Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Okt. 2015 - L 13 R 113/14

bei uns veröffentlicht am23.10.2015
vorgehend
Sozialgericht München, S 15 R 224/13, 06.02.2014
nachgehend
Bundessozialgericht, B 5 R 36/15 R, B 5 R 428/15 B, 19.04.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die 1957 geborene Klägerin hat von September 1974 bis Juni 1977 den Beruf der Bankkauffrau erlernt. Im Anschluss daran war sie bis Januar 1986 im erlernten Beruf tätig. Nach Zeiten der Kindererziehung war sie von März 1990 bis Juni 1991 und zuletzt von Februar 1997 bis Januar 2004 als Bankkauffrau versicherungspflichtig beschäftigt.

Die Klägerin begehrte erstmals mit Antrag vom 21. Januar 2004 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Sie sei seit April 1997 erwerbsgemindert. Sie verwies auf Folgeschäden nach lateraler Gesichtsfraktur rechts (April 1997), Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen sowie auf die Folgen eines am 5. Januar 1976 erlittenen Verkehrsunfalls, bei dem sie einen Beckenbruch links, eine Oberschenkelfraktur links, einen Oberarmfraktur rechts, und ein Trauma rechter Unterschenkel erlitten habe. In der Folge sei es zu mindestens 20 Schulterluxationen gekommen. Ein ärztliches Attest vom 15. Januar 1998 über die gesundheitlichen Folgen eines tätlichen Angriffs des Ehemanns im April 1997 wurde vorgelegt.

Die Beklagte holte ein chirurgisches Gutachten von Dr. G. und ein nervenärztliches Gutachten von Dr. K. ein. Dr. G. stellte bei der Klägerin noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden sowohl für die letzte berufliche Tätigkeit als Bankkauffrau als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt fest. Dr. K. kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne als Bankkauffrau nur noch 3 bis unter 6 Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch 6 Stunden und mehr leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage, zeitweise im Sitzen, in Tagschicht, ohne hohe Anforderungen an Konzentrations- und Reaktionsvermögen, ohne Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, ohne Verantwortung für Personen und Maschinen, ohne hohe Anforderungen an die Grobmotorik des rechten Arms, ohne häufiges Bücken, zu ebener Erde, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, sowie ohne Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr verrichten. Eine wesentliche Besserung sei auf Sicht von einem halben Jahr durchaus möglich.

Nachdem der beratende Arzt Dr. B. noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr sowohl für die Tätigkeit als Bankkauffrau als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2004 den Rentenantrag zunächst ab.

In den darauf folgenden Widerspruchsverfahren zog die Beklagte weitere Befundberichte bei. Aus dem Befundbericht der Psychiaterin D. vom 5. August 2004 ergibt sich, dass bei der sich gerade in Scheidung befindlichen Klägerin ein depressiv-ängstliches Syndrom im Sinne einer Anpassungsstörung mit erheblicher Antriebsstörung, innerer Unruhe, Anspannung, Nervosität und reduzierter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit vorlag. Die beratende Ärztin Dr. G. nahm daraufhin ein 3- bis unter 6-stündiges Leistungsvermögen der Klägerin sowohl als Bankkauffrau als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an. Die Folgen der im Jahr 1997 erlittenen Mittelgesichtsfraktur würden sich jetzt im Zuge einer weiteren privaten Problematik und daraus resultierenden Befindlichkeitsstörung quantitativ leistungsmindernd auswirken. Aufgrund dessen bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 26. November 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer ab 1. Februar 2004 und mit Bescheid vom 30. November 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.

Der gegen die Befristung der Rente wegen voller Erwerbsminderung erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2005 zurückgewiesen. In dem darauf folgenden Klageverfahren (Az. S. 15 R 1326/05) wurde ein Gutachten von Dr. C. vom 1. Februar 2006 eingeholt. Dieser diagnostizierte einen atypischen Gesichtsschmerz sowie eine depressive Entwicklung mit Somatisierung. Das Anerkenntnis einer bis Juli 2007 gewährten EU-Rente sei angesichts der Tatsache, dass die Klägerin sich zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. K. noch nicht in konsequenter neurologischer oder psychiatrischer Behandlung befand, als eher großzügig zu bezeichnen. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Erwerbsminderung der Klägerin behoben werden könne. Nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden ambulanten kassenärztlichen Maßnahmen sei zweifellos eine Besserung des im Vordergrund stehenden psychiatrischen Syndroms zu erwarten. Die Klage wurde sodann mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2006 abgewiesen. Die hiergegen erhobene Berufung wurde von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2007 wirksam zurückgenommen.

Auf den Weitergewährungsantrag der Klägerin vom 8. Februar 2007 hin zog die Beklagte weitere Befundberichte bei. Nach einer Verfahrensverzögerung aufgrund der Anfechtung der Rücknahme durch die Klägerin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juli 2007 den Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 30. September 2007 an. Der weitere Anspruch werde von Amts wegen geprüft. Der Psychiater T. teilte zunächst in seinem Befundbericht vom 2. Juli 2007 mit, der Fall sei schwer beurteilbar, da die Klägerin zwei Jahre keinen Arzt konsultiert habe. Mit Attest vom 27. September 2005 erklärte er dann, die Klägerin leide an einer massiven Trigeminusneuralgie sowie an einer massiv ausgeprägten depressiven Symptomatik.

Die Beklagte holte sodann ein Gutachten von Dr. K. vom 1. Oktober 2007 ein, das dieser nach einem Hausbesuch erstellte. Dr. K. diagnostizierte eine Dysthymie mit Angstsymptomen, einen Verdacht auf Trigeminusneuralgie rechts, eine somatoforme Störung im Bereich des Bewegungsapparates mit Cephalgien und Vertigosymptomen. Die Klägerin könne noch seit 1. Oktober 2007 leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage, zeitweise im Sitzen, im Tagesschicht, ohne hohe Stressbelastung, zu ebener Erde, ohne häufiges Bücken, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Zwangshaltung und ohne Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr 6 Stunden und mehr täglich sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch als Bankkauffrau verrichten.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 die Weitergewährung von Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Oktober 2007 ab. Die Klägerin sei in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf als Bankkauffrau sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. März wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In den Verhältnissen, die dem Bescheid vom 26. November 2004, mit dem Rente wegen teilweiser Berufsunfähigkeit auf Dauer gewährt worden sei, zugrunde gelegen haben, sei eine wesentliche Änderung eingetreten. Die Klägerin sei nunmehr wieder in der Lage, ihren bisherigen Beruf als Bankkauffrau mindestens 6 Stunden täglich auszuüben. Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X sei ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Diese liege in der Änderung des Gesundheitszustands der Klägerin. Dies erfordere eine Aufhebung der Entscheidung über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zukunft ab 1. Oktober 2007.

In dem darauf folgenden Klageverfahren (Az. S 27 R 792/08) erhob das SG gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Beweis durch Einholung eines Gutachtens nach Aktenlage von Dr. M., nachdem die Klägerin zunächst erklärt hatte, einen Sachverständigen nicht aufsuchen zu können und in der Folge auch Termine zur Erstellung eines Gutachtens im Wege des Hausbesuches abgesagt hatte.

Dr. M. stellte in seinem Gutachten vom 17. August 2008 bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen fest:

1. Sensibilitätsstörungen im Bereich des Nervus infraorbitalis rechts bei Zustand nach Gesichtsschädelverletzung 1997 (funktionell neurologisch unbedeutsam)

2. Verdacht auf atypischen Gesichtsschmerz, wobei dieser jedoch aufgrund der Aktenlage so wenig gut belegt ist und aufgrund der von der Klägerin nicht wahrgenommenen Behandlungsmöglichkeiten als eher leichtgradig eingeschätzt werden muss

3. leichtgradige Anpassungsstörung (reaktive Depression vor dem Hintergrund der psychosozialen Konfliktsituation), bei einer eher histrionischen und kränkbaren Primärpersönlichkeit.

Die Klägerin könne noch leichte und mittelschwere Arbeiten wechselschichtig im Gehen, Stehen und Sitzen im Freien und in geschlossenen Räumen vollschichtig mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen verrichten. Das Heben und Tragen von schweren Lasten sollte vermieden werden. Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht.

Daraufhin wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. November 2008 unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. M. ab. Die Klägerin sei seit 1. Oktober 2007 wieder in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und als Bankkauffrau 6 Stunden und mehr tätig zu sein. Der Verwaltungsakt, mit dem teilweise Erwerbsminderung auf Dauer gewährt worden sei, sei gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB VI mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Im darauffolgenden Berufungsverfahren beim Bayerischen Landessozialgericht (Az. L 14 R 1011/08) zog das Gericht u. a. die Schwerbehindertenakten beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberbayern sowie die Verfahrensakten beim Bayerischen Landessozialgericht L 15 SB 135/07, die ein orthopädisches Gutachten von Dr. L. und ein neurologisches Gutachten nach Aktenlage von Dr. E. sowie ein nervenärztliches Gutachten für das SG München vom 1. Februar 2006 von Dr. C. enthalten, bei. Es holte ein nervenärztliches Gutachten von Dr. B., das im Wege eines Hausbesuchs vom 29. Mai 2009 erstellt wurde, nebst ergänzender Stellungnahme vom 5. Oktober 2009 ein.

Dr. B. stellte bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen fest:

1. Zustand nach Fraktur des rechten Orbitabogens der Kieferhöhlenvorder- und hinterwand sowie des rechten Jochbogens

2. atypischer Gesichtsschmerz (differentialdiagnostisch Trigeminusneuralgie rechts)

3. Dysthymie

4. Narzisstisch geprägte Primärpersönlichkeit mit histrionischer Ausgestaltung

5. Rentenwunsch.

Die Klägerin könne zumindest leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen sowie bei Ausschluss von Kälte und Nässe auch im Freien vollschichtig ausüben. Nicht mehr zumutbar seien das Heben und Tragen schwerer Lasten, häufiges Bücken sowie Tätigkeiten unter Zeitdruck und Nachtschichttätigkeiten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Telefonbanking sei der Klägerin 6 Stunden und mehr zumutbar. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht.

Das Bayerische Landessozialgericht verurteilte daraufhin mit Urteil vom 22. April 2010 die Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheids des SG vom 13. November 2008 sowie des Bescheids der Beklagten vom 30. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2008, der Klägerin vom 1. Oktober bis 30. November 2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren und wies die Berufung im Übrigen zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 25. Januar 2011 die Revision zugelassen. In einer Stellungnahme vom 2. August 2011 erklärte der beratungsärztliche Dienst der Beklagten, bei der Klägerin habe ab Ende der Zeitrente Berufsunfähigkeit vorgelegen. Daraufhin gab die Beklagte im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens ein von der Klägerin angenommenes „Anerkenntnis“ ab, wonach die Beklagte der Klägerin über den 30. November 2007 hinaus Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bewilligte. Zugleich erklärte die Beklagte, sie werde über einen am 24. Februar 2011 gestellten und bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens zum Ruhen gebrachten Weitergewährungsantrag entscheiden.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 bewilligte die Beklagte in Ausführung des Anerkenntnisses Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer.

Auf Nachfrage der Beklagten erklärte die Klägerin, ihr Antrag vom Februar 2011 beziehe sich grundsätzlich auf die Weiterzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2007. Aufgrund der Verschlimmerung ihrer Gesichtsschmerzen ab 2003 habe sie ihre Halbtagsbeschäftigung in der S. nicht mehr ausüben können. Sie sei psychisch und physisch sehr angeschlagen. Auch bereiteten ihr die Folgen des im Jahr 1976 erlittenen Verkehrsunfalls größere Probleme. So leide sie unter rezidivierenden Schulterluxationen rechts, Knie- und Hüftproblemen, Kreuzschmerzen, Seh- und Gefäßstörungen.

Mit Bescheid vom 20. August 2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 24. Februar 2011 ab. Zugleich erklärte sie, sie habe den Bescheid vom 14. Dezember 2011 aufgrund des Rentenantrags vom 24. Februar 2011 gemäß § 44 SGB X nochmals überprüft und festgestellt, dass die Rente in zutreffender Höhe festgestellt worden ist. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch hin zog die Beklagte weitere Befundberichte bei.

Mit angefochtenem Bescheid vom 6. Dezember 2012 hob die Beklagte den Bescheid vom 20. August 2012 wieder auf und lehnte den Antrag vom 24. Februar 2011 in seiner Konkretisierung mit Schreiben vom 23. Februar 2012 auf Überprüfung des Bescheids vom 30. Oktober 2007 im Hinblick auf die begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung ab. Die Überprüfung des Bescheids vom 30. Oktober 2007 habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe nicht. Die vorgelegten Befundberichte hätten keine neuen Ergebnisse geben. Ein späterer Leistungsfall für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Das Leistungsvermögen betrage 6 Stunden und mehr für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Dem Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung könne daher nicht entsprochen werden.

Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2013 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum SG unter dem Az. S 15 R 224/13 erhoben und vorgetragen, sie könne mit ihren Behinderungen keine 1 bis 2 Stunden täglich mehr arbeiten. Sie leide unter einer Trigeminusneuralgie und habe ständig Angst vor Schulterluxationen. Auch bestünden Knieprobleme und Gefäßstörungen.

Das SG hat diverse Befundberichte sowie einen Änderungsbescheid des Versorgungsamtes A-Stadt vom 22. Oktober 2013 beigezogen, wonach der Grad der Behinderung (GdB) ab 30. Juli 2013 50 beträgt.

Mit Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Zurücknahme des Bescheids vom 30. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2008 gemäß § 44 SGB X. Nach den Feststellungen des Dr. B. im Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht sei die Klägerin bereits seit Dezember 2006 wieder in der Lage, zumindest leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Aus den eingeholten Befundberichten ergebe sich, dass seitdem keine neuen Tatsachen vorlägen, die geeignet wären, die Feststellungen von Dr. B. infrage zu stellen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (Az. L 13 R 113/14) eingelegt und darauf verwiesen, in laufender ärztlicher Behandlung zu sein. Mittlerweile sei ihr ein GdB von 60 zuerkannt worden.

Der Senat hat diverse Befundberichte beigezogen und ein orthopädisches Gutachten von Dr. B. sowie ein nervenärztliches Gutachten von Dr. C. eingeholt.

Dr. B. hat in seinem Gutachten vom 20. August 2014 bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:

1. Degeneratives und fehlstatisches Cervikalsyndrom mit Osteochondrose C5/C6, geringer C4/C5 und Uncarthrose beidseits mit sensibler Dysästhesie im Sinne einer sensiblen Cervicobrachialgie rechts

2. Habituelle Schulter(sub)luxation rechts bei Zustand nach Oberarmfraktur mit Oberarmnagelung, mäßiggradige Schultereckgelenksarthrose rechts mit demonstrierter Schulterteilsteife

3. Medialbetonte und retropatellare Gonarthrose links

4. Beginnende posttraumatische Coxarthrose links nach Oberschenkelfraktur links, Marknagelung und verbleibender Beinverkürzung links. Initiale Coxarthrose Grad I nach Kellgren rechts.

Die Klägerin sei über den 30. September 2007 hinaus in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten gehend, stehend und sitzend unter Vermeidung ausschließlichen Gehens und Stehens (mindestens 50% sitzende Arbeitsanteile) im Freien und in geschlossenen Räumen vollschichtig zu verrichten. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen von schweren Lasten, Arbeiten aus ungünstigen Wirbelsäulenpositionen heraus, Überkopfarbeiten, Arbeiten unter kraftvollem Einsatz des rechten Arms im Schultergelenk sowie Arbeiten im oberen Arbeitskreis rechts, kniend, gebückt und gehockt zu erbringende Arbeiten, Arbeiten mit Absturzgefahr auf Leitern, Treppen und Gerüsten, Arbeiten unter Zeitdruck, am Fließband und im Akkord. Das Restleistungsvermögen der Klägerin erlaube bei Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen noch die Verrichtung üblicherweise in ungelernten Tätigkeiten geforderten Arbeiten. Wesentliche Einschränkungen der Wegefähigkeit bestünden nicht. Die Klägerin könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen.

Dr. C. hat in seinem im Wege eines Hausbesuchs erstellten Gutachten vom 2. März 2015 bei der Klägerin eine Dysthymie und ein Schmerzsyndrom festgestellt sowie auf die von Dr. B. diagnostizierten Gesundheitsstörungen verwiesen. Die Klägerin könne seit 30. September 2007 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten, gehend stehend und sitzend, überwiegend sitzend, im Freien und in geschlossenen Räumen vollschichtig verrichten. Akkord- und Schichtarbeiten sowie besondere thermische Bedingungen (Zugluft), Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten aus ungünstigen Wirbelsäulenpositionen heraus, Überkopfarbeiten und Arbeiten unter kraftvollem Einsatz des rechten Arms, kniend, gebückt und gehockt zu erbringende Arbeiten sowie Arbeiten mit Absturzgefahr auf Leitern, Treppen und Gerüsten seien nicht mehr möglich. Das Restleistungsvermögen der Klägerin erlaube die Verrichtung von Tätigkeiten, die üblicherweise in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen. So seien ihr zum Beispiel Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken sowie Zusammensetzen von Teilen zumutbar. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Die Klägerin könne ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen. Die Umstellungsfähigkeit der Klägerin sei nicht eingeschränkt.

Hierzu hat die Klägerin erklärt, das Gutachten von Dr. C. enthalte viele Fehler und sei falsch.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2015 hat die Beklagte einen weiteren Rentenantrag der Klägerin vom 21. Juli 2015 abgelehnt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 6. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2013 zu verurteilen, den Bescheid vom 30. Oktober 2007 zurückzunehmen und der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung über den 30. September 2007 hinaus entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der erledigten Berufungsakten sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2013 zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht keine Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30. September 2007 hinaus zu.

Streitgegenstand ist nur der Bescheid vom 6. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2013. Der Bescheid vom 30. Juli 2015, mit dem die Beklagte den neuerlichen Rentenantrag der Klägerin vom 21. Juli 2015 abgelehnt hat, wurde nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens. Denn dieser Bescheid hat nicht im Sinne des § 96 SGG den Ablehnungsbescheid vom 6. Dezember 2012 abgeändert oder ersetzt. Eine Änderung liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt teilweise aufgehoben und durch eine neue Regelung ersetzt wird, eine Ersetzung, wenn ein neuer Verwaltungsakt ganz an die Stelle des alten tritt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 96 Rn. 4 m. w. N.). Eine Abänderung oder Ersetzung liegt dabei grundsätzlich nur dann vor, wenn die Beschwer des Betroffenen gemindert oder vermehrt wird. Mit dem Bescheid vom 6. Dezember 2012 hat die Beklagte im Ergebnis zum einen den Antrag vom 24. Februar 2011 als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X im Hinblick auf den Ablehnungsbescheid vom 30. Oktober 2007 ausgelegt und diesen Antrag zu Recht abgelehnt und zugleich aber diesen Antrag auch als erneuten Rentenantrag ausgelegt und abgelehnt. Mit Bescheid vom 30. Juli 2015 hat die Beklagte hingegen allein den Antrag vom 21. Juli 2015 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt. Dadurch wurde die auf andere Anträge bezogene ablehnende Entscheidung vom 6. Dezember 2012 weder ganz noch teilweise aufgehoben und durch eine neue Regelung ersetzt, sondern vielmehr - bezogen auf einen späteren Zeitpunkt - bestätigt. Eine analoge Anwendung der Bestimmung ist seit deren Neufassung zum 1. Januar 2008, wonach eine Einbeziehung nur in Fällen der Änderung und Ersetzung möglich ist, nicht mehr zulässig. Die Notwendigkeit einer Einbeziehung ergibt sich auch nicht aus der Gefahr einer doppelten gerichtlichen Prüfung mit eventuell widersprüchlichen Entscheidungen. Denn aus Sicht des Senats ist der neuerliche Rentenantrag der Klägerin vom 21. Juli 2015 mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da auch über einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeiten ab Juli 2015 vom Senat zu entscheiden ist.

Die Beklagte hat zu Recht den Überprüfungsantrag der Klägerin und zugleich den neuerlichen Rentenantrag vom 24. Februar 2011 abgelehnt. Der Klägerin steht keine Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30. September 2007 hinaus zu.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 30. Oktober 2007 zurückzunehmen, soweit mit diesem die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30. September 2007 abgelehnt worden war. Der Klägerin steht ab diesem Zeitpunkt keine Rente wegen voller Erwerbsminderung mehr zu.

Gem. § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1. voll erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Für den Senat steht aufgrund des im Verfahren L 14 R 1011/08 eingeholten Gutachten des Dr. B. vom 29. Mai 2009 sowie der im anhängigen Verfahren eingeholten Gutachten von Dr. B. und Dr. C. fest, dass die Klägerin seit 1. Oktober 2007 wieder in der Lage ist, mindestens 6 Stunden täglich zumindest leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

Im Vordergrund stehen bei der Klägerin Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem und orthopädischem Fachgebiet.

Bei der Begutachtung der Klägerin durch Dr. B. im April 2009 widersetzte sie sich einer körperlichen Untersuchung. Auch einer Blutabnahme zum Zwecke einer Laboruntersuchung gestattete die Klägerin nicht unter Hinweis darauf, sie habe bereits viele Spritzen erhalten. In psychopathologischer Hinsicht war sie bewusstseinsklar und orientiert. Ihre Grundstimmung war dysphorisch. Sie war überaus klagsam, aber nicht eigentlich depressiv, sondern eher unzufrieden. Affektiv war die Klägerin leichtgradig eingeengt. Der Antrieb erschien gemindert. Nennenswerte kognitive Defizite ergaben sich nicht, soweit dies für den Sachverständigen angesichts der unzureichenden Mitarbeit der Klägerin überprüfbar war. Auch die Gedächtnisleistungen waren ausreichend erhalten. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit der Klägerin liegt im Bereich der mittleren Norm. Es zeigte sich eine hochgradig narzisstisch gestörte, histrionisch und asthenisch geprägte Primärpersönlichkeit mit anankastischen und querulatorischen Zügen.

Nach den für den Senat nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. B. steht die sich aus diesem Befund abzuleitende chronische dysthyme Störung einer täglichen mindestens 6-stündigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht entgegen. Ein schweres depressives Syndrom liegt bei der Klägerin nicht vor. Hiergegen spricht auch die kämpferische Haltung der Klägerin in Bezug auf das sozialgerichtliche Verfahren sowie auf einen Rechtsstreit mit ihrem früheren Ehemann. Eine suffiziente Therapie wird von der Klägerin nicht durchgeführt. Dies gilt auch in Bezug auf das von ihr in den Vordergrund gerückte Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Gesichtshälfte. Nach den Feststellungen von Dr. B. handelt es sich insoweit am ehesten um eine Trigeminus- Neuropathie bzw. einen atypischen Gesichtsschmerz. Allerdings ist, so Dr. B., kaum nachvollziehbar, dass die Klägerin bereits seit einigen Monaten auf die Einnahme eines Schmerzmedikaments verzichtet, da eine Schmerzsymptomatik im Zusammenhang mit einer Trigeminusneuralgie so intensiv ist, dass Betroffene sich in aller Regel durch nichts davon abbringen lassen, eine dagegen wirksame Substanz einzunehmen. Gänzlich untypisch ist es auch, dass die nach Angaben der Klägerin ein- bis zweimal pro Tag für ein bis zwei Minuten auftretenden Gesichtsschmerzen zu einem völligen Erschöpfungszustand führen. Die Klägerin macht geltend, dass dieses Schmerzsyndrom praktisch ihr gesamtes Leben beherrsche und sie zu praktisch nichts mehr in der Lage sei. Dies steht aber nicht in Einklang damit, dass sie durchaus in der Lage ist, gemeinsam mit ihrem Ehemann zu einem Familienfest zu fahren und Urlaube in Südtirol zu verbringen.

Bestätigt wurde die Leistungsbeurteilung des Dr. B. durch die Ausführungen von Dr. C. und Dr. B..

Die neurologische Untersuchung der Klägerin bei Dr. C. erbrachte Angaben einer Hautgefühlsminderung im Bereich der rechten Wange entsprechend dem Versorgungsgebiet des 2. Trigeminusastes. Motorische Trigeminus-Ausfälle lagen nicht vor. Im Übrigen war der neurologische Untersuchungsbefund unauffällig. Soweit die Klägerin ihren rechten Arm bei der Überprüfung der Motorik im rechten Schultergelenk aus Angst vor einer erneuten Luxation nicht bewegte, hatte dies keine periphere Nervenschädigung zur Ursache. Trophische Störungen am rechten Arm ließen sich von Dr. C. nicht positivieren. Die spricht nach seiner, den Senat überzeugenden Einschätzung für einen normalen Einsatz des rechten Arms.

In psychiatrischer Hinsicht war die Klägerin auf die Schmerzsymptomatik fixiert, die Stimmung war vorwürflich, dysthym verstimmt, allerdings nicht depressiv. Eine Antriebsminderung zeigte sich gegenüber Dr. C. nicht, die Klägerin wirkte vielmehr verbittert, latent gereizt sowie missmutig-dysphorisch. Hirnorganische Einschränkungen fanden sich nicht. Auch Dr. C. hat es als nicht nachvollziehbar erachtet, dass sich die Klägerin ungeachtet des von ihr angegebenen hohen Leidensdrucks in Bezug auf den Gesichtsschmerz nicht in ärztlicher Behandlung befindet und auch keine Medikamente einnimmt. Bereits seit mehreren Jahren erfolgt auch keine psychiatrische Behandlung mehr. Eine Leidensverschlechterung ist nach den Feststellungen von Dr. C. nicht eingetreten und auch für den Senat nicht erkennbar.

Die Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten von Dr. C. im Schriftsatz vom 26. April 2015 stellen das von Dr. C. nachvollziehbar beschriebene Leistungsbild nicht infrage. Die Einwendungen betreffen völlig untergeordnete Details etwa des tätlichen Angriffs durch den ersten Ehemann im Jahr 1997 oder der Familienverhältnisse (Geburtsdatum der Tochter, Stadtteil, in dem sich der Wohnsitz der Klägerin befindet u.ä.m.).

Auch nach der Einschätzung von Dr. C., der sich der Senat anschließt, ergibt sich aus diesem Befund keine tragfähige Begründung für eine Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit der Klägerin für zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts.

Dies gilt auch bei Mitberücksichtigung der Gesundheitsstörungen der Klägerin auf orthopädischem Fachgebiet. Bei der Untersuchung der Klägerin durch Dr. B. war diese in einem regelgerechten Allgemein- und normalen Ernährungszustand. Haut und sichtbare Schleimhäute waren gut durchblutet, es zeigten sich kein Ikterus, keine Zyanose und keine allgemeinen Gewebswassereinlagerungen. Die Pulse waren allseits gut tastbar, der Tonus der peripheren Muskulatur war normal. Die Haltung war gerade, das Entkleiden erfolgte selbsttätig ohne Hilfestellung.

Die Wirbelsäule der Klägerin befand sich im Lot bei Beckengeradstand. Die Bewegungen waren flüssig und unauffällig, die paravertebrale Muskulatur war regulär ausgebildet. Die Halswirbelsäule war in allen Freiheitsgraden frei beweglich. Radiologisch zeigte sich ein fortgeschrittenes fehlstatisches und degeneratives Syndrom. Dies bedingt nach den Vorstellungen von Dr. B. den Ausschluss von schweren Hebe- und Tragebelastungen sowie von Überkopfarbeiten.

Das Vornüberneigen der Brust- und Lendenwirbelsäule führte die Klägerin mäßig zügig aus. Das Wiederaufrichten aus der Vorneige gelang jedoch aus rückeneigener Kraft. Links- und Rechtsrotation sowie Lateralflexion waren reduziert. Die besonderen Standarten konnten von der Klägerin beidseits problemlos ausgeführt werden. In neurologischer Hinsicht zeigten sich reguläre Reflexe, das Zeichen nach Laségue war beidseits negativ, den Langsitz konnte die Klägerin schmerzfrei einnehmen. Leistungseinschränkungen resultieren aus diesem Befund nicht.

An den oberen Extremitäten waren sämtliche Gelenkskonturen symmetrisch. Muskel-athropien konnte Dr. B. ebenso wenig feststellen wie Weichteilschwellungen oder Ergussbildungen. Die Funktionsgriffe der Schulter (Überkopf-, Nacken- und Schürzengriff) waren der Klägerin links frei durchführbar, rechts nur der Schürzengriff mit Einschränkungen. Die grobe Kraft war beidseits nicht gemindert, beide Schultergelenke zeigten sich bandstabil und nicht druckdolent. Die Impingementzeichen waren beidseits negativ, eine kraftvolle Abduktion war beidseits möglich. Hinweise für eine Rotatorenmanschettenruptur lagen nicht vor.

Die von der Klägerin hauptsächlich vorgetragenen Beschwerden im Bereich der rechten Schulter gehen auf eine Polytraumatisierung im Jahr 1976 mit Oberarmfraktur zurück. Es zeigte sich bei Dr. B. ein unklares Bild einer aktiven Schulterteilsteife. Nach den Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen war die körperliche Untersuchung der Klägerin nicht vollständig und frei möglich, da jedwede Hochrotation, Abduktion in Richtung Horizontale sowie kombinierte Außenrotation mit einer starken muskulären Gegenspannung beantwortet wurde. In radiologischer Hinsicht war das Schulterhauptgelenk völlig unauffällig. Es war lediglich eine leichtgradige, das Beschwerdebild jedoch nicht erklärende Schultereckgelenksarthrose zu erkennen. Auffälliges ist auch eine beidseits erhaltene normale Muskelummantelung sowie eine reguläre Handinnenflächenbeschwielung. Eine starke Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand lässt sich damit nicht objektivieren. Auch das von der Klägerin demonstrierte Tragen einer Schulterschlinge rechts ist völlig kontraproduktiv. Soweit eine habituelle Schultersubluxationsneigung vorliegt, ist eine reine Ruhigstellung zu vermeiden und stattdessen ein Aufbautraining mit Kräftigung der schulterstabilisierenden Muskulatur angezeigt. Nach der Einschätzung von Dr. B., der sich der Senat anschließt, ist die Klägerin jedenfalls im unteren Arbeitskreis etwa mit leichten Schreibarbeiten einsetzbar. Ausgeschlossen sind nachvollziehbar das Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Arbeiten aus der Überkopfposition heraus.

An den unteren Extremitäten zeigte sich eine anlaufende mediale und retropatellare Kniegelenksarthrose links mit deutlicher medialer Höhenminderung des Gelenks und entsprechenden degenerativen Umbauveränderungen am Knochen. Allerdings haben diese radiologisch nachweisbaren degenerativen Prozesse bisher nur zu einer endgradigen Beugebehinderung bei ansonsten freier Beweglichkeit geführt. Ein Erguss lag nicht vor, die Bandführung war stabil. Auch insoweit ist die von der Klägerin vorgenommene Ruhigstellung durch eine Kniebandage kontraproduktiv und stattdessen eine krankengymnastische Übungsbehandlung zur Kräftigung der knieumgreifenden Muskulatur sinnvoll. Kniebelastende Tätigkeiten sind bei diesem Befund zu vermeiden.

An den Hüftgelenken zeigte sich eine leicht vorauseilende Arthrose links mit einer konzentrischen Bewegungseinschränkung und entsprechenden Rotationsschmerzen. Das Zeichen nach Trendelenburg war jedoch noch negativ, das Gangbild nicht hüfthinkend. Die rechte Hüfte zeigte nur initiale Verschleißerscheinungen ohne klinisch fassbare Bewegungseinschränkungen.

Nach alledem ist der Senat in Übereinstimmung mit allen Sachverständigen davon überzeugt, dass die Klägerin seit 1. Oktober 2007 noch mindestens 6 Stunden täglich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichten kann.

Trotz dieses festgestellten Leistungsvermögens der Klägerin von 6 Stunden und mehr für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wäre ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung jedoch dann gegeben, wenn bei ihr eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde und der Klägerin keine Tätigkeit benannt werden könnte, die sie trotz ihrer qualitativen Leistungseinschränkungen noch mindestens 6 Stunden täglich verrichten kann.

Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B5 RJ 64/02 R). Als Beispiel hierfür ist etwa die Einarmigkeit eines Versicherten zu nennen. Das Merkmal „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung, ausnahmsweise eine konkrete Tätigkeit zu benennen, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist (BSG Urteil vom 10. Dezember 2003, B5 RJ 64/02 R, in juris).

Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt bei der Klägerin jedoch ebenso wenig vor wie eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Bei ihr besteht weder ein besonderer Pausenbedarf noch ist die Beweglichkeit der oberen Extremitäten relevant eingeschränkt. Im unteren Arbeitskreis gibt es keinerlei qualitative Leistungseinschränkungen, lediglich Überkopfarbeiten oder schwere Hebe- und Tragebelastungen sind ausgeschlossen. Die von Dr. C. und Dr. B. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen, die oben im Sachverhalt wiedergegeben sind und von denen der Senat ausgeht, sind darüber hinaus weder zahlreich noch schränken sie den möglichen Einsatzbereich der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erheblich ein. Dr. C. hat darüber hinaus ausdrücklich bestätigt, dass die Klägerin noch in der Lage ist, die Tätigkeiten zu verrichten, die üblicherweise in ungelernten Tätigkeiten verrichtet zu werden pflegen (z. B. Zureichen, Abnehmen usw.). Dr. B. hat ausdrücklich leichte Schreibarbeiten für zumutbar erachtet. Schließlich ist auch die Wegefähigkeit der Klägerin nach der übereinstimmenden Einschätzung von Dr. B., Dr. C. und Dr. B. erhalten. Das Gangbild der Klägerin war nach den Feststellungen von Dr. B. zwar zögerlich, aber hinkfrei. Damit ist der allgemeine Arbeitsmarkt für die Klägerin sicher nicht verschlossen.

Nach alledem steht der Klägerin über den 30. September 2007 hinaus keine Rente wegen voller Erwerbsminderung mehr zu. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht den Überprüfungsantrag sowie den neuerlichen Rentenantrag der Klägerin vom 24. Februar 2011 abgelehnt.

Die Berufung war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§§ 183,193 SGG) berücksichtigt, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Okt. 2015 - L 13 R 113/14 zitiert 9 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 48 Waisenrente


(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn 1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezei

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Okt. 2015 - L 13 R 113/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Okt. 2015 - L 13 R 113/14

bei uns veröffentlicht am 23.10.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Okt. 2015 - L 13 R 113/14

bei uns veröffentlicht am 23.10.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht

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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.