Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Jan. 2014 - L 10 AL 342/13 B PKH

17.01.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Gründe

I.

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und eine sich daraus ergebende Erstattung im Hinblick auf eine Arbeitsaufnahme zum 26.03.2013. Am 27.02.2013 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten mit Wirkung zum 11.03.2013 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Unter dem 04.03.2013 bestätigte sie unterschriftlich, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Mit Bescheid vom 03.04.2013 bewilligte die Beklagte zunächst vorläufig ab dem 03.06.2013 Alg in Höhe von 30,43 EUR täglich. Für die Zeit vom 11.03.2013 bis 18.03.2013 bestehe kein Anspruch auf Alg wegen des Ruhens des Anspruchs und für die Zeit vom 19.03.2013 bis 02.06.2013 ergehe eine gesonderte Entscheidung. Am 22.04.2013 sprach die Klägerin erneut persönlich bei der Beklagten vor. Mit Änderungsbescheid vom 25.04.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.04.2013 bewilligte die Beklagte sodann Alg ab 11.03.2013 bis 09.03.2014. Im Rahmen der Anhörung zur nicht mitgeteilten Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei der H. G. GmbH erklärte die Klägerin, sie sei in der Zeit vom 26.03.2013 bis 28.03.2013 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Sie habe drei Tage gearbeitet, weil sie sich etwas dazu verdienen wollte, was wohl legitim sei. Nach drei Tagen sei ihr wieder gekündigt worden. Hätte das Arbeitsverhältnis längerfristig bestanden, hätte sie die Arbeitsstelle natürlich gemeldet. Mit „Erstattungsbescheid“ vom 04.07.2013 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 26.03.2013 auf und forderte die Erstattung des für den Zeitraum vom 26.03.2013 bis 30.06.2013 gezahlten Alg in Höhe von 2.921,28 EUR. Mit „Aufhebungsbescheid“ vom 04.07.2013 hob die Beklagte (nochmals) die Bewilligung von Alg ab 26.03.2013 nach § 48 Abs. 1 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auf. Schließlich hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 04.07.2013 zu einer etwaigen Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an. Gegen die beiden Bescheide vom 04.07.2013 und das Schreiben vom 04.07.2013 legte die Klägerin Widerspruch ein. Es habe sich nur um ein Probearbeiten gehandelt, da die Firma vor Ostern habe entscheiden wollen, ob sie übernommen werde. Im Hinblick darauf habe sie es dann wohl versäumt, sich wieder arbeitsuchend zu melden. Sie habe nicht vorsätzlich gehandelt, da sie zuvor (bei ihrer vorhergehenden Arbeitsstelle) zum 25.02.2013 gekündigt worden sei, was starke Depressionen ausgelöst habe. Mit Bescheid vom 11.07.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 02.08.2013 und 03.08.2013 bewilligte die Beklagte Alg in Höhe von 30,47 EUR täglich für die Zeit vom 11.03.2013 bis 25.03.2013 und für die Zeit vom 22.04.2013 bis 06.04.2014. Auf den Widerspruch der Klägerin wegen „Aufhebung der Bewilligung von Alg und Erstattung“ änderte die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 06.08.2013 den Bescheid vom 04.07.2013 dahingehend, dass die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 26.03.2013 bis 21.04.2013 erfolge. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Unter prognostischer Beurteilung habe die Klägerin ab 26.03.2013 eine Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden pro Woche aufgenommen, womit die Arbeitslosigkeit entfallen sei. Nach dem Ende der Erwerbstätigkeit habe zwar ab 31.03.2013 wieder Beschäftigungslosigkeit vorgelegen, es sei jedoch durch die nicht mitgeteilte Arbeitsaufnahme die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung entfallen, so dass erst mit der persönlichen Meldung bei der Beklagten am 22.04.2013 wieder die Voraussetzungen für die Zahlung von Alg vorgelegen hätten. Die Klägerin habe die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit nicht mitgeteilt und hätte zudem wissen müssen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit weggefallen seien. Insofern enthalte das Merkblatt verständliche Hinweise zu den Anspruchsvoraussetzungen und Mitteilungspflichten. Somit sei grobe Fahrlässigkeit gegeben und die Aufhebung der „Entscheidung vom 03.04.2013 über die Bewilligung vom 26.03.2013 bis 21.04.2013“ habe nach § 48 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III erfolgen müssen. § 50 Abs. 1 SGB X bestimme in diesen Fällen, dass die bereits gezahlten Leistungen in Höhe von 821,61 EUR zu erstatten seien. Mit weiterem Bescheid vom 14.08.2013 hob die Beklagte erneut die Bewilligung von Alg ab 26.03.2013 auf und bewilligte mit weiterem Bescheid vom 14.08.2013 Alg für die Zeit vom 22.04.2013 bis 06.04.2013 in Höhe von 30,47 EUR täglich. Mit Bescheid vom 15.08.2013 forderte sie die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 31.03.2013 bis 21.04.2013 in Höhe von 238,40 EUR. Über den dagegen eingelegten Widerspruch ist nach Aktenlage bislang nicht entschieden. Die Klägerin hat beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben und neben der Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2013 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die nur drei Tage dauernde Beschäftigung sei von Anfang an nur als Probearbeitsverhältnis charakterisiert worden, weshalb eine Prognose über die Arbeitszeit zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht habe vorgenommen werden können. Sie sei davon ausgegangen, eine Mitteilung sei deshalb nicht erforderlich. Mangels Abmeldung aus dem Leistungsbezug habe sie sich nach Beendigung der Probearbeit auch nicht wieder arbeitslos gemeldet. Die Hinweise im Merkblatt seien für die Aufklärung über entsprechende leistungsrelevante Pflichten nicht ausreichend. Darüber hinaus sei ihre gesundheitliche Problematik zu berücksichtigen, insbesondere habe die Kündigung vom Februar 2013 eine schwere Depression ausgelöst, weshalb die bloße Aushändigung eines Merkblatts in diesem Fall zur Aufklärung nicht genügend sei. Den Antrag auf Bewilligung von PKH hat das SG mit Beschluss vom 27.09.2013 abgelehnt, da es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage fehle. Über die Klage selbst ist bislang nicht entschieden. Gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH hat die Klägerin Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Unter Vorlage von Attesten und Arztbriefen hat sie ausgeführt, es fehle an einer groben Fahrlässigkeit, da sie im streitgegenständlichen Zeitraum gesundheitlich akut beeinträchtigt gewesen sei. Insofern habe sie sich mit dem Inhalt des Merkblattes gar nicht beschäftigt, was im Hinblick auf ihren Zustand nicht habe verlangt werden können. Trotz der gesundheitlichen Probleme habe sie die Probearbeit begonnen, da eine Beschäftigung für sie extrem wichtig sei und erhebliche Auswirkungen auf das psychische Befinden habe. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch begründet. Der Klägerin ist für das erstinstanzliche Verfahren PKH zu bewilligen. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 73a Rn7). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH- Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“ erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff). Eine hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht vorliegend. Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die Klage teilweise erfolgreich sein könnte (vgl. BayLSG, Beschluss vom 26.08.2009 - L 11 AS 362/09 B PKH; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 73a Rn. 7a m. w. N.). Ein Teilerfolg der Klage ist jedenfalls im Hinblick auf die im Erstattungsbescheid vom 04.07.2013 festgesetzte Höhe der zu erstattenden Leistungen im Umfang von 2.921,28 EUR für die Zeit vom 26.03.2013 bis 30.06.2013 denkbar. Die Beklagte hat unter Berücksichtigung der persönlichen Vorsprache der Klägerin am 22.04.2013 zutreffend mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 06.08.2013 und dem zuvor ergangenen Änderungsbescheid vom 02.08.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.08.2013 ihre ursprünglichen Aufhebungsentscheidungen in den beiden Bescheiden vom 04.07.2013 dahingehend abgeändert, als dass die Aufhebung auf die Zeit vom 26.03.2013 bis 21.04.2013 beschränkt worden ist. Dieser Zeitraum ist so auch im Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2013 ausdrücklich genannt. Im Hinblick darauf, dass damit eine Aufhebung für die Zeit ab 22.04.2013 nicht mehr erfolgt ist, kann auch eine Erstattung des für die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.06.2013 gezahlten Alg nicht mehr erfolgen. Insofern hätte die Beklagte auch den „Erstattungsbescheid“ vom 04.07.2013 aufheben müssen. Es könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob der Hinweis gegen Ende der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2013, dass § 50 Abs. 1 SGB X bestimme, die bereits gezahlten Leistungen in Höhe von 821,61 EUR seien zu erstatten, eine entsprechende Regelung beinhalte. Dagegen spricht jedoch, dass die Beklagte die Rücknahme einer Aufhebung für die Zeit ab 22.04.2013 ausdrücklich im Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides bzw. auch konkludent durch die Leistungsbewilligung ab dem 22.04.2013 im Änderungsbescheid vom 02.08.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.08.2013 geregelt hat. Eine entsprechende Aufhebung der über einen Betrag von 821,61 EUR festgesetzten Erstattungsforderung im Erstattungsbescheid vom 04.07.2013 ist dort dagegen nicht erwähnt. Damit muss davon ausgegangen werden, dass auch eine entsprechende Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 04.07.2013 im Hinblick auf einen Umfang von 2.099,67 EUR nicht erfolgt ist. Für die Bewilligung von PKH kommt es damit nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Klage auch im Übrigen erfolgreich sein könnte. Anzumerken ist insofern aber, dass vorliegend § 48 SGB X nicht die richtige Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alg-Bewilligung für die Zeit vom 26.03.2013 bis 21.04.2013 ist. Die Beschäftigungsaufnahme der Klägerin zum 26.03.2013 und das Entfallen der Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung bis 21.04.2013 lagen zeitlich vor der erstmaligen Bewilligung von Alg für diesen Zeitraum, die erst mit Bescheid vom 25.04.2013 erfolgt ist. Mithin wäre diese Bewilligung von Alg am 25.04.2013 von Beginn an rechtswidrig gewesen, so dass die Rechtsgrundlage für eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nur § 45 SGB X sein könnte. Es wird zu prüfen sein, ob insofern eine Umdeutung bzw. ein Austausch der Rechtsgrundlagen möglich ist. Fraglich erscheint auch, welche Entscheidung über die Bewilligung von Alg die Beklagte vorliegend in ihren „Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden“ vom 04.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2013 und dem Aufhebungsbescheid vom 14.08.2013, dessen Sinn und Zweck wegen der Identität mit dem „Aufhebungsbescheid“ vom 04.07.2013 völlig unklar ist, aufgehoben hat. Mit Ausnahme des Widerspruchsbescheides wird in den übrigen Bescheiden kein Bescheid konkret genannt, der aufgehoben werden soll. Im Widerspruchsbescheid wird dann im Rahmen der Begründung die Entscheidung vom 03.04.2013 genannt. Mit dem Bescheid vom 03.04.2013 ist der Klägerin aber „nur“ vorläufig Alg ab 03.06.2013 bewilligt worden. Eine endgültige Bewilligung von Alg ab 11.03.2013 erfolgte erst mit Bescheid vom 25.04.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.04.2013. Sollte diese Bewilligungsentscheidung nicht aufgehoben worden sein, stünde dies einer Erstattungspflicht der Klägerin entgegen. In der Sache dürfte die Klägerin für die Zeit vom 26.03.2013 bis 21.04.2013 keinen Anspruch auf Alg gehabt haben. Mit der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses am 26.03.2013 ist die Beschäftigungslosigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 SGB III entfallen. Nach der Bescheinigung des Arbeitgebers handelte es sich um ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Wochenstundenzahl von 38, so dass zweifelsfrei die Kurzzeitigkeitsgrenze von 15 Stunden pro Woche überschritten worden ist. Darauf, dass das Arbeitsverhältnis bereits mit Wirkung zum 30.03.2013 wieder gekündigt worden ist kommt es dabei ebenso wenig an, wie darauf, dass es sich nach Auffassung der Klägerin lediglich um ein Probearbeitsverhältnis gehandelt hat. Fraglich wäre damit allein, ob die Klägerin grob fahrlässig ihre Mitteilungspflichten verletzt bzw. grob fahrlässig nicht gewusst hat, dass sie keinen Anspruch auf Alg in der Zeit vom 26.03.2013 bis 21.04.2013 gehabt hätte. Insofern hat die Klägerin den Erhalt und die Kenntnisnahme des Merkblattes unterschriftlich am 04.03.2013 bestätigt. Das Merkblatt 1 für Arbeitslose enthält auf Seite 51 ausdrücklich den Hinweis, dass die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit mitzuteilen ist, und dass dies auch für sogenannte Probearbeitsverhältnisse gilt. Der Klägerin musste mithin nach dem Inhalt des Merkblattes hinreichend klar sein, dass sie die Aufnahme des Probearbeitsverhältnisses hätte melden müssen. Insofern erscheint regelmäßig in diesen Fällen eine Annahme von grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt, soweit sich nicht aus der Person des Arbeitsnehmers, auf die es im Rahmen des subjektiven Fahrlässigkeitsbegriffs ankommt, nichts anderes ergibt. Sofern ein ausgehändigtes Merkblatt nicht zur Kenntnis genommen wird, aber dies dennoch unterschriftlich bestätigt wird, kann auch dies zur Annahme von grober Fahrlässigkeit führen. Ob in Hinblick auf die Person der Klägerin, insbesondere im Hinblick auf die vorgebrachte psychische Erkrankung anderes gilt, muss in der Beschwerdeentscheidung nicht mehr entschieden werden. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen weisen aber einen derartigen Gesundheitszustand, bei dem davon ausgegangen werden müsste, die Klägerin hätte die Mitteilungsverpflichtung oder die Kenntnisnahme des Merkblattes nicht erhalten können, wohl nicht aus. Zudem konnte sie zu dem Zeitpunkt auch eine Beschäftigung ausüben, so dass Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit nicht bestanden haben. Gegebenenfalls wird dies im weiteren Klageverfahren noch zu prüfen sein. Nach alledem ist jedenfalls vom Vorliegen einer teilweisen hinreichenden Erfolgsaussicht auszugehen und der Klägerin war PKH für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses zur Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung liegen vor. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Jan. 2014 - L 10 AL 342/13 B PKH

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Jan. 2014 - L 10 AL 342/13 B PKH

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Jan. 2014 - L 10 AL 342/13 B PKH zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten


(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 138 Arbeitslosigkeit


(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und1.nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),2.sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und3.den Vermittlungsbemühungen

Referenzen

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.