Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2017 - L 11 AS 873/15

published on 25/04/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2017 - L 11 AS 873/15
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Sozialgericht Nürnberg, S 19 AS 705/15, 30/10/2015

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.10.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Bezug auf Kosten für eine Wohnungssuche.

Die Klägerin bewohnt eine 78 m² große Wohnung in A-Stadt. Hierfür hatte sie eine Bruttokaltmiete (incl Garage) iHv 537,60 € monatlich sowie einen Heizkostenabschlag iHv 62,40 € monatlich (Zentralheizung mit Warmwasserversorgung) zu zahlen. Im Rahmen der Erstantragstellung am 27.03.2014 klärte der Beklagte die Klägerin über die in seinem Zuständigkeitsbereich geltende Mietobergrenze (Kaltmiete incl. Nebenkosten) auf. Diese betrage für ihre Wohnortgemeinde, die Stadt A-Stadt, 322 €. Die tatsächlichen Unterkunftskosten würden für maximal sechs Monate übernommen. Mit Bescheid vom 29.04.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 08.05.2014 gewährte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.08.2014 unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten. Die Klägerin hatte mitgeteilt, dass der Vermieter eine Untervermietung der Garage nicht erlaube.

In der Folgezeit beantragte die Klägerin die Übernahme der im Zusammenhang mit der Kostensenkung stehenden Aufwendungen insbesondere bezüglich der Wohnungssuche, Verhandlungen mit Vermietern, für doppelte Miete, Genossenschaftsanteile, Einlagerungskosten, Umzugskosten, Renovierung, Kaution, Fahrtkosten, etc. Weiter teilte sie mit, eine Untervermietung ihrer Wohnung würde nicht genehmigt. Eine Wohnungsbesichtigung sei ohne Erfolg geblieben. Bei gemeinnützigen Wohnungsbauunternehmen sei sie auf der Warteliste. Mit Schreiben vom 18.09.2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, Kosten im Zusammenhang mit einer Wohnungssuche würden grundsätzlich nicht erstattet werden. Eine Ausnahme gelte nur für den akuten Notfall. Nach dem umfangreichen Ermittlungskonzept gebe es ein gutes Angebot an anzumietenden Wohnungen im Preisrahmen. Die Klägerin solle sich intensiv um eine neue Wohnung mit angemessener Miete bemühen. Auf eine Nachfrage der Klägerin zur Erfüllung ihrer Nachweispflichten und bezüglich einer Kostenübernahme von Kosten im Zusammenhang mit der Senkung der Unterkunftskosten vom 05.11.2014 erklärte der Beklagte, man habe sie hinsichtlich einer Nichtübernahme der Kosten im Zusammenhang mit der Wohnungssuche bereits informiert. Ein rechtmittelfähiger Ablehnungsbescheid könne nur bei Vorlage eines konkreten Antrages mit den zu erwartenden Kosten ergehen. Bezüglich Umzugskosten erfolge eine Entscheidung nach Vorlage von zwei bis drei Kostenvoranschlägen und bei Angemessenheit der Wohnung. Der Entwurf eines Mietvertrages sei vorzulegen. Mit Schreiben vom 18.11.2014 bestätigte die Diakonie, die Klägerin bemühe sich um angemessenen Wohnraum. Sie habe auch eine eigene Anzeige geschaltet.

Für die Zeit vom 01.09.2014 bis 28.02.2015 bewilligte der Beklagte Alg II unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Kosten der Unterkunft von 322 € ab Oktober 2014 (Bescheid vom 01.09.2014). Nach einem Vermerk des Beklagten über eine persönliche Vorsprache am 09.09.2014 habe die Klägerin einen Karton mit Zeitungsausschnitten und einen Block mit Vermerken über die Wohnungssuche vorgelegt. Sie habe sich sehr bemüht, eine neue Wohnung zu finden, und sei damit ihren Mitwirkungspflichten in vollem Umfang nachgekommen. Mit Bescheid vom 21.10.2014 berücksichtigte der Beklagte darauf auch für die Zeit vom 01.10.2014 bis 30.11.2014 den tatsächlichen Bedarf für Unterkunft. Eine angemessene Wohnung sei nicht zu finden.

Mit Bescheid vom 09.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.11.2014 berücksichtigte der Beklagte für die Zeit vom 01.12.2014 bis 28.02.2015 Bedarfe für Unterkunft wiederum nur iHv 322 €. Gegen die Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2014 zurückwies. Für die Angemessenheit der Unterkunftskosten seien die ortsüblichen Werte maßgebend. Selbst bei der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Senkung der Unterkunftskosten seien nur sechs Monate Schonfrist zuzubilligen. Ein Nachweis, warum tatsächlich keine Wohnung angemietet worden sei, liege nicht vor. Vermerke der Klägerin, zB „keine Küche“, seien nicht nachvollziehbar. Gegebenenfalls könne sogar eine Erstausstattung im Hinblick auf eine Küche gewährt werden. Man habe ein Konzept zur Ermittlung angemessener Mieten erstellen lassen, welches auch den Kammervorsitzenden am Sozialgericht zur Kenntnis vorläge. Ein Sachverhalt für eine abweichende Einzelfallentscheidung sei nicht gegeben.

Dagegen hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 10 AS 1238/14) und einstweiligen Rechtsschutz beantragt (S 10 AS 1368/14 ER). Die Beteiligten haben sodann am 14.01.2015 einen Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte den Bedarf für Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe bis einschließlich März 2015 berücksichtige. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass ab 01.01.2015 die Richtwerte aktualisiert und angehoben worden seien. Eine Erstattung von Fahrtkosten sei nur möglich, wenn sich die Wohnung mit Kaltmiete und Nebenkosten innerhalb der Mietobergrenze bewege, was vorab abzuklären sei. Eine Wohnungsbesichtigung sei vom Vermieter zu bestätigen. Den Vergleich setzte der Beklagte mit Bescheid vom 22.01.2015 um.

Mit Schreiben vom 27.12.2014 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme im Hinblick auf die Wohnungssuche 2014 iHv insgesamt 3.328,48 €. Dabei machte sie Kosten für einen Collegeblock iHv 1 €, fünf Prepaid-Karten iHv 75 €, Fahrtkosten nach R-Stadt am 09.09.2014 iHv 6,40 €, drei Zeitungsanzeigen iHv 16,22 €, zweimal Faxgebühr iHv 2 €, Porto und Kopien iHv 1,60 €, Samstagsausgaben der Nürnberger Zeitung iHv 73,80 €, Kosten der Beschaffung weiterer Zeitungen in F-Stadt und H-Stadt sowie in Bezug auf eine Besichtigung einer Wohnung in P-Stadt iHv insgesamt 3.152,48 € (8.298 km x 0,38 €) geltend. Nachdem der Beklagte sich im Rahmen des Klageverfahrens (S 10 AS 1238/14) bzw Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 10 AS 1368/14 ER) ua bereit erklärt hat, Fahrtkosten für Wohnungsbesichtigungen zu erstatten, wenn sich die Wohnung mit Kaltmiete und Nebenkosten im Rahmen der Mietobergrenze halte, was vorab abzuklären sei, bewilligte er darauf mit Bescheid vom 05.03.2015 Leistungen iHv 140,82 € (1 € für einen Collegeblock, 30 € pauschal für Telefonkosten, 16,22 € für drei Suchanzeigen, 2 € für Faxgebühren, 1,60 € für Porto und Kopien, 68 € für die Samstagsausgaben der Nürnberger Zeitung ab dem 27.03.2014 sowie 22 € für Wohnungsbesichtigungen in P-Stadt und E-Stadt mit je 110 km à 0,10 €). Im Übrigen lehnte er den Antrag ab. Eine Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten komme nur in Betracht, soweit diese unabweisbar und notwendig seien. Die Fahrtkosten zur Beschaffung von Zeitungen in N-Stadt, H-Stadt und F-Stadt seien nicht nötig gewesen. Im Zuständigkeitsbereich des Beklagten seien ausreichend angemessene Wohnungen vorhanden. Die weiteren Telefonkosten und Fahrten nach R-Stadt seien nicht im Einzelnen nachgewiesen worden. Den Widerspruch dagegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2015 zurück. Kosten könnten nur übernommen werden, soweit sie sich auf einen Umzug innerhalb des Vergleichsraums beziehen würden. Im örtlichen Vergleichsraum stünden auch ausreichend Wohnungen zur Verfügung. Telefonkosten im Umfang von 75 € seien auch nach der Auflistung von neun Telefonaten im Zeitraum März bis September 2014 nicht nachvollziehbar. Kosten für Telefon seien zudem von der Regelleistung umfasst. Da der „Wochenanzeiger“ wöchentlich kostenlos verteilt würde, sei es ohne jeglichen Beschaffungsaufwand möglich, sich auf dem regionalen Wohnungsmarkt passende Wohnungen zu suchen und sich zu bewerben. Der Klägerin bleibe aber eine Wohnungssuche im weiteren Umfeld außerhalb des bisherigen Wohnortes bzw. des Landkreises R. unbenommen. Da aber im örtlichen Vergleichsraum des Landkreises R. ausreichend Wohnungen vorhanden seien, komme eine Kostenübernahme für die Suche in weiter entfernt liegenden Gebieten nicht in Betracht.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Sie sei verpflichtet worden, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen, weshalb sie sich bemüht habe, eine andere Wohnung zu finden. Dabei seien die beantragten Kosten angefallen. Es sei zutreffend, dass sie nicht konkret nachweisen könne, an welchem Datum sie welche Kilometerzahl zur Beschaffung der entsprechenden Tageszeitungen zurückgelegt habe. Es sei ihr aber nicht klar, wie ein entsprechender Nachweis gelingen solle, zumal es zuvor eines entsprechenden Hinweises durch den Beklagten bedurft hätte. Die Notwendigkeit der Beschaffung von überregionalen Zeitungen rühre daher, dass sie auch verpflichtet sei, über den Landkreis hinaus nach einer angemessenen Wohnung zu suchen. Insofern sei ihr von der Vorsitzenden der 10. Kammer des SG mitgeteilt worden, sie habe ihre Bemühungen auch außerhalb der Landkreisgrenze im Umfeld von 20 km zu unternehmen. Des Weiteren liege ihr Lebensmittelpunkt in F-Stadt. Sie sei auf eine Wohnung in diesem Umkreis angewiesen, da sie so die nötigen Einrichtungen für die Daseinsvorsorge erreichen könne. Allein die kostenlose Zeitung „Wochenanzeiger“ sei nicht ausreichend gewesen, da dort Wohnungen in F-Stadt nicht inseriert seien. Ein Abonnement hätte sie langfristig gebunden und sie habe auch nicht jedes Exemplar der Zeitungen gekauft. Sie habe die Zeitung im Laden nur durchgesehen und bei entsprechenden Wohnungsangeboten diese auch käuflich erworben. Trotz entsprechender Nachfragen beim Beklagten habe sie von dort nie eine entsprechende Antwort dazu erhalten, wie sie entsprechende Wohnungsangebote suche solle und welche Kosten hierfür erstattet würden. Im Übrigen habe sich der Beklagte bereit erklärt, unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrtkosten und Kosten für Inserate zu erstatten. Mit Urteil vom 30.10.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es wurde dabei vollumfänglich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Ihr stehe für den täglichen Bedarf und die Lebensführung lediglich ein Monatsbudget von 200 € zu, mit dem sie zusätzliche finanzielle Belastungen für die Wohnungssuche nicht bestreiten könne. Wirkliche Unterstützung bei der Wohnungssuche durch den Beklagten habe sie bislang nicht erhalten. Sie sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass die entsprechenden Kosten nicht angemessen und damit nicht erstattungsfähig seien.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

– der Berufung stattzugeben

– die Urteile des Sozialgerichtes in Nürnberg vom 30.11.2015 werden aufgehoben

– den/die Rechtsstreite fortzusetzen (und sofern erforderlich) zur weiteren Fortsetzung, insbesondere zur Durchführung der Beweisaufnahme, an das Sozialgericht in Nürnberg zurückgewiesen Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sofern die Klägerin darauf verweise, ihr würden auch Arbeitsstellen beispielsweise in F-Stadt angeboten, seien Leistungen für einen Umzug zum Zwecke der konkreten Arbeitsaufnahme bei einer erfolgreichen Einstellung als Leistungen der Arbeitsvermittlung in Betracht zu ziehen. Dort könne unter bestimmten Umständen auch der Umzug in einen weiter entfernten Bereich gefördert werden.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 05.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Streitgegenstand ist vorliegend der Bescheid des Beklagten vom 05.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2015, mit dem dieser lediglich Kosten im Zusammenhang mit der Wohnungssuche 2014 im Umfang von 140,82 € erstattet hat. Dagegen wendet sich die Klägerin in zulässiger Weise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG). Da die Klägerin ursprünglich die Übernahme von Kosten im Umfang von 3.328,48 € beim Beklagten beantragt hatte, verbleibt noch ein streitgegenständlicher Betrag von 3.187,66 €. Die Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten stellen grundsätzlich einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand dar, über den isoliert entschieden werden kann (BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlung weiterer Leistungen für die von ihr geltend gemachten Wohnungsbeschaffungskosten. Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II). Wohnungsbeschaffungskosten sind dabei nur solche Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind (vgl BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R; Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194; Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R).

Als Wohnungsbeschaffungskosten denkbar und übernahmefähig sind dabei jedenfalls Kosten für Zeitungsinserate oder Besichtigungsfahrten (vgl Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, § 22 Rn 294; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Oktober 2016, § 22 SGB II Rn 118). Insofern hat der Beklagte auch die geltend gemachten Kosten der Wohnungsanzeigen iHv 16,22 € erstattet. Ebenso hat er die für 2014 von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die konkreten Wohnungsbesichtigungen berücksichtigt und einen Betrag iHv 22 € (2 x 110 km x 0,10 €) bewilligt. Dass der Beklagte sich dabei hinsichtlich der berücksichtigten Kosten für die Pkw-Nutzung an § 6 Abs. 1 Nr. 3b der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V in der Fassung vom 19.12.2011 orientiert hat, ist nicht zu beanstanden. Dabei werden für jeden Entfernungskilometer 0,20 € für die kürzeste Straßenverbindung angesetzt. Der Beklagte hat jeweils 0,10 € je gefahrenem km dementsprechend in die Berechnung eingestellt. Dass tatsächlich höhere Kosten entstanden sein könnten, ist von der Klägerin weder konkret dargelegt noch nachgewiesen worden.

Hinsichtlich der weiteren Kosten insbesondere für Schreibblock, Porto, Telefon, Kopien und Zeitungen bzw deren Beschaffung ist umstritten, ob diese im Rahmen des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind (bejahend für Internetrecherchen, Telefonate und die Beschaffung von Zeitungen: Piepenstock in jurisPK-SGB II, Stand 28.11.2016, § 22 Rn 215). Dies dürfte richtigerweise nur in Ausnahmefällen zu bejahen sein, da Kosten für Zeitungen zur Anzeigenrecherche oder Telefonkosten zur Kontaktaufnahme mit potentiellen Vermietern regelmäßig aus dem Regelbedarf zu bestreiten sein dürften (vgl dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2011 - L 19 AS 185/11 B; Beschluss des Senats vom 16.03.2017 - L 11 AS 121/17 B ER; Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rn 203).

In jedem Fall hat der Beklagte aber die Kosten für den Collegeblock im Umfang von 1 €, 2x Faxgebühr iHv 2 €, Porto und Kopien iHv 1,60 € in voller Höhe übernommen. Nicht zu beanstanden ist, dass Telefonkosten nur iHv 30 € berücksichtigt worden sind. Soweit man davon ausgehen könnte, dass Telefonkosten nicht bereits mit der Gewährung des Regelbedarfs abgegolten sind, sind die geltend gemachten Kosten iHv 75 € in keinster Weise schlüssig oder nachgewiesen. Für die Übernahme von weiteren Kosten für Zeitungen über 68 € hinaus besteht ebenfalls kein Anspruch. So konnte die Klägerin jedenfalls mit dem kostenlosen Wochenblatt und den Samstagsausgaben der Nürnberger Zeitung ab 27.03.2014, für die der Beklagte Leistungen bewilligt hat, in ausreichendem Maße den Wohnungsmarkt überblicken, innerhalb dessen Bereich ein Umzug vom Beklagten veranlasst bzw notwendig wäre (vgl dazu im Einzelnen auch Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rn 209). Weiter hat sie vorgebracht, die Zeitungen auch nicht immer tatsächlich gekauft zu haben, sondern nur, wenn einschlägige Anzeigen mit passenden Wohnungen enthalten waren. Soweit sie Kosten geltend macht, die Zeitungen betreffen, die den Wohnungsmarkt außerhalb des Vergleichsraums betreffen, besteht hierfür kein Anspruch. Diese Kosten sind nicht beruflich veranlasst, weil insofern kein konkretes Jobangebot vorliegt oder nachgewiesen oder behauptet worden ist, so dass ein solcher Umzug in den Bereich außerhalb des Vergleichsraums alleine von privaten Interessen der Klägerin getragen wäre. Die Klägerin wohnt in A-Stadt, so dass der Vortrag, ihr Lebensmittelpunkt sei F-Stadt, nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen sind weitere Kosten nicht konkret nachgewiesen worden.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Tenor Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das La
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.