Der Kläger wendet sich gegen Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit mit der Folge des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs in diesem Zeitraum sowie der Minderung der Gesamtanspruchsdauer um 21 Tage, die Aufhebung die Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum gem. §§ 48 SGB X iVm § 330 SGB III und die Pflicht zur Erstattung des infolge der Aufhebung überzahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 605,80 € gem. § 50 SGB X.
I.
Der 1984 geborene Kläger hat nach der Schulentlassung 2002 mit jeweils Unterbrechungen stets als Maler und Lackierer versicherungspflichtig gearbeitet.
Mit Bescheid vom 9.6.2001 sind für ihn wegen Schwerhörigkeit beiderseits mit Sprachentwicklungsstörung und Teilleistungsstörungen unbefristet ein GdB 90 festgestellt sowie die Merkzeichen G, H, RF und B zuerkannt worden.
II.
Zuletzt hatte der KLäger ab 1.1.2015 einen Neuanspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Die Leistung war ihm nach einer kurzen Zwischenbeschäftigung in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags von 30,29 € ab 6.8.2015 für einen Restanspruch von 223 Tagen (bis voraussichtlich 17.3.2016) wiederbewilligt worden (Bescheid vom 15.9.2015).
Am 10.11.2015 und auch wieder am 1.2.2016 wurde er von seinem Vermittler zu einer engagierteren Stellensuche und auch zur Annahme einer eventuell möglichen Arbeitsstelle bei einem Personaldienstleister dringend angeregt.
Am 23.2.2016 wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger seit 26.1.2016 unentschuldigt am Unterricht fehlte. Außerdem habe die Fa. I. am 12.2.2016 beim Maßnahmeträger angerufen, weil der Kläger sich dort beworben habe und sie ihn ab 15.2.2016 als Maler einstellen wollte. Der Maßnahmeträger teilte dies dem Kläger mit, der damit einverstanden war. Allerdings erschien er am 15.1.2016 nicht bei der Fa. I. mit der nachträglichen Begründung, sein Onkel mache bald eine Firma auf, in der er dann die Arbeit aufnehme. Er habe auch am 16.2.2016 eigentlich wieder in den Unterricht kommen wollen, aber verschlafen.
III.
Am 4.2.2016 wurde dem Kläger ein Vermittlungsangebot als Maler/Lackierer bei der Fa. R. mit Rechtsfolgenbelehrung übermittelt, auf das er sich telefonisch oder per eMail bewerben sollte.
Am 26.2.2016 teilte der Kläger seinem Vermittler mit, er habe sich zwar bei der Fa. R. beworben, sei aber zum Vorstellungstermin am nächsten Tag nicht erschienen, weil er bei einer derartigen Firma nicht zu arbeiten beginne. In die generelle Ablehnung von Personaldienstleistern bezog er ausdrücklich auch die Fa. I. ein. Für die Fehltage bei der Maßnahme könne er keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Überhaupt sei ihm das ganze System der Agentur für Arbeit höchst zuwider. Allerdings würde ihn ein guter Bekannter einstellen, was nur noch wenige Tage dauern werde.
Ab 14.3.2016 nahm der Kläger eine Vollzeittätigkeit als Maler bei der Fa. N. auf.
IV.
Ermittlungen der Beklagten ergaben sodann, dass sich der Kläger bei der Fa. R. beworben und seine Bewerbungsunterlagen entgegen dem Vermittlungsvorschlag dort persönlich am 5.2.2017 abgegeben, aber den Vorstellungstermin am 10.2.2016 ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen hatte.
Mit angefochtenem Bescheid vom 21.3.2016 stellte die Beklagte den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 11.2.2016 bis 2.3.2016 mit dem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs in diesem Zeitraum sowie der Minderung der Gesamtanspruchsdauer um 21 Tage fest, hob daher die Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum gem. §§ 48 SGB X iVm § 330 SGB III auf und verlangte die Erstattung des infolge der Aufhebung überzahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 605,80 € gem. § 50 SGB X. Der Kläger habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Fa. R. dadurch vereitelt, dass er trotz Rechtsfolgenbelehrung und trotz vereinbarten Termins am 10.2.2016 sich nicht bei der Fa. R. vorgestellt habe. Ein wichtiger Grund hierfür sei nicht erkennbar.
Mit Ausführungs-Zahlungsbescheides vom gleichen Tag führte die Beklagte diese Entscheidung aus und wies die Zahlung erst wieder mit dem 3.3.2016 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags vom 30,29 € ein.
Gegen den Sperrzeit-Bescheid legte der Kläger mit zwei Schreiben vom 24.3.2016 am 31.3.2016 Widerspruch ein. Er habe sich stets um Arbeit bemüht, wobei es für ihn als Schwerbehinderten (90 GdB) in der heutigen Zeit ganz hart sei, eine Arbeit zu finden. Er sei bei Vorstellungsgesprächen auf eine Person angewiesen, die ihn begleite und falsch Verstandenes berichtige. Leider sei er im Gespräch mit dem Arbeitsvermittler Herrn G. allein gewesen. Er versichere, dass er keine Arbeit abgelehnt habe. Entweder sei der Arbeitsvermittler überlastet, weil er ihm am 24.2.2016 vorgeworfen habe, er würde sich zu wenig kümmern. Das stimme aber nicht, denn seit 15.3.2016 habe er eine Arbeit in einer Malerfirma gefunden. Seitdem arbeite er und hoffe auf die Beklagte, dass die unleidige Angelegenheit bereinigt werde. Auch habe es Herr G. unterlassen, seine Anfragen zu bestätigten bzw zu beantworten. Es treffe zu, dass er ein Vermittlungsangebot über eine Beschäftigung als Maler und Lackierer bei der Zeitarbeitsfirma R. erhalten habe. Richtig sei aber auch die Tatsache, dass er sofort seine Bewerbungsunterlagen dort persönlich abgegeben habe. In der Zeitfirma sei viel zu tun gewesen und der zuständige Ansprechpartner, Herr D., in Urlaub. Das zwischen Tür und Angel geführte Gespräch mit einer dort beschäftigten Mitarbeiterin habe er aufgrund seiner hochgradigen Schwerhörigkeit kaum verstanden. Er habe das Büro in der Annahme verlassen, man werde sich bei ihm wieder melden, wenn Herr D. aus dem Urlaub zurück sei. Somit stehe fest, dass er sich sofort beworben habe, was auch der Arbeitsvermittlung mitgeteilt worden sei. Das Aussprechen einer Sperre sehe er nicht in seinem Verhalten, sondern dem des Vermittlers. Diese habe ihn bei dem letzten Gespräch am 24.2.2016 verbal angegriffen; alles habe er nicht verstanden, nur seine Gesten. Trotzdem habe er auch in der Folgezeit weiter mit diesem Vermittler Kontakt gehalten. Festhalten möchte er, dass er ohne die Hilfe des Arbeitsvermittlers eine Arbeit gefunden habe und seit 15.3.2016 einen festen Arbeitsvertrag. Jedenfalls werde er die Sperrzeit so nicht hinnehmen.
Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit sehr ausführlich begründetem Widerspruchsbescheid vom 11.4.2016 als unbegründet zurück.
Am 11.5.2016 erhob der Kläger unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Klage zum Sozialgericht Bayreuth. Am 8.6.2016 wies das Gericht darauf hin, dass sich der Kläger angesichts der ihm selbst ja bekannten Schwerhörigkeit jede mögliche Hilfestellung holen müsse, denn dadurch sei es vermeidbar, etwas nicht oder nicht richtig verstanden zu haben. Zudem sei die Abneigung des Klägers gegen Zeitarbeitsfirmen bekannt, aber eine dortige Beschäftigung durchaus zumutbar.
Dem hielt der Kläger am 29.6.2016 entgegen, er könne nur dann eine Begleitperson zu Vorstellungsgesprächen hinzuziehen, wenn er einen Vorstellungstermin in schriftlicher Form erhalten habe. Die Begleitperson müsse er ja erst einmal anfordern und deren Begleitung koste ihn sein Geld. Da er in früheren Arbeitsverhältnissen mit Zeitarbeitsfirmen schlechte Erfahrungen wegen seiner Behinderung gemacht habe, sei er skeptisch. Er brauche auf einer Baustelle eine Person mit Handy, die ihm Änderungen mitteile; dies sei bei Leihfirmen nicht der Fall. Mit seiner Behinderung gehe er nicht hausieren, zumal das bei der Arbeitssuche nur nachteilig wäre. Er sei den Anweisungen der Agentur für Arbeit stets gefolgt und habe noch nie eine Sperrzeit erhalten. Die jetzige Sperrzeit sei nur deshalb festgestellt worden, weil der Vermittler seine Stärke zeigen wollte. Ein Vorstellungsgespräch sei mit der Fa. R. jedenfalls nicht vereinbart worden.
Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung am 24.5.2017 zeigte am 17.5.2017 der nunmehrige Bevollmächtigte des Klägers seine Mandatsübernahme mit Terminsaufhebungsgesuch an und trug nach Akteneinsicht mit sehr verzögerter Aktenrückgabe schließlich am 6.9.2017 vor, der Kläger habe seine Bewerbungsunterlagen am 5.2.2016 persönlich bei Herrn W. in der Firma R. abgegeben und ihm seinen persönlichen Werdegang, seine Schwerbehinderung und seine Schwerhörigkeit geschildert. Dieser habe ihm darauf mitgeteilt, man werde die Sache mit Herrn D. besprechen und sich wieder beim Kläger melden. Dieser habe auf die Meldung der Fa. R. und die Rückgabe seiner Bewerbungsunterlagen gewartet. Ein Vorstellungstermin am 10.2.2016 sei mit Herrn W. weder mündlich noch schriftlich vereinbart worden. Falls er aber vereinbart worden sei, habe der Kläger dies möglicherweise wegen seiner Schwerhörigkeit nicht vernehmen können. Das Vorbringen der Beklagten, dass man sich mit dem Kläger relativ normal unterhalten könne, sei richtig. Denn der Kläger überspiele seine Hörschwäche geschickt, um gegenüber Dritten nicht unangenehm aufzufallen. Dass damit oft ein Defizit an Kenntnisnahme einhergehe, werde vom Kläger in Kauf genommen. Dass ihm das nun zum Nachteil gereiche, könne nicht hingenommen werden.
Der erneut anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 war wegen Verhinderung des Bevollmächtigten wiederum abgesetzt worden. Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers auch den dritten Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.11.2017 nicht wahrnehmen konnte, erklärte er am 23.11.2017 Einverständnis mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Bescheid vom 21.3.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide sowie den Inhalt ihrer Akten.
Ergänzend trägt sie vor, der Kläger habe nun eingeräumt, seine Hörschwäche gegenüber Dritten zu überspielen und dafür in Kauf zu nehmen, dass damit oft ein Defizit an Kenntniserlangung einhergehe. Die Fa. R. habe mehrfach erklärt, dass dem Kläger ein Termin für ein Vorstellungsgespräch am 10.2.2016 genannt worden sei; es sei lediglich nicht mehr festzustellen, ob dem Kläger auch eine Notiz mit diesem Termin, wie üblich, übergeben worden sei. Unter Berücksichtigung der Einlassung der Fa. R. und des ursprünglichen, zeitnahen Vorbringens des Klägers in der Arbeitsvermittlung müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Termin am 10.2.2016 bewusst nicht wahrgenommen habe. Sollte dem Kläger aufgrund seiner „überspielten Hörschwäche“ der Termin entgangen sein, müsse er sich dies zurechnen lassen. Das Verhalten des Klägers sei zwar subjektiv nachvollziehbar, stelle jedoch objektiv keinen wichtigen Grund dar. Gerade im Rahmen von Vermittlungsvorschlägen oblägen dem Kläger, insbesondere auch unter Berücksichtigung der in der Rechtsfolgenbelehrung mitgeteilten Konsequenzen, eine besondere Sorgfaltspflicht. Für den Kläger wirke sich nicht der Umstand seiner Behinderung aus, sondern das Unterlassen bzw Nicht-Sorge-Tragen dafür, dass er alle wichtigen Informationen versteht bzw vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Um Informationsdefizite zu vermeiden, hätte der Kläger eine Begleitperson mitnehmen oder sich schriftlich bzw per eMail bewerben können.
Auch die Beklagte erklärt Einverständnis mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung.
Die Akten der Beklagten sind zum Verfahren beigezogen worden und liegen der Entscheidung der Kammer zugrunde. Hierauf sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze wird zur Ergänzung des Tatbestands vollinhaltlich verwiesen.
Da beide Parteien übereinstimmend den Erlass eines Urteils ohne mündliche Verhandlung beantragt hatten, konnte das Gericht nach § 124 Abs. 2 SGG verfahren.
Das Sozialgericht Bayreuth ist zur Entscheidung dieses Rechtsstreits sachlich und auch örtlich gem. §§ 51, 57 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuständig. Die form- und fristgerecht nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens erhobene Klage ist jedoch von Anfang an nicht begründet. Der Kläger ist durch die verfahrensgegenständlichen Bescheide nicht zu Unrecht in seinen Rechten beeinträchtigt.
Zu Recht stützt die Beklagte die Aufhebung und Erstattung des bereits bewilligten Arbeitslosengelds auf die Vorschriften der § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und § 50 Abs. 1 SGB X, weil für den Kläger die Voraussetzungen des Bezugs von Arbeitslosengeld im streitigen Zeitraum entfallen sind. Der Kläger hat das ihm für den streitgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht gewährte Arbeitslosengeld in vollem Umfang zu erstatten.
I.
In der Zeit vom 11.2.2016 bis 2.3.2016 ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen iSd § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 SGB X eingetreten. Wesentlich iS dieser Norm sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde unter den neuerlich objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung richtet sich nach dem für die Leistung maßgebenden materiellen Recht. Nach diesen materiellrechtlichen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Zahlung von Arbeitslosengeld im streitigen Zeitraum entfallen, weil der Arbeitslosengeldanspruch gem. § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III zum Ruhen gekommen ist.
II.
Zum Ruhen geführt hat der Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung gem. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III, weil der Kläger die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses durch sein Nichterscheinen zum vereinbarten Vorstellungstermin am 10.2.2016 vereitelte.
Eine Tätigkeit bei der Fa. R. war objektiv zumutbar, auch wenn der Kläger keine Beschäftigungen bei Zeitarbeitsfirmen aufnehmen möchte, weil er bei einer anderen als der vorgeschlagenen Fa. R. einmal schlechte Erfahrungen im Hinblick auf seine Behinderung gemacht haben will. Wegen möglicher schlechter Erfahrung mit einer einzigen Firma eines bestimmten Genres gleich alle Firmen desselben Genres unbesehen abzulehnen, erfolgt eo ipse nicht mit objektiv wichtigem Grund im Sinn des Sperrzeitrechts. Im übrigen war vorgesehen gewesen, den Kläger bei einem Kunden der Fa. R., nicht der Fa. R. selbst, ausbildungsgerecht einzusetzen. Der Vermittlungsvorschlag war ferner mit einer korrekten Rechtsfolgenbelehrung versehen gewesen und entgegen der Meinung des Klägers zumutbar.
Zur Überzeugung der Kammer hat der Kläger sehr wohl einen Vorstellungstermin am 10.2.2016 erhalten und dies trotz seiner Schwerhörigkeit auch zur Kenntnis genommen - aber eben bei dieser Firma nicht arbeiten wollen, wie er es bei seiner ersten Stellungnahme spontan angegeben hatte. Im übrigen ist es jedem Behinderten fraglos zuzumuten, alle ihm möglichen Hilfsmittel einzusetzen, um im Erwerbsleben die Folgen seiner Behinderung bestmöglich auszugleichen. Wenn es jemand nicht tut, sondern ein Nicht- oder Nicht-richtig-Verstehen in Kauf nimmt, es also gewissermaßen darauf anlegt, insbes. etwas Unangenehmes/Unerwünschtes eben nicht zu verstehen, entspricht dies bewusstem und vorsätzlichem Vereiteln einer Vertragsanbahnung. Einen Anspruch auf die Aushändigung eines Termin-Notizzettels gibt es nirgends, es ist schon Sache des Betroffenen selbst, sich ggfs Termine zu vermerken. Im übrigen sprechen die sukzessive vorgetragenen widersprüchlichen Angaben des Klägers für sich.
III.
Dem Kläger war insbesondere aus dem Merkblatt 1 „Ihre RechteIhre Pflichten“, dessen Erhalt und Kenntnisnahme er auch bei dieser Arbeitslosigkeit mit seiner Unterschrift wieder bestätigt hatte, genau bekannt (iS des § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziff 4 SGB X), dass bei Verhinderung von Vertragsanbahnungen eine Sperrzeit eintritt, während deren Laufs Arbeitslosengeld nicht zusteht.
Die Aufhebungs- und Handlungsfristen sind eingehalten, der Kläger ausreichend angehört worden. Gem. § 330 SGB III hatte die Beklagte im Rahmen der Leistungsaufhebung keinerlei Ermessen auszuüben.
Die nach alledem rechtmäßig ergangene Teil-Aufhebung während des Laufs der Sperrzeit führt gem. § 50 SGB X zur Pflicht des Klägers, die infolge der Teil-Aufhebung zu Unrecht erhaltenen Leistungen an die Beklagte zu erstatten.
IV.
Nach alledem begegnet die Entscheidung der Beklagten keinen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer im übrigen vollinhaltlich auf die sehr ausführliche Begründung des Widerspruchsbescheides sowie die Stellungnahmen der Beklagten im Gerichtsverfahren; da sie die dort genannte Sach- und Rechtsauffassung nach Überprüfung teilt, sieht sie von einer ausführlichen weiteren Darstellung der Sach- und Rechtslage ab, § 136 Abs. 3 SGG.
Somit war zu entscheiden wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem vollständigen Unterliegen des Klägers im Verfahren Rechnung….