Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2014 - L 13 R 689/13

bei uns veröffentlicht am18.11.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 13. März 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Waisenrente.

Die im ... 1970 geborene Klägerin, bosnisch-herzogowinische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem Heimatland, ist die Tochter des 1932 geborenen und 1988 verstorbenen Versicherten R. M. sowie der 1931 geborenen und am ... 2005 verstorbenen S. M.

Mit Schreiben vom 12. August 2011 beantragte die Klägerin Waisenrente nach ihrem verstorbenen Vater R. M. Sie sei vom Institut für medizinische Begutachtung als Invalide der 1. Kategorie eingestuft. Ihre Erkrankung sei vor dem vollendeten 27. Lebensjahr aufgetreten. Sie erhalte Invaliditätsrente vom Sozialamt. Da ihre schwere psychische Erkrankung vor dem vollendeten 27. Lebensjahr aufgetreten sei, stehe ihr Waisenrente aus der deutschen Rentenversicherung zu.

Die Beklagte machte die Klägerin darauf aufmerksam, dass für sie vom 5. Mai 1988 bis 28. Februar 1997 Waisenrente gezahlt worden sei. Waisenrenten seien nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu zahlen. Dieses Lebensjahr habe die Klägerin im Februar 1997 vollendet. Ein Anspruch auf Waisenrente bestehe daher nicht mehr.

Mit Antrag vom 5. Dezember 2011 begehrte die Klägerin daraufhin Waisenrente nach ihrer verstorbenen Mutter S. M. Die Verstorbene hat keine Versicherungszeiten in B.-H. zurückgelegt. Für sie ist auch keine deutsche Versicherungsnummer zu ermitteln gewesen.

Mit angefochtenem Bescheid vom 27. Februar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag vom 5. Dezember 2011 auf Gewährung von Vollwaisenrente ab. Waisenrenten würden längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt. Dieses habe die Klägerin bereits im Februar 1997 vollendet.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit bei der Beklagten am 1. Juni 2012 eingegangenen Schreiben. Dieses wurde ihr mit Schreiben vom 4. Juni 2012 mit dem Hinweis zurückgeschickt, Änderungen hätten sich nicht ergeben.

Daraufhin hat die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2012 Klage beim Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Die bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen seien von der Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt worden. Sie leide unter einer schweren psychotischen Erkrankung, die vor dem vollendeten 27. Lebensjahr aufgetreten und chronisch sei. Sie erhalte eine Familienrente. Zu ärztlichen Untersuchungen in Deutschland sei sie bereit. Sie stütze sich auf Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden könne.

Die Beklagte hat daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2012 den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 27. Februar 2012 zurückgewiesen. Es könne nicht mehr geprüft werden, ob das Schreiben vom 1. Juni 2012 als Widerspruch auszulegen gewesen wäre. Die Klage gegen den Bescheid vom 27. Februar 2012 sei jedoch als Widerspruch zu werten. Dieser sei auch fristgerecht, da die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 27. Februar 2012 nicht vollständig gewesen sei, denn sie habe nicht auf alle Stellen im Heimatland der Klägerin hingewiesen, bei denen der Widerspruch erhoben werden könne. Der Widerspruch sei jedoch unbegründet. Das Vorliegen einer schweren Erkrankung sei keine Ausnahme für den Grundsatz, dass Waisenrente nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt werde. Die Fallgestaltung des § 48 Abs. 5 SGB VI liege offensichtlich nicht vor.

Mit Gerichtsbescheid vom 13. März 2013 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid abgewiesen. Für die Gewährung von Waisenrente habe es keinen Einfluss, ob die Krankheit bereits vor dem 27. Lebensjahr vorgelegen habe und eine Besserung des Gesundheitszustands ausgeschlossen sei. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin ausweislich des Rückscheins am 2. April 2013 zugestellt.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 26. Juni 2013, zur Post gegeben am 27. Juni 2013 und beim Sozialgericht Landshut eingegangen am 5. Juli 2013, Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat die Klägerin erneut auf ihre schwere psychiatrische Erkrankung hingewiesen, die vor ihrem 27. Lebensjahr aufgetreten sei. Sie hat diverse medizinische Unterlagen übersandt.

Mit Beschluss vom 31. März 2014 hat der Senat der Klägerin Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungsfrist gewährt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 13. März 2013 und des Bescheids der Beklagten vom 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2012 zu verurteilen, der Klägerin antragsgemäß Waisenrente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig. Zwar ist sie verfristet eingelegt worden. Der Klägerin wurde jedoch mit Beschluss des Senats vom 31. März 2014 Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungsfrist gewährt.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB VI besteht ein Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente (§ 48 Abs. 1, 2 SGB VI) längstens

1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder

2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich

a) in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet

b) sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten befindet, die zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines Freiwilligendienstes im Sinne des Buchstaben c) liegt, oder

c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes leistet oder

d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

Gemäß § 48 Abs. 5 SGB VI erhöht sich in den Fällen des Abs. 4 Nr. 2a) die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Selbst wenn man dies als zutreffend unterstellt, ergibt sich kein Rentenanspruch. Denn gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2 d SGB VI besteht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen längstens ein Waisenrentenanspruch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Da die Klägerin das 27. Lebensjahr bereits im Februar 1997 vollendet hat, steht ihr ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Waisenrente zu. Die - auf die Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes begrenzte - Verlängerungsmöglichkeit über das 27. Lebensjahr hinaus greift bei der Klägerin offensichtlich nicht ein. Die Klägerin hat nach ihren eigenen Angaben keine Berufsausbildung absolviert. Es wurde auch keine Schulausbildung durch einen gesetzlichen Grundwehrdienst, Zivildienst oder gleichgestellten Dienst verzögert.

Der Klägerin steht auch nicht gemäß § 304 SGB VI Waisenrente zu. Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für eine Person über deren 25. Lebensjahr hinaus, weil sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht nach dieser Vorschrift der Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert. Diese Bestimmung betrifft allerdings nur bestimmte Übergangsrenten nach saarländischem Recht. Sie stellt eine Besitzschutzregelung für Waisenrenten wegen Gebrechlichkeit dar, die im Saarland aufgrund des vor 1957 geltenden Rechts unter bestimmten Voraussetzungen auch über das 27. Lebensjahr hinaus ohne Altersbegrenzung gewährt werden konnten (BSG, Urteil vom 20. Juni 2002, Az. B 13 RJ 45/01 R, in juris). Sie ist an die Stelle des durch Art. 83 Nr. 27 Rentenreformgesetz 1992 aufgehobenen Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des RKG und KnVNG im Saarland getreten, nach dessen Art. 2 § 31 eine vor dem 1. Januar 1957 gemäß § 42 Abs. 7 Saarknappschaftsgesetz festgestellte Waisenrente weiterzuzahlen war, solange die Voraussetzungen für die Gewährung weiterbestanden (vgl. KassKomm-Gürtner, SGB VI, § 304 Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich hier nicht erfüllt. Der 1970 geborenen Klägerin kann nicht nach ihren in den Jahren 1988 bzw. 2005 verstorbenen Eltern nach dem im Saarland vor 1957 geltenden Recht ein Anspruch auf Waisenrente zustehen. Es wurde auch keine Waisenrente gemäß § 42 Abs. 7 Saarknappschaftsgesetz vor diesem Zeitpunkt festgestellt.

Die eindeutige und unmissverständliche einfachgesetzliche Begrenzung des Waisenrentenanspruch auch im Falle der körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Zeiten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der erkennende Senat ist von einer Verfassungswidrigkeit des § 48 Abs. 4 Nr. 2d) SGB VI nicht überzeugt, so dass eine Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 18. Juni 1975, Az. 1 BvL 4/74, die Verfassungskonformität der damaligen Regelung des § 44 S. 2 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG - festgestellt. Danach erhielten Waisen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht selbst unterhalten können, Waisenrente aus der Angestelltenversicherung nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass sich aus Art. 6 GG (Schutz der Familie) kein Anspruch entnehmen lasse, die vermehrte wirtschaftliche Belastung von Familien mit behinderten Kindern gerade durch eine zeitlich nicht begrenzte, unterhaltsersetzende Leistung der Sozialversicherung zu ersetzen. Der Gesetzgeber sei zu typisierenden Regelungen unter Vernachlässigung der Besonderheiten einzelner Fälle berechtigt. Die Gruppe der - damals - über 25jährigen Waisen, die sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht selbst unterhalten können, stellen gemessen an der Gesamtzahl aller Waisen keinen typischen Fall dar. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen der typisierenden Bedarfsdeckung und der notwendigen typisierenden Regelung des Versicherungsrisikos die nicht-typische Gruppe der behinderten Waisen über 25 (jetzt 27) schon deshalb außerachtlassen, weil diese andere finanzielle Leistungen und Hilfemaßnahmen in Anspruch nehmen können.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine Benachteiligung behinderter Menschen liegt vor, wenn deren Lebenssituation im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welchen anderen offen stehen (BVerfGE 96, 288, 302 f.). Eine derartige Benachteiligung liegt hier nicht vor. Vielmehr wird nur die vom Gesetzgeber vorgesehene Bevorzugung von Behinderten durch die Weitergewährung von Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus auf den Zeitraum bis zum 27. Lebensjahr begrenzt. Im Anschluss daran werden behinderte Menschen nicht schlechter gestellt als nichtbehinderte Menschen, sondern vielmehr gleichgestellt.

Ein Leistungsanspruch auf die Gewährung von Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus folgt auch nicht aus dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG. In der verfassungsrechtlichen Literatur wird die Frage, ob sich aus diesem Grundrecht originäre Leistungsansprüche ergeben, verneint (vgl. z. B. Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 3 Abs. 3 Rn. 174). Das Bundesverfassungsgericht hat - in Zusammenhang mit der Einschulung behinderter Kinder in Regelschulen - festgestellt, dass sich in Verbindung mit anderen Verfasssungsverbürgungen Ansprüche bzw. korrespondierende staatliche Verpflichtungen ergeben können. So hat es aus Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 S. 3 Grundgesetz abgeleitet, dass der Staat grundsätzlich gehalten sei, für behinderte Kinder und Jugendliche schulische Einrichtungen bereitzuhalten, die auch ihnen eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen. Allerdings stehen derartige Ansprüche und Verpflichtungen unter dem Vorbehalt des Möglichen, also der finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten. Der Gesetzgeber müsse bei seinen Entscheidungen auch andere Belange berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche andere Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält. Es bestehe für den Staat ein weiter Beurteilungsspielraum (BVerfGE a. a. O., S. 304 f.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze lässt sich nach Auffassung des Senats nicht aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ableiten, die Regelung des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sei verfassungswidrig, da in ihr kein Anspruch für behinderte Menschen auf Weitergewährung von Waisenrente auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres enthalten ist. Denn das Bundesverfassungsgericht hat - wie oben dargelegt - aus der insoweit in Betracht kommenden weiteren Verfassungsnorm des Art. 6 GG gerade keine Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet, einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Waisenrente für behinderte Menschen gesetzlich vorzusehen. Unter Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht angenommenen weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers, des Umstands, dass Waisenrenten weniger auf dem versicherungsrechtlichen als auf dem fürsorgerischen Prinzip (BVerfGE 76, 256, 301) beruhen, erscheint es vielmehr sachgerecht, wenn der Gesetzgeber - im Sinne einer Abgrenzung von Risikobereichen - die Leistungspflicht der Solidargemeinschaft gegenüber behinderten Waisen, auch wenn diese sich nicht selbst unterhalten können, ab einem bestimmten typisierten Zeitpunkt beendet. Ab diesem Zeitpunkt stellt dies dann eine Aufgabe der Allgemeinheit im Rahmen der durch Steuermittel finanzierten Sozialhilfe und nicht mehr allein oder vorrangig der Versichertengemeinschaft dar (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juni 2002, Az. B 13 RJ 45/01 R).

Zwar kann die Klägerin als bosnische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem Heimatland derartige Sozialhilfeansprüche wegen des die Sozialhilfe dominierenden Territorialprinzips (vgl. § 30 Abs. 1 SGB I i. V. m. mit der nur für Deutsche geltenden Ausnahmeregelung des § 24 Abs. 1 bis 3 SGB XII) nicht in Anspruch nehmen. Es ist aus Sicht des Senats aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber diese weitere nicht-typische Untergruppe (über 27jährige nichtdeutsche Behinderte mit Wohnsitz im Ausland) einer nicht-typischen Gruppe (über 27jährige Behinderte) im Ergebnis auf diesbezügliche Leistungen und Hilfemaßnahmen in ihrem Aufenthaltsland verweist. Es besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, eventuell im Aufenthaltsland insoweit bestehende Defizite durch Beitragsmittel oder Steuermittel auszugleichen. Eine derartige Verpflichtung wäre im Rahmen der finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten der Versichertengemeinschaft bzw. des Staates nicht darstellbar.

Darüber hinaus sind solche Defizite hier aber auch nicht ersichtlich. Denn die Klägerin bezieht nach ihren eigenen Angaben eine Invaliditätsrente in ihrem Heimatland.

Schließlich ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anspruch auf Waisenrente für behinderte Waisen nach dem 27. Lebensjahr ausgeschlossen ist, während in der Beamtenversorgung unter bestimmten Voraussetzungen für behinderte Waisen ein Anspruch auf Waisengeld über das 27. Lebensjahr hinaus besteht (vgl. etwa § 61 Abs. 2 S. 3 Beamtenversorgungsgesetz) und in der Kriegsopferversorgung sogar ein lebenslanger Anspruch vorgesehen ist. Die verschiedene Behandlung der Waisen eines Sozialversicherten und eines Beamten ist nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich hinzunehmen, weil beide Regelungen wegen der besonderen Zweckbestimmung und Grundlage der beamtenrechtlichen Versorgung nicht vergleichbar sind. Entsprechendes gilt nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts auch für den Vergleich mit der Waisenrente aus der Kriegsopferversorgung (vgl. BSG, a. a. O., unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).

Die Berufung war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für eine Person über deren 25. Lebensjahr hinaus, weil sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch weiter, solange diese

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(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für eine Person über deren 25. Lebensjahr hinaus, weil sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert.

(2) Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch dann, wenn wegen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite

1.
eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nicht angetreten werden kann oder
2.
die Übergangszeit nach § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b überschritten wird.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

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Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
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Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

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1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.