Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Sept. 2016 - L 10 AL 304/15

published on 21/09/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Sept. 2016 - L 10 AL 304/15
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Sozialgericht Nürnberg, S 19 AL 424/14, 16/10/2015

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.10.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 08.04.2013.

Der Kläger meldete sich am 06.11.2009 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Nachdem der Kläger laut einer Bescheinigung der Techniker Krankenkasse (TKK) vom 01.11.2008 bis 04.03.2009 im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis Krankengeld bezogen hatte, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 29.10.2012 letztlich Alg ab 06.11.2009 für 540 Kalendertage. Die Bewilligung wurde dabei zunächst bis 07.04.2010 wegen dem Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall befristet. Im Anschluss daran bezog der Kläger vom 08.04.2010 bis 22.10.2010 Krankengeld von der Mobil Betriebskrankenkasse (BKK Mobil). Aufgrund seiner Arbeitslosmeldung am 08.04.2013 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11.04.2013 erneut Alg ab 08.04.2013 (Restanspruch von 388 Kalendertagen). Die Bewilligung wurde mit Bescheid vom 22.04.2014 ab 18.04.2014 wegen dem Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall aufgehoben. Vom 18.04.2014 bis 30.09.2014 bezog der Kläger wieder Krankengeld nunmehr von der Knappschaft. Einen Antrag auf Zahlung von Alg ab 06.11.2014 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2014 ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 16.10.2015 zurückgewiesen (S 19 AL 424/14). Der Kläger hat dagegen Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 10 AL 305/15).

Einen Überprüfungsantrag bezüglich der mit Bescheid vom 11.04.2013 zuerkannten Dauer des Anspruchs auf Alg lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.2014 ab. Es sei weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden, noch sei das Recht falsch angewandt worden. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, die BKK Mobil habe vom 07.04.2010 bis zum 22.10.2010 Krankengeld gezahlt, wäre jedoch auch verpflichtet gewesen, bis zum 05.05.2011 Leistungen zu erbringen. Deshalb würde sich die Bezugsdauer des Alg aufgrund neuer Tatsachen verlängern. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2014 zurück.

Dagegen hat der Kläger Klage beim SG erhoben. Er habe über 16 Monate lang Krankengeld bezogen, weshalb die Leistungsdauer hätte neu berechnet werden müssen. Bei einer Verlängerung der Rahmenfrist auf fünf Jahre wäre ein neuer Alg-Anspruch von sechs Monaten entstanden. Die BKK Mobil hat im Klageverfahren vor dem SG einen Krankengeldbezug des Klägers in der Zeit vom 08.04.2010 bis 22.10.2010 bestätigt. Mit Urteil vom 16.10.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit ab dem 08.04.2013 sei kein neuer Alg-Anspruch entstanden. Innerhalb der Rahmenfrist vom 08.04.2011 bis 07.04.2013 habe der Kläger in keinem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Selbst ein Krankengeldbezug vom 08.04.2011 bis 05.05.2011 würde nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit führen.

Der Kläger hat dagegen Berufung beim LSG eingelegt. Die Krankengeldzahlungen würden automatisch zur neuen Berechnung der Anspruchsdauer führen. Die Restdauer habe die Beklagte unrechtmäßig einkassiert. Für das Verfahren beim SG würden noch immer Anwaltskosten in Höhe von 160 EUR ausstehen, die die Beklagte zu zahlen habe. Im Hinblick auf die Zeit vom 23.10.2010 bis 07.04.2013 sei noch ein Berufungsverfahren hinsichtlich des Krankengeldanspruchs gegen die BKK Mobil beim LSG anhängig. Daneben sei auch ein entsprechender Überprüfungsantrag bei der BKK Mobil gestellt worden. Schließlich würde ein Verfahren wegen Krankengeld gegen die Knappschaft geführt, bezüglich dessen ebenfalls ein Berufungsverfahren beim LSG anhängig sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.10.2015 sowie den Bescheid vom 30.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 11.04.2013 Arbeitslosengeld ab 08.04.2013 mit einer Anspruchsdauer von 540 Kalendertagen zu bewilligen sowie die Beklagte zur Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 160 EUR in Bezug auf das Verfahren zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des SG. Mit einer Klageänderung in Bezug auf die Forderung von Anwaltskosten für das Verfahren hat sie sich nicht einverstanden erklärt.

Im Hinblick auf die Krankengeldverfahren hat der Kläger lediglich ein Aktenzeichen in Bezug auf eine anhängige Berufung beim LSG angegeben. Aus den Akten dieses Gerichtsverfahrens ergibt sich, dass dort zuletzt die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 30.07.2014 bis 17.08.2015 streitig ist. In Bezug auf die Zahlung von Krankengeld durch die BKK Mobil hat der Kläger zuletzt vorgebracht, dort sei ein Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt worden. Auf entsprechende Nachfrage hat die BKK Mobil dem Gericht mitgeteilt, dass weder ein entsprechendes Berufungsverfahren noch ein Überprüfungsantrag anhängig sei.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand ist die Überprüfung des Bescheides vom 11.04.2013, mit dem die Beklagte Alg im Hinblick auf einen Restanspruch für 388 Tage ab dem 08.04.2013 bewilligt hat. Eine Änderung des Bescheides hat sie mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 30.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2014 abgelehnt.

Eine Änderung des Bewilligungsbescheides vom 11.04.2013 hat die Beklagte zu Recht abgelehnt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht nicht erhoben worden sind.

Die Beklagte hat das Recht weder unrichtig angewandt noch ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg ab dem 08.04.2013 für mehr als 388 Tage.

Zunächst hat der Kläger am 08.04.2013 kein neues Stammrecht in Bezug auf das Alg erworben. Ein solcher Anspruch setzt nach § 137 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Arbeitslosigkeit (Nr. 1), eine Arbeitslosmeldung (Nr. 2) und die Erfüllung der Anwartschaftszeit (Nr. 3) voraus. Der Kläger hat die für einen Anspruch auf Alg ab 06.11.2014 notwendige Anwartschaftszeit iSv § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht erfüllt.

Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 143 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Der Kläger hat sich am 08.04.2013 (erneut) arbeitslos gemeldet, sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestellt und die Zahlung von Alg beantragt. Damit ergibt sich hieraus eine Rahmenfrist vom 08.04.2011 bis 07.04.2013. Eine Verlängerung der Rahmenfrist kommt nicht in Betracht. Nach § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III werden allein Zeiten nicht in die Rahmenfrist eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. Dies war vorliegend nicht gegeben. Ausnahmen für weitere Fällen sind vom Gesetz nicht (mehr) vorgesehen, so dass es bei der Rahmenfrist vom 08.04.2011 bis 07.04.2013 verbleibt. Insbesondere der Bezug von Krankengeld vor der Rahmenfrist bleibt daher ohne Bedeutung. Innerhalb der genannten Rahmenfrist hat der Kläger nicht mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Vielmehr ist diesbezüglich kein Versicherungspflichtverhältnis nachgewiesen.

Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III sind versicherungspflichtig Personen u. a. in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Der Kläger erhielt im Anschluss an seinen Alg-Bezug (bis 07.04.2010) vom 08.04.2010 bis 22.10.2010 Krankengeld von der BKK Mobil. Dieser Zeitraum liegt jedoch außerhalb der Rahmenfrist.

Weitere Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses in der Rahmenfrist wurden vom Kläger nicht nachgewiesen. Nach Auskunft der BKK Mobil ist weder ein Überprüfungsverfahrens noch ein Berufungsverfahren wegen des Bezuges von Krankengeld anhängig. Im Übrigen kommt es für die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III auf die tatsächliche Zahlung des Krankengeldes an, so dass es nicht ausreichend wäre, dass alleine ein Anspruch bestanden hat - unabhängig davon, ob dies tatsächlich so zutreffend sein sollte - ist unerheblich (vgl. dazu auch Brand in Brand, SGB III, 7. Auflage, § 26 Rn. 19). Andere Tatsachen, die ein Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der Rahmenfrist hätten begründen können, sind weder hinreichend konkret vorgetragen bzw. nachgewiesen worden noch überhaupt erkennbar. Auf den Ausgang des Berufungsverfahrens gegen die Knappschaft () kommt es nicht an. Der dort geltend gemachte Anspruch betrifft einen späteren Zeitraum, der außerhalb der Rahmenfrist liegt.

Der Kläger kann damit allein seinen noch offenen Restanspruch aus dem am 06.11.2009 entstandenen Stammrecht geltend machen. Mit bestandskräftigen und vorliegend nicht zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 29.10.2012 hatte die Beklagte Alg ab dem 06.11.2009 für 540 Kalendertage bewilligt.

Unter Berücksichtigung des Alg-Bezuges vom 06.11.2009 bis 07.04.2010 (152 Tage), mit dem der Anspruch jeweils um einen Tag vermindert worden ist (§ 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), verbleibt ein noch bestehender Alg-Anspruch von 388 Tagen (540 Tage - 152 Tage). Da der erworbene Anspruch auf Alg vom 06.11.2009 nicht wegen eines neu entstandenen Anspruchs auf Alg erloschen ist (§ 161 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), und am 08.04.2013 noch nicht vier Jahre seit seiner Entstehung verstrichen waren (§ 161 Abs. 2 SGB III), konnte dem Kläger ab dem 08.04.2013 Alg noch für 388 Kalendertage bewilligt werden.

Soweit der Kläger zudem die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für ein früheres Klageverfahren vor dem SG begehrt, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens gewesen. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs im Berufungsverfahren stellt demnach eine Klageänderung bzw. -erweiterung dar. Diese ist nur zulässig, wenn sie sachdienlich ist oder sich die Beklagte hierauf eingelassen hat (§ 99 SGG). Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Im Ergebnis hat der Kläger damit unter keinerlei Gesichtspunkten einen Anspruch auf Alg ab dem 08.04.2013 für mehr als 388 Kalendertage. Die Berufung war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt

1.
mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,
2.
wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.