Sozialgericht Nürnberg Urteil, 12. Juli 2017 - S 13 AS 1408/16
nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
die Beklagte zu verurteilen.
1. nur noch Kontakt zu dem Kläger über dessen Anwaltskanzlei aufzunehmen. Dies gelte für jeden Mitarbeiter;
2. sämtliche Einladungen/Vorladungen die die Beklagte an den Kläger tätigt, über die Anwaltskanzlei des Klägers zu richten, damit dieser noch rechtzeitig beim Amtsgericht B-Stadt einen Beratungsschein nebst einen PKH-Antrag einreichen und genehmigten zurück bekommt, bis der Termin stattfinden soll;
3. dem Kläger als auch dem Rechtsbeistand ist uneingeschränkt zu bewilligen und genehmigen, das Einbzw. Vorladegespräch auf Video und auf einen externen Datenträger mitzuschneiden und
4. der Beklagten zu untersagen, unter Einbeziehung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 25.000,00 € für jeden einzelnen Verstoß den Kläger ohne seinen Anwalt Einbzw. Vorzuladen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Nürnberg Urteil, 12. Juli 2017 - S 13 AS 1408/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Nürnberg Urteil, 12. Juli 2017 - S 13 AS 1408/16
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenSozialgericht Nürnberg Urteil, 12. Juli 2017 - S 13 AS 1408/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.