Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Okt. 2016 - 7 AZR 535/14

ECLI:ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR535.14.0
bei uns veröffentlicht am26.10.2016

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. Juni 2014 - 10 Sa 290/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

2

Die Beklagte betreibt Kliniken und Seniorenzentren. Die Klägerin ist seit dem 1. September 2011 bei ihr als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde in § 3 des Arbeitsvertrags vom 29. August 2011 zunächst sachgrundlos bis zum 31. August 2012 befristet. Diese Befristung wurde mit Vereinbarung vom 21. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.

3

In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten vom 13. September 2012 heißt es auszugsweise:

        

„Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass Sie ab dem 01.12.2012 weiterhin im Küchenbereich eingesetzt werden. Im Rahmen des Gesetzes über Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge wird Ihr Dienstverhältnis bis zum 31.12.2013 befristet. Einen entsprechenden Nachtrag werden Sie in Kürze erhalten.“

4

In der Folgezeit entschied die Beklagte, das Arbeitsverhältnis der Klägerin nur bis zum 31. August 2013 zu verlängern. Sie beantragte am 19. September 2012 bei der Mitarbeitervertretung die Zustimmung zur Einstellung im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Vertragsverlängerung zum 31. August 2013, die erteilt wurde. Schließlich unterzeichneten die Parteien eine mit „Neufassung des § 3 des Dienstvertrages vom 29.08.2011 sowie der letzten Neufassung vom 21.05.2012“ überschriebene Vereinbarung, die das Datum des 24. September 2012 trägt. Darin heißt es:

        

„…    

        

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Inhalt des § 3 des Dienstvertrages vom 29.08.2011 sowie der letzten Neufassung vom 21.05.2012 gegenstandslos ist und durch folgende Vereinbarung ersetzt wird:

        

Im Rahmen des Gesetzes über Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge wird das Dienstverhältnis bis zum 31.08.2013 befristet.

        

...“   

5

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2013 darauf hingewiesen worden war, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2013 enden werde, focht sie mit Anwaltsschreiben vom 22. August 2013 ihre „eventuell abgegebene Willenserklärung hinsichtlich einer Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.08.2013 wegen Irrtums bzw. Täuschung“ an.

6

Mit ihrer am 22. August 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 28. August 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 31. August 2013 geltend gemacht und sich zudem gegen eine Befristung zum 31. Dezember 2013 gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes unwirksam. Bei dem Vertrag vom 24. September 2012 handle es sich nicht um eine Vertragsverlängerung, sondern um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags. Dadurch werde das Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verletzt. Zudem sei die vom 24. September 2012 datierende Änderungsvereinbarung erst nach Ablauf der in dem vorherigen Vertrag vereinbarten Vertragslaufzeit zustande gekommen. Sie sei ihr erstmals zusammen mit dem Schreiben vom 9. Juli 2013 am 10. Juli 2013 zugegangen und von ihr erst anschließend zurückgegeben worden. Die Befristung sei auch deshalb unwirksam, weil die durch das Schreiben der Beklagten vom 13. September 2012 bereits rechtsverbindlich zum 31. Dezember 2013 vereinbarte Befristung verkürzt worden sei, was das Gesetz nicht vorsehe. Die Beklagte könne sich nach § 242 BGB zudem nicht auf die Wirksamkeit der Befristung zum 31. August 2013 berufen. Schließlich werde bestritten, dass die Mitarbeitervertretung ordnungsgemäß beteiligt wurde. Die Befristung zum 31. Dezember 2013 sei als sachgrundlose Befristung unwirksam, da eine solche nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig sei.

7

Die Klägerin hat beantragt

        

1.      

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 24. September 2012/9. Juli 2013 nicht zum 31. August 2013 beendet worden ist;

        

2.      

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung vom 13. September 2012 nicht zum 31. Dezember 2013 beendet worden ist.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis sei gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam sachgrundlos zum 31. August 2013 befristet worden. Die Klägerin habe den Verlängerungsvertrag vom 24. September 2012 jedenfalls vor dem 9. Oktober 2012 unterzeichnet. Eine Befristung zum 31. Dezember 2013 sei nicht vereinbart worden.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

11

I. Die mit dem Feststellungsantrag zu 1. erhobene Befristungskontrollklage ist zulässig, aber unbegründet.

12

1. Der Antrag ist zulässig.

13

a) Bei dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG, mit der sich die Klägerin gegen die im Vertrag vom 24. September 2012 vereinbarte Befristung zum 31. August 2013 wendet. Zwar hatte die Klägerin ursprünglich daneben den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, indem sie vorgebracht hatte, sie habe die zum 31. August 2013 getroffene Befristungsvereinbarung wirksam angefochten. Dieses Begehren ist jedoch nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens, nachdem die Klägerin sich nicht gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts wendet, diese Anfechtung sei unwirksam gewesen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass sie sich im Revisionsverfahren nicht mehr auf die Anfechtung der Befristungsvereinbarung beruft.

14

b) Der Befristungskontrollantrag ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die angegriffene Befristung ist konkret bezeichnet. Eines besonderen Feststellungsinteresses für den Befristungskontrollantrag bedarf es nicht (BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 12 mwN).

15

2. Der Befristungskontrollantrag zu 1. ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der in der vom 24. September 2012 datierenden Änderungsvereinbarung vereinbarten Befristung am 31. August 2013 geendet. Die Befristung ist wirksam. Sie ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig. Die Befristung ist auch nicht wegen einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Mitarbeitervertretung unwirksam. Der Beklagten ist es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Befristung des Arbeitsvertrags zu berufen.

16

a) Die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2013 ist nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG wirksam. Die Klägerin hat mit der beim Arbeitsgericht am 22. August 2013 eingegangenen und der Beklagten am 28. August 2013 zugestellten Klage die Rechtsunwirksamkeit der Befristung rechtzeitig nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb der dort bestimmten dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG(BAG 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - Rn. 9 mwN).

17

b) Die Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien zum 31. August 2013 ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt.

18

aa) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung in § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt (vgl. BAG 9. September 2015 - 7 AZR 190/14 - Rn. 21; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 45; 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 7, BAGE 125, 248). Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig ist(BAG 12. August 2009 - 7 AZR 270/08 - Rn. 19).

19

bb) Die zum 31. August 2013 vereinbarte Befristung erfüllt diese Voraussetzungen.

20

(1) Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG zulässige Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses von zwei Jahren ist nicht überschritten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2013.

21

(2) Bei der vom 24. September 2012 datierenden Vereinbarung handelt es sich um die zweite Verlängerung des ursprünglich bis zum 31. August 2012 geschlossenen und anschließend bis zum 31. Dezember 2012 verlängerten Arbeitsvertrags.

22

(a) Die Anzahl der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG zulässigen Vertragsverlängerungen ist nicht überschritten.

23

(b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Parteien hätten in dem vom 24. September 2012 datierenden Änderungsvertrag keinen Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, sondern die Verlängerung des bestehenden befristeten Arbeitsvertrags vereinbart, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

24

In der vom 24. September 2012 datierenden Vereinbarung wurde nur das zunächst in § 3 des Arbeitsvertrags vom 29. August 2011 niedergelegte und später durch den Vertrag vom 21. Mai 2012 geänderte Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses auf den 31. August 2013 neu festgelegt und damit lediglich die Vertragsdauer unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert. Der in die Vereinbarung aufgenommenen Formulierung, nach der „der Inhalt des § 3 des Dienstvertrages vom 29.08.2011 sowie der letzten Neufassung vom 21.05.2012 gegenstandslos ist und durch folgende Vereinbarung ersetzt wird“, kann nicht entnommen werden, dass die Parteien den gesamten bisherigen befristeten Vertrag aufgehoben und rückwirkend einen neuen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Vielmehr haben die Parteien nur § 3 des im Übrigen weiterhin fortbestehenden Arbeitsvertrags geändert und damit lediglich die auf das Hinausschieben des Beendigungsdatums beschränkte Abänderung des bisherigen Vertrags vorgenommen.

25

(c) Die Änderungsvereinbarung wurde noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags, die am 31. Dezember 2012 endete, schriftlich getroffen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme festgestellt, dass die mit dem Datum des 24. September 2012 versehene Befristungsvereinbarung vor dem 31. Dezember 2012 von den Parteien unterzeichnet wurde.

26

(aa) Diese nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene tatrichterliche Überzeugung ist nur beschränkt revisibel. Sie kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sich das Landesarbeitsgericht entsprechend den Vorgaben des Prozessrechts mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BAG 19. Februar 2015 - 8 AZR 1011/13 - Rn. 27; 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 35) und die Revision zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben hat (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO; BAG 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 20, BAGE 125, 248).

27

(bb) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts stand. Die Klägerin hat in Bezug auf das vom Landesarbeitsgericht festgestellte Zustandekommen der Befristungsvereinbarung vor dem 31. Dezember 2012 keine Verfahrensrüge erhoben und auch sonst keine Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufgezeigt, sondern in ihrer Revisionsbegründung ausdrücklich ausgeführt, diese Feststellung sei im Revisionsverfahren nicht mehr angreifbar.

28

(3) Der Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung steht nicht entgegen, dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13. September 2012 mitgeteilt hatte, ihr Arbeitsverhältnis werde zum 31. Dezember 2013 befristet. Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Parteien im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beklagten vom 13. September 2012 keine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2013 vereinbart haben. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob eine vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2013 der Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung zum 31. August 2013 wegen der Verkürzung der Laufzeit des Vertrags entgegenstünde.

29

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es könne dahinstehen, ob das Schreiben der Beklagten vom 13. September 2012 als Angebot auf Abschluss eines auf den 31. Dezember 2013 befristeten Verlängerungsvertrags anzusehen sei. Die Klägerin habe ein etwaiges Angebot der Beklagten jedenfalls nicht angenommen. Sie habe weder eine ausdrückliche Annahmeerklärung abgegeben noch habe sie durch Weiterarbeit ein etwaiges Angebot stillschweigend angenommen. Denn bis zum 31. Dezember 2012 sei sie von der Vertragsänderung nicht unmittelbar betroffen gewesen, da das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Verlängerungsvertrags vom 21. Mai 2012 fortbestanden habe. Erst im Jahr 2013 wäre die Klägerin durch ein Verlängerungsangebot betroffen gewesen. Zu dieser Zeit sei jedoch bereits der vom 24. September 2012 datierende Verlängerungsvertrag unterzeichnet gewesen. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers kann gemäß §§ 133, 157 BGB dann als konkludente Annahme der Vertragsänderung ausgelegt werden, wenn diese sich unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt, nicht hingegen, solange deren Folgen nicht hervortreten(vgl. BAG 18. März 2009 - 10 AZR 281/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 130, 21). Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend gewürdigt, dass angesichts der bis zum 31. Dezember 2012 laufenden Befristung Letzteres der Fall war. Der Weiterarbeit der Klägerin über diesen Zeitpunkt hinaus konnte im Hinblick auf eine Annahme eines im Schreiben der Beklagten vom 13. September 2012 ggf. enthaltenen Vertragsangebots kein Erklärungswert zukommen, da die Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. August 2013 vereinbart hatten und eine Annahme eines früheren Angebots durch die Klägerin nach § 147 Abs. 2 BGB verspätet gewesen wäre.

30

c) Die Befristung ist nicht aus mitarbeitervertretungsrechtlichen Gründen unwirksam. Es kann dahinstehen, ob die Befristung des Arbeitsvertrags überhaupt der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterliegt. Nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte die Mitarbeitervertretung ordnungsgemäß beteiligt. Dies stellt die Klägerin mit der Revision nicht in Frage.

31

d) Der Beklagten ist es nicht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. August 2013 zu berufen. Selbst wenn die Beklagte der Klägerin im Schreiben vom 13. September 2012 die Verlängerung des Arbeitsvertrags bis zum 31. Dezember 2013 zugesagt hätte, wäre ihre Berufung auf die Wirksamkeit der später zum 31. August 2013 vereinbarten Befristung nicht treuwidrig. Nachdem eine Vereinbarung über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2013 nicht zustande gekommen war, konnte die Beklagte in Ausübung ihrer Vertragsfreiheit entscheiden, die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nur bis zum 31. August 2013 anzubieten. Da die Klägerin dieses Angebot angenommen hat, konnte sie nicht darauf vertrauen, dass gleichwohl noch eine Befristung zum 31. Dezember 2013 vereinbart werden würde. Sie musste vielmehr aufgrund der vereinbarten Befristung von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2013 ausgehen. Der Klägerin war es im Übrigen unbenommen, das Angebot der Beklagten auf Abschluss der Vertragsverlängerung bis zum 31. August 2013 abzulehnen und einen etwaigen Anspruch auf Abschluss eines zum 31. Dezember 2013 befristeten Vertrags geltend zu machen. Die Beklagte hat die Klägerin weder durch aktives Tun noch durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst, von der Geltendmachung eines solchen Anspruchs abzusehen.

32

II. Das Landesarbeitsgericht hat den Feststellungsantrag zu 2., mit dem die Klägerin geltend macht, das Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund einer Befristung vom 13. September 2012 am 31. Dezember 2013 geendet, zutreffend wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Die Parteien haben keine Befristung zum 31. Dezember 2013 vereinbart. Die Beklagte hat sich auch nicht darauf berufen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer im Schreiben vom 13. September 2012 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2013 geendet hat.

33

III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    Waskow    

        

        

        

    Holzhausen    

        

    Zwisler    

                 

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Okt. 2016 - 7 AZR 535/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Okt. 2016 - 7 AZR 535/14

Referenzen - Gesetze

Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Okt. 2016 - 7 AZR 535/14 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 14 Zulässigkeit der Befristung


(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,2. die Bef

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts


Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 557 Umfang der Revisionsprüfung


(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. (2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 147 Annahmefrist


(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. (2) Der einem Abwesenden gemachte Antra

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 7 Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze


(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet. (2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen W

Referenzen

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.

(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)