Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Sept. 2014 - L 15 VK 9/13 NZB

Gericht
Principles
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19. April 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
In der Sache geht es dem Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) um die Erstattung von Kosten im Rahmen der ihm nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährten Heilbehandlung.
Der Beschwerdeführer erhält für die Zeit ab dem 01.01.1990 Leistungen nach dem BVG nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. einem Grad der Schädigung von 50.
Im Rahmen seines Anspruchs auf Heilbehandlung machte er bei der Beigeladenen, der er wegen seines Heilbehandlungsanspruchs gemäß § 10 Abs. 2 BVG zugewiesen ist, die Kosten der Bestimmung eines PSA-Werts (34,23 €) geltend. Weiter verlangte er mit Schreiben vom 12.07.2006 eine Versorgung mit einer Bifokalbrille (Verordnung vom 10.07.2006) und die Erstattung von Kosten für zahnärztliche Privatleistungen (Rechnung vom 21.06.2006 über 43,54 €).
Die Beigeladene lehnte die Erstattung der Kosten der Bestimmung eines PSA-Werts ab. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 30.01.2006 Widerspruch.
Den Antrag auf Kostenerstattung für zahnärztliche Privatleistungen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18.07.2006 ab.
Ohne dass der Kläger die Durchführung des Widerspruchsverfahrens abgewartet bzw. Widerspruch erhoben hätte, hat er mit Schreiben vom 30.09.2006 wegen der vorgenannten Kosten Klage zum Sozialgericht München erhoben. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen S 33 V 31/06
Mit Schreiben vom 31.01.2007 lehnte die Beigeladene den Antrag des Klägers auf Kostenübernahme einer Bifokalbrille ab. Auch diese Kostenübernahme hat der Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 33 V 31/06
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2009 ergangenem Beschluss sind die drei Ansprüche wegen des PSA-Werts, der Bifokalbrille und der zahnärztlichen Privatleistungen aus dem Verfahren S 33 V 31/06
In dem unter dem Aktenzeichen S 33 (später 30) VK 13/09 fortgeführten Verfahren hat sich der Kläger mit zahlreichen, teilweise äußerst umfangreichen (bis zu 16 Seiten umfassenden) Schriftsätzen (vom 26.10.2012, 27.10.2012, 16.11.2012, 20.01.2013, 06.03.2013 und 08.04.2013) geäußert. Die Durchführung der fehlenden Widerspruchsverfahren hat er nie begehrt. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 26.10.2012 „Untätigkeitsbeschwerde“ und Verzögerungsrüge eingelegt, beanstandet, dass das Sozialgericht mit rechtswidrigen Mitteln eine Entscheidung verhindere, und mitgeteilt, dass er einem Ruhen keinesfalls zustimme. Mit Schreiben vom 26.10.2012 und vom 27.10.2012 hat er sich über die lange Verfahrensdauer beschwert und jeweils Verzögerungsrüge erhoben. Auf seinen Antrag hin ist ihm Akteneinsicht angeboten worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.04.2013 ist die Klage abgewiesen worden. Das Sozialgericht hat dies damit begründet, dass die Klage als Leistungsklage ohne Vorverfahren unzulässig sei. Gemäß § 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei die richtige Klageart zur Durchsetzung von Ansprüchen die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage sei nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG das Vorverfahren, das mit der Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheids ende. Daran fehle es hier. Die Berufung ist nicht zugelassen worden.
Am 08.05.2013 hat der Beschwerdeführer gegen den Gerichtsbescheid Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat sich umfassend zu Verfahrensfragen geäußert. Soweit das Sozialgericht ausgeführt habe, dass eine Klage ohne Vorverfahren unzulässig sei, stehe diese Aussage im Widerspruch zu den §§ 88, 89 SGG (S. 7 f. des Schriftsatzes vom 06.05.2013). Dem umfassenden Vortrag des Klägers ist zu entnehmen, dass ihm das Institut der Untätigkeitsklage gut bekannt ist; so trägt er beispielsweise vor, mit einem Schriftsatz vom 02.06.2010 (in einem anderen Verfahren) Untätigkeitsklage erhoben zu haben (S. 8 des Schriftsatzes vom 06.05.2013)
Beschwerdegegner und Beigeladene haben auf die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids hingewiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss (§ 145 Abs. 4 Satz 1 SGG).
Die fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Es gibt keinen Grund im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Werts des Beschwerdegegenstands ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
1. Zulassungsbedürftigkeit der Berufung
Die Berufung ist zulassungsbedürftig.
Streitgegenstand ist eine Geld- oder Sachleistung, deren Wert 750,- € nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG); wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr stehen nicht im Raum (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Angesichts der geringen Kosten für die Bestimmung des PSA-Werts (34,23 €) und für zahnärztliche Privatleistungen (43,54 €) ist der der Beschwerdewert von 750,- € fraglos nicht überschritten, auch wenn die exakten Kosten für die verordnete Bifokalbrille nicht bekannt sind. Diese liegen jedenfalls unter 672,24 €.
2. Zulassungsgrund
2.1. Darlegungslast
Im Gegensatz zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Satz 3 SGG: „muss“) gibt es bei der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß
§ 145 SGG (Abs. 2: „soll“) eine vergleichbare Darlegungslast nicht. Insofern ist das Gericht nicht nur auf die Prüfung der zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers beschränkt, sondern hat von Amts wegen auch andere Gesichtspunkte zu prüfen.
2.2. Grundsätzliche Bedeutung
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu.
Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine bisher nicht geklärte, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von Verfahren Bedeutung besitzt und die damit aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung bedarf. Ungeklärt ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie entweder noch nicht obergerichtlich entschieden ist oder ihre Beantwortung nicht ganz offensichtlich und ohne jeden vernünftigen Zweifel auf der Hand liegt. Eine Rechtssache kann zudem dadurch grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG erlangen, dass ihr im Einzelfall für den/die Beteiligten ein überdurchschnittliches wirtschaftliches Gewicht zukommt und dieses es rechtfertigt, den Weg der Berufung zu einer weiteren (Tatsachen- und zugleich Rechts-)Instanz frei zu geben (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 23.11.1955, Az.: 7 RAr 30/55).
2.2.1. Der Beschwerdeführer hat zwar diverse rechtliche Beanstandungen erhoben. Die von ihm aufgezeigten Gesichtspunkte haben jedoch - ohne dass es überhaupt auf die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer aufgestellten rechtlichen Mutmaßungen ankäme - zweifellos keine rechtlich grundsätzliche Bedeutung. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht darin gefolgt werden, wenn er die Zulässigkeit seiner Klage mit Hinweis auf §§ 88 f. SGG begründen will. Zum einen hat der Kläger explizit keine Untätigkeitsklage erhoben, sondern auf die Leistung geklagt. Zum anderen liegt kein Fall einer Nichtigkeits- oder Feststellungsklage des § 89 SGG vor, der eine fristungebundene Klage ermöglichen würde.
Angesichts des geringen Beschwerdewerts und der ersichtlich nicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass gleichgelagerte Situationen wieder auftreten könnten und daher das jetzige Verfahren eine für den Beschwerdeführer überdurchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen könnte, ist auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen der wirtschaftlichen Relevanz für den Kläger ausgeschlossen. Die Wiederholung einer Situation, wie sie jetzt vorliegt, lässt sich für den Kläger leicht und zumutbar dadurch vermeiden, dass er sich bei zukünftigen Anträgen im Rahmen seines Heilbehandlungsanspruchs an das vorgegebene Verfahren (Antrag - Bescheid - Widerspruch - Widerspruchsbescheid - Klage) hält.
2.2.2. Der Senat sieht auch in der für die Entscheidung des Sozialgerichts maßgeblichen Frage, ob ein fehlendes Vorverfahren die Klage unzulässig macht, keine klärungsbedürftige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
2.2.2.1. Rechtsfrage
Die Frage, ob die Erhebung einer Klage ohne vorheriger Durchführung eines Widerspruchsverfahrens die Klage automatisch unzulässig macht und keine Verpflichtung für das Gericht besteht, diesen Mangel durch die Nachholung des Widerspruchsverfahrens zu heilen, ist eine Rechtsfrage.
2.2.2.2. Ungeklärtheit der Rechtsfrage
Von einer ungeklärten Rechtsfrage kann nicht ausgegangen werden.
Explizit geregelt hat der Gesetzgeber die im Raum stehende Frage nicht.
Weder in § 114 SGG („Aussetzung wegen Vorfragen“) noch in § 78 SGG („Vorverfahren als Klagevoraussetzung“) ist eine klare gesetzgeberische Vorgabe dazu enthalten, wie mit der Frage umzugehen ist, wenn eine Klage ohne dem davor erforderlichen Widerspruchsverfahren erhoben wird.
Zwar vertreten Teile der Literatur und der Rechtsprechung (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 05.02.1985, Az.: 6 RKa 31/83) die Ansicht, dass im Regelfall das Gericht dem Kläger die Gelegenheit geben müsse, das Vorverfahren nachzuholen und dazu das Verfahren analog § 114 Abs. 2 SGG auszusetzen sei (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 78, Rdnr. 3a - m. w. N.). Strittig ist diese Ansicht aber nicht nur früher gewesen (vgl. Leitherer, a.a.O, Rdnr. 3a - m.w.N), sondern sie ist es auch heute noch. So ist ihr beispielsweise das Bayer. Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 12.08.2013, Az.: L 7 AS 455/13, entgegen getreten und hat dort ausgeführt:
„Das Berufungsgericht ist sich dessen bewusst, dass eine in der Literatur verbreitete Auffassung (Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 78 Rn. 3a, und Breitkreuz in Breitkreuz /Fichte, SGG, 1. Auflage 2008, § 78 Rn. 8) bei einer verfrühten Klage generell vom Gericht fordert, das Gerichtsverfahren auszusetzen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, das ausstehende Vorverfahren nachzuholen. Diese Auffassung bezieht sich auf mehrere Urteile des BSG, insbesondere auf die Urteile vom 22.06.1966, Az. 3 RK 64/62; vom 03.03.1999, Az. B 6 KA 10/98 R, und vom 13.12.2000, B 6 KA 1/00R. Diesen Urteilen lagen allerdings Konstellationen zugrunde, in denen der betreffende Kläger nicht erkennen konnte, ob ein Vorverfahren erforderlich war. Das Berufungsgericht bezweifelt, dass diese Rechtsprechung so verallgemeinert werden kann, dass eine Aussetzung des Gerichtsverfahrens zur Nachholung des Vorverfahrens auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Verwaltungsakt mit eindeutiger Rechtsbehelfsbelehrung zum Widerspruch vorliegt. Wenn ein Kläger in einer solchen Situation bewusst oder aus Nachlässigkeit das Vorverfahren nicht abwartet und eine verfrühte Klage erhebt, ist er nicht schutzbedürftig.
...
Das Berufungsgericht sieht auch keinen Grund dafür, einen Kläger bei einer verfrühten Klage durch die Aussetzung des Verfahrens dergestalt zu privilegieren, dass er die einmonatige Klagefrist nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 SGG) nicht mehr versäumen kann.“
Der aufgezeigte Meinungsstreit ist aber im vorliegenden Fall nicht relevant. Die hier gelagerte Situation ist nicht mit der Konstellation, wie sie dem Meinungsstreit zugrunde liegt, vergleichbar. Denn der Kläger hat die Durchführung bzw. den Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht aus Nachlässigkeit oder Rechtsunkenntnis nicht abgewartet, sondern will dies gerade vermeiden und das Gericht zu einer Entscheidung in der Sache zwingen, ohne dass das davor vom Gesetzgeber vorgesehene Widerspruchsverfahren durchlaufen und damit eine Selbstkontrolle der Verwaltung erfolgt wäre. In einem derartigen Fall das gerichtliche Verfahren vor dessen Abschluss auszusetzen, um die Nachholung des Widerspruchsverfahrens zu ermöglichen, würde gerade dem Willen des Klägers widersprechen und ihm damit sein Recht nehmen, durch die Antragstellung vor Gericht den Streitgegenstand zu bestimmen. In derartigen Fällen ist die Klage vielmehr ohne Durchführung des Vorverfahrens als unzulässig abzuweisen (vgl. LSG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2010, Az.: L 9 SO 44/09).
Bei dieser Argumentation stützt sich der Senat auf das Vorgehen des Klägers, wie es insbesondere auch in diesem Verfahren zum Ausdruck gekommen ist:
- Der Kläger ist durch viele Verfahren seit Jahren äußerst prozesserfahren. Die Verfahrensanforderungen sind ihm wohlbekannt. Gerade mit den verfahrensrechtlichen Vorgaben im sozialen Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren hat er sich umfassend beschäftigt, wie zahlreichen seiner Schriftsätze zu entnehmen ist, in denen sich der Kläger teilweise auf einem Umfang von über 10 Seiten pro Schriftsatz mit verfahrensrechtlichen Fragen auseinander setzt.
- Dass die Leistungsgewährung nach dem BVG mit Verwaltungsakt zu erfolgen hat, weiß er aus jahrzehntelanger Erfahrung, ebenso, dass sich an einen ablehnenden Verwaltungsakt ein Widerspruchsverfahren anschließen muss.
- Dem Kläger ist aus anderen Verfahren sehr wohl bekannt, dass er sich gegen eine Untätigkeit des Beklagten oder der Beigeladenen mittels einer Untätigkeitsklage zur Wehr setzen kann. Gleichwohl hat er ausdrücklich vom Sozialgericht eine Entscheidung in der Sache, also zu den geltend gemachten Forderungen begehrt.
- Im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2009 ausdrücklich auf das fehlende oder nicht abgeschlossenen Vorverfahren hingewiesen worden. Trotzdem hat er auch in der Folge nicht die Durchführung und den Abschluss von Widerspruchsverfahren angestrebt, sondern mit allen verfahrensrechtlichen Mitteln, z. B. auch der wiederholten Verzögerungsrüge und der „Untätigkeitsbeschwerde“, auf eine gerichtliche Entscheidung in der Sache gedrängt. Dies belegt eindrucksvoll, dass der Kläger die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ablehnt.
- Die fehlende Durchführung des Vorverfahrens will er nicht als Hindernis für einen Erfolg seiner Klage gelten lassen, sondern versucht dies mit dem untauglichen Versuch eines Hinweises auf §§ 88 f. SGG zu verschleiern. Damit macht er unzweifelhaft deutlich, dass er eine gerichtliche Entscheidung in der Sache anstrebt und dabei die Durchführung des gesetzlich gebotenen Vorverfahrens unbedingt verhindern will.
In einer derartigen Konstellation dem Kläger die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens aufzuzwingen, um eine gerichtliche Prüfung in der Sache zu ermöglichen, würde einen erheblichen Verstoß gegen die Dispositionsmaxime der Beteiligten darstellen. Das Gericht hat sich - wie dies das Sozialgericht getan hat - dem unzweifelhaft deutlich gewordenen Begehren des Klägers auf Nichtdurchführung des vor einer Klage grundsätzlich erforderlichen Vorverfahrens zu beugen. Dass sich daraus in der Sache möglicherweise - ob der Kläger in der Sache überhaupt Erfolg hätte haben können, hält der Senat bei summarischer Prüfung für unwahrscheinlich - nachteilige Folgen für den Kläger ergeben, muss für das Gericht auch bei der gebotenen klägerfreundlichen Auslegung ohne rechtliche Bedeutung bleiben, wenn - wie hier - dem Kläger die negativen Folgen seines objektiv betrachtet unvernünftigen Prozessverhaltens durch das Sozialgericht klar gemacht worden sind.
Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BSG. Der oben genannten Entscheidung vom 05.02.1985 des BSG ist beispielsweise zu entnehmen, dass das Gericht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gehalten ist, auf ein verfahrensadäquates Verhalten des Beteiligten hinzuwirken. Dies ist im vorliegenden Verfahren erfolgt. So hat das Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2009 den Kläger ausdrücklich auf die fehlende Durchführung des Widerspruchsverfahrens hingewiesen, ohne dass der Kläger diesen Hinweis aufgegriffen hätte. Mehr kann vom Gericht nicht verlangt werden; es ist ausgeschlossen, einen Beteiligten gegen seinen Willen dazu zu zwingen, für ihn zwar günstige, von ihm aber nicht gewollte Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
Die Berufung kann daher wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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(1) Heilbehandlung wird Beschädigten für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind, gewährt, um die Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu verhüten, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, körperliche Beschwerden zu beheben, die Folgen der Schädigung zu erleichtern oder um den Beschädigten entsprechend den in § 4 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zielen eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Ist eine Gesundheitsstörung nur im Sinne der Verschlimmerung als Folge einer Schädigung anerkannt, wird abweichend von Satz 1 Heilbehandlung für die gesamte Gesundheitsstörung gewährt, es sei denn, daß die als Folge einer Schädigung anerkannte Gesundheitsstörung auf den Zustand, der Heilbehandlung erfordert, ohne Einfluß ist.
(2) Heilbehandlung wird Schwerbeschädigten auch für Gesundheitsstörungen gewährt, die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt sind.
(3) Versehrtenleibesübungen werden Beschädigten zur Wiedergewinnung und Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit gewährt.
(4) Krankenbehandlung wird
- a)
dem Schwerbeschädigten für den Ehegatten oder Lebenspartner und für die Kinder (§ 33b Abs. 1 bis 4) sowie für sonstige Angehörige, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm überwiegend unterhalten werden, - b)
dem Empfänger einer Pflegezulage für Personen, die seine unentgeltliche Wartung und Pflege nicht nur vorübergehend übernommen haben, - c)
den Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern (§§ 38, 42 bis 44 und 48), Waisen (§§ 45 und 48) und versorgungsberechtigten Eltern (§§ 49 bis 51)
(5) Krankenbehandlung wird ferner gewährt,
- a)
Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von weniger als 50 für sich und für die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angehörigen, - b)
Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern (§§ 38, 42 bis 44 und 48) für die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angehörigen,
(6) Berechtigten, die die Voraussetzungen der Absätze 2, 4 oder 5 erfüllen, werden für sich und die Leistungsempfänger Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft gewährt. Außerdem sollen Leistungen zur Gesundheitsförderung, Prävention und Selbsthilfe nach Maßgabe des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Für diese Leistungen gelten die Vorschriften über die Heil- und die Krankenbehandlung mit Ausnahme des Absatzes 1 entsprechend; für Kurleistungen gelten § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 und 4.
(7) Die Ansprüche nach den Absätzen 2, 4, 5 und 6 sind ausgeschlossen,
- a)
wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, es sei denn, daß der Berechtigte Anspruch auf Pflegezulage hat oder die Heilbehandlung wegen der als Folge einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörung nicht durch eine Krankenversicherung sicherstellen kann, oder - b)
wenn der Berechtigte oder derjenige, für den Krankenbehandlung begehrt wird (Leistungsempfänger), nach dem 31. Dezember 1982 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag befreit worden ist oder - c)
wenn der Leistungsempfänger ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, es sei denn, daß der Berechtigte Anspruch auf Pflegezulage hat, oder - d)
wenn ein Sozialversicherungsträger zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet ist oder - e)
wenn Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung, besteht oder - f)
wenn und soweit die Heil- oder Krankenbehandlung durch ein anderes Gesetz sichergestellt ist.
(8) Heil- oder Krankenbehandlung kann auch vor der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs gewährt werden.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
- 1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder - 2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Die Klage ist an keine Frist gebunden, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder die Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers oder die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Die Klage ist an keine Frist gebunden, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder die Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers oder die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.
(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.
(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.
(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
- 1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder - 2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.
(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.
(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.
(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.