohl nach Anlage und baulicher Ausstattung tatsächlich und baurechtlich (im Sinne materieller Baurechtsmäßigkeit) geeignet waren, auf Dauer bewohnt zu werden (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, U. v. 18.5.1977 - 8 C 44/76 - juris, BVerwG, U. v. 29.11.1985 - 8 C 105/83). Dieser Definition entspricht auch § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS v. 12.12.2013 a. a. O.). Die vom Wohnungsbegriff im Rechtssinne vorausgesetzte objektive Eignung der Räume zum dauerhaften Bewohnen verlangt ausnahmslos als Mindestausstattung - entsprechend dem bis zum Jahre 1985 für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau geltenden § 40 Abs. 1 II. WobauG in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachungen vom 1.9.1976 (BGBl I, S. 2673) und 30.7.1980 (BGBl I, S. 1085) - einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstelle, Spülbecken und Anschlussmöglichkeit für Gas- oder Elektroherd, sowie eine Toilette und ein Bad (st.Rsp., vgl. u. a. Urteile v. 15.11.1985 - 8 C 103/83 - juris, Rn.10 und vom 27.4.1990 - 8 C 19.88 - juris, Rn. 17 und v. 14.12.1990 - 8 C 38/89 - juris, Rn. 10).

Mit der erforderlichen Dauerhaftigkeit des Wohnens verbindet sich nicht der Gegensatz von längerer oder kürzerer oder von unbestimmter Dauer der Nutzung. Vielmehr kann das Kriterium der Dauerhaftigkeit flexibel gehandhabt werden (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 - juris). Auch das Wohnen auf kurze und absehbare Zeit ist Wohnen. Der Sinn des Merkmals ist darin zu erblicken, ein Wohngebäude als die Heimstatt im Alltag zu unterscheiden von anderen Nutzungsarten, die sich durch ein übergangsweises (nicht alltägliches) Wohnen oder ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen auszeichnen (vgl. Stock/König/Roeser, BauNVO, 3. Aufl., § 3 Rn. 17).

2.1.2 Ob eine Nutzung in diesem Sinn auf Dauer angelegt ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem Nutzungskonzept unter Berücksichtigung der objektiven Ausgestaltung und Ausstattung des Gebäudes. Ermöglicht das Gebäude nach Ausstattung und Bestimmung das dauerhafte Wohnen, kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob die Wohnraummietverträge auf kurze oder lange Dauer, befristet oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden (vgl. Stock/König/Roeser, BauNVO, § 3, Rn. 17). Eine bestimmte Mindestaufenthaltsdauer, durch die das Wohnen von anderen Nutzungsarten zu unterscheiden wäre, lässt sich freilich nicht festlegen. Demgegenüber bieten Beherbergungsbetriebe vom Nutzungskonzept her den von Tag zu Tag bzw. von Woche zu Woche reichenden kurzen Aufenthalt zum Zwecke der Übernachtung. Ein Beherbergungsbetrieb liegt allerdings nur dann vor, wenn die Räume regelmäßig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten könnten (vgl. BVerwG, B. v. 8.5.1989 - 4 B 78.89 - juris, Rn.3).

2.2 Gemessen an diesen Vorgaben ist nicht zweifelhaft, dass die im Oktober 1990 genehmigte Nutzung, soweit es die verfahrensgegenständlichen Räume betrifft, eine Wohnraumnutzung darstellt. Die Möglichkeit, den häuslichen Wirkungskreis eigenständig zu gestalten, ist im vorliegenden Fall gegeben. Nach Ausstattung und Konzeption ist das 1990 genehmigte Wohnheim dafür geeignet, dass die Benutzer im Gegensatz zu einem Beherbergungsbetrieb in den jeweiligen Räumen ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (vgl. BVerwG, B. v. 8.5.1989 a. a. O.; BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89 - juris, Rn. 17). Auch wenn nach der Konzeption der Rechtsvorgänger der Antragstellerin der Aufenthalt der Bewohner entsprechend den Angaben der Antragstellerin im Verfahren überwiegend zeitlich begrenzt, in vielen Fällen auch nur über drei Monate erfolgte, schloss dies am Ort des Aufenthalts eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit im Hinblick auf eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus. Dem steht auch nicht entgegen, dass neben der Möblierung des jeweiligen Wohnraums Bettwäsche und Handtücher gestellt wurden und eine Zimmerreinigung vorgenommen worden sein soll. Ungeachtet dessen, dass diese Reinigung nur behauptet, nicht jedoch belegt wurde, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass diese Dienstleistungen der besonderen Art der Wohnnutzung Rechnung tragen; an der Einordnung der Wohnnutzung als selbstbestimmter Nutzung ändert sich hierdurch nichts.

Auch die der Baugenehmigung beigefügte Auflage Ziffer 11 lit. l stellt diese Beurteilung nicht in Frage. Darin wird unter Bezugnahme auf Art 52 Abs. 1 BayBO a. F. (Stand 15.5.1989) verfügt, dass für das Wohnheim eine Brandschutzordnung, Brandschutzhinweise und eine Hausalarmierung zu schaffen sind. Der dem folgende Verweis (und nicht Hinweis) auf die „Richtlinien für den Brandschutz im Hotel- und Beherbergungsbetrieben vom Verband der Sachversicherer e.V., Köln“ war schon deshalb angezeigt, weil insoweit Regelungsgegenstand ein Wohnheim und nicht ein Beherbergungsbetrieb war.

Darüber hinaus differenziert die erteilte Baugenehmigung - entsprechend der Eingabeplanung - zwischen einer Pensionsnutzung im Erdgeschoss mit Frühstücksraum und Aufenthaltsraum im 1. Obergeschoss und einer Nutzung als Wohnheim im restlichen Bereich des 1. Obergeschosses sowie im 2. bis 4. Obergeschoss und Dachgeschoss. Dieser vom Bauherrn vorgenommenen Differenzierung hätte es nicht bedurft, wenn beabsichtigt gewesen wäre, die Pension auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Räume zu erweitern.

Von diesem Verständnis des Regelungsgehaltes der Baugenehmigung sind offenkundig auch die Rechtsvorgänger der Antragstellerin in der Folge ausgegangen. Den Schreiben ihres Architekten vom 8. Dezember 2000 und vom 16. Januar 2001 an die Antragsgegnerin, wonach eine Umwandlung in eine Pension nicht erfolge und das Wohnheim ab dem 1. Obergeschoss bestehen bleibe, haben diese - unabhängig von der Frage einer Vertretungsberechtigung - nicht widersprochen, obwohl ihnen der Inhalt dieser Mitteilungen mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2001 zur Kenntnis gelangte.

3. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss auch mit der Möglichkeit einer Genehmigung der Zweckentfremdung aufgrund überwiegender privater Interessen nach § 6 Abs. 2 der ZeS auseinandergesetzt, Anhaltspunkte für eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin jedoch nicht gefunden. Demgegenüber hat die Beschwerdebegründung allein auf eine Beeinträchtigung des Beherbergungsbetriebs der Antragstellerin verwiesen, ohne dies näher zu substantiieren.

4. Ebenso wenig zu beanstanden ist die nur im Rahmen des § 114 VwGO überprüfbare, von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung. Mit der Betonung der durch die angespannte Wohnungssituation in München begründeten Notwendigkeit der Beendigung der ordnungswidrigen Nutzung des betroffenen Wohnraums, dem Hinweis auf die dem Verfügungsberechtigten innerhalb der in Ziffer 3 gesetzten Frist zumutbaren und möglichen Beendigung der zweckfremden Nutzung sowie der Bezugnahme auf das Fehlen weniger beeinträchtigender Mittel zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände, wird zwar knapp, aber im Hinblick auf die Zweckrichtung des Gesetzes, einer Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum entgegen zu wirken, noch ausreichend pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt. Der vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ein Schreiben des Architekten vom 8. Dezember 2001 mit der Erwägung verneinte Vertrauensschutz der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe über viele Jahre darauf hingewiesen, dass die Räume als Wohnraum dem Zweckentfremdungsrecht unterliegen, musste seitens der Antragsgegnerin in die Ermessensentscheidung nicht eingestellt werden und macht die getroffene Entscheidung daher auch nicht ermessensfehlerhaft. Ungeachtet dessen existiert - wie bereits ausgeführt - ein Schreiben des Architekten der Rechtvorgänger der Antragstellerin vom 16. Januar 2001, wonach im Namen des Bauherrn bestätigt wird, dass es sich bei der Maßnahme (Einbau eines Personenaufzuges) nicht um eine Nutzungsänderung handle und sämtliche Wohneinheiten erhalten blieben.

Im Hinblick auf die dargelegte offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, zumal vorliegend ein besonderes (zusätzliches) öffentliches Interesse an der Anordnung des sofortigen Vollzugs besteht, das über jenes Interesse hinausreicht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es unter Berücksichtigung der Wohnraumsituation im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, des sich kontinuierlich verschärfenden Wohnraummangels, des fehlenden Nachweises über die wirtschaftlichen Einbußen und des mangelnden Vertrauensschutzes rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin dem besonderen öffentlichen Interesse, den gesetzwidrigen Zustand unverzüglich zu beenden, Vorrang vor den privaten Interessen der Antragstellerin an einer weiteren wirtschaftlich lukrativen, aber rechtswidrigen Nutzung eingeräumt hat. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung entspricht § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. Nr. 56.6.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und vom 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.