Gericht

Sozialgericht Nürnberg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig sind Kontaktmodalitäten für Einladungen des Klägers durch die Beklagte.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Zuletzt wurde Alg II für März 2017 bis Februar 2018 bewilligt. Mit Bescheid vom 12.12.2016 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Hausverbot für die Räumlichkeiten des Jobcenters für ein Jahr und erklärte dies für sofort vollziehbar. Sie führte aus, dies stelle keine unangemessene Benachteiligung dar, da der Kläger das Jobcenter nach Aufforderung und nach schriftlicher Anmeldung aufsuchen könne. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger keinen Widerspruch eingelegt.

Er wandte sich jedoch am 08.12.2016 an das Sozialgericht Nürnberg und beantragte,

die Beklagte zu verurteilen.

1. nur noch Kontakt zu dem Kläger über dessen Anwaltskanzlei aufzunehmen. Dies gelte für jeden Mitarbeiter;

2. sämtliche Einladungen/Vorladungen die die Beklagte an den Kläger tätigt, über die Anwaltskanzlei des Klägers zu richten, damit dieser noch rechtzeitig beim Amtsgericht B-Stadt einen Beratungsschein nebst einen PKH-Antrag einreichen und genehmigten zurück bekommt, bis der Termin stattfinden soll;

3. dem Kläger als auch dem Rechtsbeistand ist uneingeschränkt zu bewilligen und genehmigen, das Einbzw. Vorladegespräch auf Video und auf einen externen Datenträger mitzuschneiden und

4. der Beklagten zu untersagen, unter Einbeziehung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 25.000,00 € für jeden einzelnen Verstoß den Kläger ohne seinen Anwalt Einbzw. Vorzuladen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die unter Ziffer 1) und 2) gestellten Anträge des Klägers entbehren jeglicher Grundlage. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB Xmuss sich die Behörde nur dann an einen Bevollmächtigten wenden, wenn ein solcher für das Verfahren bestellt ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung von Bild- und Tonaufzeichnungen steht das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter der Beklagten entgegen. Auch dem unter Ziffer 3) gestellten Antrag des Klägers kann daher nicht entsprochen werden. Der unter Ziffer 4) gestellte Antrag des Klägers läuft aufgrund der obigen Ausführungen ohnehin ins Leere.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Sozialgericht Nürnberg Urteil, 12. Juli 2017 - S 13 AS 1408/16 zitiert 3 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Okt. 2017 - L 11 AS 589/17

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.07.2017 - S 13 AS 1408/16 - wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.