Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Jan. 2016 - L 11 AS 851/15 WA

bei uns veröffentlicht am12.01.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Gründe

Rechtskräftig: unbekannt

Spruchkörper: Senat

Hauptschlagwort: instanzielle Zuständigkeit Verweisung Verweisung wegen instanzieller Unzuständigkeit Wiederaufnahme des Verfahrens Wiederaufnahmeklage

Titel:

Normenkette:

Leitsatz:

In dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Antragsteller -

gegen

Jobcenter im Landkreis Bad K.,

vertreten durch den Geschäftsführer, C.-straße ..., Bad K.

- Antragsgegner -

erlässt der 11. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in Schweinfurt am 12. Januar 2016 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Pawlick sowie den Richter am Bayer. Landessozialgericht Strnischa und den Richter am Bayer. Landessozialgericht Utz folgenden Beschluss:

Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens S 15 AS 33/14 (Berufungsverfahren L 11 AS 761/14) wird an das Sozialgericht Würzburg verwiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens S 15 AS 33/14 (Berufungsverfahren L 11 AS 761/14).

Der 1958 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 07.11.2013 beantragte er die Übernahme der im Jahr 2013 für den Betrieb seines Traktors entstandenen Kosten i. H. v. 226,98 € (TÜV, Versicherung, Fahrzeugpapiere und Diesel). Der Beklagte führte dazu mit Schreiben vom 13.12.2013 aus, der Traktor werde nicht nur für das Sägen des Holzes genutzt. Der notwendige Diesel sei aus dem Regelbedarf zu decken. Es werde angefragt, ob Einverständnis mit einer Einmalzahlung von 30 € für den Traktorbetrieb bestehe. Eine Rechtbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. Den dagegen eingelegten Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 als unzulässig und bewilligte schließlich mit Bescheid vom 28.04.2014 im Hinblick auf Aufwendungen bezüglich des Traktors für 2013 eine Leistung i. H. v. 19 €. Für 2014 berücksichtigte der Beklagte keine entsprechenden Kosten. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 (S 15 AS 33/14) abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 18.03.2015 (L 11 AS 761/14) verworfen. Das im Berufungsverfahren gegenständliche Begehren von Leistungen für 2013 bis 2015 i. H. v. 19 € monatlich in Bezug auf die Traktorkosten führe nicht zu einem Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 750 €, es handele sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr und die Berufung sei vom SG nicht zugelassen worden.

Der Kläger hat beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) die Wiederaufnahme des Verfahrens S 15 AS 33/14 (Berufungsverfahren L 11 AS 761/14) beantragt. Erst jetzt lägen die kompletten Urkunden vollständig vor und seien zuvor vom Senat nicht berücksichtigt worden. Die Urkunden seien beim SG am 20.07.2015 eingegangen. Die Sache sei an das SG zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Verfahren S 15 AS 33/14 (Berufungsverfahren L 11 AS 761/14) wieder aufzunehmen und das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 18.03.2015 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18.03.2015 - L 11 AS 761/14 - als unzulässig zu verwerfen bzw. im Falle der Zulässigkeit die Klage als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe für eine Wiederaufnahme seien nicht schlüssig dargelegt. Die vom Kläger benannten Urkunden seien für das Verfahren ohne Einfluss.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Wiederaufnahmeklage ist an das SG zu verweisen. Die Beteiligten sind vor der Verweisung angehört worden.

Gemäß § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist bei sachlicher Unzuständigkeit der Rechtsstreit nach Anhörung an das zuständige Gericht zu verweisen. Diese Vorschriften sind jedenfalls entsprechend auch bei nicht gegebener funktionaler (instanzieller) Zuständigkeit anzuwenden (vgl. Beschluss des Senats vom 27.03.2014 - L 11 AS 178/14 ER; LSG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2006 - L 1 B 77/06 KR ER - juris; LSG NRW, Beschluss vom 30.01.2009 - L 16 AR 4/08 - juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 98 Rn. 2 m. w. N.). Ansonsten würde in Fällen wie dem vorliegenden den Beteiligten der gemäß Art 101 Grundgesetz (GG) garantierte gesetzliche Richter entzogen.

Das LSG ist funktionell unzuständig. Für eine Wiederaufnahme klagte ist zunächst grundsätzlich das Gericht zuständig, das im ersten Rechtszug erkannt hat (§ 584 Abs. 1 1.HS ZPO), mithin das SG. Das LSG ist nur dann zuständig, wenn es das angegriffene Urteil erlassen (§ 584 Abs. 1 2.HS ZPO) und dabei sachlich entschieden hat, insbesondere die Berufung zurückgewiesen hat. Verwirft das Berufungsgericht jedoch die Berufung als unzulässig und entscheidet deshalb nicht in der Sache, verbleibt es bei der Zuständigkeit des SG (Leitherer a. a. O. § 179 Rn. 8).

Vorliegend hat der Senat die Berufung mit Urteil vom 18.03.2015 (L 11 AS 761/14) als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nicht mehr als 750 € betragen und es sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr gehandelt hat (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG). Eine Entscheidung in der Sache wurde somit vom Senat nicht getroffen. Es verbleibt damit bei der Zuständigkeit des SG für die Wiederaufnahmeklage. Diese war deshalb an das SG zu verweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem SG vorbehalten (§ 98 Satz 1 SGG i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG; § 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17b


(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 98


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. März 2015 - L 11 AS 761/14

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Nov. 2016 - L 11 AS 748/16 NZB

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Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.08.2016 - S 15 AS 285/16 WA - wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Nov. 2016 - L 11 AS 747/16 NZB

bei uns veröffentlicht am 07.11.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.06.2016 - S 15 AS 27/16 WA - wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Grü

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Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Übernahme von Betriebskosten für einen Traktor zur Beschaffung von Brennholz.

Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Er bewohnt ein in seinem Eigentum stehendes Hausgrundstück. Die Heizung betreibt er mit Holz. Im Rahmen seines Fortzahlungsantrages für die Zeit ab 01.01.2013 gab er u.a. an, es würden Kosten für seinen Traktor "2012/2013" iHv 49,03 € anfallen. Insofern wurde eine Beitragsrechnung für eine entsprechende Kraftfahrtversicherung vorgelegt. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 14.12.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.03.2013 Alg II für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 iHv 435,87 € monatlich, vom 01.04.2013 bis 30.04.2013 iHv 405 € und vom 01.05.2013 bis 30.06.2013 iHv 435,87 €. Bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung wurden dabei keine Aufwendungen für den Traktor berücksichtigt. Mit weiterem Bescheid vom 20.03.2013 wurden zudem für den Kauf von Briketts 20,85 € bewilligt. Für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.07.2013 wurde dem Kläger Alg II iHv 435,87 € monatlich und für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.12.2013 iHv 442,90 € monatlich jeweils ohne Berücksichtigung von Aufwendungen für den Traktor bewilligt (Bescheid vom 18.06.2013 idF des Änderungsbescheides vom 14.08.2013). Für die Abnahme eines neuen Ofens bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2013 weitere 67,50 € und in Bezug auf eine Kaminkehrerrechnung vom 15.07.2013 weitere 23,46 € (Bescheid vom 11.11.2013).

Mit Schreiben vom 07.11.2013 beantragte der Kläger die Übernahme der 2013 für den Betrieb des Traktors entstandenen Kosten iHv 226,98 € (TÜV, Versicherung, Fahrzeugpapiere und Diesel). Der Beklagte führte mit Schreiben vom 13.12.2013 aus, der Traktor werde nicht nur für das Sägen des Holzes genutzt. Der notwendige Diesel sei aus dem Regelbedarf zu decken. Es werde angefragt, ob Einverständnis mit einer Einmalzahlung von 30 € für den Traktorbetrieb bestehe. Eine Rechtbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. Mit einem dagegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger vor, der Traktor werde zum Betrieb der Säge und zum Holztransport benötigt. Es seien 226,98 € für 2013 und 200 € für 2014 zu übernehmen. Den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 als unzulässig. Bei dem angefochtenen Schreiben habe es sich um keinen Verwaltungsakt gehandelt. Es sei nur die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Bescheid vom 28.04.2014 bewilligte der Beklagte schließlich 19 € im Hinblick auf Aufwendungen bezüglich des Traktors für 2013.

Mit Bescheid vom 11.12.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18.12.2013, 06.02.2014 und 10.07.2014 sowie mit Bescheid vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 jeweils ohne Berücksichtigung von Kosten im Hinblick auf den Traktor. Dies gelte auch für die Bewilligung für die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 (Bescheid vom 10.12.2014).

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 hat der Kläger beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben. Er begehre die Erstattung der für 2013 entstandenen Kosten im Zusammenhang mit seinem Traktor iHv insgesamt 328,26 €. Für 2014 werde ein gesonderter Antrag beim Beklagten gestellt. Mit Schreiben vom 16.07.2014 hat der Kläger dann sowohl für 2013 als auch für 2014 jeweils 337 € für seine im Zusammenhang mit dem Traktor entstandenen Unkosten geltend gemacht. Zuletzt hat der Kläger mit Schreiben vom 28.07.2014 eine Aufstellung verschiedener Kosten vorgelegt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen. Da es sich bei dem Schreiben vom 13.12.2013 um keinen Verwaltungsakt handele, sei die Klage unzulässig. Der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er begehre mit seiner Berufung Traktorkosten für die Jahre 2013 bis 2015 jeweils iHv 19 € monatlich.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 und das Schreiben des Beklagten vom 13.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014 aufzuheben und den Beklagten für die Jahre 2013 bis 2015 zur Zahlung von 19 € monatlich in Bezug auf die Traktorkosten zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und war zu verwerfen.

Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 € nicht übersteigt und die Berufung nicht zugelassen wurde (§ 144 Abs 1 SGG). Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 - BGBl I S 444) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt.

Der Kläger hat im Rahmen des Erörterungstermins am 10.02.2015 klargestellt, ihm gehe es bei seiner Berufung über die im Zusammenhang mit dem Traktor angefallenen Kosten von 19 € monatlich für die Jahre 2013 bis 2015. Hieraus ergibt sich ein Betrag von 684 € (36 x 19 €). Dieser Betrag, der die maximale Beschwer des Klägers darstellt, übersteigt aber nicht die für eine Berufung geltende Wertgrenze von 750 € (§ 144 Abs 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG). Es kann dahinstehen, dass der Kläger die Kosten für 2015 erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat und diese bei der Berechnung des Beschwerdewertes nicht zu berücksichtigen wären. Beim Beschwerdewert kommt es auch nur auf die Höhe des Geldbetrages an, um den unmittelbar gestritten wird, ohne dass sonstige denkbare Folgewirkungen in Betracht zu ziehen wären (vgl BSG, Beschluss vom 26.09.2013 - B 14 AS 148/13 B - juris; Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - juris; Beschluss vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 3; Urteil vom 27.07.2004 - B 7 AL 104/03 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 2).

Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen, so dass eine Berufungszulassung sich nicht aus § 144 Abs 1 Satz 2 SGG ergibt. Zwar macht der Kläger vorliegend Kosten für die Jahre 2013 bis 2015 geltend, mithin für über ein Jahr, es handelt sich jedoch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen iSv § 144 Abs 1 Satz 2 SGG.

Wiederkehrende und laufende Leistung haben die Wiederholung, die Gleichartigkeit und den Ursprung in demselben Rechtsverhältnis gemeinsam und beruhen auf demselben Rechtsverhältnis, wenn ihnen derselbe Leistungsfall zu Grunde liegt, auf den die Einzelansprüche zurückgeführt werden können. Alleine ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis reichen hierfür nicht. Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird durch die Regelung des § 41 SGB II eine zeitliche Zäsur, die den jeweiligen Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht umschreibt, geschaffen und auf die Dauer von sechs bzw. maximal zwölf Monaten begrenzt. Dies ist im Ziel des SGB II begründet, die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wieder in Arbeit zu integrieren und ein dauerhafter Bezug von Alg II (als rentenähnliches Recht) nur als Ausnahme gesehen wird (vgl dazu insgesamt: BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - mwN - juris).

Vorliegend sind verschiedene Bewilligungsabschnitte in Streit. So hat der Beklagte dem Kläger jeweils für die Zeiträume 01.01.2013 bis 30.06.2013 (Bescheid vom 14.12.2012 idF des Änderungsbescheides vom 18.03.2013), 01.07.2013 bis 31.12.2013 (Bescheid vom 18.06.2013 idF des Änderungsbescheides vom 14.08.2013), 01.01.2014 bis 30.06.2014 (Bescheid vom 11.12.2013 idF der Änderungsbescheide vom 18.12.2013, 06.02.2014 und 10.07.2014), 01.07.2014 bis 31.12.2014 (Bescheid vom 24.06.2014 idF der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 idG des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 idF des Änderungsbescheides vom 02.10.2014) und 01.01.2015 bis 30.06.2015 (Bescheid vom 10.12.2014) Alg II bewilligt. Für den Bewilligungsabschnitt ab 01.07.2015 (bis 31.12.2015) liegt noch kein Bescheid vor. Die geltende gemachten Kosten für den Traktor in all diesen Bewilligungsabschnitte stellen grundsätzlich isolierte Streitgegenstände dar (vgl zur fehlenden Anwendbarkeit des § 96 SGG auf nachfolgende Bewilligungsabschnitte: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 5/06 R - juris; Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 35/06 R - juris), die der Kläger mit einer objektiven Klagehäufung verbunden hat, wobei die beiden Bewilligungsabschnitte 2015 erst im Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung (§ 99 SGG) geltend gemacht worden sind.

Für die Frage, ob wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind, kommt eine Addition dieser Streitgegenstände nicht in Betracht (so auch Thüringer LSG, Beschluss vom 16.04.2012 - L 4 AS 1389/11 NZB - juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2014 - L 2 SO 3177/13 - juris; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.12.2011 - L 8 B 430/10 NZB - juris; Sächsisches LSG, Urteil vom 19.06.2012 - L 7 AS 115/11 - juris; dagegen offenbar Thüringer LSG, Urteil vom 10.01.2013 - L 9 AS 831/10 - juris; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.04.2008 - L 11 AS 35/07 - juris). Anders als beispielsweise im Rahmen von Kassenhonorarstreitigkeiten (vgl BSG, Urteil vom 24.01.1974 - 6 RKa 2/73 - SozR 1500 § 144 Nr 1), beim Übergangsgeld (vgl BSG, Urteil vom 22.03.1989 - 7 RAr 106/88 - juris) oder bei einem Sperrzeittatbestand mit Erlöschen der Arbeitslosenhilfe (vgl BSG, Urteil vom 23.06.1982 - 7 Rar 70/81 - juris) handelt es sich beim Alg II hinsichtlich verschiedener Bewilligungsabschnitte um zwei oder mehrere materiell-rechtlich selbständige, hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen voneinander unabhängige Ansprüche, die im Streit stehen. So folgt aus § 41 Abs 1 Satz 4 und 5 SGB II, dass der Bewilligungsabschnitt regelmäßig sechs Monate dauert und nur ausnahmsweise auf bis zu zwölf Monate verlängert werden kann. Darüber hinaus ist für jeden Bewilligungsabschnitt nach § 37 Abs 1 Satz 1 SGB II jeweils ein eigener Antrag zu stellen. Die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen ist insofern für jeden Monat eines Bewilligungsabschnittes vorzunehmen. Die Leistungshöhe ist dabei nicht selten uneinheitlich. So wäre im Falle des Klägers beispielsweise jeweils im Einzelnen zu prüfen, wann im Zusammenhang mit seinen Unterkunfts- und Heizkosten der jeweilige Bedarf anfällt. Es gibt kein einheitliches Stammrecht, auf das eine dauerhafte Leistungsgewährung zurückgeführt werden kann. Konstitutiv ist vielmehr die Antragstellung (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R - juris). Das Bestehen der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen und der sich hieraus ergebende Anspruch auf Alg II beschränkt sich damit auf den jeweiligen Bewilligungsabschnitt (so auch Thüringer LSG, Beschluss vom 16.04.2012 - L 4 AS 1389/11 NZB - juris). Dies rechtfertigt insbesondere auch eine abweichende Handhabung im Vergleich zur Arbeitslosenhilfe. Die Leistungen des SGB II werden regelmäßig für kürzere Zeiträume bewilligt. Zudem müssen die Leistungsträger des SGB II nicht nur Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Rechnung tragen, sondern sie müssen diese auch bei der Ermittlung des normativen Bedarfs beachten, sodass Folgebescheide häufiger als im Arbeitsförderungsrecht neue, gegenüber dem Ausgangsbescheid besondere Tat- und Rechtsfragen aufwerfen. Schließlich ergehen im Rahmen des SGB II die Bewilligungsbescheide häufig nicht nur für eine einzige Person, sondern für mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (so bereits für die analoge Anwendung des § 96 Abs 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II verneinend: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 1 = BSGE 97, 242). Anders als bei Kassenhonorarstreitigkeiten, bei denen im Hinblick auf das durch den Ersatzkassenvertrag begründete Abrechnungsverhältnis ein gleicher Entstehungsgrund vorliegt (so BSG, Urteil vom 24.01.1974 - 6 RKa 2/73 - SozR 1500 § 144 Nr 1), fehlt es an einem über den einzelnen Bewilligungsabschnitt hinausgehenden Rechtsverhältnis zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigtem.

Im Übrigen geht es dem Kläger um die Aufwendungen für den Betrieb seines Traktors, mit dem er sich das für seine Heizung notwendige Holz beschafft bzw. verarbeitet. Anspruchserhöhend sind die entsprechenden Kosten jeweils in den Monaten zu berücksichtigen, in denen sie entstehen, also beispielsweise der Traktor betankt wird, die Versicherung oder der TÜV fällig oder eine Reparatur notwendig ist (vgl dazu BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/11b AS 58/0AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36; Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 58/12 R - juris). Ob dies der Annahme von wiederkehrenden oder laufenden Leistungen auch dann entgegensteht, wenn der Kläger eine monatliche Pauschale geltend macht, kann nach obigen Ausführungen dahinstehen.

Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen (§ 144 Abs 1 Satz 1 1.HS SGG). Alleine die Verwendung der für die zulassungsfreie Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung durch das SG stellt keine Entscheidung über die Zulassung sondern eine falsche Rechtsmittelbelehrung dar, die den Senat nicht bindet (vgl BSG, Urteil vom 18.03.2004 - B 11 AL 53/03 R - juris). Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die Berufungszulassung (vgl BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - juris). Folge ist jedoch, dass der Kläger binnen einer Jahresfrist (§ 66 Abs 2 Satz 1 SGG) seit Zustellung des Gerichtsbescheides des SG vom 17.09.2014 die Möglichkeit hat, gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde beim LSG einzulegen (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 145 SGG) bzw. eine mündliche Verhandlung beim SG zu beantragen (§ 105 Abs 2 Satz 2 SGG).

Lediglich ergänzend ist jedoch anzuführen, dass - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - eine Klage gegen das Schreiben vom 13.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014 unzulässig ist, da es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt iSv § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gehandelt hat. Dies wäre vorliegend aber nach § 54 SGG Zulässigkeitsvoraussetzung.

Demnach war die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.