Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Juli 2017 - L 9 EG 38/15

bei uns veröffentlicht am24.07.2017
vorgehend
Sozialgericht München, S 8 EG 113/14, 18.05.2015
nachgehend
Bundessozialgericht, B 10 EG 10/17 R, 13.12.2018

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft das Begehren des Klägers, höheres Elterngeld zu erhalten.

Der inzwischen 37-jährige Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Vater des am 28.03.2014 geborenen Kindes L. A.. Im streitgegenständlichen Zeitraum lebte er mit L. und seiner Lebensgefährtin, die L.s Mutter ist, in einem gemeinsamen Haushalt in A-Stadt und betreute und erzog das Kind selbst. Vor der Geburt seiner Tochter - sowie vor Beginn des Bezugszeitraums - war der Kläger in Vollzeit bei der Stadt B. zunächst als tarifangestellter Berufsschullehrer und ab dem 11.09.2013 als verbeamtete Lehrkraft erwerbstätig.

Mit Bescheid vom 23.04.2014 bewilligte der Beklagte der Lebensgefährtin des Klägers antragsgemäß Elterngeld für den ersten bis neunten Lebensmonat von L..

Der Kläger seinerseits hatte Elterngeld am 15.04.2014 beantragt und dabei angegeben, er werde im Bezugszeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Folgende monatliche Bruttoeinnahmen aus seiner Lehrertätigkeit fielen an:

– März bis Juli 2013: 3.619,11 EUR (Grundgehalt + Strukturzulage)

– August 2013: 3.669,78 EUR (Grundgehalt + Strukturzulage)

– September 2013: 3.723,44 EUR (Grundgehalt + Strukturzulage)

– Oktober bis Dezember 2013: 3.750,27 EUR (Grundgehalt + Strukturzulage)

– Im Dezember 2013 zusätzlich Sonderzahlung 744,85 EUR

– Januar und Februar 2014: 3.860,91 EUR (Grundgehalt + Strukturzulage).

Mit Bescheid vom 28.04.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Elterngeld für den siebten bis elften Lebensmonat L.s (28.09.2014 bis 27.02.2015) unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Ohne Anrechnung von Einkommen im Bezugszeitraum errechnete er einen Anspruch in Höhe von 1.355,67 Euro monatlich. Als Bemessungszeitraum zog er die Phase März 2013 bis Februar 2014 heran. Seiner Berechnung legte der Beklagte ein monatliches „Elterngeld-Brutto“ von 3.621,79 EUR zugrunde. Den monatlichen Abzugsbetrag für Steuern errechnete er mit 758,07 EUR, den für Sozialabgaben mit 778,07 EUR. Den Betrag an monatlichen Sozialabgaben ermittelte er dergestalt, dass er aus den laufenden Gesamteinnahmen aus der nichtselbständigen Erwerbstätigkeit einen monatlichen Durchschnitt bildete (3.705,12 EUR) und auf dieser Basis die Sozialversicherungsabgaben berechnete (9% Kranken- und Pflegeversicherung, 10% Rentenversicherung, 2% Arbeitsförderung). Das „Elterngeld-Netto“ bezifferte der Beklagte demzufolge auf 2.085,65 EUR. Als Leistungssatz zog er 65,0% heran.

Gegen den Bewilligungsbescheid vom 28.04.2014 legte der Kläger mit Schreiben vom 15.05.2014 Widerspruch ein und machte geltend, dass bei der Berechnung des Elterngeld-Netto im Bemessungszeitraum von der Gesamtsumme seines Einkommens fehlerhaft Steuern und Sozialabgaben für zwölf Monate abgezogen worden seien, obwohl er seit dem 11.09.2013 verbeamtet sei und daher in den Monaten September 2013 bis Februar 2014 keine Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung gezahlt habe. Er bitte um Korrektur.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, Grundlage für die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben seien die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach § 2c Abs. 1 BEEG erstellt worden sei (§ 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG). Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert habe, sei die von der Angabe nach § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten habe (§ 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG). Der Kläger habe im Bemessungszeitraum März 2013 bis Februar 2014 sowohl Einkünfte als Angestellter als auch als Beamter erzielt und zwar von März 2013 bis zum 10. September 2013 sozialversicherungspflichtige Einkünfte als Angestellter (6 Monate und 10 Tage) und von 11. September 2013 bis Februar 2014 (5 Monate und 20 Tage) sozialversicherungsfreie Einkünfte als Beamter. Die Bezügemitteilung für Februar 2014, die für den letzten Monat mit zu berücksichtigenden Einnahmen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes erstellt worden sei (§ 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG), weise zwar keinen Abzug von Sozialabgaben aus. Nach § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG seien jedoch Abzüge für Sozialabgaben im gesamten Bemessungszeitraum vorzunehmen, da in den Monaten März bis August und vom 1. bis 10. September 2013 - also in der überwiegenden Anzahl der Monate im Bemessungszeitraum - Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet worden seien. Die Abzugsmerkmale seien immer für die gesamten zwölf Monate des Bemessungszeitraums einheitlich festzulegen.

Dagegen hat der Kläger am 27.06.2014 beim Sozialgericht München Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, von seinen monatlichen Bruttobezügen dürften keine pauschalierten Sozialabgaben in Höhe von 21% in Abzug gebracht werden. Der Ausnahmetatbestand des § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG sei hier nicht erfüllt. Im Bemessungszeitraum sei der Kläger nur in sechs vollen Monaten sozialversicherungspflichtig gewesen; das sei aber nicht die überwiegende Zahl der im Bemessungszeitraum liegenden Monate. Überwiegend bedeute mehr als die Hälfte, also mindestens sieben Monate; daran fehle es. Eine taggenaue Berechnung, wie sie der Beklagte vorgenommen habe, entspreche nicht dem Gesetzeswortlaut. Bei Unterbleiben des Abzugs von Sozialabgaben erhöhe sich die monatliche Bemessungsgrundlage um 778,07 EUR auf 2.863,63 EUR. Daraus resultiere letztlich ein Elterngeldanspruch von 1.800 EUR monatlich.

Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 18.05.2015 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, höheres Elterngeld zu gewähren, wobei für den gesamten Bemessungszeitraum kein Abzug für Sozialabgaben gemacht werden dürfe. Es hat dies damit begründet, der vom Beklagten vorgenommene Abzug für Sozialabgaben verstoße gegen § 2c Abs. 3 BEEG. Der Bundestagsdrucksache (BTDrs) 17/9841, S. 22, sei zu entnehmen, dass für die Fälle, in denen eine Änderung der Abzugsmerkmale im Bemessungszeitraum erfolgt sei, stets die Monate des Bemessungszeitraums einander gegenüberzustellen seien, in denen einerseits die ursprünglichen und andererseits die geänderten Angaben gegolten hätten. Ein tageweiser Vergleich der Zeiträume mit unterschiedlichen Abzugsmerkmalen widerspräche bereits dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Ausgehend von einem stets zwölf Monate umfassenden Bemessungszeitraum sei der Ausnahmetatbestand des § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG damit bei durchgehender Erzielung lohnsteuerpflichtigen Einkommens nur dann erfüllt, wenn eine vom letzten Monat des Bemessungszeitraums abweichende Angabe in mindestens sieben von zwölf Monaten gegolten habe. Für Monate, in denen die abweichende Angabe nur teilweise gegolten habe, habe der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung zwar nicht getroffen. Jedoch könnten Monate des Bemessungszeitraums nur dann insgesamt als „abweichend“ gewertet werden, wenn die abweichende Angabe in diesem Monat überwiegend vorgelegen hätte. Die vom Beklagten vorgenommene vergleichsweise Gegenüberstellung aller Kalendermonate, in denen jeweils auch nur anteilig Sozialversicherungspflicht bestanden habe, würde den Vergleichszeitraum von zwölf auf (hier) dreizehn Monate erweitern (sechs Monate Sozialversicherungsfreiheit, sieben Monate Sozialversicherungspflicht). Diese Vorgehensweise entspreche nicht dem Gesetzeswortlaut („in der überwiegenden Anzahl der Monate des Bemessungszeitraums“). Hätte der Gesetzgeber sie gewollt, hätte er dies im Wortlaut der Vorschrift ohne ein ausdrückliches Abstellen auf die Monatsanzahl zum Ausdruck gebracht bzw. bringen müssen (so z.B. mit dem Wortlaut: „… wenn sie während des Bemessungszeitraums überwiegend gegolten hat.“).

Am 11.06.2015 hat der Beklagte Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, maßgebend für das Überwiegen im Sinn von § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG sei, ob in der größten Zahl der Monate des Bemessungszeitraums Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden seien. Sozialversicherungsbeiträge seien in sieben Kalendermonaten entrichtet worden, in sechs Kalendermonaten seien keine solchen Abzüge erfolgt. Damit sei der Kläger in der überwiegenden Anzahl der Kalendermonate sozialversicherungspflichtig gewesen. Eine Gewichtung nach Tagen in dem Kalendermonat, im Lauf dessen sich der Wechsel vollzogen habe, finde im Gesetz keine Stütze.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Mai 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger vertritt die Meinung, die Wortlautauslegung sei eindeutig. „Überwiegen“ bedeute, dass mindestens sieben Monate lang im Bemessungszeitraum das andere Abzugsmerkmal gegolten habe. Überwiegend bedeute mehr als die Hälfte. Vorliegend sei der Kläger in sechs Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und nicht in sieben. Für eine taggenaue Abgrenzung bestehe kein Raum. Denn dann hätte der Gesetzgeber formulieren müssen „überwiegende Zeit“. Er habe jedoch das Monatsprinzip gewählt, weswegen nur volle Monate gezählt werden könnten. Da im September 2013 mehr Tage sozialversicherungsfrei gewesen seien, sei dieser Monat als sozialversicherungsfreier Monat zu werten. Der Monat September 2013 müsse eindeutig zugeordnet werden. Dies sei zweckmäßiger Weise nach der überwiegenden Anzahl der Tage vorzunehmen. Da es sich bei der Heranziehung des anderen Merkmals um eine Ausnahme handle, müsse der entsprechende gesetzliche Tatbestand eng ausgelegt werden.

Der Beklagte hat repliziert und unterstrichen, er plädiere gerade nicht für eine tageweise Betrachtung. Sozialversicherungsbeiträge seien in sieben Kalendermonaten entrichtet worden, Sozialversicherungsfreiheit habe nur in sechs Monaten bestanden. Allein das sei maßgebend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen, sind als Streitstoff in das Verfahren eingeführt worden und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, dem Kläger höheres Elterngeld ohne Abzug von Sozialabgaben bei der Bildung des Elterngeld-Netto zu gewähren.

Gegenstand der Anfechtungsklage - insgesamt handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - ist allein der Bewilligungsbescheid vom 28.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.05.2014. Da die Bewilligung endgültig und nicht nur vorläufig ausgesprochen worden war, kam es nicht zum Erlass eines Zweitbescheids. Von dem Vorbehalt des Widerrufs hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Bei dem hier vorliegenden Höhenstreit ist der Streitgegenstand grundsätzlich nicht auf ein einzelnes Berechnungselement beschränkt. Vielmehr prüft der Senat innerhalb der Grenzen des klägerischen Antrags unter allen tatsächlichen und rechtlichen Facetten, ob dem Kläger höhere Leistungen zustehen. Andererseits berücksichtigt der Senat auch solche Aspekte, die das vom Kläger begehrte Optimum auf anderem Wege wieder reduzieren.

Die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs dem Grunde nach liegen unzweifelhaft vor. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 BEEG in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung (aF). Die Maßgeblichkeit dieser Gesetzesfassung ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Nach § 1 Abs. 1 BEEG aF hat Anspruch auf Elterngeld, wer

  • 1.einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

  • 2.mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

  • 3.dieses Kind selbst betreut und erzieht und

  • 4.keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Alle diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger. Er hatte während des gesamten Bezugszeitraums seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit L. in einem Haushalt, betreute und erzog sie selbst und übte entsprechend seiner Ankündigung im Elterngeldantrag während des Bezugszeitraums keine Erwerbstätigkeit aus. Ein ordnungsgemäßer Antrag auf Elterngeld liegt vor.

Die Höhe des Elterngelds hat der Beklagte zu niedrig festgelegt. In der Tat hätte er bei der Bildung des Elterngeld-Netto von einem Abzug von Sozialabgaben absehen müssen.

Für die Bestimmung der Höhe des Elterngelds ist ebenfalls das bis zum 31.12.2014 geltende Recht (im Folgenden: aF) heranzuziehen. Dies folgt aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BEEG. § 2 Abs. 1 und 2 BEEG aF lautet, soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, wie folgt:

„(1) 1Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. 2Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. 3Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie

2. …,

die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b … hat.

(2) … 2In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.“

Eine zeitliche Spezifizierung des Normteils „vor der Geburt des Kindes“ erfolgt in § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG aF. Danach sind für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Im Fall des Klägers, der nur Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit bezog, sind das die zwölf Kalendermonate vor März 2014, hier also März 2013 bis einschließlich Februar 2014. Diesen Zeitraum hat der Beklagte korrekt herangezogen.

Als richtig erweist sich auch die weitere Vorgehensweise des Beklagten, wie sie aus der Anlage zum Bewilligungsbescheid vom 28.04.2014 hervorgeht:

- Für alle zwölf Monate des Bemessungszeitraums hat der Beklagte das jeweils erzielte individuelle Einkommen zugrunde gelegt, dabei jedoch zutreffend die im Dezember 2013 zugeflossene Sonderzahlung außer Betracht gelassen.

- Sodann hat er von jedem dieser zwölf Beträge den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 83,33 EUR abgezogen.

- Dann hat er den monatlichen Durchschnitt, das Elterngeld-Brutto (3.621,79 EUR), gebildet.

- Zur Berechnung der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben im Rahmen des Elterngeld-Netto hat er ebenfalls ein monatliches Durchschnittseinkommen ermittelt, das allerdings nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bereinigt war (vgl. dazu Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.06.2017 - B 10 EG 4/16 R, Rn. 18 des juris-Dokuments). Anhand des elterngeldrechtlichen Steuerbemessungsprogramms hat der Beklagte monatliche Steuern in Höhe von 758,07 EUR angesetzt.

Zu Unrecht hat der Beklagte allerdings monatlich 778,07 EUR für Sozialabgaben vom Elterngeld-Brutto abgezogen, was letztlich zu einem Elterngeld-Netto von lediglich 2.085,65 EUR geführt hat.

Nach § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG aF ergibt der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit. Gemäß § 2c Abs. 2 BEEG aF sind Grundlage der Ermittlung der Einnahmen die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Anhand welcher Quelle das Abzugsmerkmal Sozialversicherungspflicht abgelesen wird, regelt § 2c Abs. 3 BEEG aF:

1Grundlage für die Ermittlung der nach §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. 2Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat.

Damit legt § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG aF im Gegensatz zum vor dem 18.09.2012 geltenden System der monatsindividuellen Vorgehensweise fest, dass grundsätzlich die Angaben im letzten Entgeltnachweis des Bemessungszeitraums maßgebend sind. Hat während des Bemessungszeitraums ein Wechsel der Abzugsmerkmale stattgefunden, ist nach § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG aF die Angabe im letzten Entgeltnachweis gleichwohl maßgebend, wenn die abweichende Angabe nicht in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate erschienen ist.

Gemessen daran erweist sich die Vorgehensweise des Beklagten im Hinblick auf die elterngeldrechtlichen Abzüge für Steuern als korrekt. Für den letzten Monat im Bezugszeitraum war dem Kläger Steuerklasse I zugeordnet (vgl. § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG aF); ein Wechsel der Steuerklasse hat während des Bemessungszeitraums nicht stattgefunden (vgl. § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG aF).

Das ist hinsichtlich der Abzüge für Sozialabgaben anders. Im letzten Monat des Bezugszeitraums war der Kläger nicht sozialversicherungspflichtig, weil verbeamtet. Diesbezüglich ist aber im September 2013 ein Wechsel (Verbeamtung) eingetreten, so dass § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG aF im Fokus steht.

Insoweit ist der Senat zum Ergebnis gelangt, dass die Sozialversicherungspflicht als Abzugsmerkmal nicht „in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat.“ Zwar erscheint die Rechtsauffassung des Beklagten nicht unvertretbar, allerdings spricht eine umfassende Auslegung der Gesetzespassage „in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten“ für die Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Folgende Auslegungsvarianten erscheinen denkbar:

- Variante 1: Die Sozialversicherungspflicht hat in der überwiegenden Zahl der Monate gegolten, nämlich von März bis August 2013, aber auch im September 2013 (wenn auch dort nur zum Teil). Das sind insgesamt sieben Monate. Sozialversicherungsfreiheit hat dagegen nur von September 2013 bis Februar 2014, also lediglich in sechs Monaten vorgelegen. Diesen Ansatz verfolgt der Beklagte.

- Variante 2: Entgegen Variante 1 (dort sind es dreizehn) darf die Gesamtzahl der in den Vergleich eingehenden Monate nur zwölf betragen. Jeder der zwölf Monate im Bemessungszeitraum muss eindeutig entweder dem einen oder dem anderen Abzugsmerkmal zugeordnet werden. Bei „gemischten“ Monaten wie dem Monat September 2013 kommt es darauf an, ob innerhalb dieses Monats überwiegend die Abweichung gegolten hat. Diese Interpretation von § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG aF hat sich das Sozialgericht zu eigen gemacht.

- Variante 3: Mit Variante 2 besteht insoweit Übereinstimmung, als die Summe der herangezogenen Monate zwölf betragen muss. Der Gesetzgeber hat nicht auf die „überwiegende Zeit“ abgestellt, sondern ein Monatsprinzip installiert. Als für das frühere Abzugsmerkmal sprechend darf ein Monat aber nur dann gewertet werden, wenn er von Anfang bis Ende das frühere Abzugsmerkmal aufweist - es müssen also mindestens sieben ganze Monate vorliegen.

- Variante 4: Unabhängig von den Kalendermonaten kommt es nur auf die „überwiegende Zeit“ an.

- Variante 5: Das Erfordernis, das alte Abzugsmerkmal müsse in der überwiegenden Zahl der Monate im Bemessungszeitraum gegolten haben, ist schon dann erfüllt, wenn mehr als die Hälfte der Kalendermonate mit dem alten Abzugsmerkmal lediglich „belegt“ sind. Der „gemischte Monat“ wäre nach dieser Lesart stets zu Gunsten des alten Abzugsmerkmals zu werten, nicht auch zu Gunsten des neuen. Belegt mit dem alten Abzugsmerkmal wären sieben, nicht belegt wären lediglich fünf Monate.

Die Gesetzesauslegung durch den Senat führt zu dem Resultat, dass entweder Variante 2 oder Variante 3 die richtige ist. Beiden Varianten erzeugen das gleiche Ergebnis, welches dem entspricht, das das Sozialgericht gefunden hat.

a) Bei der wörtlichen Auslegung fällt auf, dass die Norm den Ausnahmefall nicht über das neue Abzugsmerkmal, sondern über das alte definiert: Dem Wortlaut nach muss das alte Abzugsmerkmal überwiegen, und zwar in einer monatsbezogenen Betrachtung. Daraus folgt auf jeden Fall, dass nicht auf die „überwiegende Zeit“ abgestellt werden darf; vielmehr müssen ganze Monate gezählt werden. Damit scheidet eine tageweise Berechnung (Variante 4) bereits auf der Ebene der wörtlichen Auslegung aus; darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Dissens.

Variante 1 wird dem Wortlaut von § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG aF voll gerecht, weil eine „Geltung“ im landläufigen Sinn tatsächlich auch für den Monat September 2013 gegeben war. Das alte Abzugsmerkmal tauchte unbestreitbar in sieben Kalendermonaten auf, das neue nur in sechs. Der Wortlaut von § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG aF verlangt auch nicht, dass die Summe der in den Vergleich eingehenden Monate ausnahmslos zwölf betragen muss; er postuliert wie gesagt nur, dass der Vergleich nur mit ganzen Kalendermonaten angestellt wird.

Variante 2 und 3 entfernen sich nur geringfügig vom Wortlaut, stehen zu ihm aber keinesfalls in Widerspruch. Jedoch sind sie nicht in gleichem Maß wie Variante 1 wortlautgetreu, weil sie jeweils etwas hinzuinterpretieren: Variante 3 unterstellt, dass „Geltung des alten Abzugsmerkmals“ die Geltung im vollen Kalendermonat erfordert, Variante 2, dass eine „Geltung“ nur dann vorliegt, wenn sie innerhalb eines Monats überwiegt.

Auch Variante 5 lässt sich mit dem Wortlaut von § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG aF vereinbaren, wobei wiederum etwas hinzuinterpretiert würde: Dort, wo das alte Abzugsmerkmal auftaucht, also „gilt“, kann nicht zugleich auch das neue gelten - dem alten Abzugsmerkmal kommt insoweit eine Ausschlusswirkung zu.

Zusammenfassend lässt sich zum Wortlaut der Regelung feststellen, dass dieser am ehesten für die Lösung des Beklagten (Variante 1) spricht, jedoch weit davon entfernt ist, diese Vorgehensweise alternativlos erscheinen zu lassen. Der Wortlaut erlaubt vielmehr ohne weiteres auch die Varianten 2, 3 und 5.

b) Die historische Auslegung bewirkt gegenüber der Auslegung nach dem Wortlaut keine weitere Verengung des Auslegungsspektrums. Sie zeigt keine Tendenz zu Gunsten oder zu Ungunsten irgendeiner der vier noch verbliebenen Auslegungsvarianten auf. Vor der Schaffung von § 2c Abs. 3 BEEG aF mussten die elterngeldrechtlichen Abzüge für Steuern und Sozialabgaben Monat für Monat ermittelt werden. Der Beklagte hatte den tatsächlichen Steuerbeziehungsweise Beitragsabzug zu übernehmen. Seit der Gesetzesänderung gibt es dagegen nur noch einen Abzugsposten in einer einheitlichen Höhe für alle Kalendermonate des Bemessungszeitraums. Eine bestimmte Handhabung in Bezug auf die hier vorliegende Problematik bietet sich aber aus der Gesetzeshistorie heraus nicht an, geschweige denn drängt sich auf. Die Historie determiniert nicht, wie das Tatbestandsmerkmal „gelten“ auszulegen sein könnte. Auch die Begründung zum Gesetzentwurf in BTDrs 17/9841, die unten wiedergegeben ist, legt keine historischen Fakten offen, die signifikant sein könnten.

c) Die Gesetzessystematik spricht in erster Linie, wenn auch nicht zwingend, für Auslegungsvariante 3.

Den entscheidenden Aspekt im Rahmen der Auslegung sieht der Senat darin, dass der Rückgriff auf das aktuelle Abzugsmerkmal die Regel, der auf das alte Abzugsmerkmal die Ausnahme darstellen soll. Grundsätzlich gibt der letzte Monat des Bemessungszeitraums den Ausschlag, das Abstellen auf das Überwiegen während des Bemessungszeitraums soll dagegen die Ausnahme sein. Ausnahmeregelungen im Allgemeinen, so auch im Sozialrecht und so auch die hier vorliegende, dürfen grundsätzlich nicht extensiv ausgelegt werden. Die Auslegung sollte - im Rahmen des Wortlauts der Vorschrift - nur so weit reichen, wie dies für den Zweck der Ausnahmeregelung wirklich erforderlich ist.

Für die hier vorliegende Konstellation, die sich durch einen offenen Wortlaut der Norm auszeichnet, bedeutet dies, dass wenn möglich eine Auslegung zu wählen ist, welche die Zahl der Ausnahmesachverhalte eher eindämmt. Dabei handelt es sich allerdings zugegebenermaßen nur um eine generelle Richtschnur, nicht aber um ein unbedingtes Muss für jeden Einzelfall.

Angesichts des Ausnahmecharakters von § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG aF verwirft der Senat den Rechtsfindungsmodus des Beklagten (Variante 1), der relativ leicht zum Eintritt des Ausnahmefalls führt. Eigentlich konsequent vom Wortlaut der Norm ausgehend, der auf die Zahl der Monate mit dem alten Abzugsmerkmal abstellt, zählt der Beklagte die Monate mit Sozialversicherungspflicht. In lebensnaher Auslegung des Wortes „gelten“ lässt er es genügen, wenn nur ein Teil des Kalendermonats mit dem Abzugsmerkmal belegt ist; denn dann, so seine Erwägungen, habe das alte Abzugsmerkmal ja irgendwann in dem Monat einmal „gegolten“.

Vorzugswürdig erscheint jedoch, vor dem Hintergrund des beschriebenen Regel-/Ausnahme-Verhältnisses mit den Überlegungen an den Monaten mit dem neuen Abzugsmerkmal anzusetzen: Die Abweichung ist gesetzessystematisch dann gerechtfertigt, wenn das neue Merkmal in mindestens der Hälfte der Kalendermonate nicht mehr auftaucht. Die überwiegende Zahl der Monate muss für das alte Abzugsmerkmal sprechen, damit dieses relevant werden kann. Für das alte Abzugsmerkmal spricht ein Monat - wie September 2013 - aber nicht, wenn in ihm sowohl das alte als auch das neue greift; aus Absatz 3 Satz 1 ergibt sich, dass das neue Abzugsmerkmal Priorität hat.

Abgestellt werden sollte im vorliegenden Fall also darauf, dass ab September 2013 - also für sechs Monate - gerade das neue Abzugsmerkmal erschienen ist. Auch wenn der Monat September 2013 auch das alte Abzugsmerkmal aufweist, so fehlt es doch - immerhin ist der Monat mit dem neuen Abzugsmerkmal belegt - an der inneren Rechtfertigung, diesen Monat zu Gunsten der Ausnahmehandhabung zu instrumentalisieren.

Dass Variante 1 keine adäquate Lösung bietet, wird durch einen gedanklichen Transfer plastisch verdeutlicht: Bei der hier gegebenen Konstellation, wo nur ein einziger Wechsel eines Abzugsmerkmals innerhalb des Bemessungszeitraums erfolgt ist, mögen die Defizite von Variante 1 noch nicht mit den Händen greifbar auffallen. Stellt man sich aber die Konstellation vor, dass häufigere Wechsel der Abzugsmerkmale erfolgen, ändert sich dies. Dann nämlich wird deutlich, dass die Relevanz des letzten Monats als stabilisierendes Element keineswegs vorschnell aufgegeben werden darf. Der Senat verkennt nicht, dass bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden ein mehrfacher Wechsel der Sozialversicherungspflicht nahezu unmöglich ist - denn der Kläger hätte dann zwischen Angestellten- und Beamtenverhältnis quasi hin- und herwechseln müssen. Dennoch dürfen solche virtuell anmutenden Überlegungen bei der Justierung der grundsätzlichen Herangehensweise Berücksichtigung finden.

Gesetzessystematisch fällt weiter auf, dass im Rahmen der Ermittlung des Bemessungsentgelts ein im Ansatz vergleichbares Institut existiert. So werden aus dem Bemessungszeitraum Kalendermonate ausgeklammert, in denen auch nur einen Tag lang Mutterschaftsleistungen bezogen werden. Dies mag dem besonderen Umstand geschuldet sein, dass bereits ein Tag „mathematisch“ ausreicht, um den Kalendermonat als nicht mehr repräsentativ für die aktuelle Einkommenssituation anzusehen. Trotz dieser Unterschiede im Beweggrund für die Regelungen lässt sich aber feststellen, dass das Gesetz im Bemessungsrecht die Anknüpfung an die vollen Kalendermonate auch andernorts kennt. Auch wenn diese Folgerung nicht zwingend ist, so scheint es doch so, als ob jeder Kalendermonat im Bemessungszeitraum einen „einheitlichen Status“ haben soll. Das spricht gegen die Vorgehensweise des Beklagten, den Monat September 2013 im Rahmen des Vergleichs sowohl auf der einen als auch auf der anderen Seite zu zählen. Vielmehr wird die Summe der in den Vergleich eingestellten Kalendermonate tatsächlich nur zwölf betragen müssen. Jeder Monat für sich muss die Abweichung nahelegen. Und nur wenn diese für die Abweichung sprechenden Monate überwiegen, darf die Ausnahmehandhabung greifen.

d) Das Ergebnis der systematischen Auslegung wird durch die teleologische Auslegung bestätigt. Allerdings vermittelt die Begründung zum Gesetzentwurf kaum Erhellendes. Im Rahmen der Schaffung von § 2c BEEG wurde Absatz 3 auszugsweise wie folgt erläutert (BTDrs 17/9841, S. 22):

Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt den Nachweis der Abzugsmerkmale, die neben den Daten nach Absatz 2 den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen zu entnehmen sind. … Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die als letzte für einen Monat im Bemessungszeitraum erstellt wurde. Wie nach Absatz 2 ergibt sich auch aus dieser Regelung für die Angaben aus den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen eine Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung.

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Satz 2 regelt Fälle, in denen sich eine Angabe nach Satz 1 innerhalb des Bemessungszeitraumes geändert hat. In diesen Fällen ist die abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraumes gegolten hat. Wenn die abweichende Angabe und die Angabe in der letzten Lohn- und Gehaltsbescheinigung in gleichem Umfang gegolten haben, gilt die Angabe in der letzten Lohn- und Gehaltsbescheinigung. Monate ohne lohnsteuerpflichtige Einnahmen sind nicht zu berücksichtigen. In Fällen, in denen der erste und der letzte Bemessungsmonat mit Einnahmen nach § 2c jeweils die gleichen Angaben enthalten, kann im Verwaltungsvollzug grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die jeweilige Angabe unverändert geblieben ist.

Auch wenn die Begründung relativ wenig Aussagekraft hat, so lässt der Inhalt von § 2c Abs. 3 BEEG aF doch erahnen, dass folgende Motive den Ausschlag gegeben haben:

- Im Wesentlichen ging es um Verwaltungsvereinfachung. Der Gesetzgeber hielt es für nicht opportun, dass die elterngeldrechtlichen Abzüge bis dato für jeden Kalendermonat gesondert berechnet werden mussten. Mit dem Regel-Anknüpfungs-punkt des letzten Monats im Bemessungszeitraum (Satz 1) fand er eine Lösung, die grundsätzlich den Blick in nur eine Entgeltmitteilung, nämlich die letzte, erfordert, gleichzeitig aber eine hinreichende Gewähr bietet, dass der Einkommensausfall nach der Geburt einigermaßen aktuell und authentisch abgebildet wird. Denn nach der Lebenserfahrung hätten sich die Abzugsmerkmale im letzten Kalendermonat des Bemessungszeitraums ohne „Dazwischenkommen“ der Geburt mit einiger Wahrscheinlichkeit fortgesetzt.

- Gleichzeitig wollte der Gesetzgeber durch die Implementierung von Satz 2 Härten für die Betroffenen abfedern. Die Kompensation von Unzuträglichkeiten sollte aber nicht dadurch erfolgen, dass doch wieder zur monatsindividuellen Berechnung zurückgekehrt würde. Vielmehr strebte der Gesetzgeber an, auf jeden Fall einen einzigen Status für alle Monate des Bemessungszeitraums zu erreichen; auf die Verwaltungsvereinfachung wollte er unter keinen Umständen verzichten.

Bei der Auslegung fällt entscheidend ins Gewicht, dass es sich bei Satz 2 um eine Härteregelung handelt. Damit soll Unbilligkeiten abgeholfen werden, die sich daraus ergeben, dass lediglich ein einziger von insgesamt zwölf Monaten die elterngeldrechtlichen Abzüge determiniert. Die in Satz 2 vorgesehene Abweichung soll bis zu einem gewissen Grad materieller Gerechtigkeit Geltung verschaffen - sie dient damit einem rechtsstaatlichen Anliegen.

Bei den hier maßgebenden Verhältnissen (etwa jeweils hälftig neues und altes Abzugsmerkmal) erscheint jedoch eine Härte, wie sie der Gesetzgeber vor Augen hatte, kaum realistisch. Die Härtefälle dürften vielmehr erst weit jenseits der „Halbe-/Halbe-Konstellation“ vorzufinden sein. Der Beweggrund des Gesetzgebers für die Schaffung der Härteregelung findet damit im vorliegenden Fall keine Projektion. Existieren aber bei einem solchen Befund vom Wortlaut her mehrere zulässige Auslegungsmöglichkeiten, bietet sich diejenige an, welche dem Umstand, dass gerade noch keine Härte vorliegt, am ehesten Rechnung trägt - das ist die Auslegung, die es möglichst bei der Regelhandhabung belässt.

Unter dem Aspekt der Verwaltungsvereinfachung wären Varianten 2 und 3 Variante 1 vorzuziehen. Würde nämlich gemäß Variante 2 oder 3 vorgegangen, müsste sich die Behörde grundsätzlich nur die letzten sechs Entgeltbescheinigungen anschauen. Würde bei allen diesen sechs Entgeltbescheinigungen das neue Abzugsmerkmal erscheinen, stünde die Lösung bereits fest. Bei Variante 1 müsste sie dagegen sieben Entgeltbescheinigungen überprüfen, wegen der Möglichkeit eines häufigeren Lohnsteuerklassenwechsels oder des häufigeren Wechsels der Kinderfreibeträge etc. sogar noch mehr.

Die Realisierung der aktuellen Abzugsmerkmale erscheint, wie bereits angesprochen, auch vor dem Hintergrund erstrebenswert, dass der letzte Kalendermonat im Bemessungszeitraum besser die prognostischen Verhältnisse in der Zukunft abbildet, die sich ohne die Geburt ergeben hätten. Der, wenn man so will, „wahre Einkommensverlust“ durch Betreuung eines Kindes wird authentischer erfasst.

Nach alldem erscheint Variante 3 vorzugswürdig, Variante 2 aber nahezu gleichwertig. Abzulehnen sind Varianten 1 und 5, die sich jeweils zu Ungunsten des Klägers auswirken würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Juli 2017 - L 9 EG 38/15

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Juli 2017 - L 9 EG 38/15 zitiert 12 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit


Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 2 Höhe des Elterngeldes


(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkomme

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 1 Berechtigte


(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.Bei

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 2b Bemessungszeitraum


(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Sat

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit


(1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 27 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


(1) Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 aufgeschoben werden. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum 30. Juni 2

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 2f Abzüge für Sozialabgaben


(1) Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtsel

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 2e Abzüge für Steuern


(1) Als Abzüge für Steuern sind Beträge für die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und, wenn die berechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist, die Kirchensteuer zu berücksichtigen. Die Abzüge für Steuern werden einheitlich für Einkommen aus n

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Juli 2017 - L 9 EG 38/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Juli 2017 - L 9 EG 38/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 29. Juni 2017 - B 10 EG 4/16 R

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Juli 2015 aufgehoben. Die Sa

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(1) Als Abzüge für Steuern sind Beträge für die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und, wenn die berechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist, die Kirchensteuer zu berücksichtigen. Die Abzüge für Steuern werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Grundlage einer Berechnung anhand des am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer im Sinne von § 39b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 5 ermittelt.

(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c, soweit sie von der berechtigten Person zu versteuern sind, und der Gewinneinkünfte nach § 2d. Bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern nach Absatz 1 werden folgende Pauschalen berücksichtigt:

1.
der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes, wenn die berechtigte Person von ihr zu versteuernde Einnahmen hat, die unter § 2c fallen, und
2.
eine Vorsorgepauschale
a)
mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c des Einkommensteuergesetzes, falls die berechtigte Person von ihr zu versteuernde Einnahmen nach § 2c hat, ohne in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen zu sein, oder
b)
mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Einkommensteuergesetzes in allen übrigen Fällen,
wobei die Höhe der Teilbeträge ohne Berücksichtigung der besonderen Regelungen zur Berechnung der Beiträge nach § 55 Absatz 3 und § 58 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt wird.

(3) Als Abzug für die Einkommensteuer ist der Betrag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse und des Faktors nach § 39f des Einkommensteuergesetzes nach § 2c Absatz 3 ergibt; die Steuerklasse VI bleibt unberücksichtigt. War die berechtigte Person im Bemessungszeitraum nach § 2b in keine Steuerklasse eingereiht oder ist ihr nach § 2d zu berücksichtigender Gewinn höher als ihr nach § 2c zu berücksichtigender Überschuss der Einnahmen über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, ist als Abzug für die Einkommensteuer der Betrag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV ohne Berücksichtigung eines Faktors nach § 39f des Einkommensteuergesetzes ergibt.

(4) Als Abzug für den Solidaritätszuschlag ist der Betrag anzusetzen, der sich nach den Maßgaben des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für die Einkommensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für Kinder werden nach den Maßgaben des § 3 Absatz 2a des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 berücksichtigt.

(5) Als Abzug für die Kirchensteuer ist der Betrag anzusetzen, der sich unter Anwendung eines Kirchensteuersatzes von 8 Prozent für die Einkommensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für Kinder werden nach den Maßgaben des § 51a Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt.

(6) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 werden Freibeträge und Pauschalen nur berücksichtigt, wenn sie ohne weitere Voraussetzung jeder berechtigten Person zustehen.

(1) Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen ermittelt:

1.
9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist,
2.
10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen ist, und
3.
2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist.

(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c und der Gewinneinkünfte nach § 2d. Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne des § 8, des § 8a oder des § 20 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch werden nicht berücksichtigt. Für Einnahmen aus Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 20 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der Betrag anzusetzen, der sich nach § 344 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für diese Einnahmen ergibt, wobei der Faktor im Sinne des § 163 Absatz 10 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Beitragssatzpauschalen nach Absatz 1 bestimmt wird.

(3) Andere Maßgaben zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrundlagen werden nicht berücksichtigt.

(1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen erfolgt nach den lohnsteuerlichen Vorgaben für das Lohnsteuerabzugsverfahren. Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung.

(2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Kalendermonate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet.

(3) Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Kalendermonat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate des Bemessungszeitraums gegolten hat. § 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 aufgeschoben werden. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten. Wird von der Möglichkeit des Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das Basiselterngeld abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. In der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstehende Lücken im Elterngeldbezug sind abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 4 unschädlich.

(2) Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus genügt es, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt. Hat der Bezug des Partnerschaftsbonus bereits begonnen, so gelten allein die Bestimmungen des Absatzes 3.

(3) Liegt der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise vor dem Ablauf des 23. September 2022 und kann die berechtigte Person die Voraussetzungen des Bezugs aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht einhalten, gelten die Angaben zur Höhe des Einkommens und zum Umfang der Arbeitszeit, die bei der Beantragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft gemacht worden sind.

(4) (weggefallen)

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 aufgeschoben werden. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten. Wird von der Möglichkeit des Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das Basiselterngeld abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. In der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstehende Lücken im Elterngeldbezug sind abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 4 unschädlich.

(2) Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus genügt es, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt. Hat der Bezug des Partnerschaftsbonus bereits begonnen, so gelten allein die Bestimmungen des Absatzes 3.

(3) Liegt der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise vor dem Ablauf des 23. September 2022 und kann die berechtigte Person die Voraussetzungen des Bezugs aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht einhalten, gelten die Angaben zur Höhe des Einkommens und zum Umfang der Arbeitszeit, die bei der Beantragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft gemacht worden sind.

(4) (weggefallen)

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person

1.
im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2.
während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,
3.
eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
4.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 23. September 2022 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann. Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag auch Kalendermonate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach Vollendung von dessen 14. Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit der Elterngeldbezug von der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben wurde.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag der berechtigten Person für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit allein der Bemessungszeitraum nach Absatz 1 maßgeblich, wenn die zu berücksichtigende Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes

1.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen, durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug und
2.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem steuerlichen Veranlagungszeitraum der Geburt des Kindes zugrunde liegen, bis einschließlich zum Kalendermonat vor der Geburt des Kindes durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug.
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist für die Berechnung des Elterngeldes im Fall des Satzes 1 allein das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich. Die für die Entscheidung über den Antrag notwendige Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit erfolgt für die Zeiträume nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend § 2d Absatz 2; in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, und für den Zeitraum nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Ermittlung der Höhe der Einkünfte entsprechend § 2d Absatz 3. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt abschließend auf der Grundlage der Höhe der Einkünfte, wie sie sich aus den gemäß Satz 3 vorgelegten Nachweisen ergibt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Juli 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngelds für den 1. und 13. Lebensmonat der am 31.5.2013 geborenen Tochter des Klägers.

2

Nach der Geburt seiner zweiten Tochter am 31.5.2013 bezog der Kläger antragsgemäß in deren 1. und 13. Lebensmonat Elterngeld in Höhe von je 1424,08 Euro. Die Bewilligung erfolgte zunächst vorläufig bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens im Bezugszeitraum (Bescheid vom 16.8.2013). Mit Widerspruch vom 28.8.2013 wandte sich der Kläger dagegen, dass die Beklagte von seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit Abzüge für Sozialabgaben in Ansatz gebracht hat. Es handele sich um sozialversicherungsfreie Provisionszahlungen. Mit Änderungsbescheid vom 18.9.2013 erhöhte die Beklagte nach Neuberechnung das Elterngeld des Klägers aus anderen Gründen auf monatlich vorläufig 1438,67 Euro und wies im Übrigen den Widerspruch als unbegründet zurück, weil die fiktiven Abzüge für Sozialabgaben nach den §§ 2c, 2d und 2f Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) einheitlich von der Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit abzuziehen seien, auch wenn Sozialversicherungspflicht nur für die nichtselbstständige Erwerbstätigkeit bestanden habe(Widerspruchsbescheid vom 23.10.2013).

3

Während des anschließenden Klageverfahrens vor dem SG bewilligte die Beklagte dem Kläger das Elterngeld endgültig in Höhe der vorläufigen Bewilligung (Bescheid vom 8.12.2014). Sodann hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide vom 16.8.2013, 18.9.2013 und 23.10.2013 abgewiesen. Lediglich Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungen, nicht aber Einnahmen aus einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit blieben bei der Ermittlung der Bezüge für Sozialabgaben unberücksichtigt (Urteil vom 14.7.2015).

4

Mit seiner - vom SG zugelassenen - Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts. § 2f Abs 2 S 2 1. Alt BEEG beziehe sich seinem Wortlaut nach auf § 8 SGB IV insgesamt und schließe deshalb auch geringfügige selbstständige Tätigkeiten bei der Bemessung der Sozialabgaben aus. Eine Ungleichbehandlung von versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungen und versicherungsfreien geringfügigen selbstständigen Tätigkeiten sei nicht zu rechtfertigen.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 8. Dezember 2014 zu verurteilen, ihm für den 1. und 13. Lebensmonat seiner am 31.5.2013 geborenen Tochter Elterngeld ohne den Abzug fiktiver Sozialabgaben von seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Sprungrevision des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 161 Abs 1 S 2 und 3 SGG statthaft, weil sie auf Antrag durch Beschluss vom SG zugelassen worden ist und die Beklagte zugestimmt hat.

9

Die Revision ist insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung führt (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

10

1. Der Sachentscheidung des Senats stehen keine Hindernisse entgegen. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG) ist zulässig. Die Klage richtet sich auf den Erlass eines Grundurteils iS des § 130 Abs 1 SGG(vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 14 mwN; BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 2/13 R - Juris) und ist auf die Gewährung höheren Elterngelds nach Maßgabe eines höheren Einkommens im Bemessungszeitraum infolge geringerer Abzüge für Sozialabgaben nach § 2f BEEG gerichtet.

11

Streitbefangen war ursprünglich der sog Änderungsbescheid vom 18.9.2013, durch den die Beklagte ihre vorläufige Entscheidung mit Bescheid vom 16.8.2013 durch eine vollständig neue vorläufige Entscheidung ersetzt und dem Kläger ein höheres Elterngeld bewilligt hat. Durch den Bescheid vom 18.9.2013 hat sich damit der Bescheid vom 16.8.2013 auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X, § 86 1. Halbs SGG; vgl auch BSG Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 8/15 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 25 RdNr 10)und ist daher nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Der während des sozialgerichtlichen Verfahrens erlassene Bescheid vom 8.12.2014 hat wiederum den Bescheid vom 18.9.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2013 ersetzt und ist kraft Gesetzes Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden (§ 96 Abs 1 SGG, vgl BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - Juris RdNr 12 mwN). Ein vorläufiger Bescheid wird durch einen endgültigen Bescheid ebenfalls ohne Weiteres gegenstandslos im Sinne einer Erledigung auf andere Weise nach § 39 Abs 2 SGB X, ohne dass es einer gesonderten Aufhebung des Verwaltungsakts über die vorläufige Zahlung bedarf(vgl Jaritz in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, Stand Dezember 2014, § 8 BEEG RdNr 15 unter Hinweis ua auf BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14). Der Senat kann den Bescheid vom 8.12.2014 zugrunde legen, nachdem die Beteiligten die endgültige Bescheidung während des Klageverfahrens unstreitig gestellt haben.

12

2. Ob die Anfechtungsklage und die zugleich geführte Leistungsklage auf Bewilligung höheren Elterngelds für die streitigen Zeiträume begründet ist, kann wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des SG nicht abschließend beurteilt werden. Der Anspruch des Klägers auf höheres Elterngeld kann jedoch gegeben sein (vgl zu diesem Erfordernis auch beim Grundurteil im Höhenstreit BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1, RdNr 12). Das SG hat keine konkreten Feststellungen zum Bemessungszeitraum, zum Antrag auf dessen Verschiebung, zu den Zeiten des früheren Elterngeldbezugs des Klägers oder zur Höhe des Einkommens des Klägers getroffen. Auch wenn trotz fehlender Feststellungen im Hinblick auf die tatsächlich erfolgte Leistungsbewilligung vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs 1 BEEG auszugehen sein dürfte, so ist jedenfalls entgegen der Auffassung der Revision ein Anspruch des Klägers auf höheres Elterngeld unter Berücksichtigung eines höheren Einkommens im Bemessungszeitraum insoweit ausgeschlossen, als die Beklagte zu Recht sowohl von den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit iS des § 2c BEEG als auch von dessen Einkünften aus geringfügiger selbstständiger Erwerbstätigkeit iS des § 2d BEEG Abzüge für Sozialabgaben nach § 2f BEEG in Ansatz gebracht hat.

13

a) Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld richtet sich nach den am 18.9.2012 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 10.9.2012 (BGBl I 1878). Gemäß § 2 Abs 1 S 1 BEEG wird das Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (§ 2 Abs 1 S 2 BEEG). In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 % (§ 2 Abs 2 S 2 BEEG). Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich gemäß § 2 Abs 1 S 3 BEEG nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG(Nr 1) sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 3 EStG(Nr 2), die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeiten nach § 2 Abs 3 BEEG hat.

14

b) Der Elterngeldanspruch wird in drei Stufen ermittelt. Zunächst ist der Bemessungszeitraum zu bestimmen, dh der Zeitraum, in dem die berechtigte Person dasjenige Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte, welches die Grundlage für die Berechnung der prozentualen Elterngeldleistung bildet (§ 2b BEEG). Anschließend wird die Höhe des Einkommens aus nichtselbstständiger bzw selbstständiger Erwerbstätigkeit berechnet, welches die berechtigte Person im zuvor festgelegten Bemessungszeitraum hatte (§§ 2c, 2d BEEG). Schließlich findet ggf eine Anrechnung von anderen Einnahmen statt (§ 3 BEEG).

15

c) Als Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit iS von § 2c BEEG vor der Geburt sind nach § 2b Abs 1 S 1 BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Abweichend davon ist nach § 2b Abs 3 S 1 2. Alt BEEG der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach § 2b Abs 2 BEEG zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in diesen Zeiträumen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach § 2b Abs 3 S 1 BEEG die Voraussetzungen des § 2b Abs 1 S 2 BEEG vorgelegen, ist § 2b Abs 2 S 2 BEEG mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt auf Antrag der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist(§ 2b Abs 3 S 2 BEEG).

16

Zur Frage des Bemessungszeitraums wird das SG die fehlenden Feststellungen zur Frage, welches Kalenderjahr zugrunde zu legen ist, nachzuholen haben, insbesondere hinsichtlich des maßgeblichen steuerlichen Veranlagungszeitraums iS des § 2b Abs 3 S 1 2. Alt iVm § 2b Abs 3 S 2 BEEG vor dem Hintergrund, dass ggf eine Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 S 2 BEEG wegen des Bezugs von Elterngeld für ein älteres Kind zu prüfen ist(§ 2b Abs 1 S 2 Nr 1 BEEG).

17

d) Grundlage der Berechnung der Höhe des Einkommens des Klägers im Bemessungszeitraum sind die §§ 2c, 2d BEEG. Nach § 2c Abs 1 S 1 BEEG ergibt der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit(§ 2d Abs 1 BEEG).

18

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das SG zu Recht die Abzüge für Sozialabgaben nach Maßgabe des § 2f Abs 1, Abs 2 S 1 und 2 BEEG vorgenommen. Danach sind als Abzüge für Sozialabgaben Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen (§ 2f Abs 1 S 1 BEEG). Die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand von Beitragssatzpauschalen ermittelt, die von § 2f Abs 1 S 2 Nr 1 bis 3 BEEG näher bestimmt werden. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c BEEG und der Gewinneinkünfte nach § 2d BEEG(§ 2f Abs 2 S 1 BEEG). Lediglich Einnahmen aus Beschäftigungen iS des § 8, des § 8a oder des § 20 Abs 3 S 1 SGB IV werden nicht berücksichtigt(§ 2f Abs 2 S 2 BEEG). Geringfügige selbstständige Tätigkeiten werden von dem Begriff der Beschäftigungen iS des § 8 SGB IV im Rahmen des § 2f Abs 2 S 2 BEEG nicht erfasst, sodass auch diese Einkünfte zur Bemessungsgrundlage für die Abzüge der Sozialabgaben hinzuzuzählen sind. Das folgt aus Wortlaut und Systematik (aa) sowie aus Sinn und Zweck der Vorschrift, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt (bb). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht (cc).

19

aa) Bereits der Wortlaut von § 2f Abs 2 S 1, S 2 BEEG spricht dafür, dass Einnahmen aus geringfügiger selbstständiger Tätigkeit nicht erfasst sind. Denn dieser stellt in § 2f Abs 2 S 2 BEEG darauf ab, dass die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c BEEG und der Gewinneinkünfte nach § 2d BEEG Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben ist und dass nach der abschließenden Aufzählung lediglich Einnahmen aus Beschäftigungen iS des § 8, des § 8a oder des § 20 Abs 3 S 1 SGB IV nicht berücksichtigt werden. Die Summe aller Einnahmen nach § 2c BEEG und aller Gewinneinkünfte nach § 2d BEEG, nur mit Ausnahme der Einnahmen aus den in § 2f Abs 2 S 2 BEEG aufgezählten Beschäftigungen, ist Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben.

20

Das allgemeine Wortverständnis gibt nichts dafür her, dass der Gesetzgeber auch Einnahmen aus geringfügiger selbstständiger Tätigkeit privilegieren und aus dem Anwendungsbereich des § 2f Abs 2 S 1 BEEG ausklammern wollte. Denn in diesem Falle hätte es nahegelegen zu regeln, dass neben den Einnahmen aus Beschäftigungen auch selbstständige Tätigkeiten iS des § 8, des § 8a oder des § 20 Abs 3 S 1 SGB IV unberücksichtigt bleiben. Dafür sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Revision führt auch eine Bezugnahme auf § 8a SGB IV nicht weiter, da dort ausdrücklich (nur) von geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten die Rede ist, nicht jedoch von geringfügigen selbstständigen Tätigkeiten in Privathaushalten. Der Wortlaut der Norm bietet damit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolgen des § 8a SGB IV auch für geringfügige selbstständige Tätigkeiten in Privathaushalten vorsehen wollte.

21

Systematische Erwägungen unterstützen das Verständnis, dass von § 2f Abs 2 S 2 BEEG Einnahmen aus geringfügiger selbstständiger Tätigkeit nicht erfasst werden. Bei § 2f Abs 2 S 2 BEEG handelt es sich rechtssystematisch um einen Ausnahmetatbestand. Er privilegiert Einnahmen aus geringfügigen "Beschäftigungen", für die allein der Arbeitgeber nach näherer Maßgabe beitragsrechtlicher Vorschriften einen pauschalen Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung trägt (vgl § 249b SGB V, § 172 Abs 3 und 3a SGB VI). Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem (sozialversicherungspflichtigen) Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Davon abzugrenzen ist die selbstständige Tätigkeit. Selbstständige Tätigkeiten unterliegen grundsätzlich nicht der Sozialversicherung wie sich aus § 2 SGB IV ergibt, der vornehmlich gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte als versicherungspflichtig einstuft(§ 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV) und weitere Personengruppen in einzelnen Versicherungszweigen im Übrigen nur nach Maßgabe besonderer Vorschriften (§ 2 Abs 4 SGB IV). Selbstständige sind danach nur ausnahmsweise in der Sozialversicherung versicherungspflichtig, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des § 2 SGB VI. Der Begriff der geringfügigen Beschäftigung wird darüber hinaus in § 8 Abs 1 SGB IV für alle Zweige der Sozialversicherung über die Eckdaten der Entgeltgeringfügigkeit und der Zeitgeringfügigkeit definiert. Nach § 8 Abs 3 S 1 SGB IV gelten § 8 Abs 1 und 2 SGB IV entsprechend, soweit anstelle einer geringfügigen Beschäftigung eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird; dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung (§ 8 Abs 3 S 2 SGB IV). Allerdings unterscheidet § 8 SGB IV bereits in seiner amtlichen Überschrift und nach seinem Wortlaut zwischen geringfügigen Beschäftigungen und geringfügigen selbstständigen Tätigkeiten. Insbesondere setzt eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs 1 SGB IV auf geringfügig selbstständige Tätigkeiten im dargestellten Gesamtkontext eine Versicherungspflicht nach dem SGB III, V, VI und XI voraus, welche bei Geringfügigkeit zur Versicherungsfreiheit führt, sodass hiervon ausgehend der Regelung in Abs 3 ohnehin nur eine geringe Bedeutung beigemessen wird(vgl Schlegel/Knispel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl 2016, § 8 SGB IV RdNr 69 f). Die Beschränkung der Ausnahme vom Sozialabgabenabzug auf geringfügige Beschäftigungen wird durch die in § 2f Abs 3 BEEG getroffene Regelung bestätigt, wonach andere Maßgaben zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrundlagen nicht berücksichtigt werden.

22

bb) Der Sinn und Zweck der Regelung, wie er sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt, spricht ebenfalls für die vom Senat vorgenommene Auslegung des Begriffs der Einnahmen aus Beschäftigungen iS des § 8 SGB IV, wie ihn § 2f Abs 2 S 2 BEEG verwendet. § 2f BEEG hat durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) mit Wirkung vom 18.9.2012 Eingang in das BEEG gefunden. Hintergrund dieses Gesetzes waren Bestrebungen der Länder, die Komplexität des Elterngelds, insbesondere die aufwändige Einkommensermittlung, zu vereinfachen (BR-Drucks 884/1/09 S 2; BR-Plenarprot 866 S 7 , 31 ; BT-Drucks 17/1221 S 1, 7; BT-Drucks 17/9841 S 1, 17). Das Gesetz zielte auf eine "erhebliche Vereinfachung des Vollzugs des Elterngeldes" bei Wahrung des Leistungscharakters und Vermeidung von Mehrausgaben ab. Zu diesem Zweck wurde ua eine Umstellung auf eine Berechnung des Nettoeinkommens mittels pauschaler Abgabensätze und fiktiver Steuern eingeführt (fiktive Nettoberechnung), um - bei nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit - die aus Lohn- und Gehaltsbescheinigungen zu bewertenden und zu übernehmenden Positionen deutlich zu verringern (BR-Drucks 884/1/09 S 2; BT-Drucks 17/1221 S 1, 7; BT-Drucks 17/9841 S 1). Auch bei Gewinneinkünften aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft wurde die fiktive Nettoberechnung eingeführt, um den Gesetzesvollzug zu vereinfachen und Gestaltungsmöglichkeiten wie im Steuerrecht zu verringern. Die Sozialversicherungspauschalen sollten Anwendung finden, wenn die berechtigte Person Pflichtmitglied im entsprechenden Zweig der Sozialversicherung ist. Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, dass die Pauschalen die tatsächliche Belastung im Regelfall hinreichend genau abbildeten (BR-Drucks 884/1/09 S 12; BT-Drucks 17/1221 S 1, 7). Die Abzüge für Sozialabgaben sollten sich nach der Summe der jeweils maßgebenden Einnahmen bemessen, die die berechtigte Person monatlich hat (BT-Drucks 17/9841 S 18). Die Bemessungsgrundlage nach § 2f Abs 2 BEEG soll dabei nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Vereinfachung und der besseren Darstellbarkeit der Berechnung einheitlich für die Ermittlung der Abzüge aller Versicherungszweige gelten. Dabei würden die Einnahmen nach § 2c BEEG und die Gewinneinkünfte nach § 2d BEEG "aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei der Berechnung der Abzüge für Sozialabgaben unabhängig davon berücksichtigt, in welchem Umfang sie beitragspflichtig sind. Dies kann dazu führen, dass die Beiträge auf die Gesamtsumme der Einkünfte berechnet werden, wenn nur ein Teil von ihnen beitragspflichtig ist"(BT-Drucks 17/9841 S 27).

23

Die vom Gesetzgeber angestrebte Befreiung der geringfügig beschäftigen Elterngeldberechtigten vom pauschalierten Sozialabgabenabzug ist vor diesem Hintergrund erkennbar dem Umstand geschuldet, dass bei diesem Personenkreis eine Belastung mit Sozialabgaben nicht vorausgesetzt werden kann, weil Sozialabgaben vom Lohn nur vom Arbeitgeber entrichtet werden. Die Begründung zu § 2f Abs 2 S 2 BEEG(BT-Drucks 17/9841 S 27) lautet dementsprechend:

"Nach Satz 2 sind Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne des § 8 (geringfügige Beschäftigungen), des § 8a (geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten) oder des § 20 Absatz 3 Satz 1 (Beschäftigungen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 325 Euro beziehungsweise im Rahmen von dort genannten Freiwilligendiensten) des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), für die die berechtigte Person keine Sozialabgaben zu entrichten hat, nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abzüge für Sozialabgaben zu berücksichtigen. Satz 2 ist auch anzuwenden, wenn gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) verzichtet wurde. Andere pauschal besteuerte Einnahmen sind zu berücksichtigen."

24

Die Befreiung vom Sozialabgabenabzug ist gemessen an den Zielen des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 anhand der für die Elterngeldberechnung benötigten Lohnabrechnungen des Arbeitgebers auch leicht umsetzbar. Eine Begünstigung der geringfügig selbstständig Tätigen lässt sich demgegenüber nicht in gleicher Weise erzielen, weil sich wegen der nur ausnahmsweisen Sozialversicherungspflicht Selbstständiger die rechtlich relevante Geringfügigkeit für die Elterngeldstellen nicht ohne Weiteres feststellen lässt. Im Zweifel wären weitere Prüfungen der Elterngeldstelle zur Klärung des Versicherungsstatus erforderlich.

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Zusammenfassend lässt sich dem Willen des Gesetzgebers entnehmen, dass auch die Pauschalierungsnorm des § 2f Abs 2 S 2 BEEG entsprechend der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzes vom 10.9.2012 der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung dient, ohne Konstellationen fehlender Abbildung der tatsachlichen Belastung beim pauschalierten Sozialabgabenabzug zu vernachlässigen, soweit dies ohne vertretbaren Aufwand möglich ist. Die vom erkennenden Senat angewendete enge Auslegung des Begriffs der "Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne des § 8" SGB IV im Rahmen des § 2f Abs 2 S 2 BEEG, welche Einnahmen aus selbstständigen geringfügigen Tätigkeiten iS des § 8 Abs 3 SGB IV nicht einbezieht, dient diesem Zweck. Weitere Ausnahmen sind nicht gewollt, wie dem og Schlusssatz der Gesetzesbegründung "Andere pauschal besteuerte Einnahmen sind zu berücksichtigen" zu entnehmen ist. Entsprechend stellt auch § 2f Abs 3 BEEG klar, dass die in § 2f BEEG getroffenen Regelungen abschließend sind und andere Maßgaben zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrundlage für bestimmte Selbstständigengruppen nicht zu berücksichtigen sind(vgl Grösslein-Weiß in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, Stand Mai 2015, § 2f BEEG RdNr 5). Die Anwendung der Grundnorm des § 2f Abs 2 S 1 BEEG auf sämtliche Sachverhalte, in denen (nur oder auch) eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde, sei sie nun geringfügig gewesen oder nicht, fördert eine weitergehende Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung, als sie bei einer weiter gefassten Auslegung der Verweisung auf § 8 SGB IV erzielt würde. Eine Verpflichtung der Elterngeldstelle zur Feststellung von Statusfragen bei geringfügig selbstständig Tätigen würde einer Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung entgegenstehen. Die einheitliche und pauschalierte Abzugsermittlung erspart eine zweifache Berechnung der Abzüge aus Mischeinkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit (vgl Schnell in Tillmanns/Mutschler, MuSchG/BEEG, 1. Aufl 2015, § 2f BEEG RdNr 3). Jeder Versuch einer differenzierten Regelung (vermeintlich) zugunsten von mehr Einzelfallgerechtigkeit geht zu Lasten einer unkomplizierteren verwaltungsmäßigen Umsetzung (vgl BR-Plenarprot 866 S 8 ).

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cc) Der vom Senat vorgenommenen Begriffsauslegung zu § 2f Abs 2 S 2 BEEG stehen verfassungsrechtliche Erwägungen nicht entgegen. Insbesondere verstößt sie nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.

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Art 3 Abs 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des BVerfG seit BVerfGE 55, 72, 88; vgl jüngst BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55; BVerfGE 117, 272, 300 f; Britz, NJW 2014, 346 ff mwN). Umgekehrt verbietet Art 3 Abs 1 GG ebenfalls die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung als sachwidrig erscheinen lassen (vgl Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl 2016, Art 3 RdNr 8 mwN). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfGE 84, 348, 359 mwN; BVerfGE 110, 412, 436; stRspr). Der Gesetzgeber hat dabei im Bereich des Sozialrechts als Teil der gewährenden Staatstätigkeit, zu dem die Bestimmungen über das Elterngeld im ersten Abschnitt des BEEG gehören, einen weiten Gestaltungsspielraum. Das gilt auch für das Elterngeld als fürsorgerische Leistung der Familienförderung, die über die bloße Sicherung des Existenzminimums hinausgeht (zum Elterngeld vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - BVerfGK 19, 186; zum Ganzen vgl zuletzt BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1, RdNr 28).

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Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber mit der unterschiedlichen Behandlung der Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungen iS des § 8 Abs 1, Abs 2 SGB IV und der Einnahmen aus geringfügigen selbstständigen Tätigkeiten im Rahmen des § 2f Abs 2 S 2 BEEG bei der Regelung zum Sozialabgabenabzug im Rahmen der Bemessung des Elterngelds nicht überschritten. Zwischen der Gruppe der geringfügig Beschäftigten und der Gruppe der geringfügig selbstständig Tätigen bestehen hinreichend gewichtige Unterschiede, die es rechtfertigen, die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben nach § 2f Abs 2 S 1 BEEG je nach Art des Einkommens auf die vom Gesetzgeber gewählte unterschiedliche Weise festzulegen. Während ausnahmsweise Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung durch den unterbleibenden Sozialabgabenabzug begünstigt werden, unterliegen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit ausnahmslos dem Sozialabgabenabzug, und zwar selbst Einkünfte aus ausnahmsweise versicherungsfreier selbstständiger Tätigkeit iS von § 8 Abs 3 SGB IV. Die unterschiedliche Behandlung von Elterngeldberechtigten mit Einkünften aus geringfügiger (nichtselbstständiger) Beschäftigung einerseits und solchen mit Einkünften aus geringfügiger selbstständiger Tätigkeit andererseits ist im Normzweck der Rationalisierung und Verwaltungsbeschleunigung angelegt. Ihn verfolgt das Gesetz im Interesse aller Elterngeldberechtigten. Sie profitieren als Gruppe davon, wenn das Elterngeld beschleunigt berechnet und ausgezahlt wird (vgl dazu schon BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1, RdNr 32). Die damit verbundenen Härten ließen sich nicht vermeiden, ohne dass ua maßgeblich mit § 2f BEEG verfolgte Konzept der Verwaltungsvereinfachung weitgehend aufzugeben. Denn würde der Gesetzgeber die Möglichkeit zulassen, sich bei Einnahmen aus selbstständigen Tätigkeiten auf deren Geringfügigkeit zu berufen und insoweit eine Ausnahme vom Grundsatz der pauschalen Berücksichtigung von Sozialabgaben auf die Summe der Einnahmen nach § 2c BEEG und der Gewinneinkünfte nach § 2d BEEG einzufordern, würde dies den Elterngeldbehörden im Zweifel die zusätzliche Feststellung der Zugehörigkeit des Selbstständigen zum sozialversicherungsrechtlich relevanten Personenkreis abverlangen. Anders als bei der geringfügigen Beschäftigung liegt für die Elterngeldstellen nicht in gleicher Weise auf der Hand, ob es sich bei der selbstständigen Tätigkeit um eine geringfügige Tätigkeit handelt, weil nach den obigen Ausführungen nicht allein Entgelt- bzw Zeitgeringfügigkeit maßgeblich sind. Von der Klärung derartig schwieriger Fragen sollte im Elterngeldrecht nachvollziehbar aus Vereinfachungsgründen abgesehen werden (vgl Wortprotokoll 17/65 von der 65. Sitzung im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Josef Ziller : es sei "jede Rückfrage, die Sie in einem solchen Verfahren machen müssten, ein Umstand, der das Ziel als solches im Grunde als nicht mehr verwirklichbar erscheinen lässt.").

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Die Regelung des § 2f Abs 2 S 1 und 2 BEEG ist selbst unter dem Gesichtspunkt nicht verfassungswidrig, dass sie in einigen Fällen zu einem geringeren Einkommen im Bemessungszeitraum führen kann. Der Gesetzgeber darf insbesondere im Sozialrecht bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 4/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 13 RdNr 38). Dafür müssen die Vorteile einer Typisierung - insbesondere die praktischen Erfordernisse der Verwaltung (vgl BVerfGE 9, 20, 31 f; 63, 119, 128 = SozR 2200 § 1255 Nr 17) - im rechten Verhältnis zu den Härten stehen, die wegen der damit verbundenen Ungleichbehandlung im Einzelfall und für die Gesamtheit der von der Norm Betroffenen verbunden sind. Diese Verhältnismäßigkeit setzt zunächst voraus, dass die tatsächliche Anknüpfung der Typisierung im Normzweck angelegt ist. Die dadurch bewirkten Härten dürfen sich zudem nur unter Schwierigkeiten vermeiden lassen und im Einzelfall nicht besonders schwer wiegen (BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr 3 RdNr 39; BVerfGE 111, 176, 188 = SozR 4-7833 § 1 Nr 4 RdNr 37). Schließlich darf die Typisierung allgemein keine beachtliche Gruppe typischer Fälle, sondern nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle betreffen (vgl BVerfGE 26, 265, 275 f; 63, 119, 128, 130 = SozR 2200 § 1255 Nr 17; vgl zum Ganzen auch BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1, RdNr 31).

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Nach diesen Maßgaben ist die nur ausnahmsweise Begünstigung der geringfügigen Beschäftigung angesichts grundsätzlicher Gleichstellung der Einkommen aus abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit beim Sozialabgabenabzug (§ 2f Abs 2 S 1 und 2 BEEG) verhältnismäßig und verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn sie betrifft angesichts der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen nur eine sehr kleine Gruppe von Elterngeldberechtigten, die sich ohne Verwerfungen innerhalb dieser Gruppe den geringfügig beschäftigten Elterngeldberechtigten nicht gleichstellen ließe. Die mit der Pauschalierung in § 2f Abs 1, Abs 2 S 1 BEEG vorgenommene Härte auch nicht unzumutbar schwer. Der betroffene Personenkreis wird dadurch nicht vom Elterngeldbezug ausgeschlossen, sondern erhält Ausgleich für sein entfallendes Einkommen im Bemessungszeitraum ggf nur in geringerer Höhe.

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Auch geht die Beschränkung der Ausnahmevorschrift des § 2f Abs 2 S 2 1. Alt BEEG auf geringfügige (abhängige) Beschäftigungen nicht zwingend mit einem niedrigeren Elterngeldanspruch einher. Denn der Abzug für die Sozialabgaben gilt gleichermaßen für die Ermittlung des Einkommens im Bemessungszeitraum und im Bezugszeitraum (s BT-Drucks 17/9841 S 26). Bei letzterem kann die Pauschalierung auch begünstigende Wirkung entfalten. Denn die Anwendung des § 2f Abs 1 BEEG auch auf ein Einkommen aus geringfügiger selbstständiger Tätigkeit nach der Geburt verringert dessen Höhe, erhöht damit den Unterschiedsbetrag des Einkommens aus vorgeburtlicher und nachgeburtlicher Erwerbstätigkeit und wirkt sich somit positiv auf die Höhe des Elterngeldanspruchs aus. Die Regelung ist somit ambivalent (Schnell in Tillmanns/Mutschler, MuSchG/BEEG, 1. Aufl 2015, § 2f BEEG RdNr 9) und für den Elterngeldberechtigten nicht zwingend einseitig belastend.

32

Es ist schließlich auch sonst nicht ersichtlich, dass die Gruppe der (auch) geringfügig selbstständig Tätigen zu einer nennenswerten Gruppe vergleichbarer Fälle gehört, deren Existenz die Befugnis des Gesetzgebers zur Pauschalierung überschreiten könnte. Insgesamt stehen die mit der Pauschalierung verbundenen Vorteile der Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung in einem angemessenen Verhältnis zu den für den betroffenen Personenkreis damit verbundenen Nachteilen.

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e) Nach Zurückverweisung der Sache wird das SG insbesondere Feststellungen zu den persönlichen Anspruchsvoraussetzungen des Klägers für den Bezug von Elterngeld iS von § 1 Abs 1 Nr 1 bis 4 BEEG, zum konkreten Bemessungszeitraum, zum Antrag auf Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen der Zeiten eines früheren Elterngeldbezugs sowie zur Höhe des Einkommens, der Einkommens- und Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Abzüge der Sozialabgaben unter Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtsgrundsätze nachzuholen haben, soweit erforderlich(BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1, RdNr 12).

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3. Das SG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen erfolgt nach den lohnsteuerlichen Vorgaben für das Lohnsteuerabzugsverfahren. Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung.

(2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Kalendermonate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet.

(3) Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Kalendermonat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate des Bemessungszeitraums gegolten hat. § 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.