Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Nov. 2016 - L 11 AS 799/16 B ER

bei uns veröffentlicht am25.11.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.11.2016 - S 4 AS 789/16 ER - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Verfassungswidrigkeit des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016 (BGBl. I 1824) bzw. ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung u. a. der diesem Gesetz zustimmenden Bundestagsabgeordneten.

Der Antragsteller (Ast), der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II) zuletzt aufgrund der Bescheide vom 31.05.2016 und 13.07.2016 für die Zeit vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 bezieht, hat gegen dieses Gesetz eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben.

Zudem hat er beim Sozialgericht Bayreuth (SG) einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag begehrt, die Gesetzesänderung des SGB II vom 01.08.2016 und 01.01.2017 als verfassungswidrig aufzuheben. Das SG hat diesen Antrag mit Beschluss vom 07.11.2016 als unzulässig verworfen. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei nicht eröffnet, es handle sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Für einen Anspruch auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung sei der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.

Dagegen hat der Ast „Nichtzulassungs-Beschwerde“ zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei eröffnet, zumal sich das BVerfG erst in der letzten Instanz als zuständig ansehe. Das SG sei als ordentliches Gericht zur Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zuständig, die Amtspflichtverletzung und der begehrte Schadensersatz seien ebenso festzustellen, wie die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten des Antragsgegners (Ag) Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Dabei ist die vom Ast erhobene „Nichtzulassungs-Beschwerde“ als Beschwerde auszulegen. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Soweit der Ast die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Sozialgesetzbuches - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht begehrt, handelt es sich (in der Hauptsache) um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Am Vorliegen einer Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art kann jedenfalls dann kein Zweifel bestehen, wenn die Norm ein vom Parlament erlassenes Gesetz ist (Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 40 Rn. 32g). Der Ast macht vorliegend auch nicht geltend, unter anderem durch einen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt des Ag unmittelbar betroffen zu sein. Damit aber ist vorliegend der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet (§ 51 SGG i. V. m. § 40 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Unter Berücksichtigung der vom Ast direkt zum Bundesverfassungsgericht erhobenen Verfassungsbeschwerde ist zudem für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz § 32 i. V. m. § 93d Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) zu berücksichtigen. Für eine Zuständigkeit des SG fehlt es zudem an einem Hauptsacheverfahren, für das eine einstweilige Regelung zu treffen wäre, nachdem der Ast vorliegend nicht gegen einen vom Ag erlassenen Bescheid vorgeht oder ein anderweitiges Sozialrechtsverhältnis gegenüber dem Ag in diesem Verfahren streitig ist.

Soweit der Ast Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung u. a. der dem Gesetz zustimmenden Bundestagsabgeordneten geltend macht, fehlt es ebenfalls an einem Hauptsacheverfahren, für das eine einstweilige Regelung zu treffen wäre. Zudem ist der Rechtsweg zu den Sozialgericht ebenfalls nicht eröffnet. Gemäß Art. 19 Abs. 4, 34 Grundgesetz (GG) i. V. m. § 40 Abs. 2 VwGO kann diesbezüglich der ordentliche Rechtsweg eröffnet sein, d. h. der Rechtsweg zu den Straf- bzw. Zivilgerichten, wobei der Ast vorliegend Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung von Bundestagsabgeordneten begehrt (für Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung von Bundestagsabgeordneten ist jedoch der Ag auf keinen Fall zuständig).

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 51


(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken

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Sozialgericht Bayreuth Beschluss, 07. Nov. 2016 - S 4 AS 789/16 ER

bei uns veröffentlicht am 07.11.2016

Tenor I. Der Antrag vom 31.10.2016 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Gese

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Tenor

I. Der Antrag vom 31.10.2016 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Gesetzesänderung des Zweiten Buches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ab 01.08.2016 bzw. 01.01.2017.

Die Pressemitteilung (Auszug der SGB II-Änderung) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 03.02.2016 beschreibt die Änderung wie folgt:

„Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II - Rechtsvereinfachung Um die Aufnahme von Ausbildungen zu erleichtern, wird die bestehende Schnittstelle zwischen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehungsweise dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und der Grundsicherung für Arbeitsuchende entschärft. Künftig ist es auch für Auszubildende möglich, aufstockend Arbeitslosengeld II unter Anrechnung von Ausbildungsvergütung und Ausbildungsförderung zu erhalten. Auch wenn kein Anspruch auf Ausbildungsförderung während einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung besteht, kann künftig Arbeitslosengeld II beantragt werden. Dadurch wird die Aufnahme einer Ausbildung erleichtert sowie die Bereitschaft zur Aufnahme einer Ausbildung gestärkt.“

Zudem sind Vereinfachungen in unterschiedlichen Bereichen vorgesehen (u. a. bei der Einkommensanrechnung, der Bewilligung von Leistungen für Wohnkosten sowie den Erstattungstatbeständen). Zur Vermeidung von Erfüllungsaufwand in den Jobcentern und bei den Leistungsberechtigten wird der Regelbewilligungszeitraum für das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld auf zwölf Monate verlängert.

Außerdem enthält der Entwurf folgende Regelungen:

„Als Ergebnis der Fachdiskussion in der Arbeitsgruppe Eingliederung SGB II des Bund-Länder-Ausschusses wird die Beratung der leistungsberechtigten Personen im Zweiten Buch deutlich gestärkt. Hierzu gehört auch die stärkere Nutzung der Potenzialanalyse und des Instruments der Eingliederungsvereinbarung als kooperatives Gestaltungsmittel im Eingliederungsprozess. Neu vorgesehen wird eine nachgehende Betreuung von erwerbstätigen Leistungsberechtigten auch nach Entfallen der Hilfebedürftigkeit (§ 16g SGB II).

Personen, die neben Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten ihre Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik künftig nicht mehr von den Jobcentern, sondern von den Agenturen für Arbeit. Dies entspricht dem Versicherungsgedanken des SGB III, dass Personen, die Ansprüche gegen die Arbeitslosenversicherung erworben haben, auch alle Leistungen - einschließlich solcher der aktiven Arbeitsförderung - von den Agenturen für Arbeit erhalten.“

Der Gesetzentwurf wurde in der 179. Sitzung am 23.06.2016 mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen aber unverändert angenommen (Bundestagsdrucksache 343/16 vom 24.06.2016).

Die Regelung der Kosten der Unterkunft in § 22 SGB II blieb durch das 9. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Wesentlichen unverändert. Es wurde Absatz 1a eingefügt, der sich mit leistungsberechtigten Personen beschäftigt, die einer Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes unterliegen.

Der Antragsteller steht im Leistungsbezug beim Antragsgegner. Im Bewilligungsbescheid vom 31.05.2016 wurden dem Kläger im Zeitraum 01.07.2016 bis 30.06.2017 Leistungen in Höhe von 729,00 € zugestanden. Zuletzt wurden ihm mit Änderungsbescheid vom 13.07.2016 Leistungen in Höhe von 877,03 € für Juli 2016 bewilligt sowie in Höhe von 754,00 € für die Zeit vom 01.08.2016 bis 30.06.2017. Anlass für die Änderung war die Vorlage einer Mieterhöhung, die Erhöhung des Abzweigungsbetrages an die Vermieterin sowie eine einmalige Übernahme der Betriebskostennachzahlung 2014 im Juli 2016.

Am 31.10.2016 reicht der Antragsteller den Abdruck eines Schriftsatzes an das Bundesverfassungsgericht mit gleichem Datum ein (Verfahren AR 6648/16). Darin ändert er seine Untätigkeitsklage und Verfassungsbeschwerde vom 29.09.2016 gegen die Bundesregierung nach Art. 1, 20 Abs. 1-4 oder Art. 103 Grundgesetz (GG) und erhebt Anzeige wegen Hochverrat gegen das Bundesverfassungsgericht, die Bundeskanzlerin, die Bundesregierung, die Arbeitsministerin und den früheren Bundeskanzler.

Im gleichen Schreiben stellt er einen Eilantrag an das Sozialgericht Bayreuth (nach der Gliederung V). Ein sofortiger Rechtsschutz für die Grundrechtsträger müsse alle Bürger vor einem rechtswidrigen Gesetz beschützen. Der Schadensersatz als Rückgriff wegen Amtspflichtverletzung sei zu gewähren oder sein Eilantrag schnellstmöglich an die nächste höhere Instanz weiterzugeben. Das Sozialgericht habe für den ordentlichen Rechtsweg die eindeutige Zuständigkeit der Rechtslage. Er bittet um Vollzug der beantragten Amtspflichtverletzung und die Aufhebung des Hochverrats durch das Zweite Buch Sozialgesetzbuch.

Am 04.11.2016, in einer geänderten Fassung seines Schreibens vom 02.11.2016, ergänzt er das Aktenzeichen des Gerichts.

Der Antragsteller beantragt,

die Gesetzesänderung des SGB II vom 01.08.2016 und 01.01.2017 als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner sei nach Art. 20 Abs. 3 GG als Teil der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz gebunden. Die Gesetzesänderung müsse er deshalb beachten.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte und die Prozessakte verwiesen.

II.

Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 31.10.2016.

Der Antrag ist unzulässig. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten (§ 51 SGG) ist nicht eröffnet. Vielmehr handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Eine Verweisung an das Bundesverfassungsgericht kam nicht im Betracht, da dort ein Verfahren bereits anhängig ist und auch seine Schreiben an das Sozialgericht dort vorliegen.

Der Sozialrechtsweg ist in verfassungsrechtlichen Streitigkeiten nicht gegeben. § 51 SGG greift nur einen Teil der Rechtsstreite aus § 40 VwGO heraus, sodass der Vorbehalt für Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art auch vor dem Sozialgericht gilt (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 12).

Nach dem Grundsatz der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, wenn Verfassungssubjekte über verfassungsrechtliche Gewährleistungen streiten.

Der Antragsteller hat sich offensichtlich als Grundrechtsträger bezeichnet und rügt eine Verletzung von Art. 1, 20 Abs. 1 - 4 und Art. 103 GG.

Eine andere Interpretation seines Begehrens erschließt sich dem Gericht nicht. Soweit er Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung als sein primäres Rechtsschutzziel hätte verstanden haben wollen, hätte er Klage vor den ordentlichen Gerichten (Art. 34 Satz 2 GG) erhoben. Offensichtlich hält er aber für seine Ansprüche trotz Kenntnis des ordentlichen Rechtswegs Sozialgerichte für „eindeutig“ zuständig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.