Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Nov. 2018 - L 6 R 5129/17

21.11.2018
vorgehend
Sozialgericht München, S 27 R 797/16, 21.07.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf Euro 105.000 festgesetzt

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht für das von der Klägerin an den Beigeladenen zu 1) in der Zeit von 01.01.2011 bis 31.12.2013 gezahlte Gehalt Abgaben nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG - in Höhe von Euro 105.037,94 nachgefordert hat.

Die Klägerin betreibt in Form einer GmbH eine Agentur, welche im Handelsregister ab dem 27.09.2002 mit dem Unternehmensgegenstand „Konzeption und Beratung auf dem Gebiet des Corporate-Identity-Designs, der Werbung, der Mediengestaltung und Medientechnik“ eingetragen war. Am 06.12.2013 wurde der Unternehmensgegenstand ergänzt durch den Zusatz „sowie ausführungsjournalistische Tätigkeiten (u.a. Pressearbeit, Mediaproduktion)“. Am 20.09.2017 wurde der gesamte bisherige Unternehmensgegenstand ersetzt durch den Begriff „Holistische Unternehmens- und Markenberatung und Markenführung“. Die Klägerin beschäftigt regelmäßig zwischen 20 und 25 Mitarbeitern in insgesamt sieben Abteilungen (Beratung, Projektmanagement, Kreation Digital, Kreation Text sowie drei Abteilungen für kreatives Design). Der Beigeladene zu 1) - dessen Ausbildung Studiengänge der Kunst- und Medienwissenschaften sowie des Kommunikationsdesigns umfasst - ist und war im streitigen Zeitraum einer von zwei einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern. Sein Gesellschaftsanteil beträgt 60%, Entscheidungen der Gesellschaft werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Laut dem Organigramm der Klägerin (Stand Juli 2015) hat der Beigeladene zu 1) als CEO die disziplinarische Führung bezüglich aller Mitarbeiter einschließlich der weiteren Führungskräfte sowie die fachliche Führung über die Mehrzahl der kreativen Abteilungen (ausgenommen: „Kreation Text“).

Im April 2015 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1a SGB IV durch. Mit Bescheid vom 28.08.2015 stellte sie für den Prüfzeitraum von 01.01 2011 bis 31.12.2013 - im Gegensatz zu vorangegangenen Prüfungen - die Abgabepflicht nach § 27 Abs. 1 KSVG (Künstlersozialabgabe) im Hinblick auf das an den Beigeladenen zu 1) gezahlte Geschäftsführergehalt fest. Begründet wurde diese Feststellung sowie die Nachforderung in Höhe von Euro 105.037,94 mit der geistigen Oberleitung des Beigeladenen zu 1) als selbständiger GmbH-Geschäftsführer über die künstlerischen/publizistischen Leistungen der Klägerin in Form von - dem Bereich der Öffentlichkeitsarbeit zuzuordnender - strategischer Kommunikationsberatung.

Der hiergegen am 14.09.2015 eingelegte Widerspruch wurde damit begründet, der Beigeladenen zu 1) übe im Wesentlichen eine Beratungstätigkeit in markenstrategischen Prozessen aus. Die Entwicklung, künstlerische Gestaltung und Umsetzung dieser Prozesse sei ein nachrangiger Bestandteil der Beratung und werde ausschließlich durch entsprechend ausgebildete Mitarbeiter übernommen. Der Beigeladene zu 1) sei in erster Linie für die Führung der Mitarbeiter, für das Finanz- und Risikomanagement, für die Weiterentwicklung der Unternehmensstrategie und als erster Repräsentant der Klägerin gegenüber Kunden verantwortlich. Früher durchgeführte Betriebsprüfungen hätten diesbezüglich keine Beanstandungen ergeben, die Klägerin genieße insoweit Vertrauensschutz.

Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 29.10.2015 abgelehnt, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestünden. Am 07.12.2015 beantragte die Klägerin beim Sozialgericht München die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, welche mit Beschluss vom 14.01.2016 abgelehnt wurde. Die 15. Kammer Sozialgerichts München führt in dieser Entscheidung aus, dass sich die angefochtenen Bescheide der Beklagten nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen würden. Die Darstellung einer überwiegend administrativen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sei nicht überzeugend. Dieser trete auch nach außen als fachliche Leitfigur der Klägerin auf, habe die fachliche Führung über die maßgeblichen kreativen Abteilungen inne und zeichne im Internetauftritt der Klägerin als „studierter Designer“ für den Bereich „Kreation“ verantwortlich.

Mit Bescheid vom 29.03.2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte ergänzend aus, Vertrauensschutz im Hinblick auf frühere Betriebsprüfungen bestehe nicht. Ältere Prüfungsmitteilungen würden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts insoweit keine Feststellungen hinsichtlich nicht geprüfter Sachverhalt bzw. nicht erhobener Abgaben treffen.

Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 29.04.2016 durch ihre Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München (SG). Zur Begründung wurde erneut vorgetragen, der Schwerpunkt der klägerischen Tätigkeit liege im Bereich der markenstrategischen Beratung auf dem Gebiet der Corporate Identity und des Corporate Branding; Designelemente stellten hierbei lediglich einen Teilbereich dar, künstlerischen oder publizistischen Ausführungstätigkeiten käme nur untergeordnete Bedeutung zu. Insbesondere stelle der Bereich Strategie/Beratung keine Vorbereitungshandlung für eine Werbekonzeption und damit verbundene Öffentlichkeitsarbeit dar. Der Schwerpunkt liege vielmehr in der Optimierung der strategischen Ausrichtung und dem Ausbau der Identität des Unternehmens. Die weitere Umsetzung der zuvor im Bereich Strategie ermittelten Erkenntnisse und die hieraus entwickelte strategische Neuausrichtung würden sodann durch abhängig beschäftigte Mitarbeiter im Sinne einer visuellen Gesamterscheinung umgesetzt. Der Beigeladenen zu 1) als Mehrheitsgesellschafter der Klägerin wie auch weiterer Unternehmen im Firmenverbund werde dementsprechend schwerpunktmäßig im Bereich Führung, Strategie- und Business-Development sowie Risiko- und Finanzmanagement tätig. Neben einer quantitativen Analyse des auftraggebenden Unternehmens, seines Wettbewerbs- und Marktumfeldes würden beispielsweise auch Workshops zu Entwicklung von Werten und zur Markenführung angeboten. Der ermittelte Wertekanon werde dann zunächst auf Verhaltensebene, dann auf Dienstleistungsebene und zuletzt auf kommunikativer Ebene implementiert. Dieser Ansatz findet sich auch bei großen, klassischen Unternehmensberatungen. Der Beigeladene zu 1) sei Spezialist darin, die Kunden auf C-Level-Ebene zu Visionsfindung zu beraten und dauerhaft zu begleiten. Die Entwicklung, künstlerische Gestaltung und Umsetzung von Design sei dagegen ein unabhängiger weiterer Bereich der Klägerin, welcher von zwei Kreativdirektoren eigenständig fachlich geführt werde. Entgegen den Angaben im Organigramm stehe der Beigeladene zu 1) seinen Kreativdirektoren lediglich auf Wunsch als Diskussionspartner zur Verfügung.

Mit Urteil vom 21.07.2017 wies das SG die Klage als unbegründet ab. Zu Recht und in zutreffender Höhe habe die Beklagte das Geschäftsführergehalt des Beigeladenen zu 1) der Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse unterworfen. Dieser übe schwerpunktmäßig eine künstlerische/publizistische Tätigkeit im Sinne des Gesetzes aus. Eine Aufteilung des Entgeltes in künstlerische/publizistische und administrative Anteile sei nicht vorzunehmen. Der Bereich „Strategie“ sei unmittelbar mit den von der Klägerin erbrachten kreativen Elementen verzahnt. Es sei nicht schlüssig, dass die Unternehmensstruktur abweichend von der festgelegten Organisationsstruktur gelebt werde. Der Beigeladene zu 1) habe die geistige Oberleitung über das klägerische Unternehmen. Auch im Hinblick auf seine Ausbildung sei es denkunlogisch, dass er sich mit den kreativen Aspekten nicht auseinandersetze. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen gingen über den Umfang einer - auch visualisierten - klassischen Unternehmensberatung weit hinaus. Die Klägerin verkenne insoweit den weiten Kunstbegriff des Gesetzes. Hierunter würden auch alle Vorfeldaktivitäten für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung fallen, wie insbesondere unternehmensstrategische Aufstellung und die Entwicklung von Kommunikationsstrategien.

Am 11.09.2017 legte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Berufung beim Bayer. Landessozialgericht ein. Unzutreffend sei das SG von einer engen Verzahnung der Bereiche „Kreation“ und „Strategie“ ausgegangen. Es habe verkannt, dass es im Bereich Strategie keine kreativen Elemente gebe und die strategische Beratung gerade keine Vorfeldtätigkeit für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung darstelle. Weiter sei übersehen worden, dass sich der berufliche Schwerpunkt des Beigeladenen zu 1) zwischenzeitlich von seiner Ausbildung gelöst und hin zu den Elementen einer klassischen Unternehmensberatung verschoben habe. Das Unternehmen der Klägerin stelle gerade keine Werbeagentur in klassischem Sinne dar, auch werde keine „strategische Kommunikationsberatung“ angeboten. Es möge zwar sein, dass Erkenntnisse im Bereich der marktstrategischen Neuausrichtung letztlich für die Öffentlichkeitsarbeit genutzt werden. Denn die im Rahmen der Identitätsfindung gewonnenen Ergebnisse könnten voraussichtlich bei der Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit nicht ignoriert werden. Dies stelle aber die Eigenständigkeit der strategische Beratung nicht in Frage. Daneben könne eine rein theoretisch bestehende geistige Oberleitung für den kreativen Bereich wie auch für die GmbH insgesamt nicht ausreichen, um die Voraussetzungen für eine Künstlersozialabgabe zu erfüllen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führe im vorliegenden Fall zu nicht sachgerechten Ergebnissen.

In der mündlichen Verhandlung nahm der Senat Einsicht in verschiedene, vom Beigeladenen zu 1) zur Verdeutlichung seines Betätigungsfeldes mitgebrachte Vorstandsvorlagen (u.a. L. AG). Der Beigeladene zu 1) führte im Weiteren aus, dass er aufgrund seiner Reputation von den Auftraggebern als maßgeblicher Ansprechpartner und Berater eingefordert werde. Der ganz überwiegende Anteil seiner Arbeitszeit sei daher durch zeitaufwändige C-Level Beratungstermine beim Kunden gebunden. Schon allein deswegen könne ein maßgeblicher Anteil an der innerhäuslich erbrachten Kreativarbeit nicht angenommen werden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.07.2017 sowie den Bescheid vom 24.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2016 aufzuheben, hilfsweise die Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beigeladene zu 1) hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen. Die Beigeladene zu 2) hat keine Anträge gestellt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts sowie die Senatsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Einschätzung der Beklagten bestätigt, wonach die Klägerin in der Zeit von 01.01.2011 bis 31.12.2013 für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) Künstlersozialabgaben i.H.v. Euro 105.037,94 an die Beigeladenen zu 2) zu entrichten hat.

Nach § 28p Abs. 1a SGB VI (in der Fassung des Art. 2 Nr. 1a des 3. KSVG-ÄndG, in Kraft getreten zum 15. Juni 2007) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern unter anderem, ob diese die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten (Satz 1). Sie erlassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide (Satz 3) und unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, soweit sie Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem KSVG betreffen (Satz 4). Zur Künstlersozialabgabe sind unter anderem Unternehmen verpflichtet, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG sind Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichtetes Unternehmen im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind.

Unter Zugrundelegung dieser Prämissen ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin - was von ihr nicht bestritten wird - ein Unternehmen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1Nr. 7 KSVG betreibt. Der Begriff der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit ist hierbei weit zu fassen. Darunter fällt jede positive Darstellung eines Unternehmens in der Öffentlichkeit im Sinne eines methodischen Bemühens um absatzförderndes Verständnis und Vertrauen in der Öffentlichkeit durch Aufbau und Pflege von Kommunikationsbeziehungen. Damit sind unter diesem Begriff nicht nur klassische Werbeagenturen zu subsumieren, sondern alle Berater, PR-Agenturen, Multimediaagenturen und sogar Unternehmen mit einer anderen Haupttätigkeit, bei welchen die einer Werbeagentur entsprechende Geschäftstätigkeit gleichwohl eine - wenn auch untergeordnete - Nebenrolle spielt (Finke/ Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl. 2009, Rn. 136 ff. zu § 24). Hierbei muss es sich ein Unternehmen zurechnen lassen, wenn es im Geschäftsleben als Werbeunternehmen auftritt. Liegt eine entsprechende Eintragung im Handelsregister vor, so kann die Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe sogar ohne Rücksicht auf eine in tatsächlicher Hinsicht abweichend ausgeübte Geschäftstätigkeit bestehen. Denn bei einem als Gesellschaft geführten Unternehmen, das aufgrund seiner Rechtsform in das Handelsregister einzutragen ist - wie vorliegend bei einer GmbH -, ist über die Firma als solches hinaus auch der im Gesellschaftsvertrag niedergelegte und aus der Handelsregistereintragung zu entnehmende Unternehmensgegenstand für die Beurteilung der Frage maßgebend, ob das Unternehmen zum Kreis der in § 24 KSVG abschließend Aufgeführten gehört (BSG, Urteil vom 12.11.2003, AZ: B 3 KR 10/03 R, Rn 20, zitiert nach juris). Vorliegend war die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum mit dem Unternehmensgegenstand „Konzeption und Beratung auf dem Gebiet des Corporate-Identity-Designs, der Werbung, der Mediengestaltung und Medientechnik“, sowie ab Dezember 2013 mit dem weiteren Zusatz „sowie ausführungsjournalistische Tätigkeiten (u.a. Pressearbeit, Mediaproduktion)“ eingetragen. Eine Änderung des Unternehmensgegenstandes hin zu einer ganzheitlichen Unternehmens- und Markenführung erfolgte erst im September 2017. Angesichts des streitgegenständlichen, die Jahre 2011 bis 2013 umfassenden Prüfungszeitraums kann offenbleiben, ob nicht auch der geänderte Unternehmenszweck maßgeblich auf die absatzsteigernde Außendarstellung der Auftraggeber im Sinne des Begriffs der Werbung abzielt.

Der Senat kommt in Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles weiter zu der Überzeugung, dass das an den Beigeladenen zu 1) im streitigen Zeitraum gezahlte Gehalt nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG als Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe heranzuziehen ist. Das an einen aufgrund seiner maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Stellung als selbstständig zu qualifizierenden Geschäftsführer/Gesellschafter einer juristischen Person gezahlte Entgelt unterliegt der Abgabepflicht, wenn dadurch künstlerische/publizistische Leistung abgegolten werden. Hierbei ist im Wege einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen wie auch der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen, ob die Leistungen nach dem KSVG der Tätigkeit das Gepräge geben. Notwendig Geschäftsführertätigkeiten, die für eine selbstständige Berufsausübung typisch sind, bleiben hierbei grundsätzlich unbeachtlich. Eine Aufteilung des Gehalts in KSVGspezifische und sonstige Anteile erfolgt nicht (BSG, Urteil vom 16.04.1998; Az.: B 3 KR 7/97 R; Finke/Brachmann/ Nordhausen, KSVG, Rn. 29 ff. zu § 25).

Nach diesen Vorgaben erscheint vorliegend sowohl in Anbetracht der Außendarstellung wie auch der internen Zuständigkeit und Geschäftsverteilung der Klägerin das Gesamtbild der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als künstlerische/publizistische Tätigkeit im weitesten Sinne. Zutreffend hat das SG festgestellt, dass die entsprechenden Begrifflichkeiten des KSVG weit auszulegen sind. Künstler/Publizist im Sinne von § 2 KSVG ist demnach nicht nur der klassische darstellende oder bildende Künstler, der Musiker oder Schriftsteller/Journalist, sondern jeder kreativ Tätige, des sich im weitesten Sinn unter die genannte Generalklausel subsumieren lässt. Entsprechend dem Gesetzeszweck, die künstlerischen und publizistischen Berufe in umfassender Weise zu berücksichtigen und nicht zu begrenzen, unterfallen diesen Begriffen insbesondere auch Berufsbilder wie beispielsweise der Creativ Director, der Fachberater zur Gestaltung von Massenkommunikationsmittel oder auch der Fachmann für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, Rn. 3, 20 zu § 2). Gerade auch im Hinblick auf die neben den klassischen Medien zunehmend erwachsenden Möglichkeiten, die Marke eines Unternehmens durch Nutzung neuer digitaler Erhebungswerkzeuge zu definieren und durch neue Formen digitaler Massenkommunikation nach außen zu tragen - sprich zu publizieren - ist zur Überzeugung des Senats der Anwendungsbereich des KSVG im Wege einer teleologischen Extension ständig fortzuschreiben. Der Schutzzweck der Künstlersozialversicherung erfordert es, gerade auch Bereiche, die im Rahmen neuer, digitaler Formen von Öffentlichkeitsarbeit maßgeblich am kreativen Wertschöpfungsprozess teilhaben, in die Finanzierung der Künstlersozialabgabe einzubeziehen. Für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit in den Anwendungsbereich des KSVG fällt, ist zuvörderst auf den eigenschöpferischen bzw. kreativen Charakter einer Tätigkeit im Sinne einer Richtschnur abzustellen ist (Finke/ Brachmann/Nordhausen, KSVG, Rn. 5 zu § 2).

Unter diesen Prämissen hat der Senat keine Zweifel, dass der Beigeladene zu 1) im Leistungsportfolio der Klägerin nicht nur eine beherrschende Führungs- und Leitungsfunktion hinsichtlich der von den Mitarbeitern erbrachten Kreativleistungen einnimmt, sondern in einem weit verstandenen Sinne auch selbst maßgeblich am kreativen Wertschöpfungsprozess beteiligt ist. Das aktuelle Leistungsportfolio der Klägerin umfasst entsprechend ihrem Internetauftritt (Stand 2018) neben den möglicherweise zunächst internen Prozessen der Identitäts- und Charakterprofilierung einer Marke (Branding) sowie der markenstrategischen C-Level-Beratung der Auftraggeber auch ausführende Elemente von entscheidendem Gewicht, wie z.B. wie die Umsetzung der gefundenen Corporate Identity durch einzigartige Visualisierung (Corporate Design) die Gestaltung von Medien (Imagebroschüren, Produktionskataloge), die Entwicklung einer Unternehmenskommunikation, die Koordinierung der digitalen Auftritte u.a. bei Messen und „Point of Sales“ sowie finanzkommunikative Elemente (Veröffentlichung von Geschäftsberichten, begleitende Medien). Damit ist letztlich Ziel der klägerischen Tätigkeit - wenn auch durchaus unter Einsatz strategischer Elemente und identitätsbildender Prozesse - maßgeblich die Schärfung der Markenidentität im Sinne einer absatzsteigernden Verbesserung der öffentlichen Wahrnehmung des Auftraggebers durch den Zwischen- und Endverbraucher.

Dass auch der Beigeladene zu 1) an diesem Prozess selbst maßgeblich kreativ beteiligt ist, legt zunächst - ohne dass dies für die hier zu treffende Entscheidung alleine tragend wäre - ein Blick auf seinen Werdegang nahe. So hat er ausweislich des Internetauftritts der Klägerin Studiengänge der Kunst- und Medienwissenschaften sowie des Kommunikationsdesigns abgeschlossen. Er veröffentlichte unter anderem als Co-Autor ein Buch mit dem Titel „Branding Interface: Gespräche über Markenkommunikation von morgen“ in welchem er sich ausführlich mit künftigen Unternehmenskommunikationsmodellen beschäftigt. Sein Zuständigkeitsbereich bei der Klägerin wird mit „Verantwortung für Kreation sowie strategische Marketingberatung“ beschrieben. Hingegen sind Ausbildungen oder valide Vorkenntnisse in den für die Tätigkeit eines klassischen Unternehmensberaters maßgeblichen Berufsbildern (z.B. Betriebswirt, Jurist, Wirtschaftsingenieur) weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich. Auch wenn sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zusammenstellungen - ausgehend von einer strategischen Beratung im Sinne einer Herausarbeitung und Schärfung des Markenprofils (Branding) unter Einbeziehung von Produkt- und Marktanalysen sowie der unternehmerischen Leitkultur - ein ohne Zweifel über das Angebot einer klassischen Werbeagentur hinausgehender ganzheitlicher Ansatz der von der Klägerin angebotenen Leistungen entnehmen lässt, so steht am Ende der Wertschöpfungskette nichtsdestotrotz die Umsetzung der so gewonnenen Erkenntnisse im Sinne einer umfassenden Außendarstellung. Soweit das Vorbringen der Berufung versucht, die vom Beigeladenen zu 1) erbrachten strategischen Beratungsleistungen im Sinne einer holistisch - sprich ganzheitlich - verstandenen Markenberatung zur Schaffung einer „Corporate Identity“ sowie eines einheitlichen „Brandings“ losgelöst von der sodann folgenden kommunikativen Umsetzung als autarke Leistung ähnlich einer klassischen Unternehmensberatung darzustellen, gelingt dies nicht. Die vorgetragene markenstrategische Beratung steht zur Überzeugung des Senats in untrennbarem Verbund mit den in weiterer Konsequenz folgenden Umsetzungsmaßnahmen.

So werden im Rahmen der Internetpräsenz der Klägerin (https://….de) Auftraggeber wiedergegeben, für welche gerade der Kontakt zum Beigeladenen zu 1) nachhaltigen Charakter hatte und der Eindruck entstanden ist, dass der Beigeladene zu 1) „an Ideen kaum zu übertreffen“ ist (Designreisen, M. und R. A.). Der Beigeladene zu 1) selbst wird im Zusammenhang mit der in der mündlichen Verhandlung dargelegten marktstrategischen Beratung der L. AG auf der Homepage der Klägerin wie folgt zitiert: „Markenarbeit ist die Sichtbarmachung innerer Haltung und folgt der strategischen Ausrichtung. Die Marke L. wurde auf Basis ihrer Werte, ihrer Kultur und ihrer DNA holistisch weiterentwickelt, um sie erfolgreich im 21. Jahrhundert zu verankern.“ In der Folge wird eindrucksvoll gezeigt, dass der vom Beigeladenen zu 1) geleistete strategische Beitrag in eine von der Klägerin umgesetzte umfassende Neuorientierung der Außendarstellung der Marke L. mündete, ausgehend von der Visualisierung mittels eines neuen Schrifttyps, eines neugestalteten K.-Logos, einer Versachlichung und Reduzierung des Designs im Sinne einer neuen Klarheit, einer effizienteren Bildsprache sowie neuer werbewirksamer Slogans (z.B. „We strive to create experiences that enrich people's lives“) bis hin zu einem eigenen Twitter-Account (#…). Umschrieben wird der von der Klägerin umfassend gestaltete Auftritt der Marke „L.“ im Weiteren wie folgt: „Das neue visuelle Erscheinungsbild der L. baut auf den Stärken der Vergangenheit auf. Das seit mehr als 30 Jahren unveränderte Design hat die Marke durch die Zeit getragen und stark geprägt - und gemeinsam mit dem seit jeher starken Fokus der Marke auf die Bedürfnisse der Menschen so erfolgreich gemacht. Auch heute ist diese Human Centricity der Kern von L., der Kern des neuen Premium-Verständnisses. Durch die rasante Digitalisierung der letzten Jahre jedoch haben sich die Bedürfnisse und die Erwartungshaltung der Menschen geändert. Human Centricity muss ganzheitlich über alle, auch die neuesten und noch entstehenden Touchpoints erlebbar sein, Premium bekommt eine neue Bedeutung. Aus diesen Überlegungen heraus wurden die strategische Grundlage für die Brand Identity und der Purpose der Marke entwickelt - und wird nun in der erneuerten visuellen Identität, im neuen Markenauftritt, holistisch erlebbar gemacht.“ (https://…).

Da sich in diesem Zusammenhang die vom Beigeladenen zu 1) erbrachten markenstrategischen Beratungsleistungen als entscheidende Vorfeldaktivität des folgenden Marken-Re-Designs darstellen, hielt der Senat weitere Ermittlungen im Hinblick auf eine zeitanteilige Aufgliederung der gesamten Geschäftsführertätigkeit für entbehrlich. Zu Recht hat zudem bereits das SG darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die interne Kompetenzverteilung - unbeschadet des Umfangs der reinen Beratungsleistungen - daneben auch von einer maßgeblichen fachlichen Aufsicht des Beigeladenen zu 1) über die Kreativabteilungen der Klägerin (mit Ausnahme der Abteilung „Kreation Text“) auszugehen ist. Es ist schlichtweg nicht vorstellbar, dass eine durch die Kreativabteilungen der Klägerin gestaltete Neukonzeption der Markenidentität eines „Global Players“ wie der L. AG dem Kunden ohne fachliche Begleitung, respektive Supervision und/oder Endabnahme durch den Beigeladenen zu 1) als Hauptgesellschafter und CEO-Geschäftsführer der Klägerin präsentiert wird.

Letztlich gewinnt zur Überzeugung des Senats für die Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) auch das bereits zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.04.1998 (a.a.O.) Bedeutung. Die Klägerin muss sich - jedenfalls für die hier streitgegenständliche Zeit - an dem im Handelsregister aufgeführten Unternehmenszweck messen lassen, welcher zunächst konzeptionelle und beratende Leistungen unmittelbar dem Gebiet des Corporate-Identity-Designs, der Werbung, der Mediengestaltung und Medientechnik zuordnete und ab Dezember 2013 zusätzlich noch ausführungsjournalistische Tätigkeiten umfasste. Die im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgetragene Verschiebung hin zu einer überwiegend beratenden Tätigkeit ließe sich ernsthaft erst ab der zum 20.09.2017 vorgenommenen Änderung hin zu einer „Holistische Unternehmens- und Markenberatung und Markenführung“ diskutieren. Der Senat verkennt nicht, dass das zitierte Urteil des Bundessozialgerichts unmittelbar nur die Frage betrifft, ob ein Unternehmen dem Anwendungsbereich des § 24 KSVG und mithin der grundsätzlichen Abgabepflicht unterfällt. Hiervon grundsätzlich zu unterscheiden ist die Frage, ob die von einem abgabepflichtigen Unternehmen an einen selbstständigen Künstler/Publizisten geleisteten Entgelte Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind, § 25 Abs. 1 KSVG. In vorliegendem Fall greift jedoch die Besonderheit, dass der Beigeladene zu 1) zwar aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als selbstständig anzusehen ist, er jedoch seine Leistungen gleichwohl nicht als „Dritter“ sondern als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Klägerin erbringt. Insofern können seine Leistungen nicht losgelöst von dem Handelsregister niedergelegten Unternehmenszweck der GmbH angesehen werden, deren Geschäfte er führt und mit deren Wohl und Wehe er als Mehrheitsgesellschafter untrennbar verbunden ist.

Die im weiteren angeführten Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1) für andere Gesellschaften bzw. Tochterunternehmen auch im Ausland können - selbst wenn sie im Zusammenhang mit der strategischen Ausrichtung des Gesamtunternehmens stehen sollten - im Wege der vorliegend vorzunehmenden Gesamtschau keine Berücksichtigung finden. Entsprechend dem insoweit alleine maßgeblichen Anstellungsvertrag zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin wird das herangezogene Geschäftsführergehalt ausschließlich für die Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin gezahlt. Die Berechnung der Abgabe als solche wurde von Seiten der Klägerin nicht angegriffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das Unterliegen der Klägerin in der Sache. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der von der Beklagten festgesetzten - gerundeten - Abgabe, § 52 Abs. 3 GKG. Die Festsetzung in Ziff. IV des Tenors ist unanfechtbar, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Der Senat hielt es für sachgerecht, dem Antrag der Klägerbevollmächtigten auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nachzukommen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Hierbei war neben dem Umstand, dass der Senat dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.04.1998 auch für die hier zu entscheidende Frage Bedeutung beigemessen hat, auch das Bedürfnis ausschlaggebend, die im Wege der Kasuistik vorgenommene weite Auslegung der Begrifflichkeiten des KSVG unter Einbeziehung neuer Unternehmensmodelle höchstrichterlich zu aktualisieren.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Nov. 2018 - L 6 R 5129/17 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern


(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüf

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 24


(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:1.Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),2.Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre un

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 25


(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalen

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 2


Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 27


(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozial

Referenzen

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.

(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.

(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.

(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.

(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.

(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.

(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind

1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.

(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter

1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder
2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.

(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.

(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind

1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.

(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter

1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder
2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.

(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.

(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind

1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.

(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter

1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder
2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.

(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.