Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Jan. 2018 - L 10 AL 134/15

bei uns veröffentlicht am23.01.2018
vorgehend
Sozialgericht Augsburg, S 7 AL 228/14, 30.04.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.04.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes (Alg) sowie die Zahlung über den 10.07.2014 hinaus.

Der 1975 geborene Kläger war seit dem 01.03.2014 als Servicemonteur in Vollzeit (40 Wochenstunden) beschäftigt. Ab dem 10.01.2012 war er arbeitsunfähig und bezog zunächst bis 06.06.2013 Krankengeld sowie in der Folgezeit Übergangsgeld bis zum 11.07.2013. In der Zeit vom 07.06.2013 bis 11.07.2013 absolvierte er eine ganztätige ambulante Rehamaßnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV). Nach dem Entlassungsbericht der Dr. Sch. vom 17.07.2013 verfüge der Kläger über ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden wöchentlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Am 20.08.2013 stellte der Kläger einen Rentenantrag bei der DRV, worauf ein nervenärztliches Gutachten eingeholt wurde. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. kam dabei unter dem 31.10.2013 zu dem Ergebnis, der Kläger sei in seinem Beruf vollschichtig leistungsfähig. Mit Bescheid vom 18.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2014 lehnte die DRV die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente ab, da weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vorliege. Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht München (SG München) erhoben () und ua ein Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W. vom 18.08.2014 vorgelegt, wonach er aus psychiatrischer Sicht aktuell nicht in der Lage sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mehr als drei Stunden täglich auszuüben. Daneben wurde ein freies Gutachten auf dem Gebiet Neurologie/Psychiatrie der Dres. P., S., Sch., B. - Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie, Nervenheilkunde - vom 15.06.2012 vorgelegt, worin für die Zeit ab Januar 2012 von einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden ausgegangen wird. Gleichzeitig wurde ausgeführt, eine Besserung sei nicht unwahrscheinlich und voraussichtlich in drei bis sechs Monaten zu erwarten. Das SG München hat von Amts wegen ein Gutachten eingeholt, in dem die Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. S. nach Untersuchung des Klägers und Berücksichtigung eines neuropsychologischen Gutachtens des Dipl.-Psychologen H. vom 23.09.2015 unter dem 05.10.2015 feststellte, beim Kläger sei seit August 2013 eine durchgehende vollschichtige Leistungsfähigkeit gegeben. Auf Antrag des Klägers hat das SG München weitere Gutachten eingeholt. Dabei hat der Dipl.-Psychologe H. in einem testpsychologischen Gutachten festgestellt, es liege keine vollständige Erwerbsminderung vor und der Kläger könne Arbeiten im Umfang von drei bis unter sechs Stunden verrichten. Auch der Ärztliche Direktor Dr. D., Facharzt für Innere Medizin/Neurologie, Facharzt für rehabilitative und physikalische Medizin hat im entsprechenden Hauptgutachten vom 05.09.2016 ausgeführt, es bestehe ein Leistungsvermögen von drei bis sechs Stunden täglich, wobei diese Feststellung nur zum jetzigen Zeitpunkt getroffen werden könne. Hierzu hat die Gutachterin Dr. S. nochmals unter dem 28.11.2016 Stellung genommen. Aus ihrer Sicht bestehe kein Anlass, ihre im Oktober 2015 getroffene Bewertung der Leistungsfähigkeit abzuändern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG München am 31.01.2017 hat der Kläger schließlich erneut die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der DRV beantragt und sodann die Klage zurückgenommen.

Bereits am 12.07.2013 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Zeitlich müsse er sich aus gesundheitlichen Gründen bei der Ausübung von Beschäftigungen einschränken. Er erkläre sich aber bereit, sich im Rahmen des aufgrund einer ärztlichen Begutachtung festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Unter dem 01.08.2013 stellte der Gutachter der Beklagten Dr. B. fest, es sei beim Kläger ein drei- bis unter sechsstündiges Restleistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Wechsel- und Nachtschicht und ohne hohe Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit gegeben. Das Gutachten wurde dem Kläger von der Beklagten am 14.08.2013 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache eröffnet. Nach dem dazu erstellten Vermerk habe der Kläger erklärt, sich leidensgerechten leichten Tätigkeiten in Teilzeit 30 Wochenstunden zur Verfügung zu stellen. Gemeinsames Ziel seien Minijobs, Midijobs oder kurzfristige Beschäftigungen. Mit Bescheid vom 16.08.2013 bewilligte die Beklagte Alg vom 12.07.2013 bis 10.07.2014 (360 Tage) in Höhe von 47,85 € täglich. Es ergebe sich ein vermindertes tägliches Bemessungsentgelt wegen des klägerischen Leistungsvermögens laut dem Ärztlichen Dienst vom 01.08.2013 von 30 Wochenstunden im Verhältnis zu früheren 40 Wochenstunden. Widerspruch gegen den Bescheid legte der Kläger nicht ein.

Der Kläger beantragte am 31.01.2014 die Überprüfung der Bewilligungsentscheidung. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.02.2014 ab. Aus der Vollzeitbeschäftigung ergebe sich ein Bemessungsentgelt von 134,60 €, das wegen der nur noch leistbaren Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich auf 100,95 € zu reduzieren gewesen sei. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Leistungen seien nach der Nahtlosigkeitsregelung bis zum Abschluss des Rentenverfahrens zu gewähren. Es handle sich um eine Art „Pflichtversicherungsleistung“. Zudem sei das Alg im Verhältnis zu den eingezahlten Arbeitslosengeldbeiträgen zu zahlen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2014 zurück. Der Kläger habe seine Arbeitsbereitschaft aus gesundheitlichen Gründen auf wöchentlich 30 Stunden eingeschränkt, weshalb das Bemessungsentgelt zu verringern sei. Auch der Ärztliche Dienst habe ein Restleistungsvermögen von täglich drei bis sechs Stunden festgestellt. Die Nahtlosigkeitsregelung sei damit nicht anwendbar.

Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Über seinen Rentenantrag sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Es müsse möglich sein, eine ablehnende Entscheidung der DRV ohne weitere wirtschaftlich negative Konsequenzen überprüfen zu lassen. Bis dahin sei die Nahtlosigkeitsregelung anzuwenden. Eine Herabbemessung würde nicht dem Äquivalenzprinzip aus Leistung und Beiträgen Rechnung tragen. Ferner sei die Leistungseinschätzung des Ärztlichen Dienstes der Beklagten unzutreffend. Die behandelnde Ärztin sehe das/sein Leistungsvermögen bei unter drei Stunden täglich und es sei ein Grad der Behinderung von 70 anerkannt worden. Das Alg sei bis zum Abschluss des Rentenverfahrens zu zahlen. Das SG hat mit Urteil vom 30.04.2015 die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Alg nach den Nahtlosigkeitsregeln bestehe nicht, da der Ärztliche Dienst ein Leistungsvermögen von bis zu sechs Stunden täglich festgestellt habe. Auch aus dem Rentenverfahren, insbesondere dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 17.07.2013, dem psychiatrischen Fachgutachten vom 25.10.2013 und dem Schreiben der Dr. W. vom 18.08.2014 würden sich keine anderen Erkenntnisse ergeben. Letzteres beziehe sich insbesondere nicht mehr auf den Zeitpunkt des Bezuges von Alg. Ein Anspruch auf Zahlung von Alg über 360 Tage hinaus bestehe nicht. Selbst bei einer Bewilligung von Alg nach § 145 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) würde dies nicht nahtlos bis zur Rente gewährt werden. Hinsichtlich der Höhe des Alg bestünden keine Bedenken. Wegen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit sei das Bemessungsentgelt entsprechend zu mindern. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Verfügbarkeit von 30 Wochenstunden ergebe sich das ein Bemessungsentgelt von 100,95 € täglich. Nach dem Entgeltersatzprinzip sei nicht mehr Alg zu zahlen als mit einem bestimmten Leistungsvermögen oder einer bestimmten Leistungsbereitschaft an Arbeitseinkommen erzielt werden würde. So habe jede gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Einschränkung des Einsatzvermögens indiziere, eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage zur Folge. Anderes gelte nach § 151 Abs. 5 Satz 2 SGB III nur dann, wenn sich die Leistungsgewährung nach § 145 SGB III richte. Auch der Einwand hinsichtlich einer Eigentumsbzw. Bestandsschutzgarantie für geleistete Beiträge unter dem Gesichtspunkt der Beitragsäquivalenz führe zu keiner anderen Bewertung.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Das SG habe nicht geklärt, dass er nicht mehr leistungsfähig sei, und daher bestehe ein Alg-Anspruch in voller Höhe bis zur abschließenden Klärung einer Erwerbsminderungsrente. Es hätte gutachterlich seine Leistungsunfähigkeit festgestellt werden müssen. Zur Rentenantragstellung sei er durch die Krankenkasse aufgefordert worden. Im Rahmen der Prüfung einer Reha-Möglichkeit sei vereinbart worden, dass er erneut hinsichtlich seiner Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit überprüft werde. Sei eine Reha-Maßnahme nicht möglich, sei erneut die Frage der Erwerbsminderung zu klären. Zuletzt hat der Kläger noch ein Gutachten nach Aktenlage des Herrn R. vom 05.12.2017 vorgelegt, wonach eine Leistungsfähigkeit nur von unter drei Stunden täglich bezogen auf Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.04.2015 sowie den Bescheid vom 11.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 16.08.2013 für die Zeit ab 12.07.2013 höheres Arbeitslosengeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Alg sei unter Berücksichtigung eines Leistungsvermögens von drei bis sechs Stunden täglich zu bemessen gewesen. Das festgestellte Leistungsvermögen werde auch durch die Gutachten vom 05.09.2016 und 25.08.2016 bestätigt. Da eine mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich gewesen sei, könne kein sogenannter Nahtlosigkeitsfall angenommen werden.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, der DRV sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz einschließlich der Akte des SG München (Az: S 4 KN 118/14) Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 11.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 11.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2014, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 16.08.2013 höheres Alg ab 12.07.2013 zu zahlen.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihren Bewilligungsbescheid vom 16.08.2013 abändert. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 16.08.2013 hat die Beklagte das Recht zutreffend angewandt und ist vom richtigen Sachverhalt ausgegangen. Dem Kläger steht lediglich für die Zeit vom 12.07.2013 bis 10.07.2014 ein Anspruch auf Alg iHv 47,85 € täglich zu.

Ein Anspruch auf Alg setzt nach § 137 Abs. 1 SGB III Arbeitslosigkeit (Nr. 1), eine Arbeitslosmeldung (Nr. 2) und die Erfüllung der Anwartschaftszeit (Nr. 3) voraus. Diese Voraussetzungen hat der Kläger für die Zeit ab dem 12.07.2013 dem Grunde erfüllt. Die Beklagte hat insofern ab dem 12.07.2013 Alg dem Grunde nach gewährt. Insbesondere lagen zur Überzeugung des Senats die Voraussetzungen der objektiven Verfügbarkeit iSv § 138 Abs. 1 Nr. 3 iVm Abs. 5 Nr. 1 SGB III vor. Danach ist ua Voraussetzung für die Annahme, der Arbeitnehmer stehe den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, dass er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Weder die Beklagte nach ihrem Gutachten des Dr. B. vom 01.08.2013 noch die DRV nach ihrem Gutachten des Dr. S. vom 31.10.2013 haben bim Kläger ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als 15 Stunden wöchentlich festgestellt. Letztlich wird dies auch von den Gutachten im Rentenverfahren vor dem SG München () bestätigt. So geht die Gutachterin Dr. S. unter dem 05.10.2015 von einem durchgehend vollschichtigen Leistungsvermögen und die Gutachter Dr. H. (Gutachten vom 25.08.2016) - dieser wurde vom Kläger als Gutachten nach § 109 SGG benannt - und Dr. D. (Gutachten vom 09.05.2016) von einem drei bis unter sechs stündigem täglichen Leistungsvermögen aus. Es sind keinerlei hinreichend konkrete Anhaltspunkte erkennbar, dass der Kläger in der Zeit des Alg-Bezuges nur noch über ein unter dreistündiges tägliches Leistungsvermögen verfügt hat. So geht zwar die behandelnde Ärztin Dr. W. in ihrem Schreiben vom 18.08.2014 von einem aktuellen Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich aus. Diese Feststellung bezog sich damit aber auf einen Zeitpunkt nach dem Ende des Bezuges von Alg. Dort ist von einer deutlichen Zunahme der depressiven Symptomatik die Rede, so dass dies eine höhere Leistungsfähigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum nicht ausschließt. Gleiches gilt für ihre Feststellung im Attest vom 30.03.2015. Dort ist ebenfalls von einer Verschlechterung die Rede. Die weiteren Ausführungen der Dr. W. vom 28.01.2013, 23.04.2013, 16.10.2013 und 09.11.2015, die im Rentenverfahren vorgelegt worden sind, treffen zur Leistungsfähigkeit des Klägers keine konkrete Aussage. Auch das Gutachten des Herrn R. für die Beklagte vom 05.12.2017 trifft keine Feststellungen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit für den streitgegenständlichen Zeitraum. Schließlich wurde zwar in einem Gutachten der Dres. P., S., Sch., B. vom 15.06.2012 seinerzeit ein tägliches Leistungsvermögen von unter drei Stunden angenommen. Gleichzeitig wurde dort aber ausgeführt, eine Besserung sei nicht unwahrscheinlich und voraussichtlich in drei bis sechs Monaten zu erwarten. Damit steht dies der Annahme eines Leistungsvermögens von drei bis sechs Stunden täglich während des Bezuges von Alg vom 12.07.2013 bis 10.07.2014 nicht entgegen, sondern lässt dies vielmehr plausibel erscheinen. Zeitlich am nächsten zum Leistungsbezug hatte Dr. Sch. in ihrem Entlassungsbericht vom 17.07.2013 dann auch ein solches Leistungsvermögen angenommen.

Damit bedurfte es vorliegend keiner Fiktion der objektiven Verfügbarkeit über § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Danach hat Anspruch auf Alg auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Der Kläger war aber - aufgrund obiger Ausführungen - zur vollen Überzeugung des Senats ab dem 12.07.2013 in der Lage, eine Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden wöchentlich auszuüben, so dass § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III vorliegend nicht einschlägig ist. Bereits nach seinem Wortlaut bezieht er sich alleine auf den Fall einer Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden täglich über eine Dauer von mehr als sechs Monaten und nicht auf den Fall einer Leistungsfähigkeit von drei bis sechs Stunden täglich. Andere Leistungseinschränkungen führen nicht zur Fiktionswirkung (Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, Stand 12/2015, § 145 SGB III Rn 20 mwN). Dafür besteht systematisch auch kein Bedürfnis, da es wegen der Erfüllung der Voraussetzungen des § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III keiner Fiktion der objektiven Verfügbarkeit bedarf. Somit scheidet eine entsprechende Anwendung ebenfalls aus. Wenn ein Arbeitnehmer objektiv verfügbar ist, selbst aber von seiner Leistungsunfähigkeit überzeugt ist, kann er sich nicht auf § 145 SGB III und die Nahtlosigkeitsregelung stützen (vgl Winkler aaO Rn 23). Für die Anwendung des § 145 SGB III ist kein Raum, wenn sowohl die Beklagte als auch der Rentenversicherungsträger von einem positiven Leistungsvermögen ausgehen (vgl LSG Berlin, Urteil vom 12.06.2003 - L 14 AL 2/01 - juris).

Der Kläger war im Umfang von 30 Wochenstunden subjektiv verfügbar. Er hat sich nach dem schriftlichen Antrag als auch nach dem Vermerk über die persönliche Vorsprache am 14.08.2013 für leidensgerechte leichte Tätigkeiten im Umfang von (lediglich) 30 Wochenstunden gemäß dem Gutachten der Beklagten zur Verfügung gestellt.

Demzufolge hat die Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 16.08.2013 das Alg anhand eines Bemessungsentgelts von 100,95 € bemessen und daraus folgend täglich 47,85 € an den Kläger gezahlt. Das ursprüngliche Bemessungsentgelt nach § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III von 134,60 € täglich war um 1/4 nach § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III zu kürzen. Danach ist dann, wenn der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum, zu vermindern. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Alg nach § 145 SGB III geleistet wird (§ 151 Abs. 5 Satz 2 SGB III). Wie oben ausgeführt, war der Kläger zur Überzeugung des Senates im Zeitraum des Alg-Bezuges nur in der Lage, bis unter sechs Stunden täglich Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Damit ergibt sich eine Wochenarbeitszeit von - zugunsten des Klägers von der Beklagten aufgerundet - allenfalls 30 Stunden, die in Verhältnis zu den 40 Wochenstunden des letzten Arbeitsverhältnisses zu setzen sind, und dementsprechend das Alg um 1/4 zu kürzen ist. Unabhängig von der objektiven Verfügbarkeit hat sich der Kläger auch subjektiv nur bis zur von der Beklagten im ärztlichen Gutachten festgestellten Anzahl möglicher drei bis unter sechs Stunden wöchentlich den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung gestellt. Ein Fall des § 145 SGB III liegt - wie oben ausgeführt - nicht vor, so dass ein Absehen von einer Kürzung im Hinblick auf § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III nicht in Betracht kommt.

Soweit der Kläger vorgebracht hat, die Höhe des Alg habe sich an den zur Arbeitslosenversicherung entrichteten Beiträgen zu orientieren, ist dem durch die Ermittlung des Bemessungsentgelts nach § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III Rechnung getragen worden. Die Kürzung nach § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III beruht darauf, dass wegen der mangelnden Verfügbarkeit für versicherungspflichtige Tätigkeiten von mehr als 30 Wochenstunden sich dementsprechend auch die Vermittlungsbemühungen der Beklagten nur auf Stellen mit einem entsprechenden Stundenanteil beziehen konnten. Als gemeinsames Ziel wurde insofern auch die Aufnahme von Mini-Jobs, Midi-Jobs und kurzfristigen Beschäftigungen vereinbart. Hätte der Kläger eine entsprechende Arbeitsstelle aufnehmen können, weil eine Vermittlung erfolgreich gewesen wäre, wäre seine Arbeitszeit im Vergleich zur früheren Tätigkeit reduziert gewesen. Dies ist folglich auch bei der Bemessung des Alg zu berücksichtigen, das Ersatz für den ausfallenden Lohn während der Arbeitslosigkeit darstellen soll (vgl dazu im Einzelnen zur fiktiven Bemessung von Alg: Urteil des Senats vom 22.06.2017 - L 10 AL 74/16 - juris).

Da der Kläger das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, beträgt die Anspruchsdauer nach § 147 Abs. 1 iVm Abs. 2 SGB III insgesamt 12 Monate. Nach § 339 Satz 1 SGB III entspricht dabei jeder Monat 30 Tage, so dass die Beklagte zutreffend für 360 Tage Alg bewilligt hat. Diesen Anspruch hat sie durch die Zahlungen bis 10.07.2014 erfüllt, weshalb sich die Anspruchsdauer auf Null gemindert hat, § 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Der Kläger hat für die Zeit ab 11.07.2014 keinen weiteren Anspruch mehr.

Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Berufung nach § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Jan. 2018 - L 10 AL 134/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Jan. 2018 - L 10 AL 134/15

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Jan. 2018 - L 10 AL 134/15 zitiert 15 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 138 Arbeitslosigkeit


(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und1.nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),2.sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und3.den Vermittlungsbemühungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit


(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer1.arbeitslos ist,2.sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und3.die Anwartschaftszeit erfüllt hat. (2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Pers

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 145 Minderung der Leistungsfähigkeit


(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Bes

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 147 Grundsatz


(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach1.der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und2.dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 148 Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer


(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um1.die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist,2.jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Teilarbeitsl

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 151 Bemessungsentgelt


(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 339 Berechnung von Zeiten


Für die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet. Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit sowie der Vors

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Jan. 2018 - L 10 AL 134/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Jan. 2018 - L 10 AL 134/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Juni 2017 - L 10 AL 74/16

bei uns veröffentlicht am 22.06.2017

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 04.03.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Referenzen

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen. Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.

(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,

1.
die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,
2.
die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden.

(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen

1.
für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2.
für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt,
3.
für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag.

(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.

(5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen. Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.

(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,

1.
die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,
2.
die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden.

(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen

1.
für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2.
für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt,
3.
für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag.

(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.

(5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen. Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.

(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,

1.
die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,
2.
die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden.

(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen

1.
für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2.
für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt,
3.
für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag.

(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.

(5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen. Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.

(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,

1.
die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,
2.
die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden.

(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen

1.
für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2.
für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt,
3.
für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag.

(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.

(5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 04.03.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) im Hinblick auf eine fiktive Bemessung einer zuvor Selbständigen, die in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag gestanden hat.

Die Klägerin, die nach Angaben ihrer Bevollmächtigten über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt, war in der Zeit vom 01.04.2008 bis 31.05.2015 als Paketzustellerin selbständig tätig. Sie stand dabei in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag wegen einer freiwilligen Weiterversicherung.

Zum 01.06.2015 meldete sie sich arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 12.06.2015 Alg für die Zeit vom 01.06.2015 bis 30.05.2016 iHv 30,02 EUR. Im Hinblick auf eine Beschäftigungsaufnahme hob die Beklagte die Leistungsbewilligung ab 23.09.2015 wieder auf (Bescheid vom 30.09.2015). Zur Bemessung des Alg führte die Beklagte mit Schreiben vom 24.07.2015 aus, es habe in den letzten zwei Jahren ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für weniger als 150 Tage bestanden, weshalb ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen sei. Die Klägerin sei für eine Tätigkeit als Lager- und Transportarbeiterin geeignet, wofür eine Ausbildung erforderlich sei (Qualifikationsstufe 3).

Gegen die Höhe des bewilligten Alg legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie habe Beiträge nach der monatlichen Bezugsgröße geleistet, so dass sich das Alg hieran zu orientieren habe. Andernfalls käme es zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zu Versicherungspflichtigen, deren Leistungen sich ebenfalls aus dem Betrag errechneten, der der Beitragspflicht zugrunde liege. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2015 zurück.

Die Klägerin hat dagegen beim Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erhoben. Eine fiktive Bemessung des Alg bei Selbständigen verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Da bei der Berechnung der Beiträge auf die Bezugsgröße abgestellt werde, müsse sich auch das Alg danach richten. Unerheblich sei, auf welche Tätigkeiten eine Vermittlung zu richten sei. Beiträge von Selbständigen würden im Vergleich zu abhängig Beschäftigten ungleich gewichtet. Bei der Bemessung des Alg sei für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.12.2014 somit ein monatliches Bemessungsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße von 2.765 EUR (= 19.355,07 EUR) und für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.05.2015 iHv monatlich 2.835 EUR (= 14.175 EUR), mithin insgesamt 33.530 EUR, zugrunde zu legen. Hieraus ergebe sich ein tägliches Bemessungsentgelt iHv 91,86 EUR (33.530 EUR: 365 Tage). Sie wende sich nicht gegen die Berechnung der Leistungsentgeltes aus dem Bemessungsentgelt, sondern dass sie als versicherungspflichtige Selbständige ihre Beiträge gemäß der monatlichen Bezugsgröße zu zahlen gehabt habe.

Mit Gerichtsbescheid vom 04.03.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Höhe des Alg sei zutreffend im Rahmen einer fiktiven Bemessung berechnet worden. Für den Anspruch auf Arbeitsentgelt im Bemessungsrahmen könnten nur Entgelte aus einer Beschäftigung, nicht aber aus sonstigen Versicherungspflichtverhältnissen herangezogen werden. Die Klägerin sei aber nicht abhängig beschäftigt gewesen. Die fiktive Bemessung begegne vorliegend auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Rahmen der Antragspflichtversicherung sei ein gesetzlich fixierter Betrag festgelegt worden, der einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der freiwilligen Arbeitslosenversicherung durch Personen mit überdurchschnittlichem Arbeitslosigkeitsrisiko und damit einer Quersubventionierung der auf Antrag Versicherten durch die kraft Gesetzes Pflichtversicherten vorbeuge. Es handele sich um eine gesetzliche Fiktion. Tatsächlich erzielte höhere oder niedrigere Einkünfte würden nicht zu einer freiwilligen „Höherversicherung“ oder einer geringeren Absicherung berechtigen, da lediglich eine Mindestabsicherung des Versicherungsberechtigten vorgesehen sei. Es werde besonderen Schwierigkeiten während der unmittelbaren Startphase einer Existenzgründung Rechnung dadurch getragen, dass für das erste Jahr nur ein reduzierter Beitrag (50% der monatlichen Bezugsgröße) anfalle. Auch sei eine Übergangsregelung geschaffen worden, mit der zur Vermeidung unbilliger Härten für das Jahr 2011 nur ein abgesenkter Beitrag in Form von 50% der monatlichen Bezugsgröße angefallen sei. Es sei zwar möglich, dass innerhalb der Gruppe der Selbstständigen bei identischer Beitragsleistung je nach Eingruppierung in eine der Qualifikationsgruppen unterschiedlich hohe Leistungsansprüche entstünden. Es bestehe aber ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und es handele sich um keine kraft Gesetzes eintretende Pflichtversicherung. Vom Gesetz sei eine Vereinfachung und Pauschalierung der Bemessung des Alg bezweckt worden.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Eine fiktive Bemessung verstoße vorliegend gegen Art. 3 GG, da nicht das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Entgelt berücksichtigt worden sei. Sie habe im Bemessungszeitraum ununterbrochen die Pflichtbeiträge geleistet. Eine Vereinfachung oder Pauschalierung durch die fiktive Bemessung sei nicht notwendig, da die Leistung unschwer berechnet werden könne. Die fiktive Bemessung sei nicht geeignet, einen möglichen Leistungsmissbrauch zu verhindern, da auch bei fiktiver Bemessung bei den Qualifikationsgruppen 1 und 2 ein höherer Leistungsanspruch entstehe als er nach den gezahlten Beiträgen gerechtfertigt wäre. Zudem seien ab 01.01.2011 die Beiträge an die durchschnittlichen Beiträge angepasst worden. Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum finde seine Grenzen im Grundgesetz. Alleine ein Abstellen auf Beginn und Ende der Versicherungspflicht rechtfertige keine unterschiedliche Behandlung der Beiträge. Anknüpfungspunkt sei bei Antragspflichtversicherten und Beschäftigten jeweils die Höhe der gezahlten Beiträge. Ebenso sei keine unterschiedliche Behandlung Antragspflichtversicherter nach unterschiedlichen Qualifikationsgruppen gerechtfertigt. In Gruppe 1 und 2 erhalte der Versicherte ein höheres Alg als sich nach den geleisteten Beiträgen errechne. Die Klägerin, die diese Voraussetzungen nicht erfülle, liege dagegen darunter.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 04. März 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2015, Geschäftszeichen: 071 - 831A025030 - W-81101-03526/15, abzuändern und als Bemessungsentgelt für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ein Bemessungsentgelt in Höhe von 91,86 EUR täglich zugrunde zulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die freiwillige Weiterversicherung stelle keine Zwangsversicherung dar. Es sei eine Weiterversicherung gegen Zahlung eines „Einheitsbetrages“ möglich. Als Messgröße stehe aber kein Arbeitsentgelt zur Verfügung, das das konkrete Äquivalent der geleisteten Dienste in abhängiger Beschäftigung sei. Mit dem Einheitsbeitrag werde nur der Zugang zur Arbeitslosenversicherung ermöglicht. Es erfolge eine Orientierung alleine an der Vielzahl und Vielfalt von möglichen Beschäftigungen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Streitgegenstand ist die Höhe des der Klägerin gewährten Alg für die Zeit ab 01.06.2015. Diese hat die Beklagte im Bescheid vom 12.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2015 festgesetzt. Dagegen wendet sich die Klägerin zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG), in die der Klageantrag auszulegen war.

Der Klägerin, die unstreitig die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg dem Grunde nach erfüllt (§ 137 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III), steht kein höherer Anspruch zu.

Da der Bemessungszeitraum innerhalb des auf zwei Jahre zu erweiternden Bemessungsrahmens (01.06.2013 bis 31.05.2015 - § 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III) im Hinblick auf die selbständige Tätigkeit der Klägerin nicht mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung - die Klägerin war in dem gesamten Zeitraum nicht unselbständig beschäftigt, sondern als Selbständige freiwillig weiterversichert - enthielt, war der Bemessung des Alg nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB III ein fiktives Bemessungsentgelt zugrunde zu legen. Nach § 152 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III berechnet sich dieses unter Zugrundelegung eines Arbeitsentgelts in Höhe von 1/450 der Bezugsgröße. Die Klägerin war im Hinblick auf die von der Beklagten anzustellende Arbeitsvermittlung unstreitig der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen, da sie für eine Tätigkeit als Lager- und Transportarbeiterin geeignet ist, wofür eine Ausbildung erforderlich ist. Da es alleine auf die zu vermittelnden Stellen ankommt, spielt es keine Rolle, ob die Klägerin tatsächlich eine Ausbildung hat. Die Zuordnung in eine höhere Qualifikationsgruppe macht die Klägerin im Übrigen ebenso wenig geltend, wie die Erzielung eines die Werte dieser Qualifikationsgruppe übersteigenden Einkommens. Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) betrug im Jahr 2015 jährlich 34.020 EUR (vgl § 2 Abs. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015 vom 01.12.2014 - BGBl I 1957). 1/450 hiervon ergibt das Bemessungsentgelt von 75,60 EUR.

Für das Leistungsentgelt nach § 153 Abs. 1 SGB III ist vom Bemessungsentgelt die Sozialversicherungspauschale iHv 21% des Bemessungsentgelts, die Lohnsteuer - vorliegend unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse 1 - und der Solidaritätszuschlag in Abzug zu bringen. Insofern hat die Beklagte zutreffend ein tägliches Leistungsentgelt iHv 50,03 EUR ermittelt. Da die Klägerin kinderlos war, beträgt das Alg nach § 149 Nr. 2 SGB III 60% des Leistungsentgelts, so dass sich ein täglicher Zahlbetrag iHv 30,02 EUR ergibt.

Ein Bemessungsentgelt iHv 91,86 EUR war der Berechnung des Alg-Anspruchs dagegen nicht zugrunde zu legen. Eine gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung der Bezugsgröße, nach der sich die Beitragshöhe der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung berechnet hat, ist nicht gegeben. Die oben dargestellte fiktive Berechnung des Alg der Klägerin unter Berücksichtigung der Qualifikationsgruppe 3 ist vorliegend nicht verfassungswidrig. Der Senat sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt den Ausführungen des SG (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist folgendes auszuführen:

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch die Bemessung des Alg der Klägerin kann nicht erkannt werden. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, so dass eine Verletzung dieses Grundsatzes jedenfalls dann gegeben ist, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder ein sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl nur BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14; Beschluss vom 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 - BVerfGE 113, 167; BSG, Urteil vom 07.04.2016 - B 5 AL 1/15 R). In der Sozialversicherung ist dabei einerseits die hohe Bedeutung ihrer Funktionsfähigkeit sowie ihrer finanziellen Stabilität für das gemeine Wohl und andererseits die diesbezüglich gegebene weitgehende sozialpolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu beachten (vgl BVerfG, Beschluss vom 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 - BVerfGE 113, 167; BSG, Urteil vom 07.04.2016 - B 5 AL 1/15 R).

Als existenzsichernde Leistung soll das Alg dem Arbeitslosen angemessenen Ersatz für den Ausfall leisten, den er dadurch erleidet, dass er gegenwärtig keinen bezahlten Arbeitsplatz findet. Problematisch ist jedoch, dass sich der entsprechende individuell eintretende Lohnausfall nicht konkret ermitteln lässt, so dass die Höhe des Alg nach typisierenden und pauschalierenden Merkmalen zu bestimmen ist. Grundsätzlich kommt dabei dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt Indizwirkung dahingehend zu, dass es typisierend dem entspricht, was bei Innehaben einer Arbeit auch aktuell erzielt werden könnte. Schließlich soll sich das Alg als Entgeltersatzleistung an einem möglichst zeitnahen Niveau auszurichten, das den auf Arbeitseinkommen gegründeten durchschnittlichen Lebensstandard des Arbeitslosen vor Entstehung des Anspruchs repräsentiert, so dass auch vor dem Bemessungszeitraum erzielte höhere Verdienste des Arbeitslosen, für die entsprechende Beiträge entrichtet wurden, regelmäßig keine Berücksichtigung mehr finden (vgl dazu: BSG, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 23/08 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 3 - mwN).

Im Falle einer freiwilligen Weiterversicherung von Selbständigen versagt diese Bemessungsmethode naturgemäß, weil es an einem vor der Arbeitslosigkeit erzielten Arbeitslohn aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mangelt. Demzufolge ist für alle Arbeitslose, die keine ausreichenden Bemessungszeiträume mit Arbeitsentgelt im Bemessungsrahmen haben, gleichermaßen eine fiktive Bemessung über § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB III vorzunehmen, die als solche mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl dazu BSG, Urteil vom 29.05.2008 - B 11a AL 23/07 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 1; Urteil vom 25.08.2011 - B 11 AL 19/10 R). Da - wie oben ausgeführt - das Alg Ersatz für den ausfallenden Lohn während der Arbeitslosigkeit darstellen soll, ist es sachgerecht zu differenzieren, für welche Art von Beschäftigung - abhängig von der hierfür notwendigen Qualifikation - eine Arbeitsvermittlung in Betracht kommt. Die unterschiedliche Höhe des daraus resultierenden Alg findet demzufolge eine sachliche hinreichende Rechtfertigung, so dass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht gesehen werden kann.

Soweit die Klägerin einwendet, das Alg hätte an der Bezugsgröße bemessen werden müssen, an der sich auch die Beiträge orientiert haben, überzeugt auch dies nicht. Wie dargelegt, ist für die Bemessung des Alg nicht die Summe der gezahlten Beiträge maßgeblich, vielmehr stellt das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung den vorrangigen Anknüpfungspunkt für die Bemessung dar. Es fehlt im Einzelfall typischerweise an einer Beziehung der Gesamtleistung von Alg zur jeweiligen Beitragsleistung (BVerfG, Beschluss vom 03.04.1979 - 1 BvL 30/76 - BVerfGE 51, 115). Der Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme von Verfassungs wegen nicht gehalten ist, Geldleistungen der Höhe nach in voller Äquivalenz zu den Beiträgen festzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 11.03.1980 - 1 BvL 20/76 - BVerfGE 53, 313). Die Gegenleistung des Versicherungsbeitrags ist vielmehr der Zustand des Versichertseins, nicht die Leistung bei Arbeitslosigkeit (Lüdtke in Banafsche/Körtek/ Kruse, SGB III, 2. Auflage, § 151 Rn 5). Es ist auch nicht geboten, bei der Bemessung kurzfristiger Lohnersatzleistungen eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistung herzustellen (BSG, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 23/08 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 3 - mwN).

Soweit das BVerfG (Beschluss vom 24.05.2000 - 1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98, 1 BvL 15/99 - BverfGE 102, 127) zur Frage der Berücksichtigung von beitragspflichtigem einmaligen Arbeitsentgelt ausgeführt hat, dass Versicherte mit einem (insgesamt) gleich hohen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt auch mit einer gleich hohen Lohnersatzleistung rechnen können, verfängt dies hier nicht. Zum einen hat die Klägerin vor ihrer Arbeitslosigkeit kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bezogen und zum anderen liegt es in der Natur der Sache, dass Selbständige im Vergleich zueinander äußerst unterschiedlich hohe Gewinne erwirtschaften. Eine einheitliche Pauschalierung der Beiträge ist daher unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität sinnvoll und notwendig. Eine Orientierung der Beiträge am tatsächlichen Gewinn eines Selbständigen wäre nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand zu vollziehen. Dass sich die Beiträge auch nicht bereits nach den Bezugsgrößen entsprechend der Qualifikationsstufen bei der fiktiven Bemessung des Alg richten können, ist ebenso nachvollziehbar. Da für die Zuordnung zu den einzelnen Qualifikationsstufen nicht alleine die beim Betroffenen vorliegende Ausbildung maßgeblich ist, sondern die Ausbildung, die für die Stellen erforderlich ist, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit erstrecken, kann dies vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht ohne erheblichen Aufwand in jedem Einzelfall festgestellt werden. Eine systematische Benachteiligung von freiwillig Weiterversicherten liegt darüber hinaus schon deshalb nicht vor, da - wie die Klägerin selbst vorträgt - bei anderen Qualifikationsgruppen das Alg sogar über den für die Beitragsbemessung liegenden Bezugsgröße liegen kann. Zudem ist es bei allen Arbeitslosen, deren Alg fiktiv zu bemessen ist, so, dass dessen Höhe unabhängig von den zuletzt gezahlten Beiträgen ist und bei Personen, die zuvor Beiträge in gleicher Höhe entrichtet haben, ein unterschiedlich hoher Leistungsanspruch entstehen kann. Es findet somit gerade mit dieser Vergleichsgruppe eine Gleichbehandlung statt.

Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf ein höheres Alg. Die Berufung war demnach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach

1.
der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und
2.
dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.

(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monatenund nach Vollendung des … Lebensjahres… Monate
126
168
2010
2412
3050.15
3655.18
4858.24

(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten… Monate
63
84
105

Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.

(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

Für die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet. Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels dieses Buches entspricht ein Monat 30 Kalendertagen. Satz 2 gilt entsprechend bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten sowie der Vorschrift über die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluß an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.