Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Okt. 2017 - L 11 AS 589/17

bei uns veröffentlicht am17.10.2017
nachgehend
Bundessozialgericht, B 14 AS 383/17 B, 28.02.2018

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.07.2017 - S 13 AS 1408/16 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist die Art der Kontaktaufnahme zum Kläger durch den Beklagten.

Mit seiner zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, Kontakt zu ihm nur über seine Anwaltskanzlei aufzunehmen und zwar so rechtzeitig, dass er beim Amtsgericht einen Beratungsschein genehmigt bekomme. Zudem sei ihm als auch seinem Rechtsbeistand zu genehmigen, Einladungen und Vorladegespräche zur Beweissicherung aufzunehmen. Für Verstöße des Beklagten sei ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.000,00 € zu zahlen. Eine Mitarbeiterin des Beklagten sei ihm in einem unsachlichen Ton mit Drohungen begegnet, wobei es dieser Mitarbeiterin offensichtlich an Fachkenntnissen fehle und sie „zu Faul oder zu Dumm“ sei, ordentlich zu arbeiten. Er habe Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben und müsse die Amtsschikanen der „geistig überforderten“ Mitarbeiterin nicht dulden. Es folgten weitere unsachliche Ausführungen und Drohungen des Klägers. Er weise auf sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hin.

Am 31.05.2017 hat das SG den Kläger zur mündlichen Verhandlung geladen und mit Beschluss vom 10.07.2017 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Mit Urteil vom 12.07.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) müsse sich der Beklagte nur dann an einen Bevollmächtigten wenden, wenn ein solcher für das Verfahren bestellt sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Bild- und Tonaufnahmen stünden dem mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht entgegen. Der Antrag auf Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlung laufe deshalb bereits ins Leere.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Die Vorsitzende des erstinstanzlichen Gerichts habe „von nichts eine Ahnung“ und habe über die Bewilligung von PKH erst im Nachhinein entschieden. Ladungsfristen seien nicht eingehalten worden. Mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren hat er sich nicht einverstanden erklärt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.07.2017 aufzuheben und den Beklagten dazu zu verpflichten und zu verurteilen, mit sofortiger Wirkung nur noch Kontakt zu ihm über seine Anwaltskanzlei aufzunehmen, sämtliche Einladungen/Vorladungen, die der Beklagte an ihn tätigt, über seine Anwaltskanzlei zu richten, ihm als auch dem Rechtsbeistand uneingeschränkt zu bewilligen und genehmigen, das Einbzw. Vorladegespräch auf Video und auf einen externen Datenträger mitzuschneiden, und dem Beklagten unter Einbeziehung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 25.000,00 € zu untersagen, ihn ohne seinen Anwalt einbzw. vorzuladen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig (§§ 144, 145, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Das Einverständnis der Beteiligten hierzu ist nicht erforderlich; das Vorbringen des Klägers führt nicht zur Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung.

Mit seinen Anträgen begehrt der Kläger ein Tun bzw. Unterlassen des Beklagten, nämlich dass sich der Beklagte nicht direkt an ihn sondern an seinen Rechtsanwalt wende. Weiterhin begehrt er, dass der Beklagte eine Aufzeichnung der Gespräche in Bild und Ton zulasse bzw. genehmige. Der Kläger hat somit eine echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG bzw. eine vorbeugende Unterlassungsklage erhoben.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens kann offen gelassen werden, ob diese Klage vorliegend zulässig ist, denn sie ist jedenfalls nicht begründet. Es findet sich nämlich keinerlei Rechtsgrundlage für das vom Kläger vom Beklagten geforderte Verhalten. Wann sich der Beklagte an einen Bevollmächtigten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu halten hat, ist in § 13 Abs. 3 SGB Xsowie im Falle des Bescheiderlasses in § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB Xgeregelt. Soweit der Kläger für das jeweilige Verfahren einen Bevollmächtigten benennt, wird sich der Beklagte an diesen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben halten. Dafür, dass der Beklagte dies nicht tun wird und will, fehlen jegliche Anhaltspunkte, so dass bereits das für eine vorbeugende Unterlassungsklage hinsichtlich eines der gesetzlichen Regelung entsprechenden Verhaltens des Beklagten qualifizierte Rechtsschutzinteresse (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 54 Rn. 42a) nicht vorläge. Allerdings will der Kläger ein von der gesetzlichen Regelung abweichendes Verhalten des Beklagten erreichen. Hierfür besteht jedoch keinerlei Rechtsgrundlage. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass das vom Kläger gewünschte Verhalten in seiner zeitlichen Abfolge gegebenenfalls einen kurzfristigen Vermittlungsvorschlag, aber auch eventuell kurzfristig erforderlichen Meldeterminen entgegen stehen könnte, so dass der Beklagte möglicherweise eine Vermittlung in Arbeit nicht erfolgreich zustande bringen könnte.

Eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Beklagten zur uneingeschränkten Duldung bzw. Genehmigung von Video- und Tonaufnahmen von Gesprächen seiner Mitarbeiter mit dem Kläger findet sich ebenfalls nicht. Einer solchen Duldung steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitarbeiter (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) entgegen (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senates bezüglich eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens des Klägers vom 15.03.2017 - L 11 AS 89/17 B ER -), wobei darauf hinzuweisen ist, dass es dem Kläger freisteht, einen Bevollmächtigten zu entsprechenden Gesprächen beizuziehen.

Für eine Androhung eines Ordnungsgeldes fehlt es bereits mangels Verpflichtung des Beklagten zu einem bestimmten Verhalten an einer Grundlage. Im Übrigen findet sich dafür auch keine Rechtsgrundlage.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die angebliche verspätete Entscheidung über die Bewilligung von PKH und Nichteinhaltung der Ladungsfrist erlangen im Berufungsverfahren keine Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 13 Bevollmächtigte und Beistände


(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte ha

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Sozialgericht Nürnberg Urteil, 12. Juli 2017 - S 13 AS 1408/16

bei uns veröffentlicht am 12.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig sind Kontaktmodalitäten für Einladungen des Klägers durch die Beklagte. Der Kläger bezieht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig sind Kontaktmodalitäten für Einladungen des Klägers durch die Beklagte.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Zuletzt wurde Alg II für März 2017 bis Februar 2018 bewilligt. Mit Bescheid vom 12.12.2016 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Hausverbot für die Räumlichkeiten des Jobcenters für ein Jahr und erklärte dies für sofort vollziehbar. Sie führte aus, dies stelle keine unangemessene Benachteiligung dar, da der Kläger das Jobcenter nach Aufforderung und nach schriftlicher Anmeldung aufsuchen könne. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger keinen Widerspruch eingelegt.

Er wandte sich jedoch am 08.12.2016 an das Sozialgericht Nürnberg und beantragte,

die Beklagte zu verurteilen.

1. nur noch Kontakt zu dem Kläger über dessen Anwaltskanzlei aufzunehmen. Dies gelte für jeden Mitarbeiter;

2. sämtliche Einladungen/Vorladungen die die Beklagte an den Kläger tätigt, über die Anwaltskanzlei des Klägers zu richten, damit dieser noch rechtzeitig beim Amtsgericht B-Stadt einen Beratungsschein nebst einen PKH-Antrag einreichen und genehmigten zurück bekommt, bis der Termin stattfinden soll;

3. dem Kläger als auch dem Rechtsbeistand ist uneingeschränkt zu bewilligen und genehmigen, das Einbzw. Vorladegespräch auf Video und auf einen externen Datenträger mitzuschneiden und

4. der Beklagten zu untersagen, unter Einbeziehung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 25.000,00 € für jeden einzelnen Verstoß den Kläger ohne seinen Anwalt Einbzw. Vorzuladen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die unter Ziffer 1) und 2) gestellten Anträge des Klägers entbehren jeglicher Grundlage. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB Xmuss sich die Behörde nur dann an einen Bevollmächtigten wenden, wenn ein solcher für das Verfahren bestellt ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung von Bild- und Tonaufzeichnungen steht das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter der Beklagten entgegen. Auch dem unter Ziffer 3) gestellten Antrag des Klägers kann daher nicht entsprochen werden. Der unter Ziffer 4) gestellte Antrag des Klägers läuft aufgrund der obigen Ausführungen ohnehin ins Leere.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.