Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 13. Mai 2015 - Vf. 16-VII/14

13.05.2015

Gericht

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „An der Münchner Straße“ der Gemeinde Gmund a. Tegernsee vom 20. Mai 2014 gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstößt.

1. Das als Gewerbegebiet überplante Gebiet liegt im Ortsteil Moosrain der Gemeinde Gmund am Tegernsee. Zwischen dem eigentlichen Ortsteil mit überwiegender Wohnbebauung und dem Gewerbegebiet verläuft die Bundesstraße B 318. Diese verbindet das Tegernseer Tal mit der Anschlussstelle Holzkirchen der Bundesautobahn A 8. Im Gewerbegebiet befindet sich auf dem Grundstück Fl. Nr. 390/2 der Gemarkung Dürnbach ein großflächiges Bauzentrum.

Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 10 trat im Jahr 1990 in Kraft. Er wurde aufgestellt, um die Erweiterung des damals bestehenden Baumarktes und auf dem südlich hiervon gelegenen Grundstück Fl. Nr. 388 die Ansiedlung der Niederlassung eines Autohauses zu ermöglichen.

An der Nordspitze des festgesetzten Gewerbegebiets quert der Festenbach die Bundesstraße B 318 und verläuft sodann entlang der Ostgrenze des Gewerbegebiets nach Süden. Etwa auf halber Höhe des Gewerbegebiets biegt das Gewässer nach Osten ab. Vor dieser Abbiegung fließt der Bach in einem Bogen Richtung Südwesten. Das Gewerbegebiet grenzt im Osten an das Landschaftsschutzgebiet „Egartenlandschaft um Miesbach“ sowie an das amtlich kartierte Biotop „Festenbach (Moosbach) zwischen Marienstein und der Mündung in die Mangfall bei Thalmühl“. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets und des Biotops verlaufen dabei entlang der Westseite des Festenbachs.

Die Betreiberin des Bauzentrums errichtete im Süden des Grundstücks Fl. Nr. 390/2 eine in West-Ost-Richtung verlaufende Halle zur Lagerung von Baustoffen mit einer Länge von 40 m, einer Breite von 22 m und einer Höhe von 8,90 m. Nördlich dieser Halle verläuft, ebenfalls in West-Ost-Richtung, ein Abwasserkanal eines Abwasserzweckverbands. In diesem Bereich befindet sich derzeit ein nicht überdachter Lagerplatz des Bauzentrums.

2. Die Betreiberin des Bauzentrums beabsichtigt, nördlich der bestehenden Halle und parallel zu dieser eine weitere Halle mit ähnlichen Ausmaßen zu errichten und den Zwischenraum zu überdachen. Die verfahrensgegenständliche Änderung des Bebauungsplans soll die planungsrechtliche Grundlage für diese Baumaßnahme schaffen. Nach den Planungen wird die Nord-Ost-Ecke der weiteren Halle auf einem Gelände stehen, das jenseits des bisherigen Gewässerverlaufs liegt. Die Baumaßnahme ist daher nur unter der Voraussetzung realisierbar, dass der Festenbach nach Osten verlegt wird.

Die ursprüngliche Planung sah einen Abstand von 12 m zwischen der bestehenden und der geplanten Halle vor. Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung am Tegernsee wandte hiergegen ein, dass durch die vorgesehene Situierung der Halle der Abwasserkanal teilweise überbaut würde. Der Kanal liege in einer durchschnittlichen Tiefe von 3,9 m und habe lediglich ein Gefälle von 0,5%. Eine unterirdische Behebung von Schäden sei so nahezu unmöglich. Die Planung wurde daraufhin insoweit geändert, als die neue Halle um 5 m nach Norden und damit mit der Nord-Ost-Ecke weiter in den bisherigen Gehölzbestand hinein verschoben wurde. Die untere Naturschutzbehörde sah die nunmehr geplante Situierung der neuen Halle als äußerst kritisch an. Hierfür könne keine Befreiung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung in Aussicht gestellt werden.

Der Bund Naturschutz in Bayern e. V. lehnte die Planung auch in der ursprünglichen Form ab. Der Ortsplanungsausschuss des Gemeinderats beschloss, den Einwänden teilweise nachzugehen und die Eingriffs- und Ausgleichsregelungen des Bebauungsplanentwurfs zu überarbeiten. Das Planungsbüro ermittelte einen naturschutzrechtlichen Kompensationsbedarf von 2.035 qm, der auf einer 5 km entfernten Fläche in Gestalt einer Streuobstwiese umgesetzt werden soll.

Der Ortsplanungsausschuss des Gemeinderats der Gemeinde Gmund am Tegernsee beschloss in seiner Sitzung vom 13. Mai 2014 die 5. Änderung des Bebauungsplans als Satzung. Die Ausfertigung durch den ersten Bürgermeister der Gemeinde erfolgte am 20. Mai 2014 und die öffentliche Bekanntmachung am 28. Mai 2014.

3. Mit mittlerweile bestandskräftigem Bescheid vom 22. Oktober 2014 erteilte das Landratsamt Miesbach die wasserrechtliche Plangenehmigung für die Verlegung des Festenbachs nach Osten. Die Bachverlegung wurde zwischenzeitlich durchgeführt. Hierzu und zur Schaffung der Baufläche für die neue Halle war die Beseitigung von Bäumen am Ostufer des bisherigen Bachverlaufs erforderlich.

II.

Die Antragsteller rügen Verstöße gegen das in Art. 118 Abs. 1 BV verankerte Willkürverbot sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV).

1. Bei der Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans seien die sich aus Art. 141 Abs. 1 BV ergebenden Schutz-, Pflege- und Erhaltungspflichten hinsichtlich der natürlichen Lebensgrundlagen in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verkannt und damit gravierende Abwägungsfehler begangen worden.

Durch den Vollzug des Bebauungsplans werde ein amtlich kartiertes Biotop von singulärem Wert betroffen. Es verfüge über einen artenreichen Baumbestand mit einem hohen Anteil an Altbäumen, der den Auwaldstreifen deutlich von den übrigen Fließgewässersäumen im Landkreis abhebe. Der Erhaltungszustand und die Entwicklungsprognose seien stabil und ungefährdet. Die Wertigkeit des Biotops erschöpfe sich nicht in der isoliert zu betrachtenden naturschutzfachlichen Bedeutung der anzutreffenden Bäume und sonstigen Pflanzen sowie des Wasserlaufs. Vielmehr hätten der Festenbach und der ihn begleitende Auwald eine sehr hoch einzuschätzende Vernetzungsfunktion. Der Umweltbericht zur verfahrensgegenständlichen Änderung des Bebauungsplans stufe die Wertigkeit des durch die Planung betroffenen Biotops und seiner Bestandteile als „hoch“ ein. Im Bebauungsplan selbst und im Verfahren zu dessen Aufstellung fehle jede Auseinandersetzung damit, ob die für den Eingriff sprechenden Gesichtspunkte, die sich in den wirtschaftlichen Interessen der Betreiberin des Bauzentrums erschöpften, eine Wertigkeit aufwiesen, die ein Zurückstellen der naturschutzfachlichen Belange rechtfertigen könne. Die Begründung des Bebauungsplans verweise auf den Umweltbericht, der aber lediglich den Eingriff darstelle und eine Bewertung zum Zweck der Festlegung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen vornehme. Die Gemeinde gehe offenbar unzutreffend davon aus, dass jedweder Eingriff in ein gesetzlich geschütztes Biotop gerechtfertigt sei, wenn er nur rechnerisch ausgeglichen werde.

Erschwerend komme hinzu, dass die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf das Biotop nur unvollkommen berücksichtigt würden. Die Baumfällungen beträfen den zentralen Bereich des Waldbestandes, wodurch die Stabilität des verbleibenden Auwaldes in einer Weise beeinträchtigt werde, die den weiteren Bestand des Biotoprestes infrage stelle. Denn das Biotop werde zusätzlich durch die Verschattungswirkung der geplanten Halle und notwendige Aufschüttungen gefährdet, wobei der im Hinblick auf das Gebäude vorgesehene Schutzstreifen zu schmal sei. Die erweiterten Freilagerflächen würden künftig ohne jeglichen Schutzstreifen unmittelbar an die verbleibenden Reste des Auwaldes heranreichen.

Keine Berücksichtigung gefunden hätten auch die Auswirkungen der Planung auf benachbarte Naturräume. Der betroffene Auwaldstreifen werde in seiner Funktion als lokales Vernetzungselement völlig entwertet. Die Verlegung des Festenbachs werde für die Feuchtwiesen des benachbarten Großseggenrieds, das als gesetzlich geschütztes Biotop einzuordnen sei, eine erhebliche Entwässerung bewirken.

Da der Auwald Ausgangs- und Ankerpunkt für die benachbarten Hagstrukturen sei, werde auch das Landschaftsbild nachteilig betroffen, das zudem durch die von Osten optisch 10 m hoch wirkende Halle negativ überformt werde. Dieser Gesichtspunkt sei im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nur völlig unzureichend berücksichtigt worden, obwohl ein Landschaftsschutzgebiet betroffen sei.

Ein weiterer bedeutsamer Abwägungsfehler betreffe den Hochwasserschutz. Hiermit setze sich die Planung nicht auseinander, obwohl das Plangebiet von Hochwasser bedroht sei.

Bei der Verbesserung der Versorgung des Gebietes mit Baustoffen handle es sich demgegenüber um keinen den Plan rechtfertigenden öffentlichen Belang, sondern lediglich um die Förderung eines Privatunternehmers, zumal eine diesbezügliche Unterversorgung nicht erkennbar sei.

Die Verschiebung der Halle während der Planungen um 5 m nach Norden sei nicht nachvollziehbar. Als Grund hierfür werde die notwendige Freihaltung der Abwasserkanaltrasse von einer Bebauung angeführt; insoweit gebe es aber durchaus technische Alternativen. Der Kanal sei ohnehin rechtlich nicht gesichert, weshalb an seinem Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen bestehen könne.

2. Die Änderung des Bebauungsplans widerspreche dem Rechtsstaatsprinzip, da höherrangiges Bundesrecht verletzt werde.

Sie verstoße offensichtlich gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB; die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes seien nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt und der Ausgleich zu den übrigen durch die Planung berührten Belangen nicht gemäß der ihnen jeweils innewohnenden Bedeutung hergestellt worden. Die Planung sei auch städtebaulich nicht erforderlich. Es werde in eine naturschutzrechtliche Versagungslage hineingeplant, da nach Auffassung der unteren Naturschutzbehörde eine Befreiung von den Festsetzungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht in Betracht komme.

Die Bebauungsplanänderung verstoße gegen das in § 1 Abs. 4 BauGB normierte Gebot der Anpassung an die Ziele der Raumordnung, indem sie zahlreiche Zielvorgaben des maßgeblichen Regionalplans für die Region 17 „Oberland“ missachte. Dies betreffe u. a. die Ziele, naturnahe Auwälder, andere Feuchtflächen und Gehölzsäume zu erhalten sowie schutzwürdige Biotopflächen zu sichern.

3. Die Antragsteller beantragen ferner den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Vollzug der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „An der Münchner Straße“ der Gemeinde Gmund a. Tegernsee vorläufig auszusetzen.

III.

1. Der Bayerische Landtag hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

2. Die Bayerische Staatsregierung hat von einer Äußerung abgesehen.

3. Die Gemeinde Gmund am Tegernsee beantragt, die Popularklage abzuweisen. Die angefochtene Änderung des Bebauungsplans verletze weder das Willkürverbot noch das Rechtsstaatsprinzip.

a) Die Gemeinde habe sich durch die Einholung von Fachgutachten umfassend mit den betroffenen naturschutzfachlichen Belangen auseinandergesetzt, den Sachverhalt ausreichend ermittelt und sachgerecht bewertet. Der von ihr beauftragte Fachgutachter komme zu dem Ergebnis, dass der Auwaldstreifen wegen der Vorbelastung der Eingriffsbereiche nicht als besonders hochwertiges Biotop einzustufen sei. So sei der Bach auf einer Uferseite durchgehend befestigt und aufgrund früherer Begradigungen stark eingetieft. Deshalb hätten auch keine regelmäßigen Überschwemmungen mehr stattgefunden. Die für sehr hochwertige Auenbereiche typischen Baumarten der Weichholzaue seien eher selten anzutreffen. Es handle sich allenfalls um den Rest eines Auwaldes. Die Vernetzungsfunktion des Auwaldes, auf die der Umweltbericht ebenfalls hinweise, werde allenfalls vorübergehend und kleinräumig, nicht aber großräumig beeinträchtigt. Das Fließgewässer bleibe erhalten; auch bilde sich durch Neupflanzungen mittel- bis langfristig wieder ein mehrreihiger Gehölzbestand. Die Behauptung, durch die Bachverlegung werde die angrenzende Feuchtwiese entwässert, sei rein spekulativ. Auch im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigungsentscheidung habe eine umfassende naturschutzrechtliche Prüfung stattgefunden, was sich in zahlreichen Auflagen niedergeschlagen habe. Im Ergebnis sei die naturschutzfachliche Bewertung im Bebauungsplanverfahren bestätigt worden.

Auch die Belange des Landschaftsschutzes seien zutreffend ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Dabei sei die Lage im Landschaftsschutzgebiet berücksichtigt worden.

b) Die Verschiebung der Baufläche der Halle nach Norden während des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans sei städtebaulich gerechtfertigt. Der Abwasserkanal habe nur ein geringes Gefälle, weshalb eine Verlegung sehr problematisch gewesen wäre, da ein zweifacher Richtungswechsel hätte erfolgen müssen. Bei einer Überbauung wäre es kurzfristig nicht möglich gewesen, Arbeiten am Kanal durchzuführen. Auch habe die Verschiebung der Halle lediglich die Entfernung von drei weiteren Bäumen erfordert.

c) In Bezug auf den Hochwasserschutz sei klarzustellen, dass es sich nicht um den Bereich eines festgesetzten oder faktischen Hochwasserschutzgebiets handle. Nach dem Informationsdienst des Bayerischen Landesamts für Umwelt sei der überplante Bereich lediglich als „wassersensibler Bereich“ dargestellt. Durch die Verlegung des Bachs ergebe sich für den Hochwasserschutz keine Verschlechterung.

d) Die städtebauliche Rechtfertigung sei nicht deshalb infrage zu stellen, weil in eine naturschutzrechtliche Versagungslage hineingeplant worden sei. Es gehe um einen punktuellen Eingriff in den Geltungsbereich eines Landschaftsschutzgebiets, für den ohne Weiteres eine Befreiung in Betracht komme. Eine solche Befreiung könne aber nur für ein konkretes Bauvorhaben erteilt werden; ein derartiger Antrag liege bislang nicht vor.

e) Gegen die Ziele des Regionalplans Oberland werde nicht verstoßen. Zwar verwiesen die Antragsteller zutreffend auf Ausführungen zum Schutz von Auwäldern und Biotopen im Regionalplan. Bei den einschlägigen Vorgaben handle es sich jedoch nicht um abschließend abgewogene Ziele; vielmehr belasse der Regionalplan im konkreten Einzelfall einen weitreichenden Planungsspielraum.

IV.

Die Popularklage ist zulässig.

1. Nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend machen. Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts. Auch ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wurde, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (vgl. VerfGH vom 27.6.2012 VerfGHE 65, 125/130; vom 23.8.2012 BayVBl 2013, 17; vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237; vom 28.10.2014 - Vf. 7-VII-14 - juris Rn. 24).

2. Die Antragsteller haben nach Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG in ausreichender Weise dargelegt, aus welchen Gründen nach ihrer Auffassung die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Östlich der Münchner Straße“ der Gemeinde Gmund a. Tegernsee gegen ein durch die Verfassung gewährleistetes Grundrecht verstößt.

Wollen die Antragsteller mit der Popularklage erreichen, dass der Verfassungsgerichtshof Abwägungsfehler der Bauleitplanung unter Willkürgesichtspunkten beanstandet, müssen sie sich mit den Überlegungen des Satzungsgebers auseinandersetzen. Es genügt nicht, wenn Antragsteller lediglich das Abwägungsergebnis beanstanden, indem sie die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht darstellen und bewerten. Sie müssen ihre Willkürrüge vielmehr in Bezug setzen zu den die Abwägung tragenden Erwägungen der Gemeinde, wie sie in der Begründung des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 8 i. V. m. § 2 a BauGB) oder anderweitig, etwa in Sitzungsunterlagen des Beschlussgremiums der Gemeinde, dokumentiert sind (vgl. VerfGH vom 4.5.2012 VerfGHE 65, 73/87). Diesen Anforderungen werden die Darlegungen der Antragsteller zur Verletzung des in Art. 118 Abs. 1 BV enthaltenen Willkürverbots gerecht.

Ist die Popularklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben, überprüft der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Regelung anhand aller in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn diese - wie das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV - keine Grundrechte verbürgen (vgl. VerfGHE 65, 125/132; VerfGH BayVBl 2014, 237).

V.

Die Popularklage ist unbegründet, da die angegriffene Änderung des Bebauungsplans verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

1. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) liegt nicht vor.

a) Prüfungsmaßstab im Popularklageverfahren sind allein die Vorschriften der Bayerischen Verfassung, nicht aber Normen des Bundesrechts. Ein möglicher Verstoß einer landesrechtlichen Norm, wie sie ein gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als gemeindliche Satzung zu beschließender Bebauungsplan darstellt, gegen Bundesrecht kann zwar zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips führen. Unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV kann der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht umfassend prüfen, ob der Normgeber einer landesrechtlichen Regelung - hier die Gemeinde als Satzungsgeber - die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer bundesrechtlichen Ermächtigung in jeder Hinsicht zutreffend beurteilt und ermittelt und ob er andere bundesrechtliche Normen in ihrer Bedeutung für den Inhalt seiner Regelung richtig eingeschätzt hat. Das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung erstreckt seine Schutzwirkung nicht in den Bereich des Bundesrechts mit der Folge, dass jeder formelle oder inhaltliche Verstoß gegen Bundesrecht zugleich als Verletzung der Bayerischen Verfassung anzusehen wäre. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV wäre vielmehr erst dann betroffen, wenn der Normgeber des bayerischen Landesrechts offensichtlich den Bereich der Rechtsordnung des Bundes verlassen und Landesrecht eindeutig ohne Rechtsetzungsbefugnis geschaffen hätte. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch der erlassenen Norm zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.7.2009 VerfGHE 62, 156/159 f.; VerfGHE 65, 125/132 f.; VerfGH BayVBl 2014, 237 f.; vom 28.10.2014 - Vf. 7-VII-14 - juris Rn. 36). Dies ist hier nicht der Fall.

b) Ein offensichtlicher und schwerwiegender Verstoß gegen das Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, ist nicht gegeben.

aa) Der hier einschlägige Regionalplan für die Region 17 Oberland (vgl. http://www.region-oberland.bayern.de/regplan/Konzept/konzept2.htm) enthält u. a. in Teil B I (Natur und Landschaft) unter 2.2.2 die Aussage, dass naturnahe Auwälder und andere Feuchtflächen in ihrer bedeutenden Funktion für Naturschutz und Wasserhaushalt erhalten, optimiert und gegebenenfalls in ihrer Funktion wieder hergestellt werden sollen. Unter 2.4.1 ist ausgeführt, dass schutzwürdige Biotopflächen gesichert, optimiert und zu Biotopverbundsystemen ergänzt werden sollen; dies gilt u. a. für strukturbildende Landschaftselemente wie Hage sowie für naturnahe und natürliche Gewässer. Die Gliederungspunkte 2.4.3 und 2.4.4.1 befassen sich ebenfalls mit der Erhaltung von Feuchtflächen sowie von Gehölzsäumen und Auwäldern. In Teil B XI (Wasserwirtschaft) wird unter 6.5 und 6.9 die Bedeutung der Auwälder und Auen für die Wasserrückhaltung und den Hochwasserschutz sowie die ökologische Funktion dieser Gebiete hervorgehoben. Die genannten Festlegungen sind jeweils mit „Z“, also als Ziele, gekennzeichnet.

bb) Dass die Gemeinde im Hinblick auf diese Festlegungen gleichwohl keine strikte Anpassungspflicht ihrer Planung angenommen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht zu beanstanden.

Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, Art. 2 Nr. 2 BayLplG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG, Art. 17 Satz 1 Halbsatz 2 BayLplG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Landesplanerische Aussagen, die - wie hier - in die Gestalt von SollVorschriften gekleidet sind, können verbindliche Ziele der Raumordnung vorgeben, wenn der Plangeber neben den Regel- auch abschließend die Abweichungsvoraussetzungen für atypische Sachverhalte mit hinreichender Bestimmtheit selbst festgelegt hat, so dass die Planaussage keiner weiteren Ergänzung durch den Zieladressaten mehr bedarf. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, müssen im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans ausreichend bestimmt oder doch bestimmbar sein. Mit dem Merkmal der Atypizität allein sind aber die Fallgestaltungen, bei denen die Regelvorgaben nicht gelten sollen, nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar beschrieben. Der Plangeber muss vielmehr selbst Anhaltspunkte für die Reichweite atypischer Fälle vorgeben (vgl. BVerwG vom 18.9.2003 BVerwGE 119, 54/60; vom 16.12.2010 BVerwGE 138, 301 Rn. 10; BayVGH vom 19.4.2004 VGH n. F. 57, 185/188 f.; vom 25.5.2011 VGH n. F. 64, 133 Rn. 19 f.).

Das Gebiet, auf das sich der Regionalplan 17 Oberland bezieht, erstreckt sich auf einer Fläche von 3953 km2 über vier Landkreise. In diesem Gebiet findet sich eine Vielzahl an Mooren, Auwäldern, Biotopen, naturnahen Gewässern und ähnlich wertvollen Landschaftsbestandteilen. Nach Auffassung der Gemeinde bietet der Regionalplan keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, wann und insbesondere wo bezüglich dieser Landschaftsbestandteile der Regelfall gelten und inwieweit Ausnahmen möglich sein sollen. Die genannten Vorgaben des Regionalplans sind demnach nicht, wie es § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, Art. 2 Nr. 2 BayLplG erfordern, das Ergebnis einer abschließenden Abwägung durch den Träger der Raumordnung, sondern überlassen es den nachgeordneten Planungsträgern, im Wege eigener Abwägung zu entscheiden, ob sich die jeweilige Vorgabe gegenüber anderen Planungszielen durchsetzt oder nicht. Es ist nicht erkennbar, dass diese Einschätzung in einem offensichtlichen und krassen Widerspruch zu § 1 Abs. 4 BauGB stehen würde.

cc) Auf einen Verstoß gegen die Ausweisung von Vorranggebieten für den Hochwasserschutz in Teil B XI des Regionalplans unter 6.3 können sich die Antragsteller ebenfalls nicht berufen. Zwar ist der Festenbach-Moosbach in Gmund am Tegernsee, Waakirchen im Text aufgeführt; nach der maßgeblichen Karte zum Regionalplan ist das Vorranggebiet aber westlich von Moosrain gelegen und erfasst daher den von der Bebauungsplanung betroffenen Abschnitt des Gewässers nicht.

c) Der Einwand, die Planung sei mangels Erforderlichkeit mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unvereinbar, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Änderung des Bebauungsplans.

aa) Der neu überplante östliche Randbereich des Gewerbegebiets ist im Landschaftsschutzgebiet „Egartenlandschaft um Miesbach“ gelegen. Der Schutz dieses Gebiets beruht auf einer Anordnung des Landratsamts Miesbach vom 28. Oktober 1955 (ABl Nr. 20 S. 59), die als Landschaftsschutzgebietsverordnung nach wie vor fortgilt (vgl. VerfGH vom 13.9.2012 VerfGHE 65, 152/159 f.). Gemäß § 1 Nrn. 1 und 2 der Verordnung erstreckt sich das Schutzgebiet über das gesamte Gebiet der ehemaligen Gemeinde Dürnbach, zu der der Ortsteil Moosrain gehörte. Ausgenommen sind nach § 1 Nr. 3 die in diesem Gebiet gelegenen geschlossenen Ortsteile. Mithin bildet der bisherige östliche Rand des Gewerbegebiets zugleich die Grenze des Landschaftsschutzgebiets in diesem Bereich.

bb) Die Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung stehen an sich der verfahrensgegenständlichen Planung bzw. den Maßnahmen, für die die Änderung des Bebauungsplans die rechtliche Grundlage schaffen soll, entgegen. Nach § 3 Satz 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung dürfen innerhalb des geschützten Gebiets keine Veränderungen vorgenommen werden, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen. Es liegt nahe, dass diese Voraussetzung im Hinblick auf die geplante Errichtung einer groß dimensionierten, teilweise in das Landschaftsschutzgebiet hineinragenden Halle, die Verlegung des Festenbachs und die mit beiden Maßnahmen verbundene Beseitigung von Bäumen und anderen Pflanzen erfüllt ist. Hieraus ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung als dauerhaftes rechtliches Hindernis für die Umsetzung des Bebauungsplans erweisen würden und es daher offensichtlich an der Erforderlichkeit der Planung im Sinn des § 1 47 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlen würde (vgl. BVerwG vom 17.12.2002 BVerwGE 117, 287/289; vom 30.1.2003 BVerwGE 117, 351/353 f.; vom 9.2.2004 NVwZ 2004, 1242/1243).

cc) Ein Konflikt zwischen einer Bauleitplanung und einer Landschaftsschutzgebietsverordnung kann u. a. dadurch gelöst werden, dass eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG von den Festsetzungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung erteilt wird. In Betracht kommt vorliegend, da ein überwiegendes öffentliches Interesse nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG nicht ersichtlich ist, § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, wonach von den Geboten und Verboten nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden kann, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Da eine Befreiung von den Bestimmungen einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nur für Einzelmaßnahmen und nicht für Bauleitpläne möglich ist, wäre sie im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Gestattungen zu erteilen, die für die Umsetzung des Bebauungsplans erforderlich sind (vgl. BVerwGE 117, 351/353 f.; BayVGH vom 14.1.2003 BayVBl 2003, 686/687; HessVGH vom 25.2.2004 NVwZ-RR 2004, 726/728).

Ob eine solche Befreiung in Betracht kommt, hat die Gemeinde im Rahmen ihrer Planung prognostisch zu ermitteln und zu bewerten (sog. Planen in die Befreiungslage; vgl. VerfGH vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237/238; BVerwG NVwZ 2004, 1242/1243; BayVGH BayVBl 2003, 686/687; Sauthoff in Schlacke, GKBNatSchG, 2012, § 67 Rn. 31; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 144 f.). Dabei durfte die Gemeinde u. a. berücksichtigen, dass das Landschaftsschutzgebiet bereits im Jahr 1955 festgesetzt wurde und der damalige Normgeber die in den späteren Jahrzehnten auftretenden massiven Veränderungen der Bevölkerungs-, Erwerbs- und Infrastruktur sowie der Wohnansprüche der Bevölkerung nicht vorhersehen konnte. Die ursprüngliche Schutzgebietsausweisung erfolgte großräumig, ohne zwischen Bereichen zu unterscheiden, in denen eine bauliche Entwicklung hinnehmbar wäre, und solchen, in denen sich eine derartige Entwicklung wegen des besonderen Eigenwerts von Natur und Landschaft schlechthin verbietet, und schloss sich gleichzeitig eng an die im Jahr 1955 vorhandene Bebauung an. Jede bauliche Entwicklung seither musste und muss so zwangsläufig in Konflikt mit den Festsetzungen der Anordnung vom 28. Oktober 1955 geraten (vgl. VerfGHE 65, 152/165; BayVGH vom 26.7.1994 - 9 N 92.02455 - juris Rn. 12). Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass die Umsetzung der angegriffenen Änderung des Bebauungsplans nur einen kleinräu-migen Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet voraussetzt, sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einschätzung der Gemeinde, dass der Planung keine unüberwindbaren naturschutzrechtlichen Hindernisse entgegenstehen, nicht erkennbar. Die Einschätzung der Gemeinde wird dadurch bestätigt, dass das Landratsamt Miesbach die Verlegung des Festenbachs mittlerweile (bereits vor Erhebung der Popularklage) genehmigt hat. Der am 22. Oktober 2014 auf der Grundlage des § 68 WHG erteilte Bescheid umfasst gemäß Art. 56 Satz 3 BayNatSchG insoweit auch die Befreiung von den Regelungen der Landschaftsschutzverordnung.

d) Ebenso wenig ist offensichtlich, dass der Gemeinde bei der Änderung des Bebauungsplans schwerwiegende Verstöße gegen das planungsrechtliche Abwägungsgebot unterlaufen wären.

aa) § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln, zu bewerten und sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301/309; vom 5.7.1974 BVerwGE 45, 309/314 f.). Eine Verletzung des Abwägungsgebots liegt jedoch nicht vor, wenn aufgrund einer vertretbaren Bewertung der berührten Belange im Fall der Kollision einzelner Belange bestimmte bevorzugt und andere zurückgesetzt werden. Die darin liegende Gewich-tung der von der Planung berührten Belange gehört vielmehr zum Wesen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde (vgl. VerfGH BayVBl 2013, 17/18 m. w. N.).

Zu den in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belangen gehören neben den bundesrechtlich insbesondere in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Interessen auch die sich aus Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV ergebenden, von den Antragstellern als verletzt gerügten Gebote, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen und kennzeichnende Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten, sowie die in Art. 141 Abs. 2 BV verankerte Aufgabe, die Natur und die Landschaft zu schützen und zu pflegen. Der landesrechtliche Normgeber, der aufgrund einer bundesrechtlichen Ermächtigung tätig wird, hat jedenfalls dort, wo ihm ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, auch die ihn bindende Bayerische Verfassung zu beachten. Gibt das Bundesrecht dem landesrechtlichen Normgeber -wie in § 1 Abs. 7 BauGB - nur einen Rahmen, innerhalb dessen er verschiedene Lösungen wählen kann, dann ist Landesverfassungsrecht innerhalb dieses Gestaltungsspielraums nicht verdrängt. Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV bestimmen in den Grundzügen die wichtigsten Aufgaben, die sich aufgrund der Staatsfundamentalnorm des Art. 3 Abs. 2 BV stellen. Art. 3 Abs. 2 BV sowie Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV sind keine bloßen Programmsätze, sondern enthalten bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind (vgl. VerfGHE 65, 125/136 f.; VerfGH BayVBl 2014, 237/239, jeweils m. w. N.). Allerdings haben die Staatszielbestimmungen des Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV gegenüber den der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Anliegen der Gemeinde keinen abstrakten Vorrang. Vielmehr bleibt es Aufgabe der Gemeinde, sich im Rahmen sachgerechter Abwägung selbst darüber schlüssig zu werden, welchen Belangen sie letztlich das stärkere Gewicht beimessen will (vgl. BVerwG vom 15.10.2002 NVwZ-RR 2003, 171 zu Art. 20 a GG).

bb) Die von der Gemeinde vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Belange ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Im Rahmen der Abwägung war vor allem zu berücksichtigen, dass die neu überplante Erweiterungsfläche am östlichen Randbereich des Gewerbegebiets in einem Landschaftsschutzgebiet gelegen ist und sich auf ein Biotop erstreckt. In der amtlichen Biotopkartierung wird der betroffene Teilabschnitt des Biotops 82360076 „Festenbach (Moosbach) zwischen Marienstein und der Mündung in die Mangfall bei Thalmühl“ wie folgt beschrieben:

TF 02: Kurzer, begradigter Bachabschnitt östlich Moosrain mit im O lückigem (Beweidung) im W geschlossenem Gehölzsaum aus Esche, Sommerlinde, Fichte, Pappel, Grauerle und Weiden. Im W Anschluss an ein kleines Waldstück (nicht kartiert). Hier ist das Westufer vermauert (Ortsrand). Die senkrechten, etwa 1 m hohen Uferböschungen sind z. T. unterspült und stark erosionsgefährdet (Viehtritt). Südlich anschließend ein Hag (Nr. 73.03). Unbeweidete Pufferstreifen ausweisen.

Die Gemeinde hat die genannten öffentlichen Belange in ihre Abwägung eingestellt. Dabei geht sie in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass die neu überplante Fläche aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes nicht in die höchste Wertigkeitsstufe einzuordnen ist. Wie sich aus einer von den Antragstellern vorgelegten Karte ergibt, verlief der Festenbach östlich des Gewerbegebiets bereits vor der nunmehr durchgeführten teilweisen Verlegung nicht mehr in seinem ursprünglichen Bett; er wies dort früher mehrere Biegungen auf und wurde später begradigt. Die von den Antragstellern ferner vorgelegte „Gutachterliche Stellungnahme aus naturschutzfachlicher Sicht“ vom September 2014 enthält Fotos, die belegen, dass der Lagerplatz des Bauzentrums dicht an das westliche Ufer herangerückt und dieses mit unterschiedlichen Materialien verbaut worden war. Auch wenn die Erosionsschäden durch Viehtrieb mittlerweile behoben waren, ist aufgrund der Gesamtumstände die Annahme, es handle sich bei dem betroffenen Abschnitt des Festenbachs um ein Biotop der höchsten Wertigkeitsstufe, keineswegs zwingend, zumal die Antragsteller keine besonders oder gar streng geschützten Arten von Pflanzen oder Tieren benennen, die hier ihren Lebensraum haben sollen. Hinzu kommt, dass der Festenbach auch nach Vollzug der Änderung des Bebauungsplans als durchgehendes Fließgewässer erhalten bleibt, so dass seine Vernetzungsfunktion nicht beeinträchtigt wird.

Ferner durfte die Gemeinde das Interesse der Betreiber des Bauzentrums an einer betrieblichen Erweiterung in die Abwägung einbeziehen. Zu den bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen gehören gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung. Zwar dürfen planerische Festsetzungen nicht ausschließlich privaten Interessen dienen. Die Gemeinde darf aber im Rahmen ihrer „Städtebaupolitik“ hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen (vgl. VerfGH vom 23.2.2010 VerfGHE 63, 17/24). Zu diesen berücksichtigungsfähigen privaten Belangen gehören die Erhaltung und die Entwicklung eines ortsansässigen Gewerbebetriebs ohne Außenbereichsprivilegierung (vgl. VerfGH vom 29.3.2012 BayVBl 2013, 14). Nach der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans hat die Gemeinde der Erweiterung des Bauzentrums maßgebliche Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung mit Baumaterialien beigemessen.

Die Gemeinde durfte bei der Situierung der geplanten Halle auch die Lage des Abwasserkanals berücksichtigen. Üblicherweise werden derartige Kanäle in privaten Grundstücken auf der Grundlage von Dienstbarkeiten oder Duldungsanordnungen verlegt und so rechtlich abgesichert. Dabei wird regelmäßig ein Schutzbereich festgelegt, der nicht massiv überbaut werden darf. Auch wenn es zutrifft, dass der auf dem Grundstück des Bauzentrums befindliche Kanal nicht derart abgesichert ist, so ist er jedenfalls vorhanden und für die Entsorgung von bebauten Gebieten erforderlich. Sowohl die gegen eine Verlegung des Kanals als auch gegen dessen Überbauung sprechenden Argumente sind sachgerecht und nachvollziehbar.

2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV).

Der Gleichheitssatz verbietet Willkür. Er lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Dabei bleibt es dem Ermessen des Normgebers überlassen zu bestimmen, in welcher Weise dem Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind und für die getroffene Regelung jeder sachliche Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt. Dementsprechend weit ist auch der Gestaltungsspielraum einer Gemeinde bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu überprüfen, ob die Festsetzungen in einem Bebauungsplan die bestmögliche oder die gerechteste Lösung darstellen. Er kann nicht seine eigenen Bewertungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Normgebers setzen. Hat sich dieser bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (vgl. VerfGH vom 31.5.2006 VerfGHE 59, 109/114 f.; vom 22.7.2008 VerfGHE 61, 172/180 f.; vom 17.3.2011 VerfGHE 64, 20/30).

Ein Bebauungsplan kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen, wenn eine Gemeinde die sich aus Art. 141 Abs. 1 und 2 BV ergebenden Verpflichtungen bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB offensichtlich in krasser Weise verkennt (vgl. VerfGHE 61, 172/180 ff.; 64, 20/30). Solche krassen Fehleinschätzungen weist die hier gegenständliche Planung nicht auf. Die Gemeinde hat bei der Änderung des Bebauungsplans nicht in vorstehendem Sinn willkürlich gehandelt, sondern - wie bereits ausgeführt - die maßgeblichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes in einer verfassungsrechtlich vertretbaren Weise berücksichtigt.

VI.

Durch die Entscheidung über die Popularklage hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.

VII.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 13. Mai 2015 - Vf. 16-VII/14 zitiert 11 §§.

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne


(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und F

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 67 Befreiungen


(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, ei

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 68 Planfeststellung, Plangenehmigung


(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. (2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Baugesetzbuch - BBauG | § 47 Umlegungsbeschluss


(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen. (2)

Referenzen

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.

(2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.