Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Nov. 2018 - L 20 KR 486/18 B

bei uns veröffentlicht am21.11.2018
vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 7 KR 66/16, 02.10.2018

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 2. Oktober 2018 wird aufgehoben.

II. Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Herrn Prof. Dr. S. vom 30.04.2016 werden auf die Staatskasse übernommen.

III. Der Beschwerdeführerin sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Kostenübernahme für ein Gutachten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Staatskasse.

In dem am Sozialgericht (SG) Nürnberg unter dem Aktenzeichen S 7 KR 66/16 anhängig gewesenen Klageverfahren der dortigen Klägerin und jetzigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) begehrte diese die Kostenübernahme für eine HPV-Schutzimpfung. Einen diesbezüglichen Antrag, der bei der Beklagten am 26.05.2015 eingegangen war, hatte die Beklagte mit Bescheid vom 16.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2016 abgelehnt. Begründet worden war die Ablehnung damit, dass eine Kostenübernahme auf der Basis der Schutzimpfungs-Richtlinie wegen des Alters der Beschwerdeführerin nicht möglich sei und, wie der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern auf Anfrage der Beklagten in einer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 10.08.2015 festgestellt habe, auch die Voraussetzungen für einen Einsatz des Impfstoffes zu therapeutischen Zwecken außerhalb der zugelassenen Indikation (sog. Off-Label-Use) nicht erfüllt seien.

Im Rahmen der Klagebegründung vom 07.03.2016 beantragten die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin vorsorglich die Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nachdem das SG Befundberichte bei den behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin angefordert hatte, teilte das SG den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.04.2016 mit, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien. Die Voraussetzungen für einen Off-Label-Use - so das SG - seien nicht erfüllt, ebenso nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Sozialgesetzbuch V (SGB V). Für den Fall, dass der Antrag nach § 109 SGG aufrechterhalten werde, wurden die Bevollmächtigten gebeten, die Beweisfragen zu formulieren. Anschließend erstellte Prof. Dr. S. am 30.04.2016 ein Gutachten gemäß § 109 SGG. In der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2018 gab die Beklagte nach einem gerichtlichen Hinweis auf § 13 Abs. 3a SGB V ein Anerkenntnis ab, das von der Beschwerdeführerin angenommen wurde.

Mit Beschluss vom 02.10.2018 hat das SG den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.09.2018, die Kosten des Gutachtens gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse zu übernehmen, abgelehnt und dies wie folgt begründet:

Gem. § 109 SGG kann die von einem Versicherten beantragte gutachterliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Insoweit steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens sind nur dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht hat, also objektiv zur Sachaufklärung beigetragen hat. Dabei kann aber nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts gesehen werden. Es muss sich vielmehr um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und zwar orientiert am Prozessziel des jeweiligen Klägers.

Unter Anwendung dieser Grundsätze können die Kosten der Gutachten nicht auf die Staatskasse übernommen werden. Insoweit sieht das Gericht hier keinen wesentlichen Anteil zur Sachaufklärung.

Weiterhin hat das Gutachten nicht zur Befriedung, d.h. zu deinem Anerkenntnis durch die Beklagte geführt. Das in der mündlichen Verhandlung am 09.08.2018 abgegebene Anerkenntnis war nämlich nicht Ausfluss des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens, sondern vielmehr Folge der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 13 Abs. 3a SGB V. Unter Anwendung dieser Rechtsprechung war aufgrund der verspäteten Entscheidung der Beklagten Genehmigungsfiktion eingetreten und die Klägerin konnte einen Anspruch auf die beantragte Leistung geltend machen. Auf die Frage, ob materiell ein Anspruch auf die Leistung bestanden hatte, kam es nicht mehr an.

Die Übernahme der Gutachterkosten ist daher nicht sachgerecht (vgl. Udsching NZS 92,50,55).“

Gegen den ihnen am 18.10.2018 zugestellten Beschluss haben die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit Eingang am 29.10.2018 Beschwerde eingelegt.

Der Senat hat die Akten des Klageverfahrens vor dem SG beigezogen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Entscheidung des SG, die Kosten des Gutachtens gemäß § 109 SGG nicht auf die Staatskasse zu übernehmen, ist aufzuheben. Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten sind in vollem Umfang auf die Staatskasse zu übernehmen.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann - wie dies im vorliegenden Fall auch erfolgt ist - gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten dafür vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts auch endgültig trägt. Eine „andere Entscheidung“ in diesem Sinne hat die Beschwerdeführerin beim SG beantragt.

1. Kriterien für die Entscheidung über die Kostenübernahme Die Entscheidung darüber, ob die Kosten eines gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ist eine Ermessensentscheidung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 109, Rdnrn. 16, 18) des Gerichts, das das Gutachten angefordert hat (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 18). Bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auf die Staatskasse ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a). Entscheidend ist dabei, ob durch das Gutachten neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Beurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Beteiligten überzeugendere Grundlage gestellt worden ist (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 07.04.2014, L 15 SB 198/13 B, und vom 13.11.2015, L 15 SB 206/15 B). Dass ein Gutachten „die Aufklärung des Sachverhalts in objektiv sinnvoller Weise gefördert“ hat oder dass durch das Gutachten „entscheidungserhebliche Punkte des Sachverhalts weiter aufgeklärt werden“, wie manchmal formuliert wird (vgl. Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 109, Rdnr. 11, mit Verweis auf den Beschluss des Bayer. LSG vom 29.04.1964, L 18/Ko 60/63), genügt dabei nicht (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 28.09.2012, L 15 SB 293/11 B, und vom 26.04.2013, L 15 SB 168/12 B). Denn diese Voraussetzungen sind bei medizinischen Gutachten so gut wie immer gegeben. Nur eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung kann zu einer Kostenübernahme führen (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 21.10.2013, L 15 VK 13/13 B, und vom 24.09.2015, L 15 SB 163/15 B).

Nicht entscheidend ist, ob das Gutachten gemäß § 109 SGG den Rechtsstreit in einem für den Antragsteller günstigen Sinn beeinflusst hat. Kein maßgeblicher Gesichtspunkt für eine Ermessensausübung zugunsten eines Antragstellers ist es auch, wenn dieser nach Bestätigung der Ergebnisse, wie sie der von Amts wegen bestellte Sachverständige festgestellt hat, durch den gemäß § 109 SGG benannten Gutachter die Klage oder Berufung zurücknimmt. Denn mit der Kostenübernahme auf die Staatskasse bzw. der Ablehnung der Kostenübernahme darf keine Belohnung bzw. Sanktionierung eines bestimmten prozessualen Verhaltens erfolgen (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 12.03.2012, L 15 SB 22/12 B, und vom 25.04.2018, L 20 VG 14/18 B).

Eine nur teilweise Kostenübernahme ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand regelmäßig nicht sachgerecht (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a). Sie wird daher überhaupt nur in seltenen Fällen in Betracht gezogen werden können (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 01.03.2012, L 15 SB 153/09, und vom 15.05.2013, L 15 SB 67/13 B). Denkbar ist dies bei einem teilbaren Streitgegenstand, wenn das Gutachten gemäß § 109 SGG nur für einen Teil des Streitgegenstands neue Erkenntnisse gebracht bzw. nur diesbezüglich zur Erledigung geführt hat, nicht aber für den anderen Teil des Streitgegenstands.

Auch kann über den Umfang der Kostenübernahme auf die Staatskasse keine Sanktionierung der Qualität eines Gutachtens in dem Sinne erfolgen, dass der Antragsteller die Kosten soweit selbst zu tragen hätte, als die Ausführungen des Sachverständigen bei der Erledigung nicht als zutreffende Bewertung zugrunde gelegt worden sind (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 08.08.2013, L 15 SB 146/13 B). Denn entscheidend ist allein, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat. Entscheidend ist daher auch nicht die subjektive Sichtweise des antragstellenden Beteiligten (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 09.03.2015, L 15 VJ 2/15 B).

Ausnahmsweise kommt über die genannten Voraussetzungen hinaus eine Kostenübernahme auf die Staatskasse dann in Betracht, wenn das Gutachten für das Verfahren nicht entscheidungserheblich geworden ist, dies aber einzig und allein darauf zurückzuführen ist, dass im Gutachten Fragen zu beantworten waren, die für die Entscheidung des Gerichts nicht von Bedeutung gewesen sind, also es einer Erstellung eines Gutachtens für die gerichtliche Entscheidung überhaupt nicht bedurft hätte.

Derartige Fälle werden regelmäßig als solche einer „verfahrensrechtlich objektiv unrichtigen Sachbehandlung“ durch das Gericht bezeichnet (Bayer. LSG, Beschluss vom 09.03.2015, L 15 VJ 2/15 B; vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.1985, L 3 Sb 65/84; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2005, L 9 B 146/03 KR; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2011, L 8 R 516/11 B; Bayer. LSG, Beschluss vom 14.11.2012, L 15 SB 33/09; Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a; Reyels, jurisPR-SozR 16/2009, Anm. 5). Ausgehend davon, dass es auf die Fragen, zu denen der gemäß § 109 SGG benannte Arzt Stellung nehmen soll, überhaupt nicht ankommt, es also von vornherein klar ist, dass ein Gutachten gemäß § 109 SGG keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse liefern kann, hätte das Gericht in einem solchen Fall die Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG ablehnen oder zumindest den Antragsteller auf seine Bedenken hinsichtlich der fehlenden Entscheidungserheblichkeit hinweisen müssen. Damit hätte der Antragsteller die Gelegenheit gehabt, sich zu überlegen, ob er wegen der ihm nunmehr bekannten Bedenken des Gerichts seinen Antrag gemäß § 109 SGG nicht besser zurückzieht (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a). Macht dies das Gericht nicht, ist von einer verfahrensrechtlich objektiv unrichtigen Sachbehandlung auszugehen. Wird in einer solchen Konstellation der verfahrensrechtlich objektiv unrichtigen Sachbehandlung ein Gutachten gemäß § 109 SGG eingeholt, rechtfertigt dies regelmäßig eine Übernahme der Kosten für das Gutachten auf die Staatskasse, weil andernfalls der Antragsteller ein Kostenrisiko zu tragen hätte, das nicht vom Inhalt des eingeholten Gutachtens abhängt (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 14.11.2012, L 15 SB 33/09, und vom 09.03.2015, L 15 VJ 2/15 B; Niesel, Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 6. Aufl. 2012, Rdnr. 273).

2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gemäß § 109 SGG ist - wie auch in anderen Beschwerdeverfahren - nicht insofern beschränkt, als nur eine eingeschränkte Nachprüfbarkeit durch das Beschwerdegericht dahingehend eröffnet wäre, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind; vielmehr ist von einer vollen Überprüfung und einer eigenen Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts auszugehen (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 19.12.2012, L 15 SB 123/12 B - mit ausführlicher Begründung, umfassenden Erwägungen zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und ausführlicher Auseinandersetzung mit anderslautender Rechtsprechung). Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung ist die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 09.03.2015, L 15 VJ 2/15 B, vom 24.09.2015, L 15 SB 29/15 B, und 31.07.2018, L 20 VS 13/16 B).

3. Entscheidung im vorliegenden Fall

Die Kosten für das Gutachten des Prof. Dr. S. vom 30.04.2016 gemäß § 109 SGG sind auf die Staatskasse zu übernehmen. Zwar hat das Gutachten die Sachaufklärung nicht objektiv wesentlich gefördert und auch keine Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens gewonnen (vgl. unten Ziff. 3.1.). Es ist aber bei rückblickender Betrachtungsweise infolge der nach dem Gutachtensauftrag gemäß § 109 SGG ergangenen Rechtsprechung des BSG davon auszugehen, dass dem Gutachten eine verfahrensrechtlich objektiv unrichtige Sachbehandlung durch das SG vorausgegangen ist (vgl. unten Ziff. 3.2.), die eine Kostenübernahme auf die Staatskasse gebietet.

3.1. Keine Entscheidungsrelevanz der im Gutachten gemäß § 109 SGG behandelten Fragestellung Im vorliegenden Fall ist es überhaupt nicht auf die medizinisch zu beurteilenden Fragen, wie sie im Gutachtensauftrag gemäß § 109 SGG gestellt worden waren, angekommen. Denn der Anspruch der Beschwerdeführerin, wie er mit Anerkenntnis vom 09.08.2018 unstreitig gestellt worden ist, begründet sich einzig und allein mit der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V. Die Beklagte hat den bei ihr am 26.05.2015 (Dienstag) eingegangenen Antrag der Beschwerdeführerin nicht binnen drei Wochen mit Eingang bei der Beschwerdeführerin verbeschieden; der Bescheid vom 16.06.2015 (Dienstag) ist erst am letzten Tag der 3-Wochen-Frist erstellt, nicht aber, wie dies zur Fristwahrung erforderlich gewesen wäre, der Beschwerdeführerin bekannt gegeben worden (vgl. BSG, Urteil vom 11.07.2017, B 1 KR 26/16 R).

Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben wären keine medizinischen Ermittlungen und erst recht nicht die Einholung eines medizinischen Gutachtens erforderlich gewesen.

3.2. Verfahrensrechtlich objektiv unrichtige Sachbehandlung durch das SG Das SG hat die Einholung des Gutachtens gemäß § 109 SGG weder abgelehnt noch zumindest die Beschwerdeführerin vor Auftragserteilung darauf hingewiesen, dass dieses Gutachten nicht von Entscheidungsrelevanz werden könne. Dazu war es nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung auch nicht verpflichtet. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen gemäß § 109 SGG mit gerichtlichem Schreiben vom 18.07.2016 durfte das SG noch davon ausgehen, dass im vorliegenden Fall die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V nicht eingetreten sei, da die Beklagte den bei ihr am 26.05.2015 (Dienstag) eingegangenen Antrag noch rechtzeitig mit Bescheid vom 16.06.2015 (Dienstag), also am letzten Tag der 3-Wochen-Frist des § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V, verschieden habe. Damals, also zum Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtensauftrags, wurde nämlich teilweise die Ansicht vertreten, dass für die Einhaltung der 3-Wochen-Frist die Erstellung des Bescheides innerhalb der Frist ausreichend, nicht aber dessen Bekanntgabe erforderlich sei (vgl. z.B. Bayer. LSG, Beschluss vom 25.04.2016, L 5 KR 121/16 B ER:

„Die Antragsgegnerin hat also am 05.01.2016 ihre Entscheidungsfindung nachweislich durch Erstellung eines Bescheides getroffen und damit ihre Entscheidungsfindung abgeschlossen. Sie hat damit entschieden im Sinne von § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste die Bekanntgabe nicht innerhalb der Frist erfolgen, unterstellt, dass der Antragsteller den Bescheid vom 05.01.2016 tatsächlich erst mit dem Schreiben vom 27.01.2016 erhalten haben sollte. Diese Auslegung von § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V findet ihre Stütze in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. Nr. 17/11710, S. 30), aus der hervorgeht, dass die Frist von drei bzw. fünf Wochen als Entscheidungsfrist zu verstehen ist. Sie soll der Krankenkasse vollständig (abzüglich der für den MDK vorgegebenen Zeit) für die Entscheidungsfindung zur Verfügung stehen.“)

Erst seit dem Urteil des BSG vom 11.07.2017, B 1 KR 26/16 R, kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Einhaltung der Frist nicht schon durch den Erlass des Bescheides, sondern nur durch dessen Bekanntgabe gewährleistet werden kann. So hat das BSG im vorgenannten Urteil Folgendes ausgeführt:

„Die Frist endete am Mittwoch, dem 7.1.2015 (§ 26 Abs. 1 SGB X iVm § 188 Abs. 2 BGB). Nach dem aufgezeigten Regelungssystem galt die gesetzliche Drei-​Wochen-​Frist (vgl § 13 Abs. 3a S. 1 Fall 1 SGB V). Denn die Beklagte informierte die Klägerin in der erforderlichen Form weder innerhalb der drei Wochen nach Antragseingang darüber, dass sie eine Stellungnahme des MDK einholen wollte (vgl § 13 Abs. 3a S. 2 SGB V), noch über Gründe für eine Fristüberschreitung (§ 13 Abs. 3a S. 5 SGB V). Ohne diese gebotene Information kann der Leistungsberechtigte nach Ablauf von drei Wochen annehmen, dass sein Antrag als genehmigt gilt (vgl BSGE 121, 40 = SozR 4-​2500 § 13 Nr. 33, RdNr. 28). Maßgeblich ist - wie im Falle der Entscheidung durch einen bekanntzugebenden Verwaltungsakt - der Zeitpunkt der Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller, nicht jener der behördeninternen Entscheidung über die Information (vgl §§ 39, 37 SGB X; BSGE 121, 40 = SozR 4-​2500 § 13 Nr. 33, RdNr. 28; unzutreffend Bayerisches LSG Beschluss vom 25.4.2016 - L 5 KR 121/16 B ER - Juris RdNr. 26).

Wegen der aufgezeigten Rechtsprechung kann aus damaliger Sicht, also zur Zeit der Erteilung des Gutachtensauftrags gemäß § 109 SGG, nicht konstatiert werden, dass das SG (damals) verfahrensrechtlich gehalten gewesen wäre, auf die fehlende Entscheidungsrelevanz des Gutachtens gemäß § 109 SGG hinzuweisen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei der im Sinne der Objektivität gebotenen rückwirkenden Betrachtungsweise im Schreiben des SG vom 27.04.2016, in dem es den Eindruck erweckt hat, dass es seine Entscheidung auf medizinische Fragen, wie sie einer Begutachtung zugänglich sind, stützen werde, eine verfahrensrechtlich objektiv unrichtige Sachbehandlung zu sehen ist.

Der Umstand, dass die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin bereits mit der Klagebegründung einen Antrag gemäß § 109 SGG gestellt haben und der Antrag gemäß § 109 SGG somit nicht auf eine Anregung oder einen Hinweis des SG zurückgeht, kann die Ablehnung einer Kostenübernahme nicht begründen. Der Senat sieht grundsätzlich keinen Anlass, eine Kostenübernahme wegen objektiv unrichtiger Sachbehandlung von einem expliziten und unrichtigen Hinweis des Gerichts auf § 109 SGG abhängig zu machen (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 09.03.2015, L 15 VJ 2/15 B). Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - das SG durch die Hinweise im gerichtlichen Schreiben vom 27.04.2016 der Beschwerdeführerin den (aus rückblickender Sicht falschen) Eindruck vermittelt hat, dass der Ausgang des Verfahrens entscheidend von Fragen abhänge, die mit medizinischem Sachverstand zu beantworten seien.

Eine Übernahme der Kosten für das Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse ist deshalb ermessensgerecht.

Die Beschwerde hat daher Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 09.02.2009, L 15 SB 12/09 B, und vom 25.04.2018, L 20 VG 14/18 B).

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig.

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(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Herrn Prof. Dr. S. vom 25. Oktober 1999 werden auf die Staatskasse übernommen.

III.

Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

I.

In dem am Sozialgericht (SG) Augsburg unter dem Aktenzeichen S 11 VJ 1/97 anhängig gewesenen Rechtsstreit des Klägers und jetzigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Beschwerdeführer) begehrte dieser die Anerkennung eines Impfschadens im Wege einer Entscheidung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Der Beklagte hatte dies mit Hinweis auf die Bestandskraft einer früheren negativen Entscheidung zur Anerkennung als Impfschaden abgelehnt (Bescheid vom 03.03.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.1997).

Zunächst erstellte der Neurologe und Psychiater Dr. H. unter dem Datum vom 04.02.1998 ein Gutachten, in dem er zu der Einschätzung kam, dass ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Hirnschädigung und der vom Beschwerdeführer als dafür ursächlich betrachteten Impfung nicht bestehe.

Nachdem das SG mit Schreiben vom 13.02.1998 mit Blick auf die negative Einschätzung des Sachverständigen die Klagerücknahme nahe gelegt hatte, wurde auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Kinderarzt Prof. Dr. S. mit einer weiteren Begutachtung beauftragt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 25.10.1999 ebenfalls zu der Einschätzung, dass ein Impfschaden nicht vorliege.

Mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2000 wies das SG die Klage ab. Es stützte sich dabei auf die „überzeugenden Gutachten seiner Sachverständigen Dr. H. und Prof. Dr. S.“ und bezeichnete beide Gutachten als in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Urteilsgründe entsprechen weitgehend den Ausführungen des gemäß § 109 SGG beauftragten Sachverständigen.

In dem sich anschließenden Berufungsverfahren (Aktenzeichen des Bayer Landessozialgerichts - LSG -: zunächst L 15 VJ 1/00, dann nach zwischenzeitlichem Ruhen L 15 VJ 1/10) wies der Berichterstatter des Bayer. LSG mit Schreiben vom 22.09.2014 darauf hin, dass der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 03.03.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.1997 den Überprüfungsantrag mit Hinweis auf die Bestandskraft der früheren Entscheidung und die Tatsache, dass im Überprüfungsverfahren keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien, zurückgewiesen habe, ohne erneut in die inhaltliche Prüfung der Kausalität eingestiegen zu sein. Dieser Aspekt sei in der Folge nicht ausreichend berücksichtigt worden; hierin liege aber das Kernproblem dieses Falls. Wenn sich das SG im angefochtenen Verfahren inhaltlich mit der medizinischen Frage der Kausalität befasst habe, gehe dies über den dem Gericht zustehenden Prüfungsrahmen hinaus. Das SG hätte diese Frage nicht prüfen dürfen. Wenn es dies trotzdem gemacht habe, erweitere dies nicht den Prüfungsumfang für das Berufungsgericht. Dass bislang im Berufungsverfahren ebenso wie beim SG in der Sache ermittelt worden sei, sei mit Blick auf die Verfahrensdauer und möglicherweise dadurch geweckte Hoffnungen bedauerlich.

Im Erörterungstermin vom 06.11.2014 wies Berichterstatter nochmals darauf hin, dass in diesem Verfahren keinerlei Ermittlungen zur Frage der Kausalität durch das SG erfolgen hätten dürfen. Anschließend ist vom Beschwerdeführer die Berufungsrücknahme erklärt worden.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 24.11.2014 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten für das Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse zu übernehmen. Diese Kosten seien auch dann durch die Staatskasse zu tragen, wenn das Gutachten zwar für den Ausgang des Rechtsstreits nicht von Bedeutung gewesen sei, die Einholung des Gutachtens aber auf einer verfahrensrechtlich unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht beruht habe. Dies sei ausweislich der Hinweise des Bayer. LSG im Schreiben vom 22.09.2014 und dem Protokoll aus der Sitzung vom 06.11.2014 der Fall.

Mit Beschluss vom 19.12.2014 hat das SG den Antrag auf Kostenübernahme auf die Staatskasse abgelehnt und dies wie folgt begründet: Das Gutachten gemäß § 109 SGG habe die Sachaufklärung wohl auch aus Klägersicht nicht wesentlich gefördert. Ob das SG in die Sachverhaltsermittlung einsteigen hätte dürfen, könne für die Entscheidung über die Kosten nach § 109 SGG dahinstehen. Denn das SG habe den Antrag des rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers nicht angeregt oder darauf hingewiesen. Einer der Ablehnungsgründe nach § 109 Abs. 2 SGG liege nicht vor. Dass das SG dem nach Ansicht des Bayer. LSG nicht zielführenden Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben habe, sei unschädlich. Denn es sei unerheblich, ob der Antrag aus verständigen Gründen gestellt worden sei. Zwar könne die Übernahme der Gutachterkosten angezeigt sein, wenn das Gericht im Zusammenhang mit der Beweiserhebung fehlerhaft gehandelt habe. Gründe hierfür seien jedoch nicht ersichtlich. Abschließend hat das SG darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Kostenerstattung zudem nach so langer Zeit verwirkt bzw. verjährt sein könnte.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 10.02.2015 Beschwerde eingelegt und diese ausführlich begründet.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Entscheidung des SG, die Kosten des Gutachtens gemäß § 109 SGG nicht auf die Staatskasse zu übernehmen, ist aufzuheben. Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten sind in vollem Umfang auf die Staatskasse zu übernehmen.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muss auf Antrag des (potentiell) Versorgungsberechtigten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann - wie dies im vorliegenden Fall auch erfolgt ist - gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten dafür vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts auch endgültig trägt. Eine „andere Entscheidung“ in diesem Sinn hat der Beschwerdeführer beim SG beantragt.

1. Kriterien für die Entscheidung über die Kostenübernahme

Die Entscheidung darüber, ob die Kosten eines gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ist eine Ermessensentscheidung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 109, Rdnr. 16) des Gerichts, das das Gutachten angefordert hat (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 18). Bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auf die Staatskasse ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a). Entscheidend ist dabei, ob durch das Gutachten neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Beurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Beteiligten überzeugendere Grundlage gestellt worden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 07.04.2014, Az.: L 15 SB 198/13 B). Dabei genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.09.2012, Az.: L 15 SB 293/11 B, und vom 26.04.2013, Az.: L 15 SB 168/12 B) nicht, dass ein Gutachten „die Aufklärung des Sachverhalts in objektiv sinnvoller Weise gefördert“ hat oder dass durch das Gutachten „entscheidungserhebliche Punkte des Sachverhalts weiter aufgeklärt werden“, wie manchmal formuliert wird (vgl. Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 109, Rdnr. 11, mit Verweis auf den Beschluss des Bayer. LSG vom 29.04.1964, Az.: L 18/Ko 60/63). Denn diese Voraussetzungen sind bei medizinischen Gutachten so gut wie immer gegeben. Nur eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung kann zu einer Kostenübernahme führen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 21.10.2013, Az.: L 15 VK 13/13 B; Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a).

Geht das Hauptsacheverfahren in die Berufung, darf bei der Bewertung, ob das in der ersten Instanz eingeholte Gutachten gemäß § 109 SGG die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat, nicht allein auf das erstinstanzliche Verfahren abgestellt werden. Vielmehr ist das gesamte Verfahren, also auch das Berufungsverfahren in die Erwägungen einzubeziehen (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 13.08.2013, Az.: L 15 SB 153/13 B; Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a).

Nicht entscheidend ist, ob das Gutachten den Rechtsstreit in einem für den Antragsteller günstigen Sinn beeinflusst hat. Kein maßgeblicher Gesichtspunkt für eine Ermessensausübung im Sinn eines Antragsstellers ist es auch, wenn dieser nach Bestätigung der Ergebnisse, wie sie schon der von Amts wegen bestellte Sachverständige festgestellt hat, durch den gemäß § 109 SGG benannten Gutachter die Klage oder Berufung zurücknimmt. Denn mit der Kostenübernahme auf die Staatskasse bzw. der Ablehnung der Kostenübernahme darf keine Belohnung bzw. Sanktionierung eines bestimmten prozessualen Verhaltens erfolgen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 04.02.2013, Az. L 15 SB 8/12 B).

Eine nur teilweise Kostenübernahme ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand regelmäßig nicht sachgerecht (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a). Sie wird daher überhaupt nur in seltenen Fällen in Betracht gezogen werden können (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.08.2013, Az.: L 15 SB 146/13 B). Denkbar ist dies bei einem teilbaren Streitgegenstand (z. B. Höhe des Grads der Behinderung einerseits und Merkzeichen andererseits), wenn das Gutachten gemäß § 109 SGG nur für einen Teil des Streitgegenstands neue Erkenntnisse gebracht bzw. nur diesbezüglich zur Erledigung geführt hat, nicht aber für den anderen Teil des Streitgegenstands.

Auch kann über den Umfang der Kostenübernahme auf die Staatskasse keine Sanktionierung der Qualität eines Gutachtens in dem Sinn erfolgen, dass der Antragsteller die Kosten soweit selbst zu tragen hätte, als die Ausführungen des Sachverständigen bei der Erledigung nicht als zutreffende Bewertung zugrunde gelegt worden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.08.2013, Az.: L 15 SB 146/13 B). Denn entscheidend ist allein, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat. Entscheidend ist daher auch nicht die alleinige Sichtweise des antragstellenden Beteiligten.

Ausnahmsweise kommt über die genannten Voraussetzungen hinaus eine Kostenübernahme auf die Staatskasse dann in Betracht, wenn das Gutachten für das Verfahren zwar nicht entscheidungserheblich geworden ist, dem Gutachtensauftrag gemäß § 109 SGG aber eine verfahrensrechtlich unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vorausgegangen ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.1985, Az.: L 3 Sb 65/84; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2005, Az.: L 9 B 146/03 KR; Beschluss des Senats vom 14.11.2012, Az.: L 15 SB 33/09).

Kommt es auf die Fragen, zu denen der gemäß § 109 SGG benannte Arzt Stellung nehmen soll, überhaupt nicht an, ist also von vornherein klar, dass ein Gutachten gemäß § 109 SGG keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse liefern kann, hätte das Gericht die Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG ablehnen oder zumindest den Antragsteller auf seine Bedenken hinsichtlich der fehlenden Entscheidungserheblichkeit hinweisen und damit dem Antragsteller die Gelegenheit geben müssen, sich zu überlegen, ob er wegen der ihm nunmehr bekannten Bedenken des Gerichts seinen Antrag gemäß § 109 SGG nicht besser zurückzieht (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a). Macht dies das Gericht nicht, ist von einer verfahrensrechtlich objektiv unrichtigen Sachbehandlung auszugehen. Wird in einer solchen Konstellation der verfahrensrechtlich objektiv unrichtigen Sachbehandlung ein Gutachten gemäß § 109 SGG eingeholt, rechtfertigt dies regelmäßig eine Übernahme der Kosten für das Gutachten auf die Staatskasse, weil andernfalls der Antragsteller ein Kostenrisiko zu tragen hätte, das nicht vom Inhalt des eingeholten Gutachtens abhängt (vgl. Beschluss des Senats vom 14.11.2012, Az.: L 15 SB 33/09; Niesel, Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 6. Aufl. 2012, Rdnr. 273).

2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Der Senat hat mit Beschluss vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B, - mit ausführlicher Begründung, umfassenden Erwägungen zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und ausführlicher Auseinandersetzung mit anderslautender Rechtsprechung - erläutert, dass der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gemäß § 109 SGG - wie auch in anderen Beschwerdeverfahren - nicht insofern beschränkt ist, als nur eine eingeschränkte Nachprüfbarkeit durch das Beschwerdegericht dahingehend eröffnet wäre, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind. Vielmehr geht er von einer vollen Überprüfung und einer eigenen Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts aus. Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung ist die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 21.10.2013, Az.: L 15 VK 13/13 B).

3. Entscheidung im vorliegenden Fall

Die Kosten für das Gutachten gemäß § 109 SGG sind auf die Staatskasse zu übernehmen, da dem Gutachten eine verfahrensrechtlich objektiv unrichtige Sachbehandlung durch das SG vorausgegangen ist.

3.1. Keine Entscheidungsrelevanz der im Gutachten gemäß § 109 SGG behandelten Fragestellung

Im vorliegenden Fall ist es überhaupt nicht auf die medizinisch zu beurteilende Frage der Kausalität zwischen Impfung und Gesundheitsschaden angekommen. Denn Streitgegenstand im Hauptsacheverfahren ist eine Überprüfungsentscheidung gemäß § 44 SGB X gewesen, bei der eine erneute Prüfung mangels Vortrags neuer Tatsachen und unter Hinweis auf die Bestandskraft einer früheren Entscheidung vom dortigen Beklagten abgelehnt worden war.

Bei der Überprüfung derartiger Entscheidungen ist Folgendes zu beachten:

Ausgangspunkt ist die gesetzliche Regelung des § 77 SGG, wonach ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend wird, wenn ein Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Diese Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) ist ein wesentliches Prinzip der Rechtsordnung. Mit der Bestandskraft wird Rechtssicherheit geschaffen, weil die Beteiligten wissen, woran sie sind, nämlich dass die Regelung des Verwaltungsakts sie bindet, und Rechtsfrieden garantiert, weil weiterer Streit über den Verwaltungsakt ausgeschlossen ist. Für den Adressaten des Verwaltungsakts ist damit keine unangemessene Benachteiligung verbunden, hat er doch die Möglichkeit, sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen einen Bescheid zu wehren und dessen Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Schöpft er diese Mittel nicht aus oder akzeptiert er den Verwaltungsakt, weil er selbst keinen überzeugenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat, müssen die Beteiligten die getroffene Regelung in der Zukunft für und gegen sich gelten lassen.

Die Regelung des § 44 SGB X ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine ausnahmsweise Abweichung von der Bindungswirkung (Bestandskraft) unanfechtbarer und damit für die Beteiligten bindend gewordener sozialrechtlicher Verwaltungsakte, um damit materielle Rechtmäßigkeit herzustellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eröffnet dazu zwei Alternativen. Entweder muss bei der bestandskräftig gewordenen Entscheidung das Recht unrichtig angewandt worden (erste Alternative) oder die Behörde muss beim Erlass des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts von einem Sachverhalt ausgegangen sein, der sich nachträglich aufgrund des Bekanntwerdens neuer Tatsachen als unrichtig erwiesen hat (zweite Alternative).

Nicht Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist es, Fristenregelungen im Zusammenhang mit der Frage der Bestandskraft von Entscheidungen der Verwaltung oder auch der Gerichte auszuhebeln und die mit der Bestandskraft bezweckte Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden in das Belieben der Beteiligten zu stellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann kein Mittel sein, um durch wiederholte Anträge bei der Behörde diese immer wieder zu Sachentscheidungen (deren Ergebnis wegen der bereits getroffenen Entscheidung absehbar ist) zu zwingen, die dann wiederum gerichtlich in der Sache überprüfbar wären. Würde man dies zulassen, hätte eine Behörde keinerlei Möglichkeit, sich vor wiederholenden Anträgen mit dem sich daraus ergebenden möglicherweise massiven Verwaltungsaufwand, der nicht nur Personal bindet, sondern auch Kosten verursacht, zu schützen.

Bei der oben genannten ersten Alternative handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R). Eine derartige Überprüfung bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts mittels neuer Ermittlung des Sachverhalts und neu einzuholender Gutachten durchzuführen wäre. Vielmehr ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und rechtlich in nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist.

Weitergehende Sachermittlungen sind im Rahmen der ersten Alternative nicht geboten. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der gesetzlichen Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Denn mit der Differenzierung zwischen den aufgezeigten zwei Alternativen (unrichtige Rechtsanwendung einerseits und ursprünglich unrichtig zugrunde gelegter Sachverhalt andererseits) hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass nicht in jedem Fall eine völlige Überprüfung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Verwaltung nicht durch aussichtslose Überprüfungsanträge, die beliebig oft wiederholt werden können, immer wieder zu einer neuen Sachprüfung gezwungen werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.1991, Az.: 9b RAr 7/90). Würde hingegen bereits im Rahmen der ersten Alternative eine umfassende Sachprüfung, d. h. mit einer umfassenden Neuermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts, vorausgesetzt, so stünde dies im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen für die zweite Alternative, für die die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel vorausgesetzt wird. Im Rahmen der ersten Alternative sind daher die tatsächlichen Feststellungen, wie sie dem bestandskräftigen Bescheid zugrunde gelegen haben, auch im Überprüfungsverfahren zu beachten und lediglich zu prüfen, ob auf diesen Tatsachen aufbauend, unabhängig von ihrer Richtigkeit, die rechtlichen Schlussfolgerungen zutreffend sind. In dem Verfahren erfolgt eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit, zu der von Seiten des Antragstellers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss.

Für die zweite Alternative kommt es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines abgestuften Verfahrens an (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86, das auch im Urteil des BSG vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R nicht infrage gestellt worden ist). Die Prüfung bei dieser zweiten Alternative hat sich an den rechtlichen Vorgaben zu orientieren, wie sie auch im Rahmen eines gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens zu beachten sind. Es liegt daher der zweiten Alternative ein Verfahren zugrunde, bei der es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R).

Ergibt sich bei diesem Verfahren nichts Neues, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen.

Eine Behörde ist daher nur dann, wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht bekannte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, oder wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist, dazu verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86).

Hat eine Behörde unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung abgelehnt, kann sich das Gericht über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen und den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Sachprüfung unterziehen. Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zugunsten des Antragstellers hinwegzusetzen (vgl. BSG, Beschluss vom 09.08.1995, Az.: 9 BVg 5/95; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11.04.2004, Az.: L 8 U 115/02; ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Urteil vom 18.02.2014, Az.: L 15 VK 3/12).

Diesen Prüfungsmaßstab, den der Senat beispielsweise im Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, ausführlich dargestellt hat, hat das BSG, dessen Rechtsprechung zu § 44 SGB X nicht immer einheitlich ist (vgl. vorgenanntes Urteil des Senats vom 18.03.2013, dort Ziff. 3.3.1. der Gründe), ausdrücklich bestätigt, wenn es im Anschluss an das vorgenannte Urteil des Senats mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B, Folgendes ausgeführt hat:

„... Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG scheidet ebenfalls aus. ... Abweichung (Divergenz) ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil auf einer bestimmten Rechtsauffassung beruht, die zu der in einer Entscheidung des BSG ... zugrunde gelegten Rechtsansicht in Widerspruch steht. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat sich an der Rechtsprechung des BSG orientiert.“

Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben hätte das SG keinerlei Ermittlungen hinsichtlich der Kausalität zwischen der Impfung und dem als Impfschaden geltend gemachten Gesundheitsschaden anstellen dürfen. Denn der Beklagte hatte eine erneute Sachprüfung mit Hinweis darauf, dass keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien, abgelehnt und sich auf die Bestandskraft seiner früheren, rechtskräftigen und ablehnenden Entscheidung berufen. Das SG hätte daher die Klage bereits nach Feststellung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Überprüfungsantrag keinerlei neuen Tatsachen vorgetragen hatte und dass die bestandskräftig gewordene Entscheidung, die bis hin zum BSG Bestand gehabt hatte, zutreffend war, abweisen müssen.

3.2. Verfahrensrechtlich objektiv unrichtige Sachbehandlung durch das SG

Das SG hat die Einholung des Gutachtens gemäß § 109 SGG weder abgelehnt noch zumindest den Beschwerdeführer vor Auftragserteilung darauf hingewiesen, dass dieses Gutachten nicht von Entscheidungsrelevanz werden könne. Dazu wäre es aber verfahrensrechtlich gehalten gewesen.

Das SG hätte die Einholung des Gutachtens gemäß § 109 SGG bei rechtlich zuzutreffender Würdigung des Sach- und Rechtsstands ablehnen können.

Der Senat kann dem SG nicht folgen, wenn dieses davon ausgeht, dass ein Ablehnungsgrund nach § 109 Abs. 2 SGG nicht gegeben gewesen wäre, und damit zum Ausdruck bringen will, dass es für das SG keine Möglichkeit gegeben hätte, dem Antrag gemäß § 109 SGG nicht zu folgen. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann ein Antrag gemäß § 109 SGG auch dann abgelehnt werden, wenn es auf die Frage, zu der der gemäß § 109 SGG benannte Arzt Stellung nehmen soll, überhaupt nicht ankommt (vgl. BSG, Urteile vom 14.03.1956, Az.: 9 RV 226/54, und vom 20.04.2010, Az.: B 1/3 KR 22/08; Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 10a.).

Das SG hat den Beschwerdeführer vor Erteilung des Gutachtensauftrags gemäß § 109 SGG nicht darauf hingewiesen, dass das Gutachten gemäß § 109 SGG nicht von rechtlicher Bedeutung für die zu treffende Entscheidung des Gerichts im Rahmen des Klageverfahrens sein könne, obwohl dies für das Gericht objektiv erkennbar gewesen wäre.

Sofern das SG im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen hat, dass das SG im Klageverfahren den Antrag des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers gemäß § 109 SGG nicht angeregt oder auf diese Möglichkeit nicht aufmerksam gemacht habe, kann damit die Ablehnung einer Kostenübernahme nicht begründet werden. Der Senat sieht grundsätzlich keinen Anlass, eine Kostenübernahme wegen objektiv unrichtiger Sachbehandlung von einem expliziten und unrichtigen Hinweis des Gerichts auf § 109 SGG abhängig zu machen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - das SG durch die zuvor erfolgte Einholung eines Gutachtens von Amts wegen dem Beschwerdeführer den falschen Eindruck vermittelt hat, dass die vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen im Klageverfahren entscheidungserheblich wären, und den Beschwerdeführer dadurch dazu veranlasst hat, zur Wahrung seiner prozessualen Rechte und Möglichkeiten einen Antrag gemäß § 109 SGG zu stellen. Insofern liegt schon in der Einholung eines Gutachtens gemäß § 106 SGG eine objektiv unrichtige Sachbehandlung des Gerichts, die Anlass zu einem Antrag gemäß § 109 SGG gegeben hat.

3.3. Keine Verjährung oder Verwirkung

Daran, dass der Antrag auf Kostenübernahme gemäß § 109 SGG nicht verjährt oder verwirkt ist, bestehen nicht die geringsten Zweifel.

Eine Ausschlussfrist für diesen Antrag und damit faktisch eine Verjährung eines Kostenübernahmeanspruchs sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16).

Wenn das SG auf den Gesichtspunkt der Verwirkung hinweist und damit zu erkennen gibt, dass ein Antragsrecht auf Kostenübernahme nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (entsprechend § 242 Bürgerliches Gesetzbuch) im extremen Ausnahmefall rechtsmissbräuchlich und damit verwirkt sein könnte, kann davon jedenfalls in der vorliegenden Konstellation keinesfalls ausgegangen werden. Es ist zwar richtig, dass die Einholung des Gutachtens gemäß § 109 SGG, für das jetzt die Kostenübernahme auf die Staatskasse begehrt wird, mehr als eineinhalb Jahrzehnte zurückliegt. Damit beginnt aber noch keine Verwirkungsfrist für den Kostenübernahmeantrag zu laufen. Denn zu berücksichtigen ist, dass bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auch die Erkenntnisse einzufließen haben, die sich erst im anschließenden Berufungsverfahren ergeben haben (vgl. oben Ziff. 1.). Da das Verfahren in der Berufungsinstanz erst Ende letzten Jahres beendet worden ist und ein fundiert begründeter Kostenübernahmeantrag daher frühestens im November 2014 möglich war, liegt eine Verwirkung fern.

Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass die Kosten des Gutachtens des Prof. Dr. S. auf die Staatskasse zu übernehmen sind.

Lediglich der Vollständigkeit halber, ohne dass dies für die Entscheidung noch von Bedeutung wäre, weist der Senat darauf hin, dass - jedenfalls aus Sicht des SG bei Erlass des Gerichtsbescheids vom 20.01.2000 - davon auszugehen wäre, dass das Gutachten gemäß § 109 SGG die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat. Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass - worauf das SG im angefochtenen Beschluss hinweist - aus Sicht des Beschwerdeführers von einer wesentlichen Sachaufklärung nicht ausgegangen worden sein dürfte, was das SG ersichtlich darauf stützt, dass der Beschwerdeführer selbst versucht hat, eine gerichtliche Verwertung dieses für ihn negativen Gutachtens zu verhindern. Denn auf eine rein klägerische Sicht darf nicht abgestellt werden. Vielmehr ist, jedenfalls im Fall einer gerichtlichen Entscheidung, bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Sachaufklärung darauf abzustellen, ob das Gericht selbst durch das Gutachten gemäß § 109 SGG wesentliche neue Erkenntnisse gewonnen hat. Davon wäre im vorliegenden Fall auszugehen. Das SG hat sich in den kurzen allgemeinen Ausführungen in den Entscheidungsgründen seines Gerichtsbescheids vom 20.01.2000 gleichermaßen auf das Gutachten gemäß § 106 SGG als auch auf das gemäß § 109 SGG gestützt, was noch keinen Hinweis auf wesentlich neue Erkenntnisse des Gutachtens gemäß § 109 SGG liefert. Sofern aber daran anschließend in den Gründen des Gerichtsbescheids detaillierte Erläuterungen gegeben werden, sind diese Begründungen wortwörtlich dem Gutachten gemäß § 109 SGG entnommen und so oder in ähnlicher Weise im Gutachten gemäß § 106 SGG nicht enthalten. So finden sich die Formulierungen von Seite 9 des Gutachtens (dort ab Zeile drei bis zur viertletzten Zeile) exakt wieder auf Seite 6 des Gerichtsbescheids (dort erste bis letzte Zeile). Ganz offensichtlich war also das Gutachten gemäß § 109 SGG für das SG die wesentliche Entscheidungsgrundlage, nicht aber das Gutachten gemäß § 106 SGG.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 09.02.2009, Az.: L 15 SB 12/09 B, und vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B).

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Herrn Prof. Dr. S. vom 25. Oktober 1999 werden auf die Staatskasse übernommen.

III.

Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

I.

In dem am Sozialgericht (SG) Augsburg unter dem Aktenzeichen S 11 VJ 1/97 anhängig gewesenen Rechtsstreit des Klägers und jetzigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Beschwerdeführer) begehrte dieser die Anerkennung eines Impfschadens im Wege einer Entscheidung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Der Beklagte hatte dies mit Hinweis auf die Bestandskraft einer früheren negativen Entscheidung zur Anerkennung als Impfschaden abgelehnt (Bescheid vom 03.03.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.1997).

Zunächst erstellte der Neurologe und Psychiater Dr. H. unter dem Datum vom 04.02.1998 ein Gutachten, in dem er zu der Einschätzung kam, dass ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Hirnschädigung und der vom Beschwerdeführer als dafür ursächlich betrachteten Impfung nicht bestehe.

Nachdem das SG mit Schreiben vom 13.02.1998 mit Blick auf die negative Einschätzung des Sachverständigen die Klagerücknahme nahe gelegt hatte, wurde auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Kinderarzt Prof. Dr. S. mit einer weiteren Begutachtung beauftragt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 25.10.1999 ebenfalls zu der Einschätzung, dass ein Impfschaden nicht vorliege.

Mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2000 wies das SG die Klage ab. Es stützte sich dabei auf die „überzeugenden Gutachten seiner Sachverständigen Dr. H. und Prof. Dr. S.“ und bezeichnete beide Gutachten als in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Urteilsgründe entsprechen weitgehend den Ausführungen des gemäß § 109 SGG beauftragten Sachverständigen.

In dem sich anschließenden Berufungsverfahren (Aktenzeichen des Bayer Landessozialgerichts - LSG -: zunächst L 15 VJ 1/00, dann nach zwischenzeitlichem Ruhen L 15 VJ 1/10) wies der Berichterstatter des Bayer. LSG mit Schreiben vom 22.09.2014 darauf hin, dass der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 03.03.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.1997 den Überprüfungsantrag mit Hinweis auf die Bestandskraft der früheren Entscheidung und die Tatsache, dass im Überprüfungsverfahren keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien, zurückgewiesen habe, ohne erneut in die inhaltliche Prüfung der Kausalität eingestiegen zu sein. Dieser Aspekt sei in der Folge nicht ausreichend berücksichtigt worden; hierin liege aber das Kernproblem dieses Falls. Wenn sich das SG im angefochtenen Verfahren inhaltlich mit der medizinischen Frage der Kausalität befasst habe, gehe dies über den dem Gericht zustehenden Prüfungsrahmen hinaus. Das SG hätte diese Frage nicht prüfen dürfen. Wenn es dies trotzdem gemacht habe, erweitere dies nicht den Prüfungsumfang für das Berufungsgericht. Dass bislang im Berufungsverfahren ebenso wie beim SG in der Sache ermittelt worden sei, sei mit Blick auf die Verfahrensdauer und möglicherweise dadurch geweckte Hoffnungen bedauerlich.

Im Erörterungstermin vom 06.11.2014 wies Berichterstatter nochmals darauf hin, dass in diesem Verfahren keinerlei Ermittlungen zur Frage der Kausalität durch das SG erfolgen hätten dürfen. Anschließend ist vom Beschwerdeführer die Berufungsrücknahme erklärt worden.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 24.11.2014 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten für das Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse zu übernehmen. Diese Kosten seien auch dann durch die Staatskasse zu tragen, wenn das Gutachten zwar für den Ausgang des Rechtsstreits nicht von Bedeutung gewesen sei, die Einholung des Gutachtens aber auf einer verfahrensrechtlich unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht beruht habe. Dies sei ausweislich der Hinweise des Bayer. LSG im Schreiben vom 22.09.2014 und dem Protokoll aus der Sitzung vom 06.11.2014 der Fall.

Mit Beschluss vom 19.12.2014 hat das SG den Antrag auf Kostenübernahme auf die Staatskasse abgelehnt und dies wie folgt begründet: Das Gutachten gemäß § 109 SGG habe die Sachaufklärung wohl auch aus Klägersicht nicht wesentlich gefördert. Ob das SG in die Sachverhaltsermittlung einsteigen hätte dürfen, könne für die Entscheidung über die Kosten nach § 109 SGG dahinstehen. Denn das SG habe den Antrag des rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers nicht angeregt oder darauf hingewiesen. Einer der Ablehnungsgründe nach § 109 Abs. 2 SGG liege nicht vor. Dass das SG dem nach Ansicht des Bayer. LSG nicht zielführenden Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben habe, sei unschädlich. Denn es sei unerheblich, ob der Antrag aus verständigen Gründen gestellt worden sei. Zwar könne die Übernahme der Gutachterkosten angezeigt sein, wenn das Gericht im Zusammenhang mit der Beweiserhebung fehlerhaft gehandelt habe. Gründe hierfür seien jedoch nicht ersichtlich. Abschließend hat das SG darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Kostenerstattung zudem nach so langer Zeit verwirkt bzw. verjährt sein könnte.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 10.02.2015 Beschwerde eingelegt und diese ausführlich begründet.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Entscheidung des SG, die Kosten des Gutachtens gemäß § 109 SGG nicht auf die Staatskasse zu übernehmen, ist aufzuheben. Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten sind in vollem Umfang auf die Staatskasse zu übernehmen.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muss auf Antrag des (potentiell) Versorgungsberechtigten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann - wie dies im vorliegenden Fall auch erfolgt ist - gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten dafür vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts auch endgültig trägt. Eine „andere Entscheidung“ in diesem Sinn hat der Beschwerdeführer beim SG beantragt.

1. Kriterien für die Entscheidung über die Kostenübernahme

Die Entscheidung darüber, ob die Kosten eines gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ist eine Ermessensentscheidung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 109, Rdnr. 16) des Gerichts, das das Gutachten angefordert hat (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 18). Bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auf die Staatskasse ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a). Entscheidend ist dabei, ob durch das Gutachten neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Beurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Beteiligten überzeugendere Grundlage gestellt worden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 07.04.2014, Az.: L 15 SB 198/13 B). Dabei genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.09.2012, Az.: L 15 SB 293/11 B, und vom 26.04.2013, Az.: L 15 SB 168/12 B) nicht, dass ein Gutachten „die Aufklärung des Sachverhalts in objektiv sinnvoller Weise gefördert“ hat oder dass durch das Gutachten „entscheidungserhebliche Punkte des Sachverhalts weiter aufgeklärt werden“, wie manchmal formuliert wird (vgl. Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 109, Rdnr. 11, mit Verweis auf den Beschluss des Bayer. LSG vom 29.04.1964, Az.: L 18/Ko 60/63). Denn diese Voraussetzungen sind bei medizinischen Gutachten so gut wie immer gegeben. Nur eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung kann zu einer Kostenübernahme führen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 21.10.2013, Az.: L 15 VK 13/13 B; Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a).

Geht das Hauptsacheverfahren in die Berufung, darf bei der Bewertung, ob das in der ersten Instanz eingeholte Gutachten gemäß § 109 SGG die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat, nicht allein auf das erstinstanzliche Verfahren abgestellt werden. Vielmehr ist das gesamte Verfahren, also auch das Berufungsverfahren in die Erwägungen einzubeziehen (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 13.08.2013, Az.: L 15 SB 153/13 B; Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a).

Nicht entscheidend ist, ob das Gutachten den Rechtsstreit in einem für den Antragsteller günstigen Sinn beeinflusst hat. Kein maßgeblicher Gesichtspunkt für eine Ermessensausübung im Sinn eines Antragsstellers ist es auch, wenn dieser nach Bestätigung der Ergebnisse, wie sie schon der von Amts wegen bestellte Sachverständige festgestellt hat, durch den gemäß § 109 SGG benannten Gutachter die Klage oder Berufung zurücknimmt. Denn mit der Kostenübernahme auf die Staatskasse bzw. der Ablehnung der Kostenübernahme darf keine Belohnung bzw. Sanktionierung eines bestimmten prozessualen Verhaltens erfolgen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 04.02.2013, Az. L 15 SB 8/12 B).

Eine nur teilweise Kostenübernahme ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand regelmäßig nicht sachgerecht (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a). Sie wird daher überhaupt nur in seltenen Fällen in Betracht gezogen werden können (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.08.2013, Az.: L 15 SB 146/13 B). Denkbar ist dies bei einem teilbaren Streitgegenstand (z. B. Höhe des Grads der Behinderung einerseits und Merkzeichen andererseits), wenn das Gutachten gemäß § 109 SGG nur für einen Teil des Streitgegenstands neue Erkenntnisse gebracht bzw. nur diesbezüglich zur Erledigung geführt hat, nicht aber für den anderen Teil des Streitgegenstands.

Auch kann über den Umfang der Kostenübernahme auf die Staatskasse keine Sanktionierung der Qualität eines Gutachtens in dem Sinn erfolgen, dass der Antragsteller die Kosten soweit selbst zu tragen hätte, als die Ausführungen des Sachverständigen bei der Erledigung nicht als zutreffende Bewertung zugrunde gelegt worden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.08.2013, Az.: L 15 SB 146/13 B). Denn entscheidend ist allein, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat. Entscheidend ist daher auch nicht die alleinige Sichtweise des antragstellenden Beteiligten.

Ausnahmsweise kommt über die genannten Voraussetzungen hinaus eine Kostenübernahme auf die Staatskasse dann in Betracht, wenn das Gutachten für das Verfahren zwar nicht entscheidungserheblich geworden ist, dem Gutachtensauftrag gemäß § 109 SGG aber eine verfahrensrechtlich unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vorausgegangen ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.1985, Az.: L 3 Sb 65/84; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2005, Az.: L 9 B 146/03 KR; Beschluss des Senats vom 14.11.2012, Az.: L 15 SB 33/09).

Kommt es auf die Fragen, zu denen der gemäß § 109 SGG benannte Arzt Stellung nehmen soll, überhaupt nicht an, ist also von vornherein klar, dass ein Gutachten gemäß § 109 SGG keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse liefern kann, hätte das Gericht die Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG ablehnen oder zumindest den Antragsteller auf seine Bedenken hinsichtlich der fehlenden Entscheidungserheblichkeit hinweisen und damit dem Antragsteller die Gelegenheit geben müssen, sich zu überlegen, ob er wegen der ihm nunmehr bekannten Bedenken des Gerichts seinen Antrag gemäß § 109 SGG nicht besser zurückzieht (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a). Macht dies das Gericht nicht, ist von einer verfahrensrechtlich objektiv unrichtigen Sachbehandlung auszugehen. Wird in einer solchen Konstellation der verfahrensrechtlich objektiv unrichtigen Sachbehandlung ein Gutachten gemäß § 109 SGG eingeholt, rechtfertigt dies regelmäßig eine Übernahme der Kosten für das Gutachten auf die Staatskasse, weil andernfalls der Antragsteller ein Kostenrisiko zu tragen hätte, das nicht vom Inhalt des eingeholten Gutachtens abhängt (vgl. Beschluss des Senats vom 14.11.2012, Az.: L 15 SB 33/09; Niesel, Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 6. Aufl. 2012, Rdnr. 273).

2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Der Senat hat mit Beschluss vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B, - mit ausführlicher Begründung, umfassenden Erwägungen zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und ausführlicher Auseinandersetzung mit anderslautender Rechtsprechung - erläutert, dass der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gemäß § 109 SGG - wie auch in anderen Beschwerdeverfahren - nicht insofern beschränkt ist, als nur eine eingeschränkte Nachprüfbarkeit durch das Beschwerdegericht dahingehend eröffnet wäre, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind. Vielmehr geht er von einer vollen Überprüfung und einer eigenen Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts aus. Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung ist die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 21.10.2013, Az.: L 15 VK 13/13 B).

3. Entscheidung im vorliegenden Fall

Die Kosten für das Gutachten gemäß § 109 SGG sind auf die Staatskasse zu übernehmen, da dem Gutachten eine verfahrensrechtlich objektiv unrichtige Sachbehandlung durch das SG vorausgegangen ist.

3.1. Keine Entscheidungsrelevanz der im Gutachten gemäß § 109 SGG behandelten Fragestellung

Im vorliegenden Fall ist es überhaupt nicht auf die medizinisch zu beurteilende Frage der Kausalität zwischen Impfung und Gesundheitsschaden angekommen. Denn Streitgegenstand im Hauptsacheverfahren ist eine Überprüfungsentscheidung gemäß § 44 SGB X gewesen, bei der eine erneute Prüfung mangels Vortrags neuer Tatsachen und unter Hinweis auf die Bestandskraft einer früheren Entscheidung vom dortigen Beklagten abgelehnt worden war.

Bei der Überprüfung derartiger Entscheidungen ist Folgendes zu beachten:

Ausgangspunkt ist die gesetzliche Regelung des § 77 SGG, wonach ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend wird, wenn ein Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Diese Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) ist ein wesentliches Prinzip der Rechtsordnung. Mit der Bestandskraft wird Rechtssicherheit geschaffen, weil die Beteiligten wissen, woran sie sind, nämlich dass die Regelung des Verwaltungsakts sie bindet, und Rechtsfrieden garantiert, weil weiterer Streit über den Verwaltungsakt ausgeschlossen ist. Für den Adressaten des Verwaltungsakts ist damit keine unangemessene Benachteiligung verbunden, hat er doch die Möglichkeit, sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen einen Bescheid zu wehren und dessen Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Schöpft er diese Mittel nicht aus oder akzeptiert er den Verwaltungsakt, weil er selbst keinen überzeugenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat, müssen die Beteiligten die getroffene Regelung in der Zukunft für und gegen sich gelten lassen.

Die Regelung des § 44 SGB X ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine ausnahmsweise Abweichung von der Bindungswirkung (Bestandskraft) unanfechtbarer und damit für die Beteiligten bindend gewordener sozialrechtlicher Verwaltungsakte, um damit materielle Rechtmäßigkeit herzustellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eröffnet dazu zwei Alternativen. Entweder muss bei der bestandskräftig gewordenen Entscheidung das Recht unrichtig angewandt worden (erste Alternative) oder die Behörde muss beim Erlass des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts von einem Sachverhalt ausgegangen sein, der sich nachträglich aufgrund des Bekanntwerdens neuer Tatsachen als unrichtig erwiesen hat (zweite Alternative).

Nicht Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist es, Fristenregelungen im Zusammenhang mit der Frage der Bestandskraft von Entscheidungen der Verwaltung oder auch der Gerichte auszuhebeln und die mit der Bestandskraft bezweckte Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden in das Belieben der Beteiligten zu stellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann kein Mittel sein, um durch wiederholte Anträge bei der Behörde diese immer wieder zu Sachentscheidungen (deren Ergebnis wegen der bereits getroffenen Entscheidung absehbar ist) zu zwingen, die dann wiederum gerichtlich in der Sache überprüfbar wären. Würde man dies zulassen, hätte eine Behörde keinerlei Möglichkeit, sich vor wiederholenden Anträgen mit dem sich daraus ergebenden möglicherweise massiven Verwaltungsaufwand, der nicht nur Personal bindet, sondern auch Kosten verursacht, zu schützen.

Bei der oben genannten ersten Alternative handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R). Eine derartige Überprüfung bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts mittels neuer Ermittlung des Sachverhalts und neu einzuholender Gutachten durchzuführen wäre. Vielmehr ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und rechtlich in nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist.

Weitergehende Sachermittlungen sind im Rahmen der ersten Alternative nicht geboten. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der gesetzlichen Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Denn mit der Differenzierung zwischen den aufgezeigten zwei Alternativen (unrichtige Rechtsanwendung einerseits und ursprünglich unrichtig zugrunde gelegter Sachverhalt andererseits) hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass nicht in jedem Fall eine völlige Überprüfung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Verwaltung nicht durch aussichtslose Überprüfungsanträge, die beliebig oft wiederholt werden können, immer wieder zu einer neuen Sachprüfung gezwungen werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.1991, Az.: 9b RAr 7/90). Würde hingegen bereits im Rahmen der ersten Alternative eine umfassende Sachprüfung, d. h. mit einer umfassenden Neuermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts, vorausgesetzt, so stünde dies im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen für die zweite Alternative, für die die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel vorausgesetzt wird. Im Rahmen der ersten Alternative sind daher die tatsächlichen Feststellungen, wie sie dem bestandskräftigen Bescheid zugrunde gelegen haben, auch im Überprüfungsverfahren zu beachten und lediglich zu prüfen, ob auf diesen Tatsachen aufbauend, unabhängig von ihrer Richtigkeit, die rechtlichen Schlussfolgerungen zutreffend sind. In dem Verfahren erfolgt eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit, zu der von Seiten des Antragstellers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss.

Für die zweite Alternative kommt es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines abgestuften Verfahrens an (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86, das auch im Urteil des BSG vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R nicht infrage gestellt worden ist). Die Prüfung bei dieser zweiten Alternative hat sich an den rechtlichen Vorgaben zu orientieren, wie sie auch im Rahmen eines gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens zu beachten sind. Es liegt daher der zweiten Alternative ein Verfahren zugrunde, bei der es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R).

Ergibt sich bei diesem Verfahren nichts Neues, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen.

Eine Behörde ist daher nur dann, wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht bekannte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, oder wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist, dazu verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86).

Hat eine Behörde unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung abgelehnt, kann sich das Gericht über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen und den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Sachprüfung unterziehen. Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zugunsten des Antragstellers hinwegzusetzen (vgl. BSG, Beschluss vom 09.08.1995, Az.: 9 BVg 5/95; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11.04.2004, Az.: L 8 U 115/02; ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Urteil vom 18.02.2014, Az.: L 15 VK 3/12).

Diesen Prüfungsmaßstab, den der Senat beispielsweise im Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, ausführlich dargestellt hat, hat das BSG, dessen Rechtsprechung zu § 44 SGB X nicht immer einheitlich ist (vgl. vorgenanntes Urteil des Senats vom 18.03.2013, dort Ziff. 3.3.1. der Gründe), ausdrücklich bestätigt, wenn es im Anschluss an das vorgenannte Urteil des Senats mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B, Folgendes ausgeführt hat:

„... Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG scheidet ebenfalls aus. ... Abweichung (Divergenz) ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil auf einer bestimmten Rechtsauffassung beruht, die zu der in einer Entscheidung des BSG ... zugrunde gelegten Rechtsansicht in Widerspruch steht. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat sich an der Rechtsprechung des BSG orientiert.“

Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben hätte das SG keinerlei Ermittlungen hinsichtlich der Kausalität zwischen der Impfung und dem als Impfschaden geltend gemachten Gesundheitsschaden anstellen dürfen. Denn der Beklagte hatte eine erneute Sachprüfung mit Hinweis darauf, dass keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien, abgelehnt und sich auf die Bestandskraft seiner früheren, rechtskräftigen und ablehnenden Entscheidung berufen. Das SG hätte daher die Klage bereits nach Feststellung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Überprüfungsantrag keinerlei neuen Tatsachen vorgetragen hatte und dass die bestandskräftig gewordene Entscheidung, die bis hin zum BSG Bestand gehabt hatte, zutreffend war, abweisen müssen.

3.2. Verfahrensrechtlich objektiv unrichtige Sachbehandlung durch das SG

Das SG hat die Einholung des Gutachtens gemäß § 109 SGG weder abgelehnt noch zumindest den Beschwerdeführer vor Auftragserteilung darauf hingewiesen, dass dieses Gutachten nicht von Entscheidungsrelevanz werden könne. Dazu wäre es aber verfahrensrechtlich gehalten gewesen.

Das SG hätte die Einholung des Gutachtens gemäß § 109 SGG bei rechtlich zuzutreffender Würdigung des Sach- und Rechtsstands ablehnen können.

Der Senat kann dem SG nicht folgen, wenn dieses davon ausgeht, dass ein Ablehnungsgrund nach § 109 Abs. 2 SGG nicht gegeben gewesen wäre, und damit zum Ausdruck bringen will, dass es für das SG keine Möglichkeit gegeben hätte, dem Antrag gemäß § 109 SGG nicht zu folgen. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann ein Antrag gemäß § 109 SGG auch dann abgelehnt werden, wenn es auf die Frage, zu der der gemäß § 109 SGG benannte Arzt Stellung nehmen soll, überhaupt nicht ankommt (vgl. BSG, Urteile vom 14.03.1956, Az.: 9 RV 226/54, und vom 20.04.2010, Az.: B 1/3 KR 22/08; Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 10a.).

Das SG hat den Beschwerdeführer vor Erteilung des Gutachtensauftrags gemäß § 109 SGG nicht darauf hingewiesen, dass das Gutachten gemäß § 109 SGG nicht von rechtlicher Bedeutung für die zu treffende Entscheidung des Gerichts im Rahmen des Klageverfahrens sein könne, obwohl dies für das Gericht objektiv erkennbar gewesen wäre.

Sofern das SG im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen hat, dass das SG im Klageverfahren den Antrag des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers gemäß § 109 SGG nicht angeregt oder auf diese Möglichkeit nicht aufmerksam gemacht habe, kann damit die Ablehnung einer Kostenübernahme nicht begründet werden. Der Senat sieht grundsätzlich keinen Anlass, eine Kostenübernahme wegen objektiv unrichtiger Sachbehandlung von einem expliziten und unrichtigen Hinweis des Gerichts auf § 109 SGG abhängig zu machen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - das SG durch die zuvor erfolgte Einholung eines Gutachtens von Amts wegen dem Beschwerdeführer den falschen Eindruck vermittelt hat, dass die vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen im Klageverfahren entscheidungserheblich wären, und den Beschwerdeführer dadurch dazu veranlasst hat, zur Wahrung seiner prozessualen Rechte und Möglichkeiten einen Antrag gemäß § 109 SGG zu stellen. Insofern liegt schon in der Einholung eines Gutachtens gemäß § 106 SGG eine objektiv unrichtige Sachbehandlung des Gerichts, die Anlass zu einem Antrag gemäß § 109 SGG gegeben hat.

3.3. Keine Verjährung oder Verwirkung

Daran, dass der Antrag auf Kostenübernahme gemäß § 109 SGG nicht verjährt oder verwirkt ist, bestehen nicht die geringsten Zweifel.

Eine Ausschlussfrist für diesen Antrag und damit faktisch eine Verjährung eines Kostenübernahmeanspruchs sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16).

Wenn das SG auf den Gesichtspunkt der Verwirkung hinweist und damit zu erkennen gibt, dass ein Antragsrecht auf Kostenübernahme nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (entsprechend § 242 Bürgerliches Gesetzbuch) im extremen Ausnahmefall rechtsmissbräuchlich und damit verwirkt sein könnte, kann davon jedenfalls in der vorliegenden Konstellation keinesfalls ausgegangen werden. Es ist zwar richtig, dass die Einholung des Gutachtens gemäß § 109 SGG, für das jetzt die Kostenübernahme auf die Staatskasse begehrt wird, mehr als eineinhalb Jahrzehnte zurückliegt. Damit beginnt aber noch keine Verwirkungsfrist für den Kostenübernahmeantrag zu laufen. Denn zu berücksichtigen ist, dass bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auch die Erkenntnisse einzufließen haben, die sich erst im anschließenden Berufungsverfahren ergeben haben (vgl. oben Ziff. 1.). Da das Verfahren in der Berufungsinstanz erst Ende letzten Jahres beendet worden ist und ein fundiert begründeter Kostenübernahmeantrag daher frühestens im November 2014 möglich war, liegt eine Verwirkung fern.

Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass die Kosten des Gutachtens des Prof. Dr. S. auf die Staatskasse zu übernehmen sind.

Lediglich der Vollständigkeit halber, ohne dass dies für die Entscheidung noch von Bedeutung wäre, weist der Senat darauf hin, dass - jedenfalls aus Sicht des SG bei Erlass des Gerichtsbescheids vom 20.01.2000 - davon auszugehen wäre, dass das Gutachten gemäß § 109 SGG die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat. Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass - worauf das SG im angefochtenen Beschluss hinweist - aus Sicht des Beschwerdeführers von einer wesentlichen Sachaufklärung nicht ausgegangen worden sein dürfte, was das SG ersichtlich darauf stützt, dass der Beschwerdeführer selbst versucht hat, eine gerichtliche Verwertung dieses für ihn negativen Gutachtens zu verhindern. Denn auf eine rein klägerische Sicht darf nicht abgestellt werden. Vielmehr ist, jedenfalls im Fall einer gerichtlichen Entscheidung, bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Sachaufklärung darauf abzustellen, ob das Gericht selbst durch das Gutachten gemäß § 109 SGG wesentliche neue Erkenntnisse gewonnen hat. Davon wäre im vorliegenden Fall auszugehen. Das SG hat sich in den kurzen allgemeinen Ausführungen in den Entscheidungsgründen seines Gerichtsbescheids vom 20.01.2000 gleichermaßen auf das Gutachten gemäß § 106 SGG als auch auf das gemäß § 109 SGG gestützt, was noch keinen Hinweis auf wesentlich neue Erkenntnisse des Gutachtens gemäß § 109 SGG liefert. Sofern aber daran anschließend in den Gründen des Gerichtsbescheids detaillierte Erläuterungen gegeben werden, sind diese Begründungen wortwörtlich dem Gutachten gemäß § 109 SGG entnommen und so oder in ähnlicher Weise im Gutachten gemäß § 106 SGG nicht enthalten. So finden sich die Formulierungen von Seite 9 des Gutachtens (dort ab Zeile drei bis zur viertletzten Zeile) exakt wieder auf Seite 6 des Gerichtsbescheids (dort erste bis letzte Zeile). Ganz offensichtlich war also das Gutachten gemäß § 109 SGG für das SG die wesentliche Entscheidungsgrundlage, nicht aber das Gutachten gemäß § 106 SGG.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 09.02.2009, Az.: L 15 SB 12/09 B, und vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B).

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Herrn Prof. Dr. S. vom 25. Oktober 1999 werden auf die Staatskasse übernommen.

III.

Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

I.

In dem am Sozialgericht (SG) Augsburg unter dem Aktenzeichen S 11 VJ 1/97 anhängig gewesenen Rechtsstreit des Klägers und jetzigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Beschwerdeführer) begehrte dieser die Anerkennung eines Impfschadens im Wege einer Entscheidung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Der Beklagte hatte dies mit Hinweis auf die Bestandskraft einer früheren negativen Entscheidung zur Anerkennung als Impfschaden abgelehnt (Bescheid vom 03.03.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.1997).

Zunächst erstellte der Neurologe und Psychiater Dr. H. unter dem Datum vom 04.02.1998 ein Gutachten, in dem er zu der Einschätzung kam, dass ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Hirnschädigung und der vom Beschwerdeführer als dafür ursächlich betrachteten Impfung nicht bestehe.

Nachdem das SG mit Schreiben vom 13.02.1998 mit Blick auf die negative Einschätzung des Sachverständigen die Klagerücknahme nahe gelegt hatte, wurde auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Kinderarzt Prof. Dr. S. mit einer weiteren Begutachtung beauftragt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 25.10.1999 ebenfalls zu der Einschätzung, dass ein Impfschaden nicht vorliege.

Mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2000 wies das SG die Klage ab. Es stützte sich dabei auf die „überzeugenden Gutachten seiner Sachverständigen Dr. H. und Prof. Dr. S.“ und bezeichnete beide Gutachten als in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Urteilsgründe entsprechen weitgehend den Ausführungen des gemäß § 109 SGG beauftragten Sachverständigen.

In dem sich anschließenden Berufungsverfahren (Aktenzeichen des Bayer Landessozialgerichts - LSG -: zunächst L 15 VJ 1/00, dann nach zwischenzeitlichem Ruhen L 15 VJ 1/10) wies der Berichterstatter des Bayer. LSG mit Schreiben vom 22.09.2014 darauf hin, dass der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 03.03.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.1997 den Überprüfungsantrag mit Hinweis auf die Bestandskraft der früheren Entscheidung und die Tatsache, dass im Überprüfungsverfahren keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien, zurückgewiesen habe, ohne erneut in die inhaltliche Prüfung der Kausalität eingestiegen zu sein. Dieser Aspekt sei in der Folge nicht ausreichend berücksichtigt worden; hierin liege aber das Kernproblem dieses Falls. Wenn sich das SG im angefochtenen Verfahren inhaltlich mit der medizinischen Frage der Kausalität befasst habe, gehe dies über den dem Gericht zustehenden Prüfungsrahmen hinaus. Das SG hätte diese Frage nicht prüfen dürfen. Wenn es dies trotzdem gemacht habe, erweitere dies nicht den Prüfungsumfang für das Berufungsgericht. Dass bislang im Berufungsverfahren ebenso wie beim SG in der Sache ermittelt worden sei, sei mit Blick auf die Verfahrensdauer und möglicherweise dadurch geweckte Hoffnungen bedauerlich.

Im Erörterungstermin vom 06.11.2014 wies Berichterstatter nochmals darauf hin, dass in diesem Verfahren keinerlei Ermittlungen zur Frage der Kausalität durch das SG erfolgen hätten dürfen. Anschließend ist vom Beschwerdeführer die Berufungsrücknahme erklärt worden.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 24.11.2014 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten für das Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse zu übernehmen. Diese Kosten seien auch dann durch die Staatskasse zu tragen, wenn das Gutachten zwar für den Ausgang des Rechtsstreits nicht von Bedeutung gewesen sei, die Einholung des Gutachtens aber auf einer verfahrensrechtlich unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht beruht habe. Dies sei ausweislich der Hinweise des Bayer. LSG im Schreiben vom 22.09.2014 und dem Protokoll aus der Sitzung vom 06.11.2014 der Fall.

Mit Beschluss vom 19.12.2014 hat das SG den Antrag auf Kostenübernahme auf die Staatskasse abgelehnt und dies wie folgt begründet: Das Gutachten gemäß § 109 SGG habe die Sachaufklärung wohl auch aus Klägersicht nicht wesentlich gefördert. Ob das SG in die Sachverhaltsermittlung einsteigen hätte dürfen, könne für die Entscheidung über die Kosten nach § 109 SGG dahinstehen. Denn das SG habe den Antrag des rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers nicht angeregt oder darauf hingewiesen. Einer der Ablehnungsgründe nach § 109 Abs. 2 SGG liege nicht vor. Dass das SG dem nach Ansicht des Bayer. LSG nicht zielführenden Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben habe, sei unschädlich. Denn es sei unerheblich, ob der Antrag aus verständigen Gründen gestellt worden sei. Zwar könne die Übernahme der Gutachterkosten angezeigt sein, wenn das Gericht im Zusammenhang mit der Beweiserhebung fehlerhaft gehandelt habe. Gründe hierfür seien jedoch nicht ersichtlich. Abschließend hat das SG darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Kostenerstattung zudem nach so langer Zeit verwirkt bzw. verjährt sein könnte.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 10.02.2015 Beschwerde eingelegt und diese ausführlich begründet.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Entscheidung des SG, die Kosten des Gutachtens gemäß § 109 SGG nicht auf die Staatskasse zu übernehmen, ist aufzuheben. Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten sind in vollem Umfang auf die Staatskasse zu übernehmen.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muss auf Antrag des (potentiell) Versorgungsberechtigten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann - wie dies im vorliegenden Fall auch erfolgt ist - gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten dafür vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts auch endgültig trägt. Eine „andere Entscheidung“ in diesem Sinn hat der Beschwerdeführer beim SG beantragt.

1. Kriterien für die Entscheidung über die Kostenübernahme

Die Entscheidung darüber, ob die Kosten eines gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ist eine Ermessensentscheidung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 109, Rdnr. 16) des Gerichts, das das Gutachten angefordert hat (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 18). Bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auf die Staatskasse ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a). Entscheidend ist dabei, ob durch das Gutachten neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Beurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Beteiligten überzeugendere Grundlage gestellt worden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 07.04.2014, Az.: L 15 SB 198/13 B). Dabei genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.09.2012, Az.: L 15 SB 293/11 B, und vom 26.04.2013, Az.: L 15 SB 168/12 B) nicht, dass ein Gutachten „die Aufklärung des Sachverhalts in objektiv sinnvoller Weise gefördert“ hat oder dass durch das Gutachten „entscheidungserhebliche Punkte des Sachverhalts weiter aufgeklärt werden“, wie manchmal formuliert wird (vgl. Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 109, Rdnr. 11, mit Verweis auf den Beschluss des Bayer. LSG vom 29.04.1964, Az.: L 18/Ko 60/63). Denn diese Voraussetzungen sind bei medizinischen Gutachten so gut wie immer gegeben. Nur eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung kann zu einer Kostenübernahme führen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 21.10.2013, Az.: L 15 VK 13/13 B; Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a).

Geht das Hauptsacheverfahren in die Berufung, darf bei der Bewertung, ob das in der ersten Instanz eingeholte Gutachten gemäß § 109 SGG die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat, nicht allein auf das erstinstanzliche Verfahren abgestellt werden. Vielmehr ist das gesamte Verfahren, also auch das Berufungsverfahren in die Erwägungen einzubeziehen (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 13.08.2013, Az.: L 15 SB 153/13 B; Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a).

Nicht entscheidend ist, ob das Gutachten den Rechtsstreit in einem für den Antragsteller günstigen Sinn beeinflusst hat. Kein maßgeblicher Gesichtspunkt für eine Ermessensausübung im Sinn eines Antragsstellers ist es auch, wenn dieser nach Bestätigung der Ergebnisse, wie sie schon der von Amts wegen bestellte Sachverständige festgestellt hat, durch den gemäß § 109 SGG benannten Gutachter die Klage oder Berufung zurücknimmt. Denn mit der Kostenübernahme auf die Staatskasse bzw. der Ablehnung der Kostenübernahme darf keine Belohnung bzw. Sanktionierung eines bestimmten prozessualen Verhaltens erfolgen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 04.02.2013, Az. L 15 SB 8/12 B).

Eine nur teilweise Kostenübernahme ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand regelmäßig nicht sachgerecht (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a). Sie wird daher überhaupt nur in seltenen Fällen in Betracht gezogen werden können (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.08.2013, Az.: L 15 SB 146/13 B). Denkbar ist dies bei einem teilbaren Streitgegenstand (z. B. Höhe des Grads der Behinderung einerseits und Merkzeichen andererseits), wenn das Gutachten gemäß § 109 SGG nur für einen Teil des Streitgegenstands neue Erkenntnisse gebracht bzw. nur diesbezüglich zur Erledigung geführt hat, nicht aber für den anderen Teil des Streitgegenstands.

Auch kann über den Umfang der Kostenübernahme auf die Staatskasse keine Sanktionierung der Qualität eines Gutachtens in dem Sinn erfolgen, dass der Antragsteller die Kosten soweit selbst zu tragen hätte, als die Ausführungen des Sachverständigen bei der Erledigung nicht als zutreffende Bewertung zugrunde gelegt worden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.08.2013, Az.: L 15 SB 146/13 B). Denn entscheidend ist allein, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat. Entscheidend ist daher auch nicht die alleinige Sichtweise des antragstellenden Beteiligten.

Ausnahmsweise kommt über die genannten Voraussetzungen hinaus eine Kostenübernahme auf die Staatskasse dann in Betracht, wenn das Gutachten für das Verfahren zwar nicht entscheidungserheblich geworden ist, dem Gutachtensauftrag gemäß § 109 SGG aber eine verfahrensrechtlich unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vorausgegangen ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.1985, Az.: L 3 Sb 65/84; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2005, Az.: L 9 B 146/03 KR; Beschluss des Senats vom 14.11.2012, Az.: L 15 SB 33/09).

Kommt es auf die Fragen, zu denen der gemäß § 109 SGG benannte Arzt Stellung nehmen soll, überhaupt nicht an, ist also von vornherein klar, dass ein Gutachten gemäß § 109 SGG keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse liefern kann, hätte das Gericht die Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG ablehnen oder zumindest den Antragsteller auf seine Bedenken hinsichtlich der fehlenden Entscheidungserheblichkeit hinweisen und damit dem Antragsteller die Gelegenheit geben müssen, sich zu überlegen, ob er wegen der ihm nunmehr bekannten Bedenken des Gerichts seinen Antrag gemäß § 109 SGG nicht besser zurückzieht (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a). Macht dies das Gericht nicht, ist von einer verfahrensrechtlich objektiv unrichtigen Sachbehandlung auszugehen. Wird in einer solchen Konstellation der verfahrensrechtlich objektiv unrichtigen Sachbehandlung ein Gutachten gemäß § 109 SGG eingeholt, rechtfertigt dies regelmäßig eine Übernahme der Kosten für das Gutachten auf die Staatskasse, weil andernfalls der Antragsteller ein Kostenrisiko zu tragen hätte, das nicht vom Inhalt des eingeholten Gutachtens abhängt (vgl. Beschluss des Senats vom 14.11.2012, Az.: L 15 SB 33/09; Niesel, Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 6. Aufl. 2012, Rdnr. 273).

2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Der Senat hat mit Beschluss vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B, - mit ausführlicher Begründung, umfassenden Erwägungen zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und ausführlicher Auseinandersetzung mit anderslautender Rechtsprechung - erläutert, dass der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gemäß § 109 SGG - wie auch in anderen Beschwerdeverfahren - nicht insofern beschränkt ist, als nur eine eingeschränkte Nachprüfbarkeit durch das Beschwerdegericht dahingehend eröffnet wäre, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind. Vielmehr geht er von einer vollen Überprüfung und einer eigenen Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts aus. Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung ist die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 21.10.2013, Az.: L 15 VK 13/13 B).

3. Entscheidung im vorliegenden Fall

Die Kosten für das Gutachten gemäß § 109 SGG sind auf die Staatskasse zu übernehmen, da dem Gutachten eine verfahrensrechtlich objektiv unrichtige Sachbehandlung durch das SG vorausgegangen ist.

3.1. Keine Entscheidungsrelevanz der im Gutachten gemäß § 109 SGG behandelten Fragestellung

Im vorliegenden Fall ist es überhaupt nicht auf die medizinisch zu beurteilende Frage der Kausalität zwischen Impfung und Gesundheitsschaden angekommen. Denn Streitgegenstand im Hauptsacheverfahren ist eine Überprüfungsentscheidung gemäß § 44 SGB X gewesen, bei der eine erneute Prüfung mangels Vortrags neuer Tatsachen und unter Hinweis auf die Bestandskraft einer früheren Entscheidung vom dortigen Beklagten abgelehnt worden war.

Bei der Überprüfung derartiger Entscheidungen ist Folgendes zu beachten:

Ausgangspunkt ist die gesetzliche Regelung des § 77 SGG, wonach ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend wird, wenn ein Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Diese Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) ist ein wesentliches Prinzip der Rechtsordnung. Mit der Bestandskraft wird Rechtssicherheit geschaffen, weil die Beteiligten wissen, woran sie sind, nämlich dass die Regelung des Verwaltungsakts sie bindet, und Rechtsfrieden garantiert, weil weiterer Streit über den Verwaltungsakt ausgeschlossen ist. Für den Adressaten des Verwaltungsakts ist damit keine unangemessene Benachteiligung verbunden, hat er doch die Möglichkeit, sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen einen Bescheid zu wehren und dessen Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Schöpft er diese Mittel nicht aus oder akzeptiert er den Verwaltungsakt, weil er selbst keinen überzeugenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat, müssen die Beteiligten die getroffene Regelung in der Zukunft für und gegen sich gelten lassen.

Die Regelung des § 44 SGB X ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine ausnahmsweise Abweichung von der Bindungswirkung (Bestandskraft) unanfechtbarer und damit für die Beteiligten bindend gewordener sozialrechtlicher Verwaltungsakte, um damit materielle Rechtmäßigkeit herzustellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eröffnet dazu zwei Alternativen. Entweder muss bei der bestandskräftig gewordenen Entscheidung das Recht unrichtig angewandt worden (erste Alternative) oder die Behörde muss beim Erlass des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts von einem Sachverhalt ausgegangen sein, der sich nachträglich aufgrund des Bekanntwerdens neuer Tatsachen als unrichtig erwiesen hat (zweite Alternative).

Nicht Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist es, Fristenregelungen im Zusammenhang mit der Frage der Bestandskraft von Entscheidungen der Verwaltung oder auch der Gerichte auszuhebeln und die mit der Bestandskraft bezweckte Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden in das Belieben der Beteiligten zu stellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann kein Mittel sein, um durch wiederholte Anträge bei der Behörde diese immer wieder zu Sachentscheidungen (deren Ergebnis wegen der bereits getroffenen Entscheidung absehbar ist) zu zwingen, die dann wiederum gerichtlich in der Sache überprüfbar wären. Würde man dies zulassen, hätte eine Behörde keinerlei Möglichkeit, sich vor wiederholenden Anträgen mit dem sich daraus ergebenden möglicherweise massiven Verwaltungsaufwand, der nicht nur Personal bindet, sondern auch Kosten verursacht, zu schützen.

Bei der oben genannten ersten Alternative handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R). Eine derartige Überprüfung bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts mittels neuer Ermittlung des Sachverhalts und neu einzuholender Gutachten durchzuführen wäre. Vielmehr ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und rechtlich in nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist.

Weitergehende Sachermittlungen sind im Rahmen der ersten Alternative nicht geboten. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der gesetzlichen Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Denn mit der Differenzierung zwischen den aufgezeigten zwei Alternativen (unrichtige Rechtsanwendung einerseits und ursprünglich unrichtig zugrunde gelegter Sachverhalt andererseits) hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass nicht in jedem Fall eine völlige Überprüfung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Verwaltung nicht durch aussichtslose Überprüfungsanträge, die beliebig oft wiederholt werden können, immer wieder zu einer neuen Sachprüfung gezwungen werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.1991, Az.: 9b RAr 7/90). Würde hingegen bereits im Rahmen der ersten Alternative eine umfassende Sachprüfung, d. h. mit einer umfassenden Neuermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts, vorausgesetzt, so stünde dies im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen für die zweite Alternative, für die die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel vorausgesetzt wird. Im Rahmen der ersten Alternative sind daher die tatsächlichen Feststellungen, wie sie dem bestandskräftigen Bescheid zugrunde gelegen haben, auch im Überprüfungsverfahren zu beachten und lediglich zu prüfen, ob auf diesen Tatsachen aufbauend, unabhängig von ihrer Richtigkeit, die rechtlichen Schlussfolgerungen zutreffend sind. In dem Verfahren erfolgt eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit, zu der von Seiten des Antragstellers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss.

Für die zweite Alternative kommt es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines abgestuften Verfahrens an (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86, das auch im Urteil des BSG vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R nicht infrage gestellt worden ist). Die Prüfung bei dieser zweiten Alternative hat sich an den rechtlichen Vorgaben zu orientieren, wie sie auch im Rahmen eines gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens zu beachten sind. Es liegt daher der zweiten Alternative ein Verfahren zugrunde, bei der es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R).

Ergibt sich bei diesem Verfahren nichts Neues, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen.

Eine Behörde ist daher nur dann, wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht bekannte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, oder wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist, dazu verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86).

Hat eine Behörde unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung abgelehnt, kann sich das Gericht über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen und den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Sachprüfung unterziehen. Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zugunsten des Antragstellers hinwegzusetzen (vgl. BSG, Beschluss vom 09.08.1995, Az.: 9 BVg 5/95; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11.04.2004, Az.: L 8 U 115/02; ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Urteil vom 18.02.2014, Az.: L 15 VK 3/12).

Diesen Prüfungsmaßstab, den der Senat beispielsweise im Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, ausführlich dargestellt hat, hat das BSG, dessen Rechtsprechung zu § 44 SGB X nicht immer einheitlich ist (vgl. vorgenanntes Urteil des Senats vom 18.03.2013, dort Ziff. 3.3.1. der Gründe), ausdrücklich bestätigt, wenn es im Anschluss an das vorgenannte Urteil des Senats mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B, Folgendes ausgeführt hat:

„... Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG scheidet ebenfalls aus. ... Abweichung (Divergenz) ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil auf einer bestimmten Rechtsauffassung beruht, die zu der in einer Entscheidung des BSG ... zugrunde gelegten Rechtsansicht in Widerspruch steht. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat sich an der Rechtsprechung des BSG orientiert.“

Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben hätte das SG keinerlei Ermittlungen hinsichtlich der Kausalität zwischen der Impfung und dem als Impfschaden geltend gemachten Gesundheitsschaden anstellen dürfen. Denn der Beklagte hatte eine erneute Sachprüfung mit Hinweis darauf, dass keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien, abgelehnt und sich auf die Bestandskraft seiner früheren, rechtskräftigen und ablehnenden Entscheidung berufen. Das SG hätte daher die Klage bereits nach Feststellung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Überprüfungsantrag keinerlei neuen Tatsachen vorgetragen hatte und dass die bestandskräftig gewordene Entscheidung, die bis hin zum BSG Bestand gehabt hatte, zutreffend war, abweisen müssen.

3.2. Verfahrensrechtlich objektiv unrichtige Sachbehandlung durch das SG

Das SG hat die Einholung des Gutachtens gemäß § 109 SGG weder abgelehnt noch zumindest den Beschwerdeführer vor Auftragserteilung darauf hingewiesen, dass dieses Gutachten nicht von Entscheidungsrelevanz werden könne. Dazu wäre es aber verfahrensrechtlich gehalten gewesen.

Das SG hätte die Einholung des Gutachtens gemäß § 109 SGG bei rechtlich zuzutreffender Würdigung des Sach- und Rechtsstands ablehnen können.

Der Senat kann dem SG nicht folgen, wenn dieses davon ausgeht, dass ein Ablehnungsgrund nach § 109 Abs. 2 SGG nicht gegeben gewesen wäre, und damit zum Ausdruck bringen will, dass es für das SG keine Möglichkeit gegeben hätte, dem Antrag gemäß § 109 SGG nicht zu folgen. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann ein Antrag gemäß § 109 SGG auch dann abgelehnt werden, wenn es auf die Frage, zu der der gemäß § 109 SGG benannte Arzt Stellung nehmen soll, überhaupt nicht ankommt (vgl. BSG, Urteile vom 14.03.1956, Az.: 9 RV 226/54, und vom 20.04.2010, Az.: B 1/3 KR 22/08; Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 10a.).

Das SG hat den Beschwerdeführer vor Erteilung des Gutachtensauftrags gemäß § 109 SGG nicht darauf hingewiesen, dass das Gutachten gemäß § 109 SGG nicht von rechtlicher Bedeutung für die zu treffende Entscheidung des Gerichts im Rahmen des Klageverfahrens sein könne, obwohl dies für das Gericht objektiv erkennbar gewesen wäre.

Sofern das SG im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen hat, dass das SG im Klageverfahren den Antrag des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers gemäß § 109 SGG nicht angeregt oder auf diese Möglichkeit nicht aufmerksam gemacht habe, kann damit die Ablehnung einer Kostenübernahme nicht begründet werden. Der Senat sieht grundsätzlich keinen Anlass, eine Kostenübernahme wegen objektiv unrichtiger Sachbehandlung von einem expliziten und unrichtigen Hinweis des Gerichts auf § 109 SGG abhängig zu machen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - das SG durch die zuvor erfolgte Einholung eines Gutachtens von Amts wegen dem Beschwerdeführer den falschen Eindruck vermittelt hat, dass die vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen im Klageverfahren entscheidungserheblich wären, und den Beschwerdeführer dadurch dazu veranlasst hat, zur Wahrung seiner prozessualen Rechte und Möglichkeiten einen Antrag gemäß § 109 SGG zu stellen. Insofern liegt schon in der Einholung eines Gutachtens gemäß § 106 SGG eine objektiv unrichtige Sachbehandlung des Gerichts, die Anlass zu einem Antrag gemäß § 109 SGG gegeben hat.

3.3. Keine Verjährung oder Verwirkung

Daran, dass der Antrag auf Kostenübernahme gemäß § 109 SGG nicht verjährt oder verwirkt ist, bestehen nicht die geringsten Zweifel.

Eine Ausschlussfrist für diesen Antrag und damit faktisch eine Verjährung eines Kostenübernahmeanspruchs sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16).

Wenn das SG auf den Gesichtspunkt der Verwirkung hinweist und damit zu erkennen gibt, dass ein Antragsrecht auf Kostenübernahme nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (entsprechend § 242 Bürgerliches Gesetzbuch) im extremen Ausnahmefall rechtsmissbräuchlich und damit verwirkt sein könnte, kann davon jedenfalls in der vorliegenden Konstellation keinesfalls ausgegangen werden. Es ist zwar richtig, dass die Einholung des Gutachtens gemäß § 109 SGG, für das jetzt die Kostenübernahme auf die Staatskasse begehrt wird, mehr als eineinhalb Jahrzehnte zurückliegt. Damit beginnt aber noch keine Verwirkungsfrist für den Kostenübernahmeantrag zu laufen. Denn zu berücksichtigen ist, dass bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auch die Erkenntnisse einzufließen haben, die sich erst im anschließenden Berufungsverfahren ergeben haben (vgl. oben Ziff. 1.). Da das Verfahren in der Berufungsinstanz erst Ende letzten Jahres beendet worden ist und ein fundiert begründeter Kostenübernahmeantrag daher frühestens im November 2014 möglich war, liegt eine Verwirkung fern.

Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass die Kosten des Gutachtens des Prof. Dr. S. auf die Staatskasse zu übernehmen sind.

Lediglich der Vollständigkeit halber, ohne dass dies für die Entscheidung noch von Bedeutung wäre, weist der Senat darauf hin, dass - jedenfalls aus Sicht des SG bei Erlass des Gerichtsbescheids vom 20.01.2000 - davon auszugehen wäre, dass das Gutachten gemäß § 109 SGG die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat. Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass - worauf das SG im angefochtenen Beschluss hinweist - aus Sicht des Beschwerdeführers von einer wesentlichen Sachaufklärung nicht ausgegangen worden sein dürfte, was das SG ersichtlich darauf stützt, dass der Beschwerdeführer selbst versucht hat, eine gerichtliche Verwertung dieses für ihn negativen Gutachtens zu verhindern. Denn auf eine rein klägerische Sicht darf nicht abgestellt werden. Vielmehr ist, jedenfalls im Fall einer gerichtlichen Entscheidung, bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Sachaufklärung darauf abzustellen, ob das Gericht selbst durch das Gutachten gemäß § 109 SGG wesentliche neue Erkenntnisse gewonnen hat. Davon wäre im vorliegenden Fall auszugehen. Das SG hat sich in den kurzen allgemeinen Ausführungen in den Entscheidungsgründen seines Gerichtsbescheids vom 20.01.2000 gleichermaßen auf das Gutachten gemäß § 106 SGG als auch auf das gemäß § 109 SGG gestützt, was noch keinen Hinweis auf wesentlich neue Erkenntnisse des Gutachtens gemäß § 109 SGG liefert. Sofern aber daran anschließend in den Gründen des Gerichtsbescheids detaillierte Erläuterungen gegeben werden, sind diese Begründungen wortwörtlich dem Gutachten gemäß § 109 SGG entnommen und so oder in ähnlicher Weise im Gutachten gemäß § 106 SGG nicht enthalten. So finden sich die Formulierungen von Seite 9 des Gutachtens (dort ab Zeile drei bis zur viertletzten Zeile) exakt wieder auf Seite 6 des Gerichtsbescheids (dort erste bis letzte Zeile). Ganz offensichtlich war also das Gutachten gemäß § 109 SGG für das SG die wesentliche Entscheidungsgrundlage, nicht aber das Gutachten gemäß § 106 SGG.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 09.02.2009, Az.: L 15 SB 12/09 B, und vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B).

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.