Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 09. März 2016 - Vf. 17-VII-15

bei uns veröffentlicht am09.03.2016

Gericht

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Gründe

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

Vf. 17-VII-15

vom 9. März 2016

Leitsätze

...

erlässt in dem Verfahren

über die Popularklage

des Herrn D. B. in M.,

Bevollmächtigte: Rechtsanwälte H. K. L. W. in M.,

auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit

des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. A 2 „Adlitz Süd II“ für den Teilbereich „Südlich des Schlosses Adlitz“ der Gemeinde Marloffstein vom 28. Oktober 2014 (ABl Nr. 23)

durch die Richterinnen und Richter Küspert, Mette, Ruderisch, Lorbacher, Dr. Kainz, Koch, Dr. Borgmann, Hilzinger, Dr. Wagner ohne mündliche Verhandlung in der nichtöffentlichen Sitzung vom 9. März 2016 folgende Entscheidung:

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

I. Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob der Vorhabenbezogene Bebauungsplan 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. A 2 „Adlitz Süd II“ für den Teilbereich „Südlich des Schlosses Adlitz“ der Gemeinde Marloffstein vom 28. Oktober 2014 (ABl Nr. 23) gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstößt.

1. Das Schloss Adlitz, ein dreigeschossiger Sandsteinquaderbau mit Walmdach und achteckigem Treppenturm im Ortsteil Adlitz der Gemeinde Marloffstein, ist als Baudenkmal in der Denkmalliste des Landesamts für Denkmalpflege eingetragen. Es befindet sich in Privatbesitz. Die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans „Adlitz Süd II“ aus dem Jahr 1995 sah für den Ortsteil Adlitz die Errichtung von sieben frei stehenden Einfamilienhäusern bei Freihaltung des Schlossumfelds und der Blickbeziehung von der Marloffsteiner Höhe zum Schloss vor. Das südlich vom Schloss gelegene Grundstück Fl. Nr. 2/9 war im Bebauungsplan als Obstbaumwiese dargestellt. Im Jahr 2011 änderte die Gemeinde den Flächennutzungsplan und wies das Grundstück Fl.Nr. 2/9 als Wohnbaufläche aus.

2. Der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan weist dieses Grundstück mit einer Fläche von ca. 800 m2 als allgemeines Wohngebiet aus und sieht die Errichtung eines frei stehenden Wohnhauses mit einer Grundflächenzahl von 0,4, einer Geschossflächenzahl von 0,8 und maximal zwei Vollgeschossen sowie Garage und Grünflächen vor. Die maximale Firsthöhe des Satteldachs für das Wohnhaus beträgt 7,50 m, die absolute Wandhöhe maximal 5,00 m und die Ansichtsbreite des Haupthauses maximal 8,00 m. Der Plan legt fest, dass die eingetragenen Firstrichtungen des Hauptgebäudes zwingend einzuhalten sind und dass ausschließlich gedeckte Farben sowie keine glänzenden Dachziegel verwendet werden dürfen.

Der Gemeinderat hat die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans in der Sitzung vom 6. Dezember 2012 beschlossen. In der Sitzung vom 26. Juni 2014 wurde dieser als Satzung beschlossen. Nach Ausfertigung des Bebauungsplans durch den ersten Bürgermeister am 28. Oktober 2014 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt Nr. 23 der Gemeinden Buckenhof, Marloffstein, Spardorf und Uttenreuth und der Verwaltungsgemeinschaft Uttenreuth vom 7. November 2014 öffentlich bekannt gemacht.

II. 1. Mit seiner Popularklage vom 5. November 2015, ergänzt durch Schriftsätze vom 26. November 2015, 7. Dezember 2015 und 18. Januar 2016, macht der Antragsteller geltend, die Änderung des Bebauungsplans verletze das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV). Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vortragen:

a) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liege vor, weil die von der Gemeinde Marloffstein vorgenommene Abwägung dem durch Art. 141 Abs. 2 BV gewährleisteten Schutz der Denkmäler der Kunst und Geschichte nicht gerecht werde und außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit der kollidierenden Belange stehe. Die Gemeinde habe die Bedeutung und Tragweite des Art. 141 Abs. 2 BV verkannt. Das Adlitzer Schloss sei aufgrund seiner historischen, städtebaulichen und künstlerischen Bedeutung als Baudenkmal in die Denkmalschutzliste des Freistaates Bayern aufgenommen worden und stelle mit seiner Lage am Ortsrand einen wichtigen Bezugspunkt im Landschaftsraum dar. Die Bauweise und die südlich des Schlosses gelegenen Freiflächen, die einen wesentlichen Bestandteil der denkmalschutzrechtlichen Wertigkeit des Schlosses bildeten und dessen Gesamtbild abrundeten, seien typisch für einen Adelssitz in Mittelfranken aus dem 15. und 16. Jahrhundert. Das Schloss mit seinem achteckigen Treppenturm, dem Walmdach und dem Spitzhelm sei auf den Resten einer vermutlich bereits im 11. Jahrhundert erbauten, ständig erweiterten und nach mehreren Zerstörungen wieder aufgebauten Burg errichtet worden. Die derzeitigen Eigentümer hätten es mühevoll und mit Hingabe restauriert. Das Schloss zähle zu den vier prägenden Herrensitzen im Gemeindegebiet, zu deren Charakteristik die großzügig bemessene Absetzung von der benachbarten Bebauung und die Wahrnehmbarkeit aus der Nähe wie aus der Ferne gehörten. Seine Schönheit steche im Vergleich zu anderen Bauwerken im Ortsteil Adlitz deutlich hervor. Jegliche Bebauung der frei gehaltenen Flächen würde als störend und erheblich beeinträchtigend hinsichtlich der Sichtbarkeit und der Wirkungsmöglichkeit des Schlosses empfunden. Dies hätten auch das Landesamt für Denkmalpflege und die Kreisheimatpflegerin gegenüber der Gemeinde geäußert.

Die nach den Festsetzungen der angegriffenen Satzung mögliche Bebauung der letzten vorhandenen Freiflächen südlich des Schlosses habe erhebliche Auswirkungen auf dessen Erscheinungsbild, nehme diesem die optische Dominanz im Ortsumfeld und gliedere sich nicht gebietsverträglich in die Umgebung ein. Das Schloss sei bei Realisierung des Vorhabens vollständig von Wohnbebauung eingekreist; es werde nicht mehr das historische Bild eines Dorfs aus dem 15./16. Jahrhundert widergespiegelt. Die Sichtbeziehung und die Wirkung des Schlosses auf die Umgebung würden durch das Bauvorhaben, das wie ein Fremdkörper zahnartig in den frei zu haltenden Bereich hineinrage, vollkommen zerstört. Die vor allem aus der Ferne bemerkenswerte Silhouette des Ortsteils und die historische Raumwirkung des Schlosses würden erheblich an Wirkung verlieren. Das Wohnhaus mit zwei Vollgeschossen und einer Garage werde die Sicht auf das Schloss in erheblichem Umfang versperren. Daran änderten auch die nach Auffassung der Gemeinde an die denkmalschutzrechtlichen Gegebenheiten angepasste Bebauung und der Abstand von 70 m zum Schloss nichts. Der Spitzhelm des Treppenturms werde neben dem Neubau untergehen. Es seien keine privaten oder öffentlichen Belange erkennbar, die einen derart massiven Eingriff in die Wertigkeit des Denkmals rechtfertigen könnten. Die Freihaltung der Sichtachse sei für die denkmalschutzrechtliche Wertigkeit des Schlosses unverzichtbar. Die Durchsetzung der individuellen Interessen des Bauherrn sei kein die Änderung der Bauleitplanung rechtfertigender Zweck. Die Gemeinde habe im Wege einer reinen Gefälligkeitsplanung in eine denkmalschutzrechtliche Versagungslage hineingeplant und dabei die privaten Belange des Bauherrn zu hoch und die Belange des Denkmalschutzes zu gering bewertet. Sie hätte im Rahmen der Abwägung detailliert darlegen müssen, warum sie die privaten Interessen des Bauherrn als vorrangig gegenüber dem öffentlichen Interesse des Denkmalschutzes mit seinem erheblichen Gewicht ansehe. Dabei dürfe sie sich nicht ohne Weiteres über die Bewertungen der Fachbehörde hinwegsetzen, sondern müsse im Einzelfall begründen, warum sie deren Beurteilungen nicht teile. Eine umfassende, auf die widerstreitenden Interessen eingehende Abwägung habe in keiner der Gemeinderatssitzungen stattgefunden.

b) Überdies verletze der Bebauungsplan höherrangiges Bundesrecht und daher auch das in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV verankerte Rechtsstaatsprinzip. Da die Gemeinde die Belange des Denkmalschutzes nicht ihrer Bedeutung entsprechend in die Abwägung eingestellt habe, verstoße der Bebauungsplan offensichtlich gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 und 7 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB. Außerdem sei die Planung städtebaulich nicht erforderlich und daher mit § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbar.

2. Der Antragsteller beantragt ferner, den Vollzug der Änderung des Bebauungsplans durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig auszusetzen. Die Dringlichkeit ergebe sich daraus, dass es sich bei dem Vorhaben, das im Wege des Genehmigungsfreistellungsverfahrens behandelt worden sei, um ein „Fertigbauhaus“ handle. Die Baumaßnahmen hätten bereits begonnen und seien weit fortgeschritten. Hierdurch würden vollendete Tatsachen geschaffen. Der Nichterlass einer einstweiligen Anordnung würde zu schweren und irreversiblen Nachteilen führen. Das Interesse der Gemeinde und des Bauherrn am weiteren Vollzug des Bebauungsplans müsse daher zurückstehen.

III. 1. Der Bayerische Landtag hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

2. Die Bayerische Staatsregierung hat von einer Äußerung abgesehen.

3. Die Gemeinde Marloffstein beantragt die Abweisung der Popularklage und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

a) Die Popularklage sei unzulässig.

Der Antragsteller habe die nach seiner Auffassung vorliegende Grundrechtsverletzung nicht in ausreichender Weise dargelegt. Insbesondere habe er sich nicht mit den die Abwägung tragenden Erwägungen des Satzungsgebers auseinandergesetzt, sondern nur das Abwägungsergebnis beanstandet.

Des Weiteren sei die erst längere Zeit nach Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung und nach Baubeginn eingereichte Popularklage unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung unzulässig.

b) Jedenfalls sei die Popularklage unbegründet.

Der Bebauungsplan verstoße weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen das Willkürverbot. Trotz der Bedenken, die im Aufstellungsverfahren gegen den Entwurf des Bebauungsplans geäußert worden seien, sei die Gemeinde nicht gehindert gewesen, nach Abwägung der betroffenen Belange an ihrem Entwurf festzuhalten. Sie habe dabei die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten; insbesondere seien ihr bei der Ermittlung und Gewichtung der in die Abwägung einzustellenden Belange keine schwerwiegenden Fehler unterlaufen. Sie habe die Belange des Denkmalschutzes nicht verkannt. Aus Art. 141 Abs. 2 BV folge nicht, dass Baudenkmäler und vorhandene Sichtachsen unveränderbar wären. Es bleibe Aufgabe einer Gemeinde, sich im Rahmen sachgerechter Abwägung selbst darüber schlüssig zu werden, welchen Belangen sie letztlich das stärkere Gewicht beimessen wolle. Städtebauliche Gründe und eine städtebauliche Notwendigkeit rechtfertigten die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets. Die geringe Beeinträchtigung der Fernsicht auf das Schloss, das ohnehin bereits durch Bäume verdeckt sei, müsse dahinter zurücktreten. Das Bauvorhaben wirke sich aufgrund seines Abstands von 75 m zum Schloss nicht auf dessen Bestand oder Erscheinungsbild aus.

IV. Die Popularklage ist zulässig.

1. Nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend machen. Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts. Auch ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen ist, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (vgl. VerfGH vom 27.6.2012 VerfGHE 65, 125/130; vom 23.8.2012 BayVBl 2013, 17; vom 28.10.2014 BayVBl 2015, 337 Rn. 24; vom 13.5.2015 BayVBl 2015, 677 Rn. 34).

2. Dem Antragsteller fehlt für die Popularklage nicht das Rechtsschutzinteresse.

Die Popularklage dient dem Schutz der Grundrechte gegenüber Rechtsvorschriften, von denen noch rechtliche Wirkungen ausgehen können, nicht dagegen der nachträglichen Beseitigung bestandskräftiger Entscheidungen, die im Vollzug solcher Rechtsvorschriften ergangen sind (VerfGH vom 29.4.1993 VerfGHE 46, 137/139 f.; BayVBl 2015, 337 Rn. 30). Das Verfassungsgerichtshofsgesetz enthält zwar keine ausdrückliche Regelung zur Frage, welche Rechtsfolgen sich aus der Nichtigerklärung einer Rechtsvorschrift für darauf beruhende, rechtskräftig gewordene und vollzogene Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen ergeben. Eine entsprechende Anwendung des § 79 BVerfGG, hier des Absatzes 2 Satz 1 dieser Vorschrift, liegt aber nahe (vgl. VerfGHE 46, 137/140 m. w. N.). Danach bleiben die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Dies kann Auswirkungen im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Popularklage haben. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verneint das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, wenn das Vorhaben aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung bereits verwirklicht worden ist (BayVGH vom 1.6.2015 BayVBl 2015, 864 Rn. 26).

Auch wenn die Baumaßnahmen für das Vorhaben, wie der Antragsteller zur Begründung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausführt, bereits begonnen haben und mittlerweile weit fortgeschritten sind, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller noch ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat. Das Bauvorhaben wird nicht auf der Grundlage einer Baugenehmigung errichtet, sondern ist nach Art. 58 BayBO von einer Genehmigung freigestellt. Solange es noch nicht vollständig fertig gestellt ist, könnte die Bauaufsichtsbehörde im Fall der Nichtigerklärung des Änderungsbebauungsplans die Einstellung der Arbeiten anordnen (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

3. Die Popularklage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung unzulässig.

Die Erhebung der Popularklage ist an keine Frist gebunden. Gleichwohl kann die Antragsbefugnis für eine Popularklage nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes durch Verwirkung erlöschen, wenn seit der Möglichkeit ihrer Erhebung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die späte Erhebung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. VerfGH vom 4.5.2012 VerfGHE 65, 73/80; VerfGHE 65, 125/130). Dies ist anzunehmen, wenn ein Antragsteller unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des geltend gemachten Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. BVerfG vom 26.1.1972 BVerfGE 32, 305/308 f.; vom 4.3.2008 BVerfGK 13, 382). Von besonderer Bedeutung ist dieser Gedanke bei Rechtsvorschriften, die nicht während einer unbestimmt langen Geltungsdauer in abstraktgenereller Weise fortlaufend Rechte und Pflichten begründen, sondern sich im Wesentlichen in einer konkreten und individuellen Regelung erschöpfen, wie dies beim vorliegenden Bebauungsplan der Fall ist (vgl. VerfGHE 65, 73/80 f.; 65, 125/130).

Zwar hat der Antragsteller die mit Abwägungsmängeln begründete Popularklage gegen den angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erst ca. ein Jahr nach dessen öffentlicher Bekanntmachung eingereicht, obwohl er mit einer baldigen Realisierung des Vorhabens rechnen musste. Nachdem jedoch die Baumaßnahmen bei Einreichung der Popularklage noch nicht weit fortgeschritten waren und auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, die das Zuwarten als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen, ist die Antragsbefugnis nicht durch Verwirkung erloschen.

4. Der Antragsteller hat nach Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG in hinreichend substanziierter Weise dargelegt, aus welchen Gründen der angegriffene Bebauungsplan nach seiner Auffassung gegen ein durch die Verfassung gewährleistetes Grundrecht (Art. 118 Abs. 1 BV) verstößt.

Will der Antragsteller mit der Popularklage erreichen, dass der Verfassungsgerichtshof Abwägungsfehler der Bauleitplanung unter Willkürgesichtspunkten beanstandet, muss er sich mit den Überlegungen des Satzungsgebers auseinandersetzen. Es genügt regelmäßig nicht, wenn ein Antragsteller lediglich das Abwägungsergebnis beanstandet, indem er die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht darstellt und bewertet. Er muss seine Willkürrüge vielmehr in Bezug setzen zu den die Abwägung tragenden Erwägungen der Gemeinde, wie sie in der Begründung des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 8 i. V. m. § 2 a BauGB) oder anderweitig, etwa in Sitzungsunterlagen des kommunalen Beschlussgremiums, dokumentiert sind (VerfGHE 65, 73/87; VerfGH BayVBl 2015, 337 Rn. 26).

Diesen Anforderungen werden die Darlegungen des Antragstellers noch gerecht. Er macht geltend, die Änderung des Bebauungsplans verletze insbesondere im Hinblick auf die vom Landratsamt Erlangen-Höchstadt, vom Landesamt für Denkmalpflege, von der Kreisheimatpflegerin und von verschiedenen Bürgern erhobenen denkmalschutzrechtlichen Einwendungen zur Beeinträchtigung der Sicht auf das Adlitzer Schloss das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und verstoße hierdurch gegen die Pflicht der Gemeinde, die Denkmäler der Kunst und Geschichte zu schützen (Art. 141 Abs. 2 BV). Der Antragsteller zitiert in diesem Zusammenhang Passagen aus den einschlägigen Stellungnahmen. Breiten Raum in der Begründung der Popularklage nehmen ferner Ausführungen ein, die die geschichtliche, städtebauliche, künstlerische und damit denkmalschutzrechtliche Bedeutung des Schlosses und die Auswirkungen des Vorhabens, das durch den Bebauungsplan ermöglicht wird, auf das Erscheinungsbild des Schlosses aus der Sicht des Antragstellers darstellen. Auch wenn sich dieser dabei mit den Erwägungen der Gemeinde nicht vertieft auseinandersetzt, genügen seine Darlegungen noch den Anforderungen des Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG. Sie lassen erkennen, dass die Gemeinde nach Ansicht des Antragstellers die Belange des Denkmalschutzes in sachlich schlechthin nicht mehr zu rechtfertigender Weise missachtet und die äußersten Grenzen ihres normgeberischen Ermessens überschritten hat. Ob ein solcher Verstoß tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit der Popularklage.

5. Ist die Popularklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben, überprüft der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Regelung anhand aller in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn diese - wie das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV - keine Grundrechte verbürgen (vgl. VerfGHE 65, 125/132; VerfGH BayVBl 2015, 677 Rn. 37).

V. Die Popularklage ist unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht gegeben.

a) Prüfungsmaßstab im Popularklageverfahren sind allein die Vorschriften der Bayerischen Verfassung, nicht aber Normen des Bundesrechts. Ein möglicher Verstoß einer landesrechtlichen Norm, wie sie ein gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als gemeindliche Satzung zu beschließender Bebauungsplan darstellt, gegen Bundesrecht kann zwar zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips führen. Unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV kann der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht umfassend prüfen, ob der Normgeber einer landesrechtlichen Regelung - hier die Gemeinde als Satzungsgeber - die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer bundesrechtlichen Ermächtigung in jeder Hinsicht zutreffend beurteilt und ermittelt und ob er andere bundesrechtliche Vorschriften in ihrer Bedeutung für den Inhalt seiner Regelung richtig eingeschätzt hat. Das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung erstreckt seine Schutzwirkung nicht in den Bereich des Bundesrechts mit der Folge, dass jeder formelle oder inhaltliche Verstoß gegen Bundesrecht zugleich als Verletzung der Bayerischen Verfassung anzusehen wäre. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV wäre vielmehr erst dann betroffen, wenn der Normgeber des bayerischen Landesrechts - hier die Gemeinde Marloffstein als Satzungsgeber - offensichtlich den Bereich der Rechtsordnung des Bundes verlassen und Landesrecht eindeutig ohne Rechtsetzungsbefugnis geschaffen hätte. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch der erlassenen Norm zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.7.2009 VerfGHE 62, 156/159 f.; VerfGHE 65, 125/132 f.; VerfGH BayVBl 2015, 677 Rn. 40).

b) Solche offensichtlichen und schwerwiegenden Verstöße gegen Bundesrecht weist der angefochtene Bebauungsplan nicht auf.

aa) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, der Bebauungsplan verstoße als Gefälligkeitsplanung gegen das Prinzip der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB).

Gemäß § 1 Abs. 1 BauGB ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, die vom Gesetz zu einer ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entsprechenden „Städtebaupolitik“ ermächtigt wird. Es obliegt ihrem planerischen Ermessen, welche Ziele sie sich dabei setzt. Allerdings muss ihre Planung von städtebaulichen Belangen getragen sein und städtebaulich sinnvolle Festsetzungen treffen. Dabei kann die Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung auch hinsichtlich nur eines Grundstücks oder weniger Grundstücke bestehen (VerfGH vom 29.3.2012 BayVBl 2013, 14/15 m. w. N.).

§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die anhand des Abwägungsgebots zu beurteilenden Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung (BayVGHvom 11.2.2014 - 1 N 10.2254 - juris Rn. 28). Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung billigt der planenden Gemeinde insoweit einen relativ großen Spielraum zu und sieht die Grenzen der Erforderlichkeit in Richtung auf eine bloße Gefälligkeitsplanung erst dann als überschritten an, wenn lediglich private Interessen bevorzugt werden, ohne dass eine ausreichende Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe vorhanden ist (BayVGH vom 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 10). Eine Gemeinde darf demgegenüber im Rahmen ihrer „Städtebaupolitik“ hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen und sich dabei an den Wünschen der Grundstückseigentümer im Plangebiet orientieren (vgl. VerfGH vom 16.2.2009 VerfGHE 62, 23/26; VerfGHE 65, 73/83; VerfGH BayVBl 2015, 667 Rn. 58). Denn es liegt auf der Hand, dass häufig der Wunsch oder die Bereitschaft von Grundstückseigentümern, ihre Flächen einer Bebauung zuzuführen, überhaupt erst das Bedürfnis nach einer Bauleitplanung auslöst (VerfGH vom 13.7.2009 VerfGHE 62, 156/160 f.; vom 23.2.2010 VerfGHE 63, 17/24). Dies gilt in besonderem Maß für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der nach dem in § 12 BauGB zum Ausdruck kommenden Willen des Bundesgesetzgebers der Durchführung eines bestimmten Projekts dient und daher konkrete Bauabsichten des Vorhabenträgers voraussetzt (VerfGHE 65, 73/84).

Es ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinde Marloffstein ihren planerischen Spielraum hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit beim Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans überschritten hätte. Sie hat bereits durch die Änderung des Flächennutzungsplans die Weichen für die Bebauung des Grundstücks mit einem Einfamilienhaus gestellt. Der Erteilung eines vom Bauherrn zunächst beantragten Vorbescheids bzw. einer Baugenehmigung stand jedoch auch nach Auffassung der Rechtsaufsichtsbehörde (Schreiben des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 12. August 2011 und vom 22. November 2011 an die Gemeinde) die Festsetzung der fraglichen Fläche als Streuobstwiese im zu diesem Zeitpunkt geltenden Bebauungsplan entgegen. Deshalb hat sich der Gemeinderat durch Beschluss in seiner Sitzung vom 8. Dezember 2011 bereit erklärt, den Bebauungsplan im fraglichen Teilbereich zu ändern, wenn der Bauherr die Kosten für das Verfahren übernimmt. Die Änderung des Bebauungsplans war erforderlich, um dem Bauherrn die Durchführung des Vorhabens zu ermöglichen. Dass auch die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen sind und daher beim Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Ermöglichung eines Einfamilienhauses nicht von vornherein von einer Gefälligkeitsplanung auszugehen ist, ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB.

bb) Ebenso wenig ist offensichtlich, dass der Gemeinde bei der Änderung des Bebauungsplans schwerwiegende Verstöße gegen das planungsrechtliche Abwägungsgebot unterlaufen wären.

(1) § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301/309; vom 5.7.1974 BVerwGE 45, 309/314 f.). Eine Verletzung des Abwägungsgebots liegt jedoch nicht vor, wenn aufgrund einer vertretbaren Bewertung der berührten Belange im Fall der Kollision einzelner Belange bestimmte bevorzugt und andere zurückgesetzt werden. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten Belange gehört vielmehr zum Wesen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde (VerfGH BayVBl 2013, 17/18 m. w. N.).

Zu den in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belangen gehört neben den bundesrechtlich insbesondere in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Interessen auch die dem Staat, den Gemeinden und den Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV obliegende Aufgabe, kennzeichnende Ortsbilder zu schonen und zu erhalten sowie Denkmäler der Kunst und der Geschichte zu schützen und zu pflegen. Der landesrechtliche Normgeber, der aufgrund einer bundesrechtlichen Ermächtigung tätig wird, hat jedenfalls dort, wo ihm ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, auch die ihn bindende Bayerische Verfassung zu beachten. Gibt das Bundesrecht dem landesrechtlichen Normgeber -wie in § 1 Abs. 7 BauGB - nur einen Rahmen, innerhalb dessen er verschiedene Lösungen wählen kann, dann ist Landesverfassungsrecht innerhalb dieses Gestaltungsspielraums nicht verdrängt. Art. 141 Abs. 1 und 2 BV bestimmen in den Grundzügen die wichtigsten Aufgaben, die sich aufgrund der Staatsfundamentalnorm des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BV stellen. Es handelt sich dabei nicht um bloße Programmsätze, sondern um bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind (vgl. VerfGH vom 22.7.2008 VerfGHE 61, 172/181 f.; VerfGHE 62, 156/163 f.; vom 17.3.2011 VerfGHE 64, 20/27, jeweils m. w. N.). Allerdings haben die Staatsziele des Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV gegenüber den der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Anliegen der Gemeinde keinen abstrakten Vorrang. Vielmehr bleibt es Aufgabe einer Gemeinde, sich im Rahmen sachgerechter Abwägung selbst darüber schlüssig zu werden, welchen Belangen sie letztlich das stärkere Gewicht beimessen will (VerfGHE 65, 125/137).

(2) Die von der Gemeinde Marloffstein vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Belange ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind keine offensichtlichen und schwerwiegenden Abwägungsmängel im Hinblick auf die Belange des Denkmalschutzes erkennbar.

Die Gemeinde hat die Belange des Denkmalschutzes im Aufstellungsverfahren wie geboten (§ 2 Abs. 3, § 4 a Abs. 1 BauGB) durch Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ermittelt und die insoweit geäußerten Bedenken in ihre Abwägung eingestellt. Zu berücksichtigen war dabei insbesondere die räumliche Nähe des geplanten Einfamilienhauses zum Schloss Adlitz, das unter Nr. D727 mit folgender Beschreibung als Baudenkmal in der Denkmalliste des Landesamts für Denkmalpflege aufgeführt ist:

Ehem. Schloss, turmartiger, dreigeschossiger Sandsteinquaderbau über quadratischem Grundriss, mit Walmdach und hofseitigem achteckigem Treppenturm mit Spitzhelm, spätes 15. /frühes 16. Jh., nach zweimaliger Zerstörung erneuert 1718 und 1790; Toreinfahrt, barocke Sandsteintorpfosten, 18. Jh.

Auch wenn das Vorhaben das Schloss nicht unmittelbar in seinem Bestand betrifft, wirkt es sich auf die Sichtbeziehungen zum Schloss und damit auf dessen Erscheinungsbild aus.

Bereits im Vorfeld der vom Gemeinderat am 10. Februar 2011 beschlossenen Änderung des Flächennutzungsplans hatten sich das Landratsamt Erlangen-Höchstadt (Untere Denkmalschutzbehörde), das Landesamt für Denkmalpflege und die Kreisheimatpflegerin für die Freihaltung der südlich des Schlosses gelegenen Fläche von jeglicher Bebauung und gegen die Aufnahme des Grundstücks Fl.Nr. 2/9 als Wohnbaufläche in den Flächennutzungsplan ausgesprochen. Dem hatte der Gemeinderat in seinem Beschluss vom 30. September 2009 entgegengehalten, der frühere Barockgarten des Schlosses sei bereits in großen Teilbereichen überplant und überbaut worden. Im Nahbereich sei das Schloss von Westen her und aufgrund der vorhandenen Vegetation auch von Süden her kaum mehr wahrnehmbar, so dass eine Beeinträchtigung der Sicht auf das Schloss durch die geplante Baumaßnahme, die in größerer Entfernung zum Schloss liege, nur eingeschränkt feststellbar sei.

Im Aufstellungsverfahren zur Änderung des Bebauungsplans haben das Landesamt für Denkmalpflege und die Kreisheimatpflegerin ihre bereits gegen die Änderung des Flächennutzungsplans erhobenen Einwendungen bekräftigt. Ebenso haben sich unter anderem der Antragsteller und der Eigentümer des Schlosses gegen das Vorhaben ausgesprochen. Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt (Untere Denkmalschutzbehörde) hat eine weitgehende Erhaltung des „notwendigen denkmalpflegerischen Sichtdreiecks“ und eine Verschiebung des Baukörpers an die westliche Grundstücksgrenze sowie eine „geringere Geschossigkeit“ befürwortet.

Jeweils nach Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange hat sich der Gemeinderat in seinen Sitzungen vom 11. Juli 2013 und vom 20. März 2014 sowie abschließend am 26. Juni 2014 eingehend mit den Einwendungen befasst und über die Beschlussvorlagen mit ausführlichen Abwägungserwägungen zu jeder eingegangenen Äußerung einzeln abgestimmt. Trotz der im Aufstellungsverfahren gegen den Entwurf des Bebauungsplans geäußerten Bedenken war die Gemeinde nicht gehindert, nach Abwägung der betroffenen Belange an ihrem Entwurf festzuhalten. Die verfassungsrechtlichen Grenzen bei der Entscheidung, welchen Belangen sie das stärkere Gewicht beimessen und wie sie die widerstreitenden Interessen zum Ausgleich bringen will, hat sie dabei nicht überschritten. Die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und stehen als Abwägungsbelang der Baukultur, dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich gleichrangig gegenüber.

Die im Rahmen der Anhörung abgegebenen Stellungnahmen namentlich des Landesamts für Denkmalpflege und der Kreisheimatpflegerin sind zwar bei der Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu würdigen, haben aber keine bindende Wirkung (vgl. BayVGH vom 25.6.2013 BayVBl 2014, 502 Rn. 21, 33). Aus Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV folgt auch nicht, dass Baudenkmäler und vorhandene Sichtachsen unveränderbar wären. Die Gemeinde hat sich bei ihrer Abwägung von der Überlegung leiten lassen, dass eine städtebauliche Entwicklung aufgrund der Topografie und der bestehenden Infrastruktur nur in Richtung Süden möglich sei. Das geplante Vorhaben liege nicht im historischen, teilweise bereits bebauten Schlossgarten und befinde sich in einem ausreichenden Abstand von mehr als 70 m zum Schloss sowie außerhalb des nach dem Flächennutzungsplan frei zu haltenden Sichtkorridors. Das Einzeldenkmal Schloss Adlitz werde in seiner Bausubstanz nicht berührt. Die Wahrnehmbarkeit des Schlosses sei sehr stark abhängig vom Standort des Betrachters. Während das Schloss vom Höhenweg aus eine gute Fernwirkung habe, sei es im Ort aufgrund der umliegenden Bebauung und der vorhandenen Vegetation kaum wahrnehmbar. Außerdem befinde sich das Vorhaben von verschiedenen Blickpunkten aus nicht in einer direkten Sichtachse zum Schloss. Um die Beeinträchtigung so gering wie möglich zu halten, hätten der Vorhabenträger und die Gemeinde die ursprüngliche Planung abgeändert; u. a. sei der Baukörper so schmal wie möglich gestaltet und bis auf den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand nach Westen verschoben worden. Die Festsetzungen eines flach geneigten Satteldachs in Nord-Süd-Ausrichtung und einer Firsthöhe von maximal 7,50 m dienten der Erhaltung der bestehenden Fernwirkung des Schlosses. Ein Flachdach werde hingegen nicht als geeignet angesehen, da dieses als einziges seiner Art in Adlitz wie ein Fremdkörper wirken würde.

Diese Bewertung der berührten Belange überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde nicht. Die Einschätzung der Gemeinde, dass die Nah- und Fernwirkung des denkmalgeschützten Schlosses nicht zwingend die Freihaltung des in ca. 70 bis 75 m Entfernung gelegenen Grundstücks Fl.Nr. 2/9 von jeglicher Bebauung erfordert, erweist sich nicht als offensichtlich fehlerhaft. In den Beschlussvorlagen, die der Abstimmung des Gemeinderats zugrunde lagen, sind die diesbezüglichen Überlegungen einerseits zu den Belangen des Denkmalschutzes und andererseits zu dem Interesse an einer städtebaulichen Entwicklung, das auch im Hinblick auf ein einzelnes Grundstück gegeben sein kann (VerfGH BayVBl 2013, 14/15), ausführlich dargelegt. Durch die Planung wird die Sicht auf das Schloss zwar beeinträchtigt, aber nicht gänzlich verbaut. Außerdem hat die Gemeinde die Sichtbeeinträchtigung des Vorhabens durch eine Veränderung der Lage des Bauwerks und der Firstrichtung nochmals reduziert.

2. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV).

Der Gleichheitssatz verbietet Willkür. Er lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Dabei bleibt es dem Ermessen des Normgebers überlassen zu bestimmen, in welcher Weise dem Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachliche Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt. Dementsprechend weit ist auch der Gestaltungsspielraum einer Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu überprüfen, ob die Festsetzungen in einem Bebauungsplan die bestmögliche oder gerechteste Lösung darstellen. Er kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Normgebers setzen. Hat dieser sich bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (vgl. VerfGH vom 31.5.2006 VerfGHE 59, 109/114 f.; VerfGHE 61, 172/180 f.; 64, 20/30).

Ein Bebauungsplan kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen, wenn eine Gemeinde die sich aus Art. 141 Abs. 1 und 2 BV ergebenden Verpflichtungen bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB offensichtlich in krasser Weise verkennt (vgl. VerfGHE 61, 172 ff.; 64, 20/30). Solche krassen Fehleinschätzungen weist die Planung jedoch nicht auf. Die Gemeinde Marloffstein hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV gehandelt, sondern - wie bereits ausgeführt - die maßgeblichen widerstreitenden Belange, insbesondere diejenigen des Denkmalschutzes, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgewogen.

VI. Durch die Entscheidung über die Popularklage hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.

VII. Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 09. März 2016 - Vf. 17-VII-15 zitiert 7 §§.

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahme

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 79


(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erkl

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2015 - 2 CS 14.2456

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kost

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2014 - 1 N 10.2254

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 28 „Klinik Dr. A.“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenent

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan Nr. 28 „Klinik Dr. A.“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin des westlich des Plangebiets hang- abwärts zum S. See gelegenen Grundstücks FlNr. 110/3 Gemarkung K. gegen den am 17. Februar 2009 beschlossenen und am 30. September 2009 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 28 „Klinik A.“ der Antragsgegnerin, mit dem ein „Sondergebiet Klinik“ festgesetzt wird.

Mit dem Bebauungsplan wird im Wesentlichen das Grundstück FlNr. 110 überplant, auf dem die Beigeladene eine Klinik für Innere Medizin, Intensi. V. m.edizin, Hämatologie/Onkologie, Psychosomatische Medizin/Psychotherapie und Radiologie betreibt. Mittelpunkt der bereits vorhandenen baulichen Anlagen ist ein denkmalgeschütztes villenartiges Gebäude aus dem Jahr 1909. Im Lauf der Zeit folgten umfangreiche ober- und unterirdische Erweiterungsbauten. Diese sind nach Osten zur Staatsstraße ... orientiert, während der westliche, parkartig angelegte Grundstücksteil größtenteils unbebaut ist, wobei der westliche Randbereich zum Landschaftsschutzgebiet „S. See-Ost“ gehört. Westlich anschließend an die im Südosten des Grundstücks vorhandene Bebauung möchte die Beigeladene ein weiteres Bettenhaus mit Tiefgarage und Technikräumen errichten. Für das Bettenhaus sieht der Bebauungsplan einen Bauraum mit einer zulässigen Grundfläche von 480 m² und zwei Vollgeschossen vor.

Unter D.q) enthält der Bebauungsplan folgende „Hinweise zur Oberflächenentwässerung“:

„Unverschmutztes Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen Flächen muss auf eigenem Grund versickert werden. Ausreichende Flächen sind hierfür vorzusehen. Falls Oberflächenwasser nicht vollständig versickert, wird die Vorlage einer entsprechenden alternativen Planung gefordert. Für die gezielte Einleitung von Niederschlagswasser in den Untergrund ist eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamtes erforderlich.

Es ist ein Nachweis der Sickerfähigkeit des Bodens erforderlich.

Nach ATV-DVWK-A 138 … sowie Merkblatt ATV-DVWK-M 153 ist für die Niederschlagsbeseitigung eine Rückhaltung und Versickerung anzustreben. Die Versickerung sollte in der Regel als flächenhafte Versickerung über den bewachsenen Boden erfolgen. Hierfür ist im Rahmen der erlaubnisfreien Versickerung eine Mindestgröße erforderlich, d. h. die Sickerfläche darf nicht kleiner als 1/15 der angeschlossenen, befestigten Fläche sein. Kann die Flächenversickerung oder das Anlegen von Mulden nicht verwirklicht werden, so ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben. Die punktuelle Versickerung von Regenwasser über einen Sickerschacht sollte nur angewendet werden, wenn zwingende Gründe die vorstehenden Lösungen nicht zulassen. Zum Schutz des Grundwassers und zum Erhalt einer dauerhaften Funktionsfähigkeit ist einer unterirdischen Versickerungsanlage eine Vorreinigung (z. B. Absetzschächte) vorzuschalten. Bei Dachflächen werden häufig Siebe oder Körbe zum Grobstoffrückhalt verwendet. Die Sole einer Sickeranlage darf im Rahmen der erlaubnisfreien Versickerung (NWFreiV) nicht tiefer als 5 m unter natürlichem Gelände liegen. Weiter dürfen dann höchstens 1000 m² befestigte Fläche an eine Sickeranlage angeschlossen sein. Die Gutachten zur Niederschlagsentwässerung des Büros Dr. S. vom 9.3.2006 und von B. G. vom 1. 3. 2006 sind zu beachten.

Zu den Verhältnissen bei Starkniederschlägen in Bezug auf sog. „wild abfließendes Wasser“ liegen keine besonderen Erkenntnisse vor. Baumaßnahmen bewirken Veränderungen des Oberflächenabflusses, daher sind Konsequenzen im Einzelfall zu bedenken. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass es für die bestehende Bebauung wie auch für künftige Bebauung bei Starkniederschlägen zu keinen belästigenden Nachteilen kommt. Auf Art. 63 BayWG wird hingewiesen.“

Ursprünglich wurden das gesamte auf den Dachflächen und befestigten Hofflächen anfallende Niederschlagswasser und das ständig anfallende Drainagewasser (2 l/s) auf dem Grundstück der Beigeladenen versickert. Dies führte nach der Fertigstellung eines weiteren Bettenhauses mit Wirtschaftstrakt im Dezember 1987 und der damit verbundenen Drainagemaßnahmen zu starken Vernässungen des hangabwärts gelegenen Nachbargrundstücks FlNr. 110/3. Dabei kam es auch zu Nässeschäden im Kellerbereich der dort stehenden denkmalgeschützten Villa aus dem Jahr 1922, die von der Antragstellerin bewohnt wird. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1993 erklärte sich der Rechtsvorgänger der Beigeladenen bereit, die bestehende Sickerleitung abzudichten, nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Drainage zu installieren und das Regen- und Drainagewasser durch eine geschlossene Rohrleitung über das Nachbargrundstück direkt in den S. See zu leiten. Das Landratsamt Starnberg erteilte die zum Einleiten von Regen- und Drainagewasser beantragte wasserrechtliche Erlaubnis mit Bescheid vom 11. März 1994. Da die angestrebte gütliche Einigung mit der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin nicht zustande kam, hob das Landratsamt auf Bitte des Rechtsvorgängers der Beigeladenen die Erlaubnis mit Widerrufsbescheid vom 23. November 1995 auf.

Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen Dr. S. vom 9. März 2006 wird das in der sog. Zone Nord anfallende Niederschlagswasser über Sickerschächte in den Regenwasserkanal der Antragsgegnerin eingeleitet, der in der Straße Seehang verläuft. Im Übrigen werde das auf den bestehenden baulichen Anlagen anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert. Aufgrund des Rückhaltevolumens der Schächte und Sickerleitungen ergebe sich, dass bei einem fünfjährigen 15-Minuten-Regen sowie einem fünfjährigen 1-Stunden-Regen das Leistungsvermögen der Entwässerungseinrichtungen im Bereich der Zonen Süd und West ausreichend sei. Für die Zone Süd werde dies vor allem durch das große Speichervermögen des Schachtes S 26 erreicht. Für die Zone Mitte ergebe sich unter Ansatz ungünstiger Verhältnisse bei einem fünfjährigen 1-Stunden-Regen eine negative Bilanz. Dies bedeute, dass bei dieser Sicherheitsberechnung das Rückhalte- und Sickervermögen kleiner als die berechneten Oberflächenabflüsse sei. Da die derzeit praktizierte Entwässerung offensichtlich bereits seit längerer Zeit funktioniere, ohne konkret bekannte Probleme aufzuwerfen, sei die Entwässerung des Bestands wohl gesichert. Hinsichtlich der Entwässerung des Neubauvorhabens scheide eine Flächen-Versickerung aus, weil das Gelände ein Gefälle von 10 bis 11% aufweise und die oberen Decklehme nur gering wasserdurchlässig seien. Aufgrund der geringen Durchlässigkeit der bindigen Deckschichten scheide hier auch eine Mulden-Versickerung aus. Eine kombinierte Mulden-Rigolen-Versickerung sei zwar theoretisch möglich, erfordere aber tiefe Eingriffe in das Gelände. Deshalb werde eine Versickerung des Niederschlagswassers über eine Rohr-Rigole vorgeschlagen. Da eine rasche Einleitung großer Niederschlagsmengen in den Untergrund aufgrund der geologischen Verhältnisse eine relativ lange Sickerstrecke/Rigolenlänge erfordere, solle die Einleitung gedrosselt erfolgen. Dabei werde das anfallende Niederschlagswasser durch Rückhalteschächte mit Drosselabfluss zwischengespeichert. Die eingeleitete Wassermenge in die Rigole solle nicht über 1-2 l/s liegen. Zur Erhöhung der Sicherheit sei generell für alle Sickeranlagen, vor allem aber für Endschächte und Rigolen, ein Notüberlauf in den Regenwasserkanal oder Vorfluter anzuraten. Aufgrund der Geländeverhältnisse, der geologisch-hydrogeologischen Situation sowie der umliegenden Bebauung solle eine Versickerung für das Neubauvorhaben nur im nordwestlichen Teil des Klinikgeländes, also im Umfeld der Bohrung B4 ausgeführt werden.

Die Untersuchung von drei Wasserproben, die am 5. August 2010 im Auftrag der Antragstellerin aus zwei Grundwasserschächten und einem Einleitungsrohr in den See genommen wurden, ergab erhöhte Werte für ein Röntgenkontrastmittel.

Mit dem am 13. September 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin geltend, der Bebauungsplan sei unwirksam, weil er gegen formelles und materielles Recht verstoße. Die Antragsgegnerin habe eine ordnungsgemäße Bürgerbeteiligung nicht ermöglicht und damit gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen, weil nicht alle für die Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte im Sinn einer „Anstoßfunktion“ in der Bekanntmachung vom 8. Februar 2007 angezeigt und nicht sämtliche Unterlagen ausgelegt gewesen seien. Die Bekanntmachung lasse die Probleme der Planung insbesondere in wasserrechtlicher Hinsicht nicht erkennen. Die Vernässungsprobleme und -schäden, die die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin an ihrem Grundstück und Anwesen habe erleiden müssen, seien ebenso unerwähnt geblieben wie der Umstand, dass die Antragstellerin es nicht einmal für nötig befunden habe, die Wasseraufnahmefähigkeit der Grundstücksflächen bzw. den Durchlässigkeitsbeiwert zu ermitteln und zu untersuchen. Die Antragsgegnerin habe auch gegen § 2a BauGB verstoßen, weil sie dem Bebauungsplan keinen abwägungs- und ergebnisoffenen Umweltbericht beigefügt habe. Für die geplante Klinikerweiterung bestehe bereits aus krankenhausrechtlicher Sicht kein Bedarf gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Die Kapazitäten der Klinik seien gegenwärtig nicht ausgeschöpft. Die Beigeladene versuche über Werbeanzeigen bzw. Vorträge insbesondere im Bereich der Kardiologie neue Patienten zu gewinnen, um eine Auslastung zu erreichen. Im Baugenehmigungsverfahren habe das Landratsamt, Abteilung Gesundheitswesen, am 23. April 2010 darauf hingewiesen, dass eine interne Beurteilung derzeit nicht möglich sei, weil insbesondere Erläuterungen fehlten, zu welchem medizinischem Zweck die Bauten dienten und welche Patienten behandelt würden. Insbesondere liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB vor. Die Antragsgegnerin habe die Belange der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht in hinreichender Weise gegeneinander abgewogen. Es liege bereits ein Abwägungsmangel bei der Ermittlung des abwägungsrelevanten Materials vor, weil die Antragsgegnerin die Vernässungsschäden am Anwesen und Grundstück der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin nicht berücksichtigt habe. Die Antragsgegnerin habe zwar im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren, nämlich in der Gemeinderatssitzung vom 15. Dezember 2009, diese Vernässungsproblematik im Blick gehabt und dort den Hinweis erteilt, „der Beseitigung des Tag- und ggf. anfallenden Hangwassers sei vom Bauherrn besonderes Augenmerk zu schenken“. Bei der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans sei die Vernässungsproblematik aber völlig ausgeblendet worden. Ferner habe die Antragsgegnerin die Verletzung der grundgesetzlich geschützten Rechte der Antragstellerin, insbesondere des Eigentumsrechts durch die drohenden Vernässungen und Vergiftungen völlig verkannt. Sie habe sich an keiner Stelle mit dem Eintritt und der Verhinderung der Vernässungsschäden am Anwesen und Grundstück der Antragstellerin befasst. Bezeichnenderweise habe sie die Einwendungen der Antragstellerin in der Gemeinderatssitzung vom 29. Januar 2009 als „kaum nachvollziehbar“ bezeichnet. Sie habe die Vernässungsschäden am Anwesen der Antragstellerin „sehenden Auges“ in Kauf genommen und diese damit vertröstet, dass es Sache der Klinik sei, bei Vernässungen Schaden vom eigenen und von unterliegenden Grundstücken abzuwenden. Die Antragsgegnerin habe dabei außer Acht gelassen, dass sie den streitgegenständlichen Bebauungsplan bei ungeklärter Vernässungsproblematik nicht habe beschließen dürfen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans verletzten auch die Belange des Denkmalschutzes. Das Ensemble aus dem denkmalgeschützten Klinikgebäude, dem denkmalgeschützten Anwesen der Antragstellerin und der dazwischen liegenden Parkfläche werde durch die Klinikerweiterung und die Bebauung der Parkfläche erheblich beeinträchtigt. Aufgrund der Einleitung von arzneimittelbelastetem Niederschlagswasser auf dem Grundstück der Antragstellerin und der damit verbundenen Kontaminierung ihres Grundstücks und des S. Sees sei der Bebauungsplan wegen Verletzung der §§ 4 Abs. 3 und 7 BBodSchG, Art. 55 BayWG und § 90 WHG für unwirksam zu erklären. Der gesamte Klinikuntergrund sei vergiftet und müsse gereinigt werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans verstießen auch gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Weitere Beeinträchtigungen durch Vernässungen, die von den vorhandenen Klinikgebäuden ausgingen, seien der Antragstellerin bereits nicht zumutbar. Infolge der geplanten Erweiterung könne noch weniger Niederschlagswasser auf dem Grundstück FlNr. 110 versickern. Es würden erheblich schlimmere Vernässungen am Grundstück der Antragstellerin auftreten, als dies in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. Die durchgeführten Bohrungen zeigten, dass die Durchlässigkeitsbeiwerte sowohl auf dem Grundstück der Antragstellerin als auch auf dem Grundstück der Beigeladenen äußerst gering seien. Da die Gespräche der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen wegen der Niederschlagswasserbeseitigung immer noch nicht zu einer Einigung geführt hätten, sei offensichtlich, dass die Vernässungsproblematik und die Niederschlagswasserbeseitigung bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht behandelt worden seien.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 28 „Klinik Dr. A.“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Darlegungen der Antragstellerin als nicht planunterworfene Nachbarin zur Antragsbefugnis seien nicht ausreichend. Der Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, das Eigentumsgrundrecht und das Recht auf Abwägung der abwägungserheblichen eigenen Belange werde nicht in einer Weise dargelegt, dass ersichtlich sei, inwieweit die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats fehlerhaft gewesen sein solle. Die „Vernässungsproblematik“ stehe nicht im Zusammenhang mit der angegriffenen Bebauungsplanung. Das Problem der Versickerung und einer möglichen Vernässung sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Im Bebauungsplan sei keine verbindliche Vorgabe hinsichtlich der Entwässerung erfolgt. Die Beigeladene habe im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine ordnungsgemäße Entwässerung nachzuweisen. Die Antragsgegnerin habe mehrfach auf die Möglichkeit eines Anschlusses an die gemeindliche Kanalisation hingewiesen. Die insoweit nunmehr im Zusammenhang mit dem Baugenehmigungsverfahren stattfindenden Ermittlungen würden wohl dazu führen, dass das Vorhaben an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen werde. Auch in Bezug auf die behaupteten „Vergiftungen“ stehe die behauptete Verletzung des Abwägungsgebots nicht im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Planung und könne daher keine Antragsbefugnis begründen. Dies gelte auch für die Denkmalbelange. Auch hier fehle es an einer dezidierten Darlegung, inwieweit die Abwägungsentscheidung in Bezug auf die eigenen Belange der Antragstellerin fehlerhaft erfolgt sein solle. Abgesehen davon weise der Bebauungsplan die gerügten formellen und materiellen Fehler nicht auf. Die Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans nach § 3 Abs.2 BauGB sei rechtmäßig. Sie müsse gerade nicht auf sämtliche im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan möglichen Problemstellungen hinweisen, weil die Durchführung des Beteiligungsverfahrens erst dazu diene, die maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln. Für die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB sei ausreichend, wenn die Gemeinde auf der Grundlage der vom Eigentümer geäußerten Erweiterungsabsichten zum Erhalt und zur Sicherung der Klinik städtebaulichen Handlungsbedarf sehe. Nicht erforderlich sei, dass ein konkreter Bedarf an Klinikbetten nachgewiesen werde. Mit der ablehnenden Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege habe sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägungsentscheidung dezidiert auseinandergesetzt. Sie habe die Belange des Denkmalschutzes für nicht so gewichtig gehalten, dass sie der Planung insgesamt entgegenstünden. Die ausgewiesenen Bauflächen lägen nicht im Landschaftsschutzgebiet. Dieses erfasse nur einen untergeordneten Teilbereich des Bebauungsplans, in dem gerade keine Änderungen im vorhandenen Bestand zugelassen würden.

Die Beigeladene bestreitet ebenfalls bereits die Zulässigkeit des Antrags. Die umfangreichen Ausführungen der Antragstellerin zur angeblichen Beeinträchtigung ihres Eigentums bzw. des Anspruchs auf gerechte Abwägung der betroffenen Belange genügten nicht den Anforderungen, die an eine substanziierte Darlegung einer Rechtsverletzung im Rahmen der Abwägung zu stellen seien. Wie die eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. S. und Prof. Dr. W. zeigten, hätten sich die Antragsgegnerin und die Beigeladene mit den Einwänden der Antragstellerin über das obligatorische Maß hinaus befasst und damit alle für die Abwägung erforderlichen Informationen eingeholt, auf deren Grundlage dann eine dem objektiven Gewicht der Einwendungen folgende Abwägung zustande gekommen sei. Die aktuell von der Beigeladenen festgestellte Schadhaftigkeit bei einem Abwasserkanal auf eigenem Grund werde umgehend behoben und ein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt, wie es auch ohne Bebauungsplan aufgrund der eigenen Verantwortlichkeit der Fall gewesen wäre. Nach völlig herrschender Auffassung müssten im Verfahren der Bauleitplanung nicht alle technischen Einzelheiten hinsichtlich der Erschließung geklärt sein. Feststehen müsse lediglich, dass technische Lösungen zur Verfügung stünden und diese dem jeweiligen Bauherrn in zumutbarer Weise auferlegt werden könnten. Diesen Nachweis habe die Antragsgegnerin durch das vom Sachverständigen Dr. Schott erstellte Gutachten geführt. Auf Verlangen der Antragstellerin sei dieses von Prof. Dr. W. überprüft und im Ergebnis bestätigt worden. Damit habe die Antragsgegnerin davon ausgehen dürfen, dass auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beseitigung des Oberflächenwassers eine allen technischen Anforderungen gerecht werdende Lösung im späteren Baugenehmigungsverfahren vorgeschrieben werden könne. Im Baugenehmigungsverfahren sei inzwischen eine genehmigungsfähige Planung für die Beseitigung des Oberflächenwassers vorgelegt worden. Damit erweise sich, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan die Problematik in einer mit dem Abwägungsgebot völlig übereinstimmenden Art und Weise behandelt und gelöst habe.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt vor, nach den im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Unterlagen solle die Niederschlagswasserbeseitigung des geplanten Neubaus über eine Rigolenversickerung erfolgen, die nach der technischen Regel, dem ATV-Merkblatt A 138, mit dem ungünstigsten anzusetzenden Bodendurchlässigkeitsbeiwert von 3,4 x 10 - 6 m/s berechnet worden sei. Der tatsächliche Bodendurchlässigkeitsbeiwert sei nach den eingereichten Unterlagen jedoch teilweise besser. Zur Erhöhung der Sicherheit seien in dem Bereich, in dem die Versickerung geplant sei, zusätzlich zwei Sickerschächte vorgesehen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei damit der Nachweis der Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers des geplanten Neubaus erbracht. Bisher lägen dem Landratsamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Niederschlagswasserbeseitigung der bestehenden Gebäude nicht gesichert sei. Dies sei allerdings wohl darauf zurückzuführen, dass sie faktisch zumindest teilweise nicht durch Versickerung, sondern durch Einleitung in den Niederschlagswasserkanal der Antragsgegnerin erfolge. Für diese Einleitung gebe es bisher keine Genehmigung der Antragsgegnerin als Kanalnetzbetreiber. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob das gesamte im Bestand anfallende Niederschlagswasser entsprechend den technischen Regeln ausschließlich im Wege der Versickerung beseitigt werden könne. Der Bebauungsplan mache das Baurecht für das neue Bettenhaus vom Nachweis einer technisch regelgerechten Erschließung abhängig. Wenn Oberflächenversickerung für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht möglich sei, solle laut Bebauungsplan eine alternative Planung vorgelegt werden. Wenn jedoch, mit welcher Technik auch immer, eine funktionierende Beseitigung des Niederschlagswassers nachgewiesen werden könne, könnten Nachbarbelange nicht mehr negativ berührt sein. Wenn sie nicht nachgewiesen werden könne, werde keine Baugenehmigung erteilt, so dass auch in diesem Fall Nachbarrechte nicht berührt seien. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass die Versickerung des bei dem Neubau anfallenden Niederschlagswassers keine Wechselwirkungen im Sinn von Verstärkungs- oder gar Überlaufeffekten mit den vorhandenen Versickerungsanlagen der Bestandsgebäude erzeuge. Diese Gebäude bereiteten tatsächliche, aber keinesfalls unlösbare Schwierigkeiten, doch seien sie nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Ihre Erschließung im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung sei jederzeit durch Anschluss an den gemeindlichen Kanal optimierbar. Allerdings obliege es der Beigeladenen und der Antragsgegnerin, entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

Die Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben keinen Antrag gestellt.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Bettenhauses mit Tiefgarage und Technikräumen. Der Bescheid enthält u. a. die Auflage, die Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung nach den eingereichten Unterlagen vom 15. Februar 2011 zu errichten. Die gegen die Baugenehmigung gerichtete Klage der Antragstellerin ist beim Verwaltungsgericht München anhängig.

Der Senat hat am 6. Dezember 2013 einen Augenschein durchgeführt. In der anschließenden mündlichen Verhandlung im Rathaus der Antragsgegnerin wurde seitens der Antragstellerin ein umfangreicher Schriftsatz mit Beweisanträgen übergeben. Hierzu wurde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen antragsgemäß eine Schriftsatzfrist bis Ende Januar 2014 eingeräumt. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014 und die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014 abschließend Stellung genommen.

Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Bebauungsplanakten, die Baugenehmigungsakten und die Niederschrift über den Ortstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag hat Erfolg.

Der Bebauungsplan Nr. 28 „Klinik Dr. A.“ ist unwirksam, weil er hinsichtlich des Erweiterungsbedarfs der Klinik sowie der Niederschlagswasserbeseitigung abwägungsfehlerhaft ist. Die beachtlichen Mängel führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

1. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines Nachbargrundstücks, das unterhalb des Plangebiets liegt, antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist in Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substanziiert Tatsachen vortragen, die die geltend gemache Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1998 - 4 CN 6/97 - NVwZ 1998, 732). Ein Eigentümer, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt und der folglich nicht unmittelbar betroffen ist, muss bei einem gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag einen abwägungserheblichen eigenen Belang aufzeigen und darlegen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215/218; B.v. 13.11.2006 - 4 BN 18/06 - NVwZ 2007, 229). Die Antragstellerin hat insoweit dargelegt, dass die Bebauung des Plangebiets bereits früher zu Vernässungen an ihrem Grundstück und Anwesen geführt hat und durch die geplante zusätzliche Bebauung weitere Vernässungen zu befürchten sind. Dass ihre Befürchtungen nicht nur vorgeschoben, sondern möglicherweise berechtigt sind, folgt aus dem auf Veranlassung der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten zur Niederschlagswasserbeseitigung des hydrogeologischen Sachverständigen Dr. S. vom 9. März 2006, das nach dem Bebauungsplan zu beachten ist (vgl. D.q) Hinweise zur Oberflächenentwässerung).

2. Der Bebauungsplan ist nach dem Planungskonzept der Antragsgegnerin städtebaulich erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Sie verfolgt das Ziel, in grundsätzlicher Anerkennung des Erweiterungsbedarfs der Klinik, der im wirtschaftlichen und sozialen Gefüge der Gemeinde eine wichtige Rolle zukomme, die gewünschte Erweiterungsmaßnahme unter Abwägung privater und öffentlicher Belange städtebaulich zu prüfen und zu definieren. Zudem werden die vorhandenen baulichen Anlagen erstmals überplant, wobei der Bestand im Wesentlichen festgeschrieben wird. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung nur eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - ZfBR 2013, 673). Derartige Missgriffe sind vorliegend nicht zu erkennen, weil sich ein Bedarf der Beigeladenen für einen Erweiterungsbau nicht ohne weiteres verneinen lässt. Ob die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung rechtswirksam sind, ist hingegen an Hand des Abwägungsgebots zu beurteilen.

3. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans muss eine Gemeinde die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Abwägungsgebot ist die zentrale Verpflichtung jeder Bauleitplanung, um rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/307). Es gilt sowohl für den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis, wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maß- gebend ist (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Eine fehlerfreie Abwägung setzt zunächst voraus, dass die Belange, die für sie von Bedeutung sind (Abwägungs-material), in den wesentlichen Punkten zutreffend ermittelt und bewertet werden (vgl. § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht gerecht.

a) Bei ihrer Entscheidung zugunsten des neuen Bettenhauses, mit der die Antragsgegnerin dem privaten Belang einer betriebsbedingten Klinikerweiterung sowie den öffentlichen Belangen der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB) und der Sicherung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8c BauGB) den Vorrang eingeräumt hat, hat sie sich vollständig auf die unzureichenden Angaben der Beigeladenen zum Erweiterungsbedarf verlassen. Die Argumente der Beigeladenen, die den Erweiterungsbedarf im Aufstellungsverfahren insbesondere mit einer angestrebten, den Vorgaben der Krankenhausplanung entsprechenden Vergrößerung der Hauptnutzfläche pro Bett und der Umstellung auf Fallpauschalen bei der Abrechnung mit den Krankenkassen begründete, erweisen sich bei näherer Betrachtung als nicht tragfähig. Es erschließt sich bereits nicht, warum zusätzliche Betten benötigt werden, um die Hauptnutzfläche pro Bett zu vergrößern. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Zahl der benötigten Betten steigt, wenn sich durch das seit 2004 eingeführte Abrechnungssystem mit Fallpauschalen die Verweildauer der Patienten erheblich verkürzt (vgl. I. 6.3. des Krankenhausplans des Freistaates Bayern, Stand: 1.1.2013 - www.stmgp.bayern.de/krankenhaus/krankenhausplanung/doc/krankenhausplan_2013_3.pdf -). Soweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, dass die Klinik derzeit (nur) über ca. 100 Betten verfüge und diese Anzahl die untere Grenze eines wirtschaftlich tragfähigen Krankenhausbetriebs darstelle, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits 117 Betten vorhanden sind (vgl. Qualitätsbericht der Beigeladenen für das Berichtsjahr 2006 S. 10 - www.krankenhaus.de/docman/files/pdf/66753_2006_structured.pd - und strukturierter Qualitätsbericht über das Berichtsjahr 2010 S. 10 - www.krankenhaus.de/docman/files/pdf/66753_2010_structured.pd -). Im aktuellen Krankenhausplan für den Regierungsbezirk Oberbayern sind für die Klinik der Beigeladenen 105 Betten als förderfähig vorgesehen.

Die Antragsgegnerin war daher gehalten, Präzisierungen zu verlangen oder eigene Ermittlungen vorzunehmen. Beispielsweise hätte sie die Vorlage eines detaillierten Betriebserweiterungskonzepts (vgl. die im Baugenehmigungsverfahren ergangene Stellungnahme des Landratsamts, Abteilung Gesundheitswesen, vom 23.4.2010) verlangen und dieses der für die Krankenhausplanung zuständigen Abteilung der Regierung von Oberbayern zur Überprüfung vorlegen können. Dies drängte sich vor dem Hintergrund der konkret betroffenen öffentlichen Belange auf. Das Landesamt für Denkmalpflege hat in seiner Stellungnahme vom 19. März 2007 dargelegt, die herrschaftlich-repräsentative Villa aus dem Jahr 1909 gehöre zusammen mit dem historischen Park im Westen zu den eindruckvollsten Villenanlagen am S. See. Der geplante Erweiterungsbau führe nicht nur zu einer weitgehenden Entwertung des westlichen Parkareals, sondern auch zu einer weiteren massiven Beeinträchtigung für die Wirkung und das Erscheinungsbild des Villengebäudes selbst, so dass er aus denkmalfachlicher Sicht nicht hinnehmbar sei (vgl. auch die im Wesentlichen inhaltsgleiche Stellungnahme des Kreisheimatpflegers vom 24.3.2007). Zudem ist aufgrund der sensiblen Lage im seenahen Bereich und der unmittelbaren Nähe zum Landschaftsschutzgebiet der öffentliche Belang der Landschaftspflege erheblich tangiert.

Zwar werden wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie eine optimale Auslastung der technischen Geräte, regelmäßig für eine Erhöhung der Bettenzahl sprechen, doch setzt eine gerechte Abwägung mit den gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen voraus, dass nach Möglichkeit geklärt wird, in welchem Maß die Beigeladene auf eine Klinikerweiterung angewiesen ist. Hierbei ist von Bedeutung, ob andernfalls der Fortbestand der Klinik konkret gefährdet ist oder ob es (nur) um ein möglichst gutes wirtschaftliches Ergebnis geht. Bei der Abwägung kann auch von Bedeutung sein, ob auf absehbare Zeit mit einem zusätzlichen Erweiterungsbedarf zu rechnen ist und dieser voraussichtlich an dem Standort befriedigt werden kann bzw. nach den Planungsvorstellungen der Gemeinde befriedigt werden soll.

b) Indem die Antragsgegnerin das Problem der Niederschlagsentwässerung der bestehenden baulichen Anlagen unterschätzt und deshalb ungeregelt gelassen hat, hat sie gegen das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - ZfBR 2014, 57/58) verstoßen. Sie hat sich letztlich mit der vom Sachverständigen Dr. S. getroffenen Feststellung begnügt, dass die Entwässerung des Bestands gesichert sein dürfte, weil „die derzeit praktizierte Entwässerung offensichtlich bereits seit längerer Zeit funktioniert, ohne konkret bekannte Probleme aufzuwerfen“. Dabei hat sie jedoch ausgeblendet, dass das in der sog. Zone Nord anfallende Niederschlagswasser ohne ihre Erlaubnis von der Beigeladenen in den in der Straße Seehang verlaufenden kommunalen Regenwasserkanal eingeleitet wird. Selbst unter dem Druck des anhängigen Normenkontrollverfahrens haben beide Seiten bisher diesbezüglich keine Einigung erzielt, obwohl seit dem maßgeblichen Satzungsbeschluss inzwischen nahezu fünf Jahre vergangen sind. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der kommunale Regenwasserkanal, der einen Durchmesser von ca. 20 cm hat, offenbar bei längerem Starkregen selbst für die Straßenentwässerung unzureichend dimensioniert ist und deshalb durch einen größeren Kanal ersetzt werden soll, wobei die Kostenbeteiligung der Beigeladenen strittig ist (vgl. E-Mail des Sachbearbeiters der Antragsgegnerin vom 17.12.2008 an deren Bevollmächtigte). Kommt es aber zu keiner Einigung und damit in der Folge ggf. zu einer Untersagung der ungenehmigten Einleitung in den Regenwasserkanal, bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht erhebliche Zweifel, ob das Niederschlagswasser von den Dachflächen und befestigten Hofflächen des Bestands entsprechend den technischen Regeln ausschließlich im Weg der Versickerung beseitigt werden kann (vgl. Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses vom 10.3.2011 S. 3). Falls Oberflächenwasser nicht vollständig versickert, enthalten zwar die Hinweise zur Oberflächentwässerung (vgl. D.q) des Bebauungsplans) die Forderung nach einer Alternativplanung; dabei bleibt aber völlig ungeklärt, wie eine solche angesichts des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen bestehenden Dissenses aussehen könnte.

Entsprechendes gilt, soweit der Sachverständige Dr. S. zur Erhöhung der Sicherheit generell für alle Sickeranlagen einen Notüberlauf in den Regenwasserkanal oder Vorfluter angemahnt hat. Auch insoweit ist nicht zu erkennen, wie ein solcher realisiert werden könnte. Die Antragsgegnerin durfte die Lösung dieses Problems schon deshalb nicht offen lassen, weil sich bei einem fünfjährigen 1-Stunden-Regen für die Zone Mitte bei vorsichtiger Abschätzung der Sickerfähigkeit der Schächte eine negative Entwässerungsbilanz ergibt (vgl. Gutachten Dr. S. vom 9.3.2006 S. 20).

Auch der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen abgeschlossene städtebauliche Vertrag führt nicht zu einer ausreichenden Poblembewältigung. Die Niederschlagswasserproblematik wird zwar in § 4 Nr. 2 und 3 des Vertrags angesprochen, aber nicht gelöst. § 4 Nr. 2 des Vertrags enthält entgegen der Überschrift des § 4 keine weiteren Verpflichtungen der Beigeladenen, sondern Hinweise auf die eingeholten Gutachten und die Hinweise unter D.q) des Bebauungsplans. Die Feststellung in § 4 Nr. 2 Abs. 3 des Vertrags („Falls diese Möglichkeiten der Versickerung nicht ausreichend erfolgreich sein sollten, wird die Versickerung anderweitig, evtl. durch verrohrte Ableitung auf Kosten des Bauherrn bewerkstelligt werden müssen“) hat ebenfalls nur Hinweischarakter und lässt durch die Formulierung „evtl.“ erkennen, dass für den in Betracht zu ziehenden Fall unzureichender Versickerungskapazitäten eine Lösung der Niederschlagswasserproblematik nicht gefunden werden konnte, weil sich die Vertragsparteien über eine verrohrte Ableitung auf Kosten des Bauherrn nicht einigen konnten. Daran ändert auch § 4 Nr. 3 des Vertrags nichts, der letztlich eine bloße Absichtserklärung darstellt.

Abgesehen davon hat der Sachverständige Dr. S. in seinem Gutachten vom 9. März 2006 nur die Niederschlagsentwässerung in den Blick genommen, nicht aber das ständig anfallende Drainagewasser im Umfang von 2 l/s (vgl. Genehmigungsantrag der Internen Klinik Dr. A. vom 27.10.1993; Bescheid des Landratsamts vom 11.3.1994).

c) Die in der maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 17. Februar 2009 von der Antragsgegnerin durchgeführte Abwägung ist auch hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung der Neubauten nicht frei von Fehlern. Zwar gilt der Grundsatz, dass eine Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen darf, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zumindest wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, B.v 2.4.2008 - 4 BN 6/08 - juris; OVG NRW, U.v. 20.11.2009 - 7 D 124/08.NE - juris; BayVGH, U.v. 19.6.2013 - 1 B 10.1841 - juris Rn. 35). Die Antragsgegnerin durfte deshalb grundsätzlich davon ausgehen, dass die Niederschlagsentwässerung der Neubauten mit Hilfe des Entwässerungskonzepts des Sachverständigen Dr. S. im Baugenehmigungsverfahren gelöst werden kann. Der Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass aufgrund der Geländeverhältnisse, der geologisch-hydrogeologischen Situation sowie der umliegenden Bebauung eine Versickerung für das Neubauvorhaben nur im nordwestlichen Teil des Klinikgeländes, also im Umfeld der Bohrung B4 ausgeführt werden sollte, um die Nachbarbebauung nicht zu beeinträchtigen (vgl. Gutachten v. 9.3.2006 S. 22 und 28). Er hat diese Erkenntnis sogar mit Fettdruck hervorgehoben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.3.2002 - 4 CN 14/00 - BVerwGE 116, 144) vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Anwohnern in der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen (Nachteile, Gefahren) in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind. Der Planung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst. Zur Vermeidung von Überschwemmungen und Wasserschäden muss der Planungsträger daher Vorkehrungen treffen, durch die sichergestellt wird, dass die Beeinträchtigungen das zumutbare Maß nicht überschreiten (vgl. BVerwG a. a. O.).

Vor diesem Hintergrund musste es sich der Antragsgegnerin aufdrängen, im Nordwesten des Klinikgeländes eine Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB festzusetzen. Zumindest hätte sie sich insoweit nicht mit der pauschalen Feststellung begnügen dürfen, ein weiteres Gutachten habe nochmals bestätigt, dass die auf die Beseitigung von Niederschlags-‚ Oberflächen- und Hangschichtwasser bezogenen Befürchtungen der Antragstellerin grundsätzlich nicht berechtigt seien, sofern vom Klinikbetreiber gewisse, durchaus umsetzbare Auflagen beachtet würden. Vielmehr hätte sie konkret begründen müssen, warum sie trotz der genannten Erkenntnis des Sachverständigen Dr. S. keine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan trifft.

d) Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin die festgestellten Gewässerverunreinigungen durch Röntgenkontrastmittel unberücksichtigt gelassen hat. Abgesehen davon, dass die Verunreinigungen zu dem für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nicht bekannt waren, sind sie städtebaulich nicht relevant. Ihnen kann mit Festsetzungen nach § 9 BauGB nicht begegnet werden, weil sie auf Schmutzwasserleitungen im Grundstück der Beigeladenen zurückzuführen sind, die undicht sind oder aus einem anderen Grund nicht den technischen Regeln entsprechen. Es handelt sich demnach um Auswirkungen, für die die Beigeladene die Verantwortung trägt und denen gegebenenfalls mit den Mitteln des Ordnungs- bzw. Wasserrechts zu begegnen ist (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.2011 - 4 BN 20.11 - ZfBR 2012, 258/259).

4. Die dargestellten Abwägungsmängel im Zusammenhang mit der Ermittlung des Erweiterungsbedarfs und der Bewältigung der in dem Plangebiet auftretenden Probleme der Niederschlagswasserbeseitigung sind im Sinn von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beachtlich. Sie ergeben sich aus den Normaufstellungsakten und sind damit offensichtlich. Wie die E-Mail des Sachbearbeiters der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2008, mit der deren Bevollmächtigte um einen umfassenden Lösungsvorschlag gebeten wurden, zeigt, war sich die Antragsgegnerin grundsätzlich bewusst, dass eine zufriedenstellende Lösung der Entwässerungsproblematik ausstand („Es genügt nämlich keine simple Aussage im Bebauungsplan, dass im Zuge des Bauantragsverfahrens die Versickerung nachzuweisen ist. Dies muss die Gemeinde vielmehr schon vor Satzungserlass sicherstellen“). Wie dargelegt, wurde das Problem offenkundig auch durch den mit der Beigeladenen abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag nicht gelöst. Die Fehler sind auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen, weil ohne sie das Abwägungsergebnis möglicherweise anders ausgefallen wäre. So hätte die Antragsgegnerin möglicherweise von der Ausweisung eines zusätzlichen Bauraums abgesehen, wenn sich die von der Beigeladenen angeführten Erweiterungsgründe als (teilweise) nicht stichhaltig herausgestellt hätten, oder sie hätte die Ausweisung davon abhängig gemacht, dass sich die Beigeladene an den Kosten eines größeren Regenwasserkanals angemessen beteiligt.

5. Die Abwägungsmängel führen bereits deshalb zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne die Ausweisung eines Bauraums für den von der Beigeladenen geplanten Erweiterungsbau erlassen hätte (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - DVBl 2009, 1178/1181). Zudem führt der Umstand, dass das Problem der Niederschlagsentwässerung der Bestandsbauten ungelöst geblieben ist, dazu, dass insgesamt eine sinnvolle städtebauliche Regelung fehlt. Demnach sind die von der Antragstellerin gestellten Beweisanträge nicht entscheidungserheblich.

6. Nach alledem kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan auch deshalb unwirksam ist, weil die Bekanntmachung vom 8. Februar 2007 über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Angaben dazu enthält, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Insoweit ist zweifelhaft, ob die Antragstellerin die Verletzung der genannten Verfahrensvorschrift rechtzeitig innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gerügt hat (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

7. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint billig, weil sie der Sache nach unterlegen ist. Da sie keinen Antrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Nr. 1 der Entscheidungsformel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils von der Antragsgegnerin ebenso zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

1. Das Erstgericht hat zu Recht die Anträge der Antragstellerin auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 VwGO als unzulässig abgelehnt. Für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bedarf es in jedem Fall eines hinreichenden konkreten Grunds (vgl. BayVGH, B. v. 26.10.2009 - 2 CS 09.2121 - BayVBl 2010, 178). Einem gerichtlichen Aussetzungsbeschluss brauchen nicht vorbeugend, gewissermaßen automatisch Sicherungsmaßnahmen beigefügt zu werden. Denn es ist in der Regel zu erwarten, dass die Beteiligten eine gerichtliche Entscheidung auf Aussetzung der Vollziehung auch ohne beigefügte Sicherungsmaßnahmen respektieren (vgl. BayVGH, B. v. 26.10.2009 - 2 CS 09.2121 - BayVBl 2010, 178). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind für den Senat keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Beigeladene zu 1. möglicherweise eine durch das Gericht angeordnete aufschiebende Wirkung missachten würde. Die Beigeladene zu 1. verfügte über eine sofort vollziehbare Teilbaugenehmigung vom 9. April 2014 zum Aushub des Kellers/Tiefgarage. Sie hatte - nach der Einreichung der Anfechtungsklage (Az. M 9 K 14.1661) und des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Az. M 9 SN 14.1662) durch die Antragstellerin - auf eigenes Risiko mit den Bauarbeiten begonnen. Im Anschluss daran ruhten diese über mehrere Monate. Nach Erteilung der hier verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung vom 18. August 2014 hat die Beigeladene zu 1. mit Baubeginnsanzeige vom 28. August 2014 den Baubeginn für den 15. September 2014 angekündigt. Tatsächlich hat die Beigeladene zu 1. aber wohl mit weiteren Bauarbeiten bis nach Zustellung des hier angegriffenen erstinstanzlichen Beschlusses vom 30. Oktober 2014 zugewartet. Ein substantiierter Vortrag der Antragstellerin hierzu fehlt.

2. Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch ihrem Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage der Antragstellerin wird aller Voraussicht nach jedoch erfolglos bleiben, weil der angefochtene Bescheid nicht an einem derartigen Mangel leidet.

a) Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des sogenannten allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs berufen.

Nach ganz überwiegender Meinung (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765; B. v. 22.11.2012 - 4 B 32/11 - BauR 2012, 634; BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris; U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51) hat ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im Plangebiet, da es hier an dem erforderlichen typischen wechselseitigen Austauschverhältnis fehlt, welches die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschweißt. Der Nachbarschutz für außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegene Grundstücke bestimmt sich bundesrechtlich vielmehr nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenden Gebot der Rücksichtnahme.

Da für die Grundstücke der Antragstellerin sowie die Grundstücke der Beigeladenen zu 1. jeweils andere Bebauungspläne gelten, kommt ein Anspruch auf Gebietserhaltung ohnehin nur in Betracht, wenn der für die Baugrundstücke geltende, vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 49b/12 unwirksam wäre und sich damit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach dem bisher und auch noch für die Grundstücke der Antragstellerin geltenden Bebauungsplan Nr. 49/87 beurteilen würde. Im Rahmen der hier angemessenen summarischen Prüfung ist regelmäßig von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, wenn keine Anzeichen für dessen offensichtliche Unwirksamkeit gegeben sind. Solche sind hier jedoch nicht ersichtlich.

aa) Ein Ausfertigungsmangel ist nicht zu erkennen. Gemäß § 10 Abs. 1 BauGB ist ein Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Satzungen sind auszufertigen (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO) und der Satzungsbeschluss ist amtlich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO). Die Ausfertigung stellt sicher, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Satzungsgebers übereinstimmt (Authentizitätsaspekt; vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1.7.2014, § 10 Rn. 105). Im Ergebnis wird mit der Ausfertigung zudem bekundet, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Umstände beachtet worden sind (Legalitätsaspekt; vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1.7.2014, § 10 Rn. 107). Die Regeln über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen gehören zum Landesrecht und sind in Bayern in Art. 26 GO geregelt.

Der Senat geht wie das Erstgericht davon aus, dass der Verfahrensvermerk Nr. 5, welcher lediglich das Wort „Ausfertigung“ enthält, aus Sicht der Beigeladenen zu 2. den eigentlichen Ausfertigungsvermerk darstellen sollte. Es ist nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass dieser weitere Verfahrensvermerk nicht sowohl den Authentizitätsaspekt als auch den Legalitätsaspekt abdecken sollte. Insbesondere spricht die Bezeichnung „Ausfertigung“ dafür, dass erst hiermit die eigentliche Ausfertigung erfolgen sollte und nicht bereits ein Teil der Ausfertigung mit dem unstreitig fehlerhaften Verfahrensvermerk Nr. 4 vorgenommen werden sollte. Es wäre zudem ungewöhnlich, die Ausfertigung in zwei Schritten zu vollziehen. Wie genau eine Ausfertigung auszusehen hat, geben weder das Baugesetzbuch noch die bayerische Gemeindeordnung vor. Die Ausfertigung muss lediglich vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen.

Ebenso ist weder die inhaltliche Ausgestaltung noch der Umfang der sonstigen Verfahrensvermerke vorgeschrieben. Die Ausfertigung selbst bezieht sich nach dem Wortlaut des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO lediglich auf die Satzung als solche, erfasst aber nicht jeden einzelnen nach dem Baugesetzbuch vorgesehenen Verfahrensschritt im Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan. Daher ist es insoweit ebenfalls unerheblich, wenn einzelne Verfahrensschritte in den Verfahrensvermerken nicht dokumentiert wurden, solange diese tatsächlich durchgeführt wurden. Grundsätzlich enthalten die Verfahrensvermerke Hinweise auf die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Hier wurde lediglich bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange das Datum der ersten Auslegung und bei der öffentlichen Auslegung das Datum der letzten Auslegung in den Verfahrensvermerk eingetragen. Die Träger öffentlicher Belange wurden jeweils parallel zur Auslegung beteiligt. Die einzelnen Verfahrensschritte sind jedoch in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB detailliert aufgeführt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsklarheit vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen.

bb) Der Bebauungsplan verstößt nicht offensichtlich gegen das Prinzip der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB. Danach haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der planenden Gemeinde kommt insoweit ein relativ großer Spielraum zu. Die Grenzen der Erforderlichkeit sind in Richtung auf eine bloße Gefälligkeitsplanung erst dann überschritten, wenn lediglich private Interessen bevorzugt werden, ohne dass eine ausreichende Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe vorhanden ist. Die Sicherung oder Durchsetzung nur individueller Interessen ist kein die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen rechtfertigender Zweck (vgl. NdsOVG, U. v. 6.12.1989 - 6 K 16/98, 6 K 21/89 - NVwZ 1990, 576). Andererseits dürfen die Gemeinden auch wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgen, wenn sie mit den ihnen nach dem Gesetz zu Gebote stehenden städtebaulichen Instrumenten die Bodennutzung regeln und aktiv steuern (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2000 - 4 BN 41/00 - juris). Ansiedlungswünsche privater Investoren können dabei zum Anlass genommen werden, durch Bauleitpläne entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies mit städtebaulichen Zielvorstellungen begründet wird. Insbesondere bei einem vorhabensbezogenen Bebauungsplan im Sinn von § 12 BauGB darf die Gemeinde hinreichend gewichtige Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabensträgers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. OVG RhPf, U. v. 20.1.2010 - 8 C 10725/09 - BauR 2010, 1539). Die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschieht immer durch einen Vorhabenträger, weil gerade dies die Besonderheit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausmacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Sinn von § 12 BauGB dient dazu, einem Investor, dem künftigen Vorhabensträger, ein bestimmtes Vorhaben innerhalb bestimmter Fristen zu ermöglichen (vgl. NdsOVG, B. v. 9.4.2010 - 1 MN 251/09 - juris).

Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans Nr. 49b/12 liegen der Bauleitplanung hier auch städtebauliche Gründe zugrunde. Ziel ist es, einen frei gewordenen innerstädtischen Gewerbestandort in integrierter Lage mit bereits in hohem Umfang versiegelten Flächen einer neuen Nutzung zuzuführen. Weiterhin ist es Ziel, dem bereits in unmittelbarer Nähe vorhandenen Unternehmen, das am bisherigen Standort über keine Erweiterungsmöglichkeiten verfügt und dessen bisheriger Standort nicht mehr den wirtschaftlichen Erfordernissen entspricht, einen neuen, konkurrenzfähigen Standort innerhalb des Gemeindegebiets zu ermöglichen. Durch die Umnutzung des brachliegenden, versiegelten Geländes kommt die Gemeinde dem städtebaulichen Ziel des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Bodens nach (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Auch der Zielbestimmung des Landesentwicklungsprogramms vom 22. August 2013 (GVBl S. 254) trägt die Gemeinde dadurch Rechnung. Nach dem Ziel 3.2 (Innenentwicklung vor Außenentwicklung) sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen.

Die von der Antragstellerin kritisierte Dimension und der hohe Versiegelungsgrad (Grundflächenzahl von 0,91) sowie die Abkehr von der bisherigen Plankonzeption der Schaffung hochwertiger Büroflächen mag städteplanerisch nicht die optimalste Lösung darstellen, ist aber keine Frage der Erforderlichkeit der Bauleitplanung als solcher. Im Übrigen trägt die Antragstellerin selbst vor, dass sowohl in ihren als auch den sonstigen Bürogebäuden im gesamten Gebiet entlang der F-straße ein hoher Leerstand vorhanden ist, so dass offensichtlich hier der Markt keine weiteren Büronutzungen trägt. Auch insoweit ließe sich eine Abkehr vom bisherigen Konzept für das Gebiet städtebaulich rechtfertigen. Die Frage der Dimension des künftigen Baukörpers wäre nur dann eine Frage der Erforderlichkeit der Bauleitplanung, wenn das Vorhaben generell für seine Zwecke überdimensioniert wäre, was hier aber weder der Fall ist noch von der Antragstellerin behauptet wird.

cc) Der Senat sieht zudem keine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB.

aaa) Die Antragstellerin beruft sich zunächst darauf, dass der nach ihrer Auffassung ihr zustehende Gebietsbewahrungsanspruch nicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden sei. Die nun mit einem Sondergebiet überplanten Grundstücke seien im bisherigen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen gewesen. Die Gemeinde habe übersehen, dass der Antragstellerin insoweit bei einer Neuplanung ein Gebietsbewahrungsanspruch zustehe.

Der Einwand der Antragstellerin, dass der Bebauungsplan ihren Anspruch auf „Gebietsbewahrung“ verletze, geht aber schon deswegen fehl, weil für eine Anwendung dieses Anspruchs bei der Aufstellung eines Bebauungsplans kein Raum ist. Der „Gebietsbewahrungs-“ oder „Gebietserhaltungsanspruch“ ist eine Folge von durch Bauleitplanung erlassenen Baugebietsfestsetzungen (beziehungsweise des Vorhandenseins eines „faktischen Baugebiets“). Er gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765). Der Anspruch ist auf die Abwehr eines Vorhabens gerichtet. Für die Frage, welche Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan mit Rücksicht auf eine im Umfeld bereits vorhandene Bebauung festgesetzt werden darf, spielt er keine Rolle (vgl. BayVGH, U. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 - juris; OVG NW, U. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE - juris). Der Einwand der Antragstellerin zielt der Sache nach auf das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Trennungsgebot (§ 50 BImSchG).

bbb) Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel an der Schlüssigkeit der Verkehrsprognose im Verkehrsgutachten L. + B./Prof. K. vom Oktober 2012.

Die von der Antragstellerin vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 27. November 2014 bestätigt selbst, dass die Vorgehensweise in dem Verkehrsgutachten grundsätzlich einer allgemein anerkannten Vorgehensweise entspricht. Verkehrszählungen können nur den tatsächlichen Verkehr erfassen und nicht den hypothetisch möglichen bei Vollvermietung bzw. vollständiger Ausnutzung der vorhandenen Baurechte. Ausweislich der vorhandenen Verkehrszählungsdaten aus früheren Jahren (1988, 2005, 2010) und der jetzt durchgeführten Verkehrszählung ergab sich, dass trotz weiterer Nutzungsverdichtung langfristig betrachtet keine nennenswerte Verkehrszunahme erfolgt ist. Für den vom Bauvorhaben und der Nachnutzung des bisherigen Standorts ausgehenden zusätzlichen Verkehr ging der Gutachter in einer Worst-Case-Betrachtung von einer Kundenzahl von 1.650 aus, die bislang den Spitzenwert des Baumarkts am derzeitigen Standort darstellt (vgl. Tabelle Tagesverkehr auf S. 8 des Gutachtens). Insgesamt kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass auch bei Ansiedlung eines Magnetbetriebs in Gestalt eines Elektrofachmarkts am bisherigen Standort des Baumarkts noch Leistungsreserven verbleiben. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass diese aufgezeigten Leistungsreserven einen zusätzlichen Verkehr aus den derzeitigen Büroleerständen nicht aufnehmen könnten. Eine umfassende Berechnung enthält die von ihr vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 27. November 2014 nicht. Die ehemals überragende Verkehrsanziehung des Vollsortimenters am Ende der F-straße beruhte auf dem einzigartigen Verkaufskonzept des damaligen Betreibers, das auch überregional Kunden anzog. Inzwischen hat der Supermarkt jedoch seit Jahren einen neuen, bundesweit tätigen Betreiber mit einem normalen Verkaufskonzept. Eine übermäßige Attraktivitätssteigerung ist insoweit nicht zu erwarten.

ccc) In Bezug auf den Immissionsschutz erkennt der Senat keinen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung.

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt. Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Dies schließt jedoch eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf eine Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2010 - 4 BN 66/09 - NVwZ 2010, 1246). Vorliegend gab es im Rahmen des Planungsverfahrens keine Hinweise dafür, dass das Bauvorhaben die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in Bezug auf die umgebende Bebauung nicht einhalten kann. Die nähere Umgebung ist als Gewerbegebiet bauplanerisch festgesetzt. In Gewerbegebieten gelten vergleichsweise hohe Immissionsrichtwerte (65 dB(A) tagsüber, 50 dB(A) nachts). Das geplante Vorhaben wird lediglich während der Tagzeit betrieben. Lärm durch Parkverkehr fällt nur in Form des Ein- und Ausfahrens aus der Kundentiefgarage an. Der wesentliche Lärm ist durch die Anlieferung mit Lastkraftwagen samt Be- und Entladen zu erwarten. Dabei ist von Seiten der Antragstellerin nicht substantiiert dargetan, dass dies zu einem offensichtlich im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr lösbaren Konflikt führen wird. Die dann im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten lassen dies auch nicht erkennen. Danach liegt an den Gebäuden der Antragstellerin die Immissionsbelastung zur Tagzeit am mittleren, dem Bauvorhaben nächstliegenden Gebäude im ungünstigsten Geschoss bei maximal 58 dB(A). Selbst wenn hier noch Defizite im Hinblick auf eventuell nicht berücksichtigte Lüftungseinrichtungen vorlägen, ist nicht zu erwarten, dass der zulässige Tagwert von 65 dB(A) überschritten wird.

ddd) Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) besteht ebenso wenig.

Die Antragstellerin rügt die fehlende Vereinbarkeit des bisherigen planerischen Konzepts der Gemeinde mit dem nunmehrigen. Bisher sei der planerische Wille der Gemeinde auf eine lockere, durchgrünte Bürobebauung gerichtet gewesen. Großflächiger Einzelhandel sollte gerade nicht mehr ausgeweitet werden. Das Vertrauen auf den Bestand dieser Bauleitplanung sei durch die nunmehrige Überplanung des fraglichen Teilbereichs mit einem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel verletzt.

Die Antragstellerin will insoweit erneut einen Anspruch auf Erhaltung des vorhandenen Gebietstyps herleiten. Sie übersieht jedoch, dass eine Änderung der Bebauungsplanung grundsätzlich möglich und zulässig ist. Die bisherige Planung beruhte unter anderem darauf, dass von einer nicht mehr gegebenen Leistungsfähigkeit der Straßenanbindung ausgegangen wurde. Seit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 49/87 im Jahr 1992 haben sich jedoch gerade im Bereich des Verkehrs gravierende Änderungen durch den achtstreifigen Ausbau der Autobahn A9, durch den Neubau der Brücke über den F.-Ring und deren Erweiterung auf vier Fahrbahnen, durch den Ausbau der Kreuzungsverbindung M.-Straße/F-straße sowie durch Veränderungen in der Zusammensetzung der Gewerbenutzer im Gebiet an der F-straße ergeben. Die Planungen im Jahr 1992 wollten den Bestand sichern und eine Neuansiedlung von großflächigem Einzelhandel im Bereich der Gewerbegebiete vermeiden. Im Bestand dieser Gewerbegebiete ist und war jedoch bereits großflächiger Einzelhandel vorhanden (Modehaus, Baumarkt). Durch die nunmehrigen Entwicklungen im Verkehrsbereich hat sich offenbar ergeben, dass im Gebiet F-straße weiterer großflächiger Einzelhandel möglich ist. Eine Änderung der Bauleitplanung und deren Anpassung an die jetzigen Verhältnisse ist daher nicht ausgeschlossen. Der von Seiten der Antragstellerin behauptete „Plangewährleistungsanspruch“ schützt jedenfalls nicht vor Änderungen der Bauleitplanung als solcher, sondern gibt allenfalls im Einzelfall einen nachbarrechtlichen Anspruch auf Abwehr eines Einzelbauvorhabens, sofern es sich um eine Abweichung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans handelt.

Im Rahmen des Trennungsgrundsatzes ist es ohne weiteres möglich neben ein Gewerbegebiet in einer abgestuften Planung ein Sondergebiet zu planen, insbesondere wenn es sich wie hier um ein Sondergebiet mit grundsätzlich gewerblicher Nutzung handelt.

eee) Der vorhabensbezogene Bebauungsplan verstößt auch nicht offensichtlich gegen § 17 BauNVO.

§ 17 Abs. 1 BauNVO erlaubt grundsätzlich in Sondergebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,8. Vorliegend ist eine GRZ von 0,91 im fraglichen Bebauungsplan festgesetzt. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist die Gemeinde bei einem vorhabensbezogenen Bebauungsplan jedoch nicht strikt an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB und die Baunutzungsverordnung gebunden. Ein vorhabensbezogener Bebauungsplan ist auch nicht etwa deshalb strikt an den rechtlichen Vorgaben des § 17 Abs. 1 und 2 BauNVO zu messen, weil die Beigeladene zu 2. - wie die Antragstellerin meint - sich mit der Formulierung auf Seite 15 der Begründung zum Bebauungsplan ausdrücklich und gewollt der Regelung des § 17 BauNVO unterworfen habe. Greift eine Gemeinde zum Mittel der Grundflächenzahl, um das Maß der baulichen Nutzung näher zu bestimmen, und überschreitet sie dabei die in § 17 Abs. 1 BauNVO gezogenen Obergrenzen, ist zwar davon auszugehen, dass sie mit dem Instrument der Grundflächenzahl den Inhalt verbindet, den § 19 BauNVO diesem Maßfaktor zuschreibt. Eine rechtliche „Selbstbindung“ an die Obergrenzen in § 17 Abs. 1 BauNVO kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, wenn die Gemeinde gerade beabsichtigt, von diesen Obergrenzen abzuweichen (vgl. BVerwG, U. v. 6.6.2002 - 4 CN 4/01 - BVerwGE 116, 296).

So liegt es im vorliegenden Fall. Die beigeladene Gemeinde lässt gerade keinen Zweifel daran, dass sie mit der Grundflächenzahl von 0,91 die maßgebliche Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO von 0,8 überschreiten wollte. Eine Überschreitung der nach der Art der baulichen Nutzung (Gebietstypus) gestaffelten Obergrenzen der Grundflächenzahl in der Tabelle des § 17 Abs. 1 BauNVO führt nicht schematisch und zwangsläufig zur Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Bei ungünstigen Verhältnissen kann eine Überschreitung der vorgegebenen Grundflächenzahlen allerdings ein Indiz für das Vorliegen ungesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sein. Im vorliegenden Fall ergeben sich jedoch aus der Planung der beigeladenen Gemeinde keine Anhaltspunkte dafür, dass unter gesundheitlichen Aspekten die Grenze zum städtebaulichen Missstand erreicht oder gar überschritten sein könnte. In den westlich angrenzenden Gebäuden der Antragstellerin findet ausschließlich eine Büronutzung statt. Ausweislich des dann im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Lärmgutachtens sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Gewerbegebiet einhaltbar. Hinsichtlich einer übermäßigen Beeinträchtigung durch Abgase fehlt ein substantiierter Vortrag der Antragstellerin. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze findet nur die Anlieferung durch Lastkraftwagen statt. Der Kundenparkverkehr erfolgt ausschließlich in der Tiefgarage. Dabei liegt die eingehauste Ausfahrt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des § 17 Abs. 2 BauNVO sind nur dann notwendig, wenn es zu Beeinträchtigungen der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt kommt. Für Ersteres gibt es bereits keine Anhaltpunkte. Da das Grundstück bereits umfänglich versiegelt war, sind durch die Planungsmaßnahme auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt erkennbar, die eine Ausgleichsmaßnahme erfordern würden. Auch insoweit fehlt ein substantiierter Vortrag der Antragstellerin.

fff) Die im Bebauungsplan Nr. 49b/12 vorgesehene Feuerwehranfahrtszone ist nicht aus bauordnungsrechtlichen Gründen offensichtlich rechtswidrig.

Die Antragstellerin trägt erneut vor, dass aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen mehr als vier Sattelzüge zur Anlieferung kämen und den Wartebereich blockieren würden. Das Brandschutzkonzept sieht vier Lkw-Parkplätze auf dem Betriebsgelände entlang der östlichen Grundstücksgrenze vor. Ein weiterer Lastkraftwagen kann im Bereich der Ladezone auf der Westseite abgestellt werden. Zwischen den Lkw-Abstellplätzen und dem Gebäude ist eine 3 m breite Durchfahrt für die Feuerwehr vorgesehen. Zusätzlich zur Feuerwehrdurchfahrt sind unmittelbar entlang des Gebäudes zwischen den Treppen Aufstellflächen für die Feuerwehr geplant. Die Zufahrt zum Betriebsgelände ist durch eine Schranke geregelt. Getrennt hiervon sind die Ein- und Ausfahrt zur Kundentiefgarage. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine Feuerwehranfahrtszone sind insoweit eingehalten. Die Behauptung der Antragstellerin, dass mehr als vier Lastkraftwagen anfahren und die Feuerwehranfahrtszone blockieren würden, stellt eine bloße Vermutung dar. Die Zufahrt auf das Grundstück kann ohne weiteres durch die Schranke gesteuert werden.

ggg) Der Senat erkennt ferner keine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf die Abstandsflächenregelung in Nr. I.3 der textlichen Festsetzungen. Wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, ordnet diese Festsetzung lediglich an, dass die gesetzlichen Regelungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO gelten und der Bebauungsplan mit seinen zeichnerischen Festsetzungen hiervon keine abweichende Regelung treffen will. Insoweit ist auch keine Unklarheit erkennbar, denn die verkürzten Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO gelten lediglich für Kerngebiete, Gewerbe- und Industriegebiete, nicht aber für Sondergebiete, so dass es bei der allgemeinen Regelung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO verbleibt.

hhh) Auch die textliche Festsetzung in Nr. II.4 begegnet keinen offensichtlichen Bedenken. Danach sind alle Einfriedungen als offene Einfriedungen und nicht als geschlossene Wand auszubilden. Der dort genannte Stabgitterzaun zu den Gebäuden der Antragstellerin hin kann danach mit einer Höhe von maximal 3,50 m gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche errichtet werden. Wie das Erstgericht zutreffend feststellt, ist im Übrigen davon auszugehen, dass im Fall der Unwirksamkeit dieser Festsetzung dies nicht zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen würde, da es sich lediglich um eine untergeordnete Teilregelung handelt.

dd) Zusammenfassend sieht der Senat keine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 49b/12, so dass eine Verletzung des sogenannten allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs ausscheidet.

b) Eine Verletzung des sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Gebots der Rücksichtnahme ist nicht gegeben.

aa) Eine erdrückende Wirkung liegt trotz der Größe des geplanten Baukörpers nicht vor. Unbestritten weist der geplante Baukörper zu den Gebäuden der Antragstellerin hin eine Länge von ca.160 m auf allerdings bei einer Höhe von nur 6,36 m bis 10,50 m. Der geplante Baukörper der beigeladenen Bauherrin hält dabei die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ein. Der Abstand des mittleren Gebäudes der Antragstellerin, das am nächsten zur gemeinsamen Grundstücksgrenze steht, zum geplanten Baukörper beträgt an den engsten Stellen ca. 13 m (Vorbau am Baukörper) bzw. ca. 16 m (zum Hauptbaukörper). Die drei Gebäude der Antragstellerin überragen dabei das geplante Gebäude des Baumarkts. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan Nr. 49/87 einen Bauraum auf dem Baugrundstück in einer Entfernung von ca. 5 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze vorsah bei möglichen fünf Vollgeschossen sowie einer Traufhöhe von 18 m - ebenso wie auf den Grundstücken der Antragstellerin. Zudem hätten die ursprünglich geplanten Büros im Gewerbegebiet lediglich eine bauordnungsrechtliche Abstandsfläche von 0,25 H gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO einhalten müssen. Bei der nunmehrigen Planung ist zwar die Länge des Baukörpers deutlich größer jedoch bei einer deutlich geringeren Höhenentwicklung. Angesichts dieser Maße erscheint eine erdrückende Wirkung aus Sicht des Senats ausgeschlossen. Auch die Farbgebung des geplanten Gebäudes in Rot und Grün führt in keinem Fall zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere stellt die Farbe Grün eine naturnahe Farbgebung dar. Ein substantiierter Vortrag, warum im vorliegenden Fall die Farbgebung eine besondere Rücksichtslosigkeit darstellen soll, erfolgte nicht. Auch hinsichtlich der beleuchteten Schriftzüge fehlt ein substantiierter Vortrag, warum diese im vorliegenden Fall rücksichtslos sein sollen. Zudem ist zu erwarten, dass diese Schriftzüge lediglich in Randstunden des Bürobetriebs beleuchtet sein werden.

bb) Auch im Hinblick auf den Immissionsschutz ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht erkennbar. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2. a) cc) ccc) verwiesen. Im Übrigen ordnet die Baugenehmigung vom 18. August 2014 unter Ziffer 7. der Auflagen hinsichtlich der Lüftungseinrichtungen der Tiefgarage an, dass diese entsprechend dem Gutachten des Instituts für Kälte-, Klima-, Energie-Technik I-KET vom 9. April 2014 auszuführen sind.

c) Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts liegt nicht vor.

aa) Der vorgesehene Stabgitterzaun ist laut Nr. II.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans als offene Einfriedung ohne wandgleiche Wirkung auszugestalten. Damit wäre er nicht abstandsflächenrelevant im Sinn von Art. 6 BayBO. Angesichts seiner Länge und Höhe fehlt trotzdem ein substantiierter Vortrag, warum eine solche Ausgestaltung nicht möglich sein sollte. Im Übrigens würde dies im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.

bb) Die Antragstellerin führt aus, in welcher Weise das Baugelände modelliert und aufgeschüttet wird und hält dies städtebaulich für nicht erforderlich. Zwar hat die Veränderung der Geländeoberfläche Auswirkungen auf den Bezugspunkt für die Abstandsflächenberechnung. Die Antragstellerin legt jedoch nicht substantiiert dar, dass im vorliegenden Fall die Aufschüttung bis zu 1,33 m tatsächlich zur Nichteinhaltung der Abstandsflächen führen wird. Ob diese hier im vorliegenden Fall zwingend notwendig oder städtebaulich erforderlich ist, betrifft jedoch nicht den Nachbarschutz.

cc) Eine Nachbarrechtsverletzung im Hinblick auf den Brandschutz scheidet vorliegend aus, da der Brandschutz gemäß Art. 60 Satz 2, Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO nicht zum Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde zählte, sondern durch einen gesonderten Brandschutznachweis erbracht wurde (vgl. Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Juli 2014, Art. 59 Rn. 110; Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand Juli 2014, Art. 62 Rn. 12).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.