Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Juni 2016 - L 5 KR 103/12

published on 28/06/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Juni 2016 - L 5 KR 103/12
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Sozialgericht Nürnberg, S 7 KR 354/10, 31/01/2012

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.01.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Beitragshöhe zur Kranken- sowie Pflegeversicherung. Der Kläger ist Steuerberater und führt die Wirtschaftsprüfer-/Steuerberater-Kanzlei Dipl. V. A., Reg. Prüfer für Qualitätskontrolle in A-Stadt. Er war seit 01.05.2005 bei der IKK direkt freiwillig versichertes Mitglied. Diese fusionierte am 01.09.2009 mit der Beklagten, seither ist der Kläger als Selbstständiger freiwillig krankenversichert bei der Beklagten sowie pflegeversichert bei der Beigeladenen. Eine vorangegangene Klage (vom 09.12.2005) zur Berechtigung der gesetzlichen Krankenversicherung, im Falle der Verweigerung von Beitragsnachweisen nachträglich höhere Beiträge festzusetzen, endete nach Hinweis des Vorsitzenden mit Rücknahme des Rechtsmittels in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.04.2008 (Az: L 5 KR 62/07; vgl. auch hierzu Beschluss Sozialgericht Nürnberg vom 19.07.2006 - S 7 KR 581/05 ER).

Der vorliegende Rechtsstreit geht zurück auf die bis 30.06.2009 vorgenommene Beitragseinstufung nach beitragspflichtigen Mindesteinnahmen in Höhe von 1.260 EUR. Mit Schreiben vom 31.05.2009 teilte ihm die Beklagte das Ende der Beitragsermäßigung zum 30.06.2009 mit und übersandte einen Fragebogen zur Weitergewährung der Beitragsermäßigung. Am 26.06.2009 erhielt die Beklagte diesen Fragebogen zurück, in welchem der Kläger angab, der letzte Steuerbescheid für das Jahr 2004 liege bereits vor, er werde den neuen Steuerbescheid einreichen, sobald dieser vorliege. Zusätzlich gab der Kläger an, sein gesamtes Vermögen übersteige den Freibetrag in Höhe von 10.080 EUR nicht. Keine Angaben machte er zu seinen monatlichen Einnahmen sowie zu den Vermögensverhältnissen seiner als Arbeitnehmerin pflichtversicherten Ehefrau. Mit Bescheid vom 30.06.2009 setzte die Beklagte daraufhin die monatliche Beitragshöhe auf 180,18 EUR zur Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung auf 24,75 EUR, gesamt 204,75 EUR fest.

In der Folgezeit erinnerte die Beklagte mehrfach an die Vorlage der erbetenen Angaben, jedoch vergeblich. Auf Anforderung eines aktuellen Steuerbescheids legte der Kläger eine Bestätigung des Finanzamtes B-Stadt vom 09.11.2005 vor, dass die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in 2004 voraussichtlich negativ seien und dass weitere positive Einkünfte nicht vorhanden seien. Die Beklagte erwiderte dazu, das finanzamtliche Schreiben vom 09.11.2005 sei für die aktuelle Beitragsermittlung nicht aussagekräftig. Die Beklagte forderte einen aktuellen Einkommensteuerbescheid an sowie eine Gehaltsbescheinigung der Ehefrau, weil andernfalls die gewährte Beitragsermäßigung nicht möglich sei.

Mangels Vorlage der angeforderten Unterlagen und Erklärungen durch den Kläger setzte die Beklagte mit Bescheid vom 01.12.2009 die Beiträge des Klägers für die Zeit ab 01.07.2009 aus der Beitragsbemessungsgrenze fest auf 597,19 EUR (davon zur Krankenversicherung 525,53 EUR und zur Pflegeversicherung 71,66 EUR). Der Bescheid enthielt den Vorbehalt, dass bei Vorlage einer Kopie des letzten Steuerbescheids bzw. eines aktuellen Nachweises des Finanzamtes der Kläger binnen eines Monats eine rückwirkende Korrektur der Beitragshöhe geprüft werde. Bei späterem Eingang könne die Anpassung der Beitragshöhe nur für die Zukunft erfolgen. Mit Bescheid vom 21.12.2009 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.01.2010 nach der ab diesem Datum gültigen Höchstgrenze auf gesamt 609,37 EUR fest.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, welchen die Beklagte mit abschlägigem Widerspruchsbescheid vom 20.07.2010 zurückwies. Für hauptberuflich Selbstständige - wie der Kläger - seien die Beiträge grundsätzlich aus der Beitragsbemessungsgrenze zu erheben. Davon abweichend dürfe eine Beitragsbemessung nach dem tatsächlichen Einkommen nur beim Nachweis niedrigerer erfolgen. Daran mangele es vorliegend.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben mit dem Antrag, weiterhin Beiträge nur aus der Mindestgrundlage des 40. Teiles der monatlichen Bezugsgröße entrichten zu können. Mit Bescheid vom 15.04.2011 hat die Beklagte vor dem Hintergrund eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesversicherungsamt die nachträgliche Beitragserhöhung zurückgenommen, also für die Zeit bis zum 31.12.2009 dem klägerischen Begehren entsprochen. Eine Klagebegründungsschrift hat der Kläger nicht vorgelegt.

Mit Urteil vom 31.01.2012 hat das Sozialgericht A-Stadt die Klage für den noch strittigen Zeitraum ab 01.01.2010 abgewiesen. Die Beitragsbemessung für freiwillig versicherte hauptberuflich Selbstständige nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB V i. V. m. den Beitragsgrundsätzen Selbstzahler des Spitzenverband des Bundes der Krankenkassen müsse sicherstellen, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt wird. Daher gelte als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag ein bestimmter Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Ausschließlich bei Nachweis niedrigerer Einnahmen sei eine geringere Bemessung zulässig. Einen entsprechenden Nachweis habe der Kläger trotz mehrfacher Anforderung aber nicht erbracht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dürfe eine Anpassung der Beitragshöhe an eine nachgewiesen nach unten veränderte Einkommenssituation erst und nur zum Beginn des auf die Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheids folgenden Monats vorgenommen werden. Anders als bei versicherungspflichtigen Beschäftigten dürfe wegen der Besonderheiten der Gewinnermittlung Selbstständiger deren Beitrag idR nur zeitversetzt einkommensgerecht festgelegt werden. Der steuerrechtlich maßgebliche Gewinn stehe nämlich nicht vor Schluss des Kalenderjahres fest, mit dessen Ablauf auch die Einkommensteuer entstehe (§ 36 Abs. 1 EStG). Hinzuzurechnen sei der Zeitraum bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides bei der Krankenkasse. Erst mit diesem bestehe eine verlässliche Grundlage für eine endgültige Beitragsfestsetzung. Der Betrag des Gewinns sei daher verlässlich nur dem jeweils letzten Einkommenssteuerbescheid zu entnehmen. Auf die Entrichtung des so festgesetzten Beitrags müsse sich der Versicherte einerseits einrichten sowie die Krankenkasse andererseits mit diesem Beitrag als Einnahme rechnen. Dem folgend sei eine Einkommensänderung ist erst nachgewiesen und berücksichtigungsfähig, sobald sie mit einem neuen Einkommensteuerbescheids nachgewiesen sei und feststehe. Eine anderslautende Rechtsprechung habe das Bundesozialgericht mit Urteil vom 02.09.2009 ausdrücklich aufgegeben. Nicht einmal Vorauszahlungsbescheide iSd § 37 können im Beitragsrecht Berücksichtigung finden, weil sie beruhen auf Prognosen der voraussichtlichen Einkommenssteuerschuld basierten. Das gelte umso mehr, soweit Vorauszahlungsbescheide die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen) der letzten Veranlagung beinhalteten (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 37 Abs. 3 S. 2 EStG), weil diese beitragsrechtlich bereits Einfluss auf die Beitragsbemessung im Veranlagungszeitraum genommen hatten. In Fällen fehlender Einnahmen oder negativer Einkünfte sei eine finanzamtliche Bescheinigung vorzulegen. In Anwendung dieser Rechtssätze- so die Urteilsbegründung weiter - sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, im Jahr 2009 für die Beitragsberechnung ab dem Jahre 2010 die einzige vom Kläger beigebrachte Bestätigung aus dem Jahr 2005 für das Steuerjahr 2004 zugrunde zu legen. Denn daraus hätten sich keinerlei entscheidungssichere und -relevante Rückschlüsse auf die Einkommenssituation des Klägers ziehen lassen. Die Beklagte sei daher zur strittigen Beitragsfestsetzung ab 01.01.2010 berechtigt gewesen.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt ohne diese zu begründen.

Nach Zustellung der Ladung zum Verhandlungstermin (gem. Postzustellungsurkunde am 01.06.2016) hat sich am 14.06.2016 die Prozessbevollmächtigte des Klägers bestellt, Vertagung und PKH beantragt. Über das Vertagungsgesuch sowie über den PKH-Antrag hat der Senat vor der mündlichen Verhandlung abschlägig entschieden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.01.2012 sowie den Bescheid vom 01.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2010 aufzuheben und seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch ab 01.01.2010 aus dem 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten der zwischen den Beteiligten geführten Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg S 7 KR 351/10 ER, S 7 KR 580/05, S 7 KR 581/05 ER, S 7 KR 164/97 und S 7 KR 40/10 ER. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, (§§ 143, 151 SGG), aber in der Sache nicht erfolgreich. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 01.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2010 ist in Bezug auf den in der Berufung nur noch strittigen Zeitraum ab 01.01.2010 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Zu Recht hat die Beklagte die Betragshöhe mangels Nachweise nach der Regelbemessungsgrundlage für freiwillig versicherte hauptberuflich Selbstständige - zu welchen der Kläger zählt - festgesetzt.

1. Die vorliegende Entscheidung kann trotz Nichterscheinens des Klägers und seines Bevollmächtigten im Verhandlungstermin ergehen, weil die Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers, die nicht zur Sachverhaltsaufklärung erfolgt war, durfte mit Beschluss vom 28.06.2016 aufgehoben werden. Dem Vertagungsantrag, welcher mit Verhinderung der Prozessbevollmächtigten begründet wurde, war nicht zu entsprechen. Denn der Antrag wurde erst 14 Tage nach Ladungszustellung gestellt, der Bevollmächtigten war im Zeitpunkt ihrer Mandatsübernehme und Bestellung der Verhandlungstermin bekannt. Eine Vertagung des entscheidungsreifen Berufungsverfahrens hätte den Rechtsstreit weiter verzögert.

2. Die Beitragsgrundlagen für die Versichertengruppe der freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen sind durch § 240 SGB V geregelt, welcher wesentliche Vorgaben sowie Regel- und Mindestbemessungsgrundlagen festlegt sowie seit 1.1.2009 durch die Beitragsgrundsätze des Spitzenverbandes der Krankenkassen. Die Regelungen sichern, dass die Beitragsbemessung sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds und an der beitragsmäßigen Belastung der Versicherungs-Pflichtigen orientiert. § 240 Abs. 4 S. 2-6 SGB V regelt die Beitragsbemessung für freiwillige hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sind und klärt Zweifelsfragen bei der Beitragsbemessung durch Festlegung sachgerechter Mindestbeiträge (vgl. BT-Drs. 12/3937 S 17). Die Mindestgrenzen sind verfassungsgemäß (BSG vom 26.09.1996 - 12 RK 46/95, bestätigt durch BVerfG vom 22.05.2001 - 1 BvL 4/96).

Insoweit ist mit dem Sozialgericht festzustellen, dass die Beklagte - welche gem. §§ 48 ff SGB XI auch für die Beitragsfestsetzung für die Beigeladene zuständig ist - den Kläger mehrfach zur Vorlage aktueller Einkommensnachweise aufgefordert hatte (u. a. Fragebogenübersendung 31.05.2009, Schreiben 15.10.2010 und Nachfrageschreiben 09.11.2010 sowie Mitteilungsschreiben 11.11.2009), dieser aber der Anforderung nicht nachgekommen ist und stattdessen nur Dokumente bezüglich des Jahres 2004 übersandt hat. Mangels angeforderter und angemahnter Nachweise musste daher die Beklagte ab 01.01.2010 die Beitragshöhe nach dem 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festsetzen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch in der Folgezeit trotz eröffneter Nachreichungsfrist von einem Monat keine Nachweise vorgelegt hat. Diesen zutreffenden Feststellungen des Sozialgerichts, welche der Kläger auch nicht angegriffen hat sowie den darauf beruhenden richtigen rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Urteils schließt sich der Senat an, nimmt darauf Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung die Berufung zurück bei gleichzeitigem Absehen von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe, § 153 Abs. 2 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht erkennbar, § 160 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Annotations

(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:

1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf
a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder
b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind.3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.5In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene Einkommensteuer anzurechnen, die auf Einkünfte entfällt, die weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung;
3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage;
4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.

(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.

(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.

(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,

1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird,
3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird,
4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.6Der Steuerpflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, werden die noch nicht entrichteten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.7Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steuerpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach Satz 4 der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen.8Unterliegt der Steuerpflichtige einer Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abweichend von der in Satz 7 genannten Frist mit der nächsten Steuererklärung erfolgen.

(1)1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

(2) (weggefallen)

(3)1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest.2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz.5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz.6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 außer Ansatz.7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden.8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen.9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung.10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das Sonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden.11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.

(4)1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen.2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

(5)1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.

(6) (weggefallen)

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.