Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Mai 2015 - L 15 RF 14/15

published on 11/05/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Mai 2015 - L 15 RF 14/15
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Gericht

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Tenor

Dem Antragsteller wird für die Geltendmachung der Vergütung für seine ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom 15.09.2014 Wiedereinsetzung gewährt.

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Antragsteller für die Geltendmachung der Vergütungsforderung für eine von ihm im Auftrag des Gerichts erstellte ergänzende gutachtliche Stellungnahme Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu gewähren ist.

In dem beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 18 U 551/11 geführten unfallversicherungsrechtlichen Berufungsverfahrens wurde der Antragsteller, nachdem er bereits im Auftrag des Gerichts unter dem Datum vom 08.01.2014 ein Gutachten erstellt hatte, mit gerichtlichem Schreiben vom 18.03.2014 um eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme gebeten. Hinweise auf die Frist zur Einreichung der Vergütungsforderung enthielt das gerichtliche Schreiben vom 18.03.2014, anders als der dem Gutachten vom 08.01.2014 zu Grunde liegende Gutachtensauftrag, nicht.

Mit Eingang am 17.09.2014 legte der Antragsteller seine ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom 15.09.2014 vor.

Mit Begleitschreiben vom 30.01.2015, beim LSG eingegangen am 03.02.2015, reichte der Antragsteller seine Liquidation für die gutachtliche Stellungnahme vom 15.09.2014 mit folgenden Worten ein:

"Beiliegend sende ich Ihnen verspätet, aber hoffentlich nicht zu spät, meine Liquidation für dieses Zusatzgutachten zu."

Die Kostenbeamtin teilte dem Antragsteller dazu mit Schreiben vom 09.02.2015 mit, dass der Entschädigungsanspruch erloschen sei, da der Entschädigungsantrag erst am 03.02.2015 und damit nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 2 Abs. 1 JVEG, gerechnet ab Erhalt der Stellungnahme bei Gericht, eingegangen sei.

Mit Schreiben vom 20.02.2015 hat der Antragsteller die Wiedereinsetzung beantragt und die Fristversäumnis wie folgt begründet:

"Der Grund dafür bestand in meiner irrtümlichen Annahme, dass dieses Gutachten bereits abgerechnet war, dabei aber vergaß, dass es sich um eine zweite, ergänzende Stellungnahme zum Gutachten über den oben genannten Kläger handelte."

Er bitte um eine wohlwollende Prüfung seines Antrags.

Beigezogen worden sind vom Kostensenat die Akten des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens.

II.

Dem Wiedereinsetzungsantrag, der einer Entscheidung durch den Kostenbeamten entzogen ist, ist stattzugeben.

Die Rechnungsstellung durch den Beschwerdeführer ist zwar verfristet, es liegen aber die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vor.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Denn der Antragsteller als Berechtigter ist nach dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden (gerichtliches Schreiben vom 18.03.2014).

2. Vergütungsantrag zu spät gestellt

Der Vergütungsanspruch war bereits erloschen, als die Honorarforderung für die ergänzende Stellungnahme vom 15.09.2014 beim Bayer. LSG geltend gemacht wurde.

Der Anspruch auf Vergütung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG im Falle der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen hat.

Vorliegend ist die ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom 15.09.2014 am 17.09.2014 beim LSG eingegangen. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des dafür entstandenen Vergütungsanspruchs ist am 17.12.2014 (Mittwoch) abgelaufen.

Eines weiteren Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur Bezifferung der Vergütungsforderung bedarf es nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 12.09.2013, Az.: L 15 SF 190/13 - m.w.N.).

Die Rechnung vom 30.01.2015 für die ergänzende gutachtliche Stellungnahme ist erst deutlich nach Ablauf der dreimonatigen Frist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs beim LSG eingegangen.

3. Wiedereinsetzung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, da der Antragsteller einen ordnungsgemäßen und fristgerechten Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat und der Senat sich vom glaubhaften Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrunds überzeugt hat. Den Antragsteller trifft wegen der Fristversäumnis kein Verschulden.

3.1. Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Allgemeinen

Einem Anspruchsteller nach dem JVEG ist bei Versäumung der Frist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn

- er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG, d.h. innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses für die (rechtzeitige) Antragstellung (zur Geltung dieser zeitlichen Anforderung bei allen drei im Folgenden genannten Voraussetzungen: vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12),

* einen Wiedereinsetzungsantrag stellt,

* einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft macht (vgl. zur verfassungsrechtlichen Problematik und den sich daraus ergebenden vergleichsweise geringen Anforderungen an die Glaubhaftmachung in diesem Zusammenhang die ausführlichen Erwägungen im Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12) und

* den Vergütungsanspruch beziffert

sowie

- sich das Gericht bei weiteren, von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen vom glaubhaften, d.h. überwiegend wahrscheinlichen Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrunds überzeugt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12).

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 1 JVEG sind die im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags erforderlichen Erklärungen (Wiedereinsetzungsantrag, Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrunds und Bezifferung des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs) zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben oder schriftlich einzureichen.

Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 JVEG nicht mehr beantragt werden.

Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist dem JVEG - im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen - fremd (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 156/12, vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, und vom 27.03.2013, Az.: L 15 SF 181/12 B). Das Antragserfordernis verbietet es zudem, allein in der verspäteten Geltendmachung einer Entschädigungsforderung einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 03.01.2013, Az.: L 15 SF 255/10, und vom 15.02.2013, Az.: L 15 SF 211/12 B).

3.2. Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall

Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung sind erfüllt.

3.2.1. Wiedereinsetzungsantrag

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 30.01.2015, beim LSG eingegangen am 03.02.2015, einen ordnungsgemäßen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

Dem Schreiben des Antragstellers vom 30.01.2015, mit dem er die Rechnung vom selben Tag übersandt hat, ist zu entnehmen, dass beim Antragsteller eine Unsicherheit über die für die Geltendmachung der Vergütungsforderung zu beachtende Frist bestanden hat. Dies lässt sich für den Senat zweifelsfrei aus den Worten

"verspätet, aber hoffentlich nicht zu spät"

entnehmen. Damit ist für den Senat bei für den Antragsteller wohlwollender Auslegung von diesem ausreichend präzise zum Ausdruck gebracht worden, dass er sich der etwaigen Verfristung seiner Vergütungsforderung bewusst ist, diese aber mit einer Fristunkenntnis als Wiedereinsetzungsgrund entschuldigen will und daher eine Berücksichtigung seiner Rechnung unter Beachtung der Tatsache, dass er sich über die Antragsfrist im Unklaren war, begehrt. Die erforderliche Bezifferung des Vergütungsanspruchs ist durch die Vorlage der Rechnung vom 30.01.2015 erfolgt.

Diese Auslegung stellt keinen Widerspruch zu der vom Senat in ständiger Rechtsprechung betonten Tatsache dar, dass dem JVEG eine Wiedereinsetzung von Amts wegen fremd ist und es sich daher verbietet, allein in der verspäteten Vorlage der Vergütungs- oder Entschädigungsforderung oder der Erinnerung an die Zahlung des Gerichts (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 22.04.2015, Az.: L 15 RF 17/15) einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen. Denn das Begleitschreiben des Antragstellers vom 30.01.2015 geht deutlich über das hinaus, was einer bloßen verspäteten Rechnungsvorlage entspricht.

3.2.2. Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund ist darin zu sehen, dass sich der Antragsteller im Schreiben vom 30.01.2015 auf eine Unkenntnis bezüglich der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG beruft. Dies kann, wie aus § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG ersichtlich wird, einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.

3.2.2.1. Grundsatz: Unkenntnis gesetzlicher (Fristen-)Regelungen kein Wiedereinsetzungsgrund

Eine Unkenntnis des Rechts und der Befristung seiner Ausübung vermag nach ständiger Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.01.1999, Az.: 2 BvR 729/96; Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 01.11.2001, Az.: 4 BN 53/01, und vom 07.10.2009, Az.: 9 B 83/09; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 10.04.2006, Az.: VII S 9/06; Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 10.02.1993, Az.: 1 BK 37/92, und Urteil vom 06.05.2010, Az.: B 13 R 44/09 R; Kammergericht Berlin, Urteil vom 20.01.2014, Az.: 20 U 213/13). Zu begründen ist dies damit, dass eine Rechtsunkenntnis ein Verschulden nicht ausschließt (ständige Rspr., vgl. z.B. BSG, Urteile vom 15.08.2000, Az.: B 9 VG 1/99 R, und vom 28.04.2005, Az.: B 9a/9 VG 3/04 R). Denn wegen des Grundsatzes der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten Gesetze mit ihrer Verkündung allen Normadressaten als bekannt ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich Kenntnis davon erhalten haben. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, wie lange die zu beachtende Frist und wie unbekannt die zugrunde liegende gesetzliche Regelung ist. Eine Differenzierung nach dem Bekanntheitsgrad gesetzlicher Regelungen ist dem Grundsatz der formellen Publizität fremd (vgl. Beschluss des Senats vom 10.10.2014, Az.: L 15 SF 289/13). Dies hat in der Vergangenheit - bis zur Neufassung des § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG im Rahmen des 2. KostRMoG - zur Folge gehabt, dass in derartigen Fällen eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht möglich war (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.09.2013, Az.: L 15 SF 206/13 E, vom 16.05.2014, Az.: L 15 SF 372/13, vom 18.10.2014, Az.: L 15 SF 289/13, und vom 28.01.2015, Az.: L 15 SF 208/14). Auch wenn dieses Ergebnis angesichts der sehr kurzen und in einem weithin unbekannten Gesetz verankerten Antragsfrist durchaus als hart empfunden worden sein mag, war dieses Ergebnis angesichts der klaren gesetzgeberischen Entscheidung hinzunehmen und stand auch keiner Korrektur über das Institut der sogenannten Nachsichtgewährung offen (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B.. Beschlüsse vom 10.10.2014, Az.: L 15 SF 289/13, und vom 04.12.2014, Az.: L 15 SF 53/13)

3.2.2.2. Ausnahmevorschrift § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG

Dem in der Praxis nicht seltenen Problem, dass Entschädigungs- oder Vergütungsanträge wegen Unkenntnis der mit drei Monaten vergleichsweise kurzen Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG zu spät gestellt werden und eine Wiedereinsetzung wegen des oben (vgl. Ziff. 3.2.2.1.) aufgezeigten Grundsatzes nicht in Betracht kommt, hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Belehrungspflicht in § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 JVEG und der Vermutungsregelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG Rechnung getragen und dies wie folgt begründet (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu), S. 258 f.):

"Es wird immer wieder beklagt, dass Berechtigte die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung oder Entschädigung versäumen. Grund hierfür kann Unkenntnis über die Ausschlussfrist sein, ...

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll zunächst eine Belehrungspflicht eingeführt werden, die für erstmalig oder selten herangezogene Personen wichtig sein kann. Eine unterlassene Belehrung soll die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen. Hierzu soll in Absatz 2 ein neuer Satz 2 eingefügt werden."

Nach der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung in § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG handelt es sich um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, die dann einschlägig ist, wenn die Belehrung nicht oder fehlerhaft erteilt worden ist.

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob der Berechtigte bereits aus anderen Verfahren oder aus dem gleichen Verfahren, dort jedoch aus anderem Anlass, Kenntnis von der 3-Monatsfrist für die Antragstellung erlangt hat oder erlangen hätte können. Denn dies kann wegen der Unwiderlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung kein maßgebliches Kriterium sein. Hätte der Gesetzgeber, was aufgrund der Gesetzesbegründung und der Zielgruppe der neu eingeführten Belehrungspflicht, die der Gesetzgeber als

"erstmalig oder selten herangezogene Personen"

bezeichnet hat, nicht fernliegend erscheint, die Vermutung des Verschuldens auf die vorgenannte Zielgruppe beschränken wollen, hätte er dies entsprechend zum Ausdruck bringen müssen, z.B. durch die Einführung einer widerleglichen Vermutung. Da dies aber nicht erfolgt ist, ist, was der Senat auch im Sinn der Rechtssicherheit für sinnvoll erachtet, die Vermutung auf sämtliche Antragsteller anzuwenden mit der Konsequenz, dass auch eine entgegenstehende positive Kenntnis von der Antragsfrist unschädlich ist, wenn die Belehrung im konkreten Entschädigungs- oder Vergütungsfall unterblieben ist.

3.2.3. Bezifferung des Vergütungsanspruchs

Der Antragsteller hat seinen Vergütungsanspruch zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag im Schreiben vom 30.01.2015 beziffert.

3.2.4. Fristgerechtheit der unter Ziff. 3.2.1. bis 3.2.3. genannten Handlungen

Die Handlungen sind fristgerecht durchgeführt worden.

Die Fristgerechtheit könnte im vorliegenden Fall insofern als problematisch betrachtet werden, als der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen ab Beseitigung des Hindernisses für die Geltendmachung des Anspruchs zu stellen ist und bei Sachverhalten wie dem vorliegenden regelmäßig nicht ersichtlich und auch nicht aufklärbar sein wird, ab welchem Zeitpunkt für den Berechtigten das Hindernis zur Rechnungsstellung beseitigt war.

Zu beachten ist grundsätzlich, dass die für die Wiedereinsetzung erforderlichen Tatsachen im Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nachgewiesen sein müssen und eine Nichterweislichkeit im Sinn dieses Beweismaßstabs nach den Regelungen der objektiven Beweislast zu Lasten des Antragstellers gehen würde. Denn eine Beweislastumkehr in dem Sinn, dass eine Wiedereinsetzung nur dann nicht infrage käme, wenn dem Antragsteller (durch die Staatskasse) nachgewiesen werden könnte, dass das Hindernis für die Geltendmachung seiner Vergütung oder Entschädigung bei der Antragstellung bereits seit mehr als zwei Wochen beseitigt ist, sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.

Auf der anderen Seite ist die vom Gesetzgeber mit dem 2. KostRMoG eingeführte Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG, wonach bei Unterbleiben der in § 2 Abs. 1 JVEG vorgeschriebenen Belehrung über die Frist zur Antragstellung das Fehlen des Verschuldens (unwiderleglich) vermutet wird, zu berücksichtigen. Dieser Regelung ist die gesetzgeberische Intention zu entnehmen, dass bei fehlender Belehrung eine Wiedereinsetzung regelmäßig möglich sein soll. Zudem ist zu bedenken, dass in Fällen der aufgrund Unkenntnis der gesetzlichen Antragsfrist verspäteten Rechnungsstellung weitere Aufklärungsmöglichkeiten für das Gericht hinsichtlich des Entfalls des Hindernisses, also der Unkenntnis der Antragsfrist, so gut wie immer ausgeschlossen sein dürften. Denn bei der vorgenannten Unkenntnis handelt sich um eine innere Tatsache, für die objektive Aufklärungsmöglichkeiten praktisch nicht zur Verfügung stehen. In einer derartigen Situation beim Antragsteller nachzufragen, wann ihm bewusst geworden sei, dass er seine Rechnung hätte stellen müssen, was die einzige dem Gericht zur Verfügung stehende Aufklärungsmöglichkeit darstellen würde, hält der Senat für überzogen und auch nicht für sinnvoll. Denn dass in derartigen Fällen ein Antragsteller seine Antwort nicht "passend" für sein Antragsziel ausgestalten würde, ist unwahrscheinlich, jedenfalls wenn er über die gesetzlichen Vorgaben informiert ist. Ein wirklicher Erkenntnisgewinn bei einer solchen Nachfrage wäre daher nicht zu erwarten. Der Senat hält daher derartige Nachfragen für verzichtbar.

Um nicht die mit § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG verbundene gesetzgeberische Intention zu konterkarieren, ist der Senat daher der Ansicht, dass in derartigen Fällen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Antragsfrist gewahrt ist. Lediglich in Fällen, in denen es offenkundig auf der Hand liegt, dass das Hindernis zur Antragstellung vor Ablauf der 2-Wochenfrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG weggefallen ist, ist eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren, wobei auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenrichter nur sehr gering sind (Leitgedanke der Rechtsprechung des Kostensenats vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF L 15 SF 198/14, vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14, vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B, und vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15).

Im Übrigen - das sei hier nur am Rande angemerkt - werden auch ansonsten im Rahmen der Wiedereinsetzung die Anforderungen an die Fristgerechtheit des Wiedereinsetzungsantrags in der täglichen Praxis nicht hoch gehängt. Dies wird daraus erkennbar, dass regelmäßig erst ab Zugang des gerichtlichen Schreibens, mit dem die Verfristung mitgeteilt wird, die Frist für die Wiederantragstellung gerechnet wird. Ob dem Antragsteller nicht bereits zuvor die Fristversäumnis bewusst gewesen ist, wird in ständiger Rechtsprechung regelmäßig nicht in die gerichtlichen Überlegungen zur Wiedereinsetzung einbezogen und nicht näher hinterfragt.

3.2.5. Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gegeben, insbesondere fehlendes Verschulden an der Fristversäumnis

Der Senat hat sich die Überzeugung davon gebildet, dass der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft vorliegt. Insbesondere kann dem Antragsteller wegen der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG ein Verschulden an der Versäumung der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG nicht vorgeworfen werden.

Auch wenn dem Antragsteller möglicherweise aufgrund des früher erteilten Gutachtensauftrags vom 19.04.2013 - dieser enthielt einen ausdrücklichen Hinweis auf die Antragsfrist und die Folgen einer Fristversäumung - die Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG von drei Monaten sogar positiv bekannt war, kann ihm bezüglich der Versäumung der Antragsfrist für die Abrechnung der ergänzenden Stellungnahme kein Verschulden vorgeworfen werden. Denn er kann sich auf die fehlende Belehrung im gerichtlichen Auftragsschreiben vom 18.03.2014 und die daraus resultierende Vermutung des fehlenden Verschuldens gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG berufen.

3.3. Ergänzender Hinweis der Vollständigkeit halber

Lediglich der Vollständigkeit halber, ohne dass dies für die zu treffende Entscheidung erheblich wäre, weist der Senat auf Folgendes hin:

Es spricht vieles dafür, dass dem Antragsteller keine Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen wäre, wenn er seine Rechnung vom 30.01.2015 nicht mit dem oben angeführten Begleitschreiben mit seinem speziellen Inhalt versehen hätte. Denn ohne dieses Schreiben dürfte eine Wiedereinsetzung bereits an der fehlenden Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds, wie sie im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags durch den Antragsteller zu erfolgen hat, scheitern.

Zwar hätte der Antragsteller mit Schreiben vom 20.02.2015 einen - unter Zugrundelegung der üblichen Annahme, dass erst mit Zugang des gerichtlichen Schreibens, in dem auf die Fristversäumnis hingewiesen wird, die Frist für die Wiedereinsetzung zu laufen beginnt (vgl. oben Ziff. 3.2.4. a.E.) - fristgemäßen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Im Rahmen dieses Wiedereinsetzungsantrags würde dem Antragsteller aber nicht die Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG zugute kommen. Denn im Schreiben vom 20.02.2015 hat der Antragsteller den Wiedereinsetzungsantrag darauf gestützt, dass er irrtümlich davon ausgegangen sei, die ergänzende Stellungnahme bereits abgerechnet zu haben. Im Schreiben vom 20.02.2015 hat sich der Antragsteller daher ausdrücklich nicht auf eine Fristunkenntnis berufen, sondern einen anderen Grund für die zu späte Antragstellung geltend gemacht. Insofern hätte das Gericht im Rahmen der Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags nur prüfen dürfen, ob auf der Basis des vom Antragsteller gestellten Wiedereinsetzungsantrags diesem Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen wäre. Denn anderenfalls würde eine Wiedereinsetzung von Amts wegen geprüft, die im JVEG nicht vorgesehen ist (vgl. oben Ziff. 3.1. a.E.). Bezüglich des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrunds - irrtümliche Annahme einer bereits erfolgten Abrechnung - hätte der Antragsteller aber kein fehlendes Verschulden geltend machen können. Denn ein derartiger Irrtum beruht grundsätzlich auf innerorganisatorischen Vorgängen, die regelmäßig nicht zu einer Wiedereinsetzung führen können, wenn nicht besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der erforderlichen Schritte getroffen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12). Die Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG hingegen wäre nicht einschlägig, da diese lediglich ein fehlendes Verschulden bei einer Fristversäumung wegen Fristunkenntnis fingiert, nicht aber bei anderen geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründen.

Dem Senat ist bewusst, dass dies in der Praxis nicht selten zu einer Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags führen wird. Denn Fälle wie hier, in denen ein Antragsteller vorträgt, ihm sei die Antragsfrist nicht bekannt gewesen, dürften nicht der Regelfall sein. Vielmehr - das zeigt die Praxis - werden Wiedereinsetzungsanträge oft auf Sachverhalte gestützt, die von einem rechtlichen Laien offenbar eher als Grund für eine Wiedereinsetzung betrachtet werden als eine Unkenntnis von gesetzlichen Regelungen, die möglicherweise auch aus Gründen von Scham nicht zugestanden werden soll.

Ob ein derartiger in der Praxis eingeschränkter Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG vom Gesetzgeber beabsichtigt war, ist für den Senat nicht zweifelsfrei erkennbar.

Dafür spricht, dass der Gesetzgeber, hätte er eine weitgehende Berücksichtigung einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung mit der Folge einer Verlängerung der Antragsfrist gewollt, sich dazu nicht des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung bedienen hätte müssen. Vielmehr hätte er dadurch einen einfacheren Weg wählen können, dass er für die Fälle fehlender oder fehlerhafter Belehrung über die Antragsfrist schlicht eine Antragsfrist von einem Jahr vorgegeben hätte. Dies hat er aber gerade nicht getan - und dies offenbar wohlüberlegt, wie aus der Gesetzesbegründung zu § 2 JVEG (vgl. die Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG, a.a.O., S. 259) ersichtlich ist:

"Einer generellen Verlängerung der Frist steht entgegen, dass von der Abrechnung der Vergütung oder Entschädigung herangezogener Sachverständiger, Dolmetscher, Übersetzer, Zeugen und Dritter die Erstellung der Schlusskostenrechnung für das Verfahren und damit auch die Kostenfestsetzung abhängt.

Dagegen spricht, dass der Anwendungsbereich der Vermutungsregelung im Wesentlichen deshalb in der Praxis eingeschränkt sein wird, weil im JVEG im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht vorgesehen ist. Bei einer Wiedereinsetzung von Amts wegen hingegen würde über eine derartige Vermutungsregelung der Anwendungsbereich weit größer sein als bei einer lediglich antragsbezogenen Wiedereinsetzung wie im JVEG. Sollte der Gesetzgeber aber tatsächlich eine weiter gehende Auslegung bezweckt haben, als sie der Senat zugrunde legt, könnte diesem gesetzgeberischen Wunsch wegen des klaren Wortlaut des Gesetzes und der eindeutigen Systematik nicht im Rahmen der Auslegung nachgekommen werden. Ob sich der Gesetzgeber dieses Umstands angesichts der Tatsache, dass der im JVEG verankerte Ausschluss einer Wiedereinsetzung von Amts im Vergleich mit anderen gesetzlichen Regelungen zur Wiedereinsetzung die große Ausnahme darstellt (vgl. die ausführlichen Erläuterungen im Beschluss des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 156/12, dort Ziff. 2.3.1.), bewusst war, ist fraglich.

Letztlich kann die aufgeworfene Frage jedoch offenbleiben. Denn eine Korrektur durch die Gerichte würde die Grenzen der zulässigen Auslegung überschreiten, da sich die Gerichte damit zum Gesetzgeber aufschwingen und gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz verstoßen würden. Eine Änderung wäre einzig und allein dem Gesetzgeber im Rahmen seines gesetzgeberischen Tätigwerdens möglich.

Festzuhalten bleibt daher, dass bei verspäteter Antragstellung und fehlender oder fehlerhafter Belehrung über die Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG die Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn - wie hier - der Wiedereinsetzungsantrag auf die Unkenntnis der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG gestützt wird.

Dem Antragsteller ist daher bezüglich der Abrechnung seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.09.2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 2 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG) zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 2 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 2 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 4 Abs. 8 JVEG).

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published on 28/01/2015 00:00

Tenor Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Geltendmachung der Entschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.03.2014 wird abgelehnt. Gründe I. Streitig ist, ob der
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published on 29/11/2016 00:00

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins vor dem Bayer. Landessozialgericht am 21.07.2016 wird auf 38,75 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschäd
published on 27/07/2016 00:00

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 wird auf 57,55 EUR festgesetzt. Tatbestand I. Streitig ist die Höhe der Entschädigung nach dem Justizvergü
published on 08/04/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. März 2015 wird zurückgewiesen. Gründe I. Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Kostenbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a
published on 21/03/2016 00:00

Tenor Die Vergütung für die Stellungnahme vom 29.01.2016 wird auf 369,21 € festgesetzt. Tatbestand I. Streitig ist, ob dem Antragsteller für seine in Zusammenhang mit einem gegen ihn gerichteten Befangen
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Annotations

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.