Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Aug. 2016 - L 7 AS 461/16 B ER

bei uns veröffentlicht am02.08.2016
vorgehend
Sozialgericht Augsburg, S 16 AS 760/16, 19.07.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Juli 2016 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die 1958 geborene Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdeführer (Bf.) Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Am 01.05.2015 bezog die Bg. mit dem 1956 geborenen Herrn S. gemeinsam eine Eigentumswohnung, die Herr S. kurz zuvor zu einem Kaufpreis von 373.080,00 Euro gekauft hatte. Die Wohnung besteht aus vier Zimmern (Wohn-/Esszimmer, Schlafzimmer, zwei Kinderzimmer, Küche, Bad). Mit Datum 01.05.2015 schloss die Bg. mit Herrn S. einen Mietvertrag, wonach sie an Herrn S. monatlich 450,00 Euro Miete, zweimonatlich 52,50 Euro für Radio- und Fernsehgebühren und monatlich 29,90 Euro an Telefongebühren sowie eine Pauschale für Lebensmittel von 250,00 Euro für sich und ihre zwei volljährigen Kinder, die ebenfalls mit in die Wohnung des Herrn S. eingezogen waren, zu bezahlen habe. Die Zahlung habe am Monatsanfang in bar an Herrn S. zu erfolgen.

Am 29.05.2015 beantragte die Bg. beim Bf. Leistungen nach dem SGB II. Im Antrag gab sie an, seit vier Wochen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ("eheähnliche Gemeinschaft") zu leben und bezeichnete dabei Herrn S. als "Partner". Dabei legte sie unter anderem auch Kontoauszüge von Herrn S. vor. Grund für ihren Antrag sei eine fehlende Krankenversicherung.

Am 25.06.2015 führte der Bf. einen angemeldeten Hausbesuch durch. Dabei gab die Bg. an, dass trotz des geschlossenen Mietvertrags bislang keine Auszahlungen an Herrn S. erfolgt seien. Der Einzug in die Wohnung zu Herrn S. sei wegen der Beziehung zur Einsparung von monatlichen Kosten erfolgt. Aufgrund der derzeitigen Handverletzungen der Bg. sei diese nur eingeschränkt in der Lage, das tägliche Leben zu meistern. Hier würde sie jedoch Hilfe von Herrn S. erhalten. Der Einkauf der Bedarfsgüter erfolge gemeinsam und beide seien bereit, finanziell füreinander einzustehen, was sie derzeit auch schon tun würden. Im Fragebogen zur Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gab die Bg. weiterhin an, dass beabsichtigt sei, lebenslang gemeinsam zu wohnen. Mahlzeiten würden gemeinsam zubereitet und Herr S. komme derzeit für den gesamten Lebensunterhalt auf. Sie seien ein Paar und würden eine Beziehung auf Dauer führen. Sie seien finanziell bereit, soweit es möglich sei, füreinander einzustehen.

Die Bg. legte dem Bf. einen Privatkunden-Leasingvertrag für einen Opel Insignia mit dem voraussichtlichen Liefertermin vom 01.07.2015 sowie ein Nachtrag zur Kfz-Versicherung für das Fahrzeug, welcher am 16.06.2015 begann, vor. Leasingnehmer für das Kfz sind die Bg. und Herr S. Mit Bescheid vom 02.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2015 lehnte der Bf. Leistungen nach dem SGB II ab. Die Bg. lebe in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Herrn S. Dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien nach den von der Bg. vorgelegten Unterlagen des Herrn S. dergestalt, dass Einkommen und Vermögen des Herrn S. den Bedarf der Bg. übersteigen würden.

Aufgrund der hiergegen erhobenen Klage fand am 24.05.2016 vor dem Sozialgericht Augsburg unter Az.: S 15 AS 1264/15 eine mündliche Verhandlung statt, bei der Herr S. als Zeuge einvernommen wurde. Aufgrund der Zeugenaussage von Herrn S. schlug die Richterin einen Vergleich vor, wonach der Bf. der Bg. für das erste Halbjahr 2016 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe gewährt, der dann von den Beteiligten zur Verfahrensbeendigung so abgeschlossen wurde.

In Ausführung des Vergleichs erließ der Bf. einen Bescheid mit Datum vom 06.06.2016, worin der Bf. der Bg. für die Zeit vom Januar 2016 bis 30.06.2016 monatlich 234,00 Euro an Leistungen bewilligt wurden. An KdUH stünden der Bg. monatlich 150,00 Euro zu, nachdem sie für ihre beiden volljährigen Kinder und für sich selbst 450,00 Euro zu zahlen habe und auf sie anteilig 150,00 Euro entfielen. An Regelbedarf würden der Bg. 84,00 Euro monatlich zustehen, nachdem die Bg. monatlich bereinigt 320,00 Euro an Unterhalt bekomme. Gegen diesen Bescheid wurde kein Widerspruch eingelegt.

Am 02.06.2016 stellte die Bg. Weiterbewilligungsantrag beim Bf. für die Zeit ab 01.07.2016.

Mit Schreiben vom 15.06.2016 stellte sich der Bf. auf den Standpunkt, dass nunmehr eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, nachdem die Bg. mit Herrn S. über ein Jahr zusammen wohne und forderte von der Bg. und Herrn S. Unterlagen bezüglich der Einkommens- und Vermögenssituation von Herrn S. an. Weder die Bg. noch Herr S. legten Unterlagen vor; aufgrund des vor dem Sozialgericht Augsburg geschlossenen Vergleichs vom 24.05.2016 stünde fest, dass es sich um keine eheähnliche Gemeinschaft, sondern eine Zweckgemeinschaft handle.

Daraufhin versagte der Bf. mit Bescheid vom 04.07.2016 für die Zeit ab 01.07.2016 Leistungen nach dem SGB II mangels Mitwirkung. Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid ist bislang noch nicht aktenkundig.

Am 08.07.2016 stellte die Bg. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Augsburg. Es liege lediglich eine Zweckgemeinschaft mit Herrn S. vor. Sie müsse am 22.07.2016 operiert werden und sei nicht krankenversichert. Daher sei Eile geboten.

Mit Beschluss vom 19.07.2016 erließt das Sozialgericht eine einstweilige Anordnung, wonach der Bf. der Bg. für die Zeit ab 01.07.2016 bis einschließlich 31.12.2016 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 234,00 Euro zu zahlen habe und die Bg. hierbei, ebenfalls vorläufig, bei der Kranken- und Pflegeversicherung anzumelden habe. Der Versagungsbescheid stehe einer Leistungsgewährung nicht entgegen, da er noch nicht bestandskräftig sei.

Leistungen seien der Bg. ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen von Herrn S. zu gewähren. Eine eheähnliche Gemeinschaft sei aufgrund der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016 vor der 15. Kammer des Sozialgerichts Augsburg nicht anzunehmen. Dieser Einschätzung schließe sich das Sozialgericht im Rahmen des Eilverfahrens vorläufig an. Deshalb sei keine Bedarfsgemeinschaft gegeben und das Einkommen und Vermögen des Herrn S. im Rahmen der vorläufigen Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Die Leistungshöhe von 234,00 Euro ergebe sich aus dem Bescheid vom 06.06.2016 und dem aktuellen Regelsatz von 404,00 Euro abzüglich des bereinigten Unterhaltseinkommens von 320,00 Euro zuzüglich monatlicher KdUH von 150,00 Euro, welche anteilig auf die Bg. entfielen. Hiergegen hat der Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Bg. und Herr S. würden nunmehr über ein Jahr zusammen leben, so dass nach der Vermutungsregelung von einer eheähnlicher Gemeinschaft auszugehen sei.

Die Bg. hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Mit Schreiben vom 29.07.2016 legt die Bg. dar, dass sich aus dem Vergleich vor dem Sozialgericht ergäbe, dass keine Bedarfsgemeinschaft sondern eine Zweckgemeinschaft vorläge. Miete werde nicht gezahlt, da die Bg. hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage sei. Herr S. habe niemals eine lebenslange wirtschaftliche Unterstützung zugesagt. Eine Lebensmittelpauschale von 250,00 Euro monatlich sei aus der Luft gegriffen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 86b Abs. 3, 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 19.07.2016 und Ablehnung des Antrags der Bg. auf vorläufigen Rechtsschutz. Für eine einstweilige Anordnung besteht kein Anordnungsgrund, was im Ergebnis dazu führt, dass der Bg. kein einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist.

Es kann mangels Vorliegen eines Anordnungsgrundes dahingestellt bleiben, ob gegen den Versagungsbescheid inzwischen Widerspruch eingelegt wurde; die Widerspruchsfrist läuft noch, so dass der Versagungsbescheid nicht bestandskräftig ist und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz daher unzulässig wäre (BayLSG, Beschluss vom 21.04.2016, L 7 AS 160/16 B ER, Rz. 23).

Des Weiteren kann im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes mangels Vorliegen eines Anordnungsgrundes dahingestellt bleiben, ob eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen der Bg. und Herrn S. besteht. Dies kann im Rahmen des Hauptsacheverfahrens endgültig geklärt werden.

Anzumerken ist im Hinblick auf das anstehende Hauptsacheverfahren insoweit Folgendes:

Wohl zu Unrecht beruft sich der Bf. auf die Vermutungsregelung, wonach bei einem über einjährigen Zusammenwohnen eine eheähnliche Gemeinschaft vermutet werden kann. Vielmehr ist stets anhand der objektiven Hinweistatsachen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BayLSG, Urteil vom 02.02.2011, L 7 AS 552/10). Dies gilt erst recht, wenn ohne inzwischen eingetretene Änderungen vom Bf. im Rahmen des Vergleichs vor dem Sozialgericht Augsburg für einen zurückliegenden Zeitraum akzeptiert wurde, dass keine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat. Andererseits ist der Einwand der Bg., dass durch den Vergleich des Sozialgerichts Augsburg für alle Zukunft festgestellt sei, dass es sich lediglich um eine Zweckgemeinschaft und keine eheliche Gemeinschaft handele, problematisch. Vielmehr ist grundsätzlich für jeden Bewilligungszeitraum, der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen eigenen Streitgegenstand darstellt, festzustellen, ob eine eheähnliche Gemeinschaft besteht oder nicht. Dabei kommt dem Vergleich keine Bindungswirkung für die Zukunft zu, sondern es ist anhand der objektiven Hinweistatsachen für jeden Bewilligungszeitraum neu zu entscheiden, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder nicht. Für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sprechen zahlreiche objektive Hinweistatsachen (vgl. etwa BayLSG, Urteil vom 30.04,2015, L 7 AS 356/14). Dies gilt umso mehr, als Herr S. als Vermieter nicht wie ein unbeteiligter Dritter reagiert und der Bg. wegen Nichtzahlens von Miete nach entsprechenden Mahnungen kündigt.

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung scheitert letztlich schon daran, dass kein Anordnungsgrund vorliegt. Denn es besteht keine Notlage der Bg., die ihr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen würde. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt jedoch voraus, dass bei einem Abwarten bis zum Hauptsacheverfahren Nachteile entstehen könnten, die nicht mehr beseitigt werden könnten (BayLSG, Beschluss vom 26.07.2012, L 7 AS 404/12 B ER, Rz. 17). Für die anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) von 150, 00 Euro ist Eilbedürftigkeit nicht erkennbar. Für die Gefährdung der Wohnung ist nichts vorgetragen und sind auch keine Anhaltspunkte gegeben (vgl. BayLSG Beschluss vom 19.12.2014, L 7 AS 757/14 B ER).

Auch hinsichtlich der Bewilligung von 84,00 Euro an Regelbedarf besteht kein Anordnungsgrund. Dies ergibt sich zu einen daraus, dass die Verpflegung der Bg. offensichtlich durch ihre Mitbewohner, ihre Kinder und wohl auch Herrn S., sichergestellt ist (vgl. BayLSG, Beschluss vom 19.12.2014, L 7 AS 757/14 B ER, Rz. 23).

Zum anderen verfügt die Bg. über Einkommen an Unterhaltszahlungen, was schon bereinigt 320,00 Euro monatlich ausmacht (vgl. auch BayLSG, Beschluss vom 02.02.2016, L 7 AS 28/16 B PKH, wonach im Rahmen des Eilverfahrens sogar das Einkommen ohne Bereinigung ausschlaggebend ist, soweit es als "bereite Mittel" verfügbar ist).

Angesichts des Bg. ggf. zustehenden Regelbedarfs von 364,00 Euro oder 404,00 Euro monatlich fehlen höchstens 84,00 Euro monatlich, die der Bg. zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht zuzusprechen sind. Denn auch nach der auf den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts beruhenden Rechtsprechung des BayLSG ist, um eine Vorwegnahme in der Hauptsache zu vermeiden, im Eilverfahren nicht der gesamte Regelbedarf, sondern ein um bis zu 30% geminderter Regelbedarf zuzusprechen. Hier macht der Betrag von 84,00 Euro bei einem Regelbedarf von 404,00 Euro lediglich einen Anteil von 21% aus, so dass bei Anwendung der Rechtsprechung des BayLSG die 30%-Marke deutlich unterschritten wird. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Minderung des Regelbedarfs im einstweiligen Rechtsschutz hier nicht möglich wäre, bestehen nicht. Im Gegenteil: Die Unterkunft der Bg. ist gesichert und sie wird auch im Rahmen der bestehenden Gemeinschaft - unabhängig davon, wie diese im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu bewerten ist - offensichtlich versorgt.

Auch bedingt der Wunsch der Bg., eine Krankenversicherung zu erhalten, keinen Anordnungsgrund. Denn die Krankenversicherung ist nicht gefährdet. Die Bg. war bis zum 30.06.2016 aufgrund des geschlossenen Vergleichs im Leistungsbezug und damit krankenversichert. Diese Krankenversicherung wirkt fort. Die ärztliche Behandlung für ein vormaliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist gemäß § 5 Nr. 13 SGB V sichergestellt (BayLSG, Beschluss vom 19.12.2014, L 7 AS 757/14 B ER, Rz. 24). § 5 Abs. 8a SGB V ist nicht einschlägig, weil vom dortigen Ausschluss Bezieher von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II nicht erfasst sind. Zwar ist der Versicherungspflichtige gemäß § 250 Abs. 3 SGB V beitragspflichtig. Von einem Ruhen des Anspruchs auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Beitragsrückständen sind aber gemäß § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungen akuter Erkrankungen und Schmerzzustände ausgenommen. Dies kann gemäß § 291 Abs. 2a Abs. 3 SGB V auch auf der Gesundheitskarte gespeichert werden. Über eine Notbehandlung hinausgehende Behandlungen können nicht im Rahmen eines Eilverfahrens durchgesetzt werden, da ansonsten die gesetzliche Wertung, wonach nur Notbehandlungen bewilligt werden, unterlaufen würde. Nach alledem ist die Beschwerde erfolgreich, der Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf. mit seiner Beschwerde erfolgreich und die Bg. mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erfolglos blieb.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Aug. 2016 - L 7 AS 461/16 B ER zitiert 9 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 291 Elektronische Gesundheitskarte


(1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus. (2) Die elektronische Gesundheitskarte muss technisch geeignet sein,1.Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur barrierefrei zu ermögl

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 16 Ruhen des Anspruchs


(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte1.sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,2.Dienst auf Gru

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied


(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus1.den Versorgungsbezügen,2.dem Arbeitseinkommen,3.den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1allein. (2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, de

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus

1.
den Versorgungsbezügen,
2.
dem Arbeitseinkommen,
3.
den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1
allein.

(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.

(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte

1.
sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,
2.
Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,
2a.
in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen,
3.
nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten,
4.
sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozeßordnung einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.
Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten.

(3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seearbeitsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. Er ruht insbesondere, solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen.

(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden.

(3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können.

(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.

(5) (weggefallen)

(1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus.

(2) Die elektronische Gesundheitskarte muss technisch geeignet sein,

1.
Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur barrierefrei zu ermöglichen,
2.
die Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 zu unterstützen und
3.
sofern sie vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wird, die Speicherung von Daten nach § 291a, und, wenn sie nach diesem Zeitpunkt ausgestellt wird, die Speicherung von Daten nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 zu ermöglichen; zusätzlich müssen vor dem 1. Januar 2025 ausgegebene elektronische Gesundheitskarten die Speicherung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit § 358 Absatz 4 ermöglichen.

(3) Elektronische Gesundheitskarten, die die Krankenkassen nach dem 30. November 2019 ausgeben, müssen mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet sein. Die Krankenkassen sind verpflichtet,

1.
Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung zu stellen,
2.
Versicherten, die eine elektronische Patientenakte beantragen, gleichzeitig eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist,
3.
Versicherten, die bis zum 31. Dezember 2022 eine elektronische Patientenakte beantragt haben, bis spätestens zum 30. Juni 2023 eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine PIN zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist, und
4.
Versicherten ab dem 1. November 2023 als Verfahren zur nachträglichen, sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 5 Nummer 3 und zur sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 6 auch die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.

(3a) Bei der Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen Schnittstelle nach Absatz 3 informieren die Krankenkassen Versicherte barrierefrei über

1.
die Möglichkeit und das Verfahren, eine zugehörige persönliche Identifikationsnummer (PIN) beantragen zu können und
2.
die Nutzungsmöglichkeiten solcher Karten für Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 7.
Die Krankenkassen informieren nach Satz 1 auch die Versicherten, denen eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle ohne diese Informationen zur Verfügung gestellt wurde. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit halbjährlich beginnend ab dem 1. Januar 2023 über die jeweilige Anzahl der von den einzelnen Kassen an die Versicherten ausgegebenen elektronischen Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen Schnittstelle und die jeweilige Anzahl der an die Versicherten versendeten PINs.

(4) Die elektronische Gesundheitskarte gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft bei der ausstellenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar. Die Krankenkasse kann die Gültigkeit der Karte befristen.

(5) Spätestens bei der Versendung der elektronischen Gesundheitskarte an den Versicherten hat die Krankenkasse den Versicherten umfassend und in allgemein verständlicher, barrierefreier Form zu informieren über die Funktionsweise der elektronischen Gesundheitskarte und die Art der personenbezogenen Daten, die nach § 291a auf der elektronischen Gesundheitskarte oder durch sie zu verarbeiten sind.

(6) Die Krankenkasse hat bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte die in der Richtlinie gemäß § 217f Absatz 4b vorgesehenen Maßnahmen und Vorgaben zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme umzusetzen. Die Krankenkasse kann zum Zwecke des in der Richtlinie zum 1. Oktober 2023 vorzusehenden Abgleichs der Versichertenanschrift mit den Daten aus dem Melderegister vor dem Versand der elektronischen Gesundheitskarte und deren persönlicher Identifikationsnummer (PIN) an den Versicherten die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 9 und 11 des Bundesmeldegesetzes aus dem Melderegister abrufen.

(7) Spätestens ab dem 1. Januar 2022 stellen die Krankenkassen den Versicherten gemäß den Festlegungen der Gesellschaft für Telematik ein technisches Verfahren barrierefrei zur Verfügung, welches die Anforderungen nach § 336 Absatz 4 erfüllt.

(8) Spätestens ab dem 1. Januar 2024 stellen die Krankenkassen den Versicherten ergänzend zur elektronischen Gesundheitskarte auf Verlangen eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung, die die Vorgaben nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfüllt und die Bereitstellung von Daten nach § 291a Absatz 2 und 3 durch die Krankenkassen ermöglicht. Ab dem 1. Januar 2026 dient die digitale Identität nach Satz 1 in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung des Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis nach § 291a Absatz 1. Die Gesellschaft für Telematik legt die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität der digitalen Identitäten fest. Die Festlegung der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Basis der jeweils gültigen Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und unter Berücksichtigung der notwendigen Vertrauensniveaus der unterstützten Anwendungen. Eine digitale Identität kann über verschiedene Ausprägungen mit verschiedenen Sicherheits- und Vertrauensniveaus verfügen. Das Sicherheits- und Vertrauensniveau der Ausprägung einer digitalen Identität muss mindestens dem Schutzbedarf der Anwendung entsprechen, bei der diese eingesetzt wird. Abweichend von Satz 6 kann der Versicherte nach umfassender Information durch die Krankenkasse über die Besonderheiten des Verfahrens in die Nutzung einer digitalen Identität einwilligen, die einem anderen angemessenen Sicherheitsniveau entspricht. Die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität dieses Nutzungsweges der digitalen Identität werden von der Gesellschaft für Telematik festgelegt. Die Festlegung erfolgt hinsichtlich der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Spätestens ab dem 1. Juli 2023 stellen die Krankenkassen zur Nutzung berechtigten Dritten Verfahren zur Erprobung der Integration der sicheren digitalen Identität nach Satz 1 zur Verfügung.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.