Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Feb. 2018 - L 10 AL 1/18 NZB

bei uns veröffentlicht am06.02.2018

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.11.2017 - S 10 AL 83/16 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit und die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 605,80 €.

Der schwerhörige Kläger bezog Alg in Höhe von 30,29 € täglich (Bescheid vom 15.09.2015). Wegen der Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses hob die Beklagte mit Bescheid vom 21.03.2016 die Bewilligung von Alg wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit für die Zeit vom 11.02.2016 bis 02.03.2016 auf und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 605,80 €. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger angegeben, er habe seine Bewerbungsunterlagen persönlich abgegeben, aber die Firma R. (Firma R) habe sich nicht mehr gemeldet. Der Mitarbeiter W. (W) der Firma R hat auf Nachfrage der Beklagten mitgeteilt, er habe die Bewerbungsunterlagen des Klägers persönlich entgegengenommen und dem Kläger einen Termin für ein Vorstellungsgespräch am 10.02.2016 bei dem für die Einstellungen zuständigen Mitarbeiter genannt. Zu diesem Termin sei der Kläger jedoch nicht erschienen. Der für den Kläger zuständige Mitarbeiter der Beklagten hat ausgeführt, die Hörschwäche des Klägers mache sich bei Gesprächen nicht bemerkbar. Der Kläger habe ihm am 25.02.2016 mitgeteilt, er habe sich bei der Firma R beworben, sei aber zum vereinbarten Termin nicht erschienen, weil er bei einer derartigen Firma nicht zu arbeiten beginne. Den Widerspruch wies die Beklagte daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2016 zurück.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Wegen seiner Schwerhörigkeit sei ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 bei ihm anerkannt. Tatsächlich habe er ab 14.03.2016 auf eigene Initiative eine Stelle gefunden. Er gehe mit seiner Behinderung nicht hausieren, das wäre für die Arbeitsuche „nachträglich“. Er habe umgehend Bewerbungsunterlagen bei der Firma R an W übergeben und auf seine Schwerhörigkeit hingewiesen, was allerdings eine Tätigkeit als Maler nicht hindere. W habe ihm bei der Abgabe der Unterlagen erklärt, man werde sich melden. Dies sei aber nicht erfolgt. Einen eventuellen Hinweis auf einen Termin am 10.02.2016 durch W habe er möglicherweise wegen seiner Schwerhörigkeit nicht vernehmen können. Er überspiele seine Hörschwäche geschickt, was aber mit einem Defizit an Kenntnisnahme einhergehe.

Der Kläger hat sich auf Nachfrage des SG mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Das SG hat ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 29.11.2017 die Klage abgewiesen. Die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen einer zumutbaren Tätigkeit habe der Kläger verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Zur Überzeugung des SG habe er einen Vorstellungstermin für den 10.02.2016 von W zumindest mündlich genannt bekommen. Er sei aber zu diesem Termin nicht erschienen. Dies habe er zunächst auch gegenüber dem Arbeitsvermittler angegeben. Im Übrigen verhindere er, sobald er etwas nicht verstehe und dies in Kauf nehme, bewusst die Vertragsanbahnung. Seine Angaben im Laufe des Verfahrens seien widersprüchlich. Die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattungsforderungen seien daher rechtmäßig. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Das SG habe sich über die Angabe des Klägers, er habe keinen Vorstellungstermin für den 10.02.2016 erhalten, einfach hinweggesetzt und den Sachverhalt nicht aufgeklärt. Falls W einen Termin genannt habe, habe er dies möglicherweise wegen seiner Schwerhörigkeit nicht gehört. Das SG hätte W als Zeugen einvernehmen müssen. Auch seien die Ausführungen des Arbeitsvermittlers zu seiner Arbeitswilligkeit unrichtig.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung sind für den Senat nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

Der Kläger geht vielmehr von einem Verfahrensfehler, nämlich von der Verletzung der Amtsermittlungspflicht, durch das SG aus. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) ist jedoch nicht verletzt. Das SG hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung - Fehler im Rahmen der Beweiswürdigung stellen keinen Verfahrensmangel dar (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 144 Rn. 34a) - auf die von W im Laufe des Widerspruchsverfahrens gegenüber der Beklagten erteilten Auskunft gestützt und auch dargelegt, weshalb es den Angaben des Klägers nicht folgt. Das SG ist davon ausgegangen, dass W dem Kläger den Vorstellungstermin für den 10.02.2016 zumindest genannt habe, und es hat ausgeführt, dass die Inkaufnahme des Nichtverstehens ein bewusstes Vereiteln einer Vertragsanbahnung darstelle. Nachdem sich der Kläger auch mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatte, war ihm auch klar, dass keine weitere Beweisaufnahme durch das SG mehr erfolgen würde. Das SG hat damit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) entschieden. Die Auskunft des W im Rahmen des Widerspruchsverfahrens konnte es als Urkundenbeweis im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt aaO § 103 Rn.11d).

Nach alledem war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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Sozialgericht Bayreuth Urteil, 29. Nov. 2017 - S 10 AL 83/16

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit mit der Folge des Ruhens des Arbeitsl

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit mit der Folge des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs in diesem Zeitraum sowie der Minderung der Gesamtanspruchsdauer um 21 Tage, die Aufhebung die Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum gem. §§ 48 SGB X iVm § 330 SGB III und die Pflicht zur Erstattung des infolge der Aufhebung überzahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 605,80 € gem. § 50 SGB X.

I.

Der 1984 geborene Kläger hat nach der Schulentlassung 2002 mit jeweils Unterbrechungen stets als Maler und Lackierer versicherungspflichtig gearbeitet.

Mit Bescheid vom 9.6.2001 sind für ihn wegen Schwerhörigkeit beiderseits mit Sprachentwicklungsstörung und Teilleistungsstörungen unbefristet ein GdB 90 festgestellt sowie die Merkzeichen G, H, RF und B zuerkannt worden.

II.

Zuletzt hatte der KLäger ab 1.1.2015 einen Neuanspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Die Leistung war ihm nach einer kurzen Zwischenbeschäftigung in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags von 30,29 € ab 6.8.2015 für einen Restanspruch von 223 Tagen (bis voraussichtlich 17.3.2016) wiederbewilligt worden (Bescheid vom 15.9.2015).

Am 10.11.2015 und auch wieder am 1.2.2016 wurde er von seinem Vermittler zu einer engagierteren Stellensuche und auch zur Annahme einer eventuell möglichen Arbeitsstelle bei einem Personaldienstleister dringend angeregt.

Am 23.2.2016 wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger seit 26.1.2016 unentschuldigt am Unterricht fehlte. Außerdem habe die Fa. I. am 12.2.2016 beim Maßnahmeträger angerufen, weil der Kläger sich dort beworben habe und sie ihn ab 15.2.2016 als Maler einstellen wollte. Der Maßnahmeträger teilte dies dem Kläger mit, der damit einverstanden war. Allerdings erschien er am 15.1.2016 nicht bei der Fa. I. mit der nachträglichen Begründung, sein Onkel mache bald eine Firma auf, in der er dann die Arbeit aufnehme. Er habe auch am 16.2.2016 eigentlich wieder in den Unterricht kommen wollen, aber verschlafen.

III.

Am 4.2.2016 wurde dem Kläger ein Vermittlungsangebot als Maler/Lackierer bei der Fa. R. mit Rechtsfolgenbelehrung übermittelt, auf das er sich telefonisch oder per eMail bewerben sollte.

Am 26.2.2016 teilte der Kläger seinem Vermittler mit, er habe sich zwar bei der Fa. R. beworben, sei aber zum Vorstellungstermin am nächsten Tag nicht erschienen, weil er bei einer derartigen Firma nicht zu arbeiten beginne. In die generelle Ablehnung von Personaldienstleistern bezog er ausdrücklich auch die Fa. I. ein. Für die Fehltage bei der Maßnahme könne er keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Überhaupt sei ihm das ganze System der Agentur für Arbeit höchst zuwider. Allerdings würde ihn ein guter Bekannter einstellen, was nur noch wenige Tage dauern werde.

Ab 14.3.2016 nahm der Kläger eine Vollzeittätigkeit als Maler bei der Fa. N. auf.

IV.

Ermittlungen der Beklagten ergaben sodann, dass sich der Kläger bei der Fa. R. beworben und seine Bewerbungsunterlagen entgegen dem Vermittlungsvorschlag dort persönlich am 5.2.2017 abgegeben, aber den Vorstellungstermin am 10.2.2016 ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen hatte.

Mit angefochtenem Bescheid vom 21.3.2016 stellte die Beklagte den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 11.2.2016 bis 2.3.2016 mit dem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs in diesem Zeitraum sowie der Minderung der Gesamtanspruchsdauer um 21 Tage fest, hob daher die Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum gem. §§ 48 SGB X iVm § 330 SGB III auf und verlangte die Erstattung des infolge der Aufhebung überzahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 605,80 € gem. § 50 SGB X. Der Kläger habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Fa. R. dadurch vereitelt, dass er trotz Rechtsfolgenbelehrung und trotz vereinbarten Termins am 10.2.2016 sich nicht bei der Fa. R. vorgestellt habe. Ein wichtiger Grund hierfür sei nicht erkennbar.

Mit Ausführungs-Zahlungsbescheides vom gleichen Tag führte die Beklagte diese Entscheidung aus und wies die Zahlung erst wieder mit dem 3.3.2016 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags vom 30,29 € ein.

Gegen den Sperrzeit-Bescheid legte der Kläger mit zwei Schreiben vom 24.3.2016 am 31.3.2016 Widerspruch ein. Er habe sich stets um Arbeit bemüht, wobei es für ihn als Schwerbehinderten (90 GdB) in der heutigen Zeit ganz hart sei, eine Arbeit zu finden. Er sei bei Vorstellungsgesprächen auf eine Person angewiesen, die ihn begleite und falsch Verstandenes berichtige. Leider sei er im Gespräch mit dem Arbeitsvermittler Herrn G. allein gewesen. Er versichere, dass er keine Arbeit abgelehnt habe. Entweder sei der Arbeitsvermittler überlastet, weil er ihm am 24.2.2016 vorgeworfen habe, er würde sich zu wenig kümmern. Das stimme aber nicht, denn seit 15.3.2016 habe er eine Arbeit in einer Malerfirma gefunden. Seitdem arbeite er und hoffe auf die Beklagte, dass die unleidige Angelegenheit bereinigt werde. Auch habe es Herr G. unterlassen, seine Anfragen zu bestätigten bzw zu beantworten. Es treffe zu, dass er ein Vermittlungsangebot über eine Beschäftigung als Maler und Lackierer bei der Zeitarbeitsfirma R. erhalten habe. Richtig sei aber auch die Tatsache, dass er sofort seine Bewerbungsunterlagen dort persönlich abgegeben habe. In der Zeitfirma sei viel zu tun gewesen und der zuständige Ansprechpartner, Herr D., in Urlaub. Das zwischen Tür und Angel geführte Gespräch mit einer dort beschäftigten Mitarbeiterin habe er aufgrund seiner hochgradigen Schwerhörigkeit kaum verstanden. Er habe das Büro in der Annahme verlassen, man werde sich bei ihm wieder melden, wenn Herr D. aus dem Urlaub zurück sei. Somit stehe fest, dass er sich sofort beworben habe, was auch der Arbeitsvermittlung mitgeteilt worden sei. Das Aussprechen einer Sperre sehe er nicht in seinem Verhalten, sondern dem des Vermittlers. Diese habe ihn bei dem letzten Gespräch am 24.2.2016 verbal angegriffen; alles habe er nicht verstanden, nur seine Gesten. Trotzdem habe er auch in der Folgezeit weiter mit diesem Vermittler Kontakt gehalten. Festhalten möchte er, dass er ohne die Hilfe des Arbeitsvermittlers eine Arbeit gefunden habe und seit 15.3.2016 einen festen Arbeitsvertrag. Jedenfalls werde er die Sperrzeit so nicht hinnehmen.

Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit sehr ausführlich begründetem Widerspruchsbescheid vom 11.4.2016 als unbegründet zurück.

Am 11.5.2016 erhob der Kläger unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Klage zum Sozialgericht Bayreuth. Am 8.6.2016 wies das Gericht darauf hin, dass sich der Kläger angesichts der ihm selbst ja bekannten Schwerhörigkeit jede mögliche Hilfestellung holen müsse, denn dadurch sei es vermeidbar, etwas nicht oder nicht richtig verstanden zu haben. Zudem sei die Abneigung des Klägers gegen Zeitarbeitsfirmen bekannt, aber eine dortige Beschäftigung durchaus zumutbar.

Dem hielt der Kläger am 29.6.2016 entgegen, er könne nur dann eine Begleitperson zu Vorstellungsgesprächen hinzuziehen, wenn er einen Vorstellungstermin in schriftlicher Form erhalten habe. Die Begleitperson müsse er ja erst einmal anfordern und deren Begleitung koste ihn sein Geld. Da er in früheren Arbeitsverhältnissen mit Zeitarbeitsfirmen schlechte Erfahrungen wegen seiner Behinderung gemacht habe, sei er skeptisch. Er brauche auf einer Baustelle eine Person mit Handy, die ihm Änderungen mitteile; dies sei bei Leihfirmen nicht der Fall. Mit seiner Behinderung gehe er nicht hausieren, zumal das bei der Arbeitssuche nur nachteilig wäre. Er sei den Anweisungen der Agentur für Arbeit stets gefolgt und habe noch nie eine Sperrzeit erhalten. Die jetzige Sperrzeit sei nur deshalb festgestellt worden, weil der Vermittler seine Stärke zeigen wollte. Ein Vorstellungsgespräch sei mit der Fa. R. jedenfalls nicht vereinbart worden.

Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung am 24.5.2017 zeigte am 17.5.2017 der nunmehrige Bevollmächtigte des Klägers seine Mandatsübernahme mit Terminsaufhebungsgesuch an und trug nach Akteneinsicht mit sehr verzögerter Aktenrückgabe schließlich am 6.9.2017 vor, der Kläger habe seine Bewerbungsunterlagen am 5.2.2016 persönlich bei Herrn W. in der Firma R. abgegeben und ihm seinen persönlichen Werdegang, seine Schwerbehinderung und seine Schwerhörigkeit geschildert. Dieser habe ihm darauf mitgeteilt, man werde die Sache mit Herrn D. besprechen und sich wieder beim Kläger melden. Dieser habe auf die Meldung der Fa. R. und die Rückgabe seiner Bewerbungsunterlagen gewartet. Ein Vorstellungstermin am 10.2.2016 sei mit Herrn W. weder mündlich noch schriftlich vereinbart worden. Falls er aber vereinbart worden sei, habe der Kläger dies möglicherweise wegen seiner Schwerhörigkeit nicht vernehmen können. Das Vorbringen der Beklagten, dass man sich mit dem Kläger relativ normal unterhalten könne, sei richtig. Denn der Kläger überspiele seine Hörschwäche geschickt, um gegenüber Dritten nicht unangenehm aufzufallen. Dass damit oft ein Defizit an Kenntnisnahme einhergehe, werde vom Kläger in Kauf genommen. Dass ihm das nun zum Nachteil gereiche, könne nicht hingenommen werden.

Der erneut anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 war wegen Verhinderung des Bevollmächtigten wiederum abgesetzt worden. Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers auch den dritten Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.11.2017 nicht wahrnehmen konnte, erklärte er am 23.11.2017 Einverständnis mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Bescheid vom 21.3.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide sowie den Inhalt ihrer Akten.

Ergänzend trägt sie vor, der Kläger habe nun eingeräumt, seine Hörschwäche gegenüber Dritten zu überspielen und dafür in Kauf zu nehmen, dass damit oft ein Defizit an Kenntniserlangung einhergehe. Die Fa. R. habe mehrfach erklärt, dass dem Kläger ein Termin für ein Vorstellungsgespräch am 10.2.2016 genannt worden sei; es sei lediglich nicht mehr festzustellen, ob dem Kläger auch eine Notiz mit diesem Termin, wie üblich, übergeben worden sei. Unter Berücksichtigung der Einlassung der Fa. R. und des ursprünglichen, zeitnahen Vorbringens des Klägers in der Arbeitsvermittlung müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Termin am 10.2.2016 bewusst nicht wahrgenommen habe. Sollte dem Kläger aufgrund seiner „überspielten Hörschwäche“ der Termin entgangen sein, müsse er sich dies zurechnen lassen. Das Verhalten des Klägers sei zwar subjektiv nachvollziehbar, stelle jedoch objektiv keinen wichtigen Grund dar. Gerade im Rahmen von Vermittlungsvorschlägen oblägen dem Kläger, insbesondere auch unter Berücksichtigung der in der Rechtsfolgenbelehrung mitgeteilten Konsequenzen, eine besondere Sorgfaltspflicht. Für den Kläger wirke sich nicht der Umstand seiner Behinderung aus, sondern das Unterlassen bzw Nicht-Sorge-Tragen dafür, dass er alle wichtigen Informationen versteht bzw vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Um Informationsdefizite zu vermeiden, hätte der Kläger eine Begleitperson mitnehmen oder sich schriftlich bzw per eMail bewerben können.

Auch die Beklagte erklärt Einverständnis mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung.

Die Akten der Beklagten sind zum Verfahren beigezogen worden und liegen der Entscheidung der Kammer zugrunde. Hierauf sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze wird zur Ergänzung des Tatbestands vollinhaltlich verwiesen.

Gründe

Da beide Parteien übereinstimmend den Erlass eines Urteils ohne mündliche Verhandlung beantragt hatten, konnte das Gericht nach § 124 Abs. 2 SGG verfahren.

Das Sozialgericht Bayreuth ist zur Entscheidung dieses Rechtsstreits sachlich und auch örtlich gem. §§ 51, 57 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuständig. Die form- und fristgerecht nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens erhobene Klage ist jedoch von Anfang an nicht begründet. Der Kläger ist durch die verfahrensgegenständlichen Bescheide nicht zu Unrecht in seinen Rechten beeinträchtigt.

Zu Recht stützt die Beklagte die Aufhebung und Erstattung des bereits bewilligten Arbeitslosengelds auf die Vorschriften der § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und § 50 Abs. 1 SGB X, weil für den Kläger die Voraussetzungen des Bezugs von Arbeitslosengeld im streitigen Zeitraum entfallen sind. Der Kläger hat das ihm für den streitgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht gewährte Arbeitslosengeld in vollem Umfang zu erstatten.

I.

In der Zeit vom 11.2.2016 bis 2.3.2016 ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen iSd § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 SGB X eingetreten. Wesentlich iS dieser Norm sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde unter den neuerlich objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung richtet sich nach dem für die Leistung maßgebenden materiellen Recht. Nach diesen materiellrechtlichen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Zahlung von Arbeitslosengeld im streitigen Zeitraum entfallen, weil der Arbeitslosengeldanspruch gem. § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III zum Ruhen gekommen ist.

II.

Zum Ruhen geführt hat der Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung gem. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III, weil der Kläger die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses durch sein Nichterscheinen zum vereinbarten Vorstellungstermin am 10.2.2016 vereitelte.

Eine Tätigkeit bei der Fa. R. war objektiv zumutbar, auch wenn der Kläger keine Beschäftigungen bei Zeitarbeitsfirmen aufnehmen möchte, weil er bei einer anderen als der vorgeschlagenen Fa. R. einmal schlechte Erfahrungen im Hinblick auf seine Behinderung gemacht haben will. Wegen möglicher schlechter Erfahrung mit einer einzigen Firma eines bestimmten Genres gleich alle Firmen desselben Genres unbesehen abzulehnen, erfolgt eo ipse nicht mit objektiv wichtigem Grund im Sinn des Sperrzeitrechts. Im übrigen war vorgesehen gewesen, den Kläger bei einem Kunden der Fa. R., nicht der Fa. R. selbst, ausbildungsgerecht einzusetzen. Der Vermittlungsvorschlag war ferner mit einer korrekten Rechtsfolgenbelehrung versehen gewesen und entgegen der Meinung des Klägers zumutbar.

Zur Überzeugung der Kammer hat der Kläger sehr wohl einen Vorstellungstermin am 10.2.2016 erhalten und dies trotz seiner Schwerhörigkeit auch zur Kenntnis genommen - aber eben bei dieser Firma nicht arbeiten wollen, wie er es bei seiner ersten Stellungnahme spontan angegeben hatte. Im übrigen ist es jedem Behinderten fraglos zuzumuten, alle ihm möglichen Hilfsmittel einzusetzen, um im Erwerbsleben die Folgen seiner Behinderung bestmöglich auszugleichen. Wenn es jemand nicht tut, sondern ein Nicht- oder Nicht-richtig-Verstehen in Kauf nimmt, es also gewissermaßen darauf anlegt, insbes. etwas Unangenehmes/Unerwünschtes eben nicht zu verstehen, entspricht dies bewusstem und vorsätzlichem Vereiteln einer Vertragsanbahnung. Einen Anspruch auf die Aushändigung eines Termin-Notizzettels gibt es nirgends, es ist schon Sache des Betroffenen selbst, sich ggfs Termine zu vermerken. Im übrigen sprechen die sukzessive vorgetragenen widersprüchlichen Angaben des Klägers für sich.

III.

Dem Kläger war insbesondere aus dem Merkblatt 1 „Ihre RechteIhre Pflichten“, dessen Erhalt und Kenntnisnahme er auch bei dieser Arbeitslosigkeit mit seiner Unterschrift wieder bestätigt hatte, genau bekannt (iS des § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziff 4 SGB X), dass bei Verhinderung von Vertragsanbahnungen eine Sperrzeit eintritt, während deren Laufs Arbeitslosengeld nicht zusteht.

Die Aufhebungs- und Handlungsfristen sind eingehalten, der Kläger ausreichend angehört worden. Gem. § 330 SGB III hatte die Beklagte im Rahmen der Leistungsaufhebung keinerlei Ermessen auszuüben.

Die nach alledem rechtmäßig ergangene Teil-Aufhebung während des Laufs der Sperrzeit führt gem. § 50 SGB X zur Pflicht des Klägers, die infolge der Teil-Aufhebung zu Unrecht erhaltenen Leistungen an die Beklagte zu erstatten.

IV.

Nach alledem begegnet die Entscheidung der Beklagten keinen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer im übrigen vollinhaltlich auf die sehr ausführliche Begründung des Widerspruchsbescheides sowie die Stellungnahmen der Beklagten im Gerichtsverfahren; da sie die dort genannte Sach- und Rechtsauffassung nach Überprüfung teilt, sieht sie von einer ausführlichen weiteren Darstellung der Sach- und Rechtslage ab, § 136 Abs. 3 SGG.

Somit war zu entscheiden wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem vollständigen Unterliegen des Klägers im Verfahren Rechnung….

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.