Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 27. Apr. 2015 - L 11 AS 218/15 B PKH

27.04.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 10.03.2014 - S 10 AS 104/15 ER - (Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig war die vorläufige Bewilligung eines Darlehens zur Begleichung von Stromschulden.

Am 19.01.2015 beantragte die Antragstellerin (Ast) ein Darlehen in Höhe von 277,50 € beim Antragsgegner (Ag). Mit Bescheid vom 18.02.2015 versagte der Ag die Gewährung dieses Darlehens gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Am 20.02.2015 hat die Ast beim Sozialgericht Würzburg (SG) einstweiligen Rechtsschutz dahingehend begehrt, ihr ein Darlehen in Höhe von 800,00 € wegen eines Stromkostenrückstandes vorläufig auszureichen (S 18 AS 95/15 ER). Es drohe eine Stromsperre. Mit Beschluss vom 23.02.2015 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Regelung zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 800,00 €. Mit diesem Anliegen habe sich die Ast bisher nicht an den Ag gewandt. Lediglich über ein Darlehen in Höhe von 277,50 € habe der Ag bisher zu entscheiden gehabt und abschlägig entschieden. Dagegen hat die Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt (L 11 AS 168/15 B ER und L 11 AS 183/15 B PKH). Die Beschwerde im Rahmen des Verfahrens L 11 AS 168/15 B ER hat die Ast am 19.03.2015 mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgenommen. Die Beschwerde hinsichtlich des Verfahrens L 11 AS 183/15 B PKH hat der Senat mit Beschluss vom 26.03.2015 zurückgewiesen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine vorläufige Regelung hinsichtlich eines Darlehens in Höhe von 800,00 € für Stromschulden habe nicht bestanden, nachdem beim Ag lediglich ein Darlehen in Höhe von 277,50 € ohne nähere Angaben zu Grund und Höhe begehrt worden war.

Bereits am 26.02.2015 hat die Ast erneut einstweiligen Rechtsschutz beim SG begehrt. Ihr sei ein Darlehen in Höhe von 800,00 € für Stromkostenrückstände zu bewilligen. Für dieses Verfahren hat sie ebenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. In der nichtöffentlichen Sitzung vom 09.03.2015 hat sich der Ag im Rahmen eines Vergleichs bereit erklärt, die nunmehr vorgelegte Rechnung des Energieversorgers darlehensweise zu übernehmen. Daraufhin hat das SG mit Beschluss vom 10.03.2015 den Antrag auf Bewilligung von PKH für dieses einstweilige Rechtsschutzverfahren abgelehnt. Ein erneuter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei im Wesentlichen unveränderter Sach- und Rechtslage sei unzulässig. Zumindest bei einem noch nicht bestandskräftigen Beschluss im vorangegangenen Eilverfahren (S 18 AS 95/15 ER, L 11 AS 168/15 B ER) dürfte eine Unzulässigkeit eines weiteren Eilverfahrens zum selben Streitgegenstand wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit auch dann anzunehmen sein, wenn Veränderungen in der Sach- und Rechtslage eingetreten seien. Eine Gewährung von PKH unter Veranlassungsgesichtspunkten sei nicht gerechtfertigt, zumal eine Abrechnung des Energieversorgers vom 03.03.2015 erst nachträglich vorgelegt worden sei.

Gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH hat die Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Ein Rechtsanspruch auf die darlehensweise Übernahme der rückständigen Stromkosten habe offensichtlich bestanden. Gegenüber dem vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzfahren habe sich die Sachlage insoweit geändert, dass am 23.02.2015 die Heizung durch Abstellen des Stromes ausgefallen sei. Sie treffe kein Verschulden dafür, dass der Energieversorger sich ihr gegenüber geweigert habe, eine entsprechende Abrechnung zu erstellen. Der Beschluss des SG sei verspätet ergangen. Die Bewilligung von PKH hätte bereits im Anschluss an den Antragseingang am 26.02.2015 abgelehnt werden müssen. Der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit sei unbegründet.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet.

Streitgegenstand in diesem Verfahren ist ebenso wie im Verfahren S 18 AS 95/15 ER sowie im anschließenden Beschwerdeverfahren L 11 AS 168/15 B ER die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 800,00 € für bestehende Stromschulden.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R (Rn. 26) - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 73a Rn. 7). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH- Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241 f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“ erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 (Rn. 29) - BVerfGE 81, 347 ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060 ff).

Es bestand weder bei der Einleitung des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 26.02.2015 noch bis zu dessen vergleichsweiser Erledigung durch Vergleich vom 09.03.2015 eine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Bewilligung eines Darlehens in Höhe von 800,00 € war nämlich bereits Gegenstand des vorher eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 18 AS 95/15 ER sowie des anschließenden Beschwerdeverfahrens (L 11 AS 168/15 B ER), das erst mit der Rücknahme der Beschwerde durch die Ast am 19.03.2015 endete. Damit war der Streitgegenstand (Darlehen in Höhe von 800,00 € wegen geforderter Stromkostennachzahlung) bereits rechtshängig und kann nicht erneut in einem weiteren einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemacht werden. Während der Rechtshängigkeit ist ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig (Sperrwirkung). Das ergibt sich aus § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG- (vgl. Leitherer a. a. O., § 94 Rn. 7). Die Tatsache, dass der Strom bei Einleitung des vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens noch nicht abgestellt worden war, stellt weder eine Änderung der Sach- und Rechtslage dar, die eine erneute Antragstellung - nach Beendigung des bisherigen Verfahrens (was hier jedoch nicht vorliegt) - möglich gemacht hätte, noch handelt es sich tatsächlich um eine Änderung der Sach- und Rechtslage, die für die zu treffende Entscheidung von Bedeutung wäre.

Die übrigen Ausführungen der Ast zur Begründung der Beschwerde haben keine Bedeutung für die vorliegende Entscheidung. Insbesondere hat das SG die Entscheidung über die Bewilligung von PKH nicht verzögert, denn es hat nach Vorlage des Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (Schreiben der Ast vom 04.03.2015, Eingang beim SG am 05.03.2015) unmittelbar über die Bewilligung von PKH entschieden. Eine Entscheidung bereits bei Erhebung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz am 26.02.2015 war mangels Vorlage des Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich. Unabhängig davon hat sich die Sach- und Rechtslage auch nicht zum Nachteil der Ast verändert. Die erneute Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz war wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig gewesen und blieb dies auch bis zur Rücknahme der Beschwerde im Rahmen des Verfahrens L 11 AS 168/15 B ER. Das Veranlassungsprinzip kann allenfalls im Rahmen der Kostenentscheidung Bedeutung erlangen, nicht aber im Rahmen der Frage der Bewilligung von PKH.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 27. Apr. 2015 - L 11 AS 218/15 B PKH zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 66 Folgen fehlender Mitwirkung


(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittl

Referenzen

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.