Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Nov. 2016 - L 11 AS 672/16 ER

published on 15/11/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Nov. 2016 - L 11 AS 672/16 ER
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Streitig ist die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, bei dem es um die Übernahme von Betriebskosten für einen Traktor zur Beschaffung von Brennholz in Höhe von 19 € monatlich für die Jahre 2013 bis 2015 (insgesamt 684 €) ging.

Mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) eine auf Übernahme von Betriebskosten für einen Traktor zur Beschaffung von Brennholz in Höhe von 19 € monatlich für die Jahre 2013 bis 2015 (insgesamt 684 €) gerichtete Klage abgewiesen (S 15 AS 33/14). Die dagegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhobene Berufung ist mit Urteil vom 18.03.2015 als unzulässig verworfen worden (L 11 AS 761/14). Einen beim LSG gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Senat mit Beschluss vom 12.01.2016 (L 11 AS 851/15 WA) an das SG wegen funktioneller Zuständigkeit verwiesen. Mit Urteil vom 09.06.2016 (S 15 AS 27/16 WA) hat das SG diesen Antrag auf Wiederaufnahme abgelehnt. Die Wiederaufnahme sei unzulässig, da Wiederaufnahmegründe vom Antragsteller (ASt) nicht schlüssig behauptet würden. Die Berufung sei nicht zulässig. Eine dagegen vom ASt zum LSG erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (L 11 AS 747/16 NZB) hat der Senat mit Beschluss vom 07.11.2016 verworfen.

Neben der Nichtzulassungsbeschwerde hat der ASt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und Ausführungen gemacht.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist ohne Erfolg, da er bereits unzulässig ist.

Der Senat ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 SGG entscheidet das Gericht der Hauptsache, welches das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht ist (sog. Akzessorietät von Eilverfahren und Hauptsache, vgl. Wahrendorf in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage, § 86b Rn. 155). Die Zuständigkeit des LSG besteht auch bis zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86b Rn. 37). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist beim LSG vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen und damit rechtshängig geworden. Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde lässt die bereits begründete Zuständigkeit des LSG nicht wieder entfallen (sog. perpetuatio fori, § 98 Satz 1 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG). Da vorliegend nach der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde weder beim LSG noch beim SG ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anhängig ist, begründet die Akzessorietät von Eilverfahren und Hauptsache keine Abweichung von diesem Grundsatz (anders Keller a. a. O. und Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Auflage, S. 33 f. für den allerdings anders gelagerten Fall, dass das SG vor der Berufung bzw. Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entschieden hat - so LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.11.2005 - L 5 ER 91/05 KA - juris; hier wird das LSG mit der Berufung bzw. Nichtzulassungsbeschwerde zuständig).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt vorliegend bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, da über die Übernahme von Betriebskosten für einen Traktor zur Beschaffung von Brennholz in Höhe von 19 € monatlich für die Jahre 2013 bis 2015 (insgesamt 684 €) bereits rechtskräftig entschieden worden ist (Urteil des Senats vom 18.03.2015 - L 11 AS 761/14). Damit ist die Rechtslage zwischen den Beteiligten insoweit bindend geregelt (§ 77 SGG). Das Verfahren wurde (bislang) auch nicht wieder aufgenommen. Schließlich würde es im Hinblick auf den Umstand, dass es sich um Leistungen für einen bereits abgelaufenen Leistungszeitraum handelt, an einem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Anordnungsgrund fehlen (vgl. dazu im Einzelnen die ständige Rspr des Senats, z. B. Beschluss des Senats vom 16.04.2012 - L 11 AS 189/12 B ER).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG analog abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 12/01/2016 00:00

Gründe Rechtskräftig: unbekannt Spruchkörper: Senat Hauptschlagwort: instanzielle Zuständigkeit Verweisung Verweisung wegen instanzieller Unzuständigkeit Wiederaufnahme des Verfahrens Wiederaufnahmeklage Titel: Normenket
published on 18/03/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.