Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Okt. 2017 - L 1 SV 8/17 B ER

bei uns veröffentlicht am10.10.2017
vorgehend
Sozialgericht Landshut, S 12 SV 9/17 ER, 17.07.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist unzulässig.

Der Rechtsstreit L 1 SV 8/17 B ER wird an das sachlich und örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat mit einem am 14.06.2017 beim Sozialgericht Landshut eingegangenen Schriftsatz einen Eilantrag auf Zahlung von Unterhaltskosten nach Art. 7 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) gestellt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht existiere und noch immer besetztes Gebiet sei, für das Besatzungsrecht gelte. Deutschland bedeute laut Internationaler Definition das Deutsche Reich, wie es zum 31.12.1937 bestanden habe. Dies ergebe sich auch aus Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Gemäß Art. 7 HLKO, der ihrer Meinung nach Anwendung finde, habe die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, für ihren Unterhalt zu sorgen. Sie sei offiziell Kriegsgegner der Regierung der BRD als Vertretung der Besatzungsmacht, die kein Interesse daran habe, endlich einen Friedensvertrag mit der gesamtdeutschen Bevölkerung abzuschließen. Gemäß Art. 120 GG habe der Bund die durch die Besatzung entstehenden Aufwendungen zu tragen. Als Kriegsgefangene müsse sie behandelt werden wie ein Soldat der Bundeswehr und habe Anspruch auf Unterhalt nach der Besoldungsgruppe A2, Stufe I, bei der es sich um die niedrigste Besoldungsstufe der Bundeswehr handle. Dies seien derzeit 1.932,21 € die ihr zustehen würden. Der Antrag sei als Eilantrag zu behandeln, da die Unproduktiven ihre Existenz sehr stark gefährdet hätten und sie vor finanziellen Belastungen stehe, die sie nicht selbst verursacht habe.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 17.07.2017 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da bereits der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) nicht eröffnet sei. Das Begehren der Antragstellerin weise keinerlei Bezug zu dem durch § 51 SGG den Sozialgerichten zugewiesenen Aufgabenbereich auf. Da auch nicht erkennbar sei, gegen welchen Adressaten sich das Begehren richte, sei auch die Verweisung auf einen anderen Rechtsweg nicht in Betracht gekommen.

Mit ihrer Beschwerde zum Landessozialgericht hat die Antragstellerin erneut auf einen vermeintlichen Anspruch nach Art. 7 HLKO verwiesen. Auf Frage des Gerichts, gegen wen sich der Antrag richte, hat sie mit Schriftsatz vom 28.08.2017 erklärt, dass die Zahlung von der Antragsgegnerin geleistet werden müsste, da sie in deren Zuständigkeitsbereich geboren und in Unfreiheit zu leben gezwungen sei.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 13.09.2017 zur Beschwerde Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin bereits im Februar 2016 einen entsprechenden Antrag beim Landratsamt Landshut gestellt habe. Dieser sei mit Bescheid vom 15.02.2016 unter Hinweis auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.03.2014 (S 28 SO 683/13) abgelehnt worden, da ein Anspruch danach nicht bestehe. Im Widerspruchsverfahren sei der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.05.2016 mitgeteilt worden, dass der Bescheid vom 15.02.2016 nichtig sei, da weder beim Landratsamt noch eine Regierung eine Zuständigkeit für die Gewährung von Unterhalt nach der HLKO gesehen werde. Daher werde über den Widerspruch auch nicht entschieden. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) seien von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden.

Mit Schreiben vom 19.09.2017 sind die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg angehört worden.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Verweisung des Verfahrens beruht auf § 17a Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Der Verweisung steht nicht entgegen, dass das Sozialgericht selbst entschieden und nicht wie in § 17a Abs. 1 GVG vorgesehen, den Rechtsstreit selbst an das Verwaltungsgericht verwiesen hat. Zwar verbietet § 17a Abs. 5 GVG dem Gericht, das über das Rechtsmittel in der Hauptsache zu entscheiden hat, die Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren. Dies setzt aber voraus, dass das Gericht auch eine Entscheidung in der Sache getroffen hat (BGH, Beschluss vom 23.09.1992 - I ZB 3/92 -, BGHZ 119, 246-251). Hat das Sozialgericht wie vorliegend ein Rechtsmittel wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit als unzulässig abgewiesen anstatt richtigerweise nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu verfahren und zu verweisen, liegt keine bindende Entscheidung in der Hauptsache vor, sondern das Rechtsmittelgericht hat seinerseits die Rechtswegverweisung vorzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eindeutig feststeht, dass und an welches Gericht zu verweisen ist (BSG, Urteil vom 16.06.1999 - B 9 V 24/98 R -; Wolff-Dellen in Breitkreuz/ Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 51, Rn. 12). Das ist vorliegend der Fall.

Es handelt sich bei dem geltend gemachten Anspruch nach Art. 7 HLKO um eine allgemeine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Zweifellos handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, zumal die Antragstellerin Ansprüche entsprechend der Besoldungsordnung der Bundeswehr geltend macht. Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche tatsächlicher oder vermeintlicher Kriegsgefangener gegen die Bundesrepublik sind auch dann als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten i.S.d. § 40 VwGO anzusehen und vor den Verwaltungsgerichten zu verhandeln, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Gefangenen und dem Gewahrsamsstaat rein völkerrechtlich zu sehen wäre (BGH, Urteil vom 09.03.1961 - III ZR 44/60 -, BGHZ 34, 349-355; Verwaltungsrechtsweg im Ergebnis bejaht auch vom VG Augsburg, Urteil vom 22.10.2008 - Au 4 K 08.1050 -, juris). Verfassungsrechtlicher Art i.S.d. § 40 Abs. 1 VwGO wäre eine Streitigkeit nur dann, wenn Verfassungsorgane oder vergleichbar am Verfassungsleben Beteiligte um Verfassungsrecht streiten (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist.

Eine ausdrückliche Zuweisung an eine andere Gerichtsbarkeit besteht nicht, insbesondere besteht nach § 51 SGG keine Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Insoweit hat das Sozialgericht zutreffend festgestellt, dass ein Bezug zu den in § 51 SGG genannten Aufgabenbereichen nicht besteht. Die Antragstellerin macht ausdrücklich keine sozialrechtlichen Ansprüche geltend.

Die Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg als Gericht erster Instanz ergibt sich aus den Regelungen der §§ 45, 52 VwGO, wobei dahingestellt bleiben kann, ob vorliegend die allgemeine Zuständigkeitsregelung in § 52 Nr. 3 oder die Sonderzuständigkeit in § 52 Nr. 4 VwGO zu beachten ist, da sich hieraus letztendlich keine andere Folgerung ergibt. Sowohl die Antragstellerin als auch die von ihr benannte Antragsgegnerin haben ihren Sitz bzw. Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg.

Ob die Antragsgegnerin zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch befugt ist (Passivlegitimation) und ob der Anspruch besteht, ist vom zuständigen Gericht zu entscheiden.

Eine Kostenentscheidung unterbleibt wegen § 17b Abs. 2 GVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die Beschwerde zum Bundessozialgericht wird vom Senat nicht zugelassen, da weder eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung vorliegt noch der Senat von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht (§ 17a Abs. 4 GVG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Okt. 2017 - L 1 SV 8/17 B ER zitiert 12 §§.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 51


(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17b


(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 45


Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 120


(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden si

Referenzen

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.